AM_Com_LegOpinion

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Europäisches Parlament
2014-2019
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
2016/0351(COD)
22.3.2017
ÄNDERUNGSANTRÄGE
13 - 100
Entwurf einer Stellungnahme
Paloma López Bermejo
(PE597.738v01-00)
Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Union gehörenden Ländern
Vorschlag für eine Verordnung
(COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))
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DE
PE599.780v02-00
In Vielfalt geeint
DE
AM_Com_LegOpinion
PE599.780v02-00
DE
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Änderungsantrag 13
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Patrizia
Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
unter Hinweis auf die Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 12. Mai
2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas,
Or. en
Änderungsantrag 14
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
unter Hinweis auf die Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 12. Mai
2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas,
Or. en
Änderungsantrag 15
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
unter Hinweis auf die Entschließung des
Europäischen Parlaments zum
Marktwirtschaftsstatus Chinas vom Mai
2016,
Or. en
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PE599.780v02-00
DE
Änderungsantrag 16
Bernd Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1a) Die Europäische Union sollte die
europäische Industrie effektiv gegen
Dumping schützen können und
zukünftiges Handeln der EU muss mit
den WTO-Vorschriften im Einklang
stehen. Ein Instrument mit gleichen
Regeln gegenüber allen Handelspartnern
ist die richtige Basis nachhaltiger
Handelsbeziehungen.
Or. de
Änderungsantrag 17
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2)
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist
festgelegt, auf welcher Grundlage der
Normalwert bei Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft ermittelt werden
sollte. Angesichts der Entwicklung bei
bestimmten Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen bei diesen Ländern den
Normalwert auf der Grundlage des
Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung
(EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern,
die zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTO-
(2)
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist
festgelegt, auf welcher Grundlage der
Normalwert bei Einfuhren aus Ländern, die
keine Mitglieder der WTO sind und in
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755
aufgeführt sind, sowie aus Ländern, die
die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe a nicht erfüllen, ermittelt
werden sollte. Angesichts der Entwicklung
bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen bei den Ländern, die die
Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7
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DE
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Mitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden. Die Feststellung,
ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein
Land mit Marktwirtschaft handelt oder
nicht, sollte von dieser Verordnung
unberührt bleiben.
Buchstabe a erfüllen, den Normalwert auf
der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis
6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu
ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt
der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden. Die Feststellung,
ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein
Land mit Marktwirtschaft handelt oder
nicht, sollte von dieser Verordnung
unberührt bleiben.
_________________
2 Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Or. en
Änderungsantrag 18
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2)
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist
festgelegt, auf welcher Grundlage der
Normalwert bei Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft ermittelt werden
sollte. Angesichts der Entwicklung bei
bestimmten Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen bei diesen Ländern den
Normalwert auf der Grundlage des
(2)
Angesichts der Entwicklung bei
bestimmten Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen bei diesen Ländern den
Normalwert auf der Grundlage des
Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der
Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln.
Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder oder aber Mitglieder der WTO
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DE
Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der
Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln.
Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden. Die
Feststellung, ob es sich bei einem WTOMitglied um ein Land mit Marktwirtschaft
handelt oder nicht, sollte von dieser
Verordnung unberührt bleiben.
sind, aber keine Marktwirtschaft haben,
und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen im Vergleich
zum EU-Markt herzustellen.
_________________
_________________
2
2
Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Or. en
Änderungsantrag 19
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a) Es sollte darauf hingewiesen
werden, dass durch die Regel des
niedrigeren Zolls die Antidumpingzölle
zur Schaffung wirksamer
Antidumpingmaßnahmen
ungerechterweise auf ein Niveau
unterhalb der Dumpingspanne gesenkt
werden. Die Regel des niedrigeren Zolls
sollte daher, wie vom Parlament in seinem
am 16. April 2014 in erster Lesung
angenommenen Standpunkt über die
Modernisierung der handelspolitischen
Schutzinstrumente vorgeschlagen,
PE599.780v02-00
DE
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aufgehoben werden. Der Vorschlag, die
Verfahren zu beschleunigen, sollte zwar
unterstützt, die vorläufigen Zölle jedoch
beibehalten werden. Die EU sollte höhere
Zölle auf gedumpte oder subventionierte
Einfuhrwaren erheben oder einen
Grenzausgleichsmechanismus festlegen,
wenn das ausführende Drittland über
kein ausreichendes Niveau an
Sozialstandards wie
Arbeitnehmergrundrechte, einschließlich
der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf
Kollektivverhandlungen und des
Streikrechts, oder nicht über dieselben
Umweltstandards verfügt, die auf
Grundlage von Übereinkommen über
Umwelt- und Arbeitnehmerrechte
bewertet werden, die mit denen in der
Europäischen Union vergleichbar sind,
wie etwa REACH oder
Emissionshandelssysteme.
Or. en
Änderungsantrag 20
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a) Der Rat hat sich auf die
Modernisierung der handelspolitischen
Schutzinstrumente der EU verständigt,
durch die Regel des niedrigeren Zolls
werden die Antidumpingzölle zur
Schaffung wirksamer
Antidumpingmaßnahmen jedoch
ungerechterweise auf ein Niveau
unterhalb der Dumpingspanne gesenkt.
Die Regel des niedrigeren Zolls sollte
daher, wie vom Parlament in seinem am
16. April 2014 in erster Lesung
angenommenen Standpunkt über die
Modernisierung der handelspolitischen
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DE
Schutzinstrumente vorgeschlagen,
aufgehoben werden.
Or. en
Änderungsantrag 21
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten
und der Kosten für andere
Produktionsfaktoren, nicht aus dem freien
Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von
staatlichen Eingriffen beeinflusst sind.
Außerdem sollte deutlich gemacht werden,
dass bei der Prüfung, ob eine solche
Situation vorliegt, unter anderem die
möglichen Auswirkungen folgender
Sachverhalte berücksichtigt werden
können: Situation, in der der betreffende
Markt in erheblichem Maße von
Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
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Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung
aufgenommen werden kann, die sich auf
das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht, und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der
betreffende Bericht oder die betreffenden
Nachweise verwendet werden.
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Von
nennenswerten Verzerrungen kann in
Ländern ohne Marktwirtschaft
ausgegangen werden, d. h., in Ländern,
die eines oder mehrere der folgenden
Kriterien nicht erfüllen:
1) geringes Maß an direkter oder
indirekter staatlicher Einflussnahme
(z. B. durch öffentliche Stellen) auf die
Ressourcenaufteilung und auf
Unternehmensentscheidungen,
beispielsweise durch staatlich festgesetzte
Preise oder Ungleichbehandlungen im
Rahmen des Steuer-, des Handels- oder
des Währungssystems;
2) Nichtvorhandensein von Verzerrungen
infolge staatlicher Eingriffe in der
Unternehmenstätigkeit bei
Privatisierungen und Einsatz nicht
marktwirtschaftlicher Handels- oder
Kompensationssysteme;
3) Vorhandensein und Durchführung
eines transparenten, nicht
diskriminierenden Gesellschaftsrechts,
das eine adäquate Unternehmensführung
sicherstellt (Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Schutz von
Anteilseignern, öffentliche Verfügbarkeit
von korrekten
Unternehmensinformationen);
4) Vorhandensein und Durchführung
kohärenter, wirksamer und transparenter
Gesetze, die die Achtung von
Eigentumsrechten und ein
funktionierendes Insolvenzsystem
sicherstellen;
5) Vorhandensein eines echten, vom Staat
unabhängigen Finanzsektors, der sowohl
rechtlich als auch in der Praxis
ausreichenden Garantiebestimmungen
unterliegt und angemessen beaufsichtigt
wird.
Or. en
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Änderungsantrag 22
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Martina
Werner, Patrizia Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich
beeinträchtigen. Insbesondere sollte
verdeutlicht werden, dass von einer
solchen Situation unter anderem dann
ausgegangen werden kann, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die die Kosten
oder Preise beeinflussen. Insbesondere
sollte verdeutlicht werden, dass von einer
solchen Situation unter anderem dann
ausgegangen werden kann, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoff- oder
Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel
der Marktkräfte ergeben, weil sie von
staatlichen Eingriffen beeinflusst sind.
