LEITFADEN für die Zahnärztlichen Dienste in Niedersachsen zur standardisierten Befunderhebung und Dokumentation der Untersuchungen und gruppenprophylaktischen Maßnahmen nach § 21 SGB V Stand: Mai 2011 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... 2 Vorwort................................................................................................................................. 3 1 2 Voraussetzungen für die Untersuchungen ................................................................ 5 1.1 Gesetzliche Grundlagen ......................................................................................................... 5 1.2 Instrumente/Arbeitsbedingungen ........................................................................................... 6 1.3 Hygiene (Grundlagen und Organisation der Infektionsprävention)........................................ 8 1.4 Einverständniserklärung der Eltern/Datenschutz ................................................................. 12 Erhebungsinstrumente – Erläuterung und Bewertung ............................................13 2.1 2.1.1 2.2 3 Allgemeine Angaben zum Kind ............................................................................................ 13 Fakultativ ergänzende Angaben ...................................................................................... 13 Befunderhebung (Definition der Diagnosekriterien) ............................................................. 13 2.2.1 Buchstabencodierung ...................................................................................................... 13 2.2.3 dmf/DMF-Index ................................................................................................................ 16 2.2.5 Kariesstatus des Gebisses .............................................................................................. 21 2.2.6 Sanierungsgrad................................................................................................................ 21 2.1.7 Kariesrisiko nach DAJ-Kriterien ....................................................................................... 21 2.1.5 Zahn-/Kieferfehlstellungen/Kieferorthopädische Befunderhebung .................................. 22 2.1.6 Angaben zur Mundhygiene und zum Zahnfleisch ........................................................... 23 Dokumentation ...........................................................................................................24 3.1 Vorbemerkungen .................................................................................................................. 24 3.2 Dokumentation für die DAJ .................................................................................................. 25 3.3 Dokumentation für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt ..................................... 26 3.3.1 Dokumentationsbögen für die Jahresstatistik der Jugendzahnpflege Niedersachsen .... 26 3.3.2 Erläuterungen zu den Dokumentationsbögen ................................................................. 27 Anhang ................................................................................................................................31 Beispiel: Hygieneplan ........................................................................................................................ 32 Musterschreiben ................................................................................................................................ 33 Internetverzeichnis .............................................................................................................39 Impressum ..........................................................................................................................40 2 Vorwort Der vorliegende Leitfaden ist in Kooperation des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA) mit der Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Niedersachsen e. V. (LAGJ) und der Landesstelle Niedersachsen des Bundesverbandes der Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. (BZÖG) entstanden, um die kinderund jugendzahnärztlichen Dienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Leitfaden ist als Empfehlung zu verstehen und soll eine einheitliche Arbeitsgrundlage für eine standardisierte Befunderhebung bieten und die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Aufgaben, der Durchführung, Kontrolle und Optimierung der Gruppenprophylaxe unterstützen. Er bildet außerdem eine Grundlage für eine vergleichbare Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und Landesebene. Bei Vergleichbarkeit ist die Gesundheitsberichterstattung ein Instrument zur Erkennung von Handlungsbedarf und ermöglicht die Evaluation von durchgeführten Maßnahmen. Die gesetzliche Grundlage, der § 21 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), gibt seit 1990 die Rahmenbedingungen für die Gruppenprophylaxe durch den zahnärztlichen Gesundheitsdienst vor. Seit der Gesundheitsreform der Gesetzlichen Krankenkassen 2000 muss die Gruppenprophylaxe in Bereichen mit besonderem Unterstützungsbedarf (benachteiligte Sozialräume) bis zum 16. Lebensjahr der Kinder erfolgen (SGB V § 21). Es ist Aufgabe der Kommunen solche Bedarfe festzustellen. Dies ist möglich über die Daten der zahnärztlichen Untersuchungen sowie über Angaben aus offiziellen amtlichen Statistiken. Durch die Prophylaxemaßnahmen gemäß SGB V, insbesondere die zahnärztlichen Untersuchung, können Trends und Häufigkeiten von Zahnerkrankungen aufgezeigt werden. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst bilden somit ein wichtiges Steuerungselement für die zielgruppen- und lebensraumorientierte Gesundheitsplanung und die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von ihrem sozialen Status. Grundlage dafür sind landeseinheitliche Diagnosekriterien sowie einheitliche Dokumentations- und Auswertungsparameter. Der Leitfaden berücksichtigt dabei auch die Anforderungen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft der Jugendzahnpflege (DAJ), die für die Zahnärztlichen Dienste als Leistungsnachweis gegenüber den Gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend sind. Nach Einschätzung der Kooperationspartner sind nicht nur die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, sondern auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchungen wichtig, um Aussagen über die Effektivität der Maßnahmen und den Versorgungsbedarf treffen zu können. Das NLGA führt zur Unterstützung der Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und Landesebene jährlich Auswertungen durch. Die Zusammenstellung, der den Angaben zugrunde liegenden Kriterien und Definitionen in einem Leitfaden soll auch die Validität und Plausibilität der Daten erhöhen. In diesem Rahmen wurden auch die Dokumentationsbögen der Jahresstatistik des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Niedersachsens überarbeitet und mit dem Leitfaden in Übereinstimmung gebracht. Die vorliegenden Empfehlungen sind als Beitrag zur Qualitätssicherung zu verstehen und berücksichtigen aktuelle wissenschaftliche Empfehlungen und Leitlinien. Sie sollen auch künftig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Dieser Leitfaden ist insofern keine „Alles-oder-nichts-Lösung“, sondern ein kontinuierlicher Entwicklungsprozess; Verbesserungsvorschläge und Anregungen werden daher künftig gerne berücksichtigt. Die aufgeführten Muster von Informations- und Mitteilungsschreiben sind als Anregung und Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der zahnärztlichen Untersuchungen in den Kreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens gedacht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Andrea Barth Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege Niedersachsen e. V. Dr. Brigitte Brunner-Strepp Bundesverband der Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. Dr. Elke Bruns-Philipps Niedersächsisches Landesgesundheitsamt 4 1 Voraussetzungen für die Untersuchungen 1.1 Gesetzliche Grundlagen Die gruppenprophylaktische Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist seit dem 01.01.1990 als eine Leistung im Sozialgesetzbuch (§21 SGB V) festgeschrieben. Danach haben die Krankenkassen „im Zusammenwirken mit den Zahnärzten/innen und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden. Sie sollen sich besonders auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln“. Grundlage für die Umsetzung der gruppenprophylaktischen Maßnahmen bildet in Niedersachsen die Landesrahmenvereinbarung zur Förderung der Gruppenprophylaxe insbesondere in Kindergärten und Schulen, die von dem Landesverband der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 SGB V geschlossen wurde (rückwirkend zum 01.01.1993 in Kraft getreten). Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der zuständigen Stellen für die Zahngesundheitspflege nach §21 Abs. Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs wahr. Außerdem setzen sich die Landkreise und kreisfreien Städte dafür ein, sozial benachteiligte Personengruppen in die Gesundheitsversorgung mit einzubeziehen und so mit präventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen zu versorgen (§ 4 NGöGD). 5 1.2 Instrumente/Arbeitsbedingungen In den Kindergärten und Schulen stehen keine zahnärztlichen Sprechzimmer mit Behandlungsstühlen zur Verfügung. Aufgrund dieser besonderen räumlichen Gegebenheiten, muss die Zahnärztin/der Zahnarzt auf alternative Lösungen (Stuhl/Liege und Schreibtisch) zurückgreifen. Außerdem ist wichtig, dass gegebenenfalls die zahnmedizinische Fachangestellte dem Untersucher/der Untersucherin direkt gegenüber sitzt, um den Untersuchungsbefund akustisch gut aufnehmen und richtig dokumentieren zu können. Wesentlich sind ausreichende Lichtverhältnisse zur Inspektion der Mundhöhle. Folgende Eigenschaften sollte die Untersuchungslampe erfüllen: • spezielle Halterung zur Fixierung der Lampe • flexibler bzw. verstellbarer Arm, um die Lampe an die Größe des Kindes anpassen zu können • leichte Bedienbarkeit • Kaltlichtlampe • einfache Reinigung • transportabel • Erfüllung der aktuellen Medizinnormen und CE-Prüfung: EN 60601, EN 60598, EN 12464 (Ersatz für DIN 5035-3) o Dort werden folgende Lux-Werte gefordert: Allgemeine Untersuchungsleuchten: 1.000 lx Zahnärztliche Untersuchungen: Mundhöhle > 5.000 lx; Umfeld 1.000 lx; Raumbeleuchtung 500 lx Als Lichtquelle kann eingesetzt werden: z. B. eine Untersuchungslampe der Firma Haeberle oder der Firma Rupprich. Zur besseren Ausleuchtung des Mundes bei den nicht immer kooperativen Kindern, kann zusätzlich eine kleine Taschenlampe benutzt werden. Zu dem zahnmedizinischen Untersuchungsbesteck gehören ein zahnärztlicher Mundspiegel (22 mm plan) und ggf. eine stumpfe Sonde, um Fremdkörper (z. B. Speisereste) aus den Fissuren zu entfernen. Diese sollte jedoch vorsichtig eingesetzt werden, um Verletzungen des Zahnschmelzes und die Verbreitung von Keimen zu vermeiden. Vor der Fluoridierung kann, zur Trocknung der Zähne, ein Zellstoffspatel benutzt werden. Zur nachfolgenden Applikation des Fluorids sind je nach Präparat Spritzen mit einer stumpfen Kanüle oder Wattestäbchen zu empfehlen. 6 Zur Übersicht: - Spiegel Nicht vergrößernder, unzerkratzter Spiegel (oberflächenverspiegelt), z. B. 22 mm plan - Sonde Stumpf, nur zum Entfernen von Speiseresten, kontrolliert/sparsam im Kindergarten einsetzen - Lichtquelle z. B. HalogenUntersuchungsleuchte/Kaltlichtleuchte Instrumentenbox mit sterilisierten Instrumenten - Instrumentenbox unsteril Für die Fluoridierung: - Zellstoffspatel - zur Trocknung der Zähne vor der Applikation - Wattestäbchen oder - zur Applizierung des Fluorids Spritze mit stumpfer Kanüle - Fluoridpräparat (Abfrage nach Allergien und Einverständnis der Eltern) - z.B. Duraphat Lack von Colgate, elmex fluid der Firma GABA (Inhaltsstoffe: Dectaflur, Olaflur, gereinigtes Wasser, Saccharin, Pfefferminzöl, Krauseminzöl, Anisöl, Levomenthol, Vanillin) oder elmex gelee -> Wenn gegen Bestandteile des Präparats eine Überempfindlichkeit vorliegt, sollte von der Fluoridierung abgeraten werden. - Alternativ: Fluoridlösung Fluoridin N 5 der Firma Voco (Inhaltsstoffe: Natriumfluorid, Kolophonium, Ethanol, Siliciumdioxid, Ethylcellulose, Natriumcyclamat, Saccharin, Eisenoxid, Himbeeraroma) -> Nicht zu verwenden bei Überempfindlichkeit gegen einen der oben genannten Inhaltsstoffe oder bei Asthma bronchiale! Wichtig: Einverständniserklärung der Eltern für Fluoridierung und Abfrage nach Allergien! Herstellerlisten von Präparaten zur Fluoridierung sind zu finden auf der Internseite der DAJ unter: http://www.daj.de/Downloads.12.0.html 7 1.3 Hygiene (Grundlagen und Organisation der