Richtlinie Kennzeichnungs- und Registrierungssystem von Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- und Kalbsfaschiertem entsprechend der VO (EG) Nr. 1760/2000, 1825/2000, 275/2007 und 1234/2007 sowie dem Leitfaden der Agrarmarkt Austria für die Zulassung von Spezifikationen zur Rindfleisch-Etikettierung Version November 08 © Copyright Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a Vorwort Die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (in der Folge kurz AMA Marketing) legt in dieser Richtlinie die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten Symbols fest. Es berechtigt zur Auslobung von sogenannten freiwilligen Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung von Rind- und Kalbfleisch, welche zusätzlich zu den verpflichtend am Etikett zu kennzeichnenden Angaben anzuführen sind und dient der Identifikation des gleichnamigen freiwilligen Rindfleischkennzeichnungssystems. Die Richtlinie gilt für Schlacht- und Zerlegebetriebe, den Lebensmitteleinzel- und – großhandel, gewerbliche Fleischer sowie Direktvermarkter. Sie legt die gesetzlich geforderten Maßnahmen zur Etikettierung und Registrierung von Rind- und Kalbfleisch dar und regelt verbindliche Inhalte am Etikett sowie die Kontrollen zur Absicherung der Angaben. Die Richtlinie hat folgende Ziele: ¾ Erhöhung der Nachvollziehbarkeit und der Richtigkeit der am Ort des Verkaufs aus- gelobten freiwilligen Angaben am Etikett zu Rind- und Kalbfleisch. ¾ Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige und unabhängige Kontrollen. Gemeinsam mit den Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der zuständigen Behörde gemäß dem RindfleischEtikettierungsgesetz (BGBl. I Nr. 80/1998 i.d.j.g.F.) und dem Bundeskanzleramt hat die AMA Marketing diese Richtlinie erstmalig 1998 entwickelt und im zuständigen Fachgremium beschlossen. Das System wurde als Branchenlösung der österreichischen Fleischwirtschaft entwickelt, um eine einheitliche organisatorische Abwicklung zu ermöglichen und Synergieeffekte in der Durchführung und Überwachung zu nutzen. Die vorliegenden Version beinhaltet die Änderungen aufgrund der VO (EG) Nr. 275/2007 und 1234/2007. Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Fragen zur Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung steht Ihnen das QM-Team der AMA Marketing gerne zur Verfügung. Tel.: +43 (0)1/33151-0, Fax-DW: 4925 e-mail: [email protected] , www.ama-marketing.at Wien, im November 2008 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VORWORT 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 6 1. DEFINITIONEN GEMÄß RICHTLINIE 7 2. RECHTLICHER RAHMEN 13 2.1 VO (EG) NR. 1760/2000 TITEL II ZUR ETIKETTIERUNG VON RINDFLEISCH UND RINDFLEISCHERZEUGNISSEN 2.1.1 VERPFLICHTENDE ETIKETTIERUNGSANGABEN 2.1.2 FREIWILLIGE ETIKETTIERUNGSANGABEN 2.2 VO (EG) NR. 1234/2007 ÜBER DIE VERMARKTUNG VON FLEISCH VON BIS ZU ZWÖLF MONATE ALTEN RINDERN 2.3 DAS KENNZEICHNUNGS- UND REGISTRIERUNGSSYSTEM 2.4 VERTRÄGE MIT MARKTBETEILIGTEN 2.5 GENEHMIGUNG DES KENNZEICHNUNGS- UND REGISTRIERUNGSSYSTEMS DURCH DIE AMA SOWIE VORGANGSWEISE ZUR BEIBEHALTUNG DER GENEHMIGUNG 3. GESCHÜTZTES SYMBOL 4. ANFORDERUNGEN AN DIE TEILNEHMENDEN BETRIEBE (=LIZENZNEHMER) 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 5. - VERWENDUNGSRECHT UND MISSBRAUCH TEILNAHMEBEDINGUNGEN GRUNDSÄTZLICHES SCHLACHTUNG ZERLEGUNG GROßHANDEL EINZELHANDEL FREIWILLIGE ETIKETTIERUNGSANGABEN 5.1 5.2 6. ALLGEMEINE FREIWILLIGE ANGABEN QUALITÄTS- UND MARKENPROGRAMME KONTROLLE 6.1 6.2 6.3 6.4 GRUNDSÄTZLICHES EIGENKONTROLLEN EXTERNE BETRIEBSKONTROLLEN ÜBERKONTROLLEN 13 13 15 16 17 17 18 19 20 20 20 21 26 31 33 37 38 43 45 45 46 46 46 7. KOSTEN 49 8. SANKTIONEN 50 9. FACHGREMIUM 51 10. ANHANG 53 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 10.9 10.10 SCHLACHTKÖRPERETIKETTEN 53 ZERLEGEETIKETTEN 55 SB-ETIKETT FÜR RINDFLEISCH 58 SB-ETIKETT FÜR KALB- UND JUNGRINDFLEISCH SOWIE FASCHIERTES 59 SB-ETIKETTEN FÜR RINDSFASCHIERTES 60 ETIKETTEN FÜR ABSCHNITTE 61 VIEHVERKEHRSSCHEIN 63 BERECHNUNG DER KONTROLLFREQUENZEN 65 BEISPIELE VON ABKÜRZUNGEN GENEHMIGTER ETIKETTIERUNGSANGABEN 68 AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN SOWIE RICHTLINIEN UND MERKBLÄTTER DER AMA MARKETING 69 10.11 MONATSPROTOKOLL 71 Version November 08 Seite 5 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AMA........................................................... AgrarMarkt Austria (zuständige Behörde) AMA Marketing........................................ AgrarMarkt Austria Marketing GesmbH (Lizenzgeber) AT.............................................................. Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166 ........................................................... lateinisch für “Rind” und Bezeichnung für das freiwillige Rindfleischkennzeichnungssystem der AMA Marketing DNA............................................................ Desoxyribonucleinacid DSG............................................................ Datenschutzgesetz EDI............................................................. Electronic Data Interchange (Elektronischer Datentransfer) VO (EG)...................................................... Verordnung der Europäischen Gemeinschaft EN.............................................................. Euro-Norm exkl. USt.................................................... exklusive Umsatzsteuer GVE............................................................ Großvieheinheit gemäß Frischfleischhygieneverordnung (BGBl Nr. 519/96) i.d.j.g.F………………………………………………. in der jeweils gültigen Fassung KN.............................................................. Kombinierte Nomenklatur LEH............................................................ Lebensmitteleinzelhandel LFBIS......................................................... Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem SB............................................................... Selbstbedienung zgd............................................................. zuletzt geändert durch Legende für Flussdiagramme Abschnitt, Stufe Prüfung Version November 08 Dokumentation Ausführen einer Tätigkeit Entscheidung Zwischenschritt Seite 6 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Definitionen 1. Definitionen gemäß Richtlinie (a) Anbringung eines Etiketts an einem Einzelstück oder an mehreren Stücken Rind- und Kalbfleisch oder an der Verpackung einschließlich der Information, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte über den Ursprung, über qualifizierte Eigenschaften oder über Bedingungen der Erzeugung erhält. Von der VO (EG) Nr. 1760/2000 betroffen sind Angaben, die dem Verbraucher in schriftlicher Form entweder auf oder unter der Verpackung durch ein Etikett oder bei offenem Rind- und Kalbfleisch z.B. durch ein Schild gemacht werden sowie alle Informationen, die der Marktbeteiligte oder die Organisation an der Verkaufstätte mitteilt (z.B.: durch das Aufstellen von Tafeln, Flugblätter). Etikettierung (b) Verbindliche Beschreibung der Etikettierungsangaben zum RindKennzeichnungsund Kalbfleisch, der Maßnahmen zur Gewährleistung der Rich- und Registrierungstigkeit dieser und des Kontrollsystems, das auf allen Erzeugungssystem und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktbeteiligten bzw. von der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Im Falle einer Organisation sind Maßnahmen anzugeben, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Richtlinie nicht einhält. (c) Jeder, der ein Tier länger als 24 Stunden hält und somit der Meldepflicht gemäß Rinderdatenbank unterliegt. Tierhalter (d) Unternehmenseinheit im rechtlichen Sinn, die ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem anwendet. Marktbeteiligter (e) Gruppe von Marktbeteiligten in Zusammenhang mit Rind- bzw. Kalbfleischproduktion und -vermarktung. Die AMA Marketing wurde als Organisation von der zuständigen Behörde anerkannt. Organisation (f) Marktbeteiligter oder Organisation, dem (der) ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem bei der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Systembetreiber (g) Die Zulassungsnummer des Schlachthofes oder Zerlegebetriebes Zulassungsnummer ist die Veterinärkontrollnummer oder sofern eine solche nicht existiert die nationale Registrierungsnummer des Schlachthofes oder Zerlegebetriebes. Version November 08 Seite 7 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Definitionen (h) Darunter versteht man frisches, gekühltes und gefrorenes RindRind- und Kalbund Kalbfleisch (KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 fleisch im Sinne der 91)1. VO (EG) Nr. 1760/2000 (i) Darunter versteht man „ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes Fleisch vom Jungrind und Kalb im oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit Sinne der VO (EG) oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Nr. 1234/2007 Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen“. Hinweis: Jungrind- und Kalbsfaschiertes ist ebenfalls betroffen. (j) Rind mit einem Schlachtalter von höchstens 8 Monaten. (Bsp: Geburt 01.01.2009 und Schlachtung bis inklusive 01.09.2009)2. Kalb3 (k) Rind mit einem Schlachtalter von über 8 bis höchstens 12 Monaten (Bsp. Geburt 01.01.2009 und Schlachtung ab 02.09.2009 bis inklusive 01.01.2010)2. Jungrind3 (l) Darunter versteht man die Zerteilung des Schlachtkörpers in so genannte Großteile. Grobzerlegung (m) Darunter versteht man alle Teile, die zumindest mit einem Schlachtkörperetikett gekennzeichnet sind (z.B. Schlachtkörperhälfte, -viertel, Pistole, Knöpfel, Platte, etc.). Großteile (n) Darunter versteht man Fleischteile, die weder unter die Definition „Großteile“ noch unter die Definition „portioniertes Fleisch“ fallen (z.B.: Tafelspitz, Weißes Scherzel, Hüferscherzel, Fricandeau, etc.). Feinteile4 (o) Darunter versteht man Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher unmittelbar verwenden kann (z.B. Schnitzel, geschnittenes Gulasch, etc.). Faschiertes und Fleischabschnitte fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Portioniertes Fleisch5 1 KN-Code 0201 = Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt; KN-Code 0202 = Fleisch von Rindern, gefroren; KN-Code 0206 10 95 = Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Rindern, frisch oder gekühlt; KN-Code 0206 29 91 = Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Rinder, gefroren. 2 Sonderfälle wie „Schaltjahr“, Geburt am 31.1. usw. können bei der AMA Marketing erfragt werden. 3 gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 4 Entspricht dem Begriff „Fleischstück“ gemäß VO (EG) Nr. 275/2007 5 Entspricht dem Begriff „Fleischteilstücke“ gemäß VO (EG) Nr. 275/2007 Version November 08 Seite 8 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Definitionen (p) Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht wurde sowie einen Rind- und/oder Kalbfleischanteil von mehr als 50% aufweist und weniger als 1% Salz enthält. Rinds- bzw. Kalbsfaschiertes6 (q) Kleine Fleischteilstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren (Zuputz) und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden. Fleischabschnitte (r) 1. Chargenbildung aus Großteilen (ausgenommen, wenn daraus ausschließlich Faschiertes hergestellt wird) Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben von Tieren, die auf ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird. Chargendefinitionen Beispiel: Werden an einem Tag Schlachtkörper, die von drei Schlachthöfen stammen, zerlegt, so müssen zumindest drei verschiedene Zerlegechargen gebildet werden, da auch nach der Zulassungsnummer der einzelnen Schlachthöfe unterschieden werden muss. (s) 2. Chargenbildung bei der Weiterzerlegung von Feinteilen (aber noch keine Portionierung!) Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben von Tieren, die auf ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden und von Schlachtkörpern die ausschließlich in ein und demselben Zerlegebetrieb zerlegt wurden, sowie in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird. Beispiel: Eine Charge aus AMA-Gütesiegel-Beirieden im Ganzen von einem Schlachthof und einem (Vor-)Zerlegebetrieb wird in halbe Beirieden zerlegt. (t) 3. Chargenbildung bei der Herstellung von portionierter Ware aus Feinteilen Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben von Tieren, die in höchstens drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet wurden und von Schlachtkörpern die in höchstens drei verschiedenen Zerlegebetrieben zerlegt wurden, sowie in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird. Das heißt, es dürfen max. drei Schlachthöfe und 6 Entspricht dem Begriff „Hackfleisch“ gemäß VO (EG) Nr. 275/2007 Version November 08 Seite 9 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Definitionen drei Zerlegebetriebe (inkl. des eigenen Zerlegebetriebs!) auf dem Etikett angeführt werden. Beispiel: Eine Charge aus Rinderschalen von drei Schlachthöfen und zwei anderen Vorzerlegebetrieben wird am eigenen Zerlegebetrieb zu Rindsschnitzel portioniert. Auf den Etiketten sind insgesamt drei Schlachthöfe und drei Zerlegebetriebe (zwei Vorzerleger + Portionierer) angeführt. (u) 4. Chargenbildung zum Faschieren Die Menge an Rind- und Kalbfleisch von Tieren, die in ein und demselben Land geschlachtet wurden sowie (bei Auslobung) auch die selben freiwilligen Etikettierungsangaben aufweisen und in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen faschiert wird. Beispiel mit ausschließlich obligatorischen Angaben: Eine Charge zum Faschieren wird aus Rindfleisch unterschiedlicher Geburtsund Mastländer sowie aus einem Schlachtland (mehrere Schlachthöfe möglich) gebildet. Beispiel mit zusätzlich freiwilligen Angaben ohne Herkunftseinschränkung: Eine Charge für Jungrinder-Faschiertes wird aus Jungrindfleisch unterschiedlicher Geburts- und Mastländer sowie aus einem Schlachtland (mehrere Schlachthöfe möglich) gebildet. Beispiel mit zusätzlich freiwilligen Angaben mit Herkunftseinschränkung: Eine Charge für Ländle--Faschiertes wird aus Ländle-Rindfleisch mit Geburts-, Mast- und Schlachtland „Vorarlberg“ (mehrere Schlachthöfe möglich) gebildet. (v) 5. Chargenbildung aus Abschnitten Die Menge an Rind- und Kalbfleischabschnitten von Tieren, die in ein und demselben Land geschlachtet wurden sowie (bei Auslobung) auch die selben freiwilligen Etikettierungsangaben aufweisen und in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen anfallen. Beispiel mit ausschließlich obligatorischen Angaben: Eine Charge wird aus Abschnitten unterschiedlicher Geburts- und Mastländer sowie aus einem Schlachtland (mehrere Schlachthöfe möglich) gebildet. (w) Jede Charge trägt eine auf betrieblicher Ebene innerhalb eines Kalenderjahres eindeutige Identifikations-Nr., die vorzugsweise aus dem aktuellen Kalendertag und einer laufenden Nummer (Chargennummer) besteht. Die Ident-Nr. stellt eine Referenznummer bzw. einen Referenzcode für die Rückverfolgbarkeit dar. Version November 08 Ident-Nr. Seite 10 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem (x) Informationen zur Herkunft (z.B. Ort der Geburt, Aufzucht, Mast, Schlachtung und/oder Zerlegung) oder zu bestimmten Eigenschaften des Tieres (z.B. Alter, Geschlecht, Fütterung) oder des Fleisches (z.B. Reifezeit). Jede einzelne dieser Informationen gleichen Inhalts oder jede einzelne Kombination daraus stellt eine eigene Etikettierungsangabe dar. Version November 08 Definitionen Etikettierungsangaben Seite 11 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Rechtlicher Rahmen 2. Rechtlicher Rahmen 2.1 VO (EG) Nr. 1760/2000 Titel II zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen 2.1.1 Verpflichtende Etikettierungsangaben7 (a) Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Artikel 13 oben angeführter Verordnung auf jeder Stufe der Vermarktung von Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- bzw. Kalbsfaschiertes angebracht werden (Schlachthof, Zerlegebetrieb und Verkaufsgeschäft). Lieferungen an die Gastronomie bzw. an Verarbeitungsbetriebe sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen. Geltungsbereich (b) Rind- und Kalbfleisch8: - Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde. - Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen bzw. gemästet wurde. - Die Zulassungsnummer des Schlachthofes, in dem das Tier Schlachtland/-hof oder die Tiergruppe geschlachtet wurde und das Schlachtland. Die Angabe muss lauten: „geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und Zulassungsnummer)“. Im Falle einer Chargenbildung aus drei Schlachthöfen9 muss die Angabe stattdessen lauten: „Tiere der Gruppe geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes in dem die Schlachtung erfolgte und die Zulassungsnummern der max. drei Schlachthöfe)“. - Geburtsland Aufzucht- bzw. Mastland Erfolgten Geburt, Aufzucht (Mast) und Schlachtung in ein und demselben Staat, reicht die Angabe „Herkunft: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“. Herkunft Die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurde, und das Zerlegungsland. Die Angabe muss lauten: „zerlegt in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und Zulassungsnummer)“. Im Falle einer Chargenbildung mit insgesamt drei Zerlegebetrieben9 muss die Angabe stattdessen lauten: „Fleisch der Partie zerlegt in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes in dem die Zerlegung erfolgte und die Zulassungsnummern der max. drei Zerlegebetriebe)“. Zerlegeland/betrieb(e) 7 Im Falle der Abkürzung von Ländernamen hat dies gemäß EN 23166 zu erfolgen. Etikettenbeispiele siehe Anhang. 9 Siehe „Chargendefinitionen“ im Kapitel 1 „Definitionen“. 8 Version November 08 Seite 13 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ - Identifikationsnummer (Referenznummer oder Referenzcode), mit der die Verbindung zwischen einem konkreten Stück Rind- oder Kalbfleisch und dem jeweiligen Tier oder einer Gruppe von Tieren nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Ohrmarkennummer oder die Chargennummer beinhalten. Rechtlicher Rahmen Ident-Nr. (c) Rinds- und Kalbsfaschiertes10: - „Herkunft: (Name des/der Mitgliedstaates(n) oder des(r) Drittlandes/-länder)“, falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht die Staaten der Herstellung sind. Herkunft: - Schlachtland: Die Angabe muss lauten: „geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“. geschlachtet in: - Herstellungsland: Die Angabe muss lauten: „hergestellt in: (Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes)“. hergestellt in: - Identifikationsnummer (Referenznummer–oder -code), mit der die Verbindung zwischen dem Faschierten und dem jeweiligen Rind oder einer Gruppe von Rindern nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Ohrmarkennummer oder die Chargennummer beinhalten. Ident-Nr. (d) Fleischabschnitte11: 10 11 - Geburts- und Mastland/-länder: Die Angabe muss lauten: „geboren und aufgezogen in: (Liste der Länder, in denen die Tiere geboren und aufgezogen wurden)“. geboren und aufgezogen in: - Schlachtland: Die Angabe muss lauten: „geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“. geschlachtet in: Erfolgten Geburt, Aufzucht (Mast) und Schlachtung in ein und demselben Staat, reicht die Angabe „Herkunft: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“. Herkunft: - Erzeugung: Die Angabe muss lauten: „erzeugt in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Erzeugers)“. erzeugt in: - Identifikationsnummer (Referenznummer–oder -code), mit der die Verbindung zwischen den Abschnitten und dem jeweiligen Rind oder einer Gruppe von Rindern nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Ohrmarkennummer oder die Chargennummer beinhalten. Ident-Nr. Etikettenbeispiele siehe Anhang Etikettenbeispiele siehe Anhang Version November 08 Seite 14 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Rechtlicher Rahmen 2.1.2 Freiwillige Etikettierungsangaben (a) Über die verpflichtenden Etikettierungsangaben hinausgehende Absicherung über Angaben (freiwillige Angaben) müssen durch ein Etikettierungsein genehmigtes und Registrierungssystem, wie z.B. , abgesichert sein. FreiwilliSystem ge Angaben heben die Notwendigkeit zur Kennzeichnung mit verpflichtenden Angaben nicht auf. (b) Unter freiwillige Etikettierungsangaben fallen die Angaben gemäß Artikel 16 der VO (EG) Nr. 1760/2000. Dabei legt jeder Marktbeteiligte bzw. jede Organisation (das ist eine Gruppe Marktbeteiligter in denselben oder verschiedenen Zweigen des Rind- und Kalbfleischhandels) der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rind- und Kalbfleisch erzeugt oder verkauft wird, ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für diese Angaben zur Genehmigung vor. (c) Dabei muss folgendes geregelt sein: - die Angaben, die das Etikett enthalten muss; - die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben getroffen werden müssen; - das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktbeteiligten bzw. von der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind; - im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das diese Richtlinie nicht einhält. (d) Die Kosten der durchgeführten Kontrollen tragen die Marktbeteiligten bzw. die Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden. (e) Gemäß Artikel 16 der VO (EG) Nr. 1760/2000 hängt die Genehmigung eines Kennzeichnungs- und Registrierungssystems davon ab, dass sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Prüfung der gemachten Angaben davon überzeugt, dass das geplante System und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß funktionieren und zuverlässig sind. (f) Wird festgestellt, dass ein Marktbeteiligter bzw. eine Organisation diese Richtlinie nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedsstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der Kontrollstelle ergriffen werden, seine Genehmigung gemäß Artikel 18 entziehen. Version November 08 Seite 15 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Rechtlicher Rahmen (g) Nach dem österreichischen Rindfleisch-Etikettierungsgesetz (BGBl. I Nr. 80/1998 i.d.j.g.F.) ist die Agrarmarkt Austria (AMA) als zuständige Behörde für Österreich festgelegt. Die AMA hat dementsprechend einen Leitfaden für die RindfleischEtikettierung ausgearbeitet. Zuständige Behörde 2.2 VO (EG) Nr. 1234/2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (a) Die Angaben „Kalbfleisch“ und „Jungrindfleisch“ müssen gemäß oben angeführter Verordnung auf jeder Stufe der Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern verpflichtend angebracht werden (Schlachthof, Zerlegebetrieb und Verkaufsgeschäft) und stellen somit keine freiwilligen Angaben gem. Artikel 16 der VO (EG) Nr. 1760/2000 dar. Lieferungen an die Gastronomie bzw. an Verarbeitungsbetriebe sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen. (b) Kalbfleisch12: - Kategorieeinstufung am Schlachthof: „V“ - Bezeichnung: „Kalbfleisch“ - Altersangabe: „Schlachtalter: bis 8 Monate“ Geltungsbereich Angaben bei Kalbfleisch Anmerkung: Die Altersangabe kann auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher entfallen, wenn der Kategoriebuchstabe „V“ angeführt wird. (c) Jungrindfleisch12: - Kategorieeinstufung am Schlachthof: „Z“ - Bezeichnung: „Jungrindfleisch“ - Altersangabe: „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“ Angaben bei Jungrindfleisch Anmerkung: Die Altersangabe kann auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung, mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher, entfallen, wenn der Kategoriebuchstabe „Z“ angeführt wird. (d) „Jungrindfleisch“ und „Kalbfleisch“ sind gemäß dieser Richtlinie „Etikettierungsangaben“ und dementsprechend zu registrieren. 12 Registrierung Etikettenbeispiele siehe Anhang. Version November 08 Seite 16 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Rechtlicher Rahmen 2.3 Das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem (a) Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rind- und Kalbfleisch mit Angaben gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000. Sie ist auf das gesamte Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- und Kalbsfaschiertes anzuwenden. (b) Im Sinne der unter Punkt 2.1 genannten EU-rechtlichen Bestimmungen hat daher die AMA Marketing als Systembetreiber die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Systems und die Aufrechterhaltung der Anerkennung zu gewährleisten. 