Außerdem sollte deutlich gemacht werden,
dass bei der Prüfung, ob eine solche
Situation vorliegt, unter anderem die
möglichen Auswirkungen folgender
Sachverhalte berücksichtigt werden
können: Situation, in der der betreffende
Markt in erheblichem Maße von
Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der
Entscheidungsgewalt, Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Verzerrung der Funktionsweise der
privatisierten Wirtschaft; mangelnde
Umsetzung des Gesellschaftsrechts mit
geeigneten Corporate-GovernanceRegeln; Nichtvorhandensein eines
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bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
wirksamen Rechtsrahmens für die
Geschäftsausübung und einer
ordnungsgemäß funktionierenden freien
Marktwirtschaft einschließlich Rechts des
geistigen Eigentums oder Konkursrechts;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen;
Nichtvorhandensein eines echten
Finanzsektors und niedrige Sozial- und
Umweltstandards, die zu einem
unlauteren Wettbewerb führen. Des
Weiteren sollte vorgesehen werden, dass
die Kommissionsdienststellen einen
Bericht erstellen, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, unter Berücksichtigung der
konkreten Situation der europäischen
Wirtschaftszweige, in denen die Fixkosten
in Verbindung mit den Investitionen über
5 % des Umsatzes in der Marktwirtschaft
ausmachen; dass dieser Bericht mit den
ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
wird, die sich auf das betreffende Land
oder den betreffenden Sektor bezieht, und
dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Or. en
Änderungsantrag 23
Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
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(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
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DE
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich
beeinträchtigen. Insbesondere sollte
verdeutlicht werden, dass von einer
solchen Situation unter anderem dann
ausgegangen werden kann, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat
ermöglicht, Preise oder Kosten zu
beeinflussen; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu
Finanzmitteln über Institute, die staatliche
Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte
vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
PE599.780v02-00
DE
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen von nennenswerten
Verzerrungen ausgegangen werden kann,
die die Preise oder Kosten der Ausführer
in dem Ausfuhrland erheblich
beeinflussen. Insbesondere sollte
verdeutlicht werden, dass von einer
solchen Situation unter anderem dann
ausgegangen werden kann, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie auf allen Ebenen,
einschließlich der zentralen, regionalen
und provinziellen Ebene, von staatlichen
Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem
sollte deutlich gemacht werden, dass bei
der Bestimmung dessen, ob eine solche
Situation vorliegt, unter anderem die
möglichen Auswirkungen folgender
Sachverhalte berücksichtigt werden
sollten: Situation, in der der betreffende
Markt in erheblichem Maße von
Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; erhebliche staatliche
Präsenz auf dem Markt oder in
Unternehmen oder staatliches Eigentum
oder staatliche Kontrolle der
Produktionsmittel oder der
Ressourcenaufteilung, was zu einer
Verzerrung des freien Spiels der
Marktkräfte hinsichtlich der Preise oder
Kosten führt; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; oder Zugang
zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen zeitnah und
möglichst vor dem Datum des
Inkrafttretens der Verordnung einen
Bericht erstellen sollten, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
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Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf diese
Kriterien für erhebliche
Marktverzerrungen herrscht, dass dieser
Bericht mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden sollte,
die sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht; dass in
diesem Bericht und den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen alle verlässlichen,
sicheren und rechtzeitigen Informationen
und verfügbaren Daten berücksichtigt
und diese von den
Kommissionsdienststellen regelmäßig bei
Bedarf aktualisiert werden, und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Or. en
Änderungsantrag 24
Jens Geier
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte beispielsweise durch
Beeinflussung der Produktionskosten und
Warenpreise erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
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DE
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
PE599.780v02-00
DE
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
wie niedrigen Umwelt-, Sozialschutz- und
Steuernormen beeinflusst sind. Außerdem
sollte deutlich gemacht werden, dass bei
der Prüfung, ob eine solche Situation
vorliegt, unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden können: Situation, in
der der betreffende Markt in erheblichem
Maße von Unternehmen versorgt wird, die
im Eigentum oder unter der Kontrolle oder
der politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen; Existenz
erheblicher Unterschiede bei der
Umweltleistung der Produktion (z. B. im
Hinblick auf den CO2-Ausstoß), den
Arbeitsnormen (etwa infolge der
Nichtratifizierung bzw. der
Nichtumsetzung der Kernarbeitsnormen
der IAO) oder den Steuernormen (u. a. in
Form niedriger Steuersätze und eines
Mangels an Transparenz). Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass
dieser Bericht mit den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen wird, die sich
auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht, und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
14/86
AM\1120874DE.docx
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Or. en
Änderungsantrag 25
Bernd Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
AM\1120874DE.docx
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PE599.780v02-00
DE
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen; Sozial- und
Umweltdumping. Des Weiteren muss
vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass
dieser Bericht mit den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden kann,
die sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht, und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden. Der Bericht muss
hinsichtlich des Zeitpunkts und der
Veranlassung seiner Erstellung sowie
seiner inhaltlichen Ausgestaltung und der
regelmäßigen Überprüfung auf klaren
Kriterien basieren. Die Europäische
Kommission sollte zusätzlich Leitlinien
mit klaren Hinweisen für Unternehmen
und Gewerkschaften über die Methodik
und Abläufe veröffentlichen.
Or. de
Änderungsantrag 26
Gunnar Hökmark
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
PE599.780v02-00
DE
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die keine
16/86
AM\1120874DE.docx
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor
bezieht, und dass interessierte Parteien
ausreichend Gelegenheit erhalten sollten,
zu dem Bericht und den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen bei jeder
Untersuchung Stellung zu nehmen, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden.
AM\1120874DE.docx
anfechtbaren Subventionen darstellen
und das freie Spiel der Marktkräfte
erheblich beeinträchtigen. Insbesondere
sollte verdeutlicht werden, dass von einer
solchen Situation unter anderem dann
ausgegangen werden kann, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Sektor in einem bestimmten
Land in Bezug auf diese Kriterien herrscht,
dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden kann,
die sich auf den betreffenden Sektor
bezieht, und dass interessierte Parteien
ausreichend Gelegenheit erhalten sollten,
zu dem Bericht und den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen bei jeder
Untersuchung Stellung zu nehmen, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden; dass dieser Bericht innerhalb des
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DE
Zeitraums aktualisiert wird, in dem die
Maßnahme in Kraft ist.
Or. en
Begründung
Zur Vermeidung des Risikos doppelter Sanktionen, die gegen die WTO-Regeln verstoßen,
sollten anfechtbare Subventionen im Rahmen dieser Verordnung nicht als nennenswerte
Verzerrungen betrachtet werden.
Änderungsantrag 27
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: mangelnde Einhaltung
der internationalen Sozial- und
Umweltstandards, was Einfluss auf die
Produktionskosten hat; Situation, in der
der betreffende Markt in erheblichem
Maße von Unternehmen versorgt wird, die
im Eigentum oder unter der Kontrolle oder
der politischen Aufsicht von Behörden des
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DE
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Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen sollten, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Or. en
Änderungsantrag 28
Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
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PE599.780v02-00
DE
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
PE599.780v02-00
DE
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Arbeitskosten
sowie der Rohstoff- und Energiekosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen
Zweijahresbericht erstellen, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf diese
Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit
den ihm zugrunde liegenden Nachweisen
in das Dossier jeder Untersuchung
aufgenommen werden kann, die sich auf
das betreffende Land oder den betreffenden
Sektor bezieht, und dass interessierte
Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten
sollten, zu dem Bericht und den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder
Untersuchung Stellung zu nehmen, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden.
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Or. it
Änderungsantrag 29
Paloma López Bermejo
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Primär- und
Sekundärrohstoffkosten, nicht aus dem
freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil
sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst
sind. Außerdem sollte deutlich gemacht
werden, dass bei der Prüfung, ob eine
solche Situation vorliegt, unter anderem
die möglichen Auswirkungen folgender
Sachverhalte berücksichtigt werden
können: Situation, in der der betreffende
Markt in erheblichem Maße von
Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
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DE
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
(Diese Änderung betrifft den gesamten
Text.)
Or. en
Änderungsantrag 30
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Des Weiteren sollte vorgesehen
werden, dass die Kommission Berichte
annimmt, in denen die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf die in
Erwägungsgrund 3 aufgeführten
Kriterien herrscht, dass diese Berichte mit
den ihnen zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht, und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu den
Berichten und den ihnen zugrunde
PE599.780v02-00
DE
22/86
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liegenden Nachweisen bei jeder
Untersuchung Stellung zu nehmen, in der
die betreffenden Berichte oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden.
Or. en
Änderungsantrag 31
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Kathleen
Van Brempt, Martina Werner
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise. Dies gilt insbesondere, wenn
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DE
keine entsprechenden Umwelt- und
Sozialstandards vorhanden sind oder
Überkapazitäten einen großen Einfluss
auf die Preise und Kosten ausüben.
Überkapazitäten liegen vor, wenn die
Handelsüberschüsse ohne komparative
Vorteile im Land strukturell werden,
wenn die Inlands- und Ausfuhrpreise
niedriger sind als die Preise auf dem
Weltmarkt oder wenn die Investitionen in
neue Produktionskapazitäten nicht im
Einklang mit einem wachsenden
Handelsüberschuss getätigt werden. Die
Gewerkschaften können einen speziellen
Einblick in die Gesundheits- und
Sicherheitsbedingungen sowie die
Umwelt- und Sozialstandards geben.
Or. en
Änderungsantrag 32
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
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DE
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Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise. Dies gilt insbesondere, wenn
keine entsprechenden Umwelt- und
Sozialstandards vorhanden sind oder
Überkapazitäten einen großen Einfluss
auf die Preise und Kosten ausüben.
Überkapazitäten liegen vor, wenn die
Handelsüberschüsse ohne komparative
Vorteile im Land strukturell werden,
wenn die Inlands- und Ausfuhrpreise
niedriger sind als die Preise auf dem
Weltmarkt oder wenn die Investitionen in
neue Produktionskapazitäten nicht im
Einklang mit einem wachsenden
Handelsüberschuss getätigt werden.
Or. en
Änderungsantrag 33
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
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DE
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise. Dies gilt insbesondere, wenn
keine entsprechenden Umwelt- und
Sozialstandards vorhanden sind oder
Überkapazitäten einen großen Einfluss
auf die Preise und Kosten ausüben.
Or. en
Änderungsantrag 34
Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
sowie unter Berücksichtigung
struktureller Überproduktionen berechnet
werden sollten. Wenn es jedoch im
Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen
gibt und die Kosten, die sich in den
Aufzeichnungen der betroffenen Partei
widerspiegeln, daher künstlich niedrig
sind, können diese Kosten berichtigt oder
auf jeder angemessenen Grundlage
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DE
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Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
ermittelt werden, darunter Informationen
aus anderen repräsentativen Märkten, die
Weltmarktpreise und internationale
Vergleichswerte. In Anbetracht der in
vergangenen Verfahren gewonnenen
Erfahrungen sollte darüber hinaus
klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
Or. it
Änderungsantrag 35
Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind und nicht die aktuellen
Marktwerte widerspiegeln, können diese
Kosten berichtigt oder auf jeder
angemessenen Grundlage ermittelt werden,
darunter Informationen aus anderen
repräsentativen Märkten, die
Weltmarktpreise und internationale
Vergleichswerte. In Anbetracht der in
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DE
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
vergangenen Verfahren gewonnenen
Erfahrungen sollte darüber hinaus
klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
Or. en
Änderungsantrag 36
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, werden diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die nicht verzerrten
Weltmarktpreise und internationale
Vergleichswerte. In Anbetracht der in
vergangenen Verfahren gewonnenen
Erfahrungen sollte darüber hinaus
klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
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DE
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einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
Or. en
Änderungsantrag 37
Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5)
Außerdem sollte darauf
hingewiesen werden, dass in Bezug auf die
in der Ausgangsuntersuchung angewandte
und in Überprüfungen anzuwendende
Methodik Artikel 11 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2016/1036 gilt. In
diesem Zusammenhang sollte klargestellt
werden, dass bei der Prüfung, ob es
Hinweise auf eine Änderung der Umstände
gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das
Dossier aufgenommen wurden und zu
denen die interessierten Parteien Stellung
nehmen konnten, gebührend berücksichtigt
werden sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
(5)
Außerdem sollte darauf
hingewiesen werden, dass in Bezug auf die
in der Ausgangsuntersuchung angewandte
und in Überprüfungen anzuwendende
Methodik Artikel 11 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2016/1036 gilt. In
diesem Zusammenhang sollte klargestellt
werden, dass bei der Prüfung, ob es
Hinweise auf eine Änderung der Umstände
gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das
Dossier aufgenommen wurden und zu
denen die interessierten Parteien Stellung
nehmen konnten, gebührend berücksichtigt
werden sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise. In jedem Fall kann die
Beweislast nicht als Obliegenheit
derjenigen Partei betrachtet werden, die
die Untersuchung beantragt.
