DDG e - BAG Selbsthilfe

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Deutsche Dystonie Gesellschaft e.V.
Vorsitzende: Ute Kühn . Ehrenvorsitzende: Didi Jackson
Schirmherr: Peter Feldmann, Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main
DDG e.V. • Ute Kühn • Ruschenweg 24 • 85107 Baar-Ebenhausen
Ute Kühn
Vorsitzende
Ruschenweg 24
85107 Baar-Ebenhausen
BAG SELBSTHILFE
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von
Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
Herrn Dr. Martin Danner
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
Tel: 0 84 53 - 33 55 66
Fax: 0 84 53 - 33 55 67
E-Mail: [email protected]
Büro:
Theodorstraße 41 P
22761 Hamburg
Tel.: 040 – 87 56 02
Fax: 040 – 87 08 28 04
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03. November 2014
Stellungnahme zum:
Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung zur Änderung der VersorgungsmedizinVerordnung
Hier: Begutachtungsgrundsätze für das Sehvermögen
Sehr geehrter Herr Dr. Danner,
Im o.g. Referentenentwurf ist unter „4.5 Weitere Störungen“ wie folgt formuliert:
S. 12: „4.5.3 Bei Störung der Lidfunktion mit dauerhaft vollständiger Bedeckung
der Pupille inklusive der dadurch bedingten Beeinträchtigung des äußeren
Erscheinungsbildes beträgt der GdB 20.“
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Wissenschaftlicher Beirat
Prof. Dr. Reiner Benecke – Klinik für Neurologie, Universität Rostock
Prof. Dr. Andres O. Ceballos-Baumann – Neurologisches KH – Schön-Kliniken München-Schwabing
Prof. Dr. Reinhard Dengler – Neurologische Klinik der Med. Hochschule Hannover
Prof. Dr. Günther Deuschl – Neurologische Klinik, Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Dr. Volker Diedrichs – Orthopädie III Seepark-Klinik Langen-Debstedt
Prof. Dr. Dirk Dressler – Neurologische Klinik der Med. Hochschule Hannover
Prof. Dr. Frank Erbguth – Klinik für Neurologie Klinikum Nürnber g
Prof. Dr. Thomas Gasser – Zentrum für Neurologie, Universitätsklinikum Tübingen
Prof. Dr. Florian Heinen – Dr. von Hauner ’sches Kinderspital, Universität München
Prof. Dr. Joachim Krauss – Neurochirurgische Klinik der Med. Hochschule Hannover
Prof. Dr. Rainer Laskawi – HNO-Klinik der Universität Göttingen
Prof. Dr. Bernd Leplow – Institut für Psychologie, Universität Halle-W ittenberg
Prof. Dr. Gerhard Reichel – Kompetenzzentrum für Bewegungsstörungen, Paracelsusklinik Zwickau
Prof. Dr. Bettina Wabbels – Augenklinik Universitätsklinik Bonn
Prof. Dr. Jörg Wissel – Potsdam
Deutsche Dystonie Gesellschaft e.V. • Theodorstraße 41 P • 22761 Hamburg • Tel.: 040 / 87 56 02 • Fax: 040 / 87 08 28 04
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Bankverbindung: HypoVereinsbank • Konto 115 550 • BLZ 200 300 00
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Vereinsregister-Nr.: 13659 – Registergericht Hamburg
In der Begründung auf S. 30 heißt es:
„4.5 Weitere Störungen
Die Neuformulierung gewährleistet eine Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung
infolge einer Störung der Lidfunktion unabhängig von der Ursache und trägt dem
Umstand Rechnung, dass die Bedeckung der Pupille das funktionell wesentliche
Maß darstellt. Es liegt eine funktionelle Einäugigkeit vor. Während die
Teilhabebeeinträchtigung durch diese Störung des Sehvermögens geringer ist als bei
tatsächlicher Einäugigkeit, ist die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes
in der Regel größer.
Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes stellt eine wesentliche
Teilhabebeeinträchtigung dar, wenn sie regelhaft Auswirkungen auf die
interpersonelle Interaktion hat (entsprechend Kapitel 7 der Klassifikation der
Aktivitäten und Partizipation der ICF).
