Vorlesung Internetrecht 2016-2017

Werbung
internetrecht
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Wintersemester
! 2016/2017
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dr. cornelius renner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
wettbewerbsrecht
Werbeblocker
OLG Köln, Urteil vom 24.6.2016 – 6 U 149/15
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Angebot und Vertrieb von Browser-Plugins, deren Einsatz bewirkt, dass
nach bestimmten Begriffen gefilterte Werbeinhalte dem ein Inhalteangebot
Abrufenden nicht angezeigt werden, verstoßen nicht gegen das Verbot
gezielter Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Abrufende selbst das
Plugin in seinem Browser installiert hat.
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Der Vertrieb von Internet-Werbefilter-Werkzeugen, die bei
Internetangeboten von Marktteilnehmern die einem Inhalteanbieter
zugelieferte Werbung blockieren, ist eine aggressive Praktik, wenn die
Blockade technisch vom Anbieter erst gelöst wird, wenn und soweit hierfür
vom Werbewilligen eine Vergütung gezahlt wird.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
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• Rechtsgrundlage !
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§ 3a UWG!
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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
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regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern,
sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.!
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wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
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Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer, (...)
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet
• Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr.
11 UWG a.F. (§ 3a UWG) auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen,
zählen § 6 TDG und § 10 II MDStV (heute § 5 TMG). Als Bestimmungen, die
die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als
Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs
bezogene Schutzfunktion zu.
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• Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über
zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt” und „Impressum”), kann den
Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind.
• Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S.v. § 1 Abs. 1 BGBInfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf
der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH GRUR 2009, 1180 - 0,00 Grundgebühr
• Im Hinblick darauf, dass die RL 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von
Unternehmen ggü. Verbrauchern, insb. die ggü. Verbrauchern bestehenden
Informationspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen
Bestimmungen der PAngV eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a
UWG) nur begründen, wenn die von der PAngV aufgestellten
Informationspflichten eine Grundlage im
! Gemeinschaftsrecht haben (vgl.
Erwägungsgrund 15 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken)
• Ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV kann eine Unlauterkeit nach § 4
Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG) begründen, wenn durch die PAngV vorgesehene
Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei
§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die RL 98/6/EG
der Fall.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
§ 1 PAngV
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). (...)
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder !geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. (...)
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit
entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von
Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten
• Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht
bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung
einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben
Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält
und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den
Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel
neben dem Endpreis
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üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als
selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer
enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV
geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch
vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
wettbewerbsrecht
Rechtsbruch
BGH, Urt. v. 16. 7. 09 - I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle (BeckRS)
• Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine
dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der
eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken
der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 , Abs. 6 PAngV.
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wettbewerbsrecht
Rechtsbruch - AGB
BGH GRUR 2012, 949
• Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB sind
Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG).
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wettbewerbsrecht
Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß
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LG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 312 O 47/11
Fehlende Datenschutzerklärung ist Wettbewerbsverstoß
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LG Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 – 91 O 25/11
Fehlender Hinweis auf „Gefällt mir“ Button kein Wettbewerbsverstoß
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 U 38/11
Unbefugte Verwendung von Daten ist! Wettbewerbsverstoß
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OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11
Datenschutzverstoß kein Wettbewerbsverstoß !
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wettbewerbsrecht
Trennungsgebot
LG Berlin MMR 2005, 778
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Ein Verstoß des Anbieters im Internet, Werbung klar als solche erkennbar
zu machen, bedeutet einen Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt
zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
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Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie
! verwiesen wird; fehlt es daran, liegt
erkennbar wird, dass auf eine Werbung
ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Ist dieser Link genau so
gestaltet wie Hinweise zu redaktionellen Seiten, kann selbst bei einer - im
Internet gebotenen - großzügigen Betrachtung nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf
den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird.
wettbewerbsrecht
Trennungsgebot
KG MMR 2006, 680
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Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine
Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer klar erkennbar
ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
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Der Hinweis „Sonderveröffentlichung” am oberen Rand ist nicht geeignet,
eine Schleichwerbung auszuschließen.
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wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
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§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für
Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer
diese Werbung nicht wünscht.
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(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...)
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 (BeckRS)
Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Website
kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden.
Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.
