und Lebensgemeinschaften bzw. Zweck

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften
Rechtsgrundlagen
§ 14 SHG
§ 16 Abs. 4 SHV
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3 und B.2.4
SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5
SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10 und H.11
Erläuterungen
1.
Allgemeine Ausführungen
Stellt eine Person, welche mit einem oder mehreren anderen Erwachsenen zusammenlebt,
einen Antrag auf Sozialhilfe, muss im Rahmen der Anspruchsprüfung abgeklärt werden,
welcher Natur die Beziehung zwischen der antragstellenden Person und den anderen in
ihrem Haushalt lebenden Personen ist. Für die Unterstützung ist es nämlich relevant, ob die
betroffene Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer
Zweck-Wohngemeinschaft lebt. Je nachdem, wie sich die Beziehung darstellt, gelten bei der
Bemessung des Anspruchs unterschiedliche Grundsätze. Diese sind entscheidend für das
weitere Vorgehen der Sozialbehörde. Die Sozialbehörde hat den Sachverhalt aufgrund der
Unterlagen und durch Befragung der betroffenen Personen zu klären.
2.
Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
2.1.
Grundsätzliches
Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder
Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.)
gemeinsam ausüben und/oder finanzieren. Sie leben also zusammen, ohne eine
Unterstützungseinheit zu bilden. Als Beispiele sind Konkubinatspaare oder Eltern, die mit
ihren volljährigen Kindern zusammen wohnen, zu nennen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel
B.2.3).
2.2.
Das Konkubinat
a. Definition
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe
04.08.2016
6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften
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Von einem Konkubinat wird gesprochen, wenn zwischen zwei zusammenlebenden, nicht
miteinander verheirateten Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts eine
dauerhafte Lebensgemeinschaft besteht, welcher grundsätzlich
Ausschliesslichkeitscharakter zukommt und die im Allgemeinen sowohl eine geistigseelische wie auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Verbundenheit aufweist
(Definition in Anlehnung an Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, S. 216, Basel 2011).
Beim Konkubinat handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber hat
wiederholt darauf verzichtet, die nichteheliche Gemeinschaft gesetzlich zu regeln.
Das Konkubinat wirkt sich auf die Anspruchsprüfung und Bemessung der Sozialhilfe aus. Es
wird dabei unterschieden zwischen dem stabilen und dem einfachen bzw. nicht stabilen
Konkubinat. Ausserdem ist es relevant, ob nur einer oder beide Konkubinatspartner
wirtschaftliche Hilfe beziehen.
b.
Das einfache oder nicht stabile Konkubinat:
Von einem nicht stabilen oder einfachen Konkubinat wird ausgegangen, wenn die
Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre angedauert hat und das Paar nicht mit
gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Muss nur ein Konkubinatspartner unterstützt werden,
kann wie bei anderen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Anrechnung einer
Entschädigung für die Haushaltsführung geprüft werden (vgl. Kapitel 17.4.01).
Weiter muss der nicht unterstützte Konkubinatspartner sämtliche Kosten, die er verursacht
selber tragen. Dies betrifft die Aufwendungen für den Grundbedarf (vgl. Kapitel 7.1.02), den
auf ihn fallenden Anteil an den Wohnkosten (vgl. Kapitel 7.2.02) oder an situationsbedingten
Leistungen. Bei der Bedarfsberechnung für die unterstützte Person (und allfällige
minderjährige nicht gemeinsame Kinder) wird zunächst der Gesamtbedarf für den Haushalt
berechnet. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen.
Es wird also nur der auf die Unterstützungseinheit fallende Betrag in der Bedarfsberechnung
berücksichtigt.
c.
Das stabile Konkubinat
Von einem stabilen Konkubinat wird gesprochen, wenn die Lebensgemeinschaft bereits
länger als zwei Jahre andauert oder das Paar mit gemeinsamen Kindern einen Haushalt
führt. Dass bei Vorliegen dieser Kriterien von einem stabilen Konkubinat ausgegangen
werden kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt werden kann. Das
bedeutet, dass sie den Beweis führen müssen, dass trotz Vorliegen der für die Annahme
eines stabilen Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten Fall nicht
gegeben ist, dass also kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder
tatsächlich erbracht wird.
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe
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Ist nur einer der beiden Partner bedürftig, ist das Einkommen und Vermögen der nicht
unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen und die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags (vgl. Kapitel 17.5.01) zu prüfen.
d.
Unterstützung beider Konkubinatspartner
Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sollen materiell nicht besser
gestellt sein als ein unterstütztes Ehepaar. Das Budgetvolumen soll in diesen Fällen nicht
grösser sein, als das eines Paares oder einer Familie in äusserlich gleichen Verhältnissen.
Es kommt hier nicht darauf an, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt oder nicht.
2.3.
Weitere familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen auch
weitere Erwachsene, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung,
Telefonieren, Internetanschlüsse etc.) gemeinsam ausüben und finanzieren. Beispiele dafür
sind volljährige Kinder, welche bei den Eltern leben. Aber auch Geschwister oder
zusammenlebende Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft bilden. Eine geschlechtliche Beziehung oder eine gemeinsame
Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen für die Annahme einer familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft dar. Wesentlich ist nur, dass die Haushaltsfunktionen
gemeinsam ausgeübt und finanziert werden, also keine reine Zweck-Wohngemeinschaft
(siehe unten Ziffer 3) vorliegt.
3.
Die Zweck-Wohngemeinschaft
Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, deren
Zusammenwohnen hauptsächlich den Zweck hat, die Miet- und Nebenkosten gering zu
halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen,
Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Darunter fallen beispielsweise
Untermietverhältnisse, bei welchen neben der Zimmernutzung keine weiteren
Haushaltfunktionen geteilt werden, oder Studentenwohngemeinschaften, die zwar
gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, aber getrennt haushalten.
4.
Auswirkungen auf die Sozialhilfe
4.1.
Grundsätze
Personen, die mit anderen Erwachsenen zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit
zu bilden, sind in der Regel rechtlich nicht zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.
Einkommen und Vermögen der verschiedenen Personen dürfen daher nicht
zusammengerechnet werden, sondern es muss für jede unterstützte Person ein individuelles
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe
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Unterstützungskonto geführt werden. Das gilt auch dann, wenn Eltern gegenüber ihren
volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig
sind (vgl. Kapitel 17.2.01) oder eine Verwandtenunterstützungspflicht (vgl. Kapitel 17.3.01)
vorliegt. Nicht unterstützte Personen müssen aber sämtliche Kosten, die sie verursachen,
selber tragen. Dies betrifft die Aufwendungen für den Grundbedarf (vgl. Kapitel 7.1.02), den
auf sie fallenden Anteil an den Wohnkosten (vgl. Kapitel 7.2.02) oder an situationsbedingten
Leistungen.
4.2.
Abklärung der Form des Zusammenlebens
Die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung bedingt vorab eine Wohnsituation, die
sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die
Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz oder zumindest hauptsächlich gemeinsam zu
führen. Bei Konkubinaten und zusammenlebenden Familienmitgliedern (Eltern mit
volljährigen Kindern, Geschwister), kann grundsätzlich von einer gemeinsamen
Haushaltführung ausgegangen werden. Denn bei diesen Gemeinschaften liegt eine gewisse
emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder vor, die über die blosse Untermiete hinausgeht.
Eine persönliche Nähe und grosse Kooperationsbereitschaft zwischen den Wohnpartnern
lässt auf ein gemeinschaftliches Wirtschaften schliessen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 211). In diesen Fällen ist daher
eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, so dass es hier
Sache der unterstützten Person ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung
nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (vgl. VB.2014.00252, E. 2.3).
Bei miteinander wohnenden Freundinnen und Freunden braucht es genauere Abklärungen.
Ob im konkreten Einzelfall in einer Wohngemeinschaft das für die Berechnung der Höhe der
wirtschaftlichen Hilfe relevante Kriterium des „gemeinsamen Haushaltens“ zutrifft, bedarf im
beidseitigen Interesse einer seriösen Abklärung, welche primär im Gespräch mit der
gesuchstellenden Person vorzunehmen ist. Reine Mutmassungen der Sozialbehörde reichen
angesichts der vielfältigen Formen und Abstufungen des Zusammenlebens in
Wohngemeinschaften in der Regel nicht aus für einen die betroffene Person beschwerenden
Entscheid. Gemeinsam genutzte Telefon-, Internet- oder TV-Anschlüsse, die gemeinsame
Anschaffung von Nahrungsmitteln oder Haushaltsgegenständen, keine abgeteilten
Kühlschrankfächer etc. können dabei als Indizien für das Vorliegen einer familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft dienen. Die Annahme einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung
setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen alle oder mindestens wichtige
Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren. Nicht erforderlich ist hingegen wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften ("WG") zeigt - eine enge
persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen. Damit ein gemeinsamer Haushalt
vorliegt, ist von einer gewissen Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens
auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von
verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine gemeinsame Haushaltsführung (vgl. dazu
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VB.2007.00317, E.5.1).
Die betroffene Person trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht bei den Abklärungen der
Zusammenlebensform.
4.3.
Zusätzlich notwendige Unterlagen
Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften muss auch geprüft werden können,
ob eine Haushaltsführungsentschädigung oder ein Konkubinatsbeitrag geltend gemacht
werden kann. Die Voraussetzungen und die Berechnung der
Haushaltsführungsentschädigung sind in Kapitel 17.4.01 umschrieben. Empfehlungen für die
Bemessung des Konkubinatsbeitrags bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats finden sich in
Kapitel 17.5.01. Sind die Voraussetzungen für die Prüfung einer Haushaltsentschädigung
oder eines Konkubinatsbeitrags gegeben, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
allenfalls pflichtigen Person offen gelegt werden. Insbesondere muss die gesuchstellende
Person zusätzlich zu den in Kapitel 6.2.02 beschriebenen Dokumenten Unterlagen der
allenfalls pflichtigen Person einreichen zu

