Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2016/0351(COD) 22.3.2017 ÄNDERUNGSANTRÄGE 13 - 100 Entwurf einer Stellungnahme Paloma López Bermejo (PE597.738v01-00) Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern Vorschlag für eine Verordnung (COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)) AM\1120874DE.docx DE PE599.780v02-00 In Vielfalt geeint DE AM_Com_LegOpinion PE599.780v02-00 DE 2/86 AM\1120874DE.docx Änderungsantrag 13 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas, Or. en Änderungsantrag 14 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas, Or. en Änderungsantrag 15 David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Marktwirtschaftsstatus Chinas vom Mai 2016, Or. en AM\1120874DE.docx 3/86 PE599.780v02-00 DE Änderungsantrag 16 Bernd Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (1a) Die Europäische Union sollte die europäische Industrie effektiv gegen Dumping schützen können und zukünftiges Handeln der EU muss mit den WTO-Vorschriften im Einklang stehen. Ein Instrument mit gleichen Regeln gegenüber allen Handelspartnern ist die richtige Basis nachhaltiger Handelsbeziehungen. Or. de Änderungsantrag 17 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO- (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern, die keine Mitglieder der WTO sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, sowie aus Ländern, die die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a nicht erfüllen, ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei den Ländern, die die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 PE599.780v02-00 DE 4/86 AM\1120874DE.docx Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. Buchstabe a erfüllen, den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. _________________ 2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Or. en Änderungsantrag 18 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des (2) Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder oder aber Mitglieder der WTO AM\1120874DE.docx 5/86 PE599.780v02-00 DE Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTOMitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. sind, aber keine Marktwirtschaft haben, und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zum EU-Markt herzustellen. _________________ _________________ 2 2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Or. en Änderungsantrag 19 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2a) Es sollte darauf hingewiesen werden, dass durch die Regel des niedrigeren Zolls die Antidumpingzölle zur Schaffung wirksamer Antidumpingmaßnahmen ungerechterweise auf ein Niveau unterhalb der Dumpingspanne gesenkt werden. Die Regel des niedrigeren Zolls sollte daher, wie vom Parlament in seinem am 16. April 2014 in erster Lesung angenommenen Standpunkt über die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente vorgeschlagen, PE599.780v02-00 DE 6/86 AM\1120874DE.docx aufgehoben werden. Der Vorschlag, die Verfahren zu beschleunigen, sollte zwar unterstützt, die vorläufigen Zölle jedoch beibehalten werden. Die EU sollte höhere Zölle auf gedumpte oder subventionierte Einfuhrwaren erheben oder einen Grenzausgleichsmechanismus festlegen, wenn das ausführende Drittland über kein ausreichendes Niveau an Sozialstandards wie Arbeitnehmergrundrechte, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und des Streikrechts, oder nicht über dieselben Umweltstandards verfügt, die auf Grundlage von Übereinkommen über Umwelt- und Arbeitnehmerrechte bewertet werden, die mit denen in der Europäischen Union vergleichbar sind, wie etwa REACH oder Emissionshandelssysteme. Or. en Änderungsantrag 20 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2a) Der Rat hat sich auf die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU verständigt, durch die Regel des niedrigeren Zolls werden die Antidumpingzölle zur Schaffung wirksamer Antidumpingmaßnahmen jedoch ungerechterweise auf ein Niveau unterhalb der Dumpingspanne gesenkt. Die Regel des niedrigeren Zolls sollte daher, wie vom Parlament in seinem am 16. April 2014 in erster Lesung angenommenen Standpunkt über die Modernisierung der handelspolitischen AM\1120874DE.docx 7/86 PE599.780v02-00 DE Schutzinstrumente vorgeschlagen, aufgehoben werden. Or. en Änderungsantrag 21 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten und der Kosten für andere Produktionsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt PE599.780v02-00 DE 8/86 AM\1120874DE.docx Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Von nennenswerten Verzerrungen kann in Ländern ohne Marktwirtschaft ausgegangen werden, d. h., in Ländern, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht erfüllen: 1) geringes Maß an direkter oder indirekter staatlicher Einflussnahme (z. B. durch öffentliche Stellen) auf die Ressourcenaufteilung und auf Unternehmensentscheidungen, beispielsweise durch staatlich festgesetzte Preise oder Ungleichbehandlungen im Rahmen des Steuer-, des Handels- oder des Währungssystems; 2) Nichtvorhandensein von Verzerrungen infolge staatlicher Eingriffe in der Unternehmenstätigkeit bei Privatisierungen und Einsatz nicht marktwirtschaftlicher Handels- oder Kompensationssysteme; 3) Vorhandensein und Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Gesellschaftsrechts, das eine adäquate Unternehmensführung sicherstellt (Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Schutz von Anteilseignern, öffentliche Verfügbarkeit von korrekten Unternehmensinformationen); 4) Vorhandensein und Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, die die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sicherstellen; 5) Vorhandensein eines echten, vom Staat unabhängigen Finanzsektors, der sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt wird. Or. en AM\1120874DE.docx 9/86 PE599.780v02-00 DE Änderungsantrag 22 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Martina Werner, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Kosten oder Preise beeinflussen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- oder Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Entscheidungsgewalt, Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Verzerrung der Funktionsweise der privatisierten Wirtschaft; mangelnde Umsetzung des Gesellschaftsrechts mit geeigneten Corporate-GovernanceRegeln; Nichtvorhandensein eines PE599.780v02-00 DE 10/86 AM\1120874DE.docx bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. wirksamen Rechtsrahmens für die Geschäftsausübung und einer ordnungsgemäß funktionierenden freien Marktwirtschaft einschließlich Rechts des geistigen Eigentums oder Konkursrechts; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen; Nichtvorhandensein eines echten Finanzsektors und niedrige Sozial- und Umweltstandards, die zu einem unlauteren Wettbewerb führen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, unter Berücksichtigung der konkreten Situation der europäischen Wirtschaftszweige, in denen die Fixkosten in Verbindung mit den Investitionen über 5 % des Umsatzes in der Marktwirtschaft ausmachen; dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen wird, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Or. en Änderungsantrag 23 Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen AM\1120874DE.docx (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen 11/86 PE599.780v02-00 DE empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden PE599.780v02-00 DE empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen von nennenswerten Verzerrungen ausgegangen werden