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Richtlinie
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
von Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- und
Kalbsfaschiertem
entsprechend der VO (EG) Nr. 1760/2000, 1825/2000, 275/2007 und
1234/2007 sowie dem Leitfaden
der Agrarmarkt Austria für die
Zulassung von Spezifikationen zur Rindfleisch-Etikettierung
Version November 08
© Copyright
Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a
Vorwort
Die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (in der Folge kurz AMA Marketing) legt in
dieser Richtlinie die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von
ihr als Marke geschützten Symbols
fest. Es berechtigt zur Auslobung von sogenannten freiwilligen Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung von Rind- und Kalbfleisch, welche zusätzlich zu den verpflichtend am Etikett zu
kennzeichnenden Angaben anzuführen sind und dient der Identifikation des gleichnamigen freiwilligen Rindfleischkennzeichnungssystems.
Die Richtlinie gilt für Schlacht- und Zerlegebetriebe, den Lebensmitteleinzel- und –
großhandel, gewerbliche Fleischer sowie Direktvermarkter. Sie legt die gesetzlich geforderten Maßnahmen zur Etikettierung und Registrierung von Rind- und Kalbfleisch dar
und regelt verbindliche Inhalte am Etikett sowie die Kontrollen zur Absicherung der
Angaben.
Die Richtlinie
hat folgende Ziele:
¾ Erhöhung der Nachvollziehbarkeit und der Richtigkeit der am Ort des Verkaufs aus-
gelobten freiwilligen Angaben am Etikett zu Rind- und Kalbfleisch.
¾ Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige
und unabhängige Kontrollen.
Gemeinsam mit den Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der zuständigen Behörde gemäß dem RindfleischEtikettierungsgesetz (BGBl. I Nr. 80/1998 i.d.j.g.F.) und dem Bundeskanzleramt hat die
AMA Marketing diese Richtlinie erstmalig 1998 entwickelt und im zuständigen Fachgremium beschlossen. Das System
wurde als Branchenlösung der österreichischen
Fleischwirtschaft entwickelt, um eine einheitliche organisatorische Abwicklung zu ermöglichen und Synergieeffekte in der Durchführung und Überwachung zu nutzen. Die
vorliegenden Version beinhaltet die Änderungen aufgrund der VO (EG) Nr. 275/2007
und 1234/2007.
Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Bei Fragen zur Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung steht Ihnen das QM-Team
der AMA Marketing gerne zur Verfügung.
Tel.: +43 (0)1/33151-0, Fax-DW: 4925
e-mail: [email protected] , www.ama-marketing.at
Wien, im November 2008
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
VORWORT
3
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
6
1.
DEFINITIONEN GEMÄß RICHTLINIE
7
2.
RECHTLICHER RAHMEN
13
2.1
VO (EG) NR. 1760/2000 TITEL II ZUR ETIKETTIERUNG VON RINDFLEISCH UND
RINDFLEISCHERZEUGNISSEN
2.1.1
VERPFLICHTENDE ETIKETTIERUNGSANGABEN
2.1.2
FREIWILLIGE ETIKETTIERUNGSANGABEN
2.2
VO (EG) NR. 1234/2007 ÜBER DIE VERMARKTUNG VON FLEISCH VON BIS ZU ZWÖLF MONATE ALTEN
RINDERN
2.3
DAS KENNZEICHNUNGS- UND REGISTRIERUNGSSYSTEM
2.4
VERTRÄGE MIT MARKTBETEILIGTEN
2.5
GENEHMIGUNG DES KENNZEICHNUNGS- UND REGISTRIERUNGSSYSTEMS DURCH DIE AMA SOWIE
VORGANGSWEISE ZUR BEIBEHALTUNG DER GENEHMIGUNG
3.
GESCHÜTZTES SYMBOL
4.
ANFORDERUNGEN AN DIE TEILNEHMENDEN BETRIEBE (=LIZENZNEHMER)
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
5.
- VERWENDUNGSRECHT UND MISSBRAUCH
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
GRUNDSÄTZLICHES
SCHLACHTUNG
ZERLEGUNG
GROßHANDEL
EINZELHANDEL
FREIWILLIGE ETIKETTIERUNGSANGABEN
5.1
5.2
6.
ALLGEMEINE FREIWILLIGE ANGABEN
QUALITÄTS- UND MARKENPROGRAMME
KONTROLLE
6.1
6.2
6.3
6.4
GRUNDSÄTZLICHES
EIGENKONTROLLEN
EXTERNE BETRIEBSKONTROLLEN
ÜBERKONTROLLEN
13
13
15
16
17
17
18
19
20
20
20
21
26
31
33
37
38
43
45
45
46
46
46
7.
KOSTEN
49
8.
SANKTIONEN
50
9.
FACHGREMIUM
51
10.
ANHANG
53
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
10.9
10.10
SCHLACHTKÖRPERETIKETTEN
53
ZERLEGEETIKETTEN
55
SB-ETIKETT FÜR RINDFLEISCH
58
SB-ETIKETT FÜR KALB- UND JUNGRINDFLEISCH SOWIE FASCHIERTES
59
SB-ETIKETTEN FÜR RINDSFASCHIERTES
60
ETIKETTEN FÜR ABSCHNITTE
61
VIEHVERKEHRSSCHEIN
63
BERECHNUNG DER KONTROLLFREQUENZEN
65
BEISPIELE VON ABKÜRZUNGEN GENEHMIGTER ETIKETTIERUNGSANGABEN
68
AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN SOWIE RICHTLINIEN UND MERKBLÄTTER DER
AMA MARKETING
69
10.11 MONATSPROTOKOLL
71
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AMA........................................................... AgrarMarkt Austria (zuständige Behörde)
AMA Marketing........................................ AgrarMarkt Austria Marketing GesmbH
(Lizenzgeber)
AT.............................................................. Länderkennung für „Österreich“
gemäß EN 23166
...........................................................
lateinisch für “Rind” und Bezeichnung für das
freiwillige
Rindfleischkennzeichnungssystem
der AMA Marketing
DNA............................................................ Desoxyribonucleinacid
DSG............................................................ Datenschutzgesetz
EDI............................................................. Electronic Data Interchange (Elektronischer
Datentransfer)
VO (EG)...................................................... Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
EN.............................................................. Euro-Norm
exkl. USt.................................................... exklusive Umsatzsteuer
GVE............................................................ Großvieheinheit gemäß Frischfleischhygieneverordnung (BGBl Nr. 519/96)
i.d.j.g.F………………………………………………. in der jeweils gültigen Fassung
KN.............................................................. Kombinierte Nomenklatur
LEH............................................................ Lebensmitteleinzelhandel
LFBIS......................................................... Land- und forstwirtschaftliches
Betriebsinformationssystem
SB............................................................... Selbstbedienung
zgd............................................................. zuletzt geändert durch
Legende für Flussdiagramme
Abschnitt, Stufe
Prüfung
Version November 08
Dokumentation
Ausführen einer
Tätigkeit
Entscheidung
Zwischenschritt
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
Definitionen
1. Definitionen gemäß Richtlinie
(a) Anbringung eines Etiketts an einem Einzelstück oder an mehreren Stücken Rind- und Kalbfleisch oder an der Verpackung einschließlich der Information, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte über den Ursprung, über qualifizierte Eigenschaften oder
über Bedingungen der Erzeugung erhält. Von der VO (EG) Nr.
1760/2000 betroffen sind Angaben, die dem Verbraucher in
schriftlicher Form entweder auf oder unter der Verpackung durch
ein Etikett oder bei offenem Rind- und Kalbfleisch z.B. durch ein
Schild gemacht werden sowie alle Informationen, die der Marktbeteiligte oder die Organisation an der Verkaufstätte mitteilt (z.B.:
durch das Aufstellen von Tafeln, Flugblätter).
Etikettierung
(b) Verbindliche Beschreibung der Etikettierungsangaben zum RindKennzeichnungsund Kalbfleisch, der Maßnahmen zur Gewährleistung der Rich- und Registrierungstigkeit dieser und des Kontrollsystems, das auf allen Erzeugungssystem
und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und
vom Marktbeteiligten bzw. von der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Im Falle einer Organisation sind Maßnahmen anzugeben, die hinsichtlich eines
Mitglieds getroffen werden, das die Richtlinie nicht einhält.
(c) Jeder, der ein Tier länger als 24 Stunden hält und somit der Meldepflicht gemäß Rinderdatenbank unterliegt.
Tierhalter
(d) Unternehmenseinheit im rechtlichen Sinn, die ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem anwendet.
Marktbeteiligter
(e) Gruppe von Marktbeteiligten in Zusammenhang mit Rind- bzw.
Kalbfleischproduktion und -vermarktung. Die AMA Marketing
wurde als Organisation von der zuständigen Behörde anerkannt.
Organisation
(f) Marktbeteiligter oder Organisation, dem (der) ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem bei der zuständigen Behörde
genehmigt wurde.
Systembetreiber
(g) Die Zulassungsnummer des Schlachthofes oder Zerlegebetriebes Zulassungsnummer
ist die Veterinärkontrollnummer oder sofern eine solche nicht
existiert die nationale Registrierungsnummer des Schlachthofes
oder Zerlegebetriebes.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
Definitionen
(h) Darunter versteht man frisches, gekühltes und gefrorenes RindRind- und Kalbund Kalbfleisch (KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 fleisch im Sinne der
91)1.
VO (EG) Nr.
1760/2000
(i) Darunter versteht man „ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes
Fleisch vom Jungrind und Kalb im
oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte
Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit Sinne der VO (EG)
oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen
Nr. 1234/2007
Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen“. Hinweis: Jungrind- und Kalbsfaschiertes ist ebenfalls betroffen.
(j) Rind mit einem Schlachtalter von höchstens 8 Monaten. (Bsp:
Geburt 01.01.2009 und Schlachtung bis inklusive 01.09.2009)2.
Kalb3
(k) Rind mit einem Schlachtalter von über 8 bis höchstens 12 Monaten (Bsp. Geburt 01.01.2009 und Schlachtung ab 02.09.2009 bis
inklusive 01.01.2010)2.
Jungrind3
(l) Darunter versteht man die Zerteilung des Schlachtkörpers in so
genannte Großteile.
Grobzerlegung
(m) Darunter versteht man alle Teile, die zumindest mit einem
Schlachtkörperetikett gekennzeichnet sind (z.B. Schlachtkörperhälfte, -viertel, Pistole, Knöpfel, Platte, etc.).
