Muster Baustopp (RTF, 2 Seiten, 75 KB)

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Gemeinderat
Musterdorf
Roger Holle, Projektleiter Vollzug
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Telefon 062 835 32 84
Fax
062 835 33 09
E-Mail
[email protected]
Bauherr A
Musterstrasse 1
5xxx Musterdorf
Musterdorf,
Bauherr:
Gemeinde:
Bauvorhaben:
Lage:
Zone:
Bauherr A, Musterstrasse 1, 5xxx Musterdorf
Musterdorf
Gartenhaus
Parzelle Nr. XXX Koordinaten: xxx.xxx/yyy.yyy
ausserhalb Bauzone
Einstellung der Bauarbeiten
1.
Sachverhalt
Auf der Parzelle Nr. XXX von Bauherr A wurde am dd.mm.jjjj festgestellt, dass Bauarbeiten
zu einem Gartenhaus im Gange sind. Eine Baubewilligung dazu wurde jedoch nicht erteilt.
2.
Erwägungen
Sämtliche Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung,
des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder
Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den
Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG1). Als Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes
gelten auch (ev. passende Kategorie nach § 6 BauG anführen). Wird durch die Errichtung
von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere
Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann gemäss § 159 Abs. 1 BauG die
Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des
rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen
Bauten oder Anlagen angeordnet werden.
Der Bauherrschaft wird freigestellt, innert Frist entweder die Baute zu beseitigen und den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
Lässt die Bauherrschaft die Frist unbenutzt verstreichen, wird von Amtes wegen ein
Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Die Beurteilung wird anhand der vorliegenden
Unterlagen und Kenntnisse vorgenommen. Gemäss § 23 VRPG2 ist die Bauherrschaft
1
2
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG), SAR 713.100.
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz), SAR 271.200.
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; falls die notwendige und
zumutbare Mitwirkung verweigert wird, ist dieses Verhalten frei zu würdigen. Die Beurteilung
eines baurechtlichen Sachverhalts ohne Mitwirkung der Bauherrschaft kann somit mangels
Unterlagen zu deren Ungunsten ausfallen.
Der Gemeinderat Musterdorf verfügt:
1.
Alle Arbeiten am Gartenhaus auf der Parzelle Nr. XXX sind unverzüglich einzustellen.
2.
Bis spätestens dd.mm.jjjj ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen oder innert
derselben Frist ein Baugesuch bei der Gemeinde Musterdorf einzureichen.
3.
Lässt die Bauherrschaft die Frist gemäss Ziffer 2 unbenutzt verstreichen, wird trotzdem
ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt und im Anschluss ein kostenpflichtiger
Entscheid gefällt. Die Beurteilung erfolgt in diesem Fall gestützt auf die vorhandenen
Unterlagen und Kenntnisse; Bauherr A wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht
nach § 23 VRPG aufmerksam gemacht.
4.
Sollte die Einstellungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat
Musterdorf vor, gegen den Bauherr A gestützt auf § 160 i. V. m. § 162 BauG eine
Busse auszusprechen oder bei der Staatsanwaltschaft Bezirk Strafanzeige zu
erstatten.
5.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen den Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich
beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde
geführt werden. Vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt gelten die Rechtsstillstandsfristen nicht.
2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht
eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige
Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel
die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
XY
YZ
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