Or. it
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DE
Änderungsantrag 38
Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) Für das Überleben der Sektoren,
die vom Dumping betroffen sind, ist es
von größter Bedeutung, dass die
Schutzmaßnahmen schnell umgesetzt
werden. Eine abschreckende Wirkung
entfalten diese Maßnahmen dadurch, dass
sie automatisch zur Anwendung kommen.
Or. fr
Änderungsantrag 39
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6)
Mangels anderer besonderer
Übergangsbestimmungen zur Regelung des
Sachverhalts sollte vorgesehen werden,
dass diese Verordnung auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
Verfahren Anwendung findet sowie auf
alle Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden, und
zwar vorbehaltlich des Artikels 11
Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036.
Da es keine andere besondere
Übergangsbestimmung zur Regelung des
Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege
einer besonderen Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, dass beim Übergang
von der Berechnung des Normalwerts nach
(6)
Mangels anderer besonderer
Übergangsbestimmungen zur Regelung des
Sachverhalts sollte vorgesehen werden,
dass diese Verordnung auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
Verfahren Anwendung findet sowie auf
alle Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden, und
zwar vorbehaltlich des Artikels 11
Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036.
Da es keine andere besondere
Übergangsbestimmung zur Regelung des
Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege
einer besonderen Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, dass beim Übergang
von der Berechnung des Normalwerts nach
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DE
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Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene
Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt,
an dem die erste Auslaufüberprüfung nach
einem solchen Übergang eingeleitet wird.
Zur Verringerung des Risikos einer
Umgehung der Bestimmungen dieser
Verordnung sollte bei Überprüfungen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden.
Des Weiteren sollte darauf hingewiesen
werden, dass der Übergang von der
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich
genommen keine ausreichenden Beweise
im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit
diesen Übergangsbestimmungen soll eine
Lücke geschlossen werden, die ansonsten
zu Rechtsunsicherheit führen könnte,
sollen interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich an das
Auslaufen der alten und das Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen anzupassen, und
soll die wirksame, ordnungsgemäße und
billige Anwendung der Verordnung
(EU) 2016/1036 erleichtert werden.
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6e die in Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene
Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt,
an dem die erste Auslaufüberprüfung nach
einem solchen Übergang eingeleitet wird.
Zur Verringerung des Risikos einer
Umgehung der Bestimmungen dieser
Verordnung sollte bei Überprüfungen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden.
Des Weiteren sollte darauf hingewiesen
werden, dass der Übergang von der
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6e für sich
genommen keine ausreichenden Beweise
im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit
diesen Übergangsbestimmungen soll eine
Lücke geschlossen werden, die ansonsten
zu Rechtsunsicherheit führen könnte,
sollen interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich an das
Auslaufen der alten und das Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen anzupassen, und
soll die wirksame, ordnungsgemäße und
billige Anwendung der Verordnung
(EU) 2016/1036 erleichtert werden.
Or. en
Änderungsantrag 40
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7a) Des Weiteren sollten die
Europäischen Institutionen daran
erinnert werden, sich mit ihren
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wichtigsten Handelspartnern durch multiund bilaterale Maßnahmen im Vorfeld
und während der Untersuchungen
abzustimmen. In diesem Zusammenhang
wird eine vergleichende Weiterverfolgung
zu der Antidumpingberechnung in
Zusammenarbeit mit den wichtigsten
Handelspartnern durch die Kommission
durchgeführt und die Ergebnisse werden
den Interessenträgern mitgeteilt. Zu
diesem Zweck ist die Anzahl des dafür
eingesetzten Personals der Kommission zu
erhöhen.
Or. en
Änderungsantrag 41
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia
Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7a) Des Weiteren sollten die
europäischen Institutionen daran erinnert
werden, sich mit ihren wichtigsten
Handelspartnern durch multi- und
bilaterale Maßnahmen vor und während
der Untersuchungen abzustimmen. In
diesem Zusammenhang wird eine
vergleichende Weiterverfolgung zu der
Antidumpingberechnung in
Zusammenarbeit mit den wichtigsten
Handelspartnern durch die Kommission
durchgeführt und die Ergebnisse werden
den Interessenträgern mitgeteilt. Zu
diesem Zweck ist die Anzahl des dafür
eingesetzten Personals der Kommission zu
erhöhen.
Or. en
Änderungsantrag 42
PE599.780v02-00
DE
32/86
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Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand und
mit ausreichenden Sozial- und
Umweltstandards, wobei das ausreichende
Maß anhand der Ratifizierung und der
konkreten Umsetzung der multilateralen
Umweltübereinkommen und der
dazugehörigen Protokolle, denen die
Union angehört hat bzw. angehört, und
der in Anhang I aufgeführten
Übereinkommen der IAO durch das
Drittland festgelegt wird, vorausgesetzt die
jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres
verfügbar. Der rechnerisch ermittelte
Normalwert muss einen angemessenen
Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten sowie für Gewinne
beinhalten.
Or. en
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DE
Änderungsantrag 43
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Kathleen
Van Brempt
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Dabei sind
indirekte Umweltkosten wie CO2Emissionen zu berücksichtigen und als
Anteil der Gesamtkosten für denselben
Betrag in Europa zu schätzen; zeigt sich
das Ausfuhrland nicht kooperativ, werden
die maximalen Kosten angesetzt. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten;
Or. en
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DE
34/86
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Änderungsantrag 44
Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Marktverzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand; ein
geeignetes repräsentatives Land wird auf
nicht unvertretbare Weise ausgewählt,
vorausgesetzt, dass verlässliche
Informationen und die jeweiligen
Kostendaten ohne Weiteres verfügbar sind.
Der rechnerisch ermittelte Normalwert
muss einen angemessenen Betrag für
Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten und eine angemessene
Gewinnmarge beinhalten.
Or. en
Änderungsantrag 45
Gunnar Hökmark
Vorschlag für eine Verordnung
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35/86
PE599.780v02-00
DE
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte für die von
nennenswerten Verzerrungen
beeinflussten Kosten widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand und
mit einem ähnlichen Wettbewerbsniveau
in dem betreffenden Sektor, vorausgesetzt
die jeweiligen Kostendaten sind ohne
Weiteres verfügbar. Der rechnerisch
ermittelte Normalwert muss einen
angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
Or. en
Begründung
Nur die von nennenswerten Verzerrungen beeinflussten Kosten sollten durch nicht verzerrte
Preise oder Vergleichswerte ersetzt werden. Das repräsentative Land sollte außerdem über
ein ähnliches Wettbewerbsniveau in dem betreffenden Sektor verfügen.
Änderungsantrag 46
David Borrelli
PE599.780v02-00
DE
36/86
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Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
(a)
Wird festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird dem Normalwert ein Preis zugrunde
gelegt oder er wird anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
Or. en
Änderungsantrag 47
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
AM\1120874DE.docx
37/86
PE599.780v02-00
DE
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
(a)
Wird festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen in der
Gesamtwirtschaft oder in bestimmten
Wirtschaftssektoren nicht angemessen ist,
die Inlandspreise und -kosten im
Ausfuhrland zu verwenden, so ist der
Normalwert ein Preis oder er wird anhand
von Herstell- und Verkaufskosten, die
unverzerrte Preise oder Vergleichswerte
widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu
diesem Zweck können unter anderem die
folgenden Quellen herangezogen werden:
auf internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land,
vorausgesetzt, die jeweiligen Daten sind
ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch
ermittelte Normalwert muss einen
angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
Or. en
Änderungsantrag 48
Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und PE599.780v02-00
DE
a)
Wird festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen in der
Wirtschaft oder in bestimmten
Produktionszweigen des Ausfuhrlands
nicht angemessen ist, die Inlandspreise und
-kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
38/86
AM\1120874DE.docx
kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand und
Produktionskostenniveau, vorausgesetzt
die jeweiligen Kostendaten sind ohne
Weiteres verfügbar. Der rechnerisch
ermittelte Normalwert muss einen
angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
Or. it
Änderungsantrag 49
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Kathleen
Van Brempt, Patrizia Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoff- oder
Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel
der Marktkräfte ergeben, weil sie von
staatlichen Eingriffen beeinflusst sind oder
Folge von Sozial- und Umweltdumping
sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte
Verzerrungen vorliegen, können unter
anderem die möglichen Auswirkungen
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PE599.780v02-00
DE
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden: Situation, in der der betreffende
Markt in erheblichem Maße von
Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der
Entscheidungsgewalt, Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen; ein
Marktanteil von über 40 % des
Weltmarkts des betreffenden Sektors ist in
Besitz des entsprechenden
Wirtschaftszweigs des Ausfuhrlands, was
ein Anzeichen dafür sein kann, dass eine
vorherrschende Stellung missbraucht
wird; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu
Finanzmitteln über Institute, die staatliche
Ziele umsetzen; Verzerrung der
Funktionsweise der privatisierten
Wirtschaft; mangelnde Umsetzung des
Gesellschaftsrechts mit geeigneten
Corporate-Governance-Regeln;
mangelnder wirksamer Rechtsrahmen für
die Geschäftsausübung und
Nichtvorhandensein einer
ordnungsgemäß funktionierenden freien
Marktwirtschaft einschließlich Rechts des
geistigen Eigentums oder Konkursrechts;
Nichtvorhandensein eines echten
Finanzsektors aufgrund einer Abwertung
der nationalen Währung und niedrige
Sozial- und Umweltstandards, die zu
einem unlauteren Wettbewerb führen.
