Vorlesung Internetrecht 2013-2014

Werbung
internetrecht
Wintersemester 2013/2014
dr. cornelius renner
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
wettbewerbsrecht
Deep Links
BGH MMR 2003, 719 - Paperboy
•
Ein Internetsuchdienst, der Informationsangebote, insb. Presseartikel,
auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden
sind, handelt grds. nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe
von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den
unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die
Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese
zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem
Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch
Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten
aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit
von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich zumindest dann grds. hinzunehmen, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für
Nutzer erleichtern.
wettbewerbsrecht
Werbeblocker/Pop-up-Blocker
BGH NJW 2004, 3032 - Werbeblocker
•
Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem
Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder
Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem
Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet
werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis.
•
Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung
von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus
Art. 5 und 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer
produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1
UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige
allgemeine Marktbehinderung dar.
Gilt auch für Pop-Up-Blocker
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
• Rechtsgrundlage
§ 4 UWG
Unlauter handelt insbesondere, wer (...)
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer, (...)
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet
•
Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr.
11 UWG auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG
und § 10 II MDStV (heute § 5 TMG). Als Bestimmungen, die die
Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als
Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs
bezogene Schutzfunktion zu.
•
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über
zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt” und „Impressum”), kann den
Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind.
•
Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S.v. § 1 Abs. 1 BGBInfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf
der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH GRUR 2009, 1180 - 0,00 Grundgebühr
•
Im Hinblick darauf, dass die RL 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von
Unternehmen ggü. Verbrauchern, insb. die ggü. Verbrauchern bestehenden
Informationspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen
Bestimmungen der PAngV eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur
begründen, wenn die von der PAngV aufgestellten Informationspflichten eine
Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 der RL
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken)
•
Ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV kann eine Unlauterkeit nach § 4
Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die PAngV vorgesehene
Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei
§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die RL 98/6/EG
der Fall.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
§ 1 PAngV
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). (...)
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. (...)
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit
entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von
Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten
•
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht
bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung
einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben
Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält
und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den
Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis
üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als
selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer
enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV
geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch
vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH, Urt. v. 16. 7. 09 - I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle (BeckRS)
•
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine
dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der
eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken
der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 , Abs. 6 PAngV.
wettbewerbsrecht
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor
Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor
Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor
Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung
mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu
richten an:
...
Widerrufsfolgen
...
Ende der Widerrufsbelehrung
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
OLG Hamm MMR 2009, 850
•
Enthält das Onlineangebot eines Händlers zwar zutreffende Hinweise auf die
Form des verbraucherrechtlichen Widerrufsrechts, findet sich jedoch in den
AGB der Hinweis auf eine Telefonnummer, an die der Widerruf zu richten sei,
so ist dies wettbewerbswidrig, da der Verbraucher hieraus entnimmt, dass der
Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch - AGB
BGH GRUR 2012, 949
•
Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB sind
Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch - Heilmittelwerberecht
BGH MMR 2006, 461
•
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch
einen sog. Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem
bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer
eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint
aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
•
Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU
geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes
Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht
zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
wettbewerbsrecht
Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß
•
LG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 312 O 47/11
Fehlende Datenschutzerklärung ist Wettbewerbsverstoß
•
LG Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 – 91 O 25/11
Fehlender Hinweis auf „Gefällt mir“ Button kein Wettbewerbsverstoß
•
OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 U 38/11
Unbefugte Verwendung von Daten ist Wettbewerbsverstoß
•
OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11
Datenschutzverstoß kein Wettbewerbsverstoß
wettbewerbsrecht
Trennungsgebot
LG Berlin MMR 2005, 778
•
Ein Verstoß des Anbieters im Internet, Werbung klar als solche erkennbar
zu machen, bedeutet einen Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt
zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
•
Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie
erkennbar wird, dass auf eine Werbung verwiesen wird; fehlt es daran, liegt
ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Ist dieser Link genau so
gestaltet wie Hinweise zu redaktionellen Seiten, kann selbst bei einer - im
Internet gebotenen - großzügigen Betrachtung nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf
den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird.
wettbewerbsrecht
Trennungsgebot
KG MMR 2006, 680
•
Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer klar erkennbar
ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
•
Der Hinweis „Sonderveröffentlichung” am oberen Rand ist nicht geeignet,
eine Schleichwerbung auszuschließen.
wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer
Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl
erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht
wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...)
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 (BeckRS)
Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Website
kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden.
Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.
wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
OLG München GRUR-RR 2013, 226
• Bestätigungs-E-Mail beim Double-opt-in kann unzulässige Werbung sein (str.)
wettbewerbsrecht
Abmahnmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG
Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie
vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann
der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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Mehrfachverfolgung
Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen
Wettbewerbern
Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten
Behinderung
"Verkauf" des Anspruchs
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Vgl. Renner, HFR 2009, S. 140 ff. (www.humboldt-forum-recht.de)
wettbewerbsrecht
Haftungsfragen
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Im Wettbewerbsrecht ist Bedeutung der Störerhaftung heute fraglich seit BGH in
GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay - Haftung über
Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten (Überwachung) begründet
wettbewerbsrecht
Haftungsfragen - Portalbetreiber
OLG Frankfurt MMR 2009, 194
•
Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat
auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung
zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die
Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über
die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres
Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur
Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
•
Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines
Anzeigenauftrags, sei es i.R.d. Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche
Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der
Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken,
da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der
Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.
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wettbewerbsrecht
Ansprüche
• Unterlassungsanspruch
• Beseitigung
• Auskunftsanspruch
• Schadensersatz
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