Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften Rechtsgrundlagen § 14 SHG § 16 Abs. 4 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3 und B.2.4 SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10 und H.11 Erläuterungen 1. Allgemeine Ausführungen Stellt eine Person, welche mit einem oder mehreren anderen Erwachsenen zusammenlebt, einen Antrag auf Sozialhilfe, muss im Rahmen der Anspruchsprüfung abgeklärt werden, welcher Natur die Beziehung zwischen der antragstellenden Person und den anderen in ihrem Haushalt lebenden Personen ist. Für die Unterstützung ist es nämlich relevant, ob die betroffene Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebt. Je nach dem, wie sich die Beziehung darstellt, gelten bei der Bemessung des Anspruchs unterschiedliche Grundsätze. Diese sind entscheidend für das weitere Vorgehen der Sozialbehörde. Die Sozialbehörde hat den Sachverhalt aufgrund der Unterlagen und durch Befragung der betroffenen Personen zu klären. 2. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften 2.1. Grundsätzliches Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren. Sie leben also zusammen, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden. Als Beispiele sind Konkubinatspaare oder Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern zusammen wohnen, zu nennen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3). 2.2. Das Konkubinat a. Definition 6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 1 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Von einem Konkubinat wird gesprochen, wenn zwischen zwei zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts eine dauerhafte Lebensgemeinschaft besteht, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt und die im Allgemeinen sowohl eine geistig-seelische wie auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Verbundenheit aufweist (Definition in Anlehnung an Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, S. 216, Basel 2011). Beim Konkubinat handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber hat wiederholt darauf verzichtet, die nichteheliche Gemeinschaft gesetzlich zu regeln. Das Konkubinat wirkt sich auf die Anspruchsprüfung und Bemessung der Sozialhilfe aus. Es wird dabei unterschieden zwischen dem stabilen und dem einfachen bzw. nicht stabilen Konkubinat. Ausserdem ist es relevant, ob nur einer oder beide Konkubinatspartner wirtschaftliche Hilfe beziehen. b. Das einfache oder nicht stabile Konkubinat: Von einem nicht stabilen oder einfachen Konkubinat wird ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre angedauert hat und das Paar nicht mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Muss nur ein Konkubinatspartner unterstützt werden, kann wie bei anderen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung geprüft werden (vgl. Kapitel 17.4.01). Weiter muss der nicht unterstützte Konkubinatspartner sämtliche Kosten, die er verursacht selber tragen. Dies betrifft die Aufwendungen für den Grundbedarf (vgl. Kapitel 7.1.02), den auf ihn fallenden Anteil an den Wohnkosten (vgl. Kapitel 7.2.02) oder an situationsbedingten Leistungen. Bei der Bedarfsberechnung für die unterstützte Person (und allfällige minderjährige nicht gemeinsame Kinder) wird zunächst der Gesamtbedarf für den Haushalt berechnet. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Es wird also nur der auf die Unterstützungseinheit fallende Betrag in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. c. Das stabile Konkubinat Von einem stabilen Konkubinat wird gesprochen, wenn die Lebensgemeinschaft bereits länger als zwei Jahre andauert oder das Paar mit gemeinsamen Kindern einen Haushalt führt. Dass bei Vorliegen dieser Kriterien von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt werden kann. Das bedeutet, dass sie den Beweis führen müssen, dass trotz Vorliegen der für die Annahme eines stabilen Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten Fall nicht gegeben ist, dass also kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird. Ist nur einer der beiden Partner bedürftig, ist das Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen und die Anrechnung eines Konkubinatsbei6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 2 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt trags (vgl. Kapitel 17.5.01) zu prüfen. d. Unterstützung beider Konkubinatspartner Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sollen materiell nicht besser gestellt sein als ein unterstütztes Ehepaar. Das Budgetvolumen soll in diesen Fällen nicht grösser sein, als das eines Paares oder einer Familie in äusserlich gleichen Verhältnissen. Es kommt hier nicht darauf an, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt oder nicht. 2.3. Weitere familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen auch weitere Erwachsene, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung, Telefonieren, Internetanschlüsse etc.) gemeinsam ausüben und finanzieren. Beispiele dafür sind volljährige Kinder, welche bei den Eltern leben. Aber auch Geschwister oder zusammenlebende Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden. Eine geschlechtliche Beziehung oder eine gemeinsame Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen für die Annahme einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft dar. Wesentlich ist nur, dass die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert werden, also keine reine Zweck-Wohngemeinschaft (siehe unten Ziffer 3) vorliegt. 3. Die Zweck-Wohngemeinschaft Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, deren Zusammenwohnen hauptsächlich den Zweck hat, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Darunter fallen beispielsweise Untermietverhältnisse, bei welchen neben der Zimmernutzung keine weiteren Haushaltfunktionen geteilt werden, oder Studentenwohngemeinschaften, die zwar gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, aber getrennt haushalten. 