Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Gegenüber dem folgenden Dokument: Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung, Version 01.01.2016 werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision 01.01.2016rev01 gültig. Das Dokument erhält die Version 01.01.2016rev01. Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.6.5 [K.O.] Allgemeine Haltungsanforderungen Klarstellung: bzgl. Haltung von Sauen in Gruppen 22 3.6.13 Stalleinrichtung und Anlagen Klarstellung: bzgl. Tränkestellen bei der Haltung von Schweinen in Gruppen 26 3.7.1 Salmonellenmonitoring: Dokumentation der Salmonellenkategorie Klarstellung: Dokumentation der Salmonellenkategorien auch online per Zugriff auf die QS-Salmonellendatenbank möglich. 27 3.7.2 Salmonellenmonitoring: Nachweise über die Einleitung von Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung der Salmonellenbelastung Klarstellung: Checkliste zur Ermittlung von Salmonelleneintragsquellen in Schweinemastbeständen für Schweinemastbetriebe mit Salmonellenkategorie II 27 3.7.3 Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung Erweiterung: QS hat eine Datenbank für Befunddaten eingerichtet. Die Befunddaten, als Ergebnis von Untersuchungen am Schlachthof, können durch Schlachtbetriebe dort zentral eingestellt werden. Klarstellung: Maßnahmen zur Salmonellenreduktion und deren Umsetzung in Schweinemastbetrieben mit Kategorie III sind zu dokumentieren. 27 Gegenüber dem folgenden Dokument: Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung, Version 01.01.2015 werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision 01.01.2016 gültig. Das Dokument erhält die Version 01.01.2016. Dokument/Kriterium Änderung Seite 2.1.1 [K.O.] Betriebsdaten Erweiterung: Dokumentation einer Tierbetreuerliste 4 Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Version: 01.01.2016rev01 (rev01 as of 01.02.2016) Status: • Freigabe Seite 1 von 6 Dokument/Kriterium Änderung Seite 2.1.5 Ereignis- und Krisenmanagement Erweiterung: Notfallplan zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere, Einführung ab 1.1.2016; nach Übergangszeit ab 1.1.2017 verpflichtend 5 3.1.3 [K.O.] Kennzeichnung und Identifizierungs der Tiere Klarstellung: Kapitelabschnitte wurden innerhalb des Kapitels ohne inhaltliche Änderung verschoben 7 3.1.4 [K.O.] Herkunft und Vermarktung Erweiterung: Lieferpapiere bei Verkauf von Tieren erforderlich (z. B. Kopie Lieferpapiere, Dokumentation Tierhalter und Abnehmer) 7 3.1.5 [K.O.] Bestandsaufzeichnungen Klarstellung: detaillierte Formulierung zum Herkunftsnachweis von Schlachtschweinen 8 Neuzuordnung: Kapitelabschnitte wurden ohne inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.1.4 [K.O.] „Herkunft und Vermarktung“ verschoben 3.2.1 [K.O.] Futtermittelbezug Lieferberechtigung Bezug landwirtschaftlicher Rohwaren Klarstellung: Bezug von Futtermittel direkt von Herstellern definiert durch Rechnungslegung des Herstellers 9 Klarstellung: Für Zusammenschluss mehrerer Tierhalter zur Herstellung von Futter in Eigenregie ist Vertrag notwendig. Zudem dürfen keine Futtermittel für Dritte hergestellt werden. Erweiterung: Dokumentation/Nachweis des Vertrags 3.2.3 Dokumentation Rationsberechnungen, Mischprotokolle Klarstellung: Hinweis, dass der Einsatz von Silierhilfsmitteln nicht dokumentiert werden muss 10 3.3.1 [K.O.] Betreuungsvertrag Hoftierarzt Neuzuordnung: Kapitelabschnitte wurden ohne inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.3.2 [K.O.] „Umsetzung der Bestandsbetreuung“ verschoben 12 3.3.2 [K.O.] Umsetzung der Bestandsbetreuung Neuzuordnung:Kapitelabschnitte wurden ohne inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.3.1 [K.O.] „Betreuungsvertrag Hoftierarzt“ verschoben 13 Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Version: 01.01.2016 Status: • Freigabe Seite 2 von 3 Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.5.3 Spezielle biosichernde Maßnahmen Klarstellung: Kadaverlagerung auf befestigten Flächen, wobei Kadaverlager ausreichend groß bemessen sein muss. 17 Kadaverlagerung Erweiterung um den Abschnitt Kadaverabholung Kadaverabholung Erweiterung: befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden der 2. Generation ausschließlich in Verantwortung ausgebildeter Schädlingsbekämpfer. Tierhalter mit Sachkunde können hier bestimmte Aufgaben übernehmen. Schädlingsmonitoring und bekämpfung Klarstellung: Sachkundenachweis für berufsmäßige Verwender gemäß PflanzenschutzSachkundeverordnung (Vorgabe des Umweltbundesamtes: u.a. ausgebildete Landwirte bzw. vergleichbarer Nachweis); Monitoringprotokolle, Bekämpfungspläne, Köderpläne, angewendete Mittel 3.5.5 Spezielle Hygieneanforderungen Klarstellung: Für Schweinemast- und/oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- und/oder Aufzuchtplätze haben sowie Zuchtbetriebe mit mehr als 150 Sauenplätzen und Gemischtbetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen gelten folgende Anforderungen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung: (…) 18 3.6.1 [K.O.] Überwachung und Pflege der Tiere Erweiterung: Hinweis zur regelmäßigen Fortbildung 19 3.6.2 [K.O.] Umgang mit Tieren beim Verladen Klarstellung: Es muss dafür gesorgt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Verladens möglichst wenig beeinträchtigt wird. 20 3.6.3 Transportfähigkeit Erweiterung: Hinweis: verantwortlich für die Überprüfung der Transportfähigkeit sind sowohl Tierhalter als auch Transporteur 20 3.6.5 [K.O.] Allgemeine Haltungsanforderungen Klarstellung: Jungsauen und Sauen dürfen noch bis zum 31. Dezmeber 2018 in Altbauten gehalten werden soweit sie sich ungehindert umdrehen und aneinander vorbei gehen können 21 3.6.10 [K.O.] Alarmanlage Erweiterung: Funktionsprüfung sollte protokolliert werden 25 Erweiterung: Sichtkontakt zu anderen Artgenossen für abgesonderte Tier zu jedem Zeitpunkt; Bucht mit trockener und weicher Einstreu Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Version: 01.01.2016 Status: • Freigabe Seite 3 von 3 Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.6.11 Notstromaggregat Erweiterung: Funktionsprüfung sollte protokolliert werden 25 Klarstellung: Ist ein Notstromaggregat erforderlich, müssen die technischen Gegebenheiten vorhanden sein, ein Notstromaggregat anzuschließen 3.6.12 Anforderungen an die Ver- und Entladeeinrichtungen für den Transport Erweiterung: Schutzgeländer bei Rampenanlagen; risikofreies hinauf- und hinabsteigen ohne Mühen durch Querlatten 25 3.6.13 Stalleinrichtung und Anlagen Erweiterung: Offene Beckentränken in (Brei-) Futterautomaten sind zulässig, wenn das Wasserbecken bauartbedingt deutlich vom Futterbereich getrennt ist (z. B. durch Aufkantungen oder Stege) 26 3.7.3 Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung Klarstellung: relevant sind sämtliche Organveränderungen, die bei Schlachtschweinen vom Schlachtunternehmen festgestellt wurden 27 Erweiterung: Erläuterung der zwei Dokumentationsmöglichkeiten Erweiterung: Hinweis zur Aufforderung sämtlicher QS-Schlachtunternehmen, die Befunddaten in QS Datenbank einzupflegen 3.7.4 Antibiotikamonitoring: Dokumentation des Therapieindex Erweiterung: Dokumentation des Therapieindex für die letzten vier Quartale auch elektronisch in der QSAntibiotikadatenbank möglich 28 3.8 Tiertransport Neuzuordnungen einzelner Kapitel, Klarstellung sowie Satzumstellungen 28 3.8.3 [K.O.] Platzangebot beim Tiertransport Umbenennung des Kapitels, zuvor: „Platzbedarf beim Transport“ 30 Erweiterung: Dokumentation Ladedichte 3.8.4 Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln Integration der ehemals eigenständigen Anforderung 3.8.9 „Desinfektionskontrollbuch“ Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung 30 Version: 01.01.2016 Status: • Freigabe Seite 4 von 3 Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.8.5 Lieferpapiere Erweiterung: Absender und Abnehmer der Tiere müssen Kopie/Durchschlag des Lieferpapieres haben 31 Erweiterung: Hinweis: Beim Transport von Schweinen ist zudem ein Herkunftsnachweis gemäß Verordnung (EG) 1337/2013 mit den Tieren mitzuführen. Erweiterung: Hinweis: der Tiertransporteur fungiert als Überbringer der Begleitpapiere 3.8.6 [K.O.] Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten (für Transporte über 50 km) Erweiterung zur Dokumentation: Beförderungsdauer und Ruhezeiten, Fahrtenbuch, Dokumentation über Tierversorgung, Lieferpapiere 31 3.8.7 Transportpapiere (für Tiertransporte über 50 km) Klarstellung: Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Transportpapiere mitzuführen, (z.B. Viehhandels- und Transportkontrollbuch, Transporterklärung), die folgende Angaben enthalten: 32 Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung Ort und Tag der Übernahme der Tiere sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers Tag der Abgabe der Tiere sowie Name und Anschrift des Übernehmers die Registriernummer des Transportunternehmens sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges Beschreibung der Tiere (z.B. Tierart, Gattung) Die Daten sind jeweils vor Beginn des Transports einzutragen 3.8.8 [K.O.] Befähigungsnachweis Fahrer/Betreuer (für Tiertransporte über 65 km) Erweiterung: Befähigungsnachweis ist beim Transport mitzuführen; Kopie verbleibt auf Betrieb 32 3.8.9 Desinfektionskontrollbuch (alt) Streichung des Kapitels (Verschiebung zu Kapitel 3.8.4 „Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln“) - 3.8.9 [K.O.] Zulassung Transportunternehmer und Transportplanung (für Tiertransporte über 65 km) Umbenennung des Kapitels, zuvor: „Zulassung Transportunternehmer (für Tiertransporte über 65 km)“ 32 Erweiterung: Dokumentation Planung Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Version: 01.01.2016 Status: • Freigabe Seite 5 von 3 Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.8.11 [K.O.] Fahrtenbuch (für lange Beförderungen) Erweiterung: Aufbewahrung des Fahrtenbuches für mindestens drei Jahre 33 4.3 Begriffe und Definitionen Erweiterung: Definition Silier(hilfs)mittel; Silierzusatzstoffe 34 QS Qualität und Sicherheit GmbH Schedestraße 1-3, 53113 Bonn Tel +49 228 35068-0, [email protected] Geschäftsführer: Dr. H.-J. Nienhoff Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Version: 01.01.2016 Status: • Freigabe Seite 6 von 3