kann, die die Preise oder Kosten der Ausführer in dem Ausfuhrland erheblich beeinflussen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie auf allen Ebenen, einschließlich der zentralen, regionalen und provinziellen Ebene, von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Bestimmung dessen, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden sollten: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; erhebliche staatliche Präsenz auf dem Markt oder in Unternehmen oder staatliches Eigentum oder staatliche Kontrolle der Produktionsmittel oder der Ressourcenaufteilung, was zu einer Verzerrung des freien Spiels der Marktkräfte hinsichtlich der Preise oder Kosten führt; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; oder Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen zeitnah und möglichst vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung einen Bericht erstellen sollten, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in 12/86 AM\1120874DE.docx Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien für erhebliche Marktverzerrungen herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden sollte, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht; dass in diesem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen alle verlässlichen, sicheren und rechtzeitigen Informationen und verfügbaren Daten berücksichtigt und diese von den Kommissionsdienststellen regelmäßig bei Bedarf aktualisiert werden, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Or. en Änderungsantrag 24 Jens Geier Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte beispielsweise durch Beeinflussung der Produktionskosten und Warenpreise erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder AM\1120874DE.docx 13/86 PE599.780v02-00 DE ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. PE599.780v02-00 DE Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen wie niedrigen Umwelt-, Sozialschutz- und Steuernormen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen; Existenz erheblicher Unterschiede bei der Umweltleistung der Produktion (z. B. im Hinblick auf den CO2-Ausstoß), den Arbeitsnormen (etwa infolge der Nichtratifizierung bzw. der Nichtumsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO) oder den Steuernormen (u. a. in Form niedriger Steuersätze und eines Mangels an Transparenz). Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen wird, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung 14/86 AM\1120874DE.docx Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Or. en Änderungsantrag 25 Bernd Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; AM\1120874DE.docx 15/86 PE599.780v02-00 DE Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen; Sozial- und Umweltdumping. Des Weiteren muss vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Der Bericht muss hinsichtlich des Zeitpunkts und der Veranlassung seiner Erstellung sowie seiner inhaltlichen Ausgestaltung und der regelmäßigen Überprüfung auf klaren Kriterien basieren. Die Europäische Kommission sollte zusätzlich Leitlinien mit klaren Hinweisen für Unternehmen und Gewerkschaften über die Methodik und Abläufe veröffentlichen. Or. de Änderungsantrag 26 Gunnar Hökmark Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel PE599.780v02-00 DE (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die keine 16/86 AM\1120874DE.docx der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. AM\1120874DE.docx anfechtbaren Subventionen darstellen und das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Sektor in einem bestimmten Land in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden; dass dieser Bericht innerhalb des 17/86 PE599.780v02-00 DE Zeitraums aktualisiert wird, in dem die Maßnahme in Kraft ist. Or. en Begründung Zur Vermeidung des Risikos doppelter Sanktionen, die gegen die WTO-Regeln verstoßen, sollten anfechtbare Subventionen im Rahmen dieser Verordnung nicht als nennenswerte Verzerrungen betrachtet werden. Änderungsantrag 27 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: mangelnde Einhaltung der internationalen Sozial- und Umweltstandards, was Einfluss auf die Produktionskosten hat; Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des PE599.780v02-00 DE 18/86 AM\1120874DE.docx Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen sollten, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Or. en Änderungsantrag 28 Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. AM\1120874DE.docx 19/86 PE599.780v02-00 DE Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. PE599.780v02-00 DE Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Arbeitskosten sowie der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Zweijahresbericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. 20/86 AM\1120874DE.docx Or. it Änderungsantrag 29 Paloma López Bermejo Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Primär- und Sekundärrohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die AM\1120874DE.docx 21/86 PE599.780v02-00 DE erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. (Diese Änderung betrifft den gesamten Text.) Or. en Änderungsantrag 30 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3a) Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Berichte annimmt, in denen die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Erwägungsgrund 3 aufgeführten Kriterien herrscht, dass diese Berichte mit den ihnen zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu den Berichten und den ihnen zugrunde PE599.780v02-00 DE 22/86 AM\1120874DE.docx liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der die betreffenden Berichte oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Or. en Änderungsantrag 31 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Kathleen Van Brempt, Martina Werner Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Dies gilt insbesondere, wenn AM\1120874DE.docx 23/86 PE599.780v02-00 DE keine entsprechenden Umwelt- und Sozialstandards vorhanden sind oder Überkapazitäten einen großen Einfluss auf die Preise und Kosten ausüben. Überkapazitäten liegen vor, wenn die Handelsüberschüsse ohne komparative Vorteile im Land strukturell werden, wenn die Inlands- und Ausfuhrpreise niedriger sind als die Preise auf dem Weltmarkt oder wenn die Investitionen in neue Produktionskapazitäten nicht im Einklang mit einem wachsenden Handelsüberschuss getätigt werden. Die Gewerkschaften können einen speziellen Einblick in die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen sowie die Umwelt- und Sozialstandards geben. Or. en Änderungsantrag 32 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der PE599.780v02-00 DE 24/86 AM\1120874DE.docx Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Dies gilt insbesondere, wenn keine entsprechenden Umwelt- und Sozialstandards vorhanden sind oder Überkapazitäten einen großen Einfluss auf die Preise und Kosten ausüben. Überkapazitäten liegen vor, wenn die Handelsüberschüsse ohne komparative Vorteile im Land strukturell werden, wenn die Inlands- und Ausfuhrpreise niedriger sind als die Preise auf dem Weltmarkt oder wenn die Investitionen in neue Produktionskapazitäten nicht im Einklang mit einem wachsenden Handelsüberschuss getätigt werden. Or. en Änderungsantrag 33 David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen AM\1120874DE.docx 25/86 PE599.780v02-00 DE Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Dies gilt insbesondere, wenn keine entsprechenden Umwelt- und Sozialstandards vorhanden sind oder Überkapazitäten einen großen Einfluss auf die Preise und