Or. en
Änderungsantrag 50
Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička
Vorschlag für eine Verordnung
PE599.780v02-00
DE
40/86
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Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten des
Ausführers in dem Ausfuhrland,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
auf allen Ebenen beeinflusst sind. Bei der
Bestimmung dessen, ob nennenswerte
Verzerrungen vorliegen, werden unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt:
Situation, in der der betreffende Markt in
erheblichem Maße von Unternehmen
versorgt wird, die im Eigentum oder unter
der Kontrolle oder der politischen Aufsicht
von Behörden des Ausfuhrlandes stehen
oder deren Ausrichtung von diesen
Behörden festgelegt wird; staatliche
Präsenz auf dem Markt oder in
Unternehmen oder staatliches Eigentum
oder staatliche Kontrolle der
Produktionsmittel oder der
Ressourcenaufteilung, die es dem Staat
ermöglicht, das freie Spiel der Markt
hinsichtlich der Preise oder Kosten zu
beeinflussen; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu
Finanzmitteln über Institute, die staatliche
Ziele umsetzen.
Or. en
Änderungsantrag 51
Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser
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DE
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen;
Rechtsvorschriften des Staates in Bezug
auf Sicherheit, Arbeitnehmerrechte,
Umweltschutz und Schutz des geistigen
Eigentums, durch die es den
Unternehmen ermöglicht wird, die
Produktionskosten zu senken.
Or. it
Begründung
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Vollständigkeit des Absatzes dadurch
beeinträchtigt wird, dass Verweise auf Dumping fehlen.
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DE
42/86
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Änderungsantrag 52
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: mangelnde
Einhaltung der internationalen Sozialund Umweltstandards, was Einfluss auf
die Produktionskosten hat; Situation, in
der der betreffende Markt in erheblichem
Maße von Unternehmen versorgt wird, die
im Eigentum oder unter der Kontrolle oder
der politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
Or. en
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43/86
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DE
Änderungsantrag 53
Bernd Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind oder durch Sozialund/oder Umweltdumping entstehen. Bei
der Prüfung, ob nennenswerte
Verzerrungen vorliegen, können unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden: Situation, in der der betreffende
Markt in erheblichem Maße von
Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen;
arbeitsrechtliches oder
umweltschutzbedingtes Preisdumping.
Or. de
Änderungsantrag 54
Gunnar Hökmark
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DE
44/86
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Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1037
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind, die keine anfechtbaren
Subventionen nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2016/1037 sind. Bei der
Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen
vorliegen, können unter anderem die
möglichen Auswirkungen folgender
Sachverhalte berücksichtigt werden:
Situation, in der der betreffende Markt in
erheblichem Maße von Unternehmen
versorgt wird, die im Eigentum oder unter
der Kontrolle oder der politischen Aufsicht
von Behörden des Ausfuhrlandes stehen
oder deren Ausrichtung von diesen
Behörden festgelegt wird; staatliche
Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat
ermöglicht, Preise oder Kosten zu
beeinflussen; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu
Finanzmitteln über Institute, die staatliche
Ziele umsetzen.
Or. en
Begründung
Zur Vermeidung des Risikos doppelter Sanktionen, die gegen die WTO-Regeln verstoßen,
sollten anfechtbare Subventionen im Rahmen dieser Verordnung nicht als nennenswerte
Verzerrungen betrachtet werden.
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DE
Änderungsantrag 55
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
(b)
Von nennenswerten Verzerrungen
in Ländern mit Marktwirtschaft im Sinne
des Buchstabens a kann unter anderem
dann ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten und der
Kosten anderer Produktionsfaktoren,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
Or. en
Änderungsantrag 56
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
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DE
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Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ba) Von nennenswerten Verzerrungen
kann in Ländern ohne Marktwirtschaft
ausgegangen werden, d. h., in Ländern,
die eines oder mehrere der folgenden
Kriterien nicht erfüllen:
1) geringes Maß an direkter oder
indirekter staatlicher Einflussnahme
(z. B. durch öffentliche Stellen) auf die
Ressourcenaufteilung und auf
Unternehmensentscheidungen
beispielsweise durch staatlich festgesetzte
Preise oder Ungleichbehandlungen im
Rahmen des Steuer-, des Handels- oder
des Währungssystems;
2) Nichtvorhandensein von Verzerrungen
infolge staatlicher Eingriffe in der
Unternehmenstätigkeit bei
Privatisierungen und Einsatz nicht
marktwirtschaftlicher Handels- oder
Kompensationssysteme;
3) Vorhandensein und Durchführung
eines transparenten, nicht
diskriminierenden Gesellschaftsrechts,
das eine adäquate Unternehmensführung
sicherstellt (Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Schutz von
Anteilseignern, öffentliche Verfügbarkeit
von korrekten
Unternehmensinformationen);
4) Vorhandensein und Durchführung
kohärenter, wirksamer und transparenter
Gesetze, die die Achtung von
Eigentumsrechten und ein
funktionierendes Insolvenzsystem
sicherstellt;
5) Vorhandensein eines echten, vom Staat
unabhängigen Finanzsektors, der sowohl
rechtlich als auch in der Praxis
ausreichenden Garantiebestimmungen
unterliegt und angemessen beaufsichtigt
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DE
wird.
Wurde festgestellt, dass ein Land die
genannten Kriterien nicht erfüllt, so gilt
dies so lange, bis durch ausreichende
Nachweise belegt wird, dass das Land alle
diese Kriterien erfüllt.
Bei ausführenden Herstellern aus einem
Land ohne Marktwirtschaft werden dem
Normalwert Preise zugrunde gelegt oder
er wird anhand von Herstell- und
Verkaufskosten, die unverzerrte
Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in
denen der Normalwert anhand von
Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch
ermittelt wird, werden Weltmarkt- oder
Drittlandspreise oder -vergleichswerte für
jeden Produktionsfaktor herangezogen
und ein angemessener Betrag für
Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten sowie für Gewinne
einbezogen. Liegen keine unverzerrten
Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte vor, bestimmt die
Kommission den Normalwert auf einer
anderen geeigneten Grundlage, unter
anderem auf der Grundlage relevanter
Preise oder Kosten in der EU.
Kann ein ausführender Hersteller aus
einem Land ohne Marktwirtschaft
eindeutig nachweisen, dass seine Preise
oder Kosten für einen oder mehrere
individuelle Produktionsfaktoren die
marktwirtschaftlichen Bedingungen
verlässlich widerspiegeln, werden diese
Preise oder Kosten für die rechnerische
Ermittlung des Normalwerts
herangezogen.
Absatz 6b gilt nicht für Einfuhren von
ausführenden Herstellern, die eindeutig
nachgewiesen haben, dass alle Kriterien
dieses Unterabsatzes in ihrem
Wirtschaftszweig oder ihrem Sektor
erfüllt sind.
(.)
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Or. en
Änderungsantrag 57
David Borrelli, Edouard Martin
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ba) In Bezug auf Einfuhren aus
ausführenden Ländern, die bis zu 3 Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung als
Länder ohne Marktwirtschaft betrachtet
wurden, einschließlich der Länder im
Übergang zu einer voll entwickelten
Marktwirtschaft, wird von nennenswerten
Verzerrungen im Sinne von Buchstabe a
ausgegangen, solange eine oder mehrere
der folgenden marktwirtschaftlichen
Bedingungen in einem dieser Länder
nicht erfüllt sind:
1) Die Unternehmen treffen ihre
Entscheidungen über die Preise, Kosten
und Inputs, einschließlich beispielsweise
der Rohstoffe, der Kosten von
Technologie und Arbeitskräften,
Produktion, Verkäufen und Investitionen,
auf der Grundlage von Marktsignalen, die
Angebot und Nachfrage widerspiegeln,
und ohne nennenswerte diesbezügliche
Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten
der wichtigsten Inputs im Wesentlichen
auf Marktwerten beruhen;
2) die Unternehmen verfügen über eine
einzige klare Buchführung, die von
unabhängigen Stellen nach
internationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft
und in allen Bereichen angewendet wird;
3) die Produktionskosten und die
finanzielle Lage der Unternehmen sind
infolge des früheren
nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht
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mehr nennenswert verzerrt, insbesondere
im Hinblick auf Anlageabschreibungen,
sonstige Abschreibungen, den
Barterhandel und die Bezahlung durch
Schuldenausgleich;
4) die betroffenen Unternehmen
unterliegen Eigentums- und
Insolvenzvorschriften, die
Rechtssicherheit und Stabilität für die
Unternehmensführung sicherstellen;
5) Währungsumrechnungen erfolgen zu
Marktkursen.
Bei ausführenden Herstellern aus einem
dieser Länder werden dem Normalwert
Preise zugrunde gelegt oder er wird
anhand von Herstell- und
Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte auf internationaler
Ebene oder aus Drittländern
widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. In
den Fällen, in denen der Normalwert
anhand von Herstell- und Verkaufskosten
rechnerisch ermittelt wird, werden
Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte für jeden
Produktionsfaktor herangezogen und ein
angemessener Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie
für Gewinne einbezogen. Liegen keine
unverzerrten Weltmarkt- oder
Drittlandspreise oder -vergleichswerte
vor, bestimmt die Kommission den
Normalwert auf einer anderen geeigneten
Grundlage, unter anderem auf der
Grundlage relevanter Preise oder Kosten
in der EU.
Dieser Unterabsatz (ba) gilt nicht für
Einfuhren von ausführenden Herstellern,
die eindeutig nachgewiesen haben, dass
die genannten marktwirtschaftlichen
Bedingungen in ihrem Wirtschaftszweig
oder ihrem Sektor vorliegen.
