Revisionsinformation Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung

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Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung
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Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung, Version 01.01.2015
werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision 01.01.2016 gültig.
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Seite
2.1.1 [K.O.] Betriebsdaten
Erweiterung: Dokumentation einer Tierbetreuerliste
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2.1.5 Ereignis- und
Krisenmanagement
Erweiterung: Notfallplan zur Sicherstellung der
Versorgung der Tiere, Einführung ab 1.1.2016; nach
Übergangszeit ab 1.1.2017 verpflichtend
5
3.1.3 [K.O.] Kennzeichnung
und Identifizierungs der Tiere
Klarstellung: Kapitelabschnitte wurden innerhalb des
Kapitels ohne inhaltliche Änderung verschoben
7
3.1.4 [K.O.] Herkunft und
Vermarktung
Erweiterung: Lieferpapiere bei Verkauf von Tieren
erforderlich (z. B. Kopie Lieferpapiere, Dokumentation
Tierhalter und Abnehmer)
7
3.1.5 [K.O.]
Bestandsaufzeichnungen
Klarstellung: detaillierte Formulierung zum
Herkunftsnachweis von Schlachtschweinen
8
Neuzuordnung: Kapitelabschnitte wurden ohne
inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.1.4 [K.O.]
„Herkunft und Vermarktung“ verschoben
3.2.1 [K.O.] Futtermittelbezug
Lieferberechtigung
Bezug landwirtschaftlicher
Rohwaren
Klarstellung: Bezug von Futtermittel direkt von
Herstellern definiert durch Rechnungslegung des
Herstellers
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Klarstellung: Für Zusammenschluss mehrerer
Tierhalter zur Herstellung von Futter in Eigenregie ist
Vertrag notwendig. Zudem dürfen keine Futtermittel
für Dritte hergestellt werden.
Erweiterung: Dokumentation/Nachweis des Vertrags
3.2.3 Dokumentation
Rationsberechnungen,
Mischprotokolle
Klarstellung: Hinweis, dass der Einsatz von
Silierhilfsmitteln nicht dokumentiert werden muss
10
3.3.1 [K.O.] Betreuungsvertrag
Hoftierarzt
Neuzuordnung: Kapitelabschnitte wurden ohne
inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.3.2 [K.O.]
„Umsetzung der Bestandsbetreuung“ verschoben
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Status: • Freigabe
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Seite
3.3.2 [K.O.] Umsetzung der
Bestandsbetreuung
Neuzuordnung:Kapitelabschnitte wurden ohne
inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.3.1 [K.O.]
„Betreuungsvertrag Hoftierarzt“ verschoben
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3.5.3 Spezielle biosichernde
Maßnahmen
Klarstellung: Kadaverlagerung auf befestigten
Flächen, wobei Kadaverlager ausreichend groß
bemessen sein muss.
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Kadaverlagerung
Erweiterung um den Abschnitt Kadaverabholung
Kadaverabholung
Erweiterung: befallsunabhängige Dauerbeköderung
mit Rodentiziden der 2. Generation ausschließlich in
Verantwortung ausgebildeter Schädlingsbekämpfer.
Tierhalter mit Sachkunde können hier bestimmte
Aufgaben übernehmen.
Schädlingsmonitoring und bekämpfung
Klarstellung: Sachkundenachweis für berufsmäßige
Verwender gemäß PflanzenschutzSachkundeverordnung (Vorgabe des
Umweltbundesamtes: u.a. ausgebildete Landwirte bzw.
vergleichbarer Nachweis); Monitoringprotokolle,
Bekämpfungspläne, Köderpläne, angewendete Mittel
3.5.5 Spezielle
Hygieneanforderungen
Klarstellung: Für Schweinemast- und/oder
Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- und/oder
Aufzuchtplätze haben sowie Zuchtbetriebe mit mehr
als 150 Sauenplätzen und Gemischtbetriebe mit mehr
als 100 Sauenplätzen gelten folgende Anforderungen
gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung: (…)
18
3.6.1 [K.O.] Überwachung und
Pflege der Tiere
Erweiterung: Hinweis zur regelmäßigen Fortbildung
19
3.6.2 [K.O.] Umgang mit Tieren
beim Verladen
Klarstellung: Es muss dafür gesorgt werden, dass
das Wohlbefinden der Tiere während des Verladens
möglichst wenig beeinträchtigt wird.
