ergaenzende Bedingungen TAB MS STWGD

Werbung
Ergänzende Bedingungen
der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd (Stwgd) zur
technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung des
BDEW
Gültig ab: 01.01.2013
Geändert am: 04.11.2015
Gültig für: Bezugsanlagen und Erzeugungsanlagen
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
1 von 33
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätze ....................................................................................... 4
1.1. Geltungsbereich ....................................................................................... 4
1.2. Bestimmungen und Vorschriften ................................................................. 4
1.3. Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen .................................. 5
1.4. Inbetriebsetzung ...................................................................................... 6
2. Netzanschluss .................................................................................. 6
2.1. Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes ............................... 6
2.4. Netzrückwirkungen ................................................................................... 6
3. Übergabestation ............................................................................... 7
3.1. Baulicher Teil ........................................................................................... 7
3.1.1. Allgemeines........................................................................................ 7
3.1.2. Einzelheiten zur baulichen Ausführung ................................................... 7
3.2. Elektrischer Teil ........................................................................................ 8
3.2.1. Allgemeines........................................................................................ 8
3.2.3. Kurzschlussfestigkeit ........................................................................... 8
3.2.4. Schutz gegen Störlichtbogen ................................................................ 8
3.2.6. Schaltanlagen ..................................................................................... 9
3.2.7. Betriebsmittel .................................................................................. 10
3.2.8. Sternpunktbehandlung ...................................................................... 11
3.2.9. Sekundärtechnik ............................................................................... 11
3.2.10. Erdungsanlage ................................................................................ 14
4. Abrechnungsmessung .................................................................... 17
4.2. Wandler ................................................................................................ 17
4.3 Spannungsebenen der Messung................................................................. 19
5. Betrieb ........................................................................................... 20
5.1. Allgemeines ........................................................................................... 20
5.2. Zugang ................................................................................................. 20
5.4. Instandhaltung ....................................................................................... 20
6. Änderungen, Außerbetriebnahme und Demontage ......................... 21
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
2 von 33
7. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz................................. 22
7.1. Grundsätze ............................................................................................ 22
7.1.1. Geltungsbereich ................................................................................ 22
7.1.3. Anmeldeverfahrung und anschlussrelevante Unterlagen ......................... 23
7.1.4. Inbetriebsetzung ............................................................................... 23
7.2. Netzanschluss ........................................................................................ 23
7.2.1. Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunktes ....................... 23
7.2.5. Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz ............................................ 23
7.3. Ausführung der Anlagen .......................................................................... 26
7.3.2. elektrischen Teil ................................................................................ 26
7.4 Abrechnungsmessung .............................................................................. 32
7.5 Betrieb ................................................................................................... 32
7.5.1. Allgemeines...................................................................................... 32
7.5.6. Weitere Bedingungen bei dem Betrieb von Erzeugungsanlagen ............... 33
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
3 von 33
1. Grundsätze
1.1. Geltungsbereich
Die technischen Anschlussbedingungen konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der
Technik und gelten für Neuanschlüsse und vorhandene Anschlüsse an das Verteilnetz der
Stwgd sowie für Netzanschlussänderungen.
Netzanschlussänderungen umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer
Kundenanlage sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität oder des Schutzkonzeptes. Für
die technische Ausführung eines Netzanschlusses wie auch für den umgebauten und
erweiterten Teil einer Kundenanlage gilt jeweils die zum Erstellungs- oder Umbauzeitpunkt
gültige TAB.
Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung der Anschlussbedingungen sicherzustellen und auf
Anforderung nachzuweisen. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die neben ihm den
Anschluss nutzen, dieser Verpflichtung nachkommen. Der VNB behält sich vor, eine Kontrolle
der Einhaltung der Anschlussbedingungen vorzunehmen. Werden Mängel festgestellt, so kann
die nachgelagerte Anschlussnutzung bis zur Mängelbeseitigung ausgesetzt werden. Durch die
Kontrolle der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der
VNB keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage.
1.2. Bestimmungen und Vorschriften
Es gelten die BDEW-Richtlinien „TAB Mittelspannung 2008“ und „Erzeugungsanlagen am
Mittelspannungsnetz“ (Ausgabe jeweils Juni 2008) sowie die nachfolgend aufgeführten
Regelungen.
Für Erzeugungsanlagen, die in ein primär auf Bezug ausgerichtetes, kundeneigenes
Niederspannungsnetz mit Mittelspannungsnetzanschluss einspeisen, gelten die Anforderungen
dieser TAB Mittelspannung erst ab einer maximalen Scheinleistung S Amax > 100kVA (Summe
aller Erzeugungsanlagen pro Übergabestation). Für Erzeugungsanlagen mit SAmax ≤ 100kVA
(Summe aller Erzeugungsanlagen pro Übergabestation) können anstelle der Anforderungen
dieser TAB Mittelspannung die Anforderungen der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz“ zugrunde gelegt werden.
Die vom Kunden bereitzustellenden Einrichtungen müssen die nachfolgenden
Anschlussbedingungen erfüllen. Der Einsatz von anderen als in diesen Anschlussbedingungen
aufgeführten Einrichtungen ist nur im Einvernehmen mit dem VNB möglich.
Der Kunde stellt sicher, dass die in diesen technischen Anschlussbedingungen zitierten
Regelwerke, Richtlinien und sonstigen technischen Vorgaben seinem Anlagenerrichter bekannt
sind und von diesem bei der Installation eingehalten werden.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
4 von 33
1.3. Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen
Für die Anmeldung von Netzanschlüssen sind folgende Unterlagen den Stadtwerken zu liefern:





Ausgefüllter Antrag
Lageplan (Maßstab 1:500) mit Stationsstandorten
Den voraussichtlichen Leistungsbedarf, dessen Charakteristik und ggf. geplanten
Ausbaustufen
Die Netzrückwirkungen
Bauzeitenplan und Inbetriebsetzungstermin
Gemeinsam mit dem Kunden legen die Stadtwerke folgende Punkte fest:






Standort der Übergabestation und die Leitungstrasse
Aufbau der Mittelspannungs-Schaltanlage
Notwendige Netzschutzeinrichtungen
Erforderliche Fernsteuerung / Fernüberwachung
Art und Anordnung Messeinrichtung
Notwendige Anzeigegeräte
Spätestens 6 Wochen vor Baubeginn muss der Kunde folgende Unterlagen den Stadtwerken
zur Freigabe überreichen:




Maßstäblicher Lageplan mit eingezeichnetem Standort der Übergabestation, der Trasse
der Stwgd sowie der vorhandenen und geplanten Bebauung.
