Elterninformation - Landkreis Heidenheim

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Elterninformation
Mumps
Liebe Eltern ,
in der Klasse Ihres Kindes ist ein Schüler an Mumps erkrankt. Die Übertragung des Virus erfolgt als
Tröpfcheninfektionen über die Luft. Seltener durch mit Speichel verunreinigte Gegenstände. Die Zeit von der
Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung liegt in der Regel zwischen 12 bis 25 Tagen. Das größte Risiko
besteht 2 Tage vor und bis zu 4 Tage nach Erkrankungsbeginn. Insgesamt kann ein Mumpskranker 7 Tage vor
und bis zu 9 Tage nach Auftreten der Speicheldrüsenschwellung ansteckend sein. Menschen die den Erreger
zwar aufgenommen haben, aber dennoch nicht erkranken, können ebenfalls ansteckend sein.
Krankheitsbild
Mumps beginnt mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und Fieber. Typischerweise kommt es dann zu
schmerzhaften Schwellungen der Speicheldrüsen (20-30% einseitig, 70-80% doppelseitig). Ein Teil der
Infektionen (30-40%) verläuft ohne Symptome. Nach der Infektion besteht meist eine lebenslange Immunität.
Komplikationen nehmen mit zunehmendem Lebensalter zu. Eine entzündliche Beteiligung der Hoden bzw.
Eierstocke können zu einer Sterilität führen. Weitere Komplikationen sind Hirnhautentzündung, Hirnentzündung,
vorübergehende oder anhaltende einseitige Taubheit sowie Bauchspeicheldrüsenentzündung.
Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung
Der wirksamste Schutz vor Mumps ist die zweimalige Schutzimpfung:
Impfung im Kleinkindesalter (1. Impfung: 11. bis 14. Lebensmonat, 2. Impfung: 15. bis 23. Lebensmonat). Bei allen
unvollständig oder nicht geimpften Personen kann die Impfung in jedem Lebensalter durchgeführt werden.
Maßnahmen für Kontaktpersonen
o Hatte eine ungeschützte Person Kontakt zu einem Mumpskranken ist eine Impfung innerhalb von 3
Tagen zu empfehlen. Dadurch kann Mumps verhindert oder doch zumindest abgemildert werden.
o Alle ungeimpften oder nur einmal geimpften Personen sollten sich so früh wie möglich nach Kontakt
zu einem Erkrankten impfen lassen.
o In der Schwangerschaft darf gegen Mumps nicht geimpft werden (Lebendimpfstoff).
Gesetzliche Bestimmungen
Die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, …) muss nach dem Infektionsschutzgesetz
den Krankheitsverdacht und die Erkrankung namentlich an das Gesundheitsamt melden (§ 34 Abs.6 IfSG).
An Mumps Erkrankte dürfen die Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht besuchen, bis eine Weiterverbreitung
der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Wiederzulassung nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch
frühestens 5 Tage nach Ausbruch der Erkrankung.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung mit einem an Mumps Erkrankten leben, dürfen
Gemeinschaftseinrichtungen für die Dauer von 18 Tagen nicht betreten. Der Besuch der
Gemeinschaftseinrichtung kann allerdings vom Gesundheitsamt gestattet werden wenn …
o … ein Impfschutz mit zweimaliger Impfung besteht.
o … unter bestimmten Umständen der Impfschutz mit einer 2. Impfung vervollständigt wird.
o … eine früher abgelaufene Erkrankung ärztlich bestätigt ist.
Für weitere Nachfragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Telefon: 0 73 21 / 3 21 - 26 00)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Landratsamt Heidenheim - Fachbereich Gesundheit
Stand: November 2013
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