Großteile
(n) Darunter versteht man Fleischteile, die weder unter die Definition „Großteile“ noch unter die Definition „portioniertes Fleisch“
fallen (z.B.: Tafelspitz, Weißes Scherzel, Hüferscherzel, Fricandeau, etc.).
Feinteile4
(o) Darunter versteht man Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben
oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher
nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher
unmittelbar verwenden kann (z.B. Schnitzel, geschnittenes Gulasch, etc.). Faschiertes und Fleischabschnitte fallen nicht unter
diese Begriffsbestimmung.
Portioniertes
Fleisch5
1
KN-Code 0201 = Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt; KN-Code 0202 = Fleisch von Rindern, gefroren;
KN-Code 0206 10 95 = Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Rindern, frisch oder gekühlt;
KN-Code 0206 29 91 = Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Rinder, gefroren.
2
Sonderfälle wie „Schaltjahr“, Geburt am 31.1. usw. können bei der AMA Marketing erfragt werden.
3
gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007
4
Entspricht dem Begriff „Fleischstück“ gemäß VO (EG) Nr. 275/2007
5
Entspricht dem Begriff „Fleischteilstücke“ gemäß VO (EG) Nr. 275/2007
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
Definitionen
(p) Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht wurde sowie einen
Rind- und/oder Kalbfleischanteil von mehr als 50% aufweist und
weniger als 1% Salz enthält.
Rinds- bzw. Kalbsfaschiertes6
(q) Kleine Fleischteilstücke, die als für den menschlichen Verzehr
geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren (Zuputz) und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim
Zerlegen von Fleisch gewonnen werden.
Fleischabschnitte
(r) 1. Chargenbildung aus Großteilen (ausgenommen, wenn daraus ausschließlich Faschiertes hergestellt wird)
Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben von Tieren, die auf ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird.
Chargendefinitionen
Beispiel: Werden an einem Tag Schlachtkörper, die von drei
Schlachthöfen stammen, zerlegt, so müssen zumindest drei verschiedene Zerlegechargen gebildet werden, da auch nach der Zulassungsnummer der einzelnen Schlachthöfe unterschieden werden muss.
(s) 2. Chargenbildung bei der Weiterzerlegung von Feinteilen
(aber noch keine Portionierung!)
Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben von Tieren, die auf ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden und von Schlachtkörpern die ausschließlich in
ein und demselben Zerlegebetrieb zerlegt wurden, sowie in einem
definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann,
unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt
wird.
Beispiel: Eine Charge aus AMA-Gütesiegel-Beirieden im Ganzen von
einem Schlachthof und einem (Vor-)Zerlegebetrieb wird in halbe
Beirieden zerlegt.
(t) 3. Chargenbildung bei der Herstellung von portionierter Ware
aus Feinteilen
Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben von Tieren, die in höchstens drei verschiedenen
Schlachthöfen geschlachtet wurden und von Schlachtkörpern die
in höchstens drei verschiedenen Zerlegebetrieben zerlegt wurden,
sowie in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder
verpackt wird. Das heißt, es dürfen max. drei Schlachthöfe und
6
Entspricht dem Begriff „Hackfleisch“ gemäß VO (EG) Nr. 275/2007
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
Definitionen
drei Zerlegebetriebe (inkl. des eigenen Zerlegebetriebs!) auf dem
Etikett angeführt werden.
Beispiel: Eine Charge aus Rinderschalen von drei Schlachthöfen
und zwei anderen Vorzerlegebetrieben wird am eigenen Zerlegebetrieb zu Rindsschnitzel portioniert. Auf den Etiketten sind insgesamt drei Schlachthöfe und drei Zerlegebetriebe (zwei Vorzerleger + Portionierer) angeführt.
(u) 4. Chargenbildung zum Faschieren
Die Menge an Rind- und Kalbfleisch von Tieren, die in ein und
demselben Land geschlachtet wurden sowie (bei Auslobung) auch
die selben freiwilligen Etikettierungsangaben aufweisen und in
einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen
kann, unter vergleichbaren Bedingungen faschiert wird.
Beispiel mit ausschließlich obligatorischen Angaben: Eine Charge
zum Faschieren wird aus Rindfleisch unterschiedlicher Geburtsund Mastländer sowie aus einem Schlachtland (mehrere
Schlachthöfe möglich) gebildet.
Beispiel mit zusätzlich freiwilligen Angaben ohne Herkunftseinschränkung: Eine Charge für Jungrinder-Faschiertes wird aus
Jungrindfleisch unterschiedlicher Geburts- und Mastländer sowie
aus einem Schlachtland (mehrere Schlachthöfe möglich) gebildet.
Beispiel mit zusätzlich freiwilligen Angaben mit Herkunftseinschränkung: Eine Charge für Ländle--Faschiertes wird aus Ländle-Rindfleisch mit Geburts-, Mast- und Schlachtland „Vorarlberg“
(mehrere Schlachthöfe möglich) gebildet.
(v) 5. Chargenbildung aus Abschnitten
Die Menge an Rind- und Kalbfleischabschnitten von Tieren, die
in ein und demselben Land geschlachtet wurden sowie (bei Auslobung) auch die selben freiwilligen Etikettierungsangaben aufweisen und in einem definierten Zeitraum, der maximal einen
Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen anfallen.
Beispiel mit ausschließlich obligatorischen Angaben: Eine Charge
wird aus Abschnitten unterschiedlicher Geburts- und Mastländer
sowie aus einem Schlachtland (mehrere Schlachthöfe möglich)
gebildet.
(w) Jede Charge trägt eine auf betrieblicher Ebene innerhalb eines
Kalenderjahres eindeutige Identifikations-Nr., die vorzugsweise
aus dem aktuellen Kalendertag und einer laufenden Nummer
(Chargennummer) besteht. Die Ident-Nr. stellt eine Referenznummer bzw. einen Referenzcode für die Rückverfolgbarkeit dar.
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Ident-Nr.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
(x) Informationen zur Herkunft (z.B. Ort der Geburt, Aufzucht, Mast,
Schlachtung und/oder Zerlegung) oder zu bestimmten Eigenschaften des Tieres (z.B. Alter, Geschlecht, Fütterung) oder des
Fleisches (z.B. Reifezeit). Jede einzelne dieser Informationen gleichen Inhalts oder jede einzelne Kombination daraus stellt eine
eigene Etikettierungsangabe dar.
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Definitionen
Etikettierungsangaben
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Rechtlicher Rahmen
2. Rechtlicher Rahmen
2.1 VO (EG) Nr. 1760/2000 Titel II zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
2.1.1 Verpflichtende Etikettierungsangaben7
(a) Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Artikel 13 oben
angeführter Verordnung auf jeder Stufe der Vermarktung von
Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- bzw. Kalbsfaschiertes angebracht werden (Schlachthof, Zerlegebetrieb und Verkaufsgeschäft).
Lieferungen an die Gastronomie bzw. an Verarbeitungsbetriebe
sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen.
Geltungsbereich
(b) Rind- und Kalbfleisch8:
-
Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde.
-
Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen bzw. gemästet wurde.
-
Die Zulassungsnummer des Schlachthofes, in dem das Tier Schlachtland/-hof
oder die Tiergruppe geschlachtet wurde und das Schlachtland.
Die Angabe muss lauten: „geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und Zulassungsnummer)“.
Im Falle einer Chargenbildung aus drei Schlachthöfen9 muss
die Angabe stattdessen lauten: „Tiere der Gruppe geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes in
dem die Schlachtung erfolgte und die Zulassungsnummern
der max. drei Schlachthöfe)“.
-
Geburtsland
Aufzucht- bzw.
Mastland
Erfolgten Geburt, Aufzucht (Mast) und Schlachtung in ein und
demselben Staat, reicht die Angabe „Herkunft: (Name des
Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“.
Herkunft
Die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes, in dem der
Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt
wurde, und das Zerlegungsland. Die Angabe muss lauten:
„zerlegt in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes
und Zulassungsnummer)“.
Im Falle einer Chargenbildung mit insgesamt drei Zerlegebetrieben9 muss die Angabe stattdessen lauten: „Fleisch der
Partie zerlegt in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes in dem die Zerlegung erfolgte und die Zulassungsnummern der max. drei Zerlegebetriebe)“.
Zerlegeland/betrieb(e)
7
Im Falle der Abkürzung von Ländernamen hat dies gemäß EN 23166 zu erfolgen.
Etikettenbeispiele siehe Anhang.
9
Siehe „Chargendefinitionen“ im Kapitel 1 „Definitionen“.
8
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
-
Identifikationsnummer (Referenznummer oder Referenzcode), mit der die Verbindung zwischen einem konkreten Stück
Rind- oder Kalbfleisch und dem jeweiligen Tier oder einer
Gruppe von Tieren nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr.
kann die Ohrmarkennummer oder die Chargennummer beinhalten.
Rechtlicher Rahmen
Ident-Nr.
(c) Rinds- und Kalbsfaschiertes10:
-
„Herkunft: (Name des/der Mitgliedstaates(n) oder des(r)
Drittlandes/-länder)“, falls der betreffende Staat oder die
betreffenden Staaten nicht die Staaten der Herstellung sind.
Herkunft:
-
Schlachtland: Die Angabe muss lauten: „geschlachtet in:
(Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“.
geschlachtet in:
-
Herstellungsland: Die Angabe muss lauten: „hergestellt in:
(Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes)“.
hergestellt in:
-
Identifikationsnummer (Referenznummer–oder -code), mit
der die Verbindung zwischen dem Faschierten und dem jeweiligen Rind oder einer Gruppe von Rindern nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Ohrmarkennummer oder die
Chargennummer beinhalten.
Ident-Nr.
(d) Fleischabschnitte11:
10
11
-
Geburts- und Mastland/-länder: Die Angabe muss lauten: „geboren und aufgezogen in: (Liste der Länder, in denen die
Tiere geboren und aufgezogen wurden)“.
geboren und aufgezogen in:
-
Schlachtland: Die Angabe muss lauten: „geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“.
geschlachtet in:
Erfolgten Geburt, Aufzucht (Mast) und Schlachtung in ein und
demselben Staat, reicht die Angabe „Herkunft: (Name des
Mitgliedstaates oder des Drittlandes)“.
Herkunft:
-
Erzeugung: Die Angabe muss lauten: „erzeugt in: (Name des
Mitgliedstaates oder des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Erzeugers)“.
erzeugt in:
-
Identifikationsnummer (Referenznummer–oder -code), mit
der die Verbindung zwischen den Abschnitten und dem jeweiligen Rind oder einer Gruppe von Rindern nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Ohrmarkennummer oder die
Chargennummer beinhalten.