Übersichtsschaltplan und 1-poliges Übersichtsschaltbild der
Mittelspannungsschaltanlage inklusive Transformatoren, kundeneigenes 20kV-Netz,
Schutz- und Messeinrichtungen und des Zählerschranks
Stromlaufplan der MS-Anlage
Übersichtsplan der Übergabestation (Grundrisse und Schnittzeichnungen)
In dem Vordruck D.2 „Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ sind in jedem Fall
Geräte, welche die folgenden Leistungsangaben überschreiten, den Stwgd anzuzeigen:

Motoren

Schweißmaschinen, Pressen, Sägegatter
ab SA ≥ 50 kVA
(mit SA als S50%ED bei Schweißmaschinen bzw. SA
als Scheinleistung bei Pressen und Sägegattern)
Stromrichter, Schmelzöfen
ab SA ≥ 100 kVA
(SA als Scheinleistung des
Oberschwingungserzeugers)

geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
ab SA ≥ 200 kVA mit Sanft Anlauf
ab SA ≥ 50 kVA mit Direktanlauf
(SA = Scheinleistung des Motors)
5 von 33
1.4. Inbetriebsetzung
Mindestens 1 Woche vor der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses sind den Stadtwerken
folgende Unterlagen sowie die Kontaktdaten des Anlageverantwortlichen zu übergeben:







Aktualisierte Projektunterlagen
Inbetriebsetzungsauftrag
Erdungsprotokoll
Prüfprotokolle / Eichscheine für Strom- und Spannungswandler
Schutzprotokoll
Bestätigung nach BGV A3 (Errichterbestätigung)
Ggf. Druckberechnung
Für die Inbetriebsetzung der Netzanschlüsse von Bezugsanlagen und der Belieferung mit
elektrischer Energie sind auch folgende vertragliche Voraussetzungen zu erfüllen:




Rechtsverbindlich unterzeichneter Netzanschlussvertrag zwischen Anschlussnehmer und
Stadtwerken
Rechtsverbindlich unterzeichneter Anschlussnutzungsvertrag zwischen Anschlussnutzer
und Stadtwerken
Ggf. ergänzende Zusatzbedingungen zum Anschlussnutzungsvertrag
Mitteilung des Stromlieferanten zur Versorgung der Entnahmestelle an den VNB
2. Netzanschluss
2.1. Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes
Der Netzanschluss von Kundenanlagen erfolgt standardmäßig über eine Einschleifung. In
besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden.
Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Kunde.
Eigentumsgrenze
Die Eigentumsgrenze wird im Netzanschlussvertrag festgelegt. Im Falle einer MittelspannungsKabelanbindung liegt die Eigentumsgrenze an den Kabelendverschlüssen des in der
Kundenanlage ankommenden Mittelspannungskabels der Stwgd. Die im Eigentum der Stwgd
stehenden Einrichtungen für Messung und informationstechnische Anbindung sind hiervon
nicht betroffen.
2.4. Netzrückwirkungen
Die verwendeten Rundsteuerfrequenzen im Netzgebiet der Stadtwerke betragen
f = 420 Hz
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
6 von 33
3. Übergabestation
3.1. Baulicher Teil
3.1.1. Allgemeines
Der Kunde gestattet den Stadtwerken im Bedarfsfall die unentgeltliche Mitbenutzung seiner
Übergabestation zur Weiterführung von Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen
Einrichtungen, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen.
Die Auslegung des baulichen Teils der Übergabestation unter Berücksichtigung
eventueller Erweiterungen veranlasst der Kunde im Einvernehmen mit den
Stadtwerken.




Schaltanlagen- und Transformatorräume sind als „abgeschlossene elektrische
Betriebsstätten“ entsprechend DIN VDE 0101 / 7 zu planen, zu errichten und
entsprechend DIN VDE 0105-100 zu betreiben
Fabrikfertige Stationen sind gemäß DIN EN 62271-202 zu errichten
Übergabestationen, die in ein vorhandenes Gebäude integriert werden, sollen ebenerdig
an Außenwänden erstellt werden. Zudem muss das Gebäude der Übergabestation dem
zu erwartenden Überdruck infolge eines Lichtbogenfehlers standhalten können. Durch
den Anlagenbetreiber ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Die Verordnung des Innenministeriums über elektrische Betriebsräume EltVO ist
einzuhalten
3.1.2. Einzelheiten zur baulichen Ausführung
Zugang und Türen
Die Tür zur Übergabestation sowie zu Räumen, zu denen der VNB Zutritt haben muss, sind mit
Schlössern für jeweils zwei Schließzylinder auszustatten. Der VNB stellt einen Schließzylinder
mit seiner Schließung zur Verfügung. Es sind Schließzylinder mit einer Schließseite
(Halbzylinder) nach DIN 18252 mit einer Einbaulänge von 45 mm zu verwenden. Türen
müssen nach außen aufschlagen und sind mit einem Türfeststeller auszurüsten. Das Verlassen
der Anlagen muss ohne Schlüssel möglich sein (Antipanikfunktion).
Der Zugang zu den Anlagen muss 24 Stunden gewährleistet sein!
Trassenführung der Netzanschlusskabel
Der Bereich der Kabeltrassen darf nicht überbaut werden und es dürfen keine tiefwurzelnden
Pflanzen vorhanden sein. Der Bereich der Kabeltrassen darf auch nicht als Abstellfläche
verwendet werden.
Für die Störungsbeseitigung müssen die Kabel jederzeit zugänglich sein.
Zur Einführung der Netzanschlusskabel in das Gebäude sind bauseitig entsprechende
Durchführungen in ausreichender Anzahl nach Angabe der Stadtwerke vorzusehen (DoppelDichtpackungen).
Die Verlegung der Netzanschlusskabel ist im Erdreich vorzusehen. Eine Verlegung in im
Erdreich verlegten Rohren ist nur nach Absprache mit den Stadtwerken möglich!
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
7 von 33
3.2. Elektrischer Teil
3.2.1. Allgemeines
Alle Betriebsmittel der Übergabestation müssen für die durch den Kurzschlussstrom
auftretenden thermischen und dynamischen Beanspruchungen bemessen sein. Unabhängig
von den am Netzanschlusspunkt tatsächlich vorhandenen Werten sind die Betriebsmittel
mindestens für nachfolgend aufgeführte Kenngrößen zu dimensionieren.
Anschluss an das 20 kV-Netz der Stadtwerke
Nennspannung Un
Nennfrequens fn
Isolationsspannung Um
Bemessungsstrom Ir
Thermischer Kurzschlussstrom Ith bei tk = 1s
Stroßkurzschlussstrom Ip
20 kV
50 Hz
24 kV
630 A
16 kA
40 kA
Auf Anfrage stellen die Stadtwerke dem Anschlussnehmer zur Einstellung des kundeneigenen
Schutzes und für Netzrückwirkungsbetrachtungen folgende Daten zur Verfügung:


Anfangskurzschlusswechselstrom aus dem Netz der Stwgd am Netzanschlusspunkt
(ohne Berücksichtigung des Kurzschlussstrombeitrages aus Kundenanlagen z.B. durch
dezentrale Erzeugungsanlagen, Motoren usw.)
Fehlerklärungszeit des Hauptschutzes aus dem Netz der Stwgd am Netzanschlusspunkt
3.2.3. Kurzschlussfestigkeit
In Einzelfällen können die Stadtwerke vom Kunden Einrichtungen zur Begrenzung des von der
Kundenanlage in das Netz der Stadtwerke eingespeisten Anfangskurzschlusswechselstromes
verlangen, um Betriebsmittel zu schützen bzw. Schutzfunktionen im Netz zu gewährleisten.
Der Kunde trägt die Kosten der dadurch in seiner Anlage entstehenden Maßnahmen.
3.2.4. Schutz gegen Störlichtbogen
Es sind folgende IAC Klassifizierungen und Prüfwerte der Mittelspannungsschaltanlagen
einzuhalten:

In nicht begehbaren Stationen bzw. begehbaren Stationen bei Wandaufstellung
o IAC A FL 16kA / 1s

In begehbaren Stationen bei Aufstellung im freien Raum
o IAC A FLR 16kA / 1s
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
8 von 33
3.2.6. Schaltanlagen
3.2.6.1. Schaltung und Aufbau
Für den Aufbau und die Schaltung der Übergabestation für Bezugs- und Erzeugungsanlagen ist
die Bemessungs-Scheinleistung der angeschlossenen Trafos maßgebend:


Bemessungsscheinleistung < 1000kVA
 Anschlussabsicherung des Transformators über Sicherungslasttrennschalter
(Leistungsschalter mit UMZ zulässig)
Bemessungsscheinleistung ≥ 1000kVA
 Anschlussabsicherung durch einen Leistungsschalter mit UMZ#
Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist ein Übergabeschaltfeld vorzusehen.