20
3.6.3 Transportfähigkeit
Erweiterung: Hinweis: verantwortlich für die
Überprüfung der Transportfähigkeit sind sowohl
Tierhalter als auch Transporteur
20
3.6.5 [K.O.] Allgemeine
Haltungsanforderungen
Klarstellung: Jungsauen und Sauen dürfen noch bis
zum 31. Dezmeber 2018 in Altbauten gehalten werden
soweit sie sich ungehindert umdrehen und aneinander
vorbei gehen können
21
3.6.10 [K.O.] Alarmanlage
Erweiterung: Funktionsprüfung sollte protokolliert
werden
25
Erweiterung: Sichtkontakt zu anderen Artgenossen
für abgesonderte Tier zu jedem Zeitpunkt; Bucht mit
trockener und weicher Einstreu
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3.6.11 Notstromaggregat
Erweiterung: Funktionsprüfung sollte protokolliert
werden
25
Klarstellung: Ist ein Notstromaggregat erforderlich,
müssen die technischen Gegebenheiten vorhanden
sein, ein Notstromaggregat anzuschließen
3.6.12 Anforderungen an die
Ver- und Entladeeinrichtungen
für den Transport
Erweiterung: Schutzgeländer bei Rampenanlagen;
risikofreies hinauf- und hinabsteigen ohne Mühen
durch Querlatten
25
3.6.13 Stalleinrichtung und
Anlagen
Erweiterung: Offene Beckentränken in (Brei-)
Futterautomaten sind zulässig, wenn das
Wasserbecken bauartbedingt deutlich vom
Futterbereich getrennt ist (z. B. durch Aufkantungen
oder Stege)
26
3.7.3 Dokumentation der
Befunddaten aus der
Schlachtung
Klarstellung: relevant sind sämtliche
Organveränderungen, die bei Schlachtschweinen vom
Schlachtunternehmen festgestellt wurden
27
Erweiterung: Erläuterung der zwei
Dokumentationsmöglichkeiten
Erweiterung: Hinweis zur Aufforderung sämtlicher
QS-Schlachtunternehmen, die Befunddaten in QS
Datenbank einzupflegen
3.7.4 Antibiotikamonitoring:
Dokumentation des
Therapieindex
Erweiterung: Dokumentation des Therapieindex für
die letzten vier Quartale auch elektronisch in der QSAntibiotikadatenbank möglich
28
3.8 Tiertransport
Neuzuordnungen einzelner Kapitel, Klarstellung
sowie Satzumstellungen
28
3.8.3 [K.O.] Platzangebot beim
Tiertransport
Umbenennung des Kapitels, zuvor: „Platzbedarf beim
Transport“
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Erweiterung: Dokumentation Ladedichte
3.8.4 Reinigung und
Desinfektion von
Transportmitteln
Integration der ehemals eigenständigen Anforderung
3.8.9 „Desinfektionskontrollbuch“
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3.8.5 Lieferpapiere
Erweiterung: Absender und Abnehmer der Tiere
müssen Kopie/Durchschlag des Lieferpapieres haben
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Erweiterung: Hinweis: Beim Transport von
Schweinen ist zudem ein Herkunftsnachweis gemäß
Verordnung (EG) 1337/2013 mit den Tieren
mitzuführen.
Erweiterung: Hinweis: der Tiertransporteur fungiert
als Überbringer der Begleitpapiere
3.8.6 [K.O.] Zeitabstände für
das Füttern und Tränken sowie
Beförderungsdauer und
Ruhezeiten (für Transporte
über 50 km)
Erweiterung zur Dokumentation:
Beförderungsdauer und Ruhezeiten, Fahrtenbuch,
Dokumentation über Tierversorgung, Lieferpapiere
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3.8.7 Transportpapiere (für
Tiertransporte über 50 km)
Klarstellung: Personen, die Tiere transportieren, sind
verpflichtet, im Transportmittel Transportpapiere
mitzuführen, (z.B. Viehhandels- und
Transportkontrollbuch, Transporterklärung), die
folgende Angaben enthalten:
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Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung
Ort und Tag der Übernahme der Tiere sowie Name
und Anschrift des bisherigen Besitzers
Tag der Abgabe der Tiere sowie Name und
Anschrift des Übernehmers
die Registriernummer des Transportunternehmens
sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des
Viehtransportfahrzeuges
Beschreibung der Tiere (z.B. Tierart, Gattung)
Die Daten sind jeweils vor Beginn des Transports
einzutragen
3.8.8 [K.O.]
Befähigungsnachweis
Fahrer/Betreuer (für
Tiertransporte über 65 km)
Erweiterung: Befähigungsnachweis ist beim
Transport mitzuführen; Kopie verbleibt auf Betrieb
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3.8.9 Desinfektionskontrollbuch
(alt)
Streichung des Kapitels (Verschiebung zu Kapitel
3.8.4 „Reinigung und Desinfektion von
Transportmitteln“)
-
3.8.9 [K.O.] Zulassung
Transportunternehmer und
Transportplanung (für Tiertransporte über 65 km)
Umbenennung des Kapitels, zuvor: „Zulassung
Transportunternehmer (für Tiertransporte über 65
km)“
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Erweiterung: Dokumentation Planung
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3.8.11 [K.O.] Fahrtenbuch (für
lange Beförderungen)
Erweiterung: Aufbewahrung des Fahrtenbuches für
mindestens drei Jahre
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4.3 Begriffe und Definitionen
Erweiterung: Definition Silier(hilfs)mittel;
Silierzusatzstoffe
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QS Qualität und Sicherheit GmbH
Schedestraße 1-3, 53113 Bonn
Tel +49 228 35068-0, [email protected]
Geschäftsführer: Dr. H.-J. Nienhoff
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