Ident-Nr.
Etikettenbeispiele siehe Anhang
Etikettenbeispiele siehe Anhang
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Rechtlicher Rahmen
2.1.2 Freiwillige Etikettierungsangaben
(a) Über die verpflichtenden Etikettierungsangaben hinausgehende Absicherung über
Angaben (freiwillige Angaben) müssen durch ein Etikettierungsein genehmigtes
und Registrierungssystem, wie z.B.
, abgesichert sein. FreiwilliSystem
ge Angaben heben die Notwendigkeit zur Kennzeichnung mit verpflichtenden Angaben nicht auf.
(b) Unter freiwillige Etikettierungsangaben fallen die Angaben gemäß
Artikel 16 der VO (EG) Nr. 1760/2000. Dabei legt jeder Marktbeteiligte bzw. jede Organisation (das ist eine Gruppe Marktbeteiligter in denselben oder verschiedenen Zweigen des Rind- und
Kalbfleischhandels) der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats,
in dem das betreffende Rind- und Kalbfleisch erzeugt oder verkauft wird, ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für
diese Angaben zur Genehmigung vor.
(c) Dabei muss folgendes geregelt sein:
-
die Angaben, die das Etikett enthalten muss;
-
die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit der
Angaben getroffen werden müssen;
-
das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von
einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom
Marktbeteiligten bzw. von der Organisation zu bezeichnenden
unabhängigen Stelle durchzuführen sind;
-
im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich
eines Mitglieds getroffen werden, das diese Richtlinie nicht
einhält.
(d) Die Kosten der durchgeführten Kontrollen tragen die Marktbeteiligten bzw. die Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.
(e) Gemäß Artikel 16 der VO (EG) Nr. 1760/2000 hängt die Genehmigung eines Kennzeichnungs- und Registrierungssystems davon
ab, dass sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Prüfung der gemachten Angaben davon überzeugt, dass das geplante
System und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß
funktionieren und zuverlässig sind.
(f) Wird festgestellt, dass ein Marktbeteiligter bzw. eine Organisation
diese Richtlinie nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedsstaat
unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst
oder der Kontrollstelle ergriffen werden, seine Genehmigung gemäß Artikel 18 entziehen.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Rechtlicher Rahmen
(g) Nach dem österreichischen Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
(BGBl. I Nr. 80/1998 i.d.j.g.F.) ist die Agrarmarkt Austria (AMA)
als zuständige Behörde für Österreich festgelegt. Die AMA hat
dementsprechend einen Leitfaden für die RindfleischEtikettierung ausgearbeitet.
Zuständige
Behörde
2.2 VO (EG) Nr. 1234/2007 über die Vermarktung von Fleisch
von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(a) Die Angaben „Kalbfleisch“ und „Jungrindfleisch“ müssen gemäß
oben angeführter Verordnung auf jeder Stufe der Vermarktung
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern verpflichtend
angebracht werden (Schlachthof, Zerlegebetrieb und Verkaufsgeschäft) und stellen somit keine freiwilligen Angaben gem. Artikel
16 der VO (EG) Nr. 1760/2000 dar. Lieferungen an die Gastronomie bzw. an Verarbeitungsbetriebe sind von dieser Regelung
ebenfalls betroffen.
(b) Kalbfleisch12:
-
Kategorieeinstufung am Schlachthof: „V“
-
Bezeichnung: „Kalbfleisch“
-
Altersangabe: „Schlachtalter: bis 8 Monate“
Geltungsbereich
Angaben bei
Kalbfleisch
Anmerkung: Die Altersangabe kann auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den
Endverbraucher entfallen, wenn der Kategoriebuchstabe „V“
angeführt wird.
(c) Jungrindfleisch12:
-
Kategorieeinstufung am Schlachthof: „Z“
-
Bezeichnung: „Jungrindfleisch“
-
Altersangabe: „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“
Angaben bei
Jungrindfleisch
Anmerkung: Die Altersangabe kann auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung, mit Ausnahme der Abgabe an den
Endverbraucher, entfallen, wenn der Kategoriebuchstabe „Z“
angeführt wird.
(d) „Jungrindfleisch“ und „Kalbfleisch“ sind gemäß dieser Richtlinie
„Etikettierungsangaben“ und dementsprechend zu registrieren.
12
Registrierung
Etikettenbeispiele siehe Anhang.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Rechtlicher Rahmen
2.3 Das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
(a) Bei der vorliegenden Richtlinie
handelt es sich um ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rind- und Kalbfleisch
mit Angaben gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000. Sie ist auf das gesamte Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- und Kalbsfaschiertes
anzuwenden.
(b) Im Sinne der unter Punkt 2.1 genannten EU-rechtlichen Bestimmungen hat daher die AMA Marketing als Systembetreiber die
Voraussetzungen für eine Anerkennung des Systems und die Aufrechterhaltung der Anerkennung zu gewährleisten.
2.4 Verträge mit Marktbeteiligten
(a) Schlacht-, Zerlege-, Großhandels- und Einzelhandelsunternehmen sowie Unternehmen, die mehrere dieser Funktionen ausüben
( = Marktbeteiligte im Sinne der Definition des AMA-Leitfadens)
sind berechtigt, an diesem System teilzunehmen, wenn sie den vorgegebenen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing ( = Lizenzgeber)
abgeschlossen haben und die Anforderungen dieser vorliegenden
Richtlinie einhalten. Dabei verpflichtet sich das Unternehmen, sein
gesamtes Rind- und Kalbfleisch nach der Richtlinie
zu kennzeichnen. Die vom Lizenzgeber beauftragte unabhängige Kontrollstelle ist berechtigt, im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen (Mengen) das gesamte im Betrieb abgewickelte Rind- und Kalbfleisch
einzubeziehen.
Lizenzvertrag
(b) Eine Bezugnahme auf den vor- und nachgelagerten Bereich der
Rind- und Kalbfleischproduktion und –vermarktung im Rahmen
von Etikettierungsangaben ist nur dann gestattet, wenn es sich dabei selbst um Lizenznehmer handelt bzw. bei nichtösterreichischen Betrieben der Lizenzgeber die ausdrückliche Zustimmung unter Wahrung von Kontrollrechten gegeben hat.
(c) Bei der Übernahme von Tieren am Schlachtbetrieb ist es ausrei- Mindestbestandvorgegebene Viehverkehrschend, wenn der nach dem System
teile des Viehschein (siehe Punkt 10.7) vom Landwirt unterschrieben ist und fol- verkehrsscheines
gende Mindestangaben enthält: Datum der Unterzeichnung,
LFBIS-Nummer (gemäß Mehrfachantrag „Flächen“) oder AMAKlientennummer, Ohrmarkennummer, Land der Geburt, Länder
der Aufzucht und Mast, Geburtsdatum und Tierkategorie.
Näheres siehe
Merkblatt 1 „Viehverkehrsschein“.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Rechtlicher Rahmen
(d) Abweichungen von dieser Richtlinie können zwischen Lizenzgeber
und Lizenznehmer schriftlich vereinbart werden, wenn der Lizenznehmer durch andere, als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen, die Richtigkeit der Etikettierungsangaben gewährleisten kann.
In diesen Fällen ist der Systembetreiber ( = AMA Marketing) verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren.
2.5 Genehmigung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems durch die AMA sowie Vorgangsweise zur Beibehaltung der Genehmigung
(a) Am 01.07.1998 hat die AMA Marketing erstmals die Genehmigung
mittels Bescheid (Registrierungsnummer 62439) von der zuständigen Behörde (AMA) für das Kennzeichnungs- und Registrierungssyserhalten. In der Folge wurde die Richtlinie entsprechend
tem
der VO (EG) Nr. 1760/2000 überarbeitet und von der zuständigen
Behörde neuerlich genehmigt. Die vorliegende, von der Behörde
genehmigte Richtlinie entspricht den VO (EG) Nr. 1760/2000,
1825/2000, 275/2007 und 1234/2007. Neuerlich notwendige Ergänzungen bzw. Änderungen der Richtlinie werden von der AMA
Marketing zur Genehmigung eingereicht.
(b) Die AMA Marketing beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle.
Dieses Unternehmen hat seine Kontrolltätigkeit gemäß EN 45011
auszurichten. Eine öffentliche Ausschreibung für diesen Aufgabenbereich hat zumindest alle 3 Jahre, mit zweimaliger Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr, zu erfolgen.
(c) Bei einer Überarbeitung bzw. Aktualisierung dieser Bestimmungen
haben die Lizenznehmer ein Mitwirkungsrecht. Sind Änderungen
von der zuständigen Behörde zur Kenntnis genommen bzw. genehmigt worden, so hat die AMA Marketing die Lizenznehmer und
die unabhängige Kontrollstelle innerhalb von 30 Tagen darüber
nachweislich zu informieren. Die Änderungen treten nach Ablauf
von 30 Tagen ab Zustellung der Information automatisch in Kraft.
Im Falle solcher Änderungen ist der Lizenznehmer berechtigt, die
Lizenzvereinbarung umgehend und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Mitwirkungsrecht
(d) Sollte(n) die zuständige(n) Behörde(n) Anforderungen in Zusammenhang mit der Vollziehung der VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgeben, die über diese Richtlinie hinausgehen, ersetzen bzw. ergänzen diese die nachfolgenden Bestimmungen. Die oben beschriebenen Informations- und Kündigungsregelungen gelten sinngemäß.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
3. Geschütztes Symbol
Missbrauch
Symbol „bos“
- Verwendungsrecht und
(a) Die AMA Marketing ist Markenrechtsinhaber und überträgt per
Lizenzvertrag das Verwendungsrecht. Mit der Verwendung dieses Symbols
ist die Verpflichtung zur Einhaltung dieser
Richtlinie sowie die fristgerechte Entrichtung der vom Lizenzgeber geforderten Kostenabgeltungen und Gebühren verbunden.
Verwendungsrecht
(b) Weder die AMA Marketing noch die Lizenznehmer sind berechtigt, dieses Symbol
'aktiv' zu bewerben, es dient lediglich der
unverwechselbaren Kennzeichnung von Rind- und Kalbfleisch
nach dem System
. Unter 'aktiv' bewerben ist zu verstehen,
dass bei Werbemaßnahmen (Fernseh-, Flugblattwerbung etc.)
direkt hingewiesen, insbesondere dienicht auf das Symbol
ses nicht hervorgehoben werden darf. Das Symbol
darf auf
Etiketten nicht größer als 1 cm2, auf Plakaten und Hinweisschildern nicht größer als 20 cm2 abgebildet sein.
