Wenn das Handy mehr sieht als das Auge

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Publikation: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Ausgabe: 02.03.2016, Nr. 52, S. 16
Autor: Dr. Frederik Leenen
Wenn das Handy mehr sieht als das Auge
In der "Augmented Reality" ist nicht alles erlaubt, was technisch möglich ist
BERLIN, 1. März. Die Technik der computergestützten Erkennung von Objekten aller Art
macht möglich, was lange undenkbar war. So kann über Kamera, Mikrofon oder andere
Sensoren des Smartphones beinahe alles in Echtzeit identifiziert werden. Jeder Song im
Radio oder Café lässt sich in Sekunden identifizieren. Wird ein Gegenstand nicht nur
erkannt, sondern werden zusätzliche Informationen angezeigt, spricht man von "Augmented
Reality" - angereicherter Wirklichkeit.
Fast jeder kennt dieses Prinzip aus dem Fernsehen von der künstlich gezogenen Abseitslinie
beim Fußball. Inzwischen findet sich die Technik auch in vielen Handy-Apps und in
speziellen Brillen wie Google Glass. So lässt sich ein Sofa virtuell in ein Zimmer plazieren,
bevor es gekauft wird. Fremdsprachige Schilder können mit der deutschen Übersetzung
überdeckt werden. Und in Spielen sind Mitspieler, Aufgaben und Ziele nur zu sehen, wenn
man selbst mitmacht.
Doch der virtuelle Raum ist kein rechtsfreier Raum. Bisher sind die juristischen Grenzen der
Technik aber kaum geklärt worden. Die Rechteinhaber wissen oft gar nicht, dass sie oder ihr
Eigentum an einer virtuellen Welt teilnehmen. Auch die Anbieter der Apps investieren oft
große Summen, ohne sich vorher abzusichern. Die Besonderheit der Technik liegt darin,
dass in Echtzeit Erkanntes nach Belieben des Anbieters mit weiteren Informationen in
Verbindung gebracht werden kann. Die genaue Rechtslage hängt sehr vom Einzelfall und
der konkreten App ab. Eine pauschale Einordnung der Technik ist daher nicht möglich. Ein
grober Eindruck von der Bewertung lässt sich aber durch Beispiele vermitteln.
So dürfen unbeteiligte Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durch die
Technik erkannt werden, denn dies beinhaltet notwendigerweise die Speicherung von
Erkennungsmustern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedoch das Recht auf
Anonymität. Werden Personen hingegen nur als Körper im Raum erkannt, bestehen weniger
Bedenken. Ein Beispiel wäre eine App, die eine Person virtuell ankleidet, ohne diese zu
identifizieren oder die Daten dauerhaft zu speichern.
Den Eigentümer von Immobilien oder beweglichen Sachen schützt das deutsche Recht vor
Eingriffen in den Zuweisungsgehalt seines Eigentums. Wird etwa eine fremde Hauswand
virtuell mit Werbung plakatiert, kann der Eigentümer dies unter Umständen untersagen oder
Werbegewinne abschöpfen.
Ein weiteres Beispiel ist nicht ganz so naheliegend. Musik und Videos, Gebäude, Poster und
Texte sind oft urheberrechtlich geschützt. Die bloße Identifikation von Werken oder deren
Urhebern ist noch unbedenklich, solange der Urheber nicht bewusst unerkannt bleiben
wollte. Das Urheberrecht schützt den Urheber aber unter anderem vor einer Entstellung
seines Werkes sowie vor einem besonders unliebsamen räumlichen Bezug. In die virtuelle
Welt übertragen, kann dies bedeuten, dass Werke nicht einfach durch Augmented Reality
entstellt, überdeckt oder merklich verändert dargestellt werden dürfen. Auch dürfen sie nicht
ohne weiteres in einen völlig anderen virtuellen Sachzusammenhang gebracht werden. Nach
einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürfte die Zustimmung des
Rechteinhabers erforderlich sein, wenn durch die Technik konkrete Erwerbsmöglichkeiten für
die erkannten Werke angeboten oder vermittelt werden (Az.: C-516/13 - "Fall Knoll").
Vertragliche Regelungen über die Nutzung können viele der potentiellen Probleme schon im
Vorfeld lösen und für Klarheit sorgen. Herrscht erst einmal Einigkeit über die Art und das
Ausmaß der Nutzung, sind begleitende Zahlungen meist überschaubar. Denn die Teilhabe
an einer virtuellen Welt hat auch für den Berechtigten oft einen gewissen Wert.
FREDERIK LEENEN
Der Autor ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle.
Alle Rechte vorbehalten: (c) F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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