V erordnung - Landkreis Goslar

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlagen der Harz Energie GmbH & Co. KG
in Seesen im Landkreis Goslar
(WSG-VO Seesen im Landkreis Goslar)
Vom TT.MM.2012
Aufgrund der §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs.2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl. I S. 3044) und §§ 91 Abs. 1 und 129 Abs. 1 des
Nieders. Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.10 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28.12.2011 (Nds. GVBl. S. 507) hat der Kreistag in seiner Sitzung am
TT.MM.2012 folgende Verordnung beschlossen:
§1
Die „Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlagen der Harz-Energie GmbH & Co. KG vom 04.08.1989 (Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Braunschweig S. 179), geändert durch Verordnungen vom 26.03.90
(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig S. 105), vom 02.11.1999 (Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Braunschweig S. 236) sowie vom 22.12.2010 (Amtsblatt für den
Landkreis Goslar vom 03.01.2011 S. 3) wird wie folgt geändert:
I.
1. Das Wasserschutzgebiet für den sogenannten „Ortstalerbrunnen“ Bornhausen wird
aufgehoben. Die Flächen sind in der mit veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 :
25.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist (Anlage ….) .
In § 2 Nr. 1 a wird entsprechen der dritte Spiegelstrich „-sog. Ortstalerbrunnen
Bornhausen“ ersatzlos gestrichen.
Das Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen für das Einzugsgebiet der
Kreienborner Brunnen bleibt bestehen. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und
der genaue Grenzverlauf im Bereich Winkelsmühle sowie die Zonierung ist
- in der mit veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt, die
Bestandteil dieser Verordnung ist (Anlage….);
- in der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt, die Bestandteil dieser
Verordnung ist (Anlage ….).
2. In § 2 wird unter Nr. 2 Buchstabe a) die ungefähre Grenzbeschreibung dieses Bereichs
aufgenommen. Die Beschreibung erhält dort folgende Fassung:
Für die Wassergewinnungsanlage
„a) Kreienborn liegt das Wasserschutzgebiet nordöstlich von der Kernstadt Seesen. Die
Grenze verläuft im Westen, etwa bei der Blechwarenfabrik Züchner beginnend, über den
Schildberg bis zu den Teichanlagen Winkelsmühle. Sie folgt dann im Norden weitgehend
dem Wroxenbach und quert dabei südlich von Haus Zimmermann die B 248 und die
Eisenbahnlinie. Sie schwenkt vor den Schweinsrücken nach Süden auf den Steinbühel zu,
knickt dann nach Westen über die Wilhelmshöhe durch das Stadtgebiet in Richtung
Blechwarenfabrik Züchner.“
II.
1. Aus der Zone II des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlagen des
Wasserwerks Schildau wird eine Fläche nördlich der Filteranlage im Bereich des
Klinikgeländes „Schildautal“ herausgenommen. Die Grenze verläuft im Änderungsbereich
vom „Großen Bullars“ aus westlich bis zur forstwirtschaftlichen Abteilungsgrenze 78/79
und sodann über den Brautannenweg und den Eickmühlweg südlich entlang dem
Klinikgelände bis zur Lautenthaler Straße.
Der genaue Grenzverlauf der Zone II in diesem Bereich ist in der mit veröffentlichten Karte
im Maßstab 1 : 5000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist (Anlage …).
2. In § 2 wird in Nr.2 Buchstabe b) die ungefähre Grenzbeschreibung dieses Bereichs
aufgenommen. Die Worte
„und von dort im Norden über den Seeser Berg, den Großen Bullars, den Kurpark Seesen,
den Hasse-Berg bis zum Bahnhof Seesen“
werden ersetzt durch die Worte
„und von dort im Norden über den Seeser Berg, den Großen Bullars, südlich am
Klinikgelände entlang, den Hasse-Berg bis zum Bahnhof Seesen“
III.
In § 4 wird das in Nummer 9 a bezeichnete Handlungsverbot in der Schutzzone III unter
Bezug auf den gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 28.11.2005 – 23-62431/13 (Nds. MBl. Nr.
45/2005 S. 984) – VORIS 28200 – geändert. § 4 lfd. Nr. 9 erhält auf dieser Grundlage
folgende Fassung:
Nr.
Schutzzone
II
III
9a
Lagerung von Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle, Stallmist,
Gärrest, Geflügelkot) außerhalb undurchlässiger Anlagen
v
v
9b
Zwischenlagerung von Stallmist mit einem Trockensubstanzgehalt (TS) von mehr als 25 v.H. außerhalb undurchlässiger
Anlagen mit wechselndem Standort auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen bis zu 6 Monate
v
b (bisher v)
9c
Bereitstellung von Stallmist mit einem TS von mehr als
25 v.H. außerhalb undurchlässiger Anlagen mit wechselndem
Standort auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, wenn er jeweils
nach der Ausfuhr alsbald -binnen 6 Wochen- verteilt wird
v
---
9d
Lagerung von Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot in Behältern
mit Sickerwasserkontrolle
v
b
9e
Lagerung von Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot in Erdbecken v
v
Nachrichtlich: v = verboten
b= beschränkt zulässig
--- = zulässig
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar
in Kraft.
Goslar, den
Landkreis Goslar
Der Landrat
(L. S.)
Stephan Manke
.2012
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