4. Auswirkungen auf die Sozialhilfe 4.1. Grundsätze Personen, die mit anderen Erwachsenen zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, sind in der Regel rechtlich nicht zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen der verschiedenen Personen dürfen daher nicht zusammengerechnet werden, sondern es muss für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto geführt werden. Das gilt auch dann, wenn Eltern gegenüber ihren volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig sind (vgl. Kapitel 17.2.01) oder eine Verwandtenunterstützungspflicht (vgl. Kapitel 17.3.01) vorliegt. Nicht un6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 3 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt terstützte Personen müssen aber sämtliche Kosten, die sie verursachen, selber tragen. Dies betrifft die Aufwendungen für den Grundbedarf (vgl. Kapitel 7.1.02), den auf sie fallenden Anteil an den Wohnkosten (vgl. Kapitel 7.2.02) oder an situationsbedingten Leistungen. 4.2. Abklärung der Form des Zusammenlebens Die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung bedingt vorab eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz oder zumindest hauptsächlich gemeinsam zu führen. Bei Konkubinaten und zusammenlebenden Familienmitgliedern (Eltern mit volljährigen Kindern, Geschwister), kann grundsätzlich von einer gemeinsamen Haushaltführung ausgegangen werden, bei miteinander wohnenden Freundinnen und Freunden bedarf es genauerer Abklärungen. Ob im konkreten Einzelfall in einer Wohngemeinschaft das für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe relevante Kriterium des „gemeinsamen Haushaltens“ zutrifft, bedarf im beidseitigen Interesse einer seriösen Abklärung, welche primär im Gespräch mit der gesuchstellenden Person vorzunehmen ist. Reine Mutmassungen der Sozialbehörde reichen angesichts der vielfältigen Formen und Abstufungen des Zusammenlebens in Wohngemeinschaften in der Regel nicht aus für einen die betroffene Person beschwerenden Entscheid. Gemeinsam genutzte Telefon-, Internet- oder TV-Anschlüsse, die gemeinsame Anschaffung von Nahrungsmitteln oder Haushaltsgegenständen, keine abgeteilten Kühlschrankfächer etc. können dabei als Indizien für das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft dienen. Die Annahme einer familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren. Nicht erforderlich ist hingegen - wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften ("WG") zeigt - eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen. Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine gemeinsame Haushaltsführung (vgl. dazu VB.2007.00317, E.5.1). Die betroffene Person trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht bei den Abklärungen der Zusammenlebensform. 4.3. Zusätzlich notwendige Unterlagen Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften muss auch geprüft werden können, ob eine Haushaltsführungsentschädigung oder ein Konkubinatsbeitrag geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung sind in Kapitel 17.4.01 umschrieben. Empfehlungen für die Bemessung des Konkubinatsbeitrags bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats finden sich in Kapitel 17.5.01. Sind die Voraussetzungen für die Prüfung einer Haushaltsentschädigung oder eines Konkubinatsbeitrags gegeben, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der allenfalls pflichtigen Person of6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 4 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt fen gelegt werden. Insbesondere muss die gesuchstellende Person zusätzlich zu den in Kapitel 6.2.02 beschriebenen Dokumenten Unterlagen der allenfalls pflichtigen Person einreichen zu den Einkommensverhältnissen (z.B. Lohnausweis, Rentenbelege, Steuerbelege, Bescheinigungen Arbeitslosen- oder anderer Taggelder, Stipendienbescheinigung, Unterlagen zu weiteren regelmässigen Zahlungseingängen), den Berufsauslagen, Vermögen (Unterlagen zu Bankkonten, Wertpapieren, Darlehen, Immobilien, Erbschaftsanteilen, Lebensversicherungen, Geschäftsanteilen), Steuerverpflichtungen, Alimentenverpflichtungen, Krankenversicherungen (Policen), weiteren Privatversicherungen (Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, Zusatzversicherungen), Schulden und Abzahlungen (Schuldbelege, Abzahlungsnachweise, Angaben über allfällige Betreibungen / Lohnpfändungen), Unterhaltskosten für ein Motorfahrzeug (Steuern, Versicherungsprämien etc.), weiteren begründeten Auslagen. Rechtsprechung Zum Konkubinat: VB.2009.00291, E.2.2 Bei einem stabilen - länger als zwei Jahre dauernden - Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen werden im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3,; BGE 129 I 1 E. 3.2.4). VB.2007.00399: Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (E. 2.1). Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung eines gefestigten Kon6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 5 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt kubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben (E. 2.3). VB.2004.00419 (nicht veröffentlicht): Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichts dürfen Sozialhilfebehörden Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen, d.h. das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners in die Bedarfsrechnung einbeziehen. Dies entspricht dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe, wonach die Sozialhilfe zu verweigern ist, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird (E. 3.2). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich die im vorliegenden Fall vorgenommene Bedarfsrechnung als rechtsmässig (E. 3.3). VB.2003.00351 (nicht veröffentlicht); E.3: (…) Da ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, kann die Beschwerdeführerin (..) (nur) unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erheben, wie dies ein Ehepartner tun kann. Wie soeben gezeigt, kann sich ein Ehegatte eines gemeinsam lebenden Ehepaars nicht darauf berufen, die knappen Mittel zur Bestreitung der Haushaltausgaben verletzten sein Existenzminimum; vielmehr haben beide Partner die Ab-striche am Lebensstandard hinzunehmen, die nötig sind, um Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht somit für ein wie ein Ehepaar zu behandelndes Konkubinatspaar dann und nur dann, wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei Betrachtung der Haushaltrechnung gebieten. Danach sind die Mittel der beiden Konkubinatspartner zu berücksichtigen, genauso wie bei verheirateten Paaren die finanzielle Lage der beiden Ehegatten zusammen zu beachten ist (BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003). Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn eine tatsächliche Unter-stützung durch den Konkubinatspartner nicht angenommen werden könnte (dazu BGE 129 I 1 E. 3.2.4); für eine solche Annahme bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zur Wohn- und Lebensgemeinschaft: VB.2012.00525: Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine gemeinsame Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von Fr. 500.-- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4). Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2: Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1; siehe zu den Konkubinatspaaren: BGE 129 I 1 E. 3.2 S. 4 ff.; Urteile 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004, E. 3; 2P.386/1997, vom 24. August 1998, E. 3c, publ. in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396 ff.) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, so dass das Einkommen des berufstätigen 6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 6 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Ehegatten bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums grund-sätzlich voll anzurechnen ist. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie - wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister - unterstützungsrechtlich als familien-ähnliche Gemeinschaft zu behandeln und wie bei solchen gegebenenfalls eine Entschädigung für die Haushaltführung anzurechnen (vgl. auch BGE 127 V 244 E. 4b S. 247). VB.2008.00522, E.4.2: Unter den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Beschwerdegegner und seine (Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im Untermietvertrag vom 15. Oktober 2007 zwischen diesen beiden bestätigen sie unterschriftlich, dass sie verlobt seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf die Annahme, es liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss der Beschwerdeführerin. Erstmals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar" mehr seien. Mit Schreiben vom 25. März 2008 führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein Konkubinat oder eine Ehe bestehe nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen. Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den Beschluss vom 27. Februar 2008 fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem Konkubinatspaar die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Dieser Zeitpunkt ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise ein, dass das Verlöbnis aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet ist, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des Beschwerdegegners und seiner (Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdegegners zu folgen wäre, wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete Wohnsituation doch auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der Wohnung handelt es sich um eine 1½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die gemäss Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen Verhältnisse lassen eine vollständig getrennte und je eigenständige Haushaltsführung faktisch gar nicht zu. Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung begründet. VB.2007.00379: Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen Kinder zählen. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammen6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 7 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt wohnende Geschwister – unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2, www.bger.ch, siehe oben). In Abweichung dieses Grundsatzes kann aber bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden In solchen Fällen ist der Bedarf gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend aufzuteilen. VB.2007.00317, E.5.1: (…) Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine gemeinsame Haushaltsführung (…). VB.2001.00224: Festlegung des Grundbedarfs (I) für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt. Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln. Die Vorinstanz stützte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände. Die Annahme einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren. Das wiederum bedingt vorab eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist hingegen - wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften vor allem junger Leute ("WG") zeigt eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen (E.3.d). Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig. Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. VB.2000.00072: Gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen. Bei der Festlegung des Grundbedarfs (I) ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen, gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht. Wenn jemand zusammen mit weiteren Personen in einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten. Der für ein bedürftiges Mitglied auszurichtende Unterhaltsbeitrag ist deshalb nicht separat, sondern als Anteil am ganzen Haushalt zu ermitteln (VB.2000.00184, VB.2000.00072; RRB 1259/98). 6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 8 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Praxishilfen 6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe 6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe 05.01.2015 6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. ZweckWohngemeinschaften 9