BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG AMT FÜR UMWELTSCHUTZ Ein faszinierendes Medium im Veranstaltungssektor Bald ist es 4 Jahrzehnte her, seit der erste Laser 1960 entwickelt wurde. Mit der Entwicklung der ersten Laser war auch bereits der Schutz vor Laserstrahlung von Bedeutung. Heute gibt es in der Schweiz kaum mehr Menschen, die nicht mit Lasern in Berührung kommen. Der Laser wird in vielen Bereichen eingesetzt, z.B. in der Vermessung, in der Medizin, im Büro als Laserdrucker, im Privatbereich als CDPlayer, etc. Während die Laserstrahlung in den erwähnten Bereichen durch abgeschlossene "Behälter" abgeschirmt werden, zeigen sie sich im Unterhaltungssektor in voller Fülle. Schon mancher hat eine Lasershow miterlebt und liess sich von den spektakulären Lichteffekten, den projizierten Figuren und dem immensen Farbenspektrum verzaubern. Durch die spielerische Anwendung darf nicht vergessen werden, dass bei unsachgemässem Einsatz von Lasergeräten Besucher und Zuschauer durch die austretenden Laserstrahlen gesundheitlich gefährdet werden können. Zum Schutz des Publikums trat am 24. Januar 1996 die Schall- und Laserverordnung in Kraft. Laser - was ist das? Laser ist die Abkürzung von "Light Amplification by stimulated Emission of Radiation" (Lichtverstärkung durch angeregte Emissionen von optischer Strahlung). Laser ist wie die Sonne oder eine Glühlampe eine Lichtquelle. Während herkömmliche Lichtquellen das Licht in alle Richtungen gleichmässig ausstrahlen, haben Laser diesbezüglich spezielle Eigenschaften. Der Laser produziert einen gebündelten Lichtstrahl, der sich in einer Linie ausbreitet. Die Lasergeräte können die Strahlen kontinuierlich oder gepulst als Lichtblitze abgeben. Die Farbe des Lasers hängt von der Wellenlänge ab. Am häufigsten sind an Veranstaltungen die Farben blau, grün und rot vertreten. Laserstrahlen im sichtbaren Bereich haben eine Wellenlänge von 400-780 nm). Laser mit Strahlen im unsichtbaren Bereich (Ultraviolett- oder Infrarotbereich) kommen im Unterhaltungsbereich eher selten zum Einsatz. Laser im Veranstaltungssektor Zum heutigen Zeitpunkt werden Laseranlagen im Veranstaltungssektor vielseitig eingesetzt. Sie sind nicht mehr nur in Diskotheken und Dancings als fix installierte Geräte anzutreffen. Laseranlagen werden häufig bei Projektionen sowie im Show- und Animationsbereich eingesetzt. Mit Lasern können Logos, Schriften, Grafiken sowie Trickfilme erzeugt und anschliessend an einer Projektionsfläche (z.B. Leinwand, etc.) abgebildet werden. Bei einer Lasershow werden Lasereffekte in Einklang mit der Musik gebracht. Die Programmierung von Lasershows erfordern viel Zeit und Kreativität. Laseranlagen werden vermehrt auch an festlichen Veranstaltungen, in Theatern und an Stelle von Feuerwerk an Stadt- oder Dorffesten eingesetzt. Viele Firmen vermieten Lasergeräte oder -anlagen mit sämtlichem Zubehör. In den meisten Fällen übernehmen diese Firmen den Aufbau der Laseranlagen sowie die Bedienung und Überwachung während den Veranstaltungen selber. Die Gefährlichkeit von Laserstrahlen Laserstrahlen können wegen der Wirkung über grosse Distanzen, der hohen Konzentrationsmöglichkeit (Fokussierbarkeit) sowie der hohen Leistungsdichte gefährlich sein. Beim Eindringen eines Laserstrahls ins Auge konzentriert die Augenlinse den Laserstrahl auf einen punktförmigen Brennfleck. Ein Laserstrahl kann bis zur Netzhaut des Auges gelangen und diese gefährden oder gar zerstören. Bereits geringe Strahlungsleistungen (wenige Tausendstel Watt) können die Sehzellen des Auges bleibend schädigen. Oktober 2000 o:\web\drucksachen\lärmschutz+nis\mk_laser_01.doc 2 Mit leistungsstarken Lasern können nicht nur die Augen, sondern auch die Haut in Mitleidenschaft gezogen werden. Abb.: Eindringen eines Laserstrahls in das menschliche Auge (ASI 8.70/90 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, D) Lasereinrichtungen werden gemäss ihrer Gefährlichkeit bezüglich der Strahlung in die Klassen 1, 2, 3A, 3B und 4 gemäss der Norm IEC-825 eingeteilt. Klasse 1: Eine Schädigung kann ausgeschlossen werden, weil die zugängliche Strahlung schwach ist. Klassen 2 und 3A: Laser der Klasse 2 strahlen nur im sichtbaren Bereich. Sie sind bei einer kurzen Bestrahlungsdauer (< 0.25 s) für das Auge ungefährlich. Sie geben im Dauerstrichbetrieb höchstens 1 mW Ausgangsleistung ab. Laser der Klasse 3A weisen meistens einen kreis- oder strichförmigen Strahl auf (Ausgangsleistung max. 0.5 mW). Die zugängliche Stahlung ist für das Auge dann gefährlich, wenn der Quer-schnitt des Strahls durch optische Instrumente verkleinert wird. Klassen 3B und 4: Bei Lasern der Klasse 3B (Ausgangsleistung bis 0.5 W) können der Strahl und spiegelnde Reflexionen auch bei kurzen Einwirkungszeiten Augenschäden verursachen. Strahl und Reflexionen