2.4 Verträge mit Marktbeteiligten (a) Schlacht-, Zerlege-, Großhandels- und Einzelhandelsunternehmen sowie Unternehmen, die mehrere dieser Funktionen ausüben ( = Marktbeteiligte im Sinne der Definition des AMA-Leitfadens) sind berechtigt, an diesem System teilzunehmen, wenn sie den vorgegebenen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing ( = Lizenzgeber) abgeschlossen haben und die Anforderungen dieser vorliegenden Richtlinie einhalten. Dabei verpflichtet sich das Unternehmen, sein gesamtes Rind- und Kalbfleisch nach der Richtlinie zu kennzeichnen. Die vom Lizenzgeber beauftragte unabhängige Kontrollstelle ist berechtigt, im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen (Mengen) das gesamte im Betrieb abgewickelte Rind- und Kalbfleisch einzubeziehen. Lizenzvertrag (b) Eine Bezugnahme auf den vor- und nachgelagerten Bereich der Rind- und Kalbfleischproduktion und –vermarktung im Rahmen von Etikettierungsangaben ist nur dann gestattet, wenn es sich dabei selbst um Lizenznehmer handelt bzw. bei nichtösterreichischen Betrieben der Lizenzgeber die ausdrückliche Zustimmung unter Wahrung von Kontrollrechten gegeben hat. (c) Bei der Übernahme von Tieren am Schlachtbetrieb ist es ausrei- Mindestbestandvorgegebene Viehverkehrschend, wenn der nach dem System teile des Viehschein (siehe Punkt 10.7) vom Landwirt unterschrieben ist und fol- verkehrsscheines gende Mindestangaben enthält: Datum der Unterzeichnung, LFBIS-Nummer (gemäß Mehrfachantrag „Flächen“) oder AMAKlientennummer, Ohrmarkennummer, Land der Geburt, Länder der Aufzucht und Mast, Geburtsdatum und Tierkategorie. Näheres siehe Merkblatt 1 „Viehverkehrsschein“. Version November 08 Seite 17 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Rechtlicher Rahmen (d) Abweichungen von dieser Richtlinie können zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer schriftlich vereinbart werden, wenn der Lizenznehmer durch andere, als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen, die Richtigkeit der Etikettierungsangaben gewährleisten kann. In diesen Fällen ist der Systembetreiber ( = AMA Marketing) verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren. 2.5 Genehmigung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems durch die AMA sowie Vorgangsweise zur Beibehaltung der Genehmigung (a) Am 01.07.1998 hat die AMA Marketing erstmals die Genehmigung mittels Bescheid (Registrierungsnummer 62439) von der zuständigen Behörde (AMA) für das Kennzeichnungs- und Registrierungssyserhalten. In der Folge wurde die Richtlinie entsprechend tem der VO (EG) Nr. 1760/2000 überarbeitet und von der zuständigen Behörde neuerlich genehmigt. Die vorliegende, von der Behörde genehmigte Richtlinie entspricht den VO (EG) Nr. 1760/2000, 1825/2000, 275/2007 und 1234/2007. Neuerlich notwendige Ergänzungen bzw. Änderungen der Richtlinie werden von der AMA Marketing zur Genehmigung eingereicht. (b) Die AMA Marketing beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle. Dieses Unternehmen hat seine Kontrolltätigkeit gemäß EN 45011 auszurichten. Eine öffentliche Ausschreibung für diesen Aufgabenbereich hat zumindest alle 3 Jahre, mit zweimaliger Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr, zu erfolgen. (c) Bei einer Überarbeitung bzw. Aktualisierung dieser Bestimmungen haben die Lizenznehmer ein Mitwirkungsrecht. Sind Änderungen von der zuständigen Behörde zur Kenntnis genommen bzw. genehmigt worden, so hat die AMA Marketing die Lizenznehmer und die unabhängige Kontrollstelle innerhalb von 30 Tagen darüber nachweislich zu informieren. Die Änderungen treten nach Ablauf von 30 Tagen ab Zustellung der Information automatisch in Kraft. Im Falle solcher Änderungen ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenzvereinbarung umgehend und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mitwirkungsrecht (d) Sollte(n) die zuständige(n) Behörde(n) Anforderungen in Zusammenhang mit der Vollziehung der VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgeben, die über diese Richtlinie hinausgehen, ersetzen bzw. ergänzen diese die nachfolgenden Bestimmungen. Die oben beschriebenen Informations- und Kündigungsregelungen gelten sinngemäß. Version November 08 Seite 18 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ 3. Geschütztes Symbol Missbrauch Symbol „bos“ - Verwendungsrecht und (a) Die AMA Marketing ist Markenrechtsinhaber und überträgt per Lizenzvertrag das Verwendungsrecht. Mit der Verwendung dieses Symbols ist die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Richtlinie sowie die fristgerechte Entrichtung der vom Lizenzgeber geforderten Kostenabgeltungen und Gebühren verbunden. Verwendungsrecht (b) Weder die AMA Marketing noch die Lizenznehmer sind berechtigt, dieses Symbol 'aktiv' zu bewerben, es dient lediglich der unverwechselbaren Kennzeichnung von Rind- und Kalbfleisch nach dem System . Unter 'aktiv' bewerben ist zu verstehen, dass bei Werbemaßnahmen (Fernseh-, Flugblattwerbung etc.) direkt hingewiesen, insbesondere dienicht auf das Symbol ses nicht hervorgehoben werden darf. Das Symbol darf auf Etiketten nicht größer als 1 cm2, auf Plakaten und Hinweisschildern nicht größer als 20 cm2 abgebildet sein. Verbot des aktiven Bewerbens (c) Als missbräuchliche Verwendung sind insbesondere anzusehen: Missbrauch - Die Verwendung des geschützten Symbols für ein Erzeugnis, für welches das Recht zur Führung nicht eingeräumt wurde; - Die Verwendung des geschützten Symbols für eine Ware, die der bei der Prüfung festgestellten Etikettierungsangabe nicht entspricht oder wenn die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten werden; - Die Führung des geschützten Symbols in einer solchen Form, dass dadurch ein Irrtum über den Umfang des erteilten Rechtes herbeigeführt werden könnte. Version November 08 Seite 19 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen 4. Anforderungen an die teilnehmenden Betriebe (=Lizenznehmer) 4.1 Teilnahmebedingungen (a) Alle Betriebe, die Rind- und/oder Kalbfleisch mit dem Symbol kennzeichnen, müssen das Recht zur Führung des Symbols in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. - Teilnahme (b) Ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung einer Kontrollstelle (Kontrollvertrag) im Falle einer ausgelagerten Eigenkontrolle (Kennzeichnung von Rinder- und Kälberschlachtkörper) ist der AMA Marketing zu übermitteln. Kontrollvertrag mit ausgelagerter Eigenkontrollstelle (c) Zur Überprüfung der Erfüllung aller Anforderungen wird durch die AMA Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Kontrollstelle ein „Erstaudit“ durchgeführt. Erst bei Erfüllung der Anforderungen wird der Lizenzvertrag durch die AMA Marketing unterfertigt und das Recht zur Zeichennutzung gewährt. Erstaudit 4.2 Grundsätzliches (a) Der Lizenznehmer hat die Abläufe, die Verantwortlichkeiten und die betriebsinternen Aufzeichnungen (Dokumentationen) festzuhalten. Diese stellen die sogenannten Arbeits- und Verfahrensanweisungen dar und sind von den Mitarbeitern zu kennen und einzuhalten. Organisatorisches (b) Fehlt eine erforderliche Information zur gesicherten Kennzeichnung oder kann die Richtlinie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht eingehalten werden, darf das jeweilige Rind- und Kalbfleisch nicht mehr mit diesen Angaben etikettiert werden. fehlende Kennzeichnungsvoraussetzung (c) Umfasst die Tätigkeit eines Lizenznehmers mehrere Stufen, so hat er die jeweils zutreffenden Anforderungen gemäß Punkt 4.3 bis 4.6 zu erfüllen. Da in den einzelnen innerbetrieblichen Abschnitten keine Warenbegleitdokumente existieren, hat stattdessen eine andere, aber gleich gut nachvollziehbare Dokumentation des innerbetrieblichen Warenflusses zu erfolgen. nachvollziehbarer Warenfluss (d) Gemäß Artikel 16 VO (EG) Nr. 1760/2000 ist für alle Lizenznehmer ab der Schlachtung lediglich eine einzige vom Lizenzgeber zugelassene Kontrollstelle vorgesehen. Ausgenommen davon sind Lizenznehmer, die Rind- und Kalbfleisch nur aus Eigenschlachtung und ausschließlich an Endabnehmer (Konsumenten, Gastwirte, Großküchen) verkaufen. Version November 08 Seite 20 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen (e) Die AMA Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe sowohl die bestehenden produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen (z.B. Vermarktungsnormengesetz, LMSVG, Tierschutzgesetz, ...) als auch diese Richtlinie einhalten. Erlangt die AMA Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, kann sie Korrekturmaßnahmen einfordern bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen. Einhaltung aller produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen (f) Alle unter Punkt 10.10 angeführten Merkblätter der AMA Marketing bilden i.d.j.g.F. einen integrierten Bestandteil dieser Richtlinie. Die jeweils gültige Fassung ist unter www.amamarketing.at zu finden bzw. kann bei der AMA Marketing angefordert werden. Merkblätter 4.3 Schlachtung (a) Weist der Viehverkehrsschein (siehe Punkt 10.7) bzw. bei nicht österreichischer Herkunft, der Tierpass keine für die Anbringung von Etikettierungsangaben ausreichenden Informationen auf, so können lediglich die Informationen gemäß Vermarktungsnormengesetz angebracht werden. Alle nicht benötigten Felder am Schlachtkörperetikett haben mit '◊' oder einem gleichwertigen „Platzhalter“ entwertet zu werden. Viehverkehrsschein Tierpass (b) Für die Rindfleischkennzeichnung relevante Eintragungen sind am vorgegebenen Viehverkehrsschein (siehe Punkt 10.7) in Verantwortung des Rinderhalters (Landwirt) einzutragen und jedenfalls von diesem mit Angabe des Datums zu unterfertigen. Dabei sind die Mindestangaben (Punkt 2.4 Absatz c) zwingend einzutragen. Werden Tiere für verschiedene Etikettierungsangaben geliefert, sind entweder mehrere Viehverkehrsscheine auszustellen oder es muss eine unmissverständliche Zuordnung zwischen Tier und jeweiliger Etikettierungsangabe vorgenommen werden. (c) Der Viehverkehrsschein hat zumindest in 4-facher Ausfertigung (zumindest drei Durchschläge) vorzuliegen, wobei das Original beim Landwirt verbleibt, ein Durchschlag ist für den Klassifizierer vorgesehen, ein weiterer Durchschlag ist vom Schlachtbetrieb zu archivieren und die restlichen Durchschläge sind für etwaige Viehhändler (Aufkäufer, Vermittler/Transporteur) bestimmt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jeweils fünf Jahre, sofern gesetzliche Bestimmungen keine längeren Zeiträume vorsehen. Version November 08 Seite 21 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen (d) Im Zuge der speziellen Schnittführung gemäß Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper (siehe Anhang), hat die Schlachtung der Rinder so zu erfolgen, dass das Ohr inklusive der Ohrmarke bis zum Zeitpunkt der Etikettierung durch den vertraglich eingebundenen Kontrolldienst mittels geeigneter Schnittführung in bindegewebiger Verbindung mit der Schlachtkörperhälfte bleibt. Der gesamte Prozess hat in hygienisch einwandfreier Art und Weise abzulaufen. Der beauftragte Kontrolldienst (siehe Punkt 6.2 Absatz (a)) hat die Übereinstimmung der Ohrmarkennummer mit den im vorliegenden Viehverkehrsschein angegebenen zusätzlichen Informationen (bzw. Tierpassinformationen für nichtösterreichische Schlachtrinder) zu prüfen. Auf dieser Basis ist die Kennzeichnung mittels Druckgerät oder 'händisch' durchzuführen und ständig zu beaufsichtigen. Eine Alternative zum Mitführen der Ohrmarke am Schlachtkörper besteht darin, dass unmittelbar nach der Betäubung ein externes Kontrollorgan eines Klassifizierungsdienstes die Ohrmarkennummer in die betriebliche EDV durch Ablesen des Balkencodes eingibt und eine eindeutige Schlachtkörperidentifikation zum Zeitpunkt der Klassifizierung sichergestellt ist. Sollte es bei dieser Alternative zu Unregelmäßigkeiten kommen, ist der Lizenzgeber im Rahmen von Korrekturmaßnahmen berechtigt, die spezielle Schnittführung vorzugeben (siehe Merkblatt 5 „Schnittführung“ i.d.j.g.F.). spezielle Schnittführung (e) Zur Identifizierung der Schlachtkörper, z.B. im Falle „heruntergefallener Schlachtkörperetiketten“, sind gemäß der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002 i.d.j.g.F. zusätzlich zu den Schlachtkörperetiketten alle Schlachtkörperviertel einmal mit der laufenden Schlachtnummer mittels Stempel zu versehen (näheres siehe Merkblatt 3 (Version 3) „Schlachtnummer“ i.d.j.g.F.). Schlachtnummer (f) Die Schlachtkörperetiketten müssen dem Muster laut Anhang entsprechen und eine vorgedruckte laufende Nummer (auch in der Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper geund damit in Verbindung die Vefordert) sowie das Symbol terinärkontrollnummer der Betriebsstätte aufweisen. Die Angabe der Ohrmarkennummer ist am Schlachtkörperetikett zwingend. Die Etiketten sind pro Schlachthälfte zumindest an Knöpfel (Keule), Englischem (Roastbeef), Rippe und Vorderviertel anzubringen. Für Kälber sind für beide Hinter- und Vordervierteln Schlachtkörperetiketten zu verwenden. Wenn die Schulter vom Vorderviertel getrennt wird, sind beide Teile zu kennzeichnen. Im Falle einer ausschließlich innerbetrieblichen Verwendung des Rind- und Kalbfleisches (Zerlegung, Verarbeitung) reichen standardisierte Etiketten Version November 08 Seite 22 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen ebenfalls zwei Etiketten je Schlachthälfte aus. Alle Angaben sind auch im Klassifizierungsprotokoll zu vermerken. Sämtliche Eintragungen und die Anbringung der Etiketten sind ausschließlich vom Kontrolldienst bzw. unter seiner Aufsicht und Verantwortung vorzunehmen. Das Etikett darf daher nur Eintragungen des Kontrolldienstes tragen. (g) Die Etiketten können in schwarz/weiß vorgedruckt sein. Wenn Etiketten mit Farben verwendet werden, müssen die im Anhang festgehaltenen Farbangaben eingehalten werden. (h) Die Angabe des Kontrolldienstes auf den Etiketten kann vorgedruckt sein oder mit einem Stempel erfolgen. Die laufenden Nummern auf den vom Kontrolldienst verwendeten Etiketten sind von diesem zu Beginn und am Ende jedes Schlachttages zu registrieren. laufende Etikettennummern (i) Für Betriebe, die nicht der Klassifizierungspflicht durch ein externes Klassifizierungsorgan gemäß Vermarktungsnormengesetz unterliegen, kann die Kennzeichnung unter Aufsicht des vertraglich verpflichteten Kontrolldienstes (Klassifizierer oder Tierarzt) – nach den gleichen Grundsätzen wie oben dargestellt - vorgenommen werden. Die Etikettierung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach der Schlachtung