Suva-Informationen über Laserstrahlen

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BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
AMT FÜR UMWELTSCHUTZ
Ein faszinierendes Medium im Veranstaltungssektor
Bald ist es 4 Jahrzehnte her, seit der erste Laser 1960 entwickelt wurde. Mit der Entwicklung der ersten
Laser war auch bereits der Schutz vor Laserstrahlung von Bedeutung. Heute gibt es in der Schweiz kaum
mehr Menschen, die nicht mit Lasern in Berührung kommen. Der Laser wird in vielen Bereichen
eingesetzt, z.B. in der Vermessung, in der Medizin, im Büro als Laserdrucker, im Privatbereich als CDPlayer, etc. Während die Laserstrahlung in den erwähnten Bereichen durch abgeschlossene "Behälter"
abgeschirmt werden, zeigen sie sich im Unterhaltungssektor in voller Fülle. Schon mancher hat eine
Lasershow miterlebt und liess sich von den spektakulären Lichteffekten, den projizierten Figuren und dem
immensen Farbenspektrum verzaubern. Durch die spielerische Anwendung darf nicht vergessen werden,
dass bei unsachgemässem Einsatz von Lasergeräten Besucher und Zuschauer durch die austretenden
Laserstrahlen gesundheitlich gefährdet werden können. Zum Schutz des Publikums trat am 24. Januar
1996 die Schall- und Laserverordnung in Kraft.
Laser - was ist das?
Laser ist die Abkürzung von "Light Amplification by stimulated Emission of Radiation" (Lichtverstärkung
durch angeregte Emissionen von optischer Strahlung). Laser ist wie die Sonne oder eine Glühlampe eine
Lichtquelle. Während herkömmliche Lichtquellen das Licht in alle Richtungen gleichmässig ausstrahlen,
haben Laser diesbezüglich spezielle Eigenschaften. Der Laser produziert einen gebündelten Lichtstrahl,
der sich in einer Linie ausbreitet. Die Lasergeräte können die Strahlen kontinuierlich oder gepulst als
Lichtblitze abgeben.
Die Farbe des Lasers hängt von der Wellenlänge ab. Am häufigsten sind an Veranstaltungen die Farben
blau, grün und rot vertreten. Laserstrahlen im sichtbaren Bereich haben eine Wellenlänge von 400-780
nm). Laser mit Strahlen im unsichtbaren Bereich (Ultraviolett- oder Infrarotbereich) kommen im
Unterhaltungsbereich eher selten zum Einsatz.
Laser im Veranstaltungssektor
Zum heutigen Zeitpunkt werden Laseranlagen im Veranstaltungssektor vielseitig eingesetzt. Sie sind nicht
mehr nur in Diskotheken und Dancings als fix installierte Geräte anzutreffen. Laseranlagen werden häufig
bei Projektionen sowie im Show- und Animationsbereich eingesetzt. Mit Lasern können Logos, Schriften,
Grafiken sowie Trickfilme erzeugt und anschliessend an einer Projektionsfläche (z.B. Leinwand, etc.)
abgebildet werden. Bei einer Lasershow werden Lasereffekte in Einklang mit der Musik gebracht. Die
Programmierung von Lasershows erfordern viel Zeit und Kreativität. Laseranlagen werden vermehrt auch
an festlichen Veranstaltungen, in Theatern und an Stelle von Feuerwerk an Stadt- oder Dorffesten
eingesetzt. Viele Firmen vermieten Lasergeräte oder -anlagen mit sämtlichem Zubehör. In den meisten
Fällen übernehmen diese Firmen den Aufbau der Laseranlagen sowie die Bedienung und Überwachung
während den Veranstaltungen selber.