Verbot des aktiven
Bewerbens
(c) Als missbräuchliche Verwendung sind insbesondere anzusehen:
Missbrauch
-
Die Verwendung des geschützten Symbols
für ein Erzeugnis, für welches das Recht zur Führung nicht eingeräumt wurde;
-
Die Verwendung des geschützten Symbols
für eine Ware,
die der bei der Prüfung festgestellten Etikettierungsangabe
nicht entspricht oder wenn die entsprechenden Vorschriften
nicht eingehalten werden;
-
Die Führung des geschützten Symbols
in einer solchen
Form, dass dadurch ein Irrtum über den Umfang des erteilten Rechtes herbeigeführt werden könnte.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
4. Anforderungen an die teilnehmenden Betriebe
(=Lizenznehmer)
4.1 Teilnahmebedingungen
(a) Alle Betriebe, die Rind- und/oder Kalbfleisch mit dem Symbol
kennzeichnen, müssen das Recht zur Führung des Symbols
in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben.
- Teilnahme
(b) Ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung einer Kontrollstelle (Kontrollvertrag) im Falle einer ausgelagerten Eigenkontrolle (Kennzeichnung von Rinder- und Kälberschlachtkörper) ist der AMA Marketing zu übermitteln.
Kontrollvertrag mit
ausgelagerter Eigenkontrollstelle
(c) Zur Überprüfung der Erfüllung aller Anforderungen wird
durch die AMA Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Kontrollstelle ein „Erstaudit“ durchgeführt. Erst bei Erfüllung der
Anforderungen wird der Lizenzvertrag durch die AMA Marketing unterfertigt und das Recht zur Zeichennutzung gewährt.
Erstaudit
4.2 Grundsätzliches
(a) Der Lizenznehmer hat die Abläufe, die Verantwortlichkeiten
und die betriebsinternen Aufzeichnungen (Dokumentationen)
festzuhalten. Diese stellen die sogenannten Arbeits- und Verfahrensanweisungen dar und sind von den Mitarbeitern zu
kennen und einzuhalten.
Organisatorisches
(b) Fehlt eine erforderliche Information zur gesicherten Kennzeichnung oder kann die Richtlinie zu irgendeinem Zeitpunkt
nicht eingehalten werden, darf das jeweilige Rind- und Kalbfleisch nicht mehr mit diesen Angaben etikettiert werden.
fehlende Kennzeichnungsvoraussetzung
(c) Umfasst die Tätigkeit eines Lizenznehmers mehrere Stufen, so
hat er die jeweils zutreffenden Anforderungen gemäß Punkt 4.3
bis 4.6 zu erfüllen. Da in den einzelnen innerbetrieblichen Abschnitten keine Warenbegleitdokumente existieren, hat stattdessen eine andere, aber gleich gut nachvollziehbare Dokumentation des innerbetrieblichen Warenflusses zu erfolgen.
nachvollziehbarer
Warenfluss
(d) Gemäß Artikel 16 VO (EG) Nr. 1760/2000 ist für alle Lizenznehmer ab der Schlachtung lediglich eine einzige vom Lizenzgeber zugelassene Kontrollstelle vorgesehen. Ausgenommen davon sind Lizenznehmer, die Rind- und Kalbfleisch nur aus Eigenschlachtung und ausschließlich an Endabnehmer (Konsumenten, Gastwirte, Großküchen) verkaufen.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
(e) Die AMA Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe sowohl die bestehenden produktrelevanten rechtlichen
Bestimmungen (z.B. Vermarktungsnormengesetz, LMSVG, Tierschutzgesetz, ...) als auch diese Richtlinie einhalten. Erlangt die
AMA Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, kann
sie Korrekturmaßnahmen einfordern bzw. Sanktionen gemäß
Lizenzvertrag verhängen.
Einhaltung aller produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen
(f) Alle unter Punkt 10.10 angeführten Merkblätter der AMA Marketing bilden i.d.j.g.F. einen integrierten Bestandteil dieser
Richtlinie. Die jeweils gültige Fassung ist unter www.amamarketing.at zu finden bzw. kann bei der AMA Marketing angefordert werden.
Merkblätter
4.3 Schlachtung
(a) Weist der Viehverkehrsschein (siehe Punkt 10.7) bzw. bei nicht
österreichischer Herkunft, der Tierpass keine für die Anbringung von Etikettierungsangaben ausreichenden Informationen
auf, so können lediglich die Informationen gemäß Vermarktungsnormengesetz angebracht werden. Alle nicht benötigten
Felder am Schlachtkörperetikett haben mit '◊' oder einem
gleichwertigen „Platzhalter“ entwertet zu werden.
Viehverkehrsschein
Tierpass
(b) Für die Rindfleischkennzeichnung relevante Eintragungen sind
am vorgegebenen Viehverkehrsschein (siehe Punkt 10.7) in
Verantwortung des Rinderhalters (Landwirt) einzutragen und
jedenfalls von diesem mit Angabe des Datums zu unterfertigen.
Dabei sind die Mindestangaben (Punkt 2.4 Absatz c) zwingend
einzutragen. Werden Tiere für verschiedene Etikettierungsangaben geliefert, sind entweder mehrere Viehverkehrsscheine
auszustellen oder es muss eine unmissverständliche Zuordnung
zwischen Tier und jeweiliger Etikettierungsangabe vorgenommen werden.
(c) Der Viehverkehrsschein hat zumindest in 4-facher Ausfertigung
(zumindest drei Durchschläge) vorzuliegen, wobei das Original
beim Landwirt verbleibt, ein Durchschlag ist für den Klassifizierer vorgesehen, ein weiterer Durchschlag ist vom Schlachtbetrieb zu archivieren und die restlichen Durchschläge sind für
etwaige Viehhändler (Aufkäufer, Vermittler/Transporteur) bestimmt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jeweils fünf Jahre, sofern gesetzliche Bestimmungen keine längeren Zeiträume vorsehen.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
(d) Im Zuge der speziellen Schnittführung gemäß Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper (siehe Anhang), hat die
Schlachtung der Rinder so zu erfolgen, dass das Ohr inklusive
der Ohrmarke bis zum Zeitpunkt der Etikettierung durch den
vertraglich eingebundenen Kontrolldienst mittels geeigneter
Schnittführung in bindegewebiger Verbindung mit der
Schlachtkörperhälfte bleibt. Der gesamte Prozess hat in hygienisch einwandfreier Art und Weise abzulaufen. Der beauftragte
Kontrolldienst (siehe Punkt 6.2 Absatz (a)) hat die Übereinstimmung der Ohrmarkennummer mit den im vorliegenden
Viehverkehrsschein angegebenen zusätzlichen Informationen
(bzw. Tierpassinformationen für nichtösterreichische Schlachtrinder) zu prüfen. Auf dieser Basis ist die Kennzeichnung mittels Druckgerät oder 'händisch' durchzuführen und ständig zu
beaufsichtigen. Eine Alternative zum Mitführen der Ohrmarke
am Schlachtkörper besteht darin, dass unmittelbar nach der
Betäubung ein externes Kontrollorgan eines Klassifizierungsdienstes die Ohrmarkennummer in die betriebliche EDV durch
Ablesen des Balkencodes eingibt und eine eindeutige Schlachtkörperidentifikation zum Zeitpunkt der Klassifizierung sichergestellt ist. Sollte es bei dieser Alternative zu Unregelmäßigkeiten kommen, ist der Lizenzgeber im Rahmen von Korrekturmaßnahmen berechtigt, die spezielle Schnittführung vorzugeben (siehe
Merkblatt 5 „Schnittführung“ i.d.j.g.F.).
spezielle
Schnittführung
(e) Zur Identifizierung der Schlachtkörper, z.B. im Falle „heruntergefallener Schlachtkörperetiketten“, sind gemäß der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II
Nr. 289/2002 i.d.j.g.F. zusätzlich zu den Schlachtkörperetiketten alle Schlachtkörperviertel einmal mit der laufenden
Schlachtnummer mittels Stempel zu versehen (näheres siehe
Merkblatt 3 (Version 3) „Schlachtnummer“ i.d.j.g.F.).
Schlachtnummer
(f) Die Schlachtkörperetiketten müssen dem Muster laut Anhang
entsprechen und eine vorgedruckte laufende Nummer (auch in
der Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper geund damit in Verbindung die Vefordert) sowie das Symbol
terinärkontrollnummer der Betriebsstätte aufweisen. Die Angabe der Ohrmarkennummer ist am Schlachtkörperetikett zwingend. Die Etiketten sind pro Schlachthälfte zumindest an
Knöpfel (Keule), Englischem (Roastbeef), Rippe und Vorderviertel anzubringen. Für Kälber sind für beide Hinter- und
Vordervierteln Schlachtkörperetiketten zu verwenden. Wenn
die Schulter vom Vorderviertel getrennt wird, sind beide Teile
zu kennzeichnen.
Im Falle einer ausschließlich innerbetrieblichen Verwendung
des Rind- und Kalbfleisches (Zerlegung, Verarbeitung) reichen
standardisierte
Etiketten
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
ebenfalls zwei Etiketten je Schlachthälfte aus. Alle Angaben
sind auch im Klassifizierungsprotokoll zu vermerken. Sämtliche Eintragungen und die Anbringung der Etiketten sind ausschließlich vom Kontrolldienst bzw. unter seiner Aufsicht und
Verantwortung vorzunehmen. Das Etikett darf daher nur Eintragungen des Kontrolldienstes tragen.
(g) Die Etiketten können in schwarz/weiß vorgedruckt sein. Wenn
Etiketten mit Farben verwendet werden, müssen die im Anhang festgehaltenen Farbangaben eingehalten werden.