Or. en
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50/86
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Änderungsantrag 58
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Martina
Werner
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ba) Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a wird unter anderem dann
ausgegangen, wenn sich die gemeldeten
Preise oder Kosten aus Überkapazitäten
ergeben, d. h., die Preise oder Kosten der
Waren ergeben sich nicht aus dem freien
Spiel der Marktkräfte, da sie durch eine
Überproduktion beeinflusst werden, die
die Auswirkungen der Fixkosten
abschwächt.
Or. en
Änderungsantrag 59
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ba) Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a wird unter anderem dann
ausgegangen, wenn sich die gemeldeten
Preise oder Kosten aus Überkapazitäten
ergeben, d. h., die Preise oder Kosten der
Waren ergeben sich nicht aus dem freien
Spiel der Marktkräfte, da sie durch eine
Überproduktion beeinflusst werden, die
die Auswirkungen der Fixkosten
abschwächt.
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51/86
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DE
Or. en
Änderungsantrag 60
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Kathleen Van Brempt,
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(bb) Die EU sollte höhere Zölle auf
gedumpte oder subventionierte
Einfuhrwaren erheben oder einen
Grenzausgleichsmechanismus festlegen,
wenn das ausführende Drittland über
kein ausreichendes Niveau an Sozial- und
Umweltstandards verfügt, die auf
Grundlage von Übereinkommen über
Umwelt- und Arbeitnehmerrechte
bewertet werden, die mit denen in der
Europäischen Union vergleichbar sind.
Or. en
Änderungsantrag 61
Jens Geier
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
außerdem von der Kommission, vom
Parlament, von den Mitgliedstaaten und
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DE
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Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
europäischen Unternehmen angefordert
werden. Ihm ist eine Reihe von Kriterien
zugrunde zu legen, die von der
Kommission infolge eines Treffens mit
den interessierten Parteien und in
Abstimmung mit dem Europäischen
Parlament festgelegt werden. Dieser
Bericht kann ferner zusammen mit den
ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden, die sich auf das betreffende Land
oder den betreffenden Sektor bezieht. Der
Bericht enthält auch Daten über die
mangelnde Einhaltung international
anerkannter Steuer- und
Umweltschutznormen, durch die die
Produktionskosten über Gebühr sinken
oder die Warenpreise steigen können,
sowie über andere, ungerechtfertigt
niedrige Steuerregelungen oder Umweltund Lohnkosten. Die interessierten
Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit,
den Bericht und die ihm zugrunde
liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
Or. en
Änderungsantrag 62
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
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(c)
Soweit angezeigt, erstellen die
Kommissionsdienststellen jedes Jahr einen
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DE
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
öffentlichen Bericht, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b
aufgeführten Kriterien herrscht. Der
Bericht enthält Informationen über die
Einhaltung internationaler Umwelt- und
Sozialstandards, die die
Produktionskosten beeinflussen. Dieser
Bericht kann zusammen mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden, die sich auf das betreffende Land
oder den betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien wie Gewerkschaften
und KMU erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. KMU sollten besser in die
Ergänzung, Kommentierung und
Verwendung des Berichts eingebunden
werden, indem die Rolle des KMUHelpdesks gestärkt wird. Das Europäische
Parlament wird von der Kommission über
den Inhalt des Berichts in Kenntnis
gesetzt und kann die darin enthaltenen
Informationen ergänzen. Bei den
getroffenen Feststellungen sind alle
einschlägigen Beweise im Dossier zu
berücksichtigen.
Or. en
Änderungsantrag 63
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
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DE
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Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
(c)
Die Kommission kann im Wege
eines delegierten Rechtsakts einen Bericht
annehmen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Absatz 6a aufgeführten
Kriterien herrscht. Die Kommission nimmt
im Wege eines delegierten Rechtsakts für
die in Absatz 6b genannten Länder einen
Bericht an, in dem beurteilt wird, ob die
Kriterien in Absatz 6b erfüllt werden.
Diese Berichte werden zusammen mit den
ihnen zugrunde liegenden Nachweisen
sowie den relevanten Ergebnissen aus
früheren EU-Untersuchungen und
Länderberichten in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen, die sich auf
das betreffende Land oder den betreffenden
Sektor bezieht. Die interessierten Parteien
erhalten ausreichend Gelegenheit, den
Bericht und die ihm zugrunde liegenden
Nachweise bei jeder Untersuchung, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu
nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei
den getroffenen Feststellungen sind alle
einschlägigen Beweise im Dossier zu
berücksichtigen.
Or. en
Änderungsantrag 64
Angelika Mlinar, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen, Pavel Telička
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
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(c)
Soweit angezeigt, erstellen die
Kommissionsdienststellen rechtzeitig einen
Bericht, in dem die konkrete Situation
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DE
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht wird,
falls angemessen, zusammen mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen,
die sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen, die auf verlässlichen,
sicheren und rechtzeitigen Informationen
und verfügbaren Daten beruhen. Dieser
Bericht oder die Nachweise, auf denen
dieser beruht, werden, soweit angemessen,
von den Kommissionsdienststellen
regelmäßig aktualisiert.
Or. en
Änderungsantrag 65
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
(c)
Die Kommission nimmt im Wege
eines delegierten Rechtsakts einen
öffentlichen Bericht an, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf die in
Buchstabe b aufgeführten Kriterien
herrscht. Für die in Buchstabe ba
genannten Länder enthält dieser Bericht
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Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
eine Bewertung, ob die in Buchstabe ba
aufgeführten marktwirtschaftlichen
Bedingungen erfüllt sind. Dieser Bericht
kann zusammen mit den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen sowie den
relevanten Ergebnissen aus früheren EUUntersuchungen und Länderberichten in
das Dossier jeder Untersuchung
aufgenommen werden, die sich auf das
betreffende Land oder den betreffenden
Sektor bezieht. Die interessierten Parteien
erhalten ausreichend Gelegenheit, den
Bericht und die ihm zugrunde liegenden
Nachweise bei jeder Untersuchung, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu
nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei
den getroffenen Feststellungen sind alle
einschlägigen Beweise im Dossier zu
berücksichtigen.
Or. en
Änderungsantrag 66
Bernd Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
c)
Soweit angezeigt oder auf Antrag
eines Wirtschaftszweiges oder einer
Gewerkschaft, müssen die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die zumindest in Buchstabe b
aufgeführten und verpflichtend
anzuwendenden Kriterien herrscht. Das
Europäische Parlament muss darüber
informiert werden. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
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DE
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen. Der Bericht muss
jährlich aktualisiert werden.
Or. de
Änderungsantrag 67
Gunnar Hökmark
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Sektor in einem bestimmten Land in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
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DE
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stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen. Dieser Bericht wird
für einen Zeitraum von höchstens fünf
Jahren erstellt und immer wieder neu
erstellt, wenn sich die in Buchstabe b
genannten Kriterien verändert haben.
Or. en
Begründung
Die Berichte sollten für einen bestimmten Sektor in einem bestimmten Land erstellt werden,
damit sie klare Leitlinien enthalten. Sie sollten für einen Zeitraum erstellt werden, der nicht
über den Zeitraum einer Maßnahme hinausgeht, damit den betroffenen Parteien aktuelle
Informationen vorliegen.
Änderungsantrag 68
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia
Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
(c)
Soweit angezeigt, erstellen die
Kommissionsdienststellen jedes Jahr einen
öffentlichen Bericht, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b
aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser
Bericht kann zusammen mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden, die sich auf das betreffende Land
oder den betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien wie Gewerkschaften
und KMU erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
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DE
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen. Die Gewerkschaften
und KMU sollten die Möglichkeit haben,
Antidumpinganträge zu stellen.
Or. en
Änderungsantrag 69
Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
c)
Die Kommissionsdienststellen
erstellen einen Bericht, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf die in
Buchstabe b aufgeführten Kriterien
herrscht. Dieser Bericht kann zusammen
mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen sowie zusammen mit
Ergebnissen aus früheren
Untersuchungen der EU und aus
Berichten, die im Zusammenhang mit
dem Ausfuhrland erstellt wurden, in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden, die sich auf das betreffende Land
oder den betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
Or. it
PE599.780v02-00
DE
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Änderungsantrag 70
Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Nicolas Bay, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
c)
Die Kommissionsdienststellen
erstellen zweijährlich einen Bericht, in
dem die konkrete Situation beschrieben
wird, die in einem bestimmten Land oder
einem bestimmten Sektor in Bezug auf die
in Buchstabe b aufgeführten Kriterien
herrscht. Dieser Bericht kann zusammen
mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
Or. it
Begründung
Es wird die Auffassung vertreten, dass es für die Wirksamkeit dieser Verordnung
unverzichtbar ist, dass die Kommission deren Einhaltung kontinuierlich überwacht.
Änderungsantrag 71
Lorenzo Fontana, Barbara Kappel, Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
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Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ca)
Die Kommission sieht für kleine
und mittlere Unternehmen eine
Vereinfachung der Verfahren für Anträge
vor.
Or. it
Begründung
In vielen Mitgliedstaaten der Union gehören KMU zu den wichtigsten Akteuren des
wirtschaftlichen und sozialen Gefüges. In Anbetracht der Struktur von KMU wird die
Kommission aufgefordert, vereinfachte Antragsformen vorzusehen, um die
Verhandlungsposition von KMU in der Antragsphase zu stärken.
Änderungsantrag 72
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
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DE
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 oder eines Antrags auf
Wiederaufnahme der Untersuchung nach
Artikel 12 bei der Berechnung des
Normalwerts auf die in Absatz 6c
genannten Berichte stützen. Die Berichte
über die in Absatz 6a Buchstabe b
genannten Länder stellen einen
ausreichenden Nachweis dar, um die
Berechnung des Normalwerts im Antrag
oder im Überprüfungsantrag auf
Grundlage der in Absatz 6a Buchstabe a
beschriebenen Methode zu begründen.