der Laserklasse 4 gefährden in hohem Mass die Augen und die Haut (Ausgangsleistung ab 0.5 W). Es können sogar Brände ausgelöst werden. Besonders gefährlich sind die Laser der Klasse 3B und 4, die häufig bei Veranstaltungen eingesetzt werden. Um die Gefährlichkeit einer solchen Laseranlage besser zu veranschaulichen, wird die Sonne als Vergleich herangezogen. Ein gelb/grün kontinuierlich strahlender Laser mit einer Leistung von 1 mW gehört noch zur relativ ungefährlichen Klasse 2. Ein Blick in diesen Strahl entspricht bereits einem Blick in die Sonne in unseren Breitengraden. Aus diesem Grund ist auch eine Bestrahlungsdauer von 0.25 s (Zeit des Augenlidschlussreflexes) zulässig. Bei einer Lasereinrichtung der Klasse 3B ist die Leistung 500 mal höher! (nach ASI 8.70/90 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, D). Maximal zulässige Bestrahlung (MZB) Die maximal zulässige Bestrahlung ist ein Grenzwert für Laserstrahlung. Sie hängt vor allem von der Leistung, der Wellenlänge, der Einwirkzeit und der Wiederholfrequenz von Pulsfolgen ab. Die MZB kann berechnet und / oder gemessen werden. Die MZB ist vor allem ein äusserst wichtiger Sicherheitsfaktor, wenn Laserstrahlen direkt oder indirekt ins Publikum gelangen. Wird die MZB im Publikumsbereich eingehalten, kann der Einsatz des Lasers für eine Veranstaltung als ungefährlich beurteilt werden. Die maximal zulässige Bestrahlung kann erreicht werden, wenn der Strahl genügend abgeschwächt, aufgeweitet, aufgeteilt oder so schnell bewegt wird, das er das Auge nur kurzzeitig treffen kann. Damit eine Laserveranstaltung für jedermann ein unvergessliches Erlebnis wird und bleiben kann, ist der umfassende Schutz vor gefährlicher Laserstrahlung ein massgebender Punkt! Oktober 2000 o:\web\drucksachen\lärmschutz+nis\mk_laser_01.doc 3 Wie läuft der Vollzug bezüglich Laser im Kanton Zug ab? Grundlagen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen; Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996 Wen betrifft die Verordnung? - Gemeindebehörden Veranstalter von Technoparties, Open Airs, Messen, Stadtfesten, Modeshows etc. Betreiber von stationären oder mobilen Laseranlagen in Discos, Dancings, Theater, Laserdromes etc. Vermieter von Lasergeräten und -anlagen Worum geht es in der Verordnung? Wer an öffentlichen Veranstaltungen Lasergeräte und -anlagen einrichtet und betreibt, muss dafür sorgen, dass Zuschauer und Besucher nicht durch gefährliche Laserstrahlen gefährdet werden. In der Regel bestehen für Besucher und Zuschauer keine gesundheitliche Gefährdung durch Laseranlagen, wenn die Strahlen in Gebäuden mindestens 2.5 m, im Freien mindestens 5 m über dem vom Publikum begehbaren Boden liegen. Das gleiche trifft auch zu, wenn die Bestrahlung von spiegelnden Gegenständen vermieden wird. Wird in den Publikumsbereich gestrahlt, muss die Ungefährlichkeit der Bestrahlung nachgewiesen werden. Die maximal zulässigen Bestrahlungwerte (MZB) nach der Norm IEC 825 dürfen während der gesamten Veranstaltung nicht überschritten werden. Im Weiteren beinhaltet die Verordnung Angaben bezüglich Installationen, Unzugänglichkeiten, Reparaturen sowie Neueinstellungen von eingesetzten Laseranlagen. Weitere Sicherheitsaspekte Anlagenspezifische Sicherheitsaspekte (Not-Aus-Schalter, Schlüssel/Code beim Einschaltmechanismus, Austrittssperre beim Ausgang der Röhre, etc.) müssen vorhanden sein. Der direkte Einzelstrahl des Lasers muss bei einem Notfall (z.B.: Fehler bei der Steuerkomponente, etc.) oberhalb des Publikums verlaufen oder durch Klappen unter Verschluss gebracht werden. Installation, Inbetriebnahme sowie Durchführung einer Laserveranstaltung mit leistungsstarken Lasern muss durch geschultes und fachlich qualifiziertes Personal erfolgen. Veranstalter sowie Vermieter verpflichten sich, bei einem Einsatz mit Laseranlagen verantwortungsbewusst und diszipliniert umzugehen, damit die Zuschauer durch Laserstrahlen nicht gefährdet werden. Ablauf des Vollzugs, Zuständigkeit im Amt für Umweltschutz Zug (AfU) Werden an einer Veranstaltung Laser eingesetzt, muss dies dem AfU Zug gemeldet werden. Ein Meldeformular kann beim AfU Zug oder bei den Gemeinden bezogen werden. Bis spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung muss das Formular dem Amt eingereicht werden. Gelangen Laserstrahlen in den Publikumsbereich, muss die Unbedenklichkeit in einer Beilage schriftlich nachgewiesen werden. Das AfU behält sich vor, bei einzelnen Veranstaltungen Stichprobenkontrollen durchzuführen und die Angaben gemäss Meldeformular zu überprüfen. Amt für Umweltschutz des Kantons Zug Abt. Lärmschutz und Luftreinhaltung Aabachstrasse 5 Postfach 6301 Zug Tel. 041/728 53 70 FAX 041/728 53 79 Astrid Furrer-Zimmermann Armin Rutishauser Oktober 2000 o:\web\drucksachen\lärmschutz+nis\mk_laser_01.doc