Grundbegriffe - Lise-Meitner

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Grundbegriffe
Staat
Der Begriff S. kommt aus dem Italienischen (lo stato) und findet mit den Schriften Machiavellis (15. Jh.) in Europa
Verbreitung (franz.: etat; engl.: state). ... Zu unterscheiden ist eine weitere und eine engere S.-Definition: Erstere
definiert S. als territorial begrenzten politischen Herrschaftsverband, der „das Monopol legitimer physischer
Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht" und insofern ein „auf Legitimität gestütztes Herrschaftsverhältnis
von Menschen über Menschen" ist (M. Weber1). Letztere versteht S. als politische Einrichtung (Institutionen und
Personen), die mit der Ausübung allgemeinverbindlicher Steuerungs-, Regulierungs- und Koordinierungsfunktionen betraut ist, sich (als moderner Verfassungs-S.) dabei demokratischer Willensbildungs- und
Entscheidungsprozesse bedient und zur Durchsetzung dieser Entscheidungen mit Sanktionsmitteln ausgestattet
ist.
Martina Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, 3. Aufl., Bann 200. S. 275
1
Max Weber (1864 - 1920), deutscher Sozialökonom und Soziologe
Gesellschaft
G. ist eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Formen zusammenlebender Gemeinschaften von Menschen,
deren Verhältnis zueinander durch Normen, Konventionen und Gesetze bestimmt ist und die als solche ei ne G.Struktur (G.-Gefüge) ergeben. Soziologisch wird zwischen G. und Gemeinschaft unterschieden, wobei letztere
sich durch eine größere Nähe und Verbundenheit der Menschen und erstere durch eine stärker rationale (zweck-,
nutzenorientierte) Begründung des Zusammenlebens auszeichnet. Es können folgende G.-Formen unterschieden
werden: 1) die genossenschaftliche G. als eine weitgehend egalitäre G. und 2) die Herrschafts-G., in denen die
Macht zwischen den gesellschaftlichen Gruppen ungleich verteilt ist, wobei zwischen ständischer G. (bei der der
Stand des Individuums durch Geburt festgelegt ist: z.B. Adel, Geistlichkeit, Bürger, Unfreie) und liberaldemokratischer G. (auch: bürgerliche G., bei der die gesellschaftliche Durchlässigkeit individuelle Auf- und
Abstiegsmöglichkeiten eröffnet) unterschieden wird.
G.-Vertrag ist ein politisch-philosophischer Begriff, der auf die vielfältigen Ideen und Theorien verweist, die
versuchen, der Herrschaft über Menschen eine rationale Grundlage (einen zugrunde liegenden Vertrag) zu geben.
Martina Klein/Klaus Schubert}, Das Politiklexikon, 3. Aufl., Bonn 2003, S. 118, 119
Macht
M. ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der für Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnisse verwendet
wird, d.h. für die Möglichkeit der M.-Habenden, ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes
anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen. M. kann von Personen, Gruppen, Organisationen
(Parteien, Verbänden, Behörden) bzw. dem Staat ausgeübt werden oder von gesellschaftlichen (wirtschaftlichen,
technischen, rechtlichen, kulturell-religiös geprägten) Strukturen ausgehen. Demzufolge wird zwischen persönlicher
und sozialer M. sowie M.-Strukturen unterschieden. Entsprechend ihrer (sozialen) Entwicklung verfügen alle
Gesellschaften über unterschiedliche (persönliche, soziale, anonyme) M.-Positionen. M.-Verhältnisse beschreiben immer
zweiseitige Austauschverhältnisse, bei denen eine Seite über (mehr oder weniger) Macht verfügt (z.B. über Belohnung,
Bestrafung) und Einfluss nehmen kann (z.B. über Anreize, Wissen) und die andere Seite dies (positiv) akzeptiert, keinen
Widerspruch erhebt bzw. nichts gegen die Ausübung der M. unternimmt oder zur Duldung oder Befolgung gezwungen
wird. Probleme der M.-Ausübung können dadurch verstärkt werden, dass keine persönliche Zuordnung der ausgeübten
M. mehr möglich ist, weil M. anonym (z.B. aufgrund wissenschaftlich-technischer, wirtschaftlich-technischer
Strukturen oder Sachzwänge) ausgeübt wird.
Da M. ein generelles Phänomen sozialer Gemeinschaften ist, bleibt es eine dauerhafte politische und soziale sowie
ethische und erzieherische Aufgabe, Missbrauch von M. zu verhindern. In der politischen Praxis wurden hierfür
entwickelt: a) institutionelle Beschränkungen (durch Gewaltenteilung, Rechtsordnung, zeitliche Begrenzung), b) das
politisch-soziale Prinzip der Gegenmachtbildung (checks and balances) und das Prinzip der Öffentlichkeit (Information,
Transparenz, öffentliche Auseinandersetzung) und c) vertragliche und rechtliche Formen freiwilligen Verzichts auf
Ausübung oder Nutzung vorhandener Macht (z.B. zwischen Staaten).
Martina Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, .1. Aufl., Bonn 2003, S. 182, 183
Herrschaft
H. ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Herrschenden
und Beherrschten beschreibt, das als rechtmäßig (legitim) anerkannt wird und insofern institutionalisiert ist, als es auf
Dauer angelegt und gewissen Regeln unterworfen ist. H. bietet damit den Herrschenden (z.B. über Befehle) die
Möglichkeit, auf das Verhalten der Beherrschten (z.B. über Gehorsam) gezielt Einfluss zu nehmen. Nach Max Weber ist
der Glaube an die Rechtmäßigkeit wesentliche Grundlage von H., die idealtypisch (d.h. in gedachter, reiner Form) drei
Ursprünge haben kann: a) Charismatische H. beruht auf dem Glauben an die Besonderheit eines Herrschers (Kraft,
Klugheit, Rhetorik etc.); b) traditionale H, beruht auf dem Glauben an die Heiligkeit von Traditionen, gegebenen
Ordnungen und den damit verbundenen Autoritäten; c) legale H. beruht auf dem Glauben an eine sachgemäß und
rechtmäßig geschaffene Ordnung und dem daraus folgenden Recht der Herrschenden, Gehorsam zu verlangen. In der
politischen und historischen Realität besteht H. immer aus einer Mischform dieser Idealtypen.
Martins Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, 3. Aufl., Bonn20ü3,S. 133
Beschreiben Sie das Verhältnis und die Wechselbeziehungen zwischen Staat und Gesellschaft sowie zwischen Macht
und Herrschaft.
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