6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
6.2.03. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei Konkubinatspaaren
und Wohn- und Lebensgemeinschaften
Rechtsgrundlagen
§ 14 SHG
§ 16 Abs. 4 SHV
SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5
SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10
Erläuterungen
1.
Allgemeine Ausführungen
Stellt eine Person, welche mit einer oder mehreren anderen Erwachsenen zusammenlebt,
einen Antrag auf Sozialhilfe, muss im Rahmen der Anspruchsprüfung abgeklärt werden, welcher Natur die Beziehung zwischen der antragstellenden Person und den anderen in ihrem
Haushalt lebenden Personen ist. Für die Unterstützung ist es nämlich relevant, ob die betroffene Person in einem noch nicht stabilen Konkubinat, einem stabilen Konkubinat oder in
einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Je nachdem, wie sich die Beziehung darstellt, gelten bei der Bemessung des Anspruchs unterschiedliche Grundsätze. Diese sind
entscheidend für das weitere Vorgehen der Sozialbehörde. Die Sozialbehörde hat den Sachverhalt aufgrund der Unterlagen und durch Befragung der betroffenen Personen zu klären.
2.
Das Konkubinat
2.1.
Allgemeine Ausführungen
Von einem Konkubinat wird gesprochen, wenn zwischen zwei zusammenlebenden nicht miteinander verheirateten Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts eine dauerhafte Lebensgemeinschaft besteht, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt und die im Allgemeinen sowohl eine geistig-seelische wie auch eine körperliche und
eine wirtschaftliche Verbundenheit aufweist (Definition in Anlehnung an Claudia Hänzi, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, S. 216, Basel 2011).
Beim Konkubinat handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber hat wiederholt darauf verzichtet, die nichteheliche Gemeinschaft gesetzlich zu regeln.
Das Konkubinat wirkt sich auf die Anspruchsprüfung und Bemessung der Sozialhilfe aus. Es
wird dabei unterschieden zwischen dem stabilen und dem einfachen bzw. nicht stabilen
Konkubinat. Ausserdem ist es relevant, ob nur einer oder beide Konkubinatspartner wirtschaftliche Hilfe beziehen.
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2.2.
Das einfache oder nicht stabile Konkubinat:
Von einem nicht stabilen oder einfachen Konkubinat wird ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre angedauert hat und das Paar nicht mit gemeinsamen
Kindern zusammenlebt. Muss nur ein Konkubinatspartner unterstützt werden, kann wie bei
anderen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Anrechnung einer Entschädigung für die
Haushaltsführung geprüft werden (vgl. Kapitel 17.4.01).
Weiter muss der nicht unterstützte Konkubinatspartner sämtliche Kosten, die er verursacht
selber tragen. Dies betrifft die Aufwendungen für den Grundbedarf (vgl. Kapitel 7.1.02), den
auf ihn fallenden Anteil an den Wohnkosten (vgl. Kapitel 7.2.02) oder an situationsbedingten
Leistungen. Bei der Bedarfsberechnung für die unterstützte Person (und allfällige minderjährige nicht gemeinsame Kinder) wird zunächst der Gesamtbedarf für den Haushalt berechnet.
Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Es wird
also nur der auf die Unterstützungseinheit fallende Betrag in der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
2.3.
Das stabile Konkubinat
Von einem stabilen Konkubinat wird gesprochen, wenn die Lebensgemeinschaft bereits länger als zwei Jahre andauert oder das Paar mit gemeinsamen Kindern einen Haushalt führt.
Dass bei Vorliegen dieser Kriterien von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden
kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt werden kann. Das bedeutet,
dass sie den Beweis führen müssen, dass trotz Vorliegen der für die Annahme eines stabilen
Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten Fall nicht gegeben ist, dass also
kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird.
Ist nur einer der beiden Partner bedürftig, ist das Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen und die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (vgl. Kapitel 17.5.01) zu prüfen.
2.4.
Unterstützung beider Konkubinatspartner
Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sollen materiell nicht besser
gestellt sein als ein unterstütztes Ehepaar. Das Budgetvolumen soll in diesen Fällen nicht
grösser sein, als das eines Paares oder einer Familie in äusserlich gleichen Verhältnissen.
Es kommt hier nicht darauf an, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt oder nicht.
3.
Wohn- und Lebensgemeinschaften
3.1.
Begriff
Unter den Begriff der Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, die die
