Grundbegriffe Staat Der Begriff S. kommt aus dem Italienischen (lo stato) und findet mit den Schriften Machiavellis (15. Jh.) in Europa Verbreitung (franz.: etat; engl.: state). ... Zu unterscheiden ist eine weitere und eine engere S.-Definition: Erstere definiert S. als territorial begrenzten politischen Herrschaftsverband, der „das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht" und insofern ein „auf Legitimität gestütztes Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen" ist (M. Weber1). Letztere versteht S. als politische Einrichtung (Institutionen und Personen), die mit der Ausübung allgemeinverbindlicher Steuerungs-, Regulierungs- und Koordinierungsfunktionen betraut ist, sich (als moderner Verfassungs-S.) dabei demokratischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse bedient und zur Durchsetzung dieser Entscheidungen mit Sanktionsmitteln ausgestattet ist. Martina Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, 3. Aufl., Bann 200. S. 275 1 Max Weber (1864 - 1920), deutscher Sozialökonom und Soziologe Gesellschaft G. ist eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Formen zusammenlebender Gemeinschaften von Menschen, deren Verhältnis zueinander durch Normen, Konventionen und Gesetze bestimmt ist und die als solche ei ne G.Struktur (G.-Gefüge) ergeben. Soziologisch wird zwischen G. und Gemeinschaft unterschieden, wobei letztere sich durch eine größere Nähe und Verbundenheit der Menschen und erstere durch eine stärker rationale (zweck-, nutzenorientierte) Begründung des Zusammenlebens auszeichnet. Es können folgende G.-Formen unterschieden werden: 1) die genossenschaftliche G. als eine weitgehend egalitäre G. und 2) die Herrschafts-G., in denen die Macht zwischen den gesellschaftlichen Gruppen ungleich verteilt ist, wobei zwischen ständischer G. (bei der der Stand des Individuums durch Geburt festgelegt ist: z.B. Adel, Geistlichkeit, Bürger, Unfreie) und liberaldemokratischer G. (auch: bürgerliche G., bei der die gesellschaftliche Durchlässigkeit individuelle Auf- und Abstiegsmöglichkeiten eröffnet) unterschieden wird. G.-Vertrag ist ein politisch-philosophischer Begriff, der auf die vielfältigen Ideen und Theorien verweist, die versuchen, der Herrschaft über Menschen eine rationale Grundlage (einen zugrunde liegenden Vertrag) zu geben. Martina Klein/Klaus Schubert}, Das Politiklexikon, 3. Aufl., Bonn 2003, S. 118, 119 Macht M. ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der für Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnisse verwendet wird, d.h. für die Möglichkeit der M.-Habenden, ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen. M. kann von Personen, Gruppen, Organisationen (Parteien, Verbänden, Behörden) bzw. dem Staat ausgeübt werden oder von gesellschaftlichen (wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen, kulturell-religiös geprägten) Strukturen ausgehen. Demzufolge wird zwischen persönlicher und sozialer M. sowie M.-Strukturen unterschieden. Entsprechend ihrer (sozialen) Entwicklung verfügen alle Gesellschaften über unterschiedliche (persönliche, soziale, anonyme) M.-Positionen. M.-Verhältnisse beschreiben immer zweiseitige Austauschverhältnisse, bei denen eine Seite über (mehr oder weniger) Macht verfügt (z.B. über Belohnung, Bestrafung) und Einfluss nehmen kann (z.B. über Anreize, Wissen) und die andere Seite dies (positiv) akzeptiert, keinen Widerspruch erhebt bzw. nichts gegen die Ausübung der M. unternimmt oder zur Duldung oder Befolgung gezwungen wird. Probleme der M.-Ausübung können dadurch verstärkt werden, dass keine persönliche Zuordnung der ausgeübten M. mehr möglich ist, weil M. anonym (z.B. aufgrund wissenschaftlich-technischer, wirtschaftlich-technischer Strukturen oder Sachzwänge) ausgeübt wird. Da M. ein generelles Phänomen sozialer Gemeinschaften ist, bleibt es eine dauerhafte politische und soziale sowie ethische und erzieherische Aufgabe, Missbrauch von M. zu verhindern. In der politischen Praxis wurden hierfür entwickelt: a) institutionelle Beschränkungen (durch Gewaltenteilung, Rechtsordnung, zeitliche Begrenzung), b) das politisch-soziale Prinzip der Gegenmachtbildung (checks and balances) und das Prinzip der Öffentlichkeit (Information, Transparenz, öffentliche Auseinandersetzung) und c) vertragliche und rechtliche Formen freiwilligen Verzichts auf Ausübung oder Nutzung vorhandener Macht (z.B. zwischen Staaten). Martina Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, .1. Aufl., Bonn 2003, S. 182, 183 Herrschaft H. ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Herrschenden und Beherrschten beschreibt, das als rechtmäßig (legitim) anerkannt wird und insofern institutionalisiert ist, als es auf Dauer angelegt und gewissen Regeln unterworfen ist. H. bietet damit den Herrschenden (z.B. über Befehle) die Möglichkeit, auf das Verhalten der Beherrschten (z.B. über Gehorsam) gezielt Einfluss zu nehmen. Nach Max Weber ist der Glaube an die Rechtmäßigkeit wesentliche Grundlage von H., die idealtypisch (d.h. in gedachter, reiner Form) drei Ursprünge haben kann: a) Charismatische H. beruht auf dem Glauben an die Besonderheit eines Herrschers (Kraft, Klugheit, Rhetorik etc.); b) traditionale H, beruht auf dem Glauben an die Heiligkeit von Traditionen, gegebenen Ordnungen und den damit verbundenen Autoritäten; c) legale H. beruht auf dem Glauben an eine sachgemäß und rechtmäßig geschaffene Ordnung und dem daraus folgenden Recht der Herrschenden, Gehorsam zu verlangen. In der politischen und historischen Realität besteht H. immer aus einer Mischform dieser Idealtypen. Martins Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, 3. Aufl., Bonn20ü3,S. 133 Beschreiben Sie das Verhältnis und die Wechselbeziehungen zwischen Staat und Gesellschaft sowie zwischen Macht und Herrschaft.