(h) Die Angabe des Kontrolldienstes auf den Etiketten kann vorgedruckt sein oder mit einem Stempel erfolgen. Die laufenden
Nummern auf den vom Kontrolldienst verwendeten Etiketten
sind von diesem zu Beginn und am Ende jedes Schlachttages
zu registrieren.
laufende Etikettennummern
(i) Für Betriebe, die nicht der Klassifizierungspflicht durch ein
externes Klassifizierungsorgan gemäß Vermarktungsnormengesetz unterliegen, kann die Kennzeichnung unter Aufsicht des
vertraglich verpflichteten Kontrolldienstes (Klassifizierer oder
Tierarzt) – nach den gleichen Grundsätzen wie oben dargestellt
- vorgenommen werden. Die Etikettierung kann auch zu einem
späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach der Schlachtung erfolgen, wenn die Identität des Tieres (Die „Schnittführung“ ist
so zu wählen, dass das Ohr inkl. Ohrmarke in hygienisch einwandfreier Form noch in Verbindung mit dem Schlachtkörper
ist.) eindeutig feststellbar ist und die dazugehörenden Informationen zum Nachweis der Etikettierungsangabe(n) vorliegen.
Betriebe ohne
Klassifizierungspflicht
(j) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Grobzerlegung von
'etikettiertem' Rind- und Kalbfleisch ohne weitere Auflagen im
Schlachtbetrieb vorzunehmen, wenn der Schritt der Zerlegung
in der betriebsinternen Dokumentation (z.B. Ausgangslieferscheine) Berücksichtigung findet.
Grobzerlegung
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
Prozessschritte und Dokumentation
Anmerkungen
Schlachtung
Warenübernahme
von Schlachtrindern
¾
Inhalt: Ohrmarkennummern(n), LFBIS- oder
AMA-Klientennummer, Datum und Unterschrift
des Landwirts, Geburtsland, Länder der Aufzucht/Mast, Geburtsdatum, Tierkategorie
Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000
¾
Siehe “Spezielle Schnittführung“ und „Schlachtnummer“
¾
Überprüfung durch Kontrolldienst
(vom Schlachtbetrieb beauftragt; lt. abgeschl.
Rahmenvereinbarung zwischen Lizenzgeber und
Kontrolldienst).
¾
Zumindest 4 Etiketten auf: Knöpfel (Keule), Englischem (Roastbeef), Rippe und Vorderviertel.
¾
Alle Eintragungen am Etikett sind im Klassifizierungsprotokoll zu vermerken.
Viehverkehrsschein
Schlachtung mit
Sicherstellung der
Identifikation der
Schlachtkörper
Verknüpfung der
Ohrmarkennummern
mit den Etikettierungsangaben laut
Viehverkehrschein
Bedrucken und
Anbringen der Etiketten
KlassifizierungsProtokoll
1
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
Prozessschritte und Dokumentation
Anmerkungen
1
nein
Grobzerlegung?
Verkauf
ja
Warenbegleitdokument
¾
Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr.
1760/2000, Ohrmarkennummer(n).
¾
Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr.
1760/2000, Ohrmarkennummer(n).
¾
Die Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung findet sich im Zerlegeprotokoll (Teil 1) wieder.
Eigene Dokumentationsschritte können deshalb entfallen.
Grobzerlegung
Verkauf grobzerlegter Teile?
ja
Verkauf
nein
Warenbegleitdokument
Kühllagerung
Zerlegung
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
4.4 Zerlegung
(a) Erfolgt im Zerlegebetrieb eine Grobzerlegung, so gelten dafür
die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Punkt 4.3.
Grobzerlegung
(b) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf den Schlachtkörperhälften und Großteilstücken mit den Angaben auf den
Warenbegleitdokumenten zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im
Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA Marketing zu verständigen. Näheres siehe
Merkblatt 10 „Warenübernahme“.
Sorgfaltspflicht
bei der
Warenübernahme
(c) Der Lizenznehmer hat
-
eine chargenweise Zerlegung durchzuführen, sofern nicht
eine Einzeltierzerlegung erfolgt;
-
die Etikettierung des gesamten Rind- und Kalbfleisches
unmittelbar am Ende der Zerlegung vorzunehmen;
-
Aufzeichnungen entsprechend den Dokumentationsschritten des folgenden Flussdiagramms zu führen und
-
die jeweils zutreffende Etikettierungsangabe (bzw. eine
Kurzbezeichnung gemäß Punkt 10.9) auf den Warenbegleitdokumenten (bzw. in einer Anlage dazu) oder im Wege
einer gleichwertigen elektronischen Datenübermittlung
(EDI) weiterzugeben.
(d) Die Zerlegeetiketten müssen dem Muster laut Anhang entsprechen und eine vorgedruckte laufende Nummer sowie das Symbol
und damit in Verbindung die Veterinärkontrollnummer
der Betriebsstätte aufweisen. Diese Etiketten sind unmittelbar
nach der Zerlegung in die Verpackung zu geben.
chargenweise
Zerlegung und
Etikettierung
standardisierte
Etiketten
(e) Alternativ können stattdessen die Etiketten außen auf der Packung angebracht werden. Dabei ist es erforderlich, dass unmittelbar nach der Zerlegung verpackt wird und das verpackte
Rind- und Kalbfleisch unmittelbar nach der Verpackung mit
Etiketten (Klebeetiketten) versehen wird. Dafür sind ausschließlich die vorgegebenen Etiketten gemäß Anhang zu verwenden
und diese müssen so gut haften, dass sie bei einem eventuellen
Ablösen unbrauchbar werden. Zu einem späteren Zeitpunkt als
unmittelbar nach der Zerlegung ist eine Verpackung nicht gestattet.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
(f) Wenn das Rind- und Kalbfleisch nicht folienverpackt (z.B. Vakuum-, Schweissfolien) oder unter Schutzatmosphäre verpackt
ist, muss jeder Rind- und Kalbfleischartikel der einzelnen Etikettierungsangabe zumindest so verpackt werden, dass beim
Öffnen der Verpackung das verwendete Etikett seine Gültigkeit
verliert oder ein allfälliges „Siegelband“ zerstört wird. Bei diesen Verpackungsvarianten ist am Etikett und am Warenbegleitdokument ein Hinweis auf das jeweilige Verpackungssystem anzubringen.
Anforderungen
Verpackung und
Kennzeichnung
(g) Die Etiketten können in schwarz/weiß vorgedruckt sein. Wenn
Etiketten mit Farben verwendet werden, müssen die im Anhang festgehaltenen Farbangaben eingehalten werden.
(h) Erfolgt die Zerlegung in einem an den Verkaufsraum direkt
angeschlossenen Zerlegeraum, entfällt die Verpackungspflicht
am Zerlegeausgang, wenn das zerlegte Rind- und Kalbfleisch
für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher im gleichen Betrieb bestimmt ist. Die Kennzeichnungspflicht und
Identifizierungsmöglichkeit gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000 und
das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen.
Verpackungspflicht
und
Etikettierungspflicht
(i) Die Verpackung kann auch entfallen, wenn ausschließlich
Rind- und Kalbfleisch einer Etikettierungsangabe zerlegt und
dieses nur an eigene Verkaufsgeschäfte ausgeliefert wird. Die
Kennzeichnungspflicht und Identifizierungsmöglichkeit gemäß
VO (EG) Nr. 1760/2000 und das Führen von betriebsinternen
Aufzeichnungen bleiben bestehen.
(j) Erfolgt eine Zerlegung für den SB-Verkauf und wird dieses
Rind- und Kalbfleisch sofort in sogenannte Letztverbraucherpackungen verpackt, so kann an Stelle des im Anhang dargestellten Zerlegeetikettes ein betriebsindividuelles SB-Etikett gewählt werden, sofern darauf das geschützte Symbol
, die
Etikettierungsangabe, die Artikelbezeichnung und Ident-Nr.
angeführt sind. Es kann auf den Teil 2 des Zerlegeprotokolls
(Zerlegeausgang) verzichtet werden, wenn es zu einer vollständigen und zeitaktuellen Ausgangsregistrierung des gesamten
Rind- und Kalbfleisches kommt.
formlose
SB-Etiketten
(k) Jeder Kennzeichnungsinhalt auf den Etiketten muss direkt von
den Informationen der Vorstufe (Schlachtkörperetiketten, ev.
Zerlegeetiketten) ableitbar sein und auch entsprechend protokolliert (z.B. EDV, Warenbegleitdokument) werden.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
(l) Nimmt ein Betrieb keine Einzeltierzerlegung vor, so hat er darüber genaue Aufzeichnungen zu führen, welche "Einzeltiere"
(Hälften, Großteilstücke) zur Bildung einer Charge herangezogen wurden. Näheres zur Chargenbildung siehe Kapitel
. Die Charge soll jeweils mit
Definitionen gemäß Richtlinie
dem aktuellen Zerlegetag (Kalendertag) und mit einer anschließenden betriebsindividuellen Nummer gekennzeichnet
werden (z.B. 247/12). Bei einer Einzeltierzerlegung entspricht
die Ohrmarkennummer der Chargennummer.
Protokollierung
Zerlegeeingang
(m) Wird auf einem Betrieb ausschließlich eine Etikettierungsangabe zerlegt, kann die Protokollierung der Menge und Artikel
der feinzerlegten Ware beim Zerlegeausgang (Zerlegeprotokoll
Teil 2) entfallen, sofern sich ansonsten am Betrieb nur vakuumverpacktes und original etikettiertes Rind- und Kalbfleisch
gemäß anerkanntem Kennzeichnungs- und Registrierungssystem befindet.
Protokollierung
Zerlegeausgang
(n) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 haben
alle Marktteilnehmer und Organisationen eine Ausgangsregistrierung beim zerlegten Rind- und Kalbfleisch vorzunehmen.
Am Warenbegleitdokument (oder per EDI) hat zu jedem Teilstück (Artikel) die Etikettierungsangabe, die Ident-Nr. und das
Gewicht angeführt zu werden. Näheres siehe
Merkblatt 12
„Begleitdokumente“.
Warenbegleitdokument
(o) Der Zerlegebetrieb kann am Ausgangslieferschein oder bei der
Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten
Arbeits- und Verfahrensanweisungen die Lagerbewirtschaftung
immer nach dem First-in First-out Verfahren (Fifo-Verfahren)
betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt13.
(p) Eine Tiefkühllagerhaltung ist zeitaktuell mit Warenein- und
-ausgang zu führen.
Tiefkühllager
13
Voraussetzung für diese Regelung ist, dass die zuständige Behörde diese Vorgangsweise weiterhin
akzeptiert und diese der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 entspricht.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
Prozessschritte und Dokumentation
Anmerkungen
Zerlegung
Warenübernahme
von etikettierten
Schlachtkörpern und
Großteilstücken
Warenbeleitdokument
Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und
am Etikett
Übereinstimmung der
Angaben?
ja
¾
Erfolgen Schlachtung und Zerlegung ausschließlich
in einer Betriebsstätte, so entfällt dieser Abschnitt
bis „chargenweise Bereitstellung zur Zerlegung“
¾
Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr.