Infektionsprävention) Zu den Hygienemaßnahmen im Rahmen der gruppenprophylaktischen Untersuchungen und der Fluoridapplikation gehören1: • Während der Untersuchung sollte kein Schmuck (z. B: Ringe, Uhren) an den Händen und Unterarmen getragen werden. Des Weiteren wird empfohlen, dass die Fingernägel wegen der Gefahr der Handschuhperforation nicht länger als die Fingerkuppe sein sollten. • Eine hygienische Händedesinfektion ist vor jeder Untersuchung und nach ihrem Abschluss erforderlich, unabhängig davon, ob Handschuhe getragen werden sollen oder getragen wurden. • Wenn Kontakt mit Blut, Speichel oder anderen Körperflüssigkeiten zu erwarten ist, sind Einmalhandschuhe zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsperson Verletzungen an den Händen hat oder Krankheitserreger verbreiten könnte. Um das Risiko von Hautschäden und Atemwegserkrankungen zu verringern, sollten ungepuderte Handschuhe verwendet werden. Das Weiterverwenden der Handschuhe ist akzeptabel, wenn das Handschuhmaterial zum Waschen, Trocknen und Desinfizieren laut Angabe des Herstellers geeignet ist. Es dürfen keine Perforationen bestehen und es darf nur Speichelkontakt stattgefunden haben. Bei Blutkontakt ist der Handschuh zu wechseln. • Bei Gefahr der wechselseitigen Infektionsübertragung sollte ein dicht anliegender Mund-Nasen-Schutz (einfache OP-Maske/Halbmaske) getragen werden. • Grundsatz der Nichtkontamination: Die berufliche Arbeit ist so zu gestalten, dass Kontaminationen und Infektionen gar nicht erst auftreten. Dazu gehören unter anderem Greifdisziplin, rationelles Instrumentarium und unfallfreie Entsorgung. • Kontaminierte Flächen, z. B. auf dem Schultisch, sind vor Arbeitsbeginn mit Mitteln aus der aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) zu reinigen und zu desinfizieren2. Dies sollte, um allergischen Reaktionen vorzubeugen, nicht durch Vernebelung aus einer Sprühflasche aufgetragen werden, sondern mit einem satt getränkten Einmaltuch aus einem mit Desinfektionsmittel gefüllten Vorratsbehälter. Ein trockenes Nachwischen ist nicht erlaubt, deswegen muss das Abtrocknen des Desinfektionsmittels abgewartet werden. 1 Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert KochInstitut: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene, 2006 2 http://www.dghm.org/red/komissionen/desinfekt/index.html?TextID=242 8 • Um spezifische Infektionsübertragungen zu verringern, gehören Schutzimpfungen zu den wirksamsten präventiven Maßnahmen. Sie sind sowohl aus Gründen des Arbeitsschutzes als auch der Infektionsprävention gegenüber dem Patienten von Bedeutung. Bei der regelmäßigen Untersuchung von Kindern sind der Impfstatus gegenüber Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Zoster-Virus zu überprüfen. Bei fehlendem Immunschutz ist eine Impfung sinnvoll. Regelmäßig zur Jahresmitte werden alle relevanten Informationen zur Durchführung von Schutzimpfungen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht. • Abfallprodukte von den Untersuchungen und der Fluoridapplikationen sind in dichten Einwegbehältnissen/Müllsäcken zu sammeln, die vor dem Transport verschlossen werden. Instrumentenwartung/-desinfektion Grundlage für die Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten sind das Medizinproduktgesetz (MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (s. insbesondere § 4 MPBetreibV) sowie die „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“. • Zur Wartung gehören Reinigung und Desinfektion aller eingesetzten Instrumente und sonstigen Arbeitsmittel, soweit diese nicht als Einmalartikel gesichert in den Abfall gehen. Instrumente, die den Körper nicht durchdringen und nicht in Berührung mit Wunden kommen, brauchen bei der Anwendung nicht steril zu sein. Es ist aber erforderlich, dass sie so gereinigt und desinfiziert sind, dass die Erreger übertragbarer Krankheiten abgetötet sind. • Thermische Verfahren sind grundsätzlich für die Aufbereitung von Medizinprodukten in Reinigungs- und Desinfektionsgeräten vorzuziehen, manuelle Verfahren (Eintauchdesinfektion) sind aber auch zulässig. Geeignete Desinfektionsverfahren müssen bakterizid, fungizid und zusätzlich begrenzt viruzid (inklusive HBV, HCV, HIV) wirksam sein. Geeignete Desinfektionsverfahren wurden durch den Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) nach den Anforderungen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und der Deutschen Vereinigung zur Verhütung und Bekämpfung von Viruserkankungen (DVV) zertifiziert.3 3 http://www.vah-online.de/ 9 • Medizinprodukte, die für eine erneute Verwendung wiederaufbereitet werden sollen, sind auf der Basis einer Risikobewertung als unkritisch, semikritisch oder kritisch einzustufen. Hygieneplan Die Bundeszahnärztekammer hat zusammen mit dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) einen Hygieneplan für Zahnärzte entwickelt (www.bzaek.de). Er berücksichtigt alle aktuellen Erkenntnisse und Erfordernisse zur Umsetzung der Hygiene in der Zahnarztpraxis. Dazu gehören unter anderem Anforderungen aus dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und die Empfehlung des Robert KochInstituts von 2006. Die im Hygieneplan festzulegenden Maßnahmen dienen in der Regel dem Schutz der Patienten, des Personals und Dritter vor Infektionsgefahren. Es sind für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Verhaltensregeln, Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung sowie Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen. Hygieneplan und Betriebsanweisungen (Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen) können kombiniert werden. Der Rahmenhygieneplan muss an den eigenen Tätigkeitsbereich angepasst, regelmäßig auf Aktualität überprüft und bei Bedarf geändert werden. Ein Beispiel eines Hygieneplans ist im Anhang zu finden. Rechtliche Rahmenbedingungen Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Ländern sowie das autonome Recht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bilden die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die gesetzliche Aufgabe des Robert Koch-Instituts (RKI) ist die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Dies umfasst unter anderem die Empfehlungen zur Infektionsprävention, die zwar keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit besitzen, jedoch als sogenannte antizipierte wissenschaftliche Sachverständigengutachten gelten und den aktuellen Standard von Medizin, Wissenschaft und Technik wiedergeben. Somit können 10 sie nicht nur von fachlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein, beispielsweise bei strafrechtlichen Verfahren. 