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Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung, Telefonieren, Internetanschlüsse etc.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder
eine Familie zu bilden. Beispiele dafür sind volljährige Kinder, welche bei den Eltern leben,
Geschwister, Kollegen bzw. Kolleginnen und Freunde, welche in Wohngemeinschaften leben, oder Personen, welche mit ihrem/-r Konkubinatspartner/-in in einem nicht stabilen Konkubinat zusammenleben (siehe oben Ziffer 2.2). Eine geschlechtliche Beziehung oder eine
gemeinsame Lebensplanung stellen aber keine Voraussetzungen für die Annahme einer
Wohn- und Lebensgemeinschaft dar. Abgrenzungsfragen ergeben sich vor allem zum reinen
Untermietverhältnis, bei welchem neben der Zimmernutzung keine weiteren Haushaltsfunktionen geteilt werden.
3.2.
Auswirkungen auf die Sozialhilfe
Die so zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Unterstützung
verpflichtet. Einkommen und Vermögen der verschiedenen Personen dürfen daher nicht zusammengerechnet werden, sondern es muss für jede unterstützte Person ein individuelles
Unterstützungskonto geführt werden.
Weiter müssen die nicht unterstützten Personen sämtliche Kosten, die sie verursachen, selber tragen. Dies betrifft die Aufwendungen für den Grundbedarf (vgl. Kapitel 7.1.02), den auf
sie fallenden Anteil an den Wohnkosten (vgl. Kapitel 7.2.02) oder an situationsbedingten
Leistungen. Bei der Bedarfsberechnung für die unterstützte Person (und allfällige minderjährige nicht gemeinsame Kinder) wird zunächst der Gesamtbedarf für den Haushalt berechnet.
Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft noch Pro-Kopf-Anteilen getragen. Es wird
also nur der auf die Unterstützungseinheit fallende Betrag in der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
3.3.
Abklärung der Form des Zusammenlebens
Die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung bedingt vorab eine Wohnsituation, die
sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen.
Zwar ist bei Personen, die miteinander eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus teilen, eine
gemeinsame Haushaltsführung wahrscheinlich und kann aufgrund der äusseren Umstände
vermutet werden. Ob im konkreten Einzelfall in einer Wohngemeinschaft das für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe relevante Kriterium des „gemeinsamen Haushaltens“ zutrifft, bedarf im beidseitigen Interesse aber dennoch einer seriösen Abklärung, welche primär im Gespräch mit der gesuchstellenden Person vorzunehmen ist. Reine Mutmassungen der Sozialbehörde reichen angesichts der vielfältigen Formen und Abstufungen des
Zusammenlebens in Wohngemeinschaften in der Regel nicht aus für einen die betroffene
Person beschwerenden Entscheid. Gemeinsam genutzte Telefon-, Internet- oder TVAnschlüsse, gemeinsame Anschaffung von Nahrungsmitteln oder Haushaltsgegenständen,
keine abgeteilten Kühlschrankfächer etc. können dabei als Indizien für das Vorliegen einer
familienähnlichen Gemeinschaft dienen. Die Annahme einer familienähnlichen Gemeinschaft
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und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen
gemeinsam ausüben und finanzieren. Nicht erforderlich ist hingegen - wie das Beispiel der
heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften ("WG") zeigt - eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen. Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von
einer gewissen Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer
bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt
noch keine gemeinsame Haushaltsführung (vgl. dazu VB.2007.00317, E.5.1).
Beim Nachweis, dass die äusseren Umstände nicht dem tatsächlichen Zusammenleben entsprechen und die wesentlichen Haushaltsfunktionen nicht geteilt werden, trifft die betroffene
Person eine umfassende Mitwirkungspflicht.
4.
Zusätzlich notwendige Unterlagen
Wie vorstehend ausgeführt, ist bei Konkubinaten und Wohn- und Lebensgemeinschaften zu
prüfen, ob ein Konkubinatsbeitrag oder eine Haushaltsführungsentschädigung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung sind in Kapitel 17.4.01 umschrieben, Empfehlungen für die Bemessung des
Konkubinatsbeitrags finden sich in Kapitel 17.5.01. Damit ein solcher geprüft und allenfalls
bei der Bemessung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe berücksichtigt werden kann,
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der allenfalls pflichtigen Person offen gelegt werden. Insbesondere muss die antragstellende Person zusätzlich zu den in Kapitel 6.2.02 beschriebenen Dokumenten Unterlagen ihres Partners / ihrer Partnerin einreichen, zu