den Einkommensverhältnissen (z.B. Lohnausweis, Rentenbelege, Steuerbelege,
Bescheinigungen Arbeitslosen- oder anderer Taggelder, Stipendienbescheinigung,
Unterlagen zu weiteren regelmässigen Zahlungseingängen),

den Berufsauslagen,

Vermögen (Unterlagen zu Bankkonten, Wertpapieren, Darlehen, Immobilien,
Erbschaftsanteilen, Lebensversicherungen, Geschäftsanteilen),

Steuerverpflichtungen,

Alimentenverpflichtungen,

Krankenversicherungen (Policen),

weiteren Privatversicherungen (Hausrat- und Haftpflichtversicherungen,
Zusatzversicherungen),

Schulden und Abzahlungen (Schuldbelege, Abzahlungsnachweise, Angaben über
allfällige Betreibungen / Lohnpfändungen),

Unterhaltskosten für ein Motorfahrzeug (Steuern, Versicherungsprämien etc.),

weiteren begründeten Auslagen.
Rechtsprechung
Zum Konkubinat:
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VB.2015.00322: Paare, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder
finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
behandelt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich in diesen Fällen nach der
Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem
Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person (E. 2.2). Als Zweck-Wohngemeinschaften
werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen
wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Der entsprechende Grundbedarf für
eine Person wird nur um 10 Prozent reduziert (E. 2.3). Die vorgebrachten Argumente
genügen vorliegend nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (E. 3.3).
VB.2014.00490: Der Fall gibt dem Gericht Gelegenheit, sich wieder einmal mit
grundsätzlichen Fragen zum Unterstützungsbeitrag eines Konkubinatspartners im
Unterstützungsbudget eines Sozialhilfeempfängers und der zugehörigen Rechtsprechung
auseinanderzusetzen, weshalb darüber unabhängig vom Streitwert in Kammerbesetzung zu
befinden ist (E. 1.2). Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse
Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer
Zeugeneinvernahme reichen nicht aus. Da die Beschwerdeführerin die öffentliche
Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten
Zeugeneinvernahme verlangt und sich diese nicht als notwendig erweist, kann auf eine
öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (E. 2). Es gelingt der
Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung eines stabilen Konkubinats zu widerlegen. Von
ihrem Lebenspartner kann erwartet werden, dass er sie auch weiterhin in eheähnlicher Art
und Weise soweit nötig unterstützt. Dass der Beschwerdeführerin dabei keine rechtliche
Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe
einzufordern, ist hinzunehmen. Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf
an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den
festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (E. 5.2).
VB.2013.00696: Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs einer hilfesuchenden Person
müssen (auch) die finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners berücksichtigt
werden, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt lebt (E. 3).
Umfang der Untersuchungspflicht der Sozialbehörde: Wenn sich die (fehlende) Mittellosigkeit
nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person eingereichten Akten ergibt, muss die
Sozialbehörde den Konkubinatspartner um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse
ersuchen, falls dieser sich weigert, der hilfesuchenden Person entsprechende Informationen
zu geben. Verweigert der Konkubinatspartner die nötigen Auskünfte auch gegenüber der
Sozialbehörde, muss diese die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber des
Konkubinatspartners oder bei der Steuerbehörde einholen (E. 4.5).
VB.2009.00291, E.2.2 Bei einem stabilen - länger als zwei Jahre dauernden - Konkubinat ist
es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des
Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher
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Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein
Sozialhilfeanspruch besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOSBudget erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen werden im Budget des
antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der
SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3,; BGE 129 I 1
E. 3.2.4).
VB.2007.00399: Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne
gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen
und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu
berücksichtigen sind (E. 2.1). Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist
von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung
eines gefestigten Konkubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres
Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen
zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art.
112 Abs. 2 lit. b BV nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den
Existenzbedarf angemessen zu decken haben (E. 2.3).
VB.2004.00419 (nicht veröffentlicht): Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des
Verwaltungsgerichts dürfen Sozialhilfebehörden Personen, die in einem gefestigten
Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen, d.h. das Einkommen des nicht
unterstützungsbedürftigen Partners in die Bedarfsrechnung einbeziehen. Dies entspricht
dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe, wonach die Sozialhilfe zu verweigern ist, wenn
jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird (E. 3.2). Im Rahmen dieser
Rechtsprechung erweist sich die im vorliegenden Fall vorgenommene Bedarfsrechnung als
rechtsmässig (E. 3.3).
VB.2003.00351 (nicht veröffentlicht); E.3: (…) Da ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, kann
die Beschwerdeführerin (..) (nur) unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe erheben, wie dies ein Ehepartner tun kann. Wie soeben gezeigt, kann
sich ein Ehegatte eines gemeinsam lebenden Ehepaars nicht darauf berufen, die knappen
Mittel zur Bestreitung der Haushaltausgaben verletzten sein Existenzminimum; vielmehr
haben beide Partner die Ab-striche am Lebensstandard hinzunehmen, die nötig sind, um
Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe
besteht somit für ein wie ein Ehepaar zu behandelndes Konkubinatspaar dann und nur dann,
wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei Betrachtung der Haushaltrechnung
gebieten. Danach sind die Mittel der beiden Konkubinatspartner zu berücksichtigen, genauso
wie bei verheirateten Paaren die finanzielle Lage der beiden Ehegatten zusammen zu
beachten ist (BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003). Anders wäre gegebenenfalls zu
entscheiden, wenn eine tatsächliche Unter-stützung durch den Konkubinatspartner nicht
angenommen werden könnte (dazu BGE 129 I 1 E. 3.2.4); für eine solche Annahme
bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
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Zur Wohn- und Lebensgemeinschaft:
VB.2015.00417: Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem SozialhilfeBudget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der
2,5-Zimmerwohnung, in welcher sie als Untermieterin lebt, festgestellt wurde, dass ihr kein
eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der
gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Betrag der Gesamtmiete wurde folglich als zu
hoch befunden und reduziert, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht
geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass ihr die gesamte Wohnung zur
Verfügung stünde.
Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in
der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte
die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige
Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung
innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2).
VB.2012.00525: Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft
wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen,
Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine
gemeinsame Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen
Haushaltsentschädigung von Fr. 500.-- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4).
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2:
Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche
Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1; siehe zu den Konkubinatspaaren: BGE
129 I 1 E. 3.2 S. 4 ff.; Urteile 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004, E. 3; 2P.386/1997, vom
24. August 1998, E. 3c, publ. in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396
ff.) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, so dass das Einkommen des berufstätigen
Ehegatten bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums grundsätzlich voll anzurechnen
ist. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, keine
Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie - wie beispielsweise
zusammenwohnende Geschwister - unterstützungsrechtlich als familienähnliche
Gemeinschaft zu behandeln und wie bei solchen gegebenenfalls eine Entschädigung für die
Haushaltführung anzurechnen (vgl. auch BGE 127 V 244 E. 4b S. 247).
VB.2008.00522, E.4.2: Unter den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der
Beschwerdegegner und seine (Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im
Untermietvertrag vom 15. Oktober 2007 zwischen diesen beiden bestätigen sie
unterschriftlich, dass sie verlobt seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf
die Annahme, es liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss
der Beschwerdeführerin. Erst-mals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der
Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar" mehr seien. Mit Schreiben vom 25. März 2008
führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass der
Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein Konkubinat oder eine Ehe bestehe
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nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen.
Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den Beschluss vom 27. Februar 2008
fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem
Konkubinatspaar die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden.
Dieser Zeitpunkt ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise
ein, dass das Verlöbnis aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet
ist, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28
Abs. 1 SHV).
Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des Beschwerdegegners und seiner
(Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des
Beschwerdegegners zu folgen wäre, wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete
Wohnsituation doch auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der
Wohnung handelt es sich um eine 1½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die gemäss
Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen Verhältnisse lassen eine
vollständig getrennte und je eigenständige Haushaltsführung faktisch gar nicht zu.
Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige
Beschwerdegegner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung
faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage
wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung
für die Haushaltsführung begründet.
VB.2007.00379: Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als
familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich
als Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen Kinder zählen. Umgekehrt
bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine
Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie – wie beispielsweise
zusammen-wohnende Geschwister – unterstützungsrechtlich als familienähnliche
Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2,
www.bger.ch, siehe oben). In Abweichung dieses Grundsatzes kann aber bei einem
mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und
dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer
wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden In solchen Fällen ist der Bedarf
gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend aufzuteilen.
VB.2007.00317, E.5.1: (…) Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen
Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss
gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch
keine gemeinsame Haushaltsführung (…).
VB.2001.00224: Festlegung des Grundbedarfs (I) für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt. Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind
bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln. Die Vorinstanz stützte
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
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ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände.
Die Annahme einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines
Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt wie erwähnt voraus, dass die
betreffenden Personen alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam
ausüben und finanzieren. Das wiederum bedingt vorab eine Wohnsituation, die sich durch
gemeinsame Nutzung von Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der
Betroffenen, den Haushalt ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht
erforderlich ist hingegen - wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften
vor allem junger Leute ("WG") zeigt - eine enge persönliche Beziehung zwischen den
beteiligten Personen (E.3.d). Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein
Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten
die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen
Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren
Abklärungen nötig. Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche
Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt,
insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige
Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
VB.2000.00072: Gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen.
Bei der Festlegung des Grundbedarfs (I) ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen,
gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht.
Wenn jemand zusammen mit weiteren Personen in einer Wohnung bzw. einem
Einfamilienhaus lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine
familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete)
zu vermuten. Der für ein bedürftiges Mitglied auszurichtende Unterhaltsbeitrag ist deshalb
nicht separat, sondern als Anteil am ganzen Haushalt zu ermitteln (VB.2000.00184,
VB.2000.00072; RRB 1259/98).
Zur Zweck- Wohngemeinschaft:
VB.2015.00322: Paare, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder
finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
behandelt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich in diesen Fällen nach der
Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem
Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person (E. 2.2). Als Zweck-Wohngemeinschaften
werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen
wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Der entsprechende Grundbedarf für
eine Person wird nur um 10 Prozent reduziert (E. 2.3). Die vorgebrachten Argumente
genügen vorliegend nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (E. 3.3).
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe
04.08.2016
6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
Praxishilfen
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe
04.08.2016
6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften
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