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 Die Entscheidung Eigenherstellung oder Fremdbezug hängt ab von den
Kosten, von der Qualität und sowie den technischen und personellen
Möglichkeiten.
 Bei den Bedarfsarten ist zu unterscheiden zwischen Primär-, Sekundär-,
Tertiärbedarf sowie Brutto- und Nettobedarf.
 Die Bedarfsermittlung in Industriebetrieben kann programm- oder
verbrauchsgesteuert erfolgen.
 Zu große Bestellungen führen zu hohen Lagerkosten und totem Kapital, zu
kleine Bestellungen zu Kundenverlust und Produktionsausfall.
 Die optimale Bestellmenge liegt gerade dort, wo die Summe der Bestellund Lagerkosten am geringsten ist.
 Beim „Just – in - Time“ - Verfahren handelt es sich um eine lagerlose
Fertigung mit bedarfsgerechter Bestellung.
 Ist der Meldebestand erreicht, muss nachbestellt werden. Die Höhe des
Meldebestandes errechnet sich aus Tagesumsatz x Lieferzeit +
Mindestbestand.
 Der Mindestbestand wird als Risikoreserve, z. B. bei Lieferverzögerungen
und unvorhergesehenem Verbrauch bzw. Verkauf eingebaut und soll nur in
Notfällen angegriffen werden.
 Der Einkauf soll beim günstigsten – nicht beim billigsten
erfolgen.
Lieferanten
 Für die Einteilung der Güter nach ihrem Wert bzw. nach ihrer
Umschlagshäufigkeit oder Dringlichkeit eignet sich die A-B-C-Analyse.
 Anfragen haben keine rechtliche Wirkung, sie dienen der Einholung von
Angeboten.
 Der Verkäufer ist an sein Angebot gebunden. Durch
Freizeichnungsklausel kann er sich von der Lieferpflicht entbinden.
eine
 Keine Angebote im rechtlichen Sinn sind Anpreisungen von Waren an die
Öffentlichkeit, z. B. Schaufensterangebote.
 Das Angebot sollte Angaben enthalten über
 Art, Güte. Menge und Preis der Ware,
 die Liefer- und Zahlungsbedingungen,
 die Verpackungskosten,
 die Lieferzeit,
 den Erfüllungsort und Gerichtsstand,
 den Eigentumsvorbehalt,
 die Gewährleistungen.
 Durch den Angebotsvergleich soll der günstigste Lieferer ermittelt
werden.
 Rabatte, Boni und Skonti sind Preisnachlässe.
 Ist nichts anderes vereinbart, hat der Käufer die Beförderungskosten zu
tragen.
 Ist nichts vereinbart, hat der Verkäufer umgehend zu liefern und der
Käufer bei Erhalt der Ware diese anzunehmen und unverzüglich zu
bezahlen.
 Durch den Eigentumsvorbehalt bleibt die Ware bis zur vollständigen
Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.
 Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem Verkäufer und Käufer ihre Lieferbzw. Zahlungspflichten zu erfüllen haben.
 Der Gerichtsstand nennt den Ort, an dem ein möglicher Rechtsstreit
zwischen Verkäufer und Käufer verhandelt wird.
 Durch die Bestellung verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und
Bezahlung der Ware.
 Der Kaufvertrag kommt entweder zustande
 durch Übereinstimmung von Angebot und Bestellung oder
 durch Übereinstimmung von Bestellung und Auftragsbestätigung.
 Anfrage, Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung sind formlos, d. h.
schriftlich, mündlich, telefonisch usw. möglich.
 Noch in Anwesenheit des Überbringers wird die Lieferung auf
 die richtige Empfangsadresse,
 die Zahl der Packstücke,
 und die äußere Beschädigung überprüft.
 Als Kontrollunterlagen dienen Frachtbrief & Lieferschein.
 Schäden sind vom Lieferanten sofort zu bestätigen.
 Anschließend erfolgt die Prüfung auf Art, Menge, Qualität und
Beschaffenheit. Sofort sichtbare (offene) Mängel werden dem Lieferer
unverzüglich gemeldet.
 Bei Mängeln stehen dem Käufer nach dem Gesetz folgende Rechte zu:
 Ersatzlieferung (Umtausch),
 Minderung (Preisnachlass),
 Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag),
 Schadensersatz (nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
oder arglistiger Täuschung).
 Nicht sofort feststellbare (versteckte) Mängel müssen dem Lieferer
innerhalb von 2 Jahren, jedoch aber unverzüglich nach Entdecken
mitgeteilt werden.
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