den Einkommensverhältnissen (z.B. Lohnausweis, Rentenbelege, Steuerbelege, Bescheinigungen Arbeitslosen- oder anderer Taggelder, Stipendienbescheinigung, Unterlagen zu weiteren regelmässigen Zahlungseingängen)

den Berufsauslagen

Vermögen (Unterlagen zu Bankkonten, Wertpapieren, Darlehen, Immobilien, Erbschaftsanteilen, Lebensversicherungen, Geschäftsanteilen)

Steuerverpflichtungen

Alimentenverpflichtungen

Krankenversicherungen (Policen)

weiteren Privatversicherungen (Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, Zusatzversicherungen)

Schulden und Abzahlungen (Schuldbelege, Abzahlungsnachweise, Angaben über allfällige Betreibungen / Lohnpfändungen)

Unterhaltskosten für ein Motorfahrzeug (Steuern, Versicherungsprämien etc.)

weiteren begründete Auslagen
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Rechtsprechung
Zum Konkubinat:
VB.2009.00291, E.2.2 Bei einem stabilen - länger als zwei Jahre dauernden - Konkubinat ist
es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Für
den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Die den Bedarf
übersteigenden Einnahmen werden im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners
voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer,
12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3,; BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
VB.2007.00399: Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind
(E. 2.1). Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung eines gefestigten Konkubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV
nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf
angemessen zu decken haben (E. 2.3).
VB.2004.00419 (nicht veröffentlicht): Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des
Verwaltungsgerichts dürfen Sozialhilfebehörden Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen, d.h. das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners in die Bedarfsrechnung einbeziehen. Dies entspricht dem subsidiären
Charakter der Sozialhilfe, wonach die Sozialhilfe zu verweigern ist, wenn jemand von dritter
Seite tatsächlich unterstützt wird (E. 3.2). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich
die im vorliegenden Fall vorgenommene Bedarfsrechnung als rechtsmässig (E. 3.3).
VB.2003.00351 (nicht veröffentlicht); E.3: (…) Da ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, kann
die Beschwerdeführerin (..) (nur) unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erheben, wie dies ein Ehepartner tun kann. Wie soeben gezeigt, kann sich ein
Ehegatte eines gemeinsam lebenden Ehepaars nicht darauf berufen, die knappen Mittel zur
Bestreitung der Haushaltausgaben verletzten sein Existenzminimum; vielmehr haben beide
Partner die Ab-striche am Lebensstandard hinzunehmen, die nötig sind, um Einnahmen und
Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht somit für ein
wie ein Ehepaar zu behandelndes Konkubinatspaar dann und nur dann, wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei Betrachtung der Haushaltrechnung gebieten. Danach sind die
Mittel der beiden Konkubinatspartner zu berücksichtigen, genauso wie bei verheirateten Paaren die finanzielle Lage der beiden Ehegatten zusammen zu beachten ist (BGr, 12. Januar
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2004, 2P.242/2003). Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn eine tatsächliche
Unter-stützung durch den Konkubinatspartner nicht angenommen werden könnte (dazu BGE
129 I 1 E. 3.2.4); für eine solche Annahme bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Zur Wohn- und Lebensgemeinschaft:
VB.2012.00525: Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft
wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen,
Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine gemeinsame Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von Fr. 500.-- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4).
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2:
Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche
Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1; siehe zu den Konkubinatspaaren: BGE
129 I 1 E. 3.2 S. 4 ff.; Urteile 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004, E. 3; 2P.386/1997, vom
24. August 1998, E. 3c, publ. in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396
ff.) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, so dass das Einkommen des berufstätigen
Ehegatten bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums grund-sätzlich voll anzurechnen ist. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, keine
Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie - wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister - unterstützungsrechtlich als familien-ähnliche Gemeinschaft
zu behandeln und wie bei solchen gegebenenfalls eine Entschädigung für die Haushaltführung anzurechnen (vgl. auch BGE 127 V 244 E. 4b S. 247).
VB.2008.00522, E.4.2: Unter den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Beschwerdegegner und seine (Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im Untermietvertrag vom
15. Oktober 2007 zwischen diesen beiden bestätigen sie unterschriftlich, dass sie verlobt
seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf die Annahme, es liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss der Beschwerdeführerin. Erstmals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar"
mehr seien. Mit Schreiben vom 25. März 2008 führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein
Konkubinat oder eine Ehe bestehe nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen.
Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den Beschluss vom 27. Februar 2008
fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem
Konkubinatspaar die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Dieser Zeitpunkt ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise
ein, dass das Verlöbnis aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet
ist, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28
Abs. 1 SHV).
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Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des Beschwerdegegners und seiner
(Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des
Beschwerdegegners zu folgen wäre, wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete
Wohnsituation doch auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der
Wohnung handelt es sich um eine 1½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die gemäss
Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen Verhältnisse lassen eine
vollständig getrennte und je eigenständige Haushaltsführung faktisch gar nicht zu. Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung
faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage
wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung
für die Haushaltsführung begründet.
VB.2007.00379: Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich als
Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen Kinder zählen. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister – unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2, www.bger.ch, siehe oben). In
Abweichung dieses Grundsatzes kann aber bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der
Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden In solchen Fällen ist der Bedarf gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend aufzuteilen.
VB.2007.00317, E.5.1: (…) Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen
Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine gemeinsame Haushaltsführung (…).
VB.2001.00224: Festlegung des Grundbedarfs (I) für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt. Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind
bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln. Die Vorinstanz stützte
ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände.
Die Annahme einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen
alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren.
Das wiederum bedingt vorab eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von
Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz
oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist hingegen - wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften vor allem junger Leute ("WG") zeigt eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen (E.3.d). Der Behörde
obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine
Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation,
genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzei6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
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chen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig. Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob
wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden. Die Sache ist zur ergänzenden
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
VB.2000.00072: Gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen.
Bei der Festlegung des Grundbedarfs (I) ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen,
gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht.
Wenn jemand zusammen mit weiteren Personen in einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten. Der für ein
bedürftiges Mitglied auszurichtende Unterhaltsbeitrag ist deshalb nicht separat, sondern als
Anteil am ganzen Haushalt zu ermitteln (VB.2000.00184, VB.2000.00072; RRB 1259/98).
Praxishilfen
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