Es muss sichergestellt werden, dass die gewählte Schutzeinrichtung das fehlerhafte
Kundennetzteil oder die gesamte Kundenanlage automatisch und selektiv zu den
Schutzeinrichtungen der Stadtwerke abschaltet.
3.2.6.2. Ausführung
Durchführen eines Phasenvergleiches und Feststellen der Spannungsfreiheit
In den Feldern, die sich im Verfügungsbereich der Stadtwerke befinden, sind allpolige,
kapazitive Spannungsprüfsysteme zu verwenden:
 Hersteller: Kries
Typ: Capdis +S1
Anschlussmöglichkeit für Geräte zur Kabelfehlerortung / - prüfung
Es muss eine Anschlussmöglichkeit für Geräte zur Kabelfehlerortung / Kabelprüfung ohne
Lösen von Endverschlüssen bzw. Steckendverschlüssen gegeben sein. Alle Betriebsmittel der
Übergabestation, die während einer Kabelprüfung / Kabelfehlerortung mit dem Kabel
galvanisch verbunden bleiben, müssen für die verwendeten Prüfspannungen von AC 45 bis 65
Hz – 2 x U0 (Prüfdauer 60 min) und AC 0,1Hz – 3 x U0 (Prüfdauer 60 min) ausgelegt sein.
Erd – und Kurzschlussanzeiger
In den Einspeisefeldern der Stadtwerke sowie in einem eventuellen Übergabefeld sind 3-polige
Erd – und Kurzschlussanzeiger vorzusehen.
Die Stadtwerke geben Ansprechstrom und Rückstelldauer vor.
 Hersteller: Kries
Typ: IKI 20 Puls
Artikelnr.: 2500993
Die Hilfskontakte der Erd- und Kurzschlussanzeiger sind durch den Anlagenbetreiber auf
Klemmen zulegen! Auch muss der Anlagenbetreiber die Spannungsversorgung der Anzeiger
garantieren.
Die Wandler für die Kurzschlusserfassung sind bei einer gasisolierten Mittelspannungsanlage
direkt auf die Durchführungen in den vorgesehenen Feldern anzubringen.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
9 von 33
Ausführung der Schaltanlagen
Die Stadtwerke behalten sich das Recht vor, die Art des Isoliermediums (luft- oder gasisoliert)
der Schaltanlage vorzugeben, da im Netz der Stadtwerke vermehrt Massekabel verlegt sind.
Verschließbarkeit von Schaltgeräten
Für die im Verfügungsbereich der Stwgd stehenden Schaltfelder müssen Maßnahmen gegen
unbefugtes Betätigen der Schalter und Öffnen der Türen getroffen werden.
3.2.6.3. Kennzeichnung und Beschriftung
Der VNB gibt dem Kunden die erforderlichen Beschriftungen vor bzw. ist berechtigt,
entsprechende Beschriftungen anzubringen.
3.2.7. Betriebsmittel
3.2.7.1. Schaltgeräte
Die in der Übergabestation zu installierenden Schaltgeräte sind in Kapitel 3.2.6.1 „Schaltung
und Aufbau“ beschrieben.
3.2.7.2. Verriegelungen
Der Erdungsschalter muss gegen den zugehörigen Lasttrenn- bzw. Leistungsschalter verriegelt
sein.
In SF6–Anlagen darf das Öffnen der Kabelraumabdeckung nur bei eingeschaltetem
Erdungsschalter möglich sein (Vorwärtsverriegelung). In Kabelschaltfeldern muss darüber
hinaus für die Dauer der Kabelfehlerortung/ Kabelprüfung die Möglichkeit bestehen, diese
Verriegelung bewusst außer Kraft zu setzen.
Das Einschalten des Lasttrennschalters darf nur bei wieder eingesetzten Abdeckungen möglich
sein (Rückwärtsverriegelung).
3.2.7.3. Transformatoren
Bei Anschluss von Kundenanlagen an Netze mit einer Versorgungsspannung von 20 kV müssen
die
Anzapfungen des Transformators einen Einstellbereich von
mindestens -5 / -2,5 % / 0 / +2,5 / +5 % aufweisen. Es muss die Möglichkeit bestehen, den
Trafo ober- und unterspannungsseitig zu erden!
Bei niederspannungsseitiger Abrechnungsmessung sind Transformatoren in verlustarmer
Ausführung
einzusetzen. Dabei dürfen die Kurzschlussverluste Bk und die Leerlaufverluste Ao nach DIN EN
50464-1 nicht überschritten werden. Ebenso ist die EU-Verordnung Nr. 548 / 2015 zur
Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG einzuhalten.
3.2.7.4. Mittelspannungskabel
Vor einer Inbetriebnahme von kundeneigenen MS-Kabelanlagen ist nach BGV A3 §5, VDE 0105
und
VDE 0276 eine Inbetriebnahme Prüfung durchzuführen (Spannungs- und Mantelprüfung)
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
10 von 33
3.2.8. Sternpunktbehandlung
Die Art der Sternpunktbehandlung wird von den Stadtwerken vorgegeben.
Die erforderliche Kompensation von Erdschlussströmen des galvanisch mit dem
Stadtwerkenetz verbundenen Kundennetzes einer Bezugsanlage führen die Stadtwerke zu
Ihren Lasten durch.
Für die Sternpunktbehandlung der Übergabestation nachgelagerten, galvanisch getrennten
Mittel- und Niederspannungsnetze ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.2.9. Sekundärtechnik
Die Anschlussbedingungen für „Meldungen, Messwerte“ und „Informationstechnische
Anbindung an die netzführende Stelle“ sind in Kapitel 3.2.9.1 „Fernsteuerung“ mit aufgeführt.
Vom Anschlussnehmer muss Platz für diese Einrichtungen des Netzbetreibers zur Verfügung
gestellt werden.
3.2.9.1. Fernsteuerung
Anschluss an das 20-kV-Netz
Für Bezugs- und Erzeugungsanlagen gelten folgende Bedingungen:
• alle Schaltgeräte im Verfügungsbereich der Stwgd müssen für den VNB zugänglich
und vor Ort zu betätigen sein
• eine Fernsteuerung im Rahmen des Einspeisemanagements von Erzeugungsanlagen
ist in Kapitel 7.2.5.3 „Wirkleistungsabgabe / Einspeisemanagement“ beschrieben;
• alle im Verfügungsbereich des Kunden stehenden Schalter werden vom Kunden
geschaltet;
• alle im Verfügungsbereich der Stwgd stehenden 20-kV-Schaltgeräte werden von der
netzführenden Stelle der Stwgd geschaltet
Meldungen, Messwerte
Anschluss an 20-kV-Netze (Bezug)
Aus den 20-kV-Kundenanlagen werden im Regelfall keine Meldungen und Messwerte zur
netzführenden Stelle der Stwgd übertragen.
Dies ist bei der Planung vorab mit den Stadtwerken zu klären.
Informationstechnische Anbindung an die netzführende Stelle
Anschluss an 20-kV-Netze (Bezug)
Es ist im Regelfall keine informationstechnische Anbindung an die netzführende Stelle der
Stwgd erforderlich. Dies ist bei der Planung vorab mit den Stadtwerken zu klären.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
11 von 33
3.2.9.2. Hilfsenergieversorgung
Die Anschlussanlage muss über eine Eigenbedarfsversorgung verfügen.
Wenn die Funktion der Schutzeinrichtungen oder die Auslösung der Schaltgeräte eine
Hilfsspannung erfordert, muss zudem eine von der Netzspannung unabhängige
Hilfsenergieversorgung (z.B. Batterie, Wandlerstrom) vorhanden sein.
Im Falle einer Fernsteuerung ist diese ebenfalls mit einer netzunabhängigen Hilfsenergie zu
realisieren.
