Bakkalaureats- und Magisterstudium Soziologie Antrag auf geringfügige Änderungen des Studienplans (befürwortet in der Studienkonferenz vom 22.3.2006) Freie Wahlfächer Bakkalaureatsstudium 1. Änderung: Absatz (3) und (4) sollen entfallen: (3) Es wird empfohlen, dass der Anteil der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (UE, PS, SE etc.) bei der Gesamtheit der freien Wahlfächer mindestens 50% beträgt. (4) Werden die freien Wahlfächer aus mehreren Fächern gewählt, so wird empfohlen, diese aus insgesamt nicht mehr als fünf weiteren Fächern (zusätzlich zu den empfohlenen Fächern aus Soziologie sowie Wissenschaftstheorie und Wissenschaftsforschung) zu wählen. Begründung: Beide Bestimmungen sind beim gegebenen Angebot und Zugang zu freien Wahlfächern hinderlich. Im Absatz 4 ist die Definition von „ Fächern“ nicht ausreichend klar. Beide Bestimmungen führen zu häufigen Abweichungsanträgen der Studierenden, denen so gut wie immer stattgegeben wird und belasten damit sowohl Studierende als auch die Institutsadministration. 2. Änderung: Diverse sprachliche Präzisierungen, die nichts am Gehalt der Bestimmungen ändern (s.u. im Änderungsmodus). Begründung: Größere Klarheit wird für bessere Orientierung der Studierenden sorgen und den Beratungsbedarf reduzieren Die Wahlfächer umfassen insgesamt 40 SSt. Sie untergliedern sich in empfohlene Wahlfächer und frei zu wählende Wahlfächer. Gelöscht: freien (1) Für die empfohlenen Wahlfächer gilt: Es sind insgesamt 18 SSt aus folgenden Fächern zu wählen: Wissenschaftstheorie und Wissenschaftsforschung im Umfang von 4 SSt. Ergänzung und/oder Vertiefung in soziologischen Theorien im Umfang von 4 SSt. Ergänzung in soziologischen Methoden im Umfang von 4 SSt. Ergänzung und/oder Vertiefung in soziologischen Praxisfeldern– Speziellen Soziologien im Umfang von 6 SSt. Für die soziologischen Theorien und Praxisfelder gelten keine Beschränkungen hinsichtlich der auszuwählenden Theorien bzw. Praxisfelder– Spezielle Soziologien. Bei den soziologischen Methoden sind jene Methoden (qualitative oder quantitative) zu wählen, die im Rahmen der Pflichtfächer nicht gewählt wurden. Vorausgesetzt wird generell die Absolvierung der Fächer „ Einführung in die Soziologie“ und „ Grundzüge der Soziologie“ (erstes Studienjahr). Gelöscht: wird empfohlen, (2) Darüber hinaus sind die Studierenden berechtigt, die verbleibenden 22 Stunden als freie Wahlfächer ganz oder teilweise zur Ergänzung und/oder Vertiefung der Gelöscht: sind Gelöscht: n soziologischen Fächer zu verwenden. Soweit dabei Lehrveranstaltungen dieses Studienplans aus dem zweiten und dritten Studienjahr gewählt werden, wird die Absolvierung der Fächer "Einführung in die Soziologie" und "Grundzüge der Soziologie" (erstes Studienjahr) vorausgesetzt. Für diese Wahlfächer können alle Lehrveranstaltungen tertiärer Bildungseinrichtungen absolviert werden. Praxis: Formatiert: Schriftart: 14 pt, Fett 3. Änderung: Die Bestimmung, dass eine anzuerkennende Praxis nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf, soll gestrichen werden. Studierenden, die bereits facheinschlägig im oben genannten Sinn tätig sind oder waren, kann ihre Praxis und der erste Teil der Praxisbegleitung anerkannt werden, wenn die Praxis einen zeitlich vergleichbaren Umfang aufweist. Gelöscht: und nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Begründung: Die Dreijahresfrist hat sich als arbiträr erwiesen. Es gibt nach derzeitiger Einschätzung keinen sachlichen Grund für eine Fristsetzung. Damit sind Studierende benachteiligt, die eine länger zurückliegende Praxis anerkennen lassen wollen. Prüfungsordnung Magisterstudium Absatz (6) 4. Änderung: Die Voraussetzung, dass sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für den Antritt zu Fachprüfungen absolviert sein müssen, soll gestrichen werden. (6) Im Magister-/Magistrastudium sind drei mündliche Fachprüfungen aus soziologischen Theorien, soziologischen Methoden und einem soziologischen Praxisfeld - Spezielle Soziologie nach Wahl abzulegen. Begründung: Da der Zusammenhang zwischen Pflichtlehrveranstaltungen und dem Prüfungsstoff der Fachprüfungen sich als lose erwiesen hat, ist diese Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt und behindert den Studienfortschritt. Gelöscht: nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher PflichtLehrveranstaltungen Formatiert: Nicht unterstrichen