4567 Weitere Informationen sind zu finden in: - der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI): Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene, 2006, - der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnarztpraxis (DAHZ): Hygieneplan/Betriebsanweisungen für die Zahnarztpraxis und - und dem aktuellen Hygieneleitfaden von der DAHZ (8. Ausgabe 2010). 4 Becker, Jürgen, Hilger, Richard: Grundlagen und Organisation der Infektionsprävention, in: Farbatlanten der Zahnmedizin, Band 16, Grundlagen und Organisation der Infektionsprävention, Georg Thieme Verlag, 2003 5 Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert KochInstitut: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene, 2006 6 Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnarztpraxis (DAHZ): Hygieneplan/Betriebsanweisungen für die Zahnarztpraxis 7 Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (Hrsg.):Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2008 11 1.4 Einverständniserklärung der Eltern/Datenschutz Im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchungen halten wir eine Einverständniserklärung der Eltern im Kindergarten, in der Schule sowie explizit für die Fluoridierung für nötig. Vor der Durchführung einer Fluoridierung ist zwingend nach einem Vorhandensein von Allergien schriftlich zu fragen. Musterschreiben sind im Anhang zu finden. Einverständniserklärungen, bereitgestellt durch die LAGZ Sachsen, sind zu finden im Internet unter: http://www.lagz-sachsen.de/formulare/eltern-formulare.htm 12 2 Erhebungsinstrumente – Erläuterung und Bewertung 2.1 Allgemeine Angaben zum Kind - Nachname und Vorname - Alter (Geburtsmonat und Geburtsjahr) - Geschlecht - Einrichtungsname - Einrichtungsart 2.1.1 Fakultativ ergänzende Angaben - Migrationshintergrund ja/nein 2.2 Befunderhebung (Definition der Diagnosekriterien) 2.2.1 Buchstabencodierung Im Milchgebiss: Zur Kennzeichnung der ersten Dentition wird der Buchstabe M verwendet. Der Befund wird in Kleinbuchstaben notiert. M Milchzahn Buchstabe Bedeutung s kariesfrei Erläuterung wie im bleibenden Gebiss d kariös Erläuterung wie im bleibenden Gebiss f gefüllt Erläuterung wie im bleibenden Gebiss Erläuterung Es wird ausschließlich der Zahnverlust infolge einer kariösen Erkrankung notiert. Im beginnenden Wechselgebiss ist nicht immer eindeutig feststellbar, ob ein Zahn aus kariösen Gründen extrahiert wurde oder aus physiologischen Gründen verloren gegangen ist. In Zweifelsfällen sollte der Vorbefund beachtet und gegebenenfalls „bleibender Zahn noch nicht durchgebrochen“ registriert werden (Leitfaden Brandenburg). e extrahiert wegen Karies i Initialkaries Erläuterung wie im bleibenden Gebiss u Zähne noch nicht durchgebrochen Erläuterung wie im bleibenden Gebiss (nur bei unter 3 Jährigen möglich) t Trauma Erläuterung wie im bleibenden Gebiss h Hypoplasie Erläuterung wie im bleibenden Gebiss o Fistel Es handelt sich um kariöse Milchzähne, deren Cavum pulpae infolge eines Entzündungsgeschehens der Pulpa eröffnet wurde und bei denen eine definitive konservierende Behandlung nicht mehr möglich ist. Diese Zähne werden teilweise als Platzhalter belassen, solange sie keine klinischen Beschwerden verursachen, obwohl eine Extraktion angezeigt wäre (Leitfaden Brandenburg). 13 v versiegelt x Nichtanlage n nicht zu beurteilen Erläuterung wie im bleibenden Gebiss Wenn ein Zahn weit über den jeweiligen Zeitpunkt des Durchbruchs noch nicht in der Mundhöhle vorhanden ist, besteht der Verdacht auf Nichtanlage. Erläuterung wie im bleibenden Gebiss Im bleibenden Gebiss: Zur Kennzeichnung der zweiten Dentition wird der Buchstabe B verwendet. Der Befund wird in Großbuchstaben notiert. B bleibender Zahn Buchstabe Bedeutung Erläuterung S naturgesund Es handelt sich um einen naturgesunden Zahn, der visuell und gegebenenfalls instrumentell keine Anzeichen von behandelter oder unbehandelter Karies aufweist. (WHO) kariös Als kariös gelten Zähne, bei denen entweder eine deutliche Kavität sichtbar ist oder eine Opazität in der Umgebung des Areals auf eine Unterminierung bzw. Demineralisation schließen lässt bzw. ein Defekt durch vorsichtiges Tasten mit der Sonde festgestellt werden kann. Bei Approximalflächen, die nicht direkt visuell kontrolliert werden können, kann die Durchleuchtung herangezogen werden: Ist approximal ein charakteristischer Schatten oder ein Verlust an Transluzenz zu beobachten, gilt dies als Indikator für eine Karies an dieser Fläche. Zähne werden nicht mit D registriert, wenn lediglich optische Anzeichen einer Demineralisation festgestellt werden, da Verfärbungen allein auch an gesunden Zähnen vorkommen können (Leitfaden Schleswig – Holstein). F gefüllt Gefüllte Zähne, die wegen Karies definitiv oder temporär mit einer Füllung versehen wurden. Das Symbol F gilt auch für Zähne mit einer erweiterten Versiegelung und kariesbedingte Kronen (ggf. den Grund der Überkronung erfragen). Wurde ein Zahn aus anderen Gründen gefüllt (z. B. wegen Trauma/Fraktur, Hypoplasie/Missbildung oder aus ästhetischen Gesichtspunkten) wird er nicht als F gewertet (Leitfaden Schleswig-Holstein). E extrahiert wegen Karies Es wird ausschließlich der Zahnverlust infolge von Karies notiert. Vorbefund beachten! I Initialkaries Bei Initialkaries zeigt sich eine weißlich, kreidig verfärbte raue Schmelzoberfläche an den Glattflächen und /oder bräunlich verfärbte Fissuren/Grübchen. U bleibender Zahn noch nicht durchgebrochen Dabei handelt es sich um einen Zahn, der noch nicht vollständig in die Mundhöhle durchgebrochen ist, d. h. die Zahnkrone ist noch nicht mit mehr als zwei Dritteln ihrer Fläche sichtbar. D 14 V Fissurenversiegelung Als Fissurenversiegelung gilt jede Form der Fissurenversiegelung unabhängig vom verwendeten Material. Es ist unerheblich, ob nur Teile oder das gesamte Fissurensystem eines Zahnes versiegelt sind. Trauma Registriert werden Kronenfrakturen (mit Schädigungen des Zahnschmelzes bzw. des Zahnschmelzes und des Dentins mit oder ohne Pulpabeteiligung) inkl. der posttraumatischen Rekonstruktionen sowie devitale Zähne. Eine Füllung, die nur gelegt wurde, um nach