erfolgen, wenn die Identität des Tieres (Die „Schnittführung“ ist so zu wählen, dass das Ohr inkl. Ohrmarke in hygienisch einwandfreier Form noch in Verbindung mit dem Schlachtkörper ist.) eindeutig feststellbar ist und die dazugehörenden Informationen zum Nachweis der Etikettierungsangabe(n) vorliegen. Betriebe ohne Klassifizierungspflicht (j) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Grobzerlegung von 'etikettiertem' Rind- und Kalbfleisch ohne weitere Auflagen im Schlachtbetrieb vorzunehmen, wenn der Schritt der Zerlegung in der betriebsinternen Dokumentation (z.B. Ausgangslieferscheine) Berücksichtigung findet. Grobzerlegung Version November 08 Seite 23 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Schlachtung Warenübernahme von Schlachtrindern ¾ Inhalt: Ohrmarkennummern(n), LFBIS- oder AMA-Klientennummer, Datum und Unterschrift des Landwirts, Geburtsland, Länder der Aufzucht/Mast, Geburtsdatum, Tierkategorie Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000 ¾ Siehe “Spezielle Schnittführung“ und „Schlachtnummer“ ¾ Überprüfung durch Kontrolldienst (vom Schlachtbetrieb beauftragt; lt. abgeschl. Rahmenvereinbarung zwischen Lizenzgeber und Kontrolldienst). ¾ Zumindest 4 Etiketten auf: Knöpfel (Keule), Englischem (Roastbeef), Rippe und Vorderviertel. ¾ Alle Eintragungen am Etikett sind im Klassifizierungsprotokoll zu vermerken. Viehverkehrsschein Schlachtung mit Sicherstellung der Identifikation der Schlachtkörper Verknüpfung der Ohrmarkennummern mit den Etikettierungsangaben laut Viehverkehrschein Bedrucken und Anbringen der Etiketten KlassifizierungsProtokoll 1 Version November 08 Seite 24 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen 1 nein Grobzerlegung? Verkauf ja Warenbegleitdokument ¾ Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Ohrmarkennummer(n). ¾ Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Ohrmarkennummer(n). ¾ Die Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung findet sich im Zerlegeprotokoll (Teil 1) wieder. Eigene Dokumentationsschritte können deshalb entfallen. Grobzerlegung Verkauf grobzerlegter Teile? ja Verkauf nein Warenbegleitdokument Kühllagerung Zerlegung Version November 08 Seite 25 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen 4.4 Zerlegung (a) Erfolgt im Zerlegebetrieb eine Grobzerlegung, so gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Punkt 4.3. Grobzerlegung (b) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf den Schlachtkörperhälften und Großteilstücken mit den Angaben auf den Warenbegleitdokumenten zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA Marketing zu verständigen. Näheres siehe Merkblatt 10 „Warenübernahme“. Sorgfaltspflicht bei der Warenübernahme (c) Der Lizenznehmer hat - eine chargenweise Zerlegung durchzuführen, sofern nicht eine Einzeltierzerlegung erfolgt; - die Etikettierung des gesamten Rind- und Kalbfleisches unmittelbar am Ende der Zerlegung vorzunehmen; - Aufzeichnungen entsprechend den Dokumentationsschritten des folgenden Flussdiagramms zu führen und - die jeweils zutreffende Etikettierungsangabe (bzw. eine Kurzbezeichnung gemäß Punkt 10.9) auf den Warenbegleitdokumenten (bzw. in einer Anlage dazu) oder im Wege einer gleichwertigen elektronischen Datenübermittlung (EDI) weiterzugeben. (d) Die Zerlegeetiketten müssen dem Muster laut Anhang entsprechen und eine vorgedruckte laufende Nummer sowie das Symbol und damit in Verbindung die Veterinärkontrollnummer der Betriebsstätte aufweisen. Diese Etiketten sind unmittelbar nach der Zerlegung in die Verpackung zu geben. chargenweise Zerlegung und Etikettierung standardisierte Etiketten (e) Alternativ können stattdessen die Etiketten außen auf der Packung angebracht werden. Dabei ist es erforderlich, dass unmittelbar nach der Zerlegung verpackt wird und das verpackte Rind- und Kalbfleisch unmittelbar nach der Verpackung mit Etiketten (Klebeetiketten) versehen wird. Dafür sind ausschließlich die vorgegebenen Etiketten gemäß Anhang zu verwenden und diese müssen so gut haften, dass sie bei einem eventuellen Ablösen unbrauchbar werden. Zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach der Zerlegung ist eine Verpackung nicht gestattet. Version November 08 Seite 26 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ (f) Wenn das Rind- und Kalbfleisch nicht folienverpackt (z.B. Vakuum-, Schweissfolien) oder unter Schutzatmosphäre verpackt ist, muss jeder Rind- und Kalbfleischartikel der einzelnen Etikettierungsangabe zumindest so verpackt werden, dass beim Öffnen der Verpackung das verwendete Etikett seine Gültigkeit verliert oder ein allfälliges „Siegelband“ zerstört wird. Bei diesen Verpackungsvarianten ist am Etikett und am Warenbegleitdokument ein Hinweis auf das jeweilige Verpackungssystem anzubringen. Anforderungen Verpackung und Kennzeichnung (g) Die Etiketten können in schwarz/weiß vorgedruckt sein. Wenn Etiketten mit Farben verwendet werden, müssen die im Anhang festgehaltenen Farbangaben eingehalten werden. (h) Erfolgt die Zerlegung in einem an den Verkaufsraum direkt angeschlossenen Zerlegeraum, entfällt die Verpackungspflicht am Zerlegeausgang, wenn das zerlegte Rind- und Kalbfleisch für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher im gleichen Betrieb bestimmt ist. Die Kennzeichnungspflicht und Identifizierungsmöglichkeit gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000 und das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen. Verpackungspflicht und Etikettierungspflicht (i) Die Verpackung kann auch entfallen, wenn ausschließlich Rind- und Kalbfleisch einer Etikettierungsangabe zerlegt und dieses nur an eigene Verkaufsgeschäfte ausgeliefert wird. Die Kennzeichnungspflicht und Identifizierungsmöglichkeit gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000 und das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen. (j) Erfolgt eine Zerlegung für den SB-Verkauf und wird dieses Rind- und Kalbfleisch sofort in sogenannte Letztverbraucherpackungen verpackt, so kann an Stelle des im Anhang dargestellten Zerlegeetikettes ein betriebsindividuelles SB-Etikett gewählt werden, sofern darauf das geschützte Symbol , die Etikettierungsangabe, die Artikelbezeichnung und Ident-Nr. angeführt sind. Es kann auf den Teil 2 des Zerlegeprotokolls (Zerlegeausgang) verzichtet werden, wenn es zu einer vollständigen und zeitaktuellen Ausgangsregistrierung des gesamten Rind- und Kalbfleisches kommt. formlose SB-Etiketten (k) Jeder Kennzeichnungsinhalt auf den Etiketten muss direkt von den Informationen der Vorstufe (Schlachtkörperetiketten, ev. Zerlegeetiketten) ableitbar sein und auch entsprechend protokolliert (z.B. EDV, Warenbegleitdokument) werden. Version November 08 Seite 27 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen (l) Nimmt ein Betrieb keine Einzeltierzerlegung vor, so hat er darüber genaue Aufzeichnungen zu führen, welche "Einzeltiere" (Hälften, Großteilstücke) zur Bildung einer Charge herangezogen wurden. Näheres zur Chargenbildung siehe Kapitel . Die Charge soll jeweils mit Definitionen gemäß Richtlinie dem aktuellen Zerlegetag (Kalendertag) und mit einer anschließenden betriebsindividuellen Nummer gekennzeichnet werden (z.B. 247/12). Bei einer Einzeltierzerlegung entspricht die Ohrmarkennummer der Chargennummer. Protokollierung Zerlegeeingang (m) Wird auf einem Betrieb ausschließlich eine Etikettierungsangabe zerlegt, kann die Protokollierung der Menge und Artikel der feinzerlegten Ware beim Zerlegeausgang (Zerlegeprotokoll Teil 2) entfallen, sofern sich ansonsten am Betrieb nur vakuumverpacktes und original etikettiertes Rind- und Kalbfleisch gemäß anerkanntem Kennzeichnungs- und Registrierungssystem befindet. Protokollierung Zerlegeausgang (n) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 haben alle Marktteilnehmer und Organisationen eine Ausgangsregistrierung beim zerlegten Rind- und Kalbfleisch vorzunehmen. Am Warenbegleitdokument (oder per EDI) hat zu jedem Teilstück (Artikel) die Etikettierungsangabe, die Ident-Nr. und das Gewicht angeführt zu werden. Näheres siehe Merkblatt 12 „Begleitdokumente“. Warenbegleitdokument (o) Der Zerlegebetrieb kann am Ausgangslieferschein oder bei der Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisungen die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (Fifo-Verfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt13. (p) Eine Tiefkühllagerhaltung ist zeitaktuell mit Warenein- und -ausgang zu führen. Tiefkühllager 13 Voraussetzung für diese Regelung ist, dass die zuständige Behörde diese Vorgangsweise weiterhin akzeptiert und diese der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 entspricht. Version November 08 Seite 28 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Zerlegung Warenübernahme von etikettierten Schlachtkörpern und Großteilstücken Warenbeleitdokument Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und am Etikett Übereinstimmung der Angaben? ja ¾ Erfolgen Schlachtung und Zerlegung ausschließlich in einer Betriebsstätte, so entfällt dieser Abschnitt bis „chargenweise Bereitstellung zur Zerlegung“ ¾ Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Ohrmarkennummer(n). ¾ Siehe Merkblatt 10 „Warenübernahme“. nein Angaben am Fleisch nach Abklärung richtig? Rindfleisch zurückweisen! nein ja Neues Warenbegleitdokument anfordern ¾ Weitere Möglichkeiten siehe „Warenübernahme“! Merkblatt 10 Kühllagerung Chargenweise Bereitstellung zur Zerlegung (Chargenbildung) Zerlegeprotokoll (Teil 1 = Eingang) ¾ Inhalt: Artikel (Hälfte, Vorderviertel, etc.), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Menge (Stück, Gewicht), Ohrmarkennummer(n), Chargennummer und Datum 1 Version November 08 Seite 29 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen 1 Chargenweise Zerlegung ¾ Inhalt: Zusätzliche Eintragung des Zerlegebeginns einer Charge ¾ Inhalt: Ident-Nr., Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück bzw. Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Eintragung des Zerlegegeendes einer Charge, erste und letzte lfd. Etikettennummer pro Charge ¾ Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben muss im Raum getrennt gelagert werden. ¾ Inhalt: Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Artikelbezeichnung(en), Identifikationsnummer, Menge (Stück, Gewicht) Zerlegeprotokoll (Teil 1 = Eingang) Verwiegung/ Verpackung/ Etikettierung Zerlegeprotokoll (Teil 2 = Ausgang) Kühllagerung/ Expedit Verkauf Warenbegleitdokument Groß- bzw. Einzelhandel Version November 08 Seite 30 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen 4.5 Großhandel (a) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf dem Fleisch mit den Angaben am Warenbegleitdokument zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA Marketing zu verständigen. Näheres siehe Merkblatt 10 „Warenübernahme“. Sorgfaltspflicht bei der Warenübernahme (b) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 haben alle Marktteilnehmer und Organisationen eine Ausgangsregistrierung beim zerlegten Rind- und Kalbfleisch vorzunehmen. Am Ausgangslieferschein (oder per EDI) hat zu jedem Teilstück (Artikel) die Etikettierungsangabe, die Ident-Nr. und das Gewicht angeführt zu werden. Näheres siehe Merkblatt 12 „Begleitdokumente“. Ausgangslieferschein (c) Der Großhandelsbetrieb kann am Ausgangslieferschein das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisung die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (FifoVerfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt14. 