Kosten ausüben. Or. en Änderungsantrag 34 Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers sowie unter Berücksichtigung struktureller Überproduktionen berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage PE599.780v02-00 DE 26/86 AM\1120874DE.docx Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Or. it Änderungsantrag 35 Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind und nicht die aktuellen Marktwerte widerspiegeln, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in AM\1120874DE.docx 27/86 PE599.780v02-00 DE hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Or. en Änderungsantrag 36 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, werden diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die nicht verzerrten Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung PE599.780v02-00 DE 28/86 AM\1120874DE.docx einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Or. en Änderungsantrag 37 Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5) Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte und in Überprüfungen anzuwendende Methodik Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 gilt. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass bei der Prüfung, ob es Hinweise auf eine Änderung der Umstände gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. (5) Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte und in Überprüfungen anzuwendende Methodik Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 gilt. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass bei der Prüfung, ob es Hinweise auf eine Änderung der Umstände gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. In jedem Fall kann die Beweislast nicht als Obliegenheit derjenigen Partei betrachtet werden, die die Untersuchung beantragt. Or. it AM\1120874DE.docx 29/86 PE599.780v02-00 DE Änderungsantrag 38 Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5a) Für das Überleben der Sektoren, die vom Dumping betroffen sind, ist es von größter Bedeutung, dass die Schutzmaßnahmen schnell umgesetzt werden. Eine abschreckende Wirkung entfalten diese Maßnahmen dadurch, dass sie automatisch zur Anwendung kommen. Or. fr Änderungsantrag 39 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach (6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach PE599.780v02-00 DE 30/86 AM\1120874DE.docx Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. Or. en Änderungsantrag 40 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7a) Des Weiteren sollten die Europäischen Institutionen daran erinnert werden, sich mit ihren AM\1120874DE.docx 31/86 PE599.780v02-00 DE wichtigsten Handelspartnern durch multiund bilaterale Maßnahmen im Vorfeld und während der Untersuchungen abzustimmen. In diesem Zusammenhang wird eine vergleichende Weiterverfolgung zu der Antidumpingberechnung in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern durch die Kommission durchgeführt und die Ergebnisse werden den Interessenträgern mitgeteilt. Zu diesem Zweck ist die Anzahl des dafür eingesetzten Personals der Kommission zu erhöhen. Or. en Änderungsantrag 41 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7a) Des Weiteren sollten die europäischen Institutionen daran erinnert werden, sich mit ihren wichtigsten Handelspartnern durch multi- und bilaterale Maßnahmen vor und während der Untersuchungen abzustimmen. In diesem Zusammenhang wird eine vergleichende Weiterverfolgung zu der Antidumpingberechnung in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern durch die Kommission durchgeführt und die Ergebnisse werden den Interessenträgern mitgeteilt. Zu diesem Zweck ist die Anzahl des dafür eingesetzten Personals der Kommission zu erhöhen. Or. en Änderungsantrag 42 PE599.780v02-00 DE 32/86 AM\1120874DE.docx Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand und mit ausreichenden Sozial- und Umweltstandards, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. Or. en AM\1120874DE.docx 33/86 PE599.780v02-00 DE Änderungsantrag 43 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Kathleen Van Brempt Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Dabei sind indirekte Umweltkosten wie CO2Emissionen zu berücksichtigen und als Anteil der Gesamtkosten für denselben Betrag in Europa zu schätzen; zeigt sich das Ausfuhrland nicht kooperativ, werden die maximalen Kosten angesetzt. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten; Or. en PE599.780v02-00 DE 34/86 AM\1120874DE.docx Änderungsantrag 44 Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Marktverzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand; ein geeignetes repräsentatives Land wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt, vorausgesetzt, dass verlässliche Informationen und die jeweiligen Kostendaten ohne Weiteres verfügbar sind. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und eine angemessene Gewinnmarge beinhalten. Or. en Änderungsantrag 45 Gunnar Hökmark Vorschlag für eine Verordnung AM\1120874DE.docx 35/86 PE599.780v02-00 DE Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die von nennenswerten Verzerrungen beeinflussten Kosten widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand und mit einem ähnlichen Wettbewerbsniveau in dem betreffenden Sektor, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. Or. en Begründung Nur die von nennenswerten Verzerrungen beeinflussten Kosten sollten durch nicht verzerrte Preise oder Vergleichswerte ersetzt werden. Das repräsentative Land sollte außerdem über ein ähnliches Wettbewerbsniveau in dem betreffenden Sektor verfügen. Änderungsantrag 46 David Borrelli PE599.780v02-00 DE 36/86 AM\1120874DE.docx Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. (a) Wird festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird dem Normalwert ein Preis zugrunde gelegt oder er wird anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. Or. en Änderungsantrag 47 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a AM\1120874DE.docx 37/86 PE599.780v02-00 DE Vorschlag der Kommission Geänderter Text (a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. (a) Wird festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen in der Gesamtwirtschaft oder in bestimmten Wirtschaftssektoren nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so ist der Normalwert ein Preis oder er wird anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, vorausgesetzt, die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. Or. en Änderungsantrag 48 Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und PE599.780v02-00 DE a) Wird festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen in der Wirtschaft oder in bestimmten Produktionszweigen des Ausfuhrlands nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so 38/86 AM\1120874DE.docx kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand und Produktionskostenniveau, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. Or. it Änderungsantrag 49 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Kathleen Van Brempt, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- oder Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind oder Folge von Sozial- und Umweltdumping sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen AM\1120874DE.docx 39/86 PE599.780v02-00 DE betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Entscheidungsgewalt, Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; ein Marktanteil von über 40 % des Weltmarkts des betreffenden Sektors ist in Besitz des entsprechenden Wirtschaftszweigs des Ausfuhrlands, was ein Anzeichen dafür sein kann, dass