einer posttraumatischen Trepanation den Zugang zum Wurzelkanal zu verschließen, wird als „T“ und nicht als „F“ registriert. H Hypoplasie Es handelt sich hier um einen Zahn, der genetisch bedingt bzw. als Folge von Noxen eine gestörte Schmelzentwicklung aufweist. Derartige Defekte (bräunliche Verfärbungen in der Oberflächenstruktur, Tüpfel, Rillen, flächenhafte Läsionen) können in seltenen Fällen auch im Dentin beobachtet werden. Hypoplastische Zähne, die aus diesem Grund gefüllt wurden, werden als „gesund“ und mit „S“ gekennzeichnet (Leitfaden Brandenburg). Y Extraktion aus sonstigen Gründen (nur bleibendes Gebiss) N nicht zu beurteilen T z. B. Platzmangel im Rahmen einer KFO-Behandlung Zahn kann nicht beurteilt werden. Sonderfälle Buchstabe X Bedeutung Erläuterung überzählige Zähne In der entsprechenden Position wird nur ein Zahn aufgeführt. Der/die Untersucher/-in entscheidet, welcher Zahn der Legitime ist. Doppelanlagen können in den Befundmasken nicht berücksichtigt werden, diese können z. B. im Bemerkungsfeld eingetragen werden. Nichtanlagen Wenn ein Zahn weit über den physiologischen Zeitpunkt des Durchbruchs noch nicht in der Mundhöhle vorhanden ist, besteht der Verdacht auf Nichtanlage. 15 2.2.3 dmf/DMF-Index International wird als Maßzahl für die Zahngesundheit der DMF-T-Wert genutzt. Diese Maßzahl entspricht der durchschnittlichen Summe der kariösen (decayed), aufgrund von Karies fehlenden (missing) und gefüllten (filled) Zähne (teeth) pro Gebiss. Das heißt, der DMF-T-Wert stellt die Schädigung eines Gebisses durch Karies dar. Die WHO stützt auf diese Maßzahl ihre Vergleiche und Zielvorstellungen bezüglich der Zahngesundheit. Die Befunde für den DMF-T-Wert werden für die bleibenden Zähne mit Großbuchstaben, der für die Milchzähne mit kleinen Buchstaben notiert. Da der einzelne Zahn als kleinste Beurteilungseinheit ein zu grobes Raster darstellt, wurde um genauere Aussagen zu ermöglichen, die Bewertung der einzelnen Zahnflächen eingeführt. So kann zwischen dem DMF-T/dmf-t-Wert und dem DMF-S/dmf-s-Wert unterschieden (S=Surfaces) werden. Komponenten der Zahnindizes: Im Milchgebiss: d-t d-s m-t Im bleibenden Gebiss: D-T D-S M-T f-t F-T f-s F-S dmf(t)-Wert = d+m+f DMF(T)-Wert = D+M+F Maximalwert: 20 Maximalwert: 28 dmf(s) = 88 (maximal) DMF(S) = 128 (maximal) 16 Bedeutung decayed (kariös) missing (fehlend auf Grund von Karies) filled (gefüllt/überkront) Beurteilung der Befunde Der Erhebung des DMFT(T)/dmf(t)-Indexes sollten folgenden Kriterien von Prof. Pieper, Marburg zu Grunde liegen: Beurteilung kariöser Zähne – die D-Komponente des Index Bei der Diagnose fortgeschrittener Läsionen, die als deutliche Kavitationen zu erkennen sind, ergeben sich kaum Probleme. Initiale kariöse Läsionen hingegen können häufig nicht zuverlässig beurteilt werden. Abhängig von der Lokalisation sind folgende diagnostische Besonderheiten zu beachten: 1. Grübchen und Fissuren an den okklusalen, bukkalen und lingualen/palatinalen Zahnflächen werden primär visuell beurteilt und gelten als kariös, wenn entweder eine deutliche Kavität sichtbar ist oder eine Opazität in der Umgebung des Areals auf eine Unterminierung bzw. Demineralisation schließen lässt. Die Sonde darf nur vorsichtig eingesetzt werden, um entweder Fremdkörper (z.B. Körner) aus den Fissuren zu entfernen oder extrem sanft die Oberfläche abzutasten, um Erweichungen festzustellen. 2. Bukkale/labiale oder linguale/palatinale Glattflächen gelten als kariös, wenn ein kariös bedingter Defekt sichtbar ist oder durch vorsichtiges Tasten mit der Sonde festgestellt werden kann. Die Zähne werden nicht mit „D“ registriert, wenn lediglich optische Anzeichen einer Demineralisation festgestellt werden, da Verfärbungen allein auch an gesunden Zähnen vorkommen können. 3. Bei den Approximalflächen unterscheiden wir solche, die einer direkten Betrachtung z. B. durch Fehlen des Nachbarzahnes zugänglich sind von solchen, die nicht direkt visuell kontrolliert werden können. Im ersten Fall gelten dieselben Kriterien wie bei labialen und bukkalen Glattflächen. Für die Areale, die sich nicht direkt visuell beurteilen lassen, kann die Durchleuchtung als brauchbares Hilfsmittel zur Entdeckung approximaler Läsionen herangezogen werden. Ist approximal ein charakteristischer Schatten oder ein Verlust an Transluzenz zu beobachten, gilt dies als Indikator für eine Karies an dieser Fläche. Wird nach den oben genannten Kriterien an einem Zahn eine Karies festgestellt, so wird nach dem DMF-T-Index dieser Zahn mit „D“ registriert. 17 Beurteilung fehlender Zähne – die M-Komponente des Index Diese Komponente bezieht sich ausschließlich auf jene Zähne, die wegen kariöser Zerstörung extrahiert wurden. Es ist von größter Bedeutung, zwischen dem Zahnverlust wegen Karies einerseits sowie Zahnextraktionen aus sonstigen Gründen andererseits zu unterscheiden. Das Symbol „E“ steht nur für Zahnverlust auf Grund von Karies. Fehlt ein Zahn z. B. wegen Trauma, kieferorthopädischer Behandlung, Nichtanlage oder anderen nicht pathologische Gründen, wird er nicht mit „E“ gekennzeichnet. Vor allem erste Prämolaren werden oft im Zuge kieferorthopädischer Behandlungen entfernt und deshalb nicht in den DMF-TIndex aufgenommen. Wegen der typischen Symmetrie solcher Extraktionen bereitet eine solche Festlegung auch nur selten Schwierigkeiten. Der Untersucher sollte sich in Zweifelsfällen immer beim jeweiligen Probanden über den Grund des Zahnverlustes informieren. Beurteilung gefüllter Zähne – die F-Komponente des Index Die F- Komponente steht für Zähne, die wegen Karies definitiv oder temporär mit einer Füllung versehen wurden. Dabei ist es wichtig, zwischen Zähnen zu unterscheiden, die wegen Karies oder aus anderen Gründen (z. B. Trauma, Hypoplasie oder Missbildung) Füllungen aufweisen. Ist ein Zahn gleichzeitig gefüllt und an einer anderen Stelle kariös, so wird in diese Fällen der Zahn als kariös (und nicht als gefüllt) notiert. Das Symbol „F“ gilt ebenfalls für Zähne, die wegen Karies überkront wurden. Restaurationen, die aus ästhetischen Gesichtspunkten (Fraktur, Missbildung) eingegliedert oder aufgebaut wurden, werden nicht mit „F“ codiert. Deshalb muss der Untersucher insbesondere bei überkronten Frontzähnen den Grund der Überkronung vom Patienten erfragen. Prophylaktische Fissurenversiegelungen werden prinzipiell als solche angesehen und nicht als Füllung gewertet. Die Codierung erfolgt dann mit „V“. Dabei ist es unerheblich, ob nur Teile oder das gesamte Fissurensystem eines Zahnes mit Kunststoff versiegelt sind. Besteht jedoch die Vermutung, der Versiegler wurde als Füllungsmaterial wie z.B. bei erweiterten Fissurenversiegelungen und nicht zur Prophylaxe verwendet, wird der entsprechende Zahn mit „F“ markiert. In Zweifelsfällen muss man den Patienten befragen. 