14 Voraussetzung für diese Regelung ist, dass die zuständige Behörde diese Vorgangsweise weiterhin akzeptiert und diese der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 entspricht. Version November 08 Seite 31 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Großhandel Warenübernahme von etikettiertem Rindfleisch Warenbegleitdokument Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und am Etikett Übereinstimmung der Angaben? ja ¾ Inhalt: Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Artikelbezeichnung(en), Identifikationsnummer, Menge (Stück, Gewicht) ¾ Siehe Merkblatt 10 „Warenübernahme“. nein Angaben am Fleisch nach Abklärung richtig? nein Rindfleisch zurückweisen! ja neues Warenbegleitdokument anfordern Kühllagerung ¾ Weitere Möglichkeiten siehe „Warenübernahme“! ¾ Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben muss im Raum getrennt gelagert werden. ¾ Inhalt: Identifikationsnummer, Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000 Merkblatt 10 Verkauf Warenbegleitdokument Einzelhandel Version November 08 Seite 32 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen 4.6 Einzelhandel (a) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf dem Fleisch mit den Angaben am Warenbegleitdokument zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA Marketing zu verständigen. Näheres siehe Merkblatt 10 „Warenübernahme“. Sorgfaltspflicht bei der Warenübernahme (b) Wird Rind- bzw. Kalbfleisch mehrerer Etikettierungsangaben angeboten, ist eine Registrierung nach Gewicht und Artikel(n) des verkauften Fleisches je Etikettierungsangabe vorzunehmen (z.B. über Verkaufswaagen). Die Ausgangsregistrierung von Rind- und Kalbfleisch einer Etikettierungsangabe kann dabei entfallen. Ausgangsregistrierung (c) SB-Verkauf - Wird Rind- und Kalbfleisch in SB-Verkauf angeboten, so hat auf den Etiketten neben den Etikettierungsangaben, der Artikelbezeichnung und der Ident-Nr., das geschützte Symbol sowie die verpflichtenden Etikettierungsangaben aufzuscheinen. Beispiele für SB-Etiketten sind im Anhang ersichtlich. - Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) als Ident-Nr. herangezogen, muss dies klar erkennbar sein und eine eindeutige Verbindung zur Zerlegecharge hergestellt werden können. - Wird Rind- und Kalbfleisch mehrerer Etikettierungsangaben in Selbstbedienung angeboten, so hat dies in der Vitrine klar getrennt zu erfolgen. Der Lizenznehmer hat die Ware getrennt nach Etikettierungsangabe(n) und Artikel(n) mengenmäßig zu erfassen. Mindestangaben auf SB-Etiketten (d) Bedienthekenverkauf - Beim Verkauf von Rind- und Kalbfleisch über die Bedien- Kennzeichnung in der theke muss eine für den Verbraucher unmissverständliche Bedientheke Trennung und Kennzeichnung in der Vitrine je nach Etikettierungsangabe erfolgen. Am Ort des Verkaufs sind zumindest die verpflichtenden Angaben für den Verbraucher deutlich sichtbar zu tätigen. Näheres siehe Merkblatt 7 „Bedientheke“. Version November 08 Seite 33 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ - Eine Möglichkeit, die Kennzeichnungsvorgaben beim Verkauf von Jungrind- bzw. Kalbfleisch über die Bedientheke zu erfüllen, stellt das Anführen folgender Hinweise am „Aushang“ (gemäß Merkblatt 7 „Bedientheke“) dar: Anforderungen Jungrind- und Kalbfleisch in der Bedientheke „Jungrindfleisch: Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“ bzw. „Kalbfleisch: Schlachtalter: bis 8 Monate“ - Bei einer Etikettierungsangabe in der Bedientheke kann eine „pauschale Auslobung“ erfolgen. Die Rückverfolgbarkeit des Fleisches muss aber trotzdem gewährleistet sein. Diesbezüglich können z.B. die Etiketten entweder nach dem Öffnen der Verpackung pro Verkaufstag gesammelt werden und eine Woche lang aufbewahrt werden15 oder mittels Scanner erfasst werden. pauschale Auslobung 15 Ausgenommen davon ist Fleisch, wo am dazugehörigen Lieferschein bzw. per EDI die Ident-Nr. angeführt ist. Version November 08 Seite 34 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Einzelhandel ¾ Erfolgen Zerlegung und Verkauf ausschließlich in einer Betriebsstätte, so entfällt dieser Abschnitt bis „ausschließlicher Verkauf einer Etikettierungsangabe“. ¾ Inhalt: Identifikationsnummer, Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000 ¾ Siehe Warenübernahme von etikettiertem Rindfleisch Warenbegleitdokument Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und am Etikett Übereinstimmung der Angaben? Merkblatt 10 „Warenübernahme“. nein ja Angaben am Fleisch nach Abklärung richtig? nein Rindfleisch zurückweisen! ja Neues Warenbegleitdokument anfordern ¾ Weitere Möglichkeiten siehe „Warenübernahme“! Merkblatt 10 Ausschließlicher Verkauf einer Etikettierungsangabe ja Kühllagerung = Bereithaltung für den Verkauf nein Verkauf 1 Version November 08 Seite 35 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anforderungen 1 Kühllagerung = Bereithaltung für den Verkauf ¾ Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben muss im Raum getrennt gelagert werden! ¾ Rindfleisch mehrerer Etikettierungsangaben muss in der Vitrine deutlich getrennt angeboten werden. ¾ Bei unterschiedlichen Etikettierungsangaben folgender Inhalt: Etikettierungsangaben VO (EG) Nr. 1760/2000, Menge (Gewicht). Ausnahme: Die Ausgangsregistrierung von Rindfleisch einer Etikettierungsangabe kann dabei entfallen. Ebenfalls, wenn ausschließlich SBWare gehandelt wird. Verkauf Warenausgangsregistrierung Ende Version November 08 Seite 36 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Etikettierungsangaben 5. Freiwillige Etikettierungsangaben (a) Die AMA Marketing hat im Sinne der VO (EG) Nr. 1760/2000 um Genehmigung verschiedener freiwilliger Etikettierungsangaben sowie deren Kombinationen gemäß Art. 16 angesucht. Diese wurden von der zuständigen Behörde genehmigt. Weitere Etikettierungsangaben (z.B. Qualitätsprogramme) können von der AMA Marketing auf Wunsch von Lizenznehmern zur Anerkennung eingereicht und im Falle einer behördlichen Genehmigung nach Mitteilung durch die AMA Marketing vom Lizenznehmer verwendet werden. Es werden nur Etikettierungsangaben genehmigt, wenn der Name in Zusammenhang mit den Kriterien nicht irreführend ist und Kontrollschwierigkeiten ausgeschlossen werden können. Einreichung von Etikettierungsangaben (b) Die Beantragung und Aufrechterhaltung eines Qualitäts- oder Markenprogrammes ist gemäß jeweils aktuellem Gebührenmodell kostenpflichtig. Gebühren (c) Grundsätzlich unterscheidet man zwischen freiwilligen Etiket- Arten von freiwilligen tierungsangaben, die jeder Lizenznehmer machen darf Etikettierungsangaben („Allgemeine freiwillige Angaben“) und freiwilligen Angaben, die einem Schutz (z.B. Markenschutz, etc.) unterliegen („Qualitäts- und Markenprogramme“). (d) Lizenznehmer, die ein Qualitäts- oder Markenprogramm zur Kein Markenschutz im Genehmigung einreichen, sind selbst für den Schutz der MarRahmen von bos! ke verantwortlich. Dieser wird nicht durch die Teilnahme am gewährt. Rindfleischkennzeichnungssystem (e) Lizenznehmer, die Qualitäts- oder Markenprogramme ausloben wollen, sind selbst für die entsprechende Erlaubnis vom Programmbetreiber verantwortlich. Diese wird nicht durch eine Teilnahme am Rindfleischkennzeichnungssystem gewährt. Die AMA Marketing überprüft im Rahmen des Systems nicht, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt (ausgenommen bei ihren eigenen Marken, wie z.B. „AMA-Gütesiegel“, „AMABiozeichen“, usw.). Version November 08 Darf man durch die Teilnahme an „bos“ jedes Qualitäts- und Markenprogramm ausloben? Seite 37 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Etikettierungsangaben 5.1 Allgemeine freiwillige Angaben (Stand: November 2008) (a) Angaben zur Herkunft: - Auslobung von substaatlichen Herkünften/Regionen Zitat aus dem Schreiben der AMA vom 27.02.2008: Substaatliche Herkünfte Von der homogenen Herkunftsdefinition16 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kann bei der Auslobung substaatlicher Herkunft (z.B. Bundesländer, Viertel, Gaue, Täler etc.) unter folgenden Bedingungen abgewichen werden: a) Zumindest 2 der drei Teile des Herkunftsbegriffs (Geburt, Mast, Schlachtung) müssen bei substaatlichen Herkunftsangaben ident sein. b) Die nähere substaatliche Herkunftsangabe „Mast“ hat verpflichtend in der ausgelobten Region zu sein. Beispiele: Markenprogramm Geburt Mast Schlachtung Qualität Tirol Tirol Tirol AT TANN Steirisches Qualitätsrind AT Steiermark Steiermark c) Falls die homogene Region kleiner als ein Bundesland ist (z.B.: Wienerwald, Stubaital, Waldviertel), gilt zusätzlich, dass die „Geburt“ oder die „Schlachtung“ des Tieres zumindest in dem Bundesland, in dem diese Region liegt, stattgefunden haben muss. Beispiele: Markenprogramm Geburt Mast Schlachtung Stubaier Rind/Kalb Tirol Stubaital Stubaital Waldviertler Weiderind Waldviertel Waldviertel Niederösterreich Bei Abweichungen von der „homogenen Herkunft“ ist der Konsument unmissverständlich durch eine klare Kennzeichnung zu informieren, welche wie folgt zu gestalten ist: - In SB-Theken am Etikett - In Bedientheken durch sonstige geeignete Kennzeichnung (z.B. 16 Darunter versteht man die Geburt, Mast und Schlachtung in ein und demselben Land. Version November 08 Seite 38 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Etikettierungsangaben Aushang gemäß „bos“ Merkblatt 7 „Bedienthekenkennzeichnung“, Etiketten etc.) Der Begriff „Herkunft“ darf nicht angeführt werden, um irreführende Angaben zu vermeiden. Es sind immer die einzelnen Angaben zu Geburt, Mast und Schlachtung anzugeben. Beispiel: Kennzeichnung Bedientheke Kriterien sind: geboren in: Österreich (AT) gemästet in: Kärnten (AT) geschlachtet in: Kärnten (AT) zerlegt in: Kärnten (AT) - Angabe des Bauern (inkl. Herkunft Österreich): Bauernauslobung Bei einer Kennzeichnung des Rind- bzw. Kalbfleisches mit den Angaben des Bauern(hofes), muss sich das Rind vor der Schlachtung zumindest drei Monate, bei Kälbern zumindest ein Monat auf dem Hof des in der Folge am Etikett angeführten Bauern befunden haben. Der Zeitraum zwischen der Verbringung des Tieres und der Schlachtung darf dabei sieben Tage nicht überschreiten. Das Rind- und Kalbfleisch muss auch der Definition „Herkunft Österreich“ entsprechen. Der Lizenzgeber oder die Kontrollstelle sind in Streitfällen berechtigt, die Überprüfung der Richtigkeit der Etikettierungsangaben zusätzlich durch Stichproben mittels DNA-Analysen vorzunehmen. Dadurch, dass eine übergeordnete Etikettierungsangabe - 'Herkunft Österreich'- vorhanden ist, entfallen innerhalb dieser übergeordneten Etikettierungsangabe die Punkte 4.6 (c) Absatz 2 und 3 sowie die 'Zeiterfassung' im Rahmen der Zerlegung (Punkt 4.4 (c)). (b) Angabe einer Produktionsweise: - Alpung bzw. Almhaltung Alpung Es muss mindestens eine einmalige (Saison) Alpung für das jeweilige Rind nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen und beim jeweiligen Rind einen Vermerk am Viehverkehrsschein anzubringen. Beispiele: „Alprind“, „Almochs“, usw. Version November 08 Seite 39 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ - Weidehaltung Etikettierungsangaben Weidehaltung Es muss eine mindestens 200 Tage umfassende Weidehaltung (kann auch auf einer Alm gewesen sein) für das jeweilige Rind nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen und beim jeweiligen Rind einen Vermerk am Viehverkehrsschein anzubringen. Beispiele: „Weiderind“, „Weidekalbin“, usw. - Mutterkuhhaltung Mutterkuhhaltung Es muss die Mutterkuhhaltung für das jeweilige Rind nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der Landwirt am Viehverkehrsschein einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Beispiele: „.. aus Mutterkuhhaltung“ - „Vollmilchkalb“ bzw. „Milchkalb“ Die Kälber dürfen ausschließlich mit Vollmilch sowie Raufuttergaben und Wasser gemäß Tierschutzgesetz (inkl. Mutterkuhhaltung) gefüttert werden. Am Viehverkehrsschein muss „Vollmilchkalb“ oder „Milchkalb“ angeführt werden. Vollmilchkalb bzw. Milchkalb Am Schlachthof sind folgende Kriterien zu erfüllen: Gewicht: 70 – 140kg, Fleischklassen: E,U,R,(O nur bei Fettklassen 2-3), Fettklassen: 1,2,3, Alter: < 5 Monate, Farbklassifizierung: 1-5 (c) Angaben zur Qualität: - Tierkategorie/Geschlecht Darunter sind sämtliche Tierkategorien gemäß Handelsklassenverordnung für Rinder zu verstehen mit Ausnahme von „Kalb“ und „Jungrind“ bzw. die Angabe des Geschlechts. Tierkategorie Geschlecht Beispiele: „Kalbin“, „Ochs“, „Kuh“, „Jungstier“ und „Stier“ bzw. „männlich“, „weiblich“ oder „männlich kastriert“ Version November 08 Seite 40 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ - Rinderrasse Etikettierungsangaben Rinderrasse Damit der Landwirt die Rasse am Viehverkehrsschein anführen darf und diese in weiterer Folge am Etikett angeführt werden kann, gelten folgende Kriterien: 1. das Tier selbst hat zum überwiegenden Anteil (mehr als 50%) der ausgelobten Rasse anzugehören und 2. zumindest ein Elternteil des Tieres hat zu 100% der auszulobenden Rasse anzugehören („reinrassig“).17 Beispiele: „Fleckvieh“, „Pinzgauer“, „Tiroler Grauvieh“, usw. - Reifung Reifung Eine Reifedauer darf nur dann angegeben werden, wenn mindestens 9 Tage zwischen Schlachtung und Verkauf liegen. Für die Auslobung der Reifung gibt es zwei Möglichkeiten: 1. „mindestens ... Tage* gereift/abgelegen“ oder 2. „am TT.MM.JJJJ mindestens ... Tage* gereift/abgelegen“ *Angabe des tatsächlichen Reifezustands in Tagen Beispiele: „mindestens 14 Tage gereift“, „am 12.1.2009 mindestens 9 Tage gereift“, usw. Hinweis: Zusätzliche Angaben, wie „zart“, „mürbe“, „Zartheitsgarantie“, usw. sind gemäß Artikel 16 (2) der VO (EG) Nr. 1760/2000 als unklar abzulehnen. - Kalbfleischfarbe Kalbfleischfarbe Die Bestimmung und Etikettierung der Kalbfleischfarbe darf ausschließlich von einem geschulten, unabhängigen Kontrollorgan gemäß „Klassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper“ der AMA Marketing vorgenommen werden. Beispiele: „Kalbfleischfarbe 4“, „Farbstufe 2“, usw. - Schlachtalter Schlachtalter Alter des Tieres zum Zeitpunkt der Schlachtung in Monaten (ausgenommen davon sind die obligatorischen Altersangaben für Kalbfleisch „Schlachtalter: bis 8 Monate“ und Jungrindfleisch „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate“). 