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wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
OLG München GRUR-RR 2013, 226
• Bestätigungs-E-Mail beim Double-opt-in kann unzulässige Werbung sein (str.)
wettbewerbsrecht
E-Mail-Marketing
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 - Freunde finden
• Eine Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-
Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellt eine unzumutbare Belästigung
im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
• Die Einladungs-E-Mails sind Werbung von Facebook, auch wenn ihre
Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird,
weil Facebook die Funktion gezielt zur Verfügung stellt, damit Dritte auf das
Angebot aufmerksam machen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger
nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung des
sozialen Netzwerks verstanden.
wettbewerbsrecht
Abmahnmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG
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Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie
vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann
der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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Mehrfachverfolgung
Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen
Wettbewerbern
Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten
Behinderung
"Verkauf" des Anspruchs
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Vgl. Renner, HFR 2009, S. 140 ff. (www.humboldt-forum-recht.de)
wettbewerbsrecht
Haftungsfragen
• Im Wettbewerbsrecht ist Bedeutung der Störerhaftung heute fraglich seit BGH in
GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay - Haftung über
Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten (Überwachung) begründet
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wettbewerbsrecht
Haftungsfragen - Portalbetreiber
OLG Frankfurt MMR 2009, 194
• Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat
auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung
zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die
Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags
in geeigneter Form über
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die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres
Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur
Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
• Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines
Anzeigenauftrags, sei es i.R.d. Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche
Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der
Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken,
da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der
Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.
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wettbewerbsrecht
Ansprüche
• Unterlassungsanspruch
• Beseitigung
• Gewinnabschöpfung
• Auskunftsanspruch
• Schadensersatz
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ANWENDBARES RECHT
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• Territorialitätsprinzip (MarkenR)
• Schutzlandprinzip (UrhR)
• Marktort (WettbR)
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ANWENDBARES RECHT
Wo ist Internetauftritt bestimmungsgemäß abrufbar? - Indizien:
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Domain
Sprache
ausdrückliche Hinweise/Disclaimer
Währung
Zuschnitt des Unternehmens
Versandort/Versandkosten
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ANWENDBARES RECHT
Territorialitätsprinzip
OLG München MMR 2000, 277
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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die
Verwendung eines Domain-Namens unter der TLD “.com” ist nicht etwa
wegen des markenrechtlichen Territorialitätsprinzips unzulässig. Die
gerichtliche Unterlassungsverfügung bezieht sich vielmehr lediglich auf
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Ausland nicht
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vollstreckbar
ANWENDBARES RECHT
Territorialitätsprinzip
BGH GRUR 2005, 431 - Hotel Maritime
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„Die Bekl. führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der
Bezeichnung „HOTEL MARITIME”. Seit 1996 unterhält sie die Domain
„www.hotel-maritime.dk”. Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer,
englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu
Online-Hotelreservierungen und -buchungen
in deutscher Sprache. Für ihr
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Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache
verfassten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet.“
ANWENDBARES RECHT
Territorialitätsprinzip
BGH GRUR 2005, 431
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• Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte
nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des
geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von
vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon
abhängig, dass eine Rechtsverletzung
! tatsächlich eingetreten ist.
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Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen
im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen
Kennzeichen i.S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche
Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen
wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
ANWENDBARES RECHT
Schutzlandprinzip
LG Hamburg MMR 2004, 558
• Der urheberrechtliche Nutzungstatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung
ist erfüllt, wenn Inhalte in einer solchen Weise in das Netz eingestellt werden,
dass sie auf einen Server gespeichert werden (Uploading) und Dritten der
Zugriff ermöglicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob ein solcher Abruf
tatsächlich erfolgt.
• Handlungsort ist der Ort des Uploading, Erfolgsort ist jeder Ort, an dem eine
Abrufmöglichkeit besteht. Der tatbestandsmäßige
Erfolg der Abrufmöglichkeit
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stellt einen ausreichenden Inlandsbezug für das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung dar.
• Ein Suchdienstangebot, das in deutscher Sprache verfasst ist, richtet sich
gerade auch an den Internetnutzer in Deutschland.
• Für die Vervielfältigung, die jedenfalls durch den Nutzer im Zwischenspeicher
auch im Inland geschieht, ist derjenige, der die Inhalte ins Netz stellt, jedenfalls
Veranlasser oder mittelbarer Verletzer
(Die Vervielfältigung durch den Verletzer war in diesem Fall ausgeschlossen,
weil der Speicherserver im Ausland stand)
ANWENDBARES RECHT
Marktort
BGH MMR 2006, 461 - Arzneimittelwerbung im Internet
• Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch
einen sog. Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem
bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer
eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint
aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
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Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5
• Den Einschränkungen des innerstaatlichen
Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU
geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes
Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht
zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
ANWENDBARES RECHT
Marktort
BGH GRUR 2007, 245 - Finanz Sanierung
• Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung,
welche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen
Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305ff. InsO), ist nach dem
Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen.