8 Die Bilder der Kalibrierung für die DAJ-Studie 2009 werden als extra Datei zum Download bereit gestellt. 8 K. Pieper: Leitfaden für Untersucherinnen und Untersucher von K. Pieper 18 2.2.4 Weitere Indizes SiC-Index Studien belegen eine erhebliche Verbesserung der Zahngesundheit bei Kindern und Jugendlichen. Jedoch zeigt sich eine deutliche Polarisierung in Bezug auf das Kariesrisiko. Um die Verteilung der Werte vollständig abbilden zu können, sollten sinnvolle Maße für die Streuung angegeben werden. Der SiC-Index (= Significant Caries Index), eingeführt durch BRATHALL im Jahr 2000,dient der genaueren Betrachtung der Jugendlichen mit dem höchsten Kariesbefall. Er eignet sich, um die Entwicklung der Zahngesundheit in Risikogruppen abzubilden. Er wird berechnet, in dem der Mittelwert des Drittels der Kinder mit den höchsten DMF-TWerten gebildet wird. Basis der Berechnungen ist eine Liste mit den individuellen DMF-TWerten, die dann nach ihrer Größe sortiert werden. Alternativ kann auch eine Liste mit der relativen Häufigkeitsverteilung der DMF-T-Werte für die Berechnungen herangezogen werden. Der Relation zwischen mittleren DMF-T und SiC-Werten liegen folgende Regeln zugrunde: 1. Der SiC-Index ist immer größer oder gleich dem DMF-T-Mittelwert. 2. Der SiC-Index ist immer kleiner oder gleich dem (DMF-T x 3). Der SiC hat zum Ziel, intensiv zu betreuende Sozialräume, Stadtteile oder Einrichtungen (Schulen) zu identifizieren. Der SiC-Grenzwert sollte, sofern es möglich ist, abhängig von den epidemiologischen Zahlen der betreffenden Region festgelegt werden. Sofern möglich, können in Gesamtschulen die SiC-Indizes für die einzelnen Schulzweige getrennt berechnet werden. 9 Weitere Informationen und ein Programm zur Berechnung des SiC-Index befinden sich auf den Seiten der WHO unter: http://www.whocollab.od.mah.se/expl/sic.html Manual: http://www.whocollab.od.mah.se/expl/significant.pdf Excel-Tabelle zur Kalkulation: http://www.whocollab.od.mah.se/expl/siccalculation.xls 9 Zahnärztlicher Gesundheitsdienst, K. Pieper, Der Significant Caries Index (SIC), 1/05 19 ICDAS Das ICDAS (=International Caries Assessment and Detection System) ist ein von der EU entwickeltes visuelles Kariesdiagnosesystem, mit dem Veränderungen der Zahnhartsubstanzen bereits im frühen Stadium erfasst werden können. Es stützt sich auf bisherige evidenzbasierte Methoden und berücksichtigt kariöse Veränderungen an Okklusal- und Glattflächen der Zähne, an den Wurzeloberflächen sowie an Restaurationen und Versiegelungen. Diese Methode ist hauptsächlich relevant um Studien auf internationaler Ebene durchzuführen, zu veröffentlichen und zu vergleichen. Sie wird hier aus Gründen der Vollständigkeit erwähnt. 1011 Nähere Informationen sind zu finden unter: http://www.icdas.org/ 10 Anahita Jablonski-Momeni, Richard Stoll, Das International Caries Detection and Assessment System (ICDAS-II) - Vorstellung eines visuellen Verfahrens der Kariesdiagnose, in: Dentalhygiene Journal, 2/2009 11 Stefanie Rolfsen, Korrelation des International Caries Detection and Assessment System (ICDAS-II) zur okkusalen Kariesdiagnose mit Laserfloureszenzmessungen – eine In-vitro-Studie, 2009 20 2.2.5 Kariesstatus des Gebisses Naturgesundes Gebiss karies- und füllungsfreies Gebiss (ohne kariesbedingt fehlende Zähne) dmf-t = 0 + , DMF-T = 0 Saniertes Gebiss D-T + d-t = 0 F-T + f-t > 0 oder M-T + m-t > 0 Behandlungsbedürftiges Gebiss D-T oder d-t > 0 2.2.6 Sanierungsgrad Sanierungsgrad bezogen auf die Zähne: sanierte Zähne x 100 Summe der kariösen + gefüllten Zähne Der Sanierungsgrad in % beinhaltet lt. Definition des Institutes der Deutschen Zahnärzte den Quotienten aus gefüllten / (gefüllte + kariöse Zähne) x 100. Sanierungsgrad bezogen auf die Kinder: Anzahl der Kinder mit saniertem Gebiss x 100 Anzahl aller Kinder der untersuchten Gruppe Kinder mit gleichzeitig sanierten und kariösen Zähnen gelten als behandlungsbedürftig 2.1.7 Kariesrisiko nach DAJ-Kriterien Definition von Risikogruppen in Altersdifferenzierung nach der DAJ: Alter: bis 3 Jahre: nicht kariesfrei, dmf(t) > 0 bis 4 Jahre: dmf(t) > 2 bis 5 Jahre: dmf/t > 4 6 - 7 Jahre: dmf/ DMF(t/T) > 5 oder D(T) > 0 8 - 9 Jahre: dmf/DMF(t/T) > 7 oder D(t) > 2 10 - 12 Jahre: DFM(S) an Approximal-/ Glattflächen > 0 Beschlossen in der DAJ-Vorstandssitzung am 24.06.1998. 21 2.1.5 Zahn-/Kieferfehlstellungen/Kieferorthopädische Befunderhebung Die zahnärztlichen Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst schließen auch die Erhebung von kieferorthopädischen Daten mit ein. Wenn ein Kind/Jugendlicher unbehandelte dentofaziale Anomalien aufweist, wird den Eltern in der Regel eine Behandlungsempfehlung zur weiteren Diagnostik durch den Kieferorthopäden/kieferorthopädisch tätigen Zahnarzt mitgegeben. Außerdem sollte notiert werden, ob sich das Kind bereits in einer kieferorthopädischen Behandlung befindet. Da sich bisher in Deutschland kein einheitlicher Standard für die Erhebung dentofazialer Anomalien im Rahmen von kinder- und jugendzahnärztlichen Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst durchgesetzt hat, wird hier eine Befunderhebung nach Leitsymptomen empfohlen. Zu dokumentieren sind: - Platzmangel - Platzüberschuss - ausgeprägte sagittale Stufe - lateraler Kreuzbiss (laterale Okklusionsstörung) - frontaler Kreuzbiss (mandibuläre Prognathie) - offener Biss - tiefer Biss/Deckbiss (Steil/invertiert stehende Schneidezähne) 22 2.1.6 Angaben zur Mundhygiene und zum Zahnfleisch Die Angaben zur Mundhygiene und zum Zahnfleisch sind fakultativ. Wesentlich für die Durchführung und Begründung präventiver Maßnahmen ist die Erfassung von Kindern mit schlechter Mundhygiene. Mundhygienestatus Mundhygiene sehr gut keine Zahnbeläge Mundhygiene gut vereinzelte Zahnbeläge Mundhygiene schlecht massive Zahnbeläge keine Bewertung Weitere mögliche Angaben: Gingivitis: ja/nein Zahnstein: ja/nein Lippenbändchen, Zungenbändchen 23 3 Dokumentation 3.1 Vorbemerkungen Die Gruppenprophylaxe sollte grundsätzlich in Kindertagesstätten und Schulen durchgeführt werden. Dadurch können die Kinder flächendeckend unabhängig von ihrer sozialen Lage in ihrem gewohnten Umfeld betreut werden (Setting-Ansatz). Außerdem wird die Kombination und Verteilung verhaltens- und verhältnispräventiver Maßnahmen ermöglicht, die an die Lebensumwelt, die Sprache und an die Bedürfnisse der Kinder angepasst werden können. Besonders Kinder mit erhöhten Gesundheitsrisiken und/oder sozialbedingt ungünstigen Gesundheitschancen können dort gezielt angesprochen werden. 