17 Näheres siehe Version November 08 Merkblatt 1 „Viehverkehrsschein“ Seite 41 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Etikettierungsangaben Beispiel: „Schlachtalter: 19 Monate“ Geburt am 1.1.2008 Schlachtung zwischen 1.8.2009 (= volle 19 Monate) und 31.8.2009 (letzter Tag bevor das Tier 20 Monate alt wäre) - Geburtsdatum Geburtsdatum Datum an dem das Tier geboren wurde. Beispiele: „geboren am 3.8.07“, „Geburt: 14.4.2006“, usw. Version November 08 Seite 42 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Etikettierungsangaben 5.2 Qualitäts- und Markenprogramme - Um ein solches Qualitäts- oder Markenprogramm ausloben zu dürfen, muss es auf jeden Fall von der zuständigen Behörde (AMA) genehmigt sein. Zusätzlich muss man entweder selbst der Programmbetreiber sein oder über eine entsprechende Erlaubnis (z.B. einen Lizenzvertrag „AMAGütesiegel“, usw.) verfügen. - Ergänzend zu dieser Richtlinie muss das Rind- und Kalbfleisch den behördlich genehmigten spezifischen Anforderungen des jeweiligen Qualitäts- und Markenprogrammes entsprechen. Genehmigte und kontrollierte Qualitäts- und Markenprogramme im Rahmen von (in alphabetischer Reihenfolge): Qualitäts- und Markenprogramme Stand: November 2008 „ALMO“ „Alm Ochs“ „AMA-Gütesiegel“ „Austria Bio Beef“ „Bio Rind Oberösterreichische Kalkalpen“ „Boeuf Special“ „Eichenhof“ „Ennstal Rind“ „Grand Simmental“ „Hausruck Rind“, „Hausruck Kalb“ „Holzbauer“ „Ja! Natürlich Jungrind“ „Kärntner Almochs“, „Kärntner Jungrind“, „Kärntner Jungstier“, „Kärntner Vollmilchkalb“, „Kärntner Weidekalbin“ „Landbeef“ „Ländle Alp-Rind“ „Ländle Beef“, „Ländle Kalb“, „Ländle Rind“ „M-Rind Viandella“ „Österreichisches Almochsenfleisch“ „Ox Qualität“ „Premium Rind“ „Qualität Tirol“ („Tiroler Bergrind“ und „Tiroler Vollmilchkalb“) „Rindfleisch á la carte“ Version November 08 Seite 43 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Etikettierungsangaben „Salzburger Jungrind aus Mutterkuhhaltung” „Schneeberglandbeef” „Spar Bio Weiderind” „Stubaier Rind”, „Stubaier Kalb” „Styria Beef” „TANN Alp Rind us´m Ländle” „TANN Steirisches Qualitätsrind“ „Tiroler Edelweißkalb“ „Tiroler Grauvieh Almochs“ „Tiroler Jungrind“, „Tiroler Jahrling“ „Tiroler Kaiserkalb“ „Vorarlberger Biojungrind“ „Vorarlberger Freilandbeef“ „Vorarlberger Weiderind“ „Wienerwald Weiderind“ Version November 08 Seite 44 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Kontrolle 6. Kontrolle 6.1 Grundsätzliches (a) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen und unangemeldet durchgeführten Kontrollen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ermöglichen. Dabei sind diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können. Der Lizenznehmer hat auch die Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen sowie den Zugang zu den Produktionsstätten und Lagern zu gestatten. unangemeldete Kontrollen (b) Wenn eine Behörde oder eine andere unabhängige Kontrollstelle den Lizenznehmer betreffende Abweichungen gegenüber der VO (EG) Nr. 1760/2000 feststellt, so entbindet der Lizenznehmer diese von bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber, sofern einer solchen Entbindung keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die AMA Marketing darf diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden: - Veranlassung erforderlicher Kontrollmaßnahmen und - Erfüllung von Meldeverpflichtungen auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen. Darüber hinaus verpflichtet sich die AMA Marketing ihrerseits zur Verschwiegenheit. Abbildung: Kontrollpyramide Version November 08 Seite 45 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Kontrolle 6.2 Eigenkontrollen (a) Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Eigenkontrolle die Einhaltung der Richtlinie regelmäßig zu überprüfen (z.B. Warenübernahme, Kontrolle einer korrekten Schlachtnummernstempelung, usw.). Dazu hat der Betrieb Arbeits- und Verfahrensanweisungen (einschließlich Dokumentation) festzulegen, die Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen und die Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. regelmäßige Eigenkontrollen 6.3 Externe Betriebskontrollen (a) Unter externe Betriebskontrolle versteht man die Beauftragung externe Betriebskoneines Kontrolldienstes zur Etikettierung am Schlachtbetrieb. trollen Der Kontrolldienst ist im Punkt 4.3 der vorliegenden Richtlinie für genau definierte Aufgabenstellungen vorgesehen ausschließliche Anbringung der Schlachtkörperetiketten bzw. deren Beaufsichtigung und Dokumentation durch zugelassene Kontrollorgane des Kontrolldienstes (Klassifizierungsdienste, Tierärzte,...). Der Lizenznehmer kann unter jenen Kontrolldiensten wählen, die auf Grund eines mit dem Lizenzgeber abgeschlossenen Rahmenvertrages zugelassen sind. Die Beauftragung eines Kontrolldienstes hat der Lizenznehmer selbst vorzunehmen. Jeder Wechsel eines Kontrolldienstes ist zumindest 1 Monat zuvor der Kontrollstelle und dem Lizenzgeber bekanntzugeben, ausgenommen im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Lizenznehmer und Kontrolldienst. In letztgenannten Fällen hat die Informationsweitergabe unverzüglich zu erfolgen. 6.4 Überkontrollen (a) Für die Kontrolle der Tierhalter (Landwirte) existiert eine Vereinbarung des Lizenzgebers mit der Agrarmarkt Austria (AMA= zuständige Behörde). Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt im Rahmen der Kontrollen bezüglich Lebendrinderkennzeichnung sowie diverser Prämien- und Förderungskontrollen auch die Überprüfung der Richtigkeit bzw. Nachweisbarkeit von Viehverkehrsschein-Eintragungen. Kontrollen der Tierhalter (b) Für die Überprüfung des Systems wird eine von der Behörde zugelassene unabhängige Kontrollstelle von der AMA Marketing beauftragt. Diese unabhängige Kontrollstelle hat die Lizenznehmer gemäß Risikoanalyse, EN 45011 und Vorgaben der Behörde auf die Einhaltung der Richtlinie zu überprüfen. Kontrollen der Lizenznehmer Version November 08 Seite 46 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Kontrolle (c) Die unabhängige Kontrollstelle (arbeitend gemäß EN 45011) hat ein angemessenes Vertrauen sicherzustellen, dass etikettiertes Rind- und Kalbfleisch in Übereinstimmung mit der VO (EG) Nr. 1760/2000 und den in der Richtlinie festgehaltenen Regeln gekennzeichnet wird. (d) Zu diesem Zweck prüft die Kontrollstelle regelmäßig auf allen Produktions- und Vermarktungsstufen des Systems (ausgenommen landwirtschaftliche Erzeuger) unter anderem die Angemessenheit und Einhaltung der getroffenen Regelungen, Ausmaß und Wirksamkeit der Eigenkontrolle, Dokumentation und Korrektur von im Rahmen der Eigenkontrolle festgelegten Abweichungen sowie die Wahrnehmung der Verantwortung durch die festgelegten Personen und Stellen. (e) Die Kontrollstelle prüft auf Stichprobenbasis gemäß Risikoana- Kontrollfrequenzen lyse die Lizenznehmer des Systems . Grundlagen für die Ri- gemäß Risikoanalyse sikobewertung sind unter anderem die Organisationsstruktur der Lizenznehmer, das Vorhandensein einer für diesen Zweck ausgerichteten EDV, eine permanente Zerlegekontrolle oder ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem, die umgesetzten Mengen an Fleisch, die Zahl der angewendeten Etikettierungsangaben, die Struktur des Einkaufes, die Art des Verkaufes (offen/verpackt) von Rind- und Kalbfleisch, eine automatisierte, periodische Berichtsübermittlung sowie eine Verlagerung ausgewählter Kontrollagenden in eine Zentrale. (f) Mit Abschluss des Lizenzvertrages sind auf Basis der Risikobewertung Kontrollfrequenzen gemäß der Übersicht im Anhang für die einzelnen Betriebe festzulegen und von der Kontrollstelle anzuwenden. Diese Kontrollfrequenzen inkludieren jedoch nicht eventuelle Nachkontrollen (siehe Sanktionen) und die Verlagerung der Kontrolle in eine Zentrale. Bei Kontrollfrequenzen ‚größer als 1‘ kann die Kontrollfrequenz im ersten Jahr halbiert werden, wenn die Antragstellung nach dem 1. Juli erfolgte. (g) Bei den Kontrollen vor Ort ist die Handhabung des Rind- und Kalbfleisches im Betrieb (z.B. Wareneingang, Lagerung, Bebzw. Verarbeitung, Verpackung, Warenausgang, Feilhalten im Verkauf), die Durchführung der Etikettierung (Druck und Handhabung der Etiketten, Zeitpunkt der Etikettierung, Etikettierungsangabe, unmissverständliche Kennzeichnung im Verkaufsraum), die Übereinstimmung der Etikettierungsdaten mit den Angaben auf Begleitpapieren und anderen Formen der Dokumentation zu prüfen. Version November 08 Seite 47 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ (h) Für einen angemessenen Stichprobenzeitraum sind auf Basis der Dokumentation des Betriebes pro Etikettierungsangabe die Mengen des in den Betrieb ein- und ausgegangenen Rind- und Kalbfleisches auf Plausibilität zu prüfen. Kontrolle Plausibilitätsüberprüfung (i) Anhand von zum Verkauf bereitstehendem etikettierten Rindund Kalbfleisch ist die Rückverfolgbarkeit der Herkunft des Fleisches im betreffenden Betrieb und bei den Vorlieferanten zu prüfen. (j) Die unabhängige Kontrollstelle verwendet für ihre System- und Vor-Ort-Kontrollen standardisierte Prüfanweisungen, Checklisten und dergleichen sowie standardisierte Formate für die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse und deren Beurteilung. Muster dieser Dokumente werden dem Lizenzgeber und der zuständigen Behörde vorgelegt. (k) Gemäß den in der Richtlinie festgelegten Regelungen spricht die Kontrollstelle erforderliche Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls auch Sanktionen (siehe Punkt 8) in Abhängigkeit vom Umfang der Abweichungen aus. (l) Die unabhängige Kontrollstelle führt einmal pro Jahr eine Gesamtbewertung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems durch und gibt dabei Verbesserungsvorschläge an den Lizenzgeber ab (kontinuierlicher Verbesserungsprozess). Umgekehrt ist die Kontrollstelle auch aufgefordert, bei Abänderungen der Richtlinie durch den Lizenzgeber mitzuarbeiten. (m) Die unabhängige Kontrollstelle übermittelt der zuständigen Behörde und dem Lizenzgeber periodisch verdichtete Berichte über die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit. Festgestellte Abweichungen, die die Sanktionsstufen 3 bzw. 4 des Lizenzvertrages übersteigen, sind der Behörde bzw. dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen. Version November 08 Seite 48 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Kosten, Sanktionen 7. Kosten (a) Es gilt das entsprechende Gebührenmodell für Qualitätssicherungsprogramme der AMA Marketing. Gebühren (b) Die Beantragung und Aufrechterhaltung eines Qualitäts- oder Markenprogrammes ist gemäß jeweils aktuellem Gebührenmodell kostenpflichtig. Bearbeitungsgebühren (c) Die Kontrollkosten werden von den Kosten der unabhängigen Kontrollstelle (Vor-Ort-Kontrollen, Verarbeitung von Berichten und Kontrollkoordination) in Abhängigkeit vom Aufwand und der erforderlichen Kontrollfrequenz beim jeweiligen Lizenznehmer bestimmt. Diese Kosten erhöhen sich, wenn durch Abweichungen von dieser Richtlinie (z.B. nicht entsprechende Dokumentation, andere Erschwernisse bei den Kontrollabläufen) der Kontrollstelle ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Im Falle einer Nachkontrolle wird zusätzlich zu den Kontrollkosten eine Pauschale verrechnet. Kontrollkosten (d) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, eine Kostenstellenrechnung durchzuführen bezogen auf die Abwicklung des Systems und einem Vertreter der Lizenznehmer Einsicht zu gewähren. Der Lizenzgeber ist verpflichtet die Entgelte den tatsächlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte anzupassen. Der Lizenzgeber stellt darauf ab, dass aus der Abwicklung der Rindfleischkennzeichnung keine Gewinne, aber auch keine Verluste entstehen. Version November 08 Seite 49 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Kosten, Sanktionen 8. Sanktionen (a) Grundsätzlich kommen die Sanktionsbestimmungen gemäß Lizenzvertrag zur Anwendung. gemäß Lizenzvertrag (b) Die unabhängige Kontrollstelle hat die Aufgabe, den Sachverhalt festzuhalten und im Falle der Sanktionsstufe 1 selbst die Sanktionierung auszusprechen. In allen anderen Fällen hat die AMA Marketing die Sanktionen zu verhängen. (c) Akzeptiert ein Lizenznehmer die Sanktion nicht, kann er das (siehe Punkt 9) innerhalb einer Frist von 14 Fachgremium Tagen ab Erhalt der schriftlichen Verständigung anrufen. (d) Werden vom Lizenznehmer Entlastungskriterien bei der Berechnung in Anspruch genommen, multipliziert sich grundsätzlich eine Sanktion in den Stufen 3 und 4, um den Kehrwert des Produktes der angewendeten Faktoren. Entlastungskriterien Beispiel: Ein Unternehmen entschließt sich, das Entlastungskriterium „automatisierte, periodische Berichtsübermittlung“ in Anspruch zu nehmen und es kommt dadurch zu einer Kontrollverringerung um 50 %. Aufgrund einer Überprüfung und der dabei festgestellten Mängel würde eine herkömmliche Konventionalstrafe von z.B. 1.500,-- EURO resultieren. Durch das ausdrücklich gewünschte Entlastungskriterium kommt es allerdings zu einer Verdopplung der Sanktion auf 3.000,-- EURO. Version November 08 Seite 50 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Fachgremium 9. Fachgremium (a) Das Fachgremium ist zuständig für grundlegende Änderungen sowie ihrer Auslegungen und Angelegenheider Richtlinie ten gemäß lit. (f) bis (i). Zuständigkeit (b) Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich im Sitzungssaal der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (c) Nachstehende Organisationen haben das Entsendungsrecht jeweils eines Vertreters in dieses Fachgremium und sorgen auch für die Nominierung eines Ersatzes: ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Vertreter Die Bundesinnung der Fleischer, das Bundesgremium des Agrarhandels, der Verband der Fleischwarenindustrie, die Landwirtschaftskammer Österreich, das zuständige Bundesministerium, die Agrarmarkt Austria sowie die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (d) Während die AMA Marketing durch ihren Abteilungsleiter für das Qualitätsmanagement, respektive dessen Stellvertreter in diesem Fachgremium vertreten wird, haben die genannten Organisationen ihre Vertreter und Ersatzleute der AMA Marketing bekanntzugeben. Je nach Bedarf können zusätzliche Expertenmeinungen eingeholt werden. (e) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der entsandten Vertreter sowie Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich. (f) Der Lizenznehmer kann sich nach erfolgter Verhängung von Sanktionen, Sperre oder Ausschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch an die AMA Marketing einbringt. Einspruchsfrist (g) Die AMA Marketing wird die gemäß Punkt (c) entsandten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Im Falle von Sanktionen sind die zuständigen Behörden (Agrarmarkt Austria und jeweiliges Bundesministerium) vom Fachgremium ausgenommen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder eine andere Lösungsvariante notwendig erscheint. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren, wobei lit. (e) sinngemäß gilt. Version November 08 Seite 51 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Fachgremium (h) Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (i) Wird nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein einstimmiger Beschluss erzielt, so gilt die ursprünglich verhängte Sanktion als bestätigt und es bleibt eine endgültige Klärung gemäß Gerichtsstandsvereinbarung im Lizenzvertrag den Gerichten vorbehalten. Version November 08 Seite 52 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10. Anhang 10.1 Schlachtkörperetiketten „bos“ Schlachtkörperetikett gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000 Vorgedruckter Teil: 5 cm Farben: Gelb: Pantone 100 C 1 pt Pantone Yellow 3.1 31 pts Pantone Trans. Wt. 96.9 Grün: Pantone 365 C 3/ pt Pantone Yellow 4.7 4 1/ pt Pantone Pro. Blue. 1.6 4 15 pts Pantone Trans. Wt. 93.7 Grün AT – O 4 EG geschlachtet in: ÖSTERREICH (AT) 1,5 cm Land und Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes „Arial 6“ Schlacht-Nr.: Gelb 3,6 cm Schrift: Schrifttyp: Arial Schriftgröße: 7 bzw. 6 Gewicht (warm): Ohr-Nr.: 10 cm Schlachtdatum: Seriennummer (1 Anfangsbuchstabe + lfd. Nr.) A123456 0,7 cm Nr.: geboren in: aufgezogen in: Grün „Arial 6“ 2,2 cm Gelb 2 cm Eine Verlängerung des Etiketts ist möglich! Beispiel für ein bedrucktes Schlachtkörperetikett: Schlachtbetrieb Schlachthof Max Muster 1000 Ort Schlacht-Nr.: AT – O 4 EG geschlachtet in: ÖSTERREICH (AT) 243 Tierkategorie C U 3 Fleischklasse Gewicht (warm): Ohr-Nr.: Land und Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes Bei österreichischen Schlachtbetrieben kann „ÖSTERREICH“ auch vorgedruckt sein! Fettklasse 342,5 kg AT 123 456 789 Schlachtdatum: (LOGO) Klassifizierungsdienst A123456 geboren in: AT 08.05.2007 STN Nr.: aufgezogen in: AT 12 Klassifizierer-Nummer sonstige Angaben Rasse bzw. Rassetyp Fleckvieh IIIIIIIIIIIIIII GS1 128 (EAN 128) (251)040123456789 AI* 251 Ohrmarkennummer (max. 20 Stellen) * Article Identifier = Datenbezeichner Version November 08 Seite 53 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang Beispiele für Schlachtkörperetiketten bei Kalb und Jungrind Kalb: Schlachthof Max Muster 1000 Ort Schlacht-Nr.: AT – O 4 EG geschlachtet in: ÖSTERREICH (AT) 249 V R 3 Gewicht (warm): Ohr-Nr.: 100,5 kg AT 123 456 789 Schlachtdatum: 08.05.2008 A123456 geboren in: AT STN Nr.: aufgezogen in: AT 12 Kalbfleisch Fleischfarbe 2 IIIIIIIIIIIIIII (251)040123456789 Jungrind: Schlachthof Max Muster 1000 Ort Schlacht-Nr.: AT – O 4 EG geschlachtet in: ÖSTERREICH (AT) 243 Z U 3 Gewicht (warm): Ohr-Nr.: 180,5 kg AT 123 456 789 Schlachtdatum: A123456 geboren in: AT 08.05.2008 STN Nr.: aufgezogen in: AT 12 Jungrindfleisch IIIIIIIIIIIIIII (251)040123456789 Version November 08 Seite 54 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.2 Zerlegeetiketten Vorbehaltlich allfälliger Änderungen seitens der EU! „bos“ Zerlegeetikett gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000 Farben: Gelb: Pantone 100 C 1 pt Pantone Yellow 3.1 31 pts Pantone Trans. Wt. 96.9 vorgedruckter Teil: Grün: Pantone 365 C 3/ pt Pantone Yellow 4.7 4 1/ pt Pantone Pro. Blue. 1.6 4 15 pts Pantone Trans. Wt. 93.7 Der „ovale“ Kreis mit der Veterinärkontrollnummer (=EU-weite Zulassung) ist bei ausschließlich österreichweiter Zulassung „rund“ vorzudrucken! 8 cm Schrift: Schrifttyp: Arial Schriftgröße: 6 zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart/Kategorie geboren in: aufgezogen in: geschlachtet in: zerlegt in: Gelb Artikel 1 cm 1,5 cm Ident-Nr. 0,8 cm 7,3 cm Grün A123456 2,2 cm Seriennummer (1 Anfangsbuchstabe + lfd. Nr.) 1,8 cm Eine Verlängerung des Etiketts ist möglich! Beispiel für verpflichtende Angaben seit 1.1.2002: Max Muster 1000 Musterdorf Zerlegebetrieb (Kann) AT-N 23-4 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: Fleischart/Kategorie geboren in: Rindfleisch AT AT geschlachtet in: zerlegt in: AT - O 4 AT - O 4 Artikel Ident-Nr. AT-Beiried 143/001 Land und Veterinärkontrollnummer vorheriger Zerlegebetriebe Land und Veterinärkontrollnummer d. Schlachtbetriebes A123456 Etikettierungsangabe Land und Veterinärkontrollnummer d. letzten Zerlegebetriebes Identifikationsnummer IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII sonstige Angaben (01)09012345123451(10)143001 GS1 128 (EAN 128) AI 10 Zerlegetag / Chargen Nr. (max. 20 Stellen) AI 01 GTIN* AI 251 Ohrmarken Nr. (max. 20 Stellen) Anmerkung: Zusätzliche Daten (z.B. Gewicht) können im Strichcode abgebildet werden * GTIN = 0 + GS1 Basisnummer (90 12345) + individueller Artikelteil (12345) + Prüfziffer (1) Version November 08 Seite 55 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang Beispiel für verpflichtende Angaben bei portioniertem Fleisch aus Chargen mit max. 3 Schlachthöfen und 3 Zerlegebetrieben: Max Muster 1000 Musterdorf AT-ST 1 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: Fleischart/Kategorie geboren in: Rindfleisch geschlachtet in: Artikel Ident-Nr. Gulasch geschnitten 143/001 ÖSTERREICH zerlegt in: A123456 Tiere der Gruppe geschlachtet in: AT ST1, O4, K27 Fleisch der Partie zerlegt in: AT ST1, O4, K27 IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII (01)09012345123451(10)143001 Beispiel für zusätzliche freiwillige Angaben: Max Muster 1000 Musterdorf AT-ST 1 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: Fleischart/Kategorie geboren in: Jungstier geschlachtet in: zerlegt in: AT - ST 1 AT - ST 1 ÖSTERREICH Ident-Nr. AMA-Beiried 143/001 A123456 Artikel am 08.05.2007 mindestens 9 Tage gereift IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII (01)09012345123451(10)143001 Version November 08 Seite 56 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang Beispiel Zerlegeetiketten bei Kalb- bzw. Jungrindfleisch: entweder mit Altersangabe: Max Muster 1000 Musterdorf oder mit Kennbuchstabe: Max Muster 1000 Musterdorf AT-ST 1 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: Fleischart/Kategorie geboren in: Kalbfleisch geschlachtet in: zerlegt in: AT - ST 1 AT - ST 1 ÖSTERREICH AT-ST 1 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: Fleischart/Kategorie geboren in: Kalbfleisch / V geschlachtet in: zerlegt in: AT - ST 1 AT - ST 1 ÖSTERREICH Artikel Ident-Nr. Artikel Ident-Nr. Vögerl 143/001 Vögerl 143/001 A123456 A123456 Schlachtalter: bis 8 Monate IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII (01)09012345123451(10)143001 (01)09012345123451(10)143001 Max Muster 1000 Musterdorf Fleischart/Kategorie geboren in: Jungrindfleisch Max Muster 1000 Musterdorf AT-O 12 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: ÖSTERREICH geschlachtet in: zerlegt in: AT - O 12 AT - ST 1 AT- O 12 EG zerlegt in: Österreich (AT) aufgezogen in: Fleischart/Kategorie geboren in: Jungrindfleisch / Z geschlachtet in: zerlegt in: AT - O 12 AT - ST 1 ÖSTERREICH Artikel Ident-Nr. Artikel Ident-Nr. Hüferl 6877/03 Hüferl 6877/03 A123456 A123456 Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII (01)09012345123451(10)687703 (01)09012345123451(10)687703 Version November 08 Seite 57 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.3 SB-Etikett für Rindfleisch Beispiele für SB-Etiketten (bei Rindfleisch)* (Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!) * gilt auch für betriebsinterne Etiketten zusätzliche freiwillige Angaben: verpflichtende Angaben: Mindestbestandteile seit 1. Jänner 2002): ) Vorbehaltlich allfälliger Änderungen seitens der EU AT – O 34 EG geboren in: ÖSTERREICH AT – O 34 EG Tafelspitz AT – ST 1 EG Tafelspitz Tafelspitz aufgezogen in: ÖSTERREICH Herkunft: ÖSTERREICH Herkunft: ÖSTERREICH geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-O 4 geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-O 4 geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-ST 1 zerlegt in: ÖSTERREICH AT-O 34 zerlegt in: ÖSTERREICH AT-O 34 zerlegt in: ÖSTERREICH AT-ST 1 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIII Variante 1 Variante 2 1234567891234 1234567891234 a la carte mind. 14 Tage gereift IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Hinweis: Variante 2 (Herkunft: Österreich) ist nur erlaubt, wenn das Tier in Österreich geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde! Gilt sinngemäß auch für andere Länderbezeichnungen! Die Länderangabe darf beim SB-Etikett nicht abgekürzt werden (z.B. mit „AT“)!! Beispiel für portioniertes Fleisch aus Chargen mit max. 3 Schlachthöfen und max. 3 Zerlegebetrieben: AT – ST 1 EG geboren in: ÖSTERREICH aufgezogen in: ÖSTERREICH Gulasch geschnitten Tiere der Gruppe geschlachtet in: ÖSTERREICH O4, ST1, K27 Fleisch der Partie zerlegt in: ÖSTERREICH O34, O4, ST1 geboren in: ÖSTERREICH Achtung! Der Portionierbetrieb muss einer der drei Betriebe sein, die in „Fleisch der Partie zerlegt in:“ angeführt ist. Andernfalls darf nur Fleisch von max. zwei anderen Zerlegebetrieben portioniert werden! aufgezogen in: ÖSTERREICH Gulasch geschnitten von der Kalbin Tiere der Gruppe geschlachtet in: ÖSTERREICH O4, ST1, K27 Fleisch der Partie zerlegt in: ÖSTERREICH O34, O4, ST1 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Version November 08 AT – O 34 EG IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Seite 58 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.4 SB-Etikett für Kalb- und Jungrindfleisch sowie Faschiertes Beispiele für betriebsinterne bzw. SB-Etiketten (bei Jungrind- und Kalbfleisch) (Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!) verpflichtende Angaben: zusätzliche freiwillige Angaben: Faschiertes: KALB AT – O 34 EG geboren in: ÖSTERREICH Kalbfleisch Nuss AT – ST 1 EG Herkunft: ÖSTERREICH Kalbfleisch Nuss geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-O 4 geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-ST 1 vom Vollmilchkalb zerlegt in: ÖSTERREICH AT-O 34 zerlegt in: ÖSTERREICH AT-ST 1 Schlachtalter: bis 8 Monate Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 aufgezogen in: ÖSTERREICH AT – ST 1 EG Faschiertes aus Kalbfleisch Schlachtalter: bis 8 Monate IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 hergestellt in: ÖSTERREICH Schlachtalter: bis 8 Monate geschlachtet in: ÖSTERREICH Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Anmerkung: Das Ersetzen der Auslobung „Schlachtalter: bis 8 Monate“ durch den Kennbuchstaben „V“ ist auf Endverbraucherstufe nicht zulässig! Dies gilt analog für Jungrindfleisch! JUNGRIND AT – O 34 EG geboren in: ÖSTERREICH aufgezogen in: ÖSTERREICH geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-O 4 AT – ST 1 EG AT – O 34 EG Beiried Jungrindfleisch Herkunft: ÖSTERREICH Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate geschlachtet in: ÖSTERREICH AT-O 4 Faschiertes aus Jungrindfleisch Tafelspitz Ja! Natürlich Jungrindfleisch aus Mutterkuhhaltung Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate hergestellt in: ÖSTERREICH zerlegt in: ÖSTERREICH AT-O 34 zerlegt in: ÖSTERREICH AT-O 34 geschlachtet in: ÖSTERREICH Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Version November 08 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Seite 59 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.5 SB-Etiketten für Rindsfaschiertes Beispiele