Wenn eine Hilfsenergieversorgung über eine längere Dauer erforderlich ist, ist deren Kapazität
so zu bemessen, dass die Anschlussanlage bei fehlender Netzspannung mit allen Schutz-,
Sekundär- und Hilfseinrichtungen mindestens 8 Stunden lang betrieben werden kann. Hier ist
zwingend eine Hilfsenergieversorgung mit Batterie einzusetzen.
Eigenbedarf und Hilfsenergie für sekundärtechnische Einrichtungen des Netzbetreibers
werden vom Anschlussnehmer zur Verfügung gestellt.
Die Funktionsfähigkeit der Hilfsenergieversorgung ist durch entsprechende Maßnahmen
dauerhaft zu sichern sowie in bestimmten Zeitabstanden nachzuweisen und in einem
Prüfprotokoll
zu dokumentieren.
3.2.9.3. Schutzeinrichtungen
Grundsätze
Die Netzschutzeinrichtungen und – einstellungen der Übergabestation sind mit dem VNB
abzustimmen.
Die nachfolgenden Grundsätze gelten für Netzschutzeinrichtungen in einem Übergabefeld.
Grundsätze:
• Alle Netzschutzeinrichtungen müssen den Anforderungen der „VDN-Richtlinie für
digitale Schutzsysteme“ entsprechen
• Die Netzschutzeinrichtungen sind in den Sekundärflächen der Schaltanlagen
anzuordnen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, kann die Montage auf Relaistafeln
bzw. in Schränken in der Übergabestation erfolgen. Alle Bedien- und Anzeigeelemente
der Netzschutzeinrichtungen müssen frontseitig zugänglich, bedienbar und ablesbar
sein
• Als Kurzschlussschutz wird ein Überstromzeitschutz eingesetzt.
• Strom- und Spannungswandler sind so anzuordnen, dass sie im Selektionsabschnitt
des Übergabeleistungsschalters zum Einbau kommen. Dabei sind die Spannungswandler
im Schutzabschnitt der Stromwandler anzuordnen
• Die Wandler für die Mess- und Zähleinrichtungen sind nach Kapitel 4.2 auszuführen
• Ein stehender Erdschluss in der Kundenanlage ist in der Übergabestation
zur Anzeige zu bringen
• Bei kundeneigenem Mittelspannungsnetz ist eine Erd- und Kurzschlussüberwachung
zu installieren. Ein kundeneigenes Mittelspannungsnetz besteht, wenn vom Kunden
Mittelspannungskabel außerhalb der Übergabestation betrieben werden
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
12 von 33
• In den Einspeisefeldern sind Kurzschlussanzeiger nach Kapitel 3.2.6.2 einzusetzen
• In der Übergabestation von Bezugsanlagen mit UMZ ist vom Kunden die in der BDEWRichtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ beschriebene Prüfklemmleiste
(siehe Seite 24) zu installieren
• In der Übergabestation von Erzeugungsanlagen ist vom Kunden die aufgeführte
Prüfklemmleiste auf Seite 24 zu installieren
• Schutzeinstellungen zur Gewährleistung der Selektivität zum Mittelspannungsnetz
werden durch den VNB vorgegeben. Bei Veränderung des Netzschutzkonzeptes des
Mittelspannungs- Verteilungsnetzes kann der VNB vom Kunden nachträglich die
Anpassung der Schutzeinstellungen in der Übergabestation fordern
• Die installierten Schutzeinrichtungen sowie die Schutzeinstellungen sind vom
Anlagenerrichter in die Prüfprotokolle D.7 und dem Inbetriebsetzungsprotokoll D.8 (für
Bezugsanlagen), D.7, D.8 und F.4 (für Erzeugungsanlagen) sowie F.5 (für
Erzeugungseinheiten) einzutragen
• Die Funktionalität der Schutzsysteme inklusive Auslösekontrollen sind vor deren
Inbetriebnahme am Einsatzort vom Betreiber bzw. Errichter zu prüfen, zu
dokumentieren und dem VNB zur Prüfung vorzulegen
• Um dem VNB eine Analyse des Störverlaufes zu ermöglichen, sind im Störungsfall
sämtliche Schutzansprechdaten und Schutzstörschriebe für mindestens einen Monat
festzuhalten und dem VNB auf Anfrage mitzuteilen.
Unabhängiger Überstromzeitschutz (UMZ-Schutz)
Der UMZ-Schutz muss folgende Grundfunktionen besitzen:
• Schutzgerät muss entweder wandlerstromversorgt mit Wandlerstromauslösung, oder
über eine Hilfsspannung versorgt werden
• Strommesseingang 4-polig, für Leiterstromanregung zweistufige, getrennt einstellbare
Zeit- und Stromstufen
• alle Schutzeinstellungen, Schutzansprechdaten und gegebenenfalls Schutzstörschriebe
müssen sich in einem nichtflüchtigen Speicher befinden
• Schutzauslösungen sind auch bei Ausfall der Netzspannung bis zur manuellen
Quittierung sichtbar anzuzeigen
Wiederholungsprüfungen
Alle Netzschutzeinrichtungen müssen gemäß der „VDN-Richtlinie für digitale Schutzgeräte“, d.
h. in der Regel alle 4 Jahre geprüft werden. Das Prüfdokument ist dem VNB auf Anfrage
auszuhändigen.
Hochspannungssicherungen
Die Auswahl von HH-Sicherungen muss den konkreten Einsatzbedingungen entsprechen. Die
Selektivitätskriterien zu den Netzschutzeinrichtungen sind zu berücksichtigen.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
13 von 33
Schutzwandler
Siehe Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitäts- und Gasnetz
der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH.
3.2.10. Erdungsanlage
Die Mittelspannungsnetze der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd werden in der Regel
kompensiert betrieben.
Für die elektrische Bemessung der Erdungsanlage in Mittelspannungsnetzen ist ein
Erdfehlerstrom (Erdschlussreststrom) von 60A anzunehmen. In Ausnahmefällen können durch
die Stwgd andere Erdfehlerströme genannt werden.
Die Erdungsanlage der Übergabestation ist thermisch für einen Doppelerdschlussstrom I“kee ≥
7kA für tk = 1s auszulegen.
In Gebieten mit globalem Erdungssystem (geschlossener Bebauung) ist eine gemeinsame
Erdungsanlage für Anlagen > 1kV und der Niederspannungsbetriebserdung aufzubauen. Es
wird dort kein spezieller Nachweis für die Erdungsimpedanz gefordert. Unbeschadet dessen ist
die Erdungsanlage mit auf niederohmige Wirksamkeit zu prüfen.
Außerhalb geschlossener Bebauung ist die Einhaltung der vorgegebenen Erdungsimpedanz vor
Inbetriebnahme der Übergabestation messtechnisch mit einer Erdungsmessrücke
nachzuweisen.
Die Erdungsimpedanz der Hochspannungsschutzerdung muss ZE ≤ 2,5 Ω betragen.
Abweichende Werte sind mit den Stwgd abzustimmen.
Bezüglich der Höhe der Erdungsimpedanz hinsichtlich der Anforderung des
Niederspannungsnetzes des Kunden, ist der Kunde selbst verantwortlich.
Die Einhaltung der vorgegebenen Erdungsimpedanzen vor Inbetriebnahme der
Übergabestation ist
messtechnisch nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass die zulässigen
Berührungsspannungen nach DIN VDE 0101 eingehalten werden.
Dem VNB ist das ausgefüllte Erdungsprotokoll zu übergeben.
Alle Erder sind innerhalb der Übergabestation an der Erdungssammelleitung lösbar
anzuschließen und zu beschriften. Erdungs- und Außenleiterfestpunkte müssen z.B. als
Kugelfestpunkte d = 20mm entsprechend der maximal auftretenden Kurzschlussströme
bemessen sein und dürfen nicht als Schraubverbindung benutzt werden.