1213 Zur Gruppenprophylaxe gehören gemäß §21 des SGB V die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene. Inhalte der Gruppenprophylaxe (in Anlehnung an die Landesrahmenvereinbarung Niedersachsen vom 01.01.1993) Maßnahmen zur Durchführung in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen - flächendeckende Aufklärung zur Mundhygiene und zur gesunden Ernährung inkl. Demonstration und praktischem Üben des Zähneputzens mit kontrollierter Plaqueentfernung, - Ernährungshinweise/-spiele, Maßnahmen zur Durchführung in Schulen (für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) - Aufklärung über Mundhygiene - regelmäßiges Demonstrieren und praktisches Üben des Zähneputzens mit kontrollierter Plaqueentfernung - Altersgerechte Ernährungsberatung - Informationsveranstaltungen für Eltern und Erzieher/innen - Informationsveranstaltung für Eltern und Lehrpersonen - Ausgabe von Informations- und Aufklärungsmaterial - Ausgabe von Informations- und Aufklärungsmaterial - regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen der Gruppen - regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen in Gruppen - Maßnahmen zur Zahnschmelzhärtung (Fluoridierung) - Maßnahmen zur Zahnschmelzhärtung (Fluoridierung), Fluoridlack oder Fluoridspülung - Intensivprophylaxe für Kinder mit hohem Kariesrisiko - Intensivprophylaxe für Kinder mit hohem Kariesrisiko Weitere prophylaktische Maßnahmen außerhalb von Kindergärten und Schulen zur Verhütung von Zahnerkrankungen - Für Kinder, die keinen Kindergarten oder eine ähnliche Einrichtung besuchen, sollen gruppenprophylaktische Maßnahmen angeboten werden. 12 Konzept der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Weiterentwicklung der Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 SGB V, 2000 13 D. Heidemann: Check-Up und Prävention. Urban & Fischer, 4. Auflage 24 3.2 Dokumentation für die DAJ Um die geforderte Dokumentation und Erfolgskontrolle der gruppenprophylaktischen Maßnahmen nach § 21 des SGB V zu erleichtern, stellt die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (DAJ) für die Durchführenden der Gruppenprophylaxe Dokumentationsbögen (A2-Bögen) zur Verfügung. Diese Dokumentation zeigt schuljahresbezogen die vielfältigen Prophylaxeaktivitäten auf, die vorwiegend in Kindergärten und Schulen stattfinden und sowohl theoretische als auch praktische Prophylaxeimpulse umfassen: Fluoridierungsmaßnahmen, zahnärztliche Untersuchungen (vormals so genannte „Reihenuntersuchungen) oder Elterninformationsveranstaltungen, Besuche von Kindergruppen in der zahnärztlichen Praxis bzw. bei den zahnärztlichen Diensten. Fortbildungsveranstaltungen, z. B. für Erzieher/innen und Lehrer/innen werden bei der Dokumentation ebenfalls berücksichtigt. Die Dokumentation wird jährlich, basierend auf Berichten der Landesarbeitsgemeinschaften (A3-Bogen), von der DAJ zusammengeführt und veröffentlicht. Darüber hinaus gibt die DAJ in Abständen von einigen Jahren Epidemiologische Begleituntersuchungen in Auftrag, mit denen der Zahnstatus der Kinder und Jugendlichen in Deutschland erhoben wird. Die Untersuchungen finden bundesweit stichprobenartig in bestimmten Jahrgängen nach festgelegten Kriterien statt. Sie ermöglichen es, Veränderungen im Zeitverlauf in den einzelnen Bundesländern und bundesweit darzustellen. Weitere Informationen über die DAJ sind unter www.daj.de zu finden und die aktuellen Dokumente stehen im dortigen Downloadbereich (siehe: Unser Service -> Downloads) zur Verfügung. 25 3.3 Dokumentation für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt 3.3.1 Dokumentationsbögen für die Jahresstatistik der Jugendzahnpflege Niedersachsen Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) erhebt im Rahmen der Jahresstatistik für den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf freiwilliger Basis seit 2001 jährlich die Daten der Jugendzahnpflege in Niedersachsen in dem heute vorliegenden Umfang. Diese Auswertungen sollen die Vergleiche von Kommunen untereinander für das Qualitätsmanagement und die Bedarfsfeststellung ermöglichen sowie die Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und Landesebene unterstützen. Im Rahmen der Erstellung des Leitfadens wurde auch der Dokumentationsbogen für die Jahresstatistik überarbeitet und aktualisiert. Es ist zusätzlich eine Unterscheidung der Kindergartengruppen in Krippengruppen und Gruppen für über Dreijährige vorgenommen worden, da die Zahl der Krippengruppen zunimmt und diese Zielgruppen und ihre Eltern in die gruppenprophylaktischen Maßnahmen einbezogen werden sollten. Der aktuelle Dokumentationsbogen wird vom NLGA jährlich vor Beginn eines neuen Erhebungsjahres (Schuljahres) an die Kommunen und die Zahnärztlichen Dienste verschickt. Weiterhin wird das Dokument im Internetportal des NLGA im geschützten ÖGD-Bereich zum Download bereitgestellt. Um das Ausfüllen des Bogens zu erleichtern, werden im folgenden Kapitel die einzelnen Felder des Dokumentationsbogens erläutert. 