Parteienförderung - Bundeskanzleramt

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Parteienförderung
Welche Varianten der Parteienförderung auf Bundesebene gibt es?
Gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012
Fördervarianten auf Bundesebene.
•
•
•
(PartFörG)
gibt
es
drei
mögliche
1. Die jährliche Förderung für politische Parteien, die im Nationalrat
vertreten sind. Mit dieser Förderung sollen politische Parteien „bei ihrer
Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf
Bundesebene“ (§ 1 Abs. 1 PartFörG) gefördert“ werden.
2. Die einmalige Förderung für politische Parteien, die im Nationalrat nicht
vertreten sind, bei einer Wahl zum Nationalrat aber mehr als 1 vH der
gültigen Stimmen erhalten haben. Diese politischen Parteien haben für das
Wahljahr (= Einmalförderung) „Anspruch auf Fördermittel für ihre
Tätigkeit“ (§ 1 Abs. 3 PartFörG).
3. Die Besondere Parteienförderung für politische Parteien, die nach einer
Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen
Parlament vertreten sind. Diese politische Parteien haben nach der Wahl
(= Einmalförderung) „Anspruch auf Fördermittel des Bundes“ (§ 2 Abs. 1
PartFörG). Wichtig dabei: Es können nur „tatsächlich entstandene
Ausgaben“ geltend gemacht werden. Dieser Nachweis (= Aufstellung der
Kosten) muss von einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet
sein. (§ 2 Abs. 4 PartFörG)
Welche Voraussetzungen müssen von den politischen Parteien erbracht
werden?
Begehren für die angeführten Förderungen sind beim Bundeskanzleramt
einzubringen (zuständige Stelle: Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Abteilung
V/4). Dabei gilt es Fristen zu beachten: Begehren für die jährliche
Parteienförderung sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres, und
Begehren für die beiden Einmalförderungen sind bis spätestens am letzten Tag
des dritten auf die Nationalratswahl / Wahl zum Europäischen Parlament
folgenden Monats einzubringen.
Welche weiteren Bestimmungen gilt es für Antragsteller zu beachten?
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer
Parteien
(Parteiengesetz 2012 - PartG),
BGBl
I
Nr.56/2012
sind
zu
berücksichtigen.
Förderung der Parteiakademien auf Bundesebene
Leistungsgegenstand und Antragstellung
Der Bund fördert von den politischen Parteien, die im Nationalrat mit mindestens
fünf Abgeordneten vertretenen sind (= Klubstärke), genannte Rechtsträger
(= Parteiakademien), sofern diese der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dienen.
Anträge sind bis Ende eines Jahres beim Bundeskanzleramt, Abteilung V/4,
Ballhausplatz 2, 1014 Wien einzubringen.
Ein vollständiger Antrag muss eine Verpflichtungserklärung (= Parteiakademie
verpflichtet sich damit, einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen
Jahr auf Grund des PubFG erhaltenen Förderungsmittel an den Rechnungshof bis
spätestens 31. Mai des Folgejahres vorzulegen), die Namhaftmachung des
Rechtsträgers durch die politische Partei sowie den Antrag des Rechtsträgers um
Fördermittel.
Welche weiteren Bestimmungen gilt es für Antragsteller zu beachten?
Neben den gesetzlichen Bestimmungen des PubFG sind überdies die gesetzlichen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien
(Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl I. Nr. 56/2012 zu beachten.
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