Parteienförderung Welche Varianten der Parteienförderung auf Bundesebene gibt es? Gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012 Fördervarianten auf Bundesebene. • • • (PartFörG) gibt es drei mögliche 1. Die jährliche Förderung für politische Parteien, die im Nationalrat vertreten sind. Mit dieser Förderung sollen politische Parteien „bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene“ (§ 1 Abs. 1 PartFörG) gefördert“ werden. 2. Die einmalige Förderung für politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, bei einer Wahl zum Nationalrat aber mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben. Diese politischen Parteien haben für das Wahljahr (= Einmalförderung) „Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit“ (§ 1 Abs. 3 PartFörG). 3. Die Besondere Parteienförderung für politische Parteien, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sind. Diese politische Parteien haben nach der Wahl (= Einmalförderung) „Anspruch auf Fördermittel des Bundes“ (§ 2 Abs. 1 PartFörG). Wichtig dabei: Es können nur „tatsächlich entstandene Ausgaben“ geltend gemacht werden. Dieser Nachweis (= Aufstellung der Kosten) muss von einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet sein. (§ 2 Abs. 4 PartFörG) Welche Voraussetzungen müssen von den politischen Parteien erbracht werden? Begehren für die angeführten Förderungen sind beim Bundeskanzleramt einzubringen (zuständige Stelle: Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Abteilung V/4). Dabei gilt es Fristen zu beachten: Begehren für die jährliche Parteienförderung sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres, und Begehren für die beiden Einmalförderungen sind bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die Nationalratswahl / Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einzubringen. Welche weiteren Bestimmungen gilt es für Antragsteller zu beachten? Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl I Nr.56/2012 sind zu berücksichtigen. Förderung der Parteiakademien auf Bundesebene Leistungsgegenstand und Antragstellung Der Bund fördert von den politischen Parteien, die im Nationalrat mit mindestens fünf Abgeordneten vertretenen sind (= Klubstärke), genannte Rechtsträger (= Parteiakademien), sofern diese der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dienen. Anträge sind bis Ende eines Jahres beim Bundeskanzleramt, Abteilung V/4, Ballhausplatz 2, 1014 Wien einzubringen. Ein vollständiger Antrag muss eine Verpflichtungserklärung (= Parteiakademie verpflichtet sich damit, einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund des PubFG erhaltenen Förderungsmittel an den Rechnungshof bis spätestens 31. Mai des Folgejahres vorzulegen), die Namhaftmachung des Rechtsträgers durch die politische Partei sowie den Antrag des Rechtsträgers um Fördermittel. Welche weiteren Bestimmungen gilt es für Antragsteller zu beachten? Neben den gesetzlichen Bestimmungen des PubFG sind überdies die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl I. Nr. 56/2012 zu beachten.