eine vorherrschende Stellung missbraucht wird; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen; Verzerrung der Funktionsweise der privatisierten Wirtschaft; mangelnde Umsetzung des Gesellschaftsrechts mit geeigneten Corporate-Governance-Regeln; mangelnder wirksamer Rechtsrahmen für die Geschäftsausübung und Nichtvorhandensein einer ordnungsgemäß funktionierenden freien Marktwirtschaft einschließlich Rechts des geistigen Eigentums oder Konkursrechts; Nichtvorhandensein eines echten Finanzsektors aufgrund einer Abwertung der nationalen Währung und niedrige Sozial- und Umweltstandards, die zu einem unlauteren Wettbewerb führen. Or. en Änderungsantrag 50 Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička Vorschlag für eine Verordnung PE599.780v02-00 DE 40/86 AM\1120874DE.docx Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten des Ausführers in dem Ausfuhrland, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen auf allen Ebenen beeinflusst sind. Bei der Bestimmung dessen, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz auf dem Markt oder in Unternehmen oder staatliches Eigentum oder staatliche Kontrolle der Produktionsmittel oder der Ressourcenaufteilung, die es dem Staat ermöglicht, das freie Spiel der Markt hinsichtlich der Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Or. en Änderungsantrag 51 Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser AM\1120874DE.docx 41/86 PE599.780v02-00 DE Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen; Rechtsvorschriften des Staates in Bezug auf Sicherheit, Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und Schutz des geistigen Eigentums, durch die es den Unternehmen ermöglicht wird, die Produktionskosten zu senken. Or. it Begründung Es wird die Auffassung vertreten, dass die Vollständigkeit des Absatzes dadurch beeinträchtigt wird, dass Verweise auf Dumping fehlen. PE599.780v02-00 DE 42/86 AM\1120874DE.docx Änderungsantrag 52 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: mangelnde Einhaltung der internationalen Sozialund Umweltstandards, was Einfluss auf die Produktionskosten hat; Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Or. en AM\1120874DE.docx 43/86 PE599.780v02-00 DE Änderungsantrag 53 Bernd Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind oder durch Sozialund/oder Umweltdumping entstehen. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen; arbeitsrechtliches oder umweltschutzbedingtes Preisdumping. Or. de Änderungsantrag 54 Gunnar Hökmark PE599.780v02-00 DE 44/86 AM\1120874DE.docx Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1037 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind, die keine anfechtbaren Subventionen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Or. en Begründung Zur Vermeidung des Risikos doppelter Sanktionen, die gegen die WTO-Regeln verstoßen, sollten anfechtbare Subventionen im Rahmen dieser Verordnung nicht als nennenswerte Verzerrungen betrachtet werden. AM\1120874DE.docx 45/86 PE599.780v02-00 DE Änderungsantrag 55 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. (b) Von nennenswerten Verzerrungen in Ländern mit Marktwirtschaft im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Produktionsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Or. en Änderungsantrag 56 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange PE599.780v02-00 DE 46/86 AM\1120874DE.docx Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (ba) Von nennenswerten Verzerrungen kann in Ländern ohne Marktwirtschaft ausgegangen werden, d. h., in Ländern, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht erfüllen: 1) geringes Maß an direkter oder indirekter staatlicher Einflussnahme (z. B. durch öffentliche Stellen) auf die Ressourcenaufteilung und auf Unternehmensentscheidungen beispielsweise durch staatlich festgesetzte Preise oder Ungleichbehandlungen im Rahmen des Steuer-, des Handels- oder des Währungssystems; 2) Nichtvorhandensein von Verzerrungen infolge staatlicher Eingriffe in der Unternehmenstätigkeit bei Privatisierungen und Einsatz nicht marktwirtschaftlicher Handels- oder Kompensationssysteme; 3) Vorhandensein und Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Gesellschaftsrechts, das eine adäquate Unternehmensführung sicherstellt (Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Schutz von Anteilseignern, öffentliche Verfügbarkeit von korrekten Unternehmensinformationen); 4) Vorhandensein und Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, die die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sicherstellt; 5) Vorhandensein eines echten, vom Staat unabhängigen Finanzsektors, der sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt AM\1120874DE.docx 47/86 PE599.780v02-00 DE wird. Wurde festgestellt, dass ein Land die genannten Kriterien nicht erfüllt, so gilt dies so lange, bis durch ausreichende Nachweise belegt wird, dass das Land alle diese Kriterien erfüllt. Bei ausführenden Herstellern aus einem Land ohne Marktwirtschaft werden dem Normalwert Preise zugrunde gelegt oder er wird anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen der Normalwert anhand von Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch ermittelt wird, werden Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder -vergleichswerte für jeden Produktionsfaktor herangezogen und ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne einbezogen. Liegen keine unverzerrten Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte vor, bestimmt die Kommission den Normalwert auf einer anderen geeigneten Grundlage, unter anderem auf der Grundlage relevanter Preise oder Kosten in der EU. Kann ein ausführender Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft eindeutig nachweisen, dass seine Preise oder Kosten für einen oder mehrere individuelle Produktionsfaktoren die marktwirtschaftlichen Bedingungen verlässlich widerspiegeln, werden diese Preise oder Kosten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen. Absatz 6b gilt nicht für Einfuhren von ausführenden Herstellern, die eindeutig nachgewiesen haben, dass alle Kriterien dieses Unterabsatzes in ihrem Wirtschaftszweig oder ihrem Sektor erfüllt sind. (.) PE599.780v02-00 DE 48/86 AM\1120874DE.docx Or. en Änderungsantrag 57 David Borrelli, Edouard Martin Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (ba) In Bezug auf Einfuhren aus ausführenden Ländern, die bis zu 3 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Länder ohne Marktwirtschaft betrachtet wurden, einschließlich der Länder im Übergang zu einer voll entwickelten Marktwirtschaft, wird von nennenswerten Verzerrungen im Sinne von Buchstabe a ausgegangen, solange eine oder mehrere der folgenden marktwirtschaftlichen Bedingungen in einem dieser Länder nicht erfüllt sind: 1) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen, auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen; 2) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; 3) die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht AM\1120874DE.docx 49/86 PE599.780v02-00 DE mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich; 4) die betroffenen Unternehmen unterliegen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen; 5) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. Bei ausführenden Herstellern aus einem dieser Länder werden dem Normalwert Preise zugrunde gelegt oder er wird anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte auf internationaler Ebene oder aus Drittländern widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen der Normalwert anhand von Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch ermittelt wird, werden Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte für jeden Produktionsfaktor herangezogen und ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne einbezogen. Liegen keine unverzerrten Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder -vergleichswerte vor, bestimmt die Kommission den Normalwert auf einer anderen geeigneten Grundlage, unter anderem auf der Grundlage relevanter Preise oder Kosten in der EU. Dieser Unterabsatz (ba) gilt nicht für Einfuhren von ausführenden Herstellern, die eindeutig nachgewiesen haben, dass die genannten marktwirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Wirtschaftszweig oder ihrem Sektor vorliegen. Or. en PE599.780v02-00 DE 50/86 AM\1120874DE.docx Änderungsantrag 58 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Martina Werner Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (ba) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a wird unter anderem dann ausgegangen, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten aus Überkapazitäten ergeben, d. h., die Preise oder Kosten der Waren ergeben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, da sie durch eine Überproduktion beeinflusst werden, die die Auswirkungen der Fixkosten abschwächt. Or. en Änderungsantrag 59 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (ba) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a wird unter anderem dann ausgegangen, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten aus Überkapazitäten ergeben, d. h., die Preise oder Kosten der Waren ergeben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, da sie durch eine Überproduktion beeinflusst werden, die die Auswirkungen der Fixkosten abschwächt. AM\1120874DE.docx 51/86 PE599.780v02-00 DE Or. en Änderungsantrag 60 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Kathleen Van Brempt, David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b b (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (bb) Die EU sollte höhere Zölle auf gedumpte oder subventionierte Einfuhrwaren erheben oder einen Grenzausgleichsmechanismus festlegen, wenn das ausführende Drittland über kein ausreichendes Niveau an Sozial- und Umweltstandards verfügt, die auf Grundlage von Übereinkommen über Umwelt- und Arbeitnehmerrechte bewertet werden, die mit denen in der Europäischen Union vergleichbar sind. Or. en Änderungsantrag 61 Jens Geier Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann außerdem von der Kommission, vom Parlament, von den Mitgliedstaaten und PE599.780v02-00 DE 52/86 AM\1120874DE.docx Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. europäischen Unternehmen angefordert werden. Ihm ist eine Reihe von Kriterien zugrunde zu legen, die von der Kommission infolge eines Treffens mit den interessierten Parteien und in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament festgelegt werden. Dieser Bericht kann ferner zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Der Bericht enthält auch Daten über die mangelnde Einhaltung international anerkannter Steuer- und Umweltschutznormen, durch die die Produktionskosten über Gebühr sinken oder die Warenpreise steigen können, sowie über andere, ungerechtfertigt niedrige Steuerregelungen oder Umweltund Lohnkosten. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Or. en Änderungsantrag 62 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht AM\1120874DE.docx (c) Soweit angezeigt, erstellen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr einen 53/86 PE599.780v02-00 DE erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. öffentlichen Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Der Bericht enthält Informationen über die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialstandards, die die Produktionskosten beeinflussen. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien wie Gewerkschaften und KMU erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. KMU sollten besser in die Ergänzung, Kommentierung und Verwendung des Berichts eingebunden werden, indem die Rolle des KMUHelpdesks gestärkt wird. Das Europäische Parlament wird von der Kommission über den Inhalt des Berichts in Kenntnis gesetzt und kann die darin enthaltenen Informationen ergänzen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Or. en Änderungsantrag 63 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c PE599.780v02-00 DE 54/86 AM\1120874DE.docx Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. (c) Die Kommission kann im Wege eines delegierten Rechtsakts einen Bericht annehmen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Absatz 6a aufgeführten Kriterien herrscht. Die Kommission nimmt im Wege eines delegierten Rechtsakts für die in Absatz 6b genannten Länder einen Bericht an, in dem beurteilt wird, ob die Kriterien in Absatz 6b erfüllt werden. Diese Berichte werden zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden Nachweisen sowie den relevanten Ergebnissen aus früheren EU-Untersuchungen und Länderberichten in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Or. en Änderungsantrag 64 Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation AM\1120874DE.docx (c) Soweit angezeigt, erstellen die Kommissionsdienststellen rechtzeitig einen Bericht, in dem die konkrete Situation 55/86 PE599.780v02-00 DE beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht wird, falls angemessen, zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen, die auf verlässlichen, sicheren und rechtzeitigen Informationen und verfügbaren Daten beruhen. Dieser Bericht oder die Nachweise, auf denen dieser beruht, werden, soweit angemessen, von den Kommissionsdienststellen regelmäßig aktualisiert. Or. en Änderungsantrag 65 David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder (c) Die Kommission nimmt im Wege eines delegierten Rechtsakts einen öffentlichen Bericht an, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Für die in Buchstabe ba genannten Länder enthält dieser Bericht PE599.780v02-00 DE 56/86 AM\1120874DE.docx Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. eine Bewertung, ob die in Buchstabe ba aufgeführten marktwirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen sowie den relevanten Ergebnissen aus früheren EUUntersuchungen und Länderberichten in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Or. en Änderungsantrag 66 Bernd Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend c) Soweit angezeigt oder auf Antrag eines Wirtschaftszweiges oder einer Gewerkschaft, müssen die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die zumindest in Buchstabe b aufgeführten und verpflichtend anzuwendenden Kriterien herrscht. Das Europäische Parlament muss darüber informiert werden. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden AM\1120874DE.docx 57/86 PE599.780v02-00 DE Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Der Bericht muss jährlich aktualisiert werden. Or. de Änderungsantrag 67 Gunnar Hökmark Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Sektor in einem bestimmten Land in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu PE599.780v02-00 DE 58/86 AM\1120874DE.docx stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Dieser Bericht wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erstellt und immer wieder neu erstellt, wenn sich die in Buchstabe b genannten Kriterien verändert haben. Or. en Begründung Die Berichte sollten für einen bestimmten Sektor in einem bestimmten Land erstellt werden, damit sie klare Leitlinien enthalten. Sie sollten für einen Zeitraum erstellt werden, der nicht über den Zeitraum einer Maßnahme hinausgeht, damit den betroffenen Parteien aktuelle Informationen vorliegen. Änderungsantrag 68 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text (c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu (c) Soweit angezeigt, erstellen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr einen öffentlichen Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien wie Gewerkschaften und KMU erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu AM\1120874DE.docx 59/86 PE599.780v02-00 DE stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Die Gewerkschaften und KMU sollten die Möglichkeit haben, Antidumpinganträge zu stellen. Or. en Änderungsantrag 69 Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. c) Die Kommissionsdienststellen erstellen einen Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen sowie zusammen mit Ergebnissen aus früheren Untersuchungen der EU und aus Berichten, die im Zusammenhang mit dem Ausfuhrland erstellt wurden, in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Or. it PE599.780v02-00 DE 60/86 AM\1120874DE.docx Änderungsantrag 70 Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Nicolas Bay, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. c) Die Kommissionsdienststellen erstellen zweijährlich einen Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Or. it Begründung Es wird die Auffassung vertreten, dass es für die Wirksamkeit dieser Verordnung unverzichtbar ist, dass die Kommission deren Einhaltung kontinuierlich überwacht. Änderungsantrag 71 Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) AM\1120874DE.docx 61/86 PE599.780v02-00 DE Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text ca) Die Kommission sieht für kleine und mittlere Unternehmen eine Vereinfachung der Verfahren für Anträge vor. Or. it Begründung In vielen Mitgliedstaaten der Union gehören KMU zu den wichtigsten Akteuren des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges. In Anbetracht der Struktur von KMU wird die Kommission aufgefordert, vereinfachte Antragsformen vorzusehen, um die Verhandlungsposition von KMU in der Antragsphase zu stärken. Änderungsantrag 72 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. PE599.780v02-00 DE (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 oder eines Antrags auf Wiederaufnahme der Untersuchung nach Artikel 12 bei der Berechnung des Normalwerts auf die in Absatz 6c genannten Berichte stützen. Die Berichte über die in Absatz 6a Buchstabe b genannten Länder stellen einen ausreichenden Nachweis dar, um die Berechnung des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag auf Grundlage der in Absatz 6a Buchstabe a beschriebenen Methode zu begründen. Die Berichte über die in Absatz 6b genannten Länder stellen einen ausreichenden Nachweis dar, um die 62/86 AM\1120874DE.docx Berechnung des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag auf Grundlage der in Absatz 6b beschriebenen Methode zu begründen. Besteht ein erheblicher Anteil des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Union aus KMU, können für die Berechnungen des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag außerdem die Informationen in Verbindung mit den Produktionskosten der betroffenen Ware in der EU herangezogen werden. Or. en Änderungsantrag 73 David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. AM\1120874DE.docx (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. Die Berichte über die in Buchstabe ba genannten Länder stellen einen ausreichenden Nachweis dar, um die Berechnung des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag auf Grundlage der nicht verzerrten Weltmarktpreise, Kosten oder Vergleichswerte oder, wenn diese nicht vorliegen, auf Grundlage der Preise oder Kosten in der EU zu begründen. Besteht ein erheblicher Anteil des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Union aus KMU, können für die Berechnungen des Normalwerts im Antrag außerdem die Informationen in Verbindung mit den Produktionskosten 63/86 PE599.780v02-00 DE der betroffenen Ware in der EU herangezogen werden. Or. en Änderungsantrag 74 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. (d) Der Wirtschaftszweig der Union und die Gewerkschaften können sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. Die Europäische Union sollte die Gewerkschaften und Unternehmen stärker dabei unterstützen, die EUMaßnahmen zur Bekämpfung von Dumping zu nutzen, indem Gewerkschaften und KMU die Möglichkeit eingeräumt wird, Anträge bei einem Helpdesk zu stellen, der sie auch in den Untersuchungsverfahren unterstützt. Der Helpdesk könnte sie ferner dabei unterstützen, die anfänglichen Nachweise für einen wirtschaftlichen Schaden zu sammeln, die erforderlich sind, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung zu begründen. Or. en Änderungsantrag 75 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung PE599.780v02-00 DE 64/86 AM\1120874DE.docx Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. (d) Der Wirtschaftszweig der Union und die Gewerkschaften können sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. Die Europäische Union sollte die Gewerkschaften und Unternehmen stärker dabei unterstützen, die EUMaßnahmen zur Bekämpfung von Dumping zu nutzen, indem Gewerkschaften und KMU die Möglichkeit eingeräumt wird, Anträge bei einem Helpdesk zu stellen, der sie auch in den Untersuchungsverfahren unterstützt. Der Helpdesk könnte sie ferner dabei unterstützen, die anfänglichen Nachweise für einen wirtschaftlichen Schaden zu sammeln, die erforderlich sind, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung zu begründen. Or. en Änderungsantrag 76 Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. AM\1120874DE.docx d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 oder eines Antrags auf Wiederaufnahme einer Untersuchung nach Artikel 12 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c 65/86 PE599.780v02-00 DE genannten Bericht stützen. Or. it Änderungsantrag 77 Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe e Vorschlag der Kommission Geänderter Text e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt.“ e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Spätestens drei Monate nach der Einleitung muss den Parteien eine Mitteilung mit Erläuterungen hinsichtlich der anzuwendenden Methodik übermittelt werden. Or. it Änderungsantrag 78 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e Vorschlag der Kommission Geänderter Text (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der PE599.780v02-00 DE 66/86 AM\1120874DE.docx Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Absatzes 6a Buchstabe a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Die anzuwendende Methode ist den Parteien spätestens drei Monate nach Einleitung der Untersuchung mitzuteilen. Or. en Änderungsantrag 79 David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e Vorschlag der Kommission Geänderter Text (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Die anzuwendende Methode ist den Parteien spätestens drei Monate nach Einleitung der Untersuchung mitzuteilen. Or. en Änderungsantrag 80 AM\1120874DE.docx 67/86 PE599.780v02-00 DE Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e Vorschlag der Kommission Geänderter Text (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien einschließlich Gewerkschaften und KMU werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Or. en Änderungsantrag 81 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e Vorschlag der Kommission Geänderter Text (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich (e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien einschließlich Gewerkschaften und KMU werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 PE599.780v02-00 DE 68/86 AM\1120874DE.docx aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Or. en Änderungsantrag 82 Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (ea) Leistet ein ausführender Hersteller aus einem Land, in dem nennenswerte Verzerrungen existieren, keine volle Zusammenarbeit, findet Artikel 7 Absatz 2 keine Anwendung auf die Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieses ausführenden Herstellers, unbeschadet der Anwendung von Artikel 18. Or. en Änderungsantrag 83 Bernd Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text ea) Die Europäische Kommission veröffentlicht Leitlinien, die die Methodik, die Nachweispflicht für Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a, die Herangehensweise der Europäischen Kommission und die Beteiligungsmöglichkeiten für AM\1120874DE.docx 69/86 PE599.780v02-00 DE Unternehmen und Gewerkschaften darlegen. Or. de Änderungsantrag 84 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, und im Fall von Ländern, die die folgenden Kriterien nicht erfüllen: 1. geringer Grad an direkter oder indirekter staatlicher Einflussnahme auf die Ressourcenaufteilung und Entscheidungen von Unternehmen; 2. Nichtvorhandensein von Verzerrungen infolge staatlicher Eingriffe in der Unternehmenstätigkeit bei Privatisierungen und Einsatz nicht marktwirtschaftlicher Handels- oder Kompensationssysteme; 3. Vorhandensein und Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Gesellschaftsrechts, PE599.780v02-00 DE 70/86 AM\1120874DE.docx das eine adäquate Unternehmensführung sicherstellt; 4. erfolgende Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, die die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sicherstellt; 5. Vorhandensein eines echten, vom Staat unabhängigen Finanzsektors, der sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt wird; erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland, das die genannten Kriterien erfüllt, oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Or. en Änderungsantrag 85 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt AM\1120874DE.docx Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die WTO-Mitglieder sind, bzw. aus solchen, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der 71/86 PE599.780v02-00 DE sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Or. en Änderungsantrag 86 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt; es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Ein geeignetes Drittland wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. In dem ausgewählten Land gelten ausreichende Sozial- und Umweltstandards, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt; es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit PE599.780v02-00 DE 72/86 AM\1120874DE.docx Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Or. en Änderungsantrag 87 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung der Untersuchung über die Wahl des Drittlandes unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen. Or. en Änderungsantrag 88 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Ländern, die die Kriterien nach Absatz 7 Buchstabe a nicht erfüllen, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der AM\1120874DE.docx 73/86 PE599.780v02-00 DE Untersuchung betroffenen Hersteller(s) nachgewiesen wird, dass diese Kriterien für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware nicht erfüllt sind. Andernfalls finden die Vorschriften nach Buchstabe a Anwendung. Or. en Änderungsantrag 89 Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2a) Artikel 7 erhält folgende Fassung: 1. Vorläufige Zölle müssen auferlegt werden, wenn a) ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde; b) eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; c) vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 30 Tage, spätestens jedoch 120 Tage nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. 2. Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. 3. Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern, und PE599.780v02-00 DE 74/86 AM\1120874DE.docx die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Union wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht. 4. Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. 5. Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so führt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen vorläufigen Antidumpingzoll ein. 6. Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Or. fr Begründung Durch diese Änderung wird die Kommission gezwungen, während der Untersuchung vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ihr wird dadurch auferlegt, die Maßnahmen auf Anforderung eines Mitgliedstaates im Dringlichkeitsverfahren zu treffen. Durch diese Änderung wird die Frist für diese Entscheidung verkürzt und ihre Verlängerung erleichtert. Änderungsantrag 90 Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu) Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 8 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2b) Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende AM\1120874DE.docx 75/86 PE599.780v02-00 DE freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen müssen mindestens die Dumpingspanne ausgleichen. Or. fr Begründung Durch diese Änderung werden die Bedingungen für die Annahme der Verpflichtungen verschärft, da sicherzustellen ist, dass die Preiserhöhungen ausreichen. Änderungsantrag 91 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Lefteris Christoforou, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach PE599.780v02-00 DE Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach 76/86 AM\1120874DE.docx Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Artikel 2 Absätze 1 bis 6e gilt die angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Or. en Änderungsantrag 92 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Lefteris Christoforou, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 11 – Absatz 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden Überprüfungen nach diesem Absatz so lange zurückgestellt, bis die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e werden Überprüfungen nach diesem Absatz so lange zurückgestellt, bis die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Or. en Änderungsantrag 93 Francesc Gambús Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text „(1) Die Feststellung, ob das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen AM\1120874DE.docx 77/86 PE599.780v02-00 DE des inländischen Wirtschaftszweigs, der Arbeitnehmer, der Verwender und der Verbraucher, und erfolgt immer in ausgewogener Weise und mit Blick auf das Gemeinwohl. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.