Die Gefährlichkeit von Laserstrahlen
Laserstrahlen können wegen der Wirkung über grosse Distanzen, der hohen Konzentrationsmöglichkeit
(Fokussierbarkeit) sowie der hohen Leistungsdichte gefährlich sein. Beim Eindringen eines Laserstrahls
ins Auge konzentriert die Augenlinse den Laserstrahl auf einen punktförmigen Brennfleck. Ein Laserstrahl
kann bis zur Netzhaut des Auges gelangen und diese gefährden oder gar zerstören. Bereits geringe
Strahlungsleistungen (wenige Tausendstel Watt) können die Sehzellen des Auges bleibend schädigen.
Oktober 2000
o:\web\drucksachen\lärmschutz+nis\mk_laser_01.doc
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Mit leistungsstarken Lasern können nicht nur die Augen, sondern auch die Haut in Mitleidenschaft
gezogen werden.
Abb.:
Eindringen eines
Laserstrahls in
das menschliche
Auge
(ASI 8.70/90 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, D)
Lasereinrichtungen werden gemäss ihrer Gefährlichkeit bezüglich der Strahlung in die Klassen 1, 2, 3A,
3B und 4 gemäss der Norm IEC-825 eingeteilt.
Klasse 1:
Eine Schädigung kann ausgeschlossen werden, weil die zugängliche Strahlung schwach ist.
Klassen 2 und 3A:
Laser der Klasse 2 strahlen nur im sichtbaren Bereich. Sie sind bei einer kurzen Bestrahlungsdauer (< 0.25 s) für das Auge
ungefährlich. Sie geben im Dauerstrichbetrieb höchstens 1 mW Ausgangsleistung ab. Laser der Klasse 3A weisen meistens einen
kreis- oder strichförmigen Strahl auf (Ausgangsleistung max. 0.5 mW). Die zugängliche Stahlung ist für das Auge dann gefährlich,
wenn der Quer-schnitt des Strahls durch optische Instrumente verkleinert wird.
Klassen 3B und 4:
Bei Lasern der Klasse 3B (Ausgangsleistung bis 0.5 W) können der Strahl und spiegelnde Reflexionen auch bei kurzen
Einwirkungszeiten Augenschäden verursachen. Strahl und Reflexionen der Laserklasse 4 gefährden in hohem Mass die Augen und die Haut
(Ausgangsleistung ab 0.5 W). Es können sogar Brände ausgelöst werden.
Besonders gefährlich sind die Laser der Klasse 3B und 4, die häufig bei Veranstaltungen eingesetzt
werden. Um die Gefährlichkeit einer solchen Laseranlage besser zu veranschaulichen, wird die Sonne als
Vergleich herangezogen. Ein gelb/grün kontinuierlich strahlender Laser mit einer Leistung von 1 mW
gehört noch zur relativ ungefährlichen Klasse 2. Ein Blick in diesen Strahl entspricht bereits einem Blick in
die Sonne in unseren Breitengraden. Aus diesem Grund ist auch eine Bestrahlungsdauer von 0.25 s (Zeit
des Augenlidschlussreflexes) zulässig. Bei einer Lasereinrichtung der Klasse 3B ist die Leistung 500 mal
höher! (nach ASI 8.70/90 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, D).
Maximal zulässige Bestrahlung (MZB)
Die maximal zulässige Bestrahlung ist ein Grenzwert für Laserstrahlung. Sie hängt vor allem von der
Leistung, der Wellenlänge, der Einwirkzeit und der Wiederholfrequenz von Pulsfolgen ab. Die MZB kann
berechnet und / oder gemessen werden. Die MZB ist vor allem ein äusserst wichtiger Sicherheitsfaktor,
wenn Laserstrahlen direkt oder indirekt ins Publikum gelangen. Wird die MZB im Publikumsbereich
eingehalten, kann der Einsatz des Lasers für eine Veranstaltung als ungefährlich beurteilt werden. Die
maximal zulässige Bestrahlung kann erreicht werden, wenn der Strahl genügend abgeschwächt,
aufgeweitet, aufgeteilt oder so schnell bewegt wird, das er das Auge nur kurzzeitig treffen kann.