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ANWENDBARES RECHT
Marktort
LG Köln MMR 2002, 60 - budweiser.com
• Eine werbende Website ist dann nicht auf Deutschland ausgerichtet, wenn sie
in englischer Sprache gehalten ist, in der durch Flaggen gekennzeichneten
Auswahl Deutschland fehlt, keine deutsche Kontaktadresse angegeben ist und
mit Personen geworben wird, die in Deutschland nicht bekannt sind.
Unterstützend wirken Gestaltungen, die in Deutschland unüblich sind (z.B.
Abfrage des Alters auf der Eingangsseite).
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ANWENDBARES RECHT
Marktort
LG Stuttgart MMR 2007, 668
• Bei der Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Übersendung von
Werbe-Mails gilt das Marktortprinzip; maßgeblich ist der Ort, an dem durch das
Wettbewerbsverhalten auf die Entschließung des Kunden eingewirkt wird. Im
Falle der Werbung per E-Mail ist dies der Ort, an dem der Nutzer die Nachricht
abrufen wird. Die Länderkennung der Mailadresse gibt hierfür Anhaltspunkte.
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ANWENDBARES RECHT
Marktort
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem
Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland
ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen
inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird.
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PROZESSUALE FRAGEN
Internationale Zuständigkeit
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§ 32 ZPO begründet auch internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Deliktische Handlung oder Erfolg muss in Deutschland eingetreten sein
Es genügt Teil des Erfolges
Ausreichend ist auch, wenn im Inland Erfolg der zu verbietenden Handlung
ernsthaft droht
•
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Auf Serverstandort kommt es im Internet
nicht an, maßgeblich ist Ort der
bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit.
PROZESSUALE FRAGEN
Internationale Zuständigkeit - Äußerungsrecht
EuGH Urt. v. 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10
• Zum einen kann der Betroffene vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem er
den Mittelpunkt seiner Interessen hat, also in der Regel das Gericht seines
gewöhnlichen Aufenthaltortes. Dieses Gericht kann über den gesamten im
Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden.
! die Gerichte jedes EU-Mitgliedstaats
• Zum anderen kann der Betroffene auch
anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt
zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte aber nur für die
Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des
Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.
• Schließlich kann das Opfer auch wegen des gesamten entstandenen
Schadens die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der
im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.
PROZESSUALE FRAGEN
Internationale Zuständigkeit
BGH ZUM 2011, 553
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• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen wird nicht allein dadurch begründet, dass deren Inhalt im Inland abrufbar ist. Vielmehr sei dazu erforderlich, dass sich der beanstandete Artikel
bestimmungsgemäß an den deutschen Leser richte (sog. Inlandsbezug).
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• Dieser Inlandsbezug liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Artikel in fremder
Sprache und Schrift gehalten ist und sich mit ausländischen Inhalten befasst. Sich
damit also eindeutig an ausländische Internetnutzer richtet.
PROZESSUALE FRAGEN
Örtliche Zuständigkeit
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Auch hier kommt es auf bestimmungsgemäße Abrufbarkeit an
Grundsätzlich bundesweit?
‣
Ausnahmen zumindest dort, wo Angebote ersichtlich nur lokal begrenzt
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PROZESSUALE FRAGEN
Örtliche Zuständigkeit
• Konzentrierte Zuständigkeiten im Urheberrecht, Markenrecht und teilweise
auch im Wettbewerbsrecht sind zu beachten
• Bei Gegendarstellungsverfahren kein fliegender Gerichtsstand!
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PROZESSUALE FRAGEN
Örtliche Zuständigkeit
LG Krefeld MMR 2007, 798
• Die Annahme, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo
das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist – und damit grundsätzlich überall
–, geht zu weit. Einer uferlosen Ausdehnung des „fliegenden Gerichtsstands”
bei Internetveröffentlichungen ist im Hinblick auf das Willkürverbot durch
einschränkende Kriterien Einhalt zu gebieten.
• Zur Beachtung des Willkürverbots ist es
! ausreichend, einer Ausuferung des
„fliegenden Gerichtsstands” dergestalt Einhalt zu gebieten, dass zur
Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die
Verletzungshandlung, d.h. die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt,
im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß
habe auswirken sollen.
• Zu eng ist es zu fordern, dass der Internetauftritt sich im Gerichtsbezirk auch
tatsächlich ausgewirkt hat (so die Vorinstanz).
PROZESSUALE FRAGEN
Sachliche Zuständigkeit
•
Zu beachten ist streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte
‣
‣
‣
‣
§ 13 Abs. 1 UWG
§ 140 Abs. 1 MarkenG
§ 52 Abs. 1 DesignG
NICHT im UrhR, Äußerungsrecht
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Funktionale Zuständigkeit
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Zahlreiche Landgerichte haben Spezialkammern eingerichtet in
Markensachen, Wettbewerbssachen, Urheberrechtssachen,
Äußerungsrecht
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