“ Or. xm Begründung Änderung 11 einer Stellungnahme des MdEP Paloma López Bermejo soll mit diesem Änderungsantrag geändert werden. Der hinzugefügte Text lautet „und erfolgt immer in ausgewogener Weise und mit Blick auf das Gemeinwohl“. Änderungsantrag 94 Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Isabella De Monte Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1037 Artikel 10 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission PE599.780v02-00 DE 78/86 AM\1120874DE.docx dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wobei alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert werden. dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wobei alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert werden. Die Kommission berücksichtigt außerdem eine mangelnde Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung seitens des Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands. Or. en Änderungsantrag 95 Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1037 Artikel 10 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der AM\1120874DE.docx 79/86 PE599.780v02-00 DE Europäischen Union veröffentlicht, wobei alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert werden. Europäischen Union veröffentlicht, wobei alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert werden. Die Kommission berücksichtigt außerdem eine mangelnde Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung seitens des Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands. Or. en Änderungsantrag 96 Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1037 Artikel 2 – Absatz 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 2 Absatz 7 (a) Der Begriff „Land ohne Marktwirtschaft“ bezieht sich auf jedwedes Land, das laut Kommission eines oder mehrere der folgenden marktwirtschaftlichen Kriterien nicht erfüllt: 1) geringes Maß an direkter oder indirekter staatlicher Einflussnahme (z. B. durch öffentliche Stellen) auf die Ressourcenaufteilung und auf Unternehmensentscheidungen beispielsweise durch staatlich festgesetzte Preise oder Ungleichbehandlungen im Rahmen des Steuer-, des Handels- oder des Währungssystems; 2) Nichtvorhandensein von Verzerrungen infolge staatlicher Eingriffe in der Unternehmenstätigkeit bei Privatisierungen und Einsatz nicht marktwirtschaftlicher Handels- oder Kompensationssysteme; 3) Vorhandensein und Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Gesellschaftsrechts, PE599.780v02-00 DE 80/86 AM\1120874DE.docx das eine adäquate Unternehmensführung sicherstellt (Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Schutz von Anteilseignern, öffentliche Verfügbarkeit von korrekten Unternehmensinformationen); 4) Vorhandensein und Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, die die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sicherstellen; 5) Vorhandensein eines echten, vom Staat unabhängigen Finanzsektors, der sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt wird. Wurde ein Land als Land ohne Marktwirtschaft erachtet, so gilt diese Feststellung, solange die Regierung dieses Landes keine ausreichenden Nachweise darüber vorlegt, die eindeutig belegen, dass es alle Kriterien erfüllt. (b) Bei ausführenden Herstellern aus einem Land ohne Marktwirtschaft werden dem Normalwert Preise zugrunde gelegt oder er wird anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen der Normalwert anhand von Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch ermittelt wird, werden Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder -vergleichswerte für jeden Produktionsfaktor herangezogen und ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne einbezogen. Liegen keine unverzerrten Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte vor, bestimmt die Kommission den Normalwert auf einer anderen geeigneten Grundlage, unter anderem auf der Grundlage relevanter AM\1120874DE.docx 81/86 PE599.780v02-00 DE Preise oder Kosten in der EU. (c) Kann ein ausführender Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft eindeutig nachweisen, dass seine Preise oder Kosten für einen oder mehrere individuelle Produktionsfaktoren die marktwirtschaftlichen Bedingungen verlässlich widerspiegeln, können diese Preise oder Kosten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Einfuhren von ausführenden Herstellern, die eindeutig nachgewiesen haben, dass die genannten marktwirtschaftlichen Kriterien in ihrem Wirtschaftszweig oder ihrem Sektor erfüllt sind. (d) Stellt die Kommission fest, dass ein Land ein Land ohne Marktwirtschaft ist, so beruht diese Feststellung auf einem Bericht, der einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Berechnung des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag des Wirtschaftszweigs der Union auf Grundlage der nicht verzerrten Weltmarktpreise, Kosten oder Vergleichswerte oder, wenn diese nicht vorliegen, auf Grundlage der Preise oder Kosten in der EU zu begründen. Besteht ein erheblicher Anteil des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Union aus KMU, können für die Berechnungen des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag außerdem die Informationen in Verbindung mit den Produktionskosten der betroffenen Ware in der EU herangezogen werden. (e) Leistet ein ausführender Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft keine volle Zusammenarbeit, findet Artikel 7 Absatz 2 keine Anwendung auf die Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieses ausführenden Herstellers, unbeschadet der Anwendung von Artikel 18. PE599.780v02-00 DE 82/86 AM\1120874DE.docx Or. en Änderungsantrag 97 Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) Verordnung (EU) 2016/1037 Artikel 12 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 12 erhält folgende Fassung: (1) Vorläufige Zölle müssen eingeführt werden, wenn a) ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde; b) nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; c) vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird; Die vorläufigen Zölle werden frühestens 30 Tage, spätestens jedoch 120 Tage nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen. (2) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig. (3) Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem in Artikel 25 AM\1120874DE.docx 83/86 PE599.780v02-00 DE Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. (4) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so führt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen vorläufigen Ausgleichszoll ein. (5) Vorläufige Ausgleichszölle werden für höchstens vier Monate eingeführt. Or. fr Begründung Durch diese Änderung wird die Kommission gezwungen, während der Untersuchung vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ihr wird dadurch auferlegt, die Maßnahmen auf Anforderung eines Mitgliedstaates im Dringlichkeitsverfahren zu treffen. Durch diese Änderung wird die Frist für diese Entscheidung verkürzt und ihre Verlängerung erleichtert. Änderungsantrag 98 Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 b (neu) Verordnung (EU) 2016/1037 Artikel 13 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre PE599.780v02-00 DE 84/86 AM\1120874DE.docx Auswirkungen zu treffen, oder b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen müssen ausreichen, um die verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Or. fr Begründung Durch diese Änderung werden die Bedingungen für die Annahme der Verpflichtungen verschärft, da sicherzustellen ist, dass die Preiserhöhungen ausreichen. Änderungsantrag 99 Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der AM\1120874DE.docx Diese Verordnung tritt am späteren der folgenden Termine in Kraft: 85/86 PE599.780v02-00 DE Europäischen Union in Kraft. - am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und - am Tag nach Annahme der Berichte der Kommissionsdienststellen über Länder ohne Marktwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b. Or. en Änderungsantrag 100 David Borrelli Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung tritt nach Annahme der Berichte der Kommissionsdienststellen über die in Buchstabe ba genannten Länder am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Or. en PE599.780v02-00 DE 86/86 AM\1120874DE.docx