für SB-Etiketten (bei Faschiertem*) (Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!) Mindestbestandteile seit 1. Jänner 2002): ) * Dies gilt auch für gemischtes Faschiertes mit einem Rindfleischanteil von über 50%! Vorbehaltlich allfälliger Änderungen seitens der EU Variante 1: Variante 2: Variante 3: Das Fleisch stammt aus dem selben Staat, in dem das Faschierte auch hergestellt wurde: Geburt, Mast, Schlachtung in AT Hergestellt in AT Das Fleisch für das Faschierte stammt aus einem anderen Staat als die Herstellung: Geburt, Mast, Schlachtung in DE Hergestellt in AT Das Fleisch für das Faschierte stammt aus mehreren Staaten: AT – O 34 EG Geburt und Mast in DE Schlachtung und Herstellung in AT AT – O 34 EG Faschiertes vom Rind Faschiertes vom Rind AT – O 34 EG Herkunft: DEUTSCHLAND Herkunft: DEUTSCHLAND ÖSTERREICH hergestellt in: ÖSTERREICH hergestellt in: ÖSTERREICH hergestellt in: ÖSTERREICH geschlachtet in: ÖSTERREICH geschlachtet in: DEUTSCHLAND geschlachtet in: ÖSTERREICH Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Faschiertes vom Rind IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Da „Herkunft“ die Eigenschaften „geboren“, „aufgezogen“ und „geschlachtet“ umfasst, sind alle betroffenen Länder anzuführen! Version November 08 Seite 60 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.6 Etiketten für Abschnitte Beispiele für Etiketten bei Abschnitten Nur obligatorische Angaben! Variante 1: Variante 2: Variante 3: Das Fleisch stammt aus dem selben Staat, in dem die Abschnitte anfallen : Das Fleisch für die Abschnitte stammt aus einem anderen Staat als die Erzeugung: Geburt, Mast, Schlachtung in AT Erzeugt in AT Geburt, Mast, Schlachtung in DE Erzeugt in AT Das Fleisch für die Abschnitte stammt aus mehreren Staaten: Die Tiere der Gruppe wurden geboren in CZ und PL, gemästet in DE und AT sowie geschlachtet in AT und erzeugt in AT AT – O 34 EG AT – O 34 EG Rindfleischabschnitte Rindfleischabschnitte AT – O 34 EG geboren und aufgezogen in: TSCHECHIEN POLEN DEUTSCHLAND ÖSTERREICH geboren und aufgezogen in: ÖSTERREICH geboren und aufgezogen in: DEUTSCHLAND geschlachtet in: ÖSTERREICH geschlachtet in: DEUTSCHLAND erzeugt in: ÖSTERREICH AT-O 34 erzeugt in: ÖSTERREICH AT-O 34 erzeugt in: ÖSTERREICH AT-O 34 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 1234567891234 Rindfleischabschnitte Herkunft: ÖSTERREICH Herkunft: DEUTSCHLAND erzeugt in: ÖSTERREICH AT-O 34 erzeugt in: ÖSTERREICH AT-O 34 Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 Version November 08 1234567891234 AT – O 34 EG Rindfleischabschnitte 1234567891234 IIIIIIIIIIIIIIII Alternative: AT – O 34 EG IIIIIIIIIIIIIIII geschlachtet in: ÖSTERREICH IIIIIIIIIIIIIIII Alternative: Rindfleischabschnitte IIIIIIIIIIIIIIII 1234567891234 Seite 61 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.7 Viehverkehrsschein Version November 08 Seite 63 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Version November 08 Anhang Seite 64 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.8 Berechnung der Kontrollfrequenzen Frequenzen für die Kontrollen durch die unabhängige Kontrollstelle unter Berücksichtigung der Vermarktungsstufe und einer Risikobewertung (Modell zur Ermittlung der Kontrollfrequenz je Betrieb und Jahr). Basiskriterien Stufe 1 Stufe 2 Faktor Stufe 3 Faktor 1. Schlachtung 1 Zerlegung 1 2. < 30 GVE > 30 GVE 1 2 1 2 3. Kontrolldienst 1 < 5 to > 5 to 1 Etikettierungsangabe > 1 Etikettierungsangabe 1 2 Faktor Groß- und/oder Einzelhandel 1 Lieferant > 1 Lieferant 1 Etikettierungsangabe > 1 Etikettierungsangabe 0,25 1 2 1 2 Entlastungskriterien Faktor -- 1. 2. automatisierte periodische Berichtsübermittlung -- 3. 4. 0,5 Kleinbetriebsregelung1 0,5 Dokumentation durchgehend EDV gestützt automatisierte periodische Berichtsübermittlung Verlagerung ausgewählter Kontrollagenden in eine „Zentrale“ Kleinbetriebsregelung1 Faktor Faktor 0,5 -- 0,5 -- 0,5 0,5 Verlagerung ausgewählter Kontrollagenden in eine „Zentrale“ 0,5 -- Berechnung: • Für die einzelne Stufe sind zutreffende Basiskriterien und jedes vom Lizenznehmer gewählte Entlastungskriterium anzuwenden und mit den jeweiligen Faktoren zu multiplizieren. • Werden mehrere Stufen an einem Betrieb durchgeführt, so bestimmt jene Stufe mit der höchsten Kontrollfrequenz die tatsächliche Kontrollhäufigkeit an diesem Betrieb. • Kontrollfrequenz 1 bedeutet 1 Kontrolle pro Betrieb und Jahr; bei Kontrollfrequenz 0,5 fällt alle 2 Jahre eine Betriebskontrolle an. Die geringste Kontrollfrequenz, die generell zur Anwendung kommt, ist 0,25 (also einmal in 4 Jahren!). 1 Darunter fallen Betriebe, bei denen Rindfleisch ausschließlich einer Etikettierungsangabe vorhanden ist, kein Zukauf von Rind- und Kalbfleisch erfolgt und in Summe maximal 5 Rinder und Kälber pro Woche geschlachtet werden. Version November 08 Seite 65 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang • Die ermittelte Kontrollfrequenz inkludiert jedoch nicht eine eventuelle Nachkontrolle als Folge einer Sanktion. • Es steht jedem Lizenznehmer frei, die Entlastungskriterien in Anspruch zu nehmen. Dies muss grundsätzlich über die Information im Lizenzvertrag mitgeteilt werden. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen bzw. Aufgaben, die mit den jeweiligen Entlastungskriterien verbunden sind, hat der Lizenzgeber das Recht, die angegebenen Entlastungskriterien nicht anzuerkennen. • Bedingung für die Inanspruchnahme von Entlastungskriterien ist grundsätzlich die klare schriftliche Festlegung von Arbeits- und Verfahrensanweisungen sowie die diesbezügliche Schulung der Mitarbeiter. • Bei Nichteinhaltung der mit den Entlastungskriterien verbundenen Bedingungen durch den Lizenznehmer ist die AMA Marketing berechtigt, die Einbeziehung der Entlastungskriterien für die Berechnung der Kontrollfrequenz zu widerrufen! • Beim Entlastungskriterium „Kontrollverlagerung in eine Zentrale“ vermindert sich die Kontrollfrequenz der Betriebsstätte um den entsprechenden Faktor, jedoch kommt es zu zusätzlichen Kontrollen in der betroffenen Zentrale. Erläuterung: • Wird ein Einzelhandelsgeschäft ausschließlich mit SB-Ware beliefert, so entspricht dies für die Berechnung der Kontrollfrequenz wie eine einzige Etikettierungsangabe, auch wenn das Rind- und Kalbfleisch mit verschiedenen Etikettierungsangaben gekennzeichnet wurde. Anmerkung: Für die Berechnung der Kontrollfrequenz bei „Bauernauslobung“ zählt die Angabe jedes Bauern als eine eigene Etikettierungsangabe. Ist im Verkaufsgeschäft z.B. auf einer Tafel global angegeben (nicht jedoch auf einer Verpackung), dass der Betrieb Rind- und Kalbfleisch nur von namentlich genannten Landwirten bezieht, gilt diese „globale Bauernangabe“ als eine Etikettierungsangabe. • Bei der Zerlegung beziehen sich die 5 to pro Woche auf Gesamtfleisch ohne Knochen. • Durchgehend EDV-gestützte Dokumentation im Zerlegebetrieb: Sämtliche Etikettierungsangaben müssen entweder über eine Zerlegekontrolle oder über die EDV erfasst werden (Wareneingang, Bereitstellung zur Zerlegung, Zerlegeausgang, Lagerhaltung, Warenausgang). • Automatisierte, periodische Berichtsübermittlung: Monatlich (innerhalb von 5 Werktagen nach Monatsende) sind an die Kontrollstelle vorgegebene Monatsberichte (siehe Anhang) für jede Etikettierungsangabe über die Warenflüsse entweder auf Datenträgern oder per EDI zu übermitteln. Die Monatsberichte müssen auf Tagesprotokollen basieren! Bei Schlachtbetrieben beinhalten die Berichte sowohl Informationen zur Klassifizierung als auch über die Auslieferung von Hälften und Großteilstücken. Inhaltsvorgaben der Berichte sind dem Anhang zu entnehmen. Version November 08 Seite 66 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ • Anhang Das Entlastungskriterium für „Vernetzte“ Zerlege- und Verkaufsbetriebe, bei denen eine Kontrolle in einer „Zentrale“ erfolgen kann, ist anwendbar, wenn sämtliche Warenein- und –ausgänge der einzelnen Betriebe jederzeit in der „Zentrale“ abrufbar sind. Beispiel: • Ein Fleischer schlachtet weniger als 30 GVE pro Woche und zerlegt maximal 5 t /Woche (Gesamtfleisch; ohne Knochen). • Da er ausländische Rinderhälften zukauft, zerlegt er sowohl inländisches als auch ausländisches Rind- und Kalbfleisch. • In seinem Verkaufsgeschäft bietet er nur inländisches Rind- und Kalbfleisch an. Das Rind- und Kalbfleisch ausländischen Ursprungs wird nicht über das Verkaufsgeschäft vertrieben, sondern ist nur für die Belieferung der Gastronomie und für die Verarbeitung bestimmt: Schlachtung: 1 x 1 x 1 = 1 Kontrolle / Jahr Zerlegung: 1 x 1 x 2 = 2 Kontrollen / Jahr Einzelhandel: 0,25 x 1 x 1 = 0,25 Kontrollen / Jahr Kontrollfrequenz des Betriebes: 2 Kontrollen/Jahr, weil Zerlegung der begrenzende Faktor ist. Version November 08 Seite 67 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.9 Beispiele von Abkürzungen genehmigter Etikettierungsangaben Sonstige Angaben19 Herkunftsangaben18 für Artikelstämme in der EDV und Angaben auf Warenbegleitdokumenten bzw. Etiketten Kürzel „AT“ „DE“ „IT“ „BE“ „NL“ „FR“ „PT“ „IE“ „DK“ „SE“ „BR“ „US“ ..... „Bio“ „AT-Bio“ „AMA“ „BNr:12345567“ „AU3“ „QT-Milchkalb“ „QT-Bergrind“ „ALMO“ „STYB“ „JA!“ „KTN-WK“ ..... Etikettierungsangabe Österreich Deutschland Italien Belgien Niederlande Frankreich Portugal Irland Dänemark Schweden „Brazilian Beef“ „US Inspected Beef“ ..... aus biologischer Landwirtschaft aus österreichischer biologischer Landwirtschaft AMA-Gütesiegel Angabe des Bauern bzw. Bauernhofgarantie20 Klassifizierungsdaten inkludieren die Tierkategorie (A = Jungstier) „Qualität Tirol Milchkalb“ „Qualität Tirol Bergrind“ Markenprogramm „ALMO“ Markenprogramm „Styria Beef“ Markenprogramm „JA! NATÜRLICH“ „Kärntner Weidekalbin“ ..... Anmerkung: Für jede Etikettierungsangabe ist eine eigene Artikelstammgruppe anzulegen! Beispiel: 4001 Lungenbraten AT oder AT-Lungenbraten 4101 Lungenbraten DE oder DE-Lungenbraten 18 19 20 Die Länderkennung erfolgt mittels Zwei-Buchstaben-Codierung gemäß EN 23166, wobei sich die Angabe eines Herkunftslandes zum Rindfleisch auf Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung bezieht. („AT“ bedeutet, dass Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung in Österreich stattfanden.) Um eine Verwechslung mit der Herkunftsangabe auszuschließen ist bei allen weiteren Angaben eine mindestens 3-stellige Abkürzung zu verwenden. Voraussetzung für diese Etikettierungsangabe ist eine Mindesthaltedauer von 3 Monaten (Rinder) bzw. von einem Monat (Kälber). Version November 08 Seite 68 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.10 Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen sowie Richtlinien und Merkblätter der AMA Marketing Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt, die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt werden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient zur Information der Teilnehmer (Stand der folgenden Auflistung: 27.10.2008). Tierkennzeichnung Rinderkennzeichnungs - Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008) Tierkennzeichnungs - und Registrierungsverordnung 2007 (BGBl. II Nr. 166/2007) Rindfleischkennzeichnung Verordnung (EG) Nr.1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Verordnung (EG) Nr. 275/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch-Etikettierungsgesetz (BGBl. I Nr. 80/1998, zgd BGBl. I Nr. 95/2002) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) Verordnung (EG) Nr. 361/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern Klassifizierung Vermarktungsnormengesetz – VNG (BGBl. I Nr. 68/2007) Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle (BGBl. Nr. 576/1995, zgd BGBl. I Nr. 68/2007) Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper (BGBl. II Nr. 112/2008) Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder Version November 08 Seite 69 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang Merkblätter und Broschüren der AMA Marketing Merkblatt 1 „Viehverkehrsschein“ Merkblatt 2 „Etiketten“ (als Anhang in der Richtlinie integriert) Merkblatt 3 „Schlachtnummer“ Merkblatt 4 „Lohnschlachtungen“ Merkblatt 5 „Schnittführung“ Merkblatt 6 „Symbol am POS“ Merkblatt 7 „Bedientheke“ Merkblatt 8 „Kennzeichnung“ Merkblatt 9 „Etikettierung durch den Tierarzt“ Merkblatt 10 „Warenübernahme“ Merkblatt 11 „Portionierung“ Merkblatt 12 „Begleitdokumente“ Merkblatt 13 „Blauer Streifen“ Farbklassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at sowie die Richtlinien und Merkblätter der AMA Marketing unter www.ama-marketing.at abrufbar. Version November 08 Seite 70 von 72 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ Anhang 10.11 Monatsprotokoll Version November 08 Seite 71 von 72 Impressum Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Dresdner Straße 68a 1200 Wien Tel. 01/33151-0, Fax 01/33151-4925 © 2009 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH http://www.ama-marketing.at Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Kopie und Verteilung nur in unveränderter Form erlaubt