Damit eine Laserveranstaltung für jedermann
ein unvergessliches Erlebnis wird und bleiben
kann, ist der umfassende Schutz vor gefährlicher
Laserstrahlung ein massgebender Punkt!
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Wie läuft der Vollzug bezüglich Laser im Kanton Zug ab?
Grundlagen
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden
Schalleinwirkungen und Laserstrahlen; Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996
Wen betrifft die Verordnung?
-
Gemeindebehörden
Veranstalter von Technoparties, Open Airs, Messen, Stadtfesten, Modeshows etc.
Betreiber von stationären oder mobilen Laseranlagen in Discos, Dancings, Theater, Laserdromes etc.
Vermieter von Lasergeräten und -anlagen
Worum geht es in der Verordnung?
Wer an öffentlichen Veranstaltungen Lasergeräte und -anlagen einrichtet und betreibt, muss dafür sorgen,
dass Zuschauer und Besucher nicht durch gefährliche Laserstrahlen gefährdet werden.
In der Regel bestehen für Besucher und Zuschauer keine gesundheitliche Gefährdung durch Laseranlagen,
wenn die Strahlen in Gebäuden mindestens 2.5 m, im Freien mindestens 5 m über dem vom Publikum
begehbaren Boden liegen. Das gleiche trifft auch zu, wenn die Bestrahlung von spiegelnden Gegenständen
vermieden wird. Wird in den Publikumsbereich gestrahlt, muss die Ungefährlichkeit der Bestrahlung
nachgewiesen werden. Die maximal zulässigen Bestrahlungwerte (MZB) nach der Norm IEC 825 dürfen
während der gesamten Veranstaltung nicht überschritten werden.
Im Weiteren beinhaltet die Verordnung Angaben bezüglich Installationen, Unzugänglichkeiten, Reparaturen
sowie Neueinstellungen von eingesetzten Laseranlagen.
Weitere Sicherheitsaspekte
Anlagenspezifische Sicherheitsaspekte (Not-Aus-Schalter, Schlüssel/Code beim Einschaltmechanismus,
Austrittssperre beim Ausgang der Röhre, etc.) müssen vorhanden sein.
Der direkte Einzelstrahl des Lasers muss bei einem Notfall (z.B.: Fehler bei der Steuerkomponente, etc.)
oberhalb des Publikums verlaufen oder durch Klappen unter Verschluss gebracht werden.
Installation, Inbetriebnahme sowie Durchführung einer Laserveranstaltung mit leistungsstarken Lasern muss
durch geschultes und fachlich qualifiziertes Personal erfolgen.
Veranstalter sowie Vermieter verpflichten sich, bei einem Einsatz mit Laseranlagen verantwortungsbewusst
und diszipliniert umzugehen, damit die Zuschauer durch Laserstrahlen nicht gefährdet werden.
Ablauf des Vollzugs, Zuständigkeit im Amt für Umweltschutz Zug (AfU)
Werden an einer Veranstaltung Laser eingesetzt, muss dies dem AfU Zug gemeldet werden. Ein
Meldeformular kann beim AfU Zug oder bei den Gemeinden bezogen werden. Bis spätestens 10 Tage vor
der Veranstaltung muss das Formular dem Amt eingereicht werden. Gelangen Laserstrahlen in den
Publikumsbereich, muss die Unbedenklichkeit in einer Beilage schriftlich nachgewiesen werden.
Das AfU behält sich vor, bei einzelnen Veranstaltungen Stichprobenkontrollen durchzuführen und die
Angaben gemäss Meldeformular zu überprüfen.
Amt für Umweltschutz des Kantons Zug
Abt. Lärmschutz und Luftreinhaltung
Aabachstrasse 5
Postfach
6301 Zug
Tel. 041/728 53 70
FAX 041/728 53 79
Astrid Furrer-Zimmermann
Armin Rutishauser
Oktober 2000
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