Die Entscheidung Eigenherstellung oder Fremdbezug hängt ab von den Kosten, von der Qualität und sowie den technischen und personellen Möglichkeiten. Bei den Bedarfsarten ist zu unterscheiden zwischen Primär-, Sekundär-, Tertiärbedarf sowie Brutto- und Nettobedarf. Die Bedarfsermittlung in Industriebetrieben kann programm- oder verbrauchsgesteuert erfolgen. Zu große Bestellungen führen zu hohen Lagerkosten und totem Kapital, zu kleine Bestellungen zu Kundenverlust und Produktionsausfall. Die optimale Bestellmenge liegt gerade dort, wo die Summe der Bestellund Lagerkosten am geringsten ist. Beim „Just – in - Time“ - Verfahren handelt es sich um eine lagerlose Fertigung mit bedarfsgerechter Bestellung. Ist der Meldebestand erreicht, muss nachbestellt werden. Die Höhe des Meldebestandes errechnet sich aus Tagesumsatz x Lieferzeit + Mindestbestand. Der Mindestbestand wird als Risikoreserve, z. B. bei Lieferverzögerungen und unvorhergesehenem Verbrauch bzw. Verkauf eingebaut und soll nur in Notfällen angegriffen werden. Der Einkauf soll beim günstigsten – nicht beim billigsten erfolgen. Lieferanten Für die Einteilung der Güter nach ihrem Wert bzw. nach ihrer Umschlagshäufigkeit oder Dringlichkeit eignet sich die A-B-C-Analyse. Anfragen haben keine rechtliche Wirkung, sie dienen der Einholung von Angeboten. Der Verkäufer ist an sein Angebot gebunden. Durch Freizeichnungsklausel kann er sich von der Lieferpflicht entbinden. eine Keine Angebote im rechtlichen Sinn sind Anpreisungen von Waren an die Öffentlichkeit, z. B. Schaufensterangebote. Das Angebot sollte Angaben enthalten über Art, Güte. Menge und Preis der Ware, die Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Verpackungskosten, die Lieferzeit, den Erfüllungsort und Gerichtsstand, den Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistungen. Durch den Angebotsvergleich soll der günstigste Lieferer ermittelt werden. Rabatte, Boni und Skonti sind Preisnachlässe. Ist nichts anderes vereinbart, hat der Käufer die Beförderungskosten zu tragen. Ist nichts vereinbart, hat der Verkäufer umgehend zu liefern und der Käufer bei Erhalt der Ware diese anzunehmen und unverzüglich zu bezahlen. Durch den Eigentumsvorbehalt bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem Verkäufer und Käufer ihre Lieferbzw. Zahlungspflichten zu erfüllen haben. Der Gerichtsstand nennt den Ort, an dem ein möglicher Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Käufer verhandelt wird. Durch die Bestellung verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Der Kaufvertrag kommt entweder zustande durch Übereinstimmung von Angebot und Bestellung oder durch Übereinstimmung von Bestellung und Auftragsbestätigung. Anfrage, Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung sind formlos, d. h. schriftlich, mündlich, telefonisch usw. möglich. Noch in Anwesenheit des Überbringers wird die Lieferung auf die richtige Empfangsadresse, die Zahl der Packstücke, und die äußere Beschädigung überprüft. Als Kontrollunterlagen dienen Frachtbrief & Lieferschein. Schäden sind vom Lieferanten sofort zu bestätigen. Anschließend erfolgt die Prüfung auf Art, Menge, Qualität und Beschaffenheit. Sofort sichtbare (offene) Mängel werden dem Lieferer unverzüglich gemeldet. Bei Mängeln stehen dem Käufer nach dem Gesetz folgende Rechte zu: Ersatzlieferung (Umtausch), Minderung (Preisnachlass), Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag), Schadensersatz (nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiger Täuschung). Nicht sofort feststellbare (versteckte) Mängel müssen dem Lieferer innerhalb von 2 Jahren, jedoch aber unverzüglich nach Entdecken mitgeteilt werden.