Die
Neuformulierung
gewährleistet
die
Berücksichtigung
dieser
Teilhabebeeinträchtigung unabhängig von der Ursache. Das Ausmaß der
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes sollte der außergewöhnlich
schweren Beeinträchtigung eines Postenukleations-Socket-Syndroms entsprechen;
dies kann insbesondere auch bei einer schwerwiegenden Schielstellung, Proptosis
oder Phthisis bulbi der Fall sein. Die Teilhabebeeinträchtigung Infolge eines
vollständigen Verlustes des Sehvermögens, eines Auges in Kombination mit einer
wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung infolge einer Beeinträchtigung des äußeren
Erscheinungsbildes ist nicht höher als mit einem GdB von 30 zu bewerten.
Merkzeichenrelevant ist nur der GdB für die Beeinträchtigung des Sehvermögens.“
In den oben genannten Neufassungen und Neuformulierungen ist das Krankheitsbild
des Blepharospasmus in keinem Fall berücksichtigt.
Eine vollständige Bedeckung der Pupille ist beim Krankheitsbild des
Blepharospasmus in der Regel beidseitig. Bei einem Blepharospasmus ist das
Sehvermögen intakt. Die erhebliche Beeinträchtigung ist durch einen Krampf des
Musculus orbicularis oculi beidseits mit resultierender funktioneller Blindheit bedingt.
Daher kann hier keinesfalls von einer einäugigen Blindheit ausgegangen werden.
Eine Orientierung ist nur durch manuelle Öffnung der Augen unter permanentem
Einsatz der Finger möglich. Beim Loslassen der Lider krampfen die Augen wieder
vollständig zu.
Selbst wenn nur ein Auge mittels der Finger geöffnet wird, damit nur annähernd eine
Orientierung möglich ist, steht für sämtliche Tätigkeiten nur eine Hand zur Verfügung.
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Diesem Umstand wird in der Beurteilung unter 4.5.3. nicht Rechnung getragen.
Alleine dadurch ist eine Teilhabebeeinträchtigung selbst mit einem GdB von 30
erheblich zu niedrig beurteilt.
Bereits in „Der medizinische Sachverständige“ 3/99 beschreiben G. Deuschl und H.
Högenauer in ihrer Arbeit „Begutachtung der generalisierten und fokalen Dystonien
nach dem Schwerbehindertengesetzt“ den Absatz „Blepharospasmus“ wie folgt:
„Der Blepharospasmus führt durch unwillkürliche Kontraktionen des Musculus
orbicularis oculi zur Beeinträchtigung des Sehvermögens bis hin zur faktischen
Blindheit, bei Mitbeteiligung der mimischen Muskulatur auch zur kosmetischen
Entstellung.
Faktische Blindheit begründet einen GdB von 100 mit den Merkzeichen „BL“, „G“,
„B“, „RF“ und „H“.
Bei etwas weniger schwerer Ausprägung, aber mit deutlicher Beeinträchtigung der
Orientierungsfähigkeit,
die
zu
einer
erheblichen
Beeinträchtigung
der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führt, und bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel eine Begleitperson erfordert, sind GdB-Werte von 79 – 90 und die
Merkzeichen „G“ und „B“ gerechtfertigt.
Ein GdB von 50 wird für die Fälle zutreffen, die sowohl in ihrer Berufsausübung als
auch in allen übrigen sozialen Bereichen deutlich beeinträchtigt sind. Darunter fallen
Personen, die nur unter Schwierigkeiten lesen und den alltäglichen Anforderungen
nur unter besonderen Anstrengungen nachkommen können. Bei weniger starker
Ausprägung kommen Werte von 10 – 40 in Betracht.
Bei Mitbeteiligung der orofazialen Muskulatur
erhöht sich der GdB wegen
kosmetischer Entstellung um 10 oder 20, je nach Ausprägung.
Als Vergleichsbehinderung kann die beidseitige Fazialisparese mit Kontrakturen,
Einzel-GdB 40, angesehen werden. Die Einzel-GdB-Werte für “Blepharospasmus“
und „Mitbeteiligung der orofazialen Muskulatur“ sind integrierend zu berücksichtigen.“
Somit ist dem komplexen Krankheitsbild des Blepharospasmus gesondert Rechnung
zu tragen. Eine Beurteilung nach Abs. „4.5. Weitere Störungen“ wird den durch
Blepharospasmus resultierenden Beeinträchtigungen nicht gerecht.
Mit freundlichen Grüßen
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Ute Kühn – Vorsitzende
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