Die Berichte über die in Absatz 6b
genannten Länder stellen einen
ausreichenden Nachweis dar, um die
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Berechnung des Normalwerts im Antrag
oder im Überprüfungsantrag auf
Grundlage der in Absatz 6b
beschriebenen Methode zu begründen.
Besteht ein erheblicher Anteil des
antragstellenden Wirtschaftszweigs der
Union aus KMU, können für die
Berechnungen des Normalwerts im
Antrag oder im Überprüfungsantrag
außerdem die Informationen in
Verbindung mit den Produktionskosten
der betroffenen Ware in der EU
herangezogen werden.
Or. en
Änderungsantrag 73
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
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(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen. Die Berichte
über die in Buchstabe ba genannten
Länder stellen einen ausreichenden
Nachweis dar, um die Berechnung des
Normalwerts im Antrag oder im
Überprüfungsantrag auf Grundlage der
nicht verzerrten Weltmarktpreise, Kosten
oder Vergleichswerte oder, wenn diese
nicht vorliegen, auf Grundlage der Preise
oder Kosten in der EU zu begründen.
Besteht ein erheblicher Anteil des
antragstellenden Wirtschaftszweigs der
Union aus KMU, können für die
Berechnungen des Normalwerts im
Antrag außerdem die Informationen in
Verbindung mit den Produktionskosten
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DE
der betroffenen Ware in der EU
herangezogen werden.
Or. en
Änderungsantrag 74
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia
Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
und die Gewerkschaften können sich bei
Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder
eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11
bei der Berechnung des Normalwerts auf
den in Buchstabe c genannten Bericht
stützen. Die Europäische Union sollte die
Gewerkschaften und Unternehmen
stärker dabei unterstützen, die EUMaßnahmen zur Bekämpfung von
Dumping zu nutzen, indem
Gewerkschaften und KMU die
Möglichkeit eingeräumt wird, Anträge bei
einem Helpdesk zu stellen, der sie auch in
den Untersuchungsverfahren unterstützt.
Der Helpdesk könnte sie ferner dabei
unterstützen, die anfänglichen Nachweise
für einen wirtschaftlichen Schaden zu
sammeln, die erforderlich sind, um die
Einleitung einer
Antidumpinguntersuchung zu begründen.
Or. en
Änderungsantrag 75
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
PE599.780v02-00
DE
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Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
(d)
Der Wirtschaftszweig der Union
und die Gewerkschaften können sich bei
Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder
eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11
bei der Berechnung des Normalwerts auf
den in Buchstabe c genannten Bericht
stützen. Die Europäische Union sollte die
Gewerkschaften und Unternehmen
stärker dabei unterstützen, die EUMaßnahmen zur Bekämpfung von
Dumping zu nutzen, indem
Gewerkschaften und KMU die
Möglichkeit eingeräumt wird, Anträge bei
einem Helpdesk zu stellen, der sie auch in
den Untersuchungsverfahren unterstützt.
Der Helpdesk könnte sie ferner dabei
unterstützen, die anfänglichen Nachweise
für einen wirtschaftlichen Schaden zu
sammeln, die erforderlich sind, um die
Einleitung einer
Antidumpinguntersuchung zu begründen.
Or. en
Änderungsantrag 76
Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
AM\1120874DE.docx
d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 oder eines Antrags auf
Wiederaufnahme einer Untersuchung
nach Artikel 12 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
65/86
PE599.780v02-00
DE
genannten Bericht stützen.
Or. it
Änderungsantrag 77
Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Jean-Luc Schaffhauser
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt.“
e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt. Spätestens
drei Monate nach der Einleitung muss
den Parteien eine Mitteilung mit
Erläuterungen hinsichtlich der
anzuwendenden Methodik übermittelt
werden.
Or. it
Änderungsantrag 78
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
PE599.780v02-00
DE
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AM\1120874DE.docx
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt.
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Absatzes 6a Buchstabe a zu
verwenden beabsichtigt, und erhalten eine
Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu
diesem Zweck wird den interessierten
Parteien unbeschadet des Artikels 19
Zugang zum Dossier gewährt, und zwar
einschließlich aller Beweise, auf die sich
die Untersuchungsbehörde stützt. Die
anzuwendende Methode ist den Parteien
spätestens drei Monate nach Einleitung
der Untersuchung mitzuteilen.
Or. en
Änderungsantrag 79
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt.
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt. Die
anzuwendende Methode ist den Parteien
spätestens drei Monate nach Einleitung
der Untersuchung mitzuteilen.
Or. en
Änderungsantrag 80
AM\1120874DE.docx
67/86
PE599.780v02-00
DE
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Martina Werner, Patrizia
Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt.
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien einschließlich
Gewerkschaften und KMU werden kurz
nach der Einleitung über die relevanten
Quellen unterrichtet, die die Kommission
für die Zwecke des Buchstabens a zu
verwenden beabsichtigt, und erhalten eine
Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu
diesem Zweck wird den interessierten
Parteien unbeschadet des Artikels 19
Zugang zum Dossier gewährt, und zwar
einschließlich aller Beweise, auf die sich
die Untersuchungsbehörde stützt.
Or. en
Änderungsantrag 81
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
(e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien einschließlich
Gewerkschaften und KMU werden kurz
nach der Einleitung über die relevanten
Quellen unterrichtet, die die Kommission
für die Zwecke des Buchstabens a zu
verwenden beabsichtigt, und erhalten eine
Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu
diesem Zweck wird den interessierten
Parteien unbeschadet des Artikels 19
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DE
68/86
AM\1120874DE.docx
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt.
Zugang zum Dossier gewährt, und zwar
einschließlich aller Beweise, auf die sich
die Untersuchungsbehörde stützt.
Or. en
Änderungsantrag 82
Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ea) Leistet ein ausführender Hersteller
aus einem Land, in dem nennenswerte
Verzerrungen existieren, keine volle
Zusammenarbeit, findet Artikel 7 Absatz 2
keine Anwendung auf die Bestimmung
des Antidumpingzolls auf die Einfuhren
dieses ausführenden Herstellers,
unbeschadet der Anwendung von
Artikel 18.
Or. en
Änderungsantrag 83
Bernd Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ea)
Die Europäische Kommission
veröffentlicht Leitlinien, die die Methodik,
die Nachweispflicht für Verzerrungen
nach Artikel 2 Absatz 6a, die
Herangehensweise der Europäischen
Kommission und die
Beteiligungsmöglichkeiten für
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DE
Unternehmen und Gewerkschaften
darlegen.
Or. de
Änderungsantrag 84
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die
zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt
sind, erfolgt die Ermittlung des
Normalwerts auf der Grundlage des Preises
oder des rechnerisch ermittelten Wertes in
einem Drittland mit Marktwirtschaft oder
des Preises, zu dem die Ware aus einem
solchen Drittland in andere Länder sowie
in die Union verkauft wird; falls dies nicht
möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder
anderen angemessenen Grundlage,
einschließlich des für die gleichartige Ware
in der Union tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preises, der erforderlichenfalls
um eine angemessene Gewinnspanne
gebührend berichtigt wird.
Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die
zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt
sind, und im Fall von Ländern, die die
folgenden Kriterien nicht erfüllen:
1. geringer Grad an direkter oder
indirekter staatlicher Einflussnahme auf
die Ressourcenaufteilung und
Entscheidungen von Unternehmen;
2. Nichtvorhandensein von Verzerrungen
infolge staatlicher Eingriffe in der
Unternehmenstätigkeit bei
Privatisierungen und Einsatz nicht
marktwirtschaftlicher Handels- oder
Kompensationssysteme;
3. Vorhandensein und Durchführung
eines transparenten, nicht
diskriminierenden Gesellschaftsrechts,
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DE
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das eine adäquate Unternehmensführung
sicherstellt;
4. erfolgende Durchführung kohärenter,
wirksamer und transparenter Gesetze, die
die Achtung von Eigentumsrechten und
ein funktionierendes Insolvenzsystem
sicherstellt;
5. Vorhandensein eines echten, vom Staat
unabhängigen Finanzsektors, der sowohl
rechtlich als auch in der Praxis
ausreichenden Garantiebestimmungen
unterliegt und angemessen beaufsichtigt
wird;
erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf
der Grundlage des Preises oder des
rechnerisch ermittelten Wertes in einem
Drittland, das die genannten Kriterien
erfüllt, oder des Preises, zu dem die Ware
aus einem solchen Drittland in andere
Länder sowie in die Union verkauft wird;
falls dies nicht möglich ist, erfolgt die
Ermittlung auf jeder anderen
angemessenen Grundlage, einschließlich
des für die gleichartige Ware in der Union
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preises, der erforderlichenfalls um eine
angemessene Gewinnspanne gebührend
berichtigt wird.
Or. en
Änderungsantrag 85
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die
zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt
AM\1120874DE.docx
Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne
Marktwirtschaft, die WTO-Mitglieder
sind, bzw. aus solchen, die zum Zeitpunkt
der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
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DE
sind, erfolgt die Ermittlung des
Normalwerts auf der Grundlage des Preises
oder des rechnerisch ermittelten Wertes in
einem Drittland mit Marktwirtschaft oder
des Preises, zu dem die Ware aus einem
solchen Drittland in andere Länder sowie
in die Union verkauft wird; falls dies nicht
möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder
anderen angemessenen Grundlage,
einschließlich des für die gleichartige Ware
in der Union tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preises, der erforderlichenfalls
um eine angemessene Gewinnspanne
gebührend berichtigt wird.
Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt
sind, erfolgt die Ermittlung des
Normalwerts auf der Grundlage des Preises
oder des rechnerisch ermittelten Wertes in
einem Drittland mit Marktwirtschaft oder
des Preises, zu dem die Ware aus einem
solchen Drittland in andere Länder sowie
in die Union verkauft wird; falls dies nicht
möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder
anderen angemessenen Grundlage,
einschließlich des für die gleichartige Ware
in der Union tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preises, der erforderlichenfalls
um eine angemessene Gewinnspanne
gebührend berichtigt wird.
Or. en
Änderungsantrag 86
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Ein geeignetes Drittland mit
Marktwirtschaft wird auf nicht
unvertretbare Weise unter gebührender
Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der
Auswahl zur Verfügung stehenden
zuverlässigen Informationen ausgewählt.
Ferner werden die Terminzwänge
berücksichtigt; es wird, soweit
angemessen, ein Drittland mit
Marktwirtschaft herangezogen, das
Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Ein geeignetes Drittland wird auf nicht
unvertretbare Weise unter gebührender
Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der
Auswahl zur Verfügung stehenden
zuverlässigen Informationen ausgewählt.
In dem ausgewählten Land gelten
ausreichende Sozial- und
Umweltstandards, wobei das ausreichende
Maß anhand der Ratifizierung und der
konkreten Umsetzung der multilateralen
Umweltübereinkommen und der
dazugehörigen Protokolle, denen die
Union angehört hat bzw. angehört, und
der in Anhang I aufgeführten
Übereinkommen der IAO durch das
Drittland festgelegt wird. Ferner werden
die Terminzwänge berücksichtigt; es wird,
soweit angemessen, ein Drittland mit
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DE
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Marktwirtschaft herangezogen, das
Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Or. en
Änderungsantrag 87
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die von der Untersuchung betroffenen
Parteien werden alsbald nach der
Einleitung des Verfahrens über die Wahl
des Drittlandes mit Marktwirtschaft
unterrichtet und erhalten eine Frist zur
Stellungnahme von zehn Tagen.
Die von der Untersuchung betroffenen
Parteien werden alsbald nach der
Einleitung der Untersuchung über die Wahl
des Drittlandes unterrichtet und erhalten
eine Frist zur Stellungnahme von zehn
Tagen.
Or. en
Änderungsantrag 88
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b erhält
folgende Fassung:
(b) In Antidumpinguntersuchungen
betreffend Einfuhren aus Ländern, die
die Kriterien nach Absatz 7 Buchstabe a
nicht erfüllen, wird der Normalwert
gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt,
sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß
begründeter Anträge des oder der von der
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DE
Untersuchung betroffenen Hersteller(s)
nachgewiesen wird, dass diese Kriterien
für diesen oder diese Hersteller bei der
Fertigung und dem Verkauf der
betreffenden gleichartigen Ware nicht
erfüllt sind. Andernfalls finden die
Vorschriften nach Buchstabe a
Anwendung.
Or. en
Änderungsantrag 89
Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a)
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
1. Vorläufige Zölle müssen auferlegt
werden, wenn
a) ein Verfahren nach Artikel 5
eingeleitet wurde;
b) eine entsprechende Bekanntmachung
veröffentlicht wurde und die
interessierten Parteien nach Artikel 5
Absatz 10 ausreichend Gelegenheit
erhielten, Informationen vorzulegen und
Stellungnahmen abzugeben;
c) vorläufig festgestellt wurde, dass
Dumping vorliegt und ein
Wirtschaftszweig der Union dadurch
geschädigt wird.
Die vorläufigen Zölle werden frühestens
30 Tage, spätestens jedoch 120 Tage nach
der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
2. Der Betrag des vorläufigen Zolls darf
die vorläufig ermittelte Dumpingspanne
nicht übersteigen.
3. Die vorläufigen Zölle sind in Form
einer Sicherheitsleistung zu sichern, und
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DE
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AM\1120874DE.docx
die Überführung der betreffenden Waren
in den freien Verkehr in der Union wird
von der Leistung einer solchen Sicherheit
abhängig gemacht.
4. Die Kommission trifft vorläufige
Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15
Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
5. Beantragt ein Mitgliedstaat ein
umgehendes Eingreifen der Kommission
und sind die Voraussetzungen von
Absatz 1 erfüllt, so führt die Kommission
innerhalb von höchstens fünf
Arbeitstagen nach Eingang des Antrags
einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.
6. Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle
kann auf sechs Monate beschränkt und
um weitere drei Monate verlängert
werden oder aber neun Monate betragen.
Or. fr
Begründung
Durch diese Änderung wird die Kommission gezwungen, während der Untersuchung
vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ihr wird dadurch auferlegt, die Maßnahmen auf
Anforderung eines Mitgliedstaates im Dringlichkeitsverfahren zu treffen. Durch diese
Änderung wird die Frist für diese Entscheidung verkürzt und ihre Verlängerung erleichtert.
Änderungsantrag 90
Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 8 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2b) Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
1. Wurde im Rahmen der vorläufigen
Sachaufklärung das Vorliegen von
Dumping und Schädigung festgestellt,
kann die Kommission gemäß dem in
Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen
Beratungsverfahren zufriedenstellende
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DE
freiwillige Verpflichtungsangebote
annehmen, in denen sich ein Ausführer
verpflichtet, seine Preise zu ändern oder
die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu
unterlassen, sofern sie davon überzeugt
ist, dass die schädigenden Auswirkungen
des Dumpings auf diese Weise beseitigt
werden.
In diesem Fall gelten von der Kommission
gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte
vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9
Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle
während der Geltungsdauer dieser
Verpflichtungen nicht für die Einfuhren
der betroffenen Ware, die von den
Unternehmen hergestellt werden, die im
Beschluss der Kommission zur Annahme
des Verpflichtungsangebots und etwaigen
späteren Änderung dieses Beschlusses
aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher
Verpflichtungen müssen mindestens die
Dumpingspanne ausgleichen.
Or. fr
Begründung
Durch diese Änderung werden die Bedingungen für die Annahme der Verpflichtungen
verschärft, da sicherzustellen ist, dass die Preiserhöhungen ausreichen.
Änderungsantrag 91
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Lefteris Christoforou, Françoise Grossetête,
Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Beim Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach dem früheren Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
PE599.780v02-00
DE
Beim Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach dem früheren Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
76/86
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Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die
angemessene Zeitspanne an dem Tag als
abgelaufen, an dem die erste
Auslaufüberprüfung nach einem solchen
Übergang eingeleitet wird.
Artikel 2 Absätze 1 bis 6e gilt die
angemessene Zeitspanne an dem Tag als
abgelaufen, an dem die erste
Auslaufüberprüfung nach einem solchen
Übergang eingeleitet wird.
Or. en
Änderungsantrag 92
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Lefteris Christoforou, Françoise Grossetête,
Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 11 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Beim Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach dem früheren Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden
Überprüfungen nach diesem Absatz so
lange zurückgestellt, bis die erste
Auslaufüberprüfung nach einem solchen
Übergang eingeleitet wird.
Beim Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach dem früheren Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6e werden
Überprüfungen nach diesem Absatz so
lange zurückgestellt, bis die erste
Auslaufüberprüfung nach einem solchen
Übergang eingeleitet wird.
Or. en
Änderungsantrag 93
Francesc Gambús
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
„(1) Die Feststellung, ob das
Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert,
stützt sich auf eine Bewertung aller
Interessen, einschließlich der Interessen
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DE
des inländischen Wirtschaftszweigs, der
Arbeitnehmer, der Verwender und der
Verbraucher, und erfolgt immer in
ausgewogener Weise und mit Blick auf
das Gemeinwohl. Eine Feststellung
gemäß diesem Artikel wird nur getroffen,
wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten,
ihren Standpunkt gemäß Absatz 2
darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der
Notwendigkeit, die handelsverzerrenden
Auswirkungen des die Schädigung
verursachenden Dumpings zu beseitigen
und einen fairen Wettbewerb
wiederherzustellen, besonders Rechnung
getragen. Maßnahmen, die sich aus der
Feststellung des Dumpings und der
Schädigung ergeben, können nicht
angewendet werden, wenn die Behörden
auf der Grundlage aller vorgelegten
Informationen eindeutig zu dem Ergebnis
kommen können, dass die Anwendung
dieser Maßnahmen nicht im Interesse der
Union liegt.“
Or. xm
Begründung
Änderung 11 einer Stellungnahme des MdEP Paloma López Bermejo soll mit diesem
Änderungsantrag geändert werden. Der hinzugefügte Text lautet „und erfolgt immer in
ausgewogener Weise und mit Blick auf das Gemeinwohl“.
Änderungsantrag 94
Edouard Martin, Jude Kirton-Darling, Zigmantas Balčytis, Miroslav Poche, Patrizia
Toia, Isabella De Monte
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1037
Artikel 10 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Kommission bietet dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber
hinaus Konsultationen zu weiteren
Subventionen an, die im Laufe der
Untersuchung festgestellt wurden. In
solchen Fällen übermittelt die Kommission
Die Kommission bietet dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber
hinaus Konsultationen zu weiteren
Subventionen an, die im Laufe der
Untersuchung festgestellt wurden. In
solchen Fällen übermittelt die Kommission
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DE
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dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine
Zusammenfassung der wesentlichen
Punkte zu weiteren Subventionen, und
zwar insbesondere bezüglich der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente.
Sind die zusätzlichen Subventionen von
der Einleitungsbekanntmachung nicht
erfasst, wird die
Einleitungsbekanntmachung geändert und
die geänderte Fassung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht, wobei
alle interessierten Parteien zur
Stellungnahme aufgefordert werden.
dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine
Zusammenfassung der wesentlichen
Punkte zu weiteren Subventionen, und
zwar insbesondere bezüglich der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente.
Sind die zusätzlichen Subventionen von
der Einleitungsbekanntmachung nicht
erfasst, wird die
Einleitungsbekanntmachung geändert und
die geänderte Fassung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht, wobei
alle interessierten Parteien zur
Stellungnahme aufgefordert werden. Die
Kommission berücksichtigt außerdem
eine mangelnde Zusammenarbeit im
Rahmen der Untersuchung seitens des
Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands.
Or. en
Änderungsantrag 95
Reinhard Bütikofer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1037
Artikel 10 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Kommission bietet dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber
hinaus Konsultationen zu weiteren
Subventionen an, die im Laufe der
Untersuchung festgestellt wurden. In
solchen Fällen übermittelt die Kommission
dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine
Zusammenfassung der wesentlichen
Punkte zu weiteren Subventionen, und
zwar insbesondere bezüglich der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente.
Sind die zusätzlichen Subventionen von
der Einleitungsbekanntmachung nicht
erfasst, wird die
Einleitungsbekanntmachung geändert und
die geänderte Fassung im Amtsblatt der
Die Kommission bietet dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber
hinaus Konsultationen zu weiteren
Subventionen an, die im Laufe der
Untersuchung festgestellt wurden. In
solchen Fällen übermittelt die Kommission
dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine
Zusammenfassung der wesentlichen
Punkte zu weiteren Subventionen, und
zwar insbesondere bezüglich der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente.
Sind die zusätzlichen Subventionen von
der Einleitungsbekanntmachung nicht
erfasst, wird die
Einleitungsbekanntmachung geändert und
die geänderte Fassung im Amtsblatt der
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DE
Europäischen Union veröffentlicht, wobei
alle interessierten Parteien zur
Stellungnahme aufgefordert werden.
Europäischen Union veröffentlicht, wobei
alle interessierten Parteien zur
Stellungnahme aufgefordert werden. Die
Kommission berücksichtigt außerdem
eine mangelnde Zusammenarbeit im
Rahmen der Untersuchung seitens des
Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands.
Or. en
Änderungsantrag 96
Lorenzo Fontana, Angelo Ciocca
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 2016/1037
Artikel 2 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 2 Absatz 7
(a) Der Begriff „Land ohne
Marktwirtschaft“ bezieht sich auf
jedwedes Land, das laut Kommission
eines oder mehrere der folgenden
marktwirtschaftlichen Kriterien nicht
erfüllt:
1) geringes Maß an direkter oder
indirekter staatlicher Einflussnahme
(z. B. durch öffentliche Stellen) auf die
Ressourcenaufteilung und auf
Unternehmensentscheidungen
beispielsweise durch staatlich festgesetzte
Preise oder Ungleichbehandlungen im
Rahmen des Steuer-, des Handels- oder
des Währungssystems;
2) Nichtvorhandensein von Verzerrungen
infolge staatlicher Eingriffe in der
Unternehmenstätigkeit bei
Privatisierungen und Einsatz nicht
marktwirtschaftlicher Handels- oder
Kompensationssysteme;
3) Vorhandensein und Durchführung
eines transparenten, nicht
diskriminierenden Gesellschaftsrechts,
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das eine adäquate Unternehmensführung
sicherstellt (Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Schutz von
Anteilseignern, öffentliche Verfügbarkeit
von korrekten
Unternehmensinformationen);
4) Vorhandensein und Durchführung
kohärenter, wirksamer und transparenter
Gesetze, die die Achtung von
Eigentumsrechten und ein
funktionierendes Insolvenzsystem
sicherstellen;
5) Vorhandensein eines echten, vom Staat
unabhängigen Finanzsektors, der sowohl
rechtlich als auch in der Praxis
ausreichenden Garantiebestimmungen
unterliegt und angemessen beaufsichtigt
wird.
Wurde ein Land als Land ohne
Marktwirtschaft erachtet, so gilt diese
Feststellung, solange die Regierung dieses
Landes keine ausreichenden Nachweise
darüber vorlegt, die eindeutig belegen,
dass es alle Kriterien erfüllt.
(b) Bei ausführenden Herstellern aus
einem Land ohne Marktwirtschaft werden
dem Normalwert Preise zugrunde gelegt
oder er wird anhand von Herstell- und
Verkaufskosten, die unverzerrte
Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in
denen der Normalwert anhand von
Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch
ermittelt wird, werden Weltmarkt- oder
Drittlandspreise oder -vergleichswerte für
jeden Produktionsfaktor herangezogen
und ein angemessener Betrag für
Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten sowie für Gewinne
einbezogen. Liegen keine unverzerrten
Weltmarkt- oder Drittlandspreise oder vergleichswerte vor, bestimmt die
Kommission den Normalwert auf einer
anderen geeigneten Grundlage, unter
anderem auf der Grundlage relevanter
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Preise oder Kosten in der EU.
(c) Kann ein ausführender Hersteller aus
einem Land ohne Marktwirtschaft
eindeutig nachweisen, dass seine Preise
oder Kosten für einen oder mehrere
individuelle Produktionsfaktoren die
marktwirtschaftlichen Bedingungen
verlässlich widerspiegeln, können diese
Preise oder Kosten für die rechnerische
Ermittlung des Normalwerts
herangezogen werden.
Dieser Unterabsatz gilt nicht für
Einfuhren von ausführenden Herstellern,
die eindeutig nachgewiesen haben, dass
die genannten marktwirtschaftlichen
Kriterien in ihrem Wirtschaftszweig oder
ihrem Sektor erfüllt sind.
(d) Stellt die Kommission fest, dass ein
Land ein Land ohne Marktwirtschaft ist,
so beruht diese Feststellung auf einem
Bericht, der einen ausreichenden
Nachweis darstellt, um die Berechnung
des Normalwerts im Antrag oder im
Überprüfungsantrag des
Wirtschaftszweigs der Union auf
Grundlage der nicht verzerrten
Weltmarktpreise, Kosten oder
Vergleichswerte oder, wenn diese nicht
vorliegen, auf Grundlage der Preise oder
Kosten in der EU zu begründen. Besteht
ein erheblicher Anteil des
antragstellenden Wirtschaftszweigs der
Union aus KMU, können für die
Berechnungen des Normalwerts im
Antrag oder im Überprüfungsantrag
außerdem die Informationen in
Verbindung mit den Produktionskosten
der betroffenen Ware in der EU
herangezogen werden.
(e) Leistet ein ausführender Hersteller
aus einem Land ohne Marktwirtschaft
keine volle Zusammenarbeit, findet
Artikel 7 Absatz 2 keine Anwendung auf
die Bestimmung des Antidumpingzolls auf
die Einfuhren dieses ausführenden
Herstellers, unbeschadet der Anwendung
von Artikel 18.
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Or. en
Änderungsantrag 97
Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/1037
Artikel 12
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
(1) Vorläufige Zölle müssen eingeführt
werden, wenn
a) ein Verfahren nach Artikel 10
eingeleitet wurde;
b) nach Artikel 10 Absatz 12
Unterabsatz 2 eine entsprechende
Bekanntmachung veröffentlicht und den
interessierten Parteien ausreichend
Gelegenheit gegeben wurde,
Informationen vorzulegen und
Stellungnahmen abzugeben;
c) vorläufig festgestellt wurde, dass der
eingeführten Ware anfechtbare
Subventionen zugute kommen und ein
Wirtschaftszweig der Union dadurch
geschädigt wird;
Die vorläufigen Zölle werden frühestens
30 Tage, spätestens jedoch 120 Tage nach
der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
Der vorläufige Ausgleichszoll darf die
vorläufig ermittelte Gesamthöhe der
anfechtbaren Subventionen nicht
übersteigen.
(2) Die vorläufigen Zölle sind in Form
einer Sicherheitsleistung einzuführen,
und die Überführung der betreffenden
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
in der Union ist von der Leistung einer
solchen Sicherheit abhängig.
(3) Die Kommission trifft vorläufige
Maßnahmen nach dem in Artikel 25
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Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
(4) Beantragt ein Mitgliedstaat ein
umgehendes Eingreifen der Kommission
und sind die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so
führt die Kommission innerhalb von
höchstens fünf Arbeitstagen nach
Eingang des Antrags einen vorläufigen
Ausgleichszoll ein.
(5) Vorläufige Ausgleichszölle werden für
höchstens vier Monate eingeführt.
Or. fr
Begründung
Durch diese Änderung wird die Kommission gezwungen, während der Untersuchung
vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ihr wird dadurch auferlegt, die Maßnahmen auf
Anforderung eines Mitgliedstaates im Dringlichkeitsverfahren zu treffen. Durch diese
Änderung wird die Frist für diese Entscheidung verkürzt und ihre Verlängerung erleichtert.
Änderungsantrag 98
Jean-Luc Schaffhauser, Angelo Ciocca, Lorenzo Fontana
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)
Verordnung (EU) 2016/1037
Artikel 13
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
1. Wurde im Rahmen der vorläufigen
Sachaufklärung das Vorliegen von
Subventionierung und Schädigung
festgestellt, so kann die Kommission nach
dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen
Beratungsverfahren zufriedenstellende
freiwillige Verpflichtungsangebote
annehmen, in denen
a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland
sich verpflichtet, die Subventionen zu
beseitigen oder zu begrenzen oder
sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre
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Auswirkungen zu treffen,
oder
b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine
Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das
betreffende Gebiet zu unterlassen, solange
für die Ausfuhr anfechtbare
Subventionen gewährt werden, so dass die
Kommission davon überzeugt ist, dass die
schädigenden Auswirkungen der
Subventionen dadurch beseitigt werden.
In diesem Fall gelten die von der
Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3
eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die
gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten
endgültigen Zölle während der
Geltungsdauer dieser Verpflichtungen
nicht für die Einfuhren der betroffenen
Ware, die von den Unternehmen
hergestellt werden, die in dem Beschluss
der Kommission zur Annahme des
Verpflichtungsangebots und jeder
etwaigen späteren Änderung dieses
Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher
Verpflichtungen müssen ausreichen, um
die verursachte Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union zu
beseitigen.
Or. fr
Begründung
Durch diese Änderung werden die Bedingungen für die Annahme der Verpflichtungen
verschärft, da sicherzustellen ist, dass die Preiserhöhungen ausreichen.
Änderungsantrag 99
Massimiliano Salini, Francesc Gambús, Nadine Morano, Lefteris Christoforou, Anne
Sander, Françoise Grossetête, Esther de Lange
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der
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Diese Verordnung tritt am späteren der
folgenden Termine in Kraft:
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Europäischen Union in Kraft.
- am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union und
- am Tag nach Annahme der Berichte der
Kommissionsdienststellen über Länder
ohne Marktwirtschaft nach Artikel 2
Absatz 6 Buchstabe b.
Or. en
Änderungsantrag 100
David Borrelli
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt nach Annahme der
Berichte der Kommissionsdienststellen
über die in Buchstabe ba genannten
Länder am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Or. en
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