Im Anhang ist eine Übersicht für die gemeinsame Mittel- und Niederspannungs-Erdungsanlage
in der kundeneigenen Übergabestation dargestellt.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
14 von 33
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
15 von 33
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
16 von 33
4. Abrechnungsmessung
Siehe „Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitäts- und Gasnetz
der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH“.
Grundsätzlich werden Lastgangzähler eingesetzt, sofern keine anderen gesetzlichen
Regelungen bestehen.
Der Empfang für die Fernauslesung (GPRS) des Lastgangzählers ist durch den Kunden zu
gewährleisten, andern falls muss ein unentgeltlicher Internetanschluss am zentralen
Zählerplatz für die Stwgd zur Verfügung gestellt werden.
4.2. Wandler
Die Spannungswandler für die Messung sind vom Netz der Stwgd aus gesehen vor den
Stromwandlern für die Messung anzuordnen.
Die Wandler müssen übersichtlich angeordnet und deren Sekundäranschlüsse gut zugänglich
sein. Die Sekundärleitungen der Messwandler sind von deren Klemmen bzw. Sicherungen
ungeschnitten bis zum Zählereinbauort zu führen. Die Sekundärleitungen sind vorwiegend in
NYY, gegeben falls auch als NYM oder als Ölflex auszuführen.
Leiterquerschnitt für Wandler-Sekundärleitungen
Einfache Länge der
MesswandlerSekundärleitungen
m
bis 25
25 bis 40
40 bis 65
Leiterquerschnitt (Cu)
mm²
Stromwandler
Spannungswandler
… / 5A; Pn = 10VA
… / 100V; Pn = 30VA
7-adrig
5-adrig
4
2,5
6
4
10
6
Für die Sekundärleitungen der Messwandler sind im Meßfeld Möglichkeiten zur
Leitungsverlegung vorzusehen. Diese sind durchgängig von den Sekundärklemmbrettern der
Wandler bis zum Meßfeld anzubringen.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
17 von 33
Beispiel Wandler Zusammenstellung
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
18 von 33
Beispiel Verdrahtung Wandler
4.3 Spannungsebenen der Messung
Die Stadtwerke geben vor, ob die Messung der an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen
Kundenanlage auf der Mittelspannungsseite oder auf der Niederspannungsseite erfolgt.
Im Falle eines einzelnen Anschlussnutzers erfolgt die Messung der von der an das
Mittelspannungsnetz angeschlossenen Kundenanlage bezogenen bzw. eingespeisten
elektrischen Energie grundsätzlich auf der Mittelspannungsseite. In Abstimmung mit dem VNB
ist auch eine Messung auf der Niederspannungsseite möglich.
Im Falle mehrerer Anschlussnutzer, die aus einer Mittelspannungs-Übergabestation versorgt
werden,
sind die hierfür verwendeten Messeinrichtungen grundsätzlich nach dem gleichen Standard und
parallel aufzubauen. Werden diese Anschlussnutzer aus der kundeneigenen Niederspannung
versorgt, sind diese Messeinrichtungen auf der Unterspannungsseite zu installieren.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
19 von 33
5. Betrieb
5.1. Allgemeines
Für den Betrieb der Übergabestation ist der Anlagenbetreiber verantwortlich.
Dieser benennt den Stadtwerken einen Betriebsverantwortlichen, der Elektrofachkraft ist und
über eine Schaltberechtigung verfügt, als Verantwortlichen für die Übergabestation.
Der Betriebsverantwortliche muss für die Stadtwerke ständig erreichbar sein.
Der Netzbetreiber ist bei Gefahr, im Störungsfall und bei drohendem Verlust der Netzsicherheit
zur sofortigen Trennung der Kundenanlage vom Netz bzw. zur Reduzierung der
Wirkleitungsabgabe berechtigt.
Stellen die Stadtwerke schwerwiegende Mängel bzgl. der Personen- und Anlagensicherheit in
der Übergabestation fest, so ist er berechtigt, diese Anlagenteile bis zur Behebung der Mängel
vom Netz zu trennen.
Vom Anlagenbetreiber sind beabsichtigte Änderungen, soweit diese Auswirkungen auf den
Netzanschluss und den Betrieb der Übergabestation haben, wie z.B. die Erhöhung oder
Verminderung des Leistungsbedarfs, Auswechslung von Schutzeinrichtungen, Nutzung von
Erzeugungsanlagen rechtzeitig mit den Stadtwerken abzustimmen.
5.2. Zugang
Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Sie darf nur von
Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen bzw. von anderen Personen
nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen
betreten werden (siehe DIN VDE 0105-100 /8/).
Dem Netzbetreiber und seinen Beauftragten ist jederzeit - auch außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten – ein gefahrloser Zugang zu seinen Einrichtungen und den in seinem
Verfügungsbereich liegenden Anlagenteilen in der Übergabestation zu ermöglichen (z. B. durch
ein Doppelschließsystem; siehe auch Kapitel 3.1.2).
Den Fahrzeugen des Netzbetreibers muss die Zufahrt zur Station jederzeit möglich sein. Ein
unmittelbarer Zugang und ein befestigter Transportweg sind vorzusehen.
Bei einer Änderung am Zugang der Übergabestation, z. B. am Schließsystem, ist der
Netzbetreiber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und der ungehinderte Zugang
sicherzustellen.
5.4. Instandhaltung
Für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlagen und Betriebsmittel ist der jeweilige
Eigentümer verantwortlich. Das gilt auch für die Anlagenteile, die im Verfügungsbereich des
Netzbetreibers stehen.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
20 von 33
6. Änderungen, Außerbetriebnahme und Demontage
Plant der Kunde Änderungen, die Außerbetriebnahme oder die Demontage der
Übergabestation, so ist der Netzbetreiber rechtzeitig von diesem Vorhaben schriftlich zu
benachrichtigen.
Dies gilt auch für eine vom Kunden geplante Änderung der Betriebsführung seiner Anlage,
die Auswirkungen auf das Netz des Netzbetreibers haben.
Falls sich durch eine Erhöhung der Netzkurzschlussleistung oder durch eine Änderung der
Netzspannung gravierende Auswirkungen auf die Kundenanlage ergeben, teilt dies der
Netzbetreiber dem Kunden rechtzeitig mit. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der dadurch
an seinem Netzanschluss entstehenden Folgemaßnahmen.
Um die Betriebssicherheit der Kundenanlage zu erhalten, muss durch den Kunden eine
Anpassung
an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z. B. an eine höhere
Kurzschlussleistung, durchgeführt werden.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
21 von 33
7. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
7.1. Grundsätze
7.1.1. Geltungsbereich
Hinsichtlich der Anforderungen an die dynamische Netzstützung, die statische
Spannungshaltung und die Zertifikate gelten in der nachstehenden Tabelle aufgeführten
Übergangsfristen (siehe auch Ergänzung zur BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am
Mittelspannungsnetz“.
Windenergie
Geltungsbereich
Statische Spannungshaltung
Dynamische Netzstützung
- Netztrennung im
Fehlerfall
- Blindstromeinspeisun
g im Fehlerfall nach
BDEW-Richtlinie
- Kein Blindstrombezug
nach Fehlererklärung
Wirkleistungsabgabe
- Einspeisemanagement
- Frequenzverhalten
Blindleistung
Zuschaltbedingung
Zertifikate
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
In Betriebnahmedatum
01.04.2011
PVAnlagen/Brennstoffzellenanlag
en
Verbrennungskraf
tmaschinen
(z.B.
Biomasse- o.
BHKW)
Es gilt das Datum der Vorlage der
vollständigen Antragsunterlagen
01.04.2011
01.01.2010
01.04.2011
01.04.2011
01.01.2013
01.04.2011
01.04.2011
01.01.2013
01.04.2011
01.04.2011
01.01.2013
01.04.2011
01.04.2011
01.04.2011
01.04.2011
01.05.2009
01.04.2011
01.01.2009
01.04.2011
01.01.2009
01.01.2010
01.01.2009
01.08.2013
22 von 33
7.1.3. Anmeldeverfahrung und anschlussrelevante Unterlagen
Für die Anmeldung der Netzanschlüsse von Erzeugungsanlage bei den Stadtwerken senden Sie
uns bitte die unter dem folgenden Link aufgeführten Formulare zu
http://www.stwgd.de/5242-Netzeinspeiser.html
sowie die Vordrucke D.1; D.4; D.5; D.6; D.7 aus der TAB Mittelspannung.
7.1.4. Inbetriebsetzung
Mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Inbetriebnahme Termin der Übergabestation
und der Erzeugungseinheit informiert der Kunde die Stadtwerke und stellt alle notwendigen
Unterlagen und Formulare zur Verfügung. Andernfalls ist die Inbetriebsetzung an dem
gewünschten Termin nicht garantiert.
Bei der Inbetriebnahme der Übergabestation sind die Stadtwerke mit anwesend.
Vor der Inbetriebnahme erfolgt eine Anlagenabnahme zusammen mit den Stadtwerken; dem
Errichter und dem Kunden.
7.2. Netzanschluss
7.2.1. Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunktes
Die Übergabestation von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist
in unmittelbarer Nähe des ermittelten Netzanschlusspunktes zu errichten (bis ca. 25 m
Abstand). Die Eigentumsgrenzen für Erzeugungsanlagen sind in Kapitel 2.1 aufgeführt.
7.2.5. Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz
7.2.5.1.1. statische Spannungshaltung
Alle Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz der Stadtwerke muss sich an der statischen
Spannungshaltung beteiligen.
Die Realisierung dieser ist im Punkt 7.2.5.4 „Blindleistung“ beschrieben.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
23 von 33
7.2.5.1.2. dynamische Netzstützung (LVRT-Modus – low voltage ride through)
Die dynamische Netzstützung fordert, dass im Falle einer kritischen Netzsituation sich die
Anlage nicht vom Netz trennt sondern unter bestimmten Bedingungen am Netz verbleibt.
Zusätzlich kann bei der vollen dynamischen Netzstützung gefordert werden, dass während des
Netzfehlers ein Blindstrom eingespeist wird.
Die Anforderungen zur dynamischen Netzstützung sind anhand von Grenzkurven im
Spannungs- / Zeitdiagramm definiert. Dabei wird festgelegt, ob eine Erzeugungsanlage
weiterhin einspeisen muss, abschalten darf oder abschalten muss, wenn die Spannung für eine
Zeit x auf einen gewissen Prozentsatz der Nennspannung einbricht.
Dadurch soll zum Einen vermieden werden, dass sich eine große Anzahl von Generatoren
während eines Netzfehlers vom Netz trennen und dadurch das Netz weiter schwächen, und
zum Anderen während des Netzfehlers die Spannung durch einen Blindstrom gestützt wird.
Alle Erzeugungsanlagen im Netz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, die ihren
Netzanschlusspunkt im Mittelspannungsnetz haben, müssen technisch und baulich alle
Anforderung zur Teilnahme an der dynamischen Netzstützung erfüllen. Je nach
Netzanschlusspunkt wird die eingeschränkte dynamische Netzstützung oder die vollständigen
dynamischen Netzstützung gefordert.
Dies wird mit der Anschlusszusage mitgeteilt.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
24 von 33
Eingeschränkte dynamische Netzstützung
 Sie dürfen sich bei Fehlern im Netz nicht vom Netz trennen (Vermeidung von
großflächigen Versorgungsunterbrechungen)
 Sie dürfen nach Fehlerklärung dem MS-Netz nicht mehr induktive Blindleistung
entnehmen als vor dem Fehler (Spannungserholung).
 Sie dürfen bei Netzfehlern keinen Blindstrom in das Netz einspeisen
 Keine oder minimale Wirkleistung einspeisen
Vollständig dynamische Netzstützung
 Sie dürfen sich bei Fehlern im Netz nicht vom Netz trennen (Vermeidung von
großflächigen Versorgungsunterbrechungen)
 Sie müssen während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines
Blindstromes stützen (Reduzierung der Spannungseinbruch-Tiefe)
 Sie dürfen nach Fehlerklärung dem MS-Netz nicht mehr induktive Blindleistung
entnehmen als vor dem Fehler (Spannungserholung).
Anschluss an das 20kV-Netz
Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die 20-kV-Sammelschiene eines Umspannwerks
müssen sich mit der vollständigen dynamischen Netzstützung beteiligen. Abweichend
davon kann eine von VNB durchgeführt Einzelfallprüfung ergeben, dass die Erzeugungsanlage
lediglich mit eingeschränkter dynamischer Netzstützung betrieben werden muss.
Erzeugungsanlagen mit Anschluss im 20kV-Netz sind mit der eingeschränkten
dynamischen Netzstützung zu betreiben, d.h. dass sie keinen Blindstrom zur Netzstützung
einspeisen müssen. Die Stadtwerke kann jedoch die vollständige dynamische Netzstützung zu
einem späteren Zeitpunkt fordern.
Die Stadtwerke behalten sich zudem vor, auch bei Erzeugungsanlagen mit Anschluss im 20kVNetz sofort die vollständige dynamische Netzstützung zu fordern.
7.2.5.3. Wirkleistungsabgabe / Einspeisemanagement
Der VNB dimensioniert seine Netze so, dass üblicherweise kein Einspeisemanagement
erforderlich ist. Nur in besonderen Fällen fordert der VNB eine Reduzierung der
Wirkleistungsabgabe. Der VNB gibt dann Sollwerte für die vereinbarte Anschlusswirkleistung
PAV in den Stufen 100 % / 60 % / 30 % / 0 % vor. Diese Werte werden durch den VNB mit
Hilfe einer Fernwirkanlage übertragen und anhand potentialfreier Kontakte (je Stufe ein
Kontakt) zur Verfügung gestellt.
Die Reduzierung der Einspeiseleistung nach der Signalübertragung durch den VNB ist von der
Erzeugungsanlage so schnell wie möglich umzusetzen und über die Fernwirkanlage zurück zu
melden.
Die Befehle zur Reduzierung der Wirkleistung werden durch die Stadtwerke als Impuls
ausgegeben.
Die Rückmeldung des Zustands der Erzeugungsanlage erfolgt als Dauerkontakt durch den
Kunden.
Der Anlagenbetreiber installiert auf seine Kosten eine Fernwirkanlage in der mit dem VNB
vereinbarten technischen Ausstattung und Spezifikationen.
Die Fernwirkanlage ist in unmittelbarer Nähe der Erzeugungsanlage zu installieren; die
Installation übernimmt eine in das Installateurverzeichnis der Stwgd eingetragene
Elektroinstallationsfirma vor.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
25 von 33
Der Empfang der Fernwirk-Signale ist in jedem Fall durch den Anlagenbetreiber
sicherzustellen.
Die Ist-Einspeiseleistung ist über die Fernwirkanlage vom Kunden zu übertragen.
Dies kann entweder über den Impulsausgang vom Zähler oder als 0 – 20mA o. 4 – 20mA
Signal von einer Messeinrichtung erfolgen.
Neben der Reduzierung über eine Fernwirkanlage wird die frequenzabhängige
Wirkleistungsbegrenzung gefordert. Grundlage dafür ist die Tatsache, dass ich eine
Überversorgung des Netzes an einer steigenden Frequenz erkennen lässt. Steigt die Frequenz
über einen bestimmten Grenzwert, so muss die Wirkleistung in Abhängigkeit der
Frequenzsteigerung verringert werden. Die Frequenz muss erst wieder unter einen bestimmten
Wert fallen, bevor die Leistung wieder erhöht werden darf.
7.2.5.4. Blindleistung
Die geforderte Breitstellung von Blindleistung dient zur Stabilisierung der Netzspannung am
Übergabepunkt. Eine ohmsche-kapazitive Einspeisung bewirkt eine Anhebung und eine
ohmsche-induktive Einspeisung eine Absenkung der Netzspannung am Anschlusspunkt und
kann somit in begrenztem Masse zur Netzstützung beitragen.
Die Erzeugungsanlagen sind so zu betreiben, dass bei Einspeisung ein Verschiebungsfaktor cos
φ zwischen 0,95 kapazitiv und 0,95 induktiv eingehalten wird.
Alle Erzeugungsanlagen beteiligen sich an der statischen Spannungshaltung, also an der
Stützung der Netzbetriebsspannung.
Im Regelfall wird durch die Stadtwerke ein fester cos ϕ vorgegeben.
7.3. Ausführung der Anlagen
7.3.2. elektrischen Teil
7.3.2.2. Hilfsenergieversorgung
Die Anschlussanlage muss über eine Eigenbedarfsversorgung verfügen.
Wenn die Funktion der Schutzeinrichtungen oder die Auslösung der Schaltgeräte eine
Hilfsspannung erfordert, muss zudem eine von der Netzspannung unabhängige
Hilfsenergieversorgung (z.B. Batterie, Wandlerstrom) vorhanden sein.
Im Falle einer Fernsteuerung ist diese ebenfalls mit einer netzunabhängigen Hilfsenergie zu
realisieren.
Wenn eine Hilfsenergieversorgung über eine längere Dauer erforderlich ist, was bei der
vollständigen dynamischen Netzstützung der Fall ist, ist deren Kapazität so zu bemessen, dass
die Anschlussanlage bei fehlender Netzspannung mit allen Schutz-, Sekundär- und
Hilfseinrichtungen mindestens 8 Stunden lang betrieben werden kann. Hier ist zwingend eine
Hilfsenergieversorgung mit Batterie einzusetzen.
Eigenbedarf und Hilfsenergie für sekundärtechnische Einrichtungen des Netzbetreibers
werden vom Anschlussnehmer zur Verfügung gestellt.
Die Funktionsfähigkeit der Hilfsenergieversorgung ist durch entsprechende Maßnahmen
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
26 von 33
dauerhaft zu sichern sowie in bestimmten Zeitabstanden nachzuweisen und in einem
Prüfprotokoll
zu dokumentieren.
Ein Ausfall der Hilfsenergieversorgung der Erzeugungeinheiten muss zum unverzögerten
Auslösen der betroffenen Erzeugungeinheiten führen.
7.3.2.3.1. Allgemeines
Steuerkabel / Mitnahmeschaltung
Grundsätzlich hat der Anlagenbetreiber ein Steuerkabel zwischen Erzeugungsanlage und
Übergabestation zu verlegen. Die Kosten für das Steuerkabel trägt der Kunde.
Übergeordneter Entkupplungsschutz in der Übergabestation
Die Funktionalität (Messwertbereitstellung, Auslösekreis) dieses übergeordneten
Entkupplungsschutzes ist mit mittelspannungsseitiger Messwerterfassung in der
Übergabestation auszuführen. Zur Bereitstellung der Steuer- und Messspannung kann unter
Einhaltung der zulässigen Wandlerdaten die Schutzwicklung des Messwandlersatzes genutzt
werden.
Der übergeordnete Entkupplungsschutz muss mindestens eine verkettete Spannung und den
Halbschwingungs-Effektivwert auswerten. Hierbei reicht die Auswertung der 50-HzGrundschwingung aus.
Bei einer niederspannungsseitigen Mess- und Zähleinrichtung ist in Abstimmung mit den
Stadtwerken eine Messung auf der Niederspannungsseite möglich. In diesem Fall kann in
Abstimmung auch der übergeordnete Entkupplungsschutz auf der Niederspannungsseite
erfolgen. Uc ist dann UNS, die Schutzeinstellwerte bleiben beitragsmäßig unverändert. Der
Transformator in der Übergabestation ist dann in Mittelstellung von den Stadtwerken zu
verplomben oder anderweitig gegen ungewollte Verstellung zu sichern.
Folgende Anschlussbedingungen und Einstellungen müssen realisiert werden.
Nennhilfsspannung
Nennspannung
Rückfallverhältnis
Einstellbereich
UH = 100 … 230 VAC, 50Hz
UN = 100 / 110VAC, 50Hz
≥ 0,95
U > 1,0 … 1,3 x UN, Auflösung mind. 0,01
x UN
Verzögerungszeit
tU > unverzögert … 10s, Auflösung min.
0,1s
Zu überwachende Messgröße
Leiter-Leiter-Spannung
Toleranzen
Spannungsanregung 5% vom Einstellwert,
Verzögerungszeiten 3% bzw. 20ms
Kommandofähige Schaltkontakte für Auslösung
Die Meldungen „Auslösung U>>“ und „Auslösung U>“ müssen bis zur manuellen Quittierung
auch bei Ausfall der Netzspannung erhalten bleiben.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
27 von 33
Eigenschutz der Erzeugungsanlage
Die nachstehend aufgeführten Schutzrelais-Einstellwerte sichern das systemgerechte Verhalten
der Erzeugungsanlage bei Fehlern im Netz. Für den Eigenschutz der Erzeugungsanlage ist der
Anlagenbetreiber selbst verantwortlich; der Eigenschutz darf aber der in dieser Richtlinie
beschriebenen technischen Anforderung nicht unterlaufen.
7.3.2.3.3. und 7.3.2.3.4. Anschluss von Erzeugungsanlagen
Kurzschlussschutz
Der Anschluss von Erzeugungsanlagen im Mittelspannungsnetz erfolgt – abhängig von
netztechnischen Gegebenheiten, Anzahl und Größe der Erzeugungseinheiten – entweder
über Leistungsschalter oder über eine Lastschalter-Sicherungs-Kombination.
Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss über einen Leistungsschalter ist als Kurzschlussschutz
mindestens ein Überstromzeitschutz vorzusehen. Der Kurzschlussschutz von
Erzeugungsanlagen
mit Anschluss über eine Lastschalter-Sicherungs-Kombination erfolgt durch die Sicherung.
A. Anschluss der Erzeugungsanlage unabhängig vom Netzanschlusspunkt mit
eingeschränkter dynamischer Netzstützung
Übergeordneter Entkopplungsschutz an der Übergabestelle
Funktion
Spannungssteigerungsschutz
U>>
Spannungsrückgangschutz U>
Einstellbereich
des
Schutzrelais
1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte
23kV (1,15 Uc)
≤ 0,1s
1,00 – 1,30 Un
21,6kV (1,08 Uc)
60s
Uc = vereinbarte Versorgungsspannung
Entkopplungsschutz an den Erzeugungseinheiten
Funktion
Spannungssteigerungsschutz
U>
Spannungssteigerungsschutz
U>>
Spannungsrückgangschutz U<
Spannungsrückgangschutz
U<<
Frequenzsteigerungsschutz f>
Frequenzsteigerungsschutz f<
Einstellbereich
des
Schutzrelais
1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte
432V (1,08 UNS)
20s
1,00 – 1,30 Un
460V (1,15 UNS)
≤ 0,1s
0,10 – 1,00 Un
0,10 – 1,00 Un
320V (0,80 UNS)
180V (0,45 UNS)
1s
0,3s
50,0 – 52,0Hz
47,5 – 50,0Hz
51,5Hz
47,5Hz
≤ 0,1s
≤ 0,1s
Un ist die sekundäre Wandlernennspannung und damit die Bezugsspannung der
Schutzeinrichtung
UNS ist die Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators der
Erzeugungseinheit.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
28 von 33
B. Anschluss der Erzeugungsanlage unabhängig vom Netzanschlusspunkt mit
vollständiger dynamischer Netzstützung
Übergeordneter Entkopplungsschutz an der Übergabestelle
Funktion
Spannungssteigerungsschutz
U>>
Spannungsrückgangschutz U>
Spannungsrückgangschutz U<
Blindleistungs/Unterspannungsschutz (Q &
U)
Einstellbereich
des
Schutzrelais
1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte
23kV (1,15 Uc)
≤ 0,1s
1,00 – 1,30 Un
0,10 – 1,00 Un
0,70 – 1,00 Un
21,6kV (1,08 Uc)
16kV (0,8 Uc)
17kV (0,85 Uc)
60s
2,7s
0,5s
Uc = vereinbarte Versorgungsspannung
Entkupplungsschutz an den Erzeugungseinheiten
Funktion
Spannungssteigerungsschutz
U>
Spannungssteigerungsschutz
U>>
Spannungsrückgangschutz U<
Spannungsrückgangschutz
U<<
Frequenzsteigerungsschutz f>
Frequenzsteigerungsschutz f<
Einstellbereich
des
Schutzrelais
1,00 – 1,30 Un
Schutzrelais-Einstellwerte
432V (1,08 UNS)
20s
1,00 – 1,30 Un
460V (1,15 UNS)
≤ 0,1s
0,10 – 1,00 Un
0,10 – 1,00 Un
320V (0,80 UNS)
180V (0,45 UNS)
1s
0,3s
50,0 – 52,0Hz
47,5 – 50,0Hz
51,5Hz
47,5Hz
≤ 0,1s
≤ 0,1s
Un ist die sekundäre Wandlernennspannung und damit die Bezugsspannung der
Schutzeinrichtung
UNS ist die Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators der
Erzeugungseinheit.
Blindleistungs-/Unterspannungschutz (Q & U<)
Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die Sammelschiene eines Umspannwerkes gelten die
Festlegungen wie unter 3.2.3.3. der TAB „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“.
Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an das 20kV-Netz gilt die Festlegung der
eingeschränkten dynamischen Netzstützung, d.h. vorerst muss kein Blindleistungs/Unterspannungsschutz installiert werden.
Dieser muss aber auf Verlangen nachrüstbar sein.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
29 von 33
7.3.2.4. Prüfklemmleiste
Zur Durchführung der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen ist als Schnittstelle eine
Klemmleiste mit Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen, die an gut zugänglicher Steller
anzubringen ist.
Über diese Klemmleiste sind die Messeingänge der Schutzeinrichtungen, die Hilfsspannungen
und die Auslösungen für den Kuppelschalter zu führen.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
30 von 33
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
31 von 33
7.3.2.8 Sternpunktbehandlung
Die Art der Sternpunktbehandlung wird von den Stadtwerken vorgegeben.
Die erforderliche Kompensation von Erdschlussströmen des galvanisch mit dem
Stadtwerkenetz verbundenen Kundennetzes einer Erzeugungsanlage führen die Stadtwerke zu
Ihren Lasten durch.
Für die Sternpunktbehandlung der Übergabestation nachgelagerten, galvanisch getrennten
Mittel- und Niederspannungsnetze ist der Kunde selbst verantwortlich.
7.4 Abrechnungsmessung
Ab einer elektrischen Wirkleistung von > 100kW sind Lastgangzähler einzusetzen, sofern keine
anderen gesetzlichen Regelungen bestehen.
7.5 Betrieb
7.5.1. Allgemeines
Der Betrieb von elektrischen Anlagen umfasst alle technischen und organisatorischen
Tätigkeiten,
die erforderlich sind, damit Anlagen funktionstüchtig und sicher sind. Zu den Tätigkeiten
gehören sämtliche Bedienhandlungen sowie elektrotechnische und nichtelektrotechnische
Arbeiten, wie sie in einschlägigen Vorschriften und Regeln beschrieben sind. Insbesondere wird
auf DIN VDE 0105 hingewiesen 13. Bei dem Betrieb der Anschlussanlage sind zusätzlich zu den
jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere bei
Schalthandlungen und Arbeiten am Netzanschlusspunkt, die Bestimmungen und Richtlinien des
Netzbetreibers einzuhalten.
Für den Betrieb der Anschlussanlage ist der Anlagenbetreiber verantwortlich. Der
Anlagenbetreiber benennt dem Netzbetreiber einen Betriebsverantwortlichen, der
Elektrofachkraft ist und über eine Schaltberechtigung verfugt, als Verantwortlichen für den
ordnungsgemäßen Betrieb der Anschlussanlage. Der Betriebsverantwortliche muss für den
Netzbetreiber ständig erreichbar sein. Entsprechende Informationen werden beim
Netzbetreiber hinterlegt und bei Änderungen beiderseits sofort aktualisiert. Der
Anlagenbetreiber kann selbst die Funktion des Betriebsverantwortlichen ausüben, wenn er
über die entsprechenden Qualifikationen verfügt.
Der Netzbetreiber ist bei Gefahr, im Störungsfall und bei drohendem Verlust der Netzsicherheit
zur sofortigen Trennung der Anschlussanlage vom Netz bzw. zur Reduzierung der
Wirkleistungsabgabe der Erzeugungsanlage berechtigt.
Stellt der Netzbetreiber schwerwiegende Mängel bzgl. der Personen- und Anlagensicherheit
in der Anschlussanlage fest, so ist er berechtigt, diese Anlagenteile bis zur Behebung der
Mangel vom Netz zu trennen.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die in seinem Verfügungsbereich liegenden Schaltfelder
der Anschlussanlage nach Aufforderung des Netzbetreibers abzuschalten.
Bei geplanten Abschaltungen von Netzbetriebsmitteln sowie bei wartungsbedingten
Schaltzustandsänderungen kann es erforderlich sein, die Erzeugungsanlage vorübergehend
vom
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
32 von 33
Netz zu trennen oder in ihrer Leistung zu reduzieren. Die Durchführung dieser Arbeiten erfolgt
mit angemessener Vorankündigung.
Vom Anlagenbetreiber sind beabsichtigte Änderungen in der Anschlussanlage, soweit diese
Auswirkungen auf den Netzanschluss und den Betrieb der Anschlussanlage haben, wie z.B.
Erhöhung oder Verminderung des Leistungsbedarfs, Auswechslung von Schutzeinrichtungen,
Änderungen an der Kompensationseinrichtung, rechtzeitig mit dem Netzbetreiber
abzustimmen.
Unterschiedliche Netzanschlusspunkte am Netz des/der Netzbetreiber(s) dürfen nicht durch
Anlagen eines oder mehrerer Anlagenbetreiber miteinander verbunden betrieben werden.
7.5.6. Weitere Bedingungen bei dem Betrieb von Erzeugungsanlagen
Im Fall des Überschreitens der vereinbarten maximalen Anschlussscheinleistung S AV ist der
Netzbetreiber berechtigt, die Erzeugungsanlage vom Netz zu trennen. Hierzu kann er vom
Anlagenbetreiber die Installation entsprechender technischer Einrichtungen fordern, die bei
Überschreiten bestimmter Grenzwerte (z.B. vereinbarte Einspeiseleistung) die Anschlussanlage
vom Netz des Netzbetreibers trennen.
Bei einer Abschaltung der Erzeugungsanlage durch den Netzbetreiber stimmt der
Anlagenbetreiber
die Wiederzuschaltung mit der für den Netzbetrieb zuständigen Stelle des Netzbetreibers ab.
geändert am 04.11.2015
durch Hr. Kong-Lochbihler
33 von 33
Herunterladen