3.3.2 Erläuterungen zu den Dokumentationsbögen Die verwendete Nummerierung für die nachfolgenden Erläuterungen entspricht der der Dokumentationsbögen. Übersicht der Blätter: Tab.: 23 Gemeldete Einrichtungen und Kinder im Schuljahr 2009/2010 Tab.: 24a Erstuntersuchungen bis zur Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2009/2010 nach Einrichtungen Tab.: 24b Erstuntersuchungen bis zur Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2009/2010 nach Anzahl Kinder Tab.: 25a Erfassung von dmf-t/DMFT-Indizes, Sanierungsgrad und Kindern mit hohem Kariesrisiko nach Altersstufen Tab.: 25b Erfassung vom dmf-t/DMFT-Indizes, Sanierungsgrad und Kindern mit hohem Kariesrisiko nach Altersstufen Tab.: 26 Prophylaxemaßnahmen Tab.: 27 Sonstige Prophylaxeangebote Kritik und Anmerkungen zur Jahresstatistik Blatt: 23 23 Gemeldete Einrichtungen und Kinder im Berichtsjahr - Die Zahl der Einrichtungen/Schüler der allgemeinbildenden Schulen werden aus den Daten des Niedersächsischen Statistischen Landesamtes bezogen. Tabelle 23: Gemeldete Einrichtungen und Kinder im Schuljahr 2009/2010 laut Auskunft der Schulverwaltung bzw. des Kreisjugendamtes Feldname Erläuterung/Definition Kinderkrippengruppen Anzahl der Gruppen, sowohl in gesonderten Gruppen als auch an Kindergärten angeschlossene Gruppen, Kinder 0 - 3 Jahre Kindergärten Alle Formen: inklusive integrative/heilpädagogische Kindergärten, sowie altersübergreifende Gruppen Sonstige Betreuungseinrichtungen außerhalb des allgemeinbildenden Schulsystems z. B. Hort 27 Blatt: 24 24 Durchführung der Jugendzahnpflege durch die untere Gesundheitsbehörde; Kariesprävalenz und Kariesrisiko bei Erstuntersuchungen bis zur Erfüllung der Schulpflicht Tabelle 24a: Erstuntersuchungen bis zur Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2009/2010 nach Einrichtungen Die untersuchten Einrichtungen werden nach der Schulgliederung gezählt. Zum Beispiel eine Hauptschule mit Förderschulzweig wird als Hauptschule und als Förderschule gezählt ( bei der Förderschule ist es unwesentlich, welchen Schwerpunkt sie hat). Feldname Erläuterung/Definition 0 - 3 Jahre, sowohl in gesonderten Gruppen als auch angeschlossen Kinderkrippengruppen Kindergarten (alle Formen) wird als eine Einrichtung, unabhängig von der Gruppenanzahl, gezählt Grundschule/ Schulkindergarten Eine Grundschule mit angegliedertem Schulkindergarten wird als eine Einrichtung gezählt Förderschule 1. - 4. Klasse Förderschulen sind allgemeinbildende Schulen (für z. B. Lernbehinderte, geistig Behinderte, sonstige Behinderte) Tabelle 24b: Erstuntersuchungen bis zur Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2009/2010 nach Anzahl der Kinder Es gibt keine Unterscheidung zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen Feldname Erläuterung/Definition Naturgesundes Gebiss karies- und füllungsfreie Gebisse (ohne kariesbedingt fehlende Zähne), dmf-DMF-T= 0 Saniertes Gebiss D-T + d-t = 0 F-T + f-t > 0 oder M-T + m-t > 0 Kariöses Gebiss d-t/D-T > 0 Zahn-/Kiefer-Fehlstellungen Leitsymptome, siehe Kapitel 2.1.5 28 Blatt: 25a 25 Durchführung der Jugendzahnpflege durch die untere Gesundheitsbehörde; Erfassung von dmf-t/DMFT-Indizes, Sanierungsgrad und Kindern mit hohem Kariesrisiko nach Alterstufen oder einrichtungsbezogen Tablle 25a: dmf-t/DMFT_Indizes, Sanierungsgrad und Kinder mit hohem Kariesrisiko nach Alterstufen, im Schuljahr 2009/2010 Feldname Anz. Kinder mit hohem Kariesrisiko gem. DAJ Erläuterung/Definition Ein hohes Kariesrisiko besteht, wenn mindestens ein Grenzwert (DMF-T oder dmf-t) überschritten wird: Definition von Risikogruppen in Altersdifferenzierung. Beschlossen in der DAJ-Vorstandssitzung vom 24.06.1998 Alter bis 3 Jahre bis 4 Jahre bis 5 Jahre 6 - 7 Jahre 8 - 9 Jahre 10 - 12 Jahre Kriterium Nicht kariesfrei dmf(t) > 0 dmf(t) > 2 dmf(t) > 4 Dmf/DMF(t/T) > 5 oder D(T) > 0 dmf/DMF(t/T) > 5 oder D(T) > 2 DMF(S) an Approximal- / Glattflächen > 0 Blatt: 25b Tabelle 25b: dmf-t/DMFT-Indizes, Sanierungsgrad und Kinder mit hohem Kariesrisiko nach Einrichtungen, im Schuljahr 2009/2010 Näheres zu DMFT-Indizes: siehe Kapitel 2.2.3 Blatt: 26 26 Durchführung der Jugendzahnpflege durch die untere Gesundheitsbehörde; Prophylaxemaßnahmen Tabelle 26: Prophylaxemaßnahmen im Schuljahr 2009/2010 Feldname Erläuterung/Definition Theoretische und/oder praktische Prophylaxeimpulse Gezählt werden Lang- und Kurzimpulse jeglicher Art (inkl. Fluoridierungsmaßnahmen). Setzt persönlichen Kontakt durch Mitarbeiter des Jugendzahnärztlichen Dienstes voraus. Die Abgabe / Versendung von Prophylaxematerial / Infobriefen an eine Einrichtung ist kein eigenständiger Pro14 phylaxeimpuls (DAJ). Prophylaxepraxis Putzübungen, Fluoridierungsmaßnahmen durch Zahnärzte oder Prophylaxefachkräfte 14 DAJ, Grundsätze für Maßnahmen zur Förderung der Mundgesundheit, Grundsätze beschlossen am 15.03.1993, letztmalig geändert am 20.06.2000 29 Blatt: 27 27 Durchführung der Jugendzahnpflege durch die untere Gesundheitsbehörde; Sonstige Prophylaxeangebote (außerhalb der Reihenuntersuchungen) Tabelle 27: Sonstige Prophylaxeangebote des Gesundheitsamtes im Schuljahr 2009/2010 Feldname Erläuterung/Definiton Elternveranstaltung Veranstaltungen im Rahmen der Elternarbeit Besuch von Kindergruppen in zahnärztlicher Praxis/ im zahnärztlichen Dienst einzutragen ist die Anzahl der Kinder/Jugendlichen Informationsveranstaltung für Erzieher-/Lehrer/innen kurzzeitiges Angebot (circa 1 - 2 Stunden) Fortbildungsveranstaltung für Erzieher-/Lehrer/innen ganz-/halbtägiges Programm/Veranstaltung Prophylaxeinformation für werdende u. KleinkindMütter außerhalb von Einrichtungen Gruppenveranstaltungen, Beratungseinheiten mit offiziellem Charakter Sonstige Veranstaltungen z. B. Tage der offenen Tür, Aktionen zum Tag der Gesundheit 30 Anhang 31 Beispiel: Hygieneplan 32 Musterschreiben Beispiel: Einverständniserklärung für die zahnärztlichen Untersuchungen in der Grundschule 33 Beispiel: Informationsschreiben für die Zahnschmelzerhärtung mit Fluorid in der Schule 34 Beispiel: Einverständniserklärung zur Durchführung von Fluoridierungsmaßnahmen mit Fluoridlack DURAPHAT (Quelle: www.lagz-sachsen.de ) 35 Beispiel: Einverständniserklärung zur Durchführung von Fluoridierungsmaßnahmen mit elmex fluid (Quelle: www.lagz-sachsen.de ) 36 Beispiel: Einverständniserklärung zur Durchführung von Fluoridierungsmaßnahmen mit elmex geleé (Quelle: www.lagz-sachsen.de ) 37 Beispiel: Einverständniserklärung zur Durchführung von Fluoridierungsmaßnahmen mit Fluoridlack Fluoridin N5 (Quelle: www.lagz-sachsen.de ) 38 Internetverzeichnis www.bzaek.de www.bzoeg.de www.daj.de www.dahz.org www.dghm.org www.icdas.org/ www.lagj-nds.de/ www.nlga.niedersachsen.de www.vah-online.de www.whocollab.od.mah.se 39 Impressum Dr. Andrea Barth Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Niedersachsen e. V. Vahrenwalder Straße 257 30179 Hannover Dr. Brigitte Brunner-Strepp Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück Team Zahngesundheit Am Schölerberg 1 49802 Osnabrück Dr. Elke Bruns-Philipps Abteilung 4 – Spezielle Fachaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Roesebeckerstr. 4-6 30449 Hannover 40