1760/2000, Ohrmarkennummer(n).
¾
Siehe
Merkblatt 10 „Warenübernahme“.
nein
Angaben am
Fleisch nach
Abklärung
richtig?
Rindfleisch
zurückweisen!
nein
ja
Neues Warenbegleitdokument anfordern
¾
Weitere Möglichkeiten siehe
„Warenübernahme“!
Merkblatt 10
Kühllagerung
Chargenweise Bereitstellung zur Zerlegung (Chargenbildung)
Zerlegeprotokoll
(Teil 1 = Eingang)
¾
Inhalt: Artikel (Hälfte, Vorderviertel, etc.), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000, Menge
(Stück, Gewicht), Ohrmarkennummer(n), Chargennummer und Datum
1
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
Prozessschritte und Dokumentation
Anmerkungen
1
Chargenweise Zerlegung
¾
Inhalt: Zusätzliche Eintragung des Zerlegebeginns
einer Charge
¾
Inhalt: Ident-Nr., Artikelbezeichnung(en), Menge
(Stück bzw. Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO
(EG) Nr. 1760/2000, Eintragung des Zerlegegeendes
einer Charge, erste und letzte lfd. Etikettennummer
pro Charge
¾
Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben
muss im Raum getrennt gelagert werden.
¾
Inhalt: Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr.
1760/2000, Artikelbezeichnung(en), Identifikationsnummer, Menge (Stück, Gewicht)
Zerlegeprotokoll
(Teil 1 = Eingang)
Verwiegung/
Verpackung/
Etikettierung
Zerlegeprotokoll
(Teil 2 = Ausgang)
Kühllagerung/
Expedit
Verkauf
Warenbegleitdokument
Groß- bzw. Einzelhandel
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
4.5 Großhandel
(a) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf dem Fleisch
mit den Angaben am Warenbegleitdokument zu vergleichen.
Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der
Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung
ist die Ware zurückzuweisen und die AMA Marketing zu verständigen. Näheres siehe
Merkblatt 10 „Warenübernahme“.
Sorgfaltspflicht
bei der
Warenübernahme
(b) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 haben
alle Marktteilnehmer und Organisationen eine Ausgangsregistrierung beim zerlegten Rind- und Kalbfleisch vorzunehmen.
Am Ausgangslieferschein (oder per EDI) hat zu jedem Teilstück
(Artikel) die Etikettierungsangabe, die Ident-Nr. und das Gewicht angeführt zu werden. Näheres siehe
Merkblatt 12
„Begleitdokumente“.
Ausgangslieferschein
(c) Der Großhandelsbetrieb kann am Ausgangslieferschein das
Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisung die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (FifoVerfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung
und Etikettierungsangabe durchführt14.
14
Voraussetzung für diese Regelung ist, dass die zuständige Behörde diese Vorgangsweise weiterhin
akzeptiert und diese der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 entspricht.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
Prozessschritte und Dokumentation
Anmerkungen
Großhandel
Warenübernahme
von etikettiertem
Rindfleisch
Warenbegleitdokument
Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und
am Etikett
Übereinstimmung der
Angaben?
ja
¾
Inhalt: Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr.
1760/2000, Artikelbezeichnung(en), Identifikationsnummer, Menge (Stück, Gewicht)
¾
Siehe
Merkblatt 10 „Warenübernahme“.
nein
Angaben am
Fleisch nach
Abklärung
richtig?
nein
Rindfleisch zurückweisen!
ja
neues Warenbegleitdokument anfordern
Kühllagerung
¾
Weitere Möglichkeiten siehe
„Warenübernahme“!
¾
Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben
muss im Raum getrennt gelagert werden.
¾
Inhalt: Identifikationsnummer, Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000
Merkblatt 10
Verkauf
Warenbegleitdokument
Einzelhandel
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
4.6 Einzelhandel
(a) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf dem Fleisch
mit den Angaben am Warenbegleitdokument zu vergleichen.
Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der
Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung
ist die Ware zurückzuweisen und die AMA Marketing zu verständigen. Näheres siehe
Merkblatt 10 „Warenübernahme“.
Sorgfaltspflicht
bei der
Warenübernahme
(b) Wird Rind- bzw. Kalbfleisch mehrerer Etikettierungsangaben
angeboten, ist eine Registrierung nach Gewicht und Artikel(n)
des verkauften Fleisches je Etikettierungsangabe vorzunehmen
(z.B. über Verkaufswaagen). Die Ausgangsregistrierung von
Rind- und Kalbfleisch einer Etikettierungsangabe kann dabei
entfallen.
Ausgangsregistrierung
(c) SB-Verkauf
-
Wird Rind- und Kalbfleisch in SB-Verkauf angeboten, so
hat auf den Etiketten neben den Etikettierungsangaben, der
Artikelbezeichnung und der Ident-Nr., das geschützte Symbol
sowie die verpflichtenden Etikettierungsangaben
aufzuscheinen. Beispiele für SB-Etiketten sind im Anhang
ersichtlich.
-
Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) als Ident-Nr.
herangezogen, muss dies klar erkennbar sein und eine eindeutige Verbindung zur Zerlegecharge hergestellt werden
können.
-
Wird Rind- und Kalbfleisch mehrerer Etikettierungsangaben in Selbstbedienung angeboten, so hat dies in der Vitrine klar getrennt zu erfolgen. Der Lizenznehmer hat die Ware getrennt nach Etikettierungsangabe(n) und Artikel(n)
mengenmäßig zu erfassen.
Mindestangaben auf
SB-Etiketten
(d) Bedienthekenverkauf
-
Beim Verkauf von Rind- und Kalbfleisch über die Bedien- Kennzeichnung in der
theke muss eine für den Verbraucher unmissverständliche
Bedientheke
Trennung und Kennzeichnung in der Vitrine je nach Etikettierungsangabe erfolgen. Am Ort des Verkaufs sind zumindest die verpflichtenden Angaben für den Verbraucher
deutlich sichtbar zu tätigen. Näheres siehe
Merkblatt 7
„Bedientheke“.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
-
Eine Möglichkeit, die Kennzeichnungsvorgaben beim Verkauf von Jungrind- bzw. Kalbfleisch über die Bedientheke
zu erfüllen, stellt das Anführen folgender Hinweise am
„Aushang“ (gemäß
Merkblatt 7 „Bedientheke“) dar:
Anforderungen
Jungrind- und Kalbfleisch in der Bedientheke
„Jungrindfleisch: Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“
bzw.
„Kalbfleisch: Schlachtalter: bis 8 Monate“
-
Bei einer Etikettierungsangabe in der Bedientheke kann eine „pauschale Auslobung“ erfolgen. Die Rückverfolgbarkeit
des Fleisches muss aber trotzdem gewährleistet sein. Diesbezüglich können z.B. die Etiketten entweder nach dem
Öffnen der Verpackung pro Verkaufstag gesammelt werden
und eine Woche lang aufbewahrt werden15 oder mittels
Scanner erfasst werden.
pauschale
Auslobung
15
Ausgenommen davon ist Fleisch, wo am dazugehörigen Lieferschein bzw. per EDI die Ident-Nr.
angeführt ist.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
Prozessschritte und Dokumentation
Anmerkungen
Einzelhandel
¾
Erfolgen Zerlegung und Verkauf ausschließlich in
einer Betriebsstätte, so entfällt dieser Abschnitt
bis „ausschließlicher Verkauf einer Etikettierungsangabe“.
¾
Inhalt: Identifikationsnummer, Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) VO (EG) Nr. 1760/2000
¾
Siehe
Warenübernahme
von etikettiertem
Rindfleisch
Warenbegleitdokument
Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und
am Etikett
Übereinstimmung der
Angaben?
Merkblatt 10 „Warenübernahme“.
nein
ja
Angaben am
Fleisch nach
Abklärung
richtig?
nein
Rindfleisch zurückweisen!
ja
Neues Warenbegleitdokument anfordern
¾
Weitere Möglichkeiten siehe
„Warenübernahme“!
Merkblatt 10
Ausschließlicher
Verkauf einer
Etikettierungsangabe
ja
Kühllagerung =
Bereithaltung für
den Verkauf
nein
Verkauf
1
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anforderungen
1
Kühllagerung =
Bereithaltung für
den Verkauf
¾
Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben
muss im Raum getrennt gelagert werden!
¾
Rindfleisch mehrerer Etikettierungsangaben muss
in der Vitrine deutlich getrennt angeboten werden.
¾
Bei unterschiedlichen Etikettierungsangaben folgender Inhalt: Etikettierungsangaben VO (EG) Nr.
1760/2000, Menge (Gewicht).
Ausnahme: Die Ausgangsregistrierung von Rindfleisch einer Etikettierungsangabe kann dabei
entfallen. Ebenfalls, wenn ausschließlich SBWare gehandelt wird.
Verkauf
Warenausgangsregistrierung
Ende
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Etikettierungsangaben
5. Freiwillige Etikettierungsangaben
(a) Die AMA Marketing hat im Sinne der VO (EG) Nr. 1760/2000
um Genehmigung verschiedener freiwilliger Etikettierungsangaben sowie deren Kombinationen gemäß Art. 16 angesucht.
Diese wurden von der zuständigen Behörde genehmigt. Weitere
Etikettierungsangaben (z.B. Qualitätsprogramme) können von
der AMA Marketing auf Wunsch von Lizenznehmern zur Anerkennung eingereicht und im Falle einer behördlichen Genehmigung nach Mitteilung durch die AMA Marketing vom Lizenznehmer verwendet werden. Es werden nur Etikettierungsangaben genehmigt, wenn der Name in Zusammenhang mit
den Kriterien nicht irreführend ist und Kontrollschwierigkeiten
ausgeschlossen werden können.
Einreichung von Etikettierungsangaben
(b) Die Beantragung und Aufrechterhaltung eines Qualitäts- oder
Markenprogrammes ist gemäß jeweils aktuellem Gebührenmodell kostenpflichtig.
Gebühren
(c) Grundsätzlich unterscheidet man zwischen freiwilligen Etiket- Arten von freiwilligen
tierungsangaben, die jeder Lizenznehmer machen darf Etikettierungsangaben
(„Allgemeine freiwillige Angaben“) und freiwilligen Angaben, die einem Schutz (z.B. Markenschutz, etc.) unterliegen
(„Qualitäts- und Markenprogramme“).
(d) Lizenznehmer, die ein Qualitäts- oder Markenprogramm zur Kein Markenschutz im
Genehmigung einreichen, sind selbst für den Schutz der MarRahmen von bos!
ke verantwortlich. Dieser wird nicht durch die Teilnahme am
gewährt.
Rindfleischkennzeichnungssystem
(e) Lizenznehmer, die Qualitäts- oder Markenprogramme ausloben
wollen, sind selbst für die entsprechende Erlaubnis vom Programmbetreiber verantwortlich. Diese wird nicht durch eine
Teilnahme am Rindfleischkennzeichnungssystem
gewährt. Die AMA Marketing überprüft im Rahmen des Systems
nicht, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt (ausgenommen
bei ihren eigenen Marken, wie z.B. „AMA-Gütesiegel“, „AMABiozeichen“, usw.).
Version November 08
Darf man durch die
Teilnahme an „bos“
jedes Qualitäts- und
Markenprogramm
ausloben?
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Etikettierungsangaben
5.1 Allgemeine freiwillige Angaben (Stand: November 2008)
(a) Angaben zur Herkunft:
-
Auslobung von substaatlichen Herkünften/Regionen
Zitat aus dem Schreiben der AMA vom 27.02.2008:
Substaatliche
Herkünfte
Von der homogenen Herkunftsdefinition16 gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 kann bei der Auslobung substaatlicher Herkunft (z.B. Bundesländer, Viertel, Gaue, Täler etc.) unter folgenden Bedingungen abgewichen werden:
a) Zumindest 2 der drei Teile des Herkunftsbegriffs (Geburt,
Mast, Schlachtung) müssen bei substaatlichen Herkunftsangaben ident sein.
b) Die nähere substaatliche Herkunftsangabe „Mast“ hat verpflichtend in der ausgelobten Region zu sein.
Beispiele:
Markenprogramm
Geburt
Mast
Schlachtung
Qualität Tirol
Tirol
Tirol
AT
TANN Steirisches
Qualitätsrind
AT
Steiermark
Steiermark
c) Falls die homogene Region kleiner als ein Bundesland ist
(z.B.: Wienerwald, Stubaital, Waldviertel), gilt zusätzlich, dass
die „Geburt“ oder die „Schlachtung“ des Tieres zumindest in
dem Bundesland, in dem diese Region liegt, stattgefunden haben muss.
Beispiele:
Markenprogramm
Geburt
Mast
Schlachtung
Stubaier Rind/Kalb
Tirol
Stubaital
Stubaital
Waldviertler
Weiderind
Waldviertel
Waldviertel
Niederösterreich
Bei Abweichungen von der „homogenen Herkunft“ ist der Konsument unmissverständlich durch eine klare Kennzeichnung zu
informieren, welche wie folgt zu gestalten ist:
- In SB-Theken am Etikett
- In Bedientheken durch sonstige geeignete Kennzeichnung (z.B.
16
Darunter versteht man die Geburt, Mast und Schlachtung in ein und demselben Land.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Etikettierungsangaben
Aushang gemäß „bos“ Merkblatt 7 „Bedienthekenkennzeichnung“, Etiketten etc.)
Der Begriff „Herkunft“ darf nicht angeführt werden, um irreführende Angaben zu vermeiden. Es sind immer die einzelnen Angaben zu Geburt, Mast und Schlachtung anzugeben.
Beispiel: Kennzeichnung Bedientheke
Kriterien sind:
geboren in: Österreich (AT)
gemästet in: Kärnten (AT)
geschlachtet in: Kärnten (AT)
zerlegt in: Kärnten (AT)
-
Angabe des Bauern (inkl. Herkunft Österreich):
Bauernauslobung
Bei einer Kennzeichnung des Rind- bzw. Kalbfleisches mit den
Angaben des Bauern(hofes), muss sich das Rind vor der
Schlachtung zumindest drei Monate, bei Kälbern zumindest
ein Monat auf dem Hof des in der Folge am Etikett angeführten Bauern befunden haben. Der Zeitraum zwischen der
Verbringung des Tieres und der Schlachtung darf dabei sieben
Tage nicht überschreiten. Das Rind- und Kalbfleisch muss
auch der Definition „Herkunft Österreich“ entsprechen.
Der Lizenzgeber oder die Kontrollstelle sind in Streitfällen berechtigt, die Überprüfung der Richtigkeit der Etikettierungsangaben zusätzlich durch Stichproben mittels DNA-Analysen
vorzunehmen. Dadurch, dass eine übergeordnete Etikettierungsangabe - 'Herkunft Österreich'- vorhanden ist, entfallen
innerhalb dieser übergeordneten Etikettierungsangabe die
Punkte 4.6 (c) Absatz 2 und 3 sowie die 'Zeiterfassung' im
Rahmen der Zerlegung (Punkt 4.4 (c)).
(b) Angabe einer Produktionsweise:
-
Alpung bzw. Almhaltung
Alpung
Es muss mindestens eine einmalige (Saison) Alpung für das
jeweilige Rind nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck
hat der Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen
und beim jeweiligen Rind einen Vermerk am Viehverkehrsschein anzubringen.
Beispiele: „Alprind“, „Almochs“, usw.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
-
Weidehaltung
Etikettierungsangaben
Weidehaltung
Es muss eine mindestens 200 Tage umfassende Weidehaltung
(kann auch auf einer Alm gewesen sein) für das jeweilige Rind
nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der
Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen und beim
jeweiligen Rind einen Vermerk am Viehverkehrsschein anzubringen.
Beispiele: „Weiderind“, „Weidekalbin“, usw.
-
Mutterkuhhaltung
Mutterkuhhaltung
Es muss die Mutterkuhhaltung für das jeweilige Rind nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der Landwirt am
Viehverkehrsschein einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Beispiele: „.. aus Mutterkuhhaltung“
-
„Vollmilchkalb“ bzw. „Milchkalb“
Die Kälber dürfen ausschließlich mit Vollmilch sowie Raufuttergaben und Wasser gemäß Tierschutzgesetz (inkl. Mutterkuhhaltung) gefüttert werden. Am Viehverkehrsschein muss
„Vollmilchkalb“ oder „Milchkalb“ angeführt werden.
Vollmilchkalb bzw.
Milchkalb
Am Schlachthof sind folgende Kriterien zu erfüllen: Gewicht:
70 – 140kg, Fleischklassen: E,U,R,(O nur bei Fettklassen 2-3),
Fettklassen: 1,2,3, Alter: < 5 Monate, Farbklassifizierung: 1-5
(c) Angaben zur Qualität:
-
Tierkategorie/Geschlecht
Darunter sind sämtliche Tierkategorien gemäß Handelsklassenverordnung für Rinder zu verstehen mit Ausnahme von
„Kalb“ und „Jungrind“ bzw. die Angabe des Geschlechts.
Tierkategorie
Geschlecht
Beispiele: „Kalbin“, „Ochs“, „Kuh“, „Jungstier“ und „Stier“
bzw. „männlich“, „weiblich“ oder „männlich kastriert“
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
-
Rinderrasse
Etikettierungsangaben
Rinderrasse
Damit der Landwirt die Rasse am Viehverkehrsschein anführen darf und diese in weiterer Folge am Etikett angeführt werden kann, gelten folgende Kriterien:
1. das Tier selbst hat zum überwiegenden Anteil (mehr als
50%) der ausgelobten Rasse anzugehören und
2. zumindest ein Elternteil des Tieres hat zu 100% der auszulobenden Rasse anzugehören („reinrassig“).17
Beispiele: „Fleckvieh“, „Pinzgauer“, „Tiroler Grauvieh“, usw.
-
Reifung
Reifung
Eine Reifedauer darf nur dann angegeben werden, wenn mindestens 9 Tage zwischen Schlachtung und Verkauf liegen. Für
die Auslobung der Reifung gibt es zwei Möglichkeiten:
1. „mindestens ... Tage* gereift/abgelegen“ oder
2. „am TT.MM.JJJJ mindestens ... Tage* gereift/abgelegen“
*Angabe des tatsächlichen Reifezustands in Tagen
Beispiele: „mindestens 14 Tage gereift“, „am 12.1.2009 mindestens 9 Tage gereift“, usw.
Hinweis: Zusätzliche Angaben, wie „zart“, „mürbe“, „Zartheitsgarantie“, usw. sind gemäß Artikel 16 (2) der VO (EG)
Nr. 1760/2000 als unklar abzulehnen.
-
Kalbfleischfarbe
Kalbfleischfarbe
Die Bestimmung und Etikettierung der Kalbfleischfarbe darf
ausschließlich von einem geschulten, unabhängigen Kontrollorgan gemäß „Klassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper“ der AMA Marketing vorgenommen werden.
Beispiele: „Kalbfleischfarbe 4“, „Farbstufe 2“, usw.
-
Schlachtalter
Schlachtalter
Alter des Tieres zum Zeitpunkt der Schlachtung in Monaten
(ausgenommen davon sind die obligatorischen Altersangaben
für Kalbfleisch „Schlachtalter: bis 8 Monate“ und Jungrindfleisch „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate“).
17
Näheres siehe
Version November 08
Merkblatt 1 „Viehverkehrsschein“
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Etikettierungsangaben
Beispiel: „Schlachtalter: 19 Monate“
Geburt am 1.1.2008
Schlachtung zwischen 1.8.2009 (= volle 19 Monate) und
31.8.2009 (letzter Tag bevor das Tier 20 Monate alt wäre)
-
Geburtsdatum
Geburtsdatum
Datum an dem das Tier geboren wurde.
Beispiele: „geboren am 3.8.07“, „Geburt: 14.4.2006“, usw.
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Etikettierungsangaben
5.2 Qualitäts- und Markenprogramme
-
Um ein solches Qualitäts- oder Markenprogramm ausloben
zu dürfen, muss es auf jeden Fall von der zuständigen Behörde (AMA) genehmigt sein. Zusätzlich muss man entweder
selbst der Programmbetreiber sein oder über eine entsprechende Erlaubnis (z.B. einen Lizenzvertrag „AMAGütesiegel“, usw.) verfügen.
-
Ergänzend zu dieser Richtlinie muss das Rind- und Kalbfleisch den behördlich genehmigten spezifischen Anforderungen des jeweiligen Qualitäts- und Markenprogrammes
entsprechen.
Genehmigte und kontrollierte Qualitäts- und Markenprogramme im Rahmen von
(in alphabetischer Reihenfolge):
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Qualitäts- und Markenprogramme
Stand: November
2008
„ALMO“
„Alm Ochs“
„AMA-Gütesiegel“
„Austria Bio Beef“
„Bio Rind Oberösterreichische Kalkalpen“
„Boeuf Special“
„Eichenhof“
„Ennstal Rind“
„Grand Simmental“
„Hausruck Rind“, „Hausruck Kalb“
„Holzbauer“
„Ja! Natürlich Jungrind“
„Kärntner Almochs“, „Kärntner Jungrind“, „Kärntner
Jungstier“, „Kärntner Vollmilchkalb“, „Kärntner Weidekalbin“
„Landbeef“
„Ländle Alp-Rind“
„Ländle Beef“, „Ländle Kalb“, „Ländle Rind“
„M-Rind Viandella“
„Österreichisches Almochsenfleisch“
„Ox Qualität“
„Premium Rind“
„Qualität Tirol“ („Tiroler Bergrind“ und „Tiroler Vollmilchkalb“)
„Rindfleisch á la carte“
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
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Etikettierungsangaben
„Salzburger Jungrind aus Mutterkuhhaltung”
„Schneeberglandbeef”
„Spar Bio Weiderind”
„Stubaier Rind”, „Stubaier Kalb”
„Styria Beef”
„TANN Alp Rind us´m Ländle”
„TANN Steirisches Qualitätsrind“
„Tiroler Edelweißkalb“
„Tiroler Grauvieh Almochs“
„Tiroler Jungrind“, „Tiroler Jahrling“
„Tiroler Kaiserkalb“
„Vorarlberger Biojungrind“
„Vorarlberger Freilandbeef“
„Vorarlberger Weiderind“
„Wienerwald Weiderind“
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Kontrolle
6. Kontrolle
6.1 Grundsätzliches
(a) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen und unangemeldet durchgeführten Kontrollen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ermöglichen.
Dabei sind diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die
notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können. Der Lizenznehmer hat
auch die Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen sowie den Zugang zu den Produktionsstätten und
Lagern zu gestatten.
unangemeldete
Kontrollen
(b) Wenn eine Behörde oder eine andere unabhängige Kontrollstelle den Lizenznehmer betreffende Abweichungen gegenüber
der VO (EG) Nr. 1760/2000 feststellt, so entbindet der Lizenznehmer diese von bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber, sofern einer solchen Entbindung keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die AMA Marketing darf diese Informationen nur für
folgende Zwecke verwenden:
-
Veranlassung erforderlicher Kontrollmaßnahmen und
-
Erfüllung von Meldeverpflichtungen auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die AMA Marketing ihrerseits
zur Verschwiegenheit.
Abbildung: Kontrollpyramide
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Kontrolle
6.2 Eigenkontrollen
(a) Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Eigenkontrolle die Einhaltung der Richtlinie regelmäßig zu überprüfen (z.B. Warenübernahme, Kontrolle einer korrekten Schlachtnummernstempelung, usw.). Dazu hat der Betrieb Arbeits- und Verfahrensanweisungen (einschließlich Dokumentation) festzulegen, die
Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen und die Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen.
regelmäßige
Eigenkontrollen
6.3 Externe Betriebskontrollen
(a) Unter externe Betriebskontrolle versteht man die Beauftragung externe Betriebskoneines Kontrolldienstes zur Etikettierung am Schlachtbetrieb.
trollen
Der Kontrolldienst ist im Punkt 4.3 der vorliegenden Richtlinie
für genau definierte Aufgabenstellungen vorgesehen ausschließliche Anbringung der Schlachtkörperetiketten bzw.
deren Beaufsichtigung und Dokumentation durch zugelassene
Kontrollorgane des Kontrolldienstes (Klassifizierungsdienste,
Tierärzte,...). Der Lizenznehmer kann unter jenen Kontrolldiensten wählen, die auf Grund eines mit dem Lizenzgeber abgeschlossenen Rahmenvertrages zugelassen sind. Die Beauftragung eines Kontrolldienstes hat der Lizenznehmer selbst vorzunehmen. Jeder Wechsel eines Kontrolldienstes ist zumindest
1 Monat zuvor der Kontrollstelle und dem Lizenzgeber bekanntzugeben, ausgenommen im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Lizenznehmer und
Kontrolldienst. In letztgenannten Fällen hat die Informationsweitergabe unverzüglich zu erfolgen.
6.4 Überkontrollen
(a) Für die Kontrolle der Tierhalter (Landwirte) existiert eine Vereinbarung des Lizenzgebers mit der Agrarmarkt Austria (AMA=
zuständige Behörde). Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt im
Rahmen der Kontrollen bezüglich Lebendrinderkennzeichnung sowie diverser Prämien- und Förderungskontrollen auch
die Überprüfung der Richtigkeit bzw. Nachweisbarkeit von
Viehverkehrsschein-Eintragungen.
Kontrollen der
Tierhalter
(b) Für die Überprüfung des Systems wird eine von der Behörde
zugelassene unabhängige Kontrollstelle von der AMA Marketing beauftragt. Diese unabhängige Kontrollstelle hat die Lizenznehmer gemäß Risikoanalyse, EN 45011 und Vorgaben
der Behörde auf die Einhaltung der Richtlinie
zu überprüfen.
Kontrollen der
Lizenznehmer
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Kontrolle
(c) Die unabhängige Kontrollstelle (arbeitend gemäß EN 45011)
hat ein angemessenes Vertrauen sicherzustellen, dass etikettiertes Rind- und Kalbfleisch in Übereinstimmung mit der VO (EG)
Nr. 1760/2000 und den in der Richtlinie festgehaltenen Regeln
gekennzeichnet wird.
(d) Zu diesem Zweck prüft die Kontrollstelle regelmäßig auf allen
Produktions- und Vermarktungsstufen des Systems
(ausgenommen landwirtschaftliche Erzeuger) unter anderem die Angemessenheit und Einhaltung der getroffenen Regelungen,
Ausmaß und Wirksamkeit der Eigenkontrolle, Dokumentation
und Korrektur von im Rahmen der Eigenkontrolle festgelegten
Abweichungen sowie die Wahrnehmung der Verantwortung
durch die festgelegten Personen und Stellen.
(e) Die Kontrollstelle prüft auf Stichprobenbasis gemäß Risikoana- Kontrollfrequenzen
lyse die Lizenznehmer des Systems
. Grundlagen für die Ri- gemäß Risikoanalyse
sikobewertung sind unter anderem die Organisationsstruktur
der Lizenznehmer, das Vorhandensein einer für diesen Zweck
ausgerichteten EDV, eine permanente Zerlegekontrolle oder ein
anerkanntes Qualitätsmanagementsystem, die umgesetzten
Mengen an Fleisch, die Zahl der angewendeten Etikettierungsangaben, die Struktur des Einkaufes, die Art des Verkaufes (offen/verpackt) von Rind- und Kalbfleisch, eine automatisierte,
periodische Berichtsübermittlung sowie eine Verlagerung ausgewählter Kontrollagenden in eine Zentrale.
(f) Mit Abschluss des Lizenzvertrages sind auf Basis der Risikobewertung Kontrollfrequenzen gemäß der Übersicht im Anhang
für die einzelnen Betriebe festzulegen und von der Kontrollstelle anzuwenden. Diese Kontrollfrequenzen inkludieren jedoch
nicht eventuelle Nachkontrollen (siehe Sanktionen) und die
Verlagerung der Kontrolle in eine Zentrale. Bei Kontrollfrequenzen ‚größer als 1‘ kann die Kontrollfrequenz im ersten
Jahr halbiert werden, wenn die Antragstellung nach dem 1. Juli
erfolgte.
(g) Bei den Kontrollen vor Ort ist die Handhabung des Rind- und
Kalbfleisches im Betrieb (z.B. Wareneingang, Lagerung, Bebzw. Verarbeitung, Verpackung, Warenausgang, Feilhalten im
Verkauf), die Durchführung der Etikettierung (Druck und
Handhabung der Etiketten, Zeitpunkt der Etikettierung, Etikettierungsangabe, unmissverständliche Kennzeichnung im Verkaufsraum), die Übereinstimmung der Etikettierungsdaten mit
den Angaben auf Begleitpapieren und anderen Formen der
Dokumentation zu prüfen.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
(h) Für einen angemessenen Stichprobenzeitraum sind auf Basis
der Dokumentation des Betriebes pro Etikettierungsangabe die
Mengen des in den Betrieb ein- und ausgegangenen Rind- und
Kalbfleisches auf Plausibilität zu prüfen.
Kontrolle
Plausibilitätsüberprüfung
(i) Anhand von zum Verkauf bereitstehendem etikettierten Rindund Kalbfleisch ist die Rückverfolgbarkeit der Herkunft des
Fleisches im betreffenden Betrieb und bei den Vorlieferanten
zu prüfen.
(j) Die unabhängige Kontrollstelle verwendet für ihre System- und
Vor-Ort-Kontrollen standardisierte Prüfanweisungen, Checklisten und dergleichen sowie standardisierte Formate für die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse und deren Beurteilung. Muster
dieser Dokumente werden dem Lizenzgeber und der zuständigen Behörde vorgelegt.
(k) Gemäß den in der Richtlinie festgelegten Regelungen spricht
die Kontrollstelle erforderliche Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls auch Sanktionen (siehe Punkt 8) in Abhängigkeit
vom Umfang der Abweichungen aus.
(l) Die unabhängige Kontrollstelle führt einmal pro Jahr eine Gesamtbewertung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems durch und gibt dabei Verbesserungsvorschläge an den Lizenzgeber ab (kontinuierlicher Verbesserungsprozess). Umgekehrt ist die Kontrollstelle auch aufgefordert, bei Abänderungen der Richtlinie durch den Lizenzgeber mitzuarbeiten.
(m) Die unabhängige Kontrollstelle übermittelt der zuständigen
Behörde und dem Lizenzgeber periodisch verdichtete Berichte
über die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit. Festgestellte Abweichungen, die die Sanktionsstufen 3 bzw. 4 des Lizenzvertrages
übersteigen, sind der Behörde bzw. dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen.
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Kosten, Sanktionen
7. Kosten
(a) Es gilt das entsprechende Gebührenmodell für Qualitätssicherungsprogramme der AMA Marketing.
Gebühren
(b) Die Beantragung und Aufrechterhaltung eines Qualitäts- oder
Markenprogrammes ist gemäß jeweils aktuