7. Einheit Gewährleistung II ♦ Gewährleistungsbehelfe ♦Verbesserung ♦Austausch primäre Gewährleistungsbehelfe ♦Preisminderung ♦Aufhebung des Vertrages sekundäre Gewährleistungsbehelfe (Wandlung) 1 Primäre Gewährleistungsbehelfe ♦ erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche ♦ weitere Chance für Übergeber ♦ Verbesserung = Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden ♦ Austausch: Abgrenzung zu Verbesserung ♦Austausch eines Teiles einer mangelhaften Sache ist Verbesserung ♦ Vorraussetzungen ♦Behebbarkeit des Mangels ♦Austausch: Gattungsschuld muss vorliegen 2 Primäre Gewährleistungsbehelfe (2) ♦ am ursprünglichen Erfüllungsort vorzunehmen ♦ unentgeltlich für den Übernehmer ♦ in angemessener Frist ♦ möglichst geringe Unannehmlichkeiten für den Übernehmer 3 1 7. Einheit Primäre Gewährleistungsbehelfe (3) ♦ Wahlrecht des Übernehmers zwischen Verbesserung und Austausch ♦ möglicher Einwand des Übergebers gegen Wahl: ♦Unmöglichkeit der Verbesserung/des Austauschs ♦Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ♦Abwägung: ♦Wert der mangelfreien Sache ♦Schwere des Mangels ♦Unannehmlichkeiten für Übernehmer 4 Primäre Gewährleistungsbehelfe (4) ♦ bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbesserung: nur Austauschanspruch ♦ Unmöglichkeit oder Untunlichkeit des Austauschs: nur Verbesserungsanspruch ♦ bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit von Austausch und Verbesserung: Verweis auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe 5 Primäre Gewährleistungsbehelfe (5) ♦ Möglichkeit der Ablehnung von Verbesserung und Austausch durch den Übernehmer ♦Verweigerung des Übergebers diese vorzunehmen ♦keine Vornahme in angemessener Frist ♦erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer ♦Unzumutbarkeit aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen 6 2 7. Einheit Primäre Gewährleistungsbehelfe (6) ♦ Verbesserung durch Übernehmer selbst ist grsl nicht zulässig ♦ konkrete Kosten der Verbesserung können nicht verlangt werden aber ♦ Herausforderung des Ersparten gem § 1042 ♦ analoge Anwendung von § 1168 ♦„infolge Unterbleibens der Arbeit erspart“ 7 Primäre Gewährleistungsbehelfe (7) ♦ zusätzliche Vorteile durch Verbesserung (über bloße Mangelbehebung hinausgehend) ♦zB längere Lebensdauer ♦ kein Vergütung dieser Vorteile ♦Ausnahme: außergewöhnliche Vorteile ♦zB verbesserte Technologie 8 Sekundäre Gewährleistungsbehelfe ♦ Wandlung und Preisminderung ♦Ausübung von Gestaltungsrechten durch Klage oder Einrede ♦Einigung erübrigt gerichtliche Geltendmachung ♦grsl Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung ♦keine Wandlung, wenn Mangel nur geringfügig ist 9 3 7. Einheit Sekundäre Gewährleistungsbehelfe (2) ♦ Geringfügigkeit ♦ Einzelfallbetrachtung ♦ Interessenabwägung ♦ kein Wandlungsrecht, wenn Auflösung des Vertrages angesichts des Mangels unverhältnismäßig wäre ♦ Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ist idR kein bloß geringfügiger Mangel 10 Sekundäre Gewährleistungsbehelfe (2) ♦Geringfügigkeit ♦1 Ob 14/05y: Vibrationsgeräusche des Schaltknüppels bei einem fabriksneuen Wagen = geringfügiger Mangel ♦8 Ob 63/05f: Autoheizung erreicht im Winter nicht mehr als 20 Grad ≠ geringfügiger Mangel 11 Wandlung ♦ Aufhebung des Vertrages ♦ schuldrechtlich ex tunc ♦ sachenrechtliche Übereignungsakte sind weiter wirksam, aber Anspruch auf Rückübertragung ♦ verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch ♦ Teilwandlung möglich, wenn Parteien über mangelfreien Teil kontrahiert hätten ♦ Schadenersatzansprüche, wenn mangelhafte Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann (bei Verschulden des Übernehmers) 12 4 7. Einheit Preisminderung ♦ Herabsetzung des Entgelts ♦ Änderung des Vertrages ♦ dem Vertrag zugrunde gelegtes Wertverhältnis soll aufrecht erhalten bleiben ♦ relative Berechnungsmethode ♦ vereinbarter Preis : geminderter Preis = Wert der mangelfreien Sache: Wert der mangelhaften Sache (objektiver Wert) 13 ♦ Beispiel für die relative Berechnungsmethode Wert der mangelfreien Sache: 300 € Wert der mangelhaften Sache: 150 € Kaufpreis: 280 € Differenz: 50% Minderung um 50% von 280 € = 140 € ♦ kein Ersatz der konkreten Kosten einer Verbesserung durch Preisminderung 14 Gewährleistungsfrist ♦ bewegliche Sachen ♦zwei Jahre ♦ unbewegliche Sachen ♦drei Jahre ♦ Viehmängel ♦sechs Wochen ♦ Abgrenzung der zwei bzw drei Jahresfrist ♦Arbeiten an unbeweglichen Sachen: 3 Jahre ♦Kauf beweglicher Sachen, die Bestandteil einer unbeweglichen Sache werden sollen, wenn diese Tätigkeit nicht dem Veräußerer obliegt: 2 Jahre 15 5 7. Einheit Gewährleistungsfrist (2) ♦ Fristenlauf ab Ablieferung der Sache, nicht Erkennbarkeit des Mangels ♦Ablieferung: tatsächlicher Erhalt der Sache ♦ Ausnahme (für Fristenlauf soll Zeitpunkt der Erkennbarkeit relevant sein) ♦ Mängel, die aufgrund ihrer Natur zum Zeitpunkt der Ablieferung von niemandem feststellbar sind 16 Gewährleistungsfrist (3) ♦ Beginn des Fristenlaufs beim Rechtsmangel: ♦ Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird ♦ Berechtigung eines Dritten muss unzweifelhaft sein ♦ Gewährleistungsfristen sind Verjährungsfristen ♦ nach Ablauf: Naturalobligation ♦ Ausnahme von § 1502 17 Rüge ♦ grsl keine Rügepflicht ♦ Ausnahme: beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft ♦Kauf von Waren oder Wertpapieren ♦für beide Vertragspartner Unternehmergeschäft ♦Käufer hat Ware zu untersuchen und ♦innerhalb angemessener Frist zu rügen ♦bei Unterlassung: Ware gilt als genehmigt, Verlust aller aus dem Mangel abgeleiteten Rechte ♦Ausnahme: arglistiges oder grob fahrlässiges Verschweigen des Verkäufers 18 6 7. Einheit Außergerichtliche Anzeige ♦ Bedeutung der außergerichtlichen Anzeige des Mangels: ♦dem Übernehmer bleibt die Geltendmachung des Mangels durch Einrede vorbehalten, wenn er sie innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Übergeber anzeigt ♦Geltendmachung unterliegt dann nicht mehr den Gewährleistungsfristen ♦„Perpetuierung der Einrede“ 19 ♦ Perpetuierung der Einrede: ♦ dient der ♦Abweisung der Kaufpreisklage ♦Herabsetzung/Aufhebung einer noch nicht erfüllten Kaufpreiszahlungspflicht ♦bereits geleisteter Kaufpreis kann nach Ablauf der Gewährleistungspflicht nicht zurückgefordert werden 20 Ausschluss der Gewährleistung ♦ Mängel, die „in die Augen fallen“ = offene Mängel ♦Offenkundigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ♦Spezieskauf ♦bei Gattungskauf nur, wenn die gesamte Gattung in die Augen fallende Mängel aufweist ♦Ausnahme: ausdrückliche Zusicherung oder arglistiges Verschweigen des Verkäufers ♦ Mängel, die dem Erwerber bei Vertragsabschluss bekannt sind 21 7 7. Einheit Ausschluss der Gewährleistung ♦ wissentlicher Kauf einer fremden Sache ♦ ausdrücklicher Verzicht der Gewährleistung ♦restriktive Auslegung ♦im Zweifel kein Verzicht auf Mangelfolgeschäden ♦ Ausschluss jeglicher Gewährleistung in AGB ist sittenwidrig ♦ Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts auf Gewährleistung ♦ Verbrauchergeschäfte: Gewährleistungsrecht ist zwingend 22 Ausschluss der Gewährleistung ♦ Schulden und Rückstände sind stets zu vertreten ♦zB Hypotheken und Pfandrechte an beweglichen Sachen ♦zB Steuern, Zölle, öffentlich-rechtliche Lasten ♦ Depurierungspflicht: Veräußerer hat die Sache im Zweifel lastenfrei zu machen ♦ Käufe „in Pausch und Bogen“ ♦Sachen werden so erworben, wie sie stehen und liegen ♦stark eingeschränkte Gewährleistung ♦Haftung nur für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Arglist 23 Rückgriff in der Vertragskette ♦ Unternehmer, der Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann von seinem Vormann auch nach Ablauf der Fristen Gewährleistung fordern ♦ dasselbe gilt im Verhältnis früherer Übergeber zu ihren Vormännern ♦ Vorraussetzung: ♦letztes Glied der Absatzkette ist Verbraucher ♦Vormann ist Unternehmer ♦ Inhalt des Rückgriffs: Gewährleistungsrechte 24 8 7. Einheit Rückgriff in der Vertragskette (2) ♦ 3facheBegrenzung des Anspruchs: ♦Schuld des Rückgriffsschuldners aufgrund seiner eigenen Gewährleistungspflicht ♦Aufwand des Rückgriffsgläubigers ♦Gewährleistungsanspruch dessen, dem der Rückgriffsberechtigte Gewähr geleistet hat ♦Æ niedrigster dieser drei Beträge 25 Rückgriff in der Vertragskette (3) ♦ vertraglicher Ausschluss des Regressrechts ist zulässig ♦ zeitliche Beschränkung: ♦innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend zu machen ♦ zeitliche Limitierung: ♦Haftung endet jedenfalls fünf Jahre nach Erbringung der Leistung des Rückgriffspflichtigen ♦ im beiderseitigen Unternehmensgeschäft ist Rüge Rückgriffsvorraussetzung § 377 UGB 26 9