Gemeinderat Musterdorf Roger Holle, Projektleiter Vollzug Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 32 84 Fax 062 835 33 09 E-Mail [email protected] Bauherr A Musterstrasse 1 5xxx Musterdorf Musterdorf, Bauherr: Gemeinde: Bauvorhaben: Lage: Zone: Bauherr A, Musterstrasse 1, 5xxx Musterdorf Musterdorf Gartenhaus Parzelle Nr. XXX Koordinaten: xxx.xxx/yyy.yyy ausserhalb Bauzone Einstellung der Bauarbeiten 1. Sachverhalt Auf der Parzelle Nr. XXX von Bauherr A wurde am dd.mm.jjjj festgestellt, dass Bauarbeiten zu einem Gartenhaus im Gange sind. Eine Baubewilligung dazu wurde jedoch nicht erteilt. 2. Erwägungen Sämtliche Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG1). Als Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes gelten auch (ev. passende Kategorie nach § 6 BauG anführen). Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann gemäss § 159 Abs. 1 BauG die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden. Der Bauherrschaft wird freigestellt, innert Frist entweder die Baute zu beseitigen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Lässt die Bauherrschaft die Frist unbenutzt verstreichen, wird von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Die Beurteilung wird anhand der vorliegenden Unterlagen und Kenntnisse vorgenommen. Gemäss § 23 VRPG2 ist die Bauherrschaft 1 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG), SAR 713.100. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz), SAR 271.200. verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; falls die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert wird, ist dieses Verhalten frei zu würdigen. Die Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts ohne Mitwirkung der Bauherrschaft kann somit mangels Unterlagen zu deren Ungunsten ausfallen. Der Gemeinderat Musterdorf verfügt: 1. Alle Arbeiten am Gartenhaus auf der Parzelle Nr. XXX sind unverzüglich einzustellen. 2. Bis spätestens dd.mm.jjjj ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen oder innert derselben Frist ein Baugesuch bei der Gemeinde Musterdorf einzureichen. 3. Lässt die Bauherrschaft die Frist gemäss Ziffer 2 unbenutzt verstreichen, wird trotzdem ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt und im Anschluss ein kostenpflichtiger Entscheid gefällt. Die Beurteilung erfolgt in diesem Fall gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und Kenntnisse; Bauherr A wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht nach § 23 VRPG aufmerksam gemacht. 4. Sollte die Einstellungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat Musterdorf vor, gegen den Bauherr A gestützt auf § 160 i. V. m. § 162 BauG eine Busse auszusprechen oder bei der Staatsanwaltschaft Bezirk Strafanzeige zu erstatten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen den Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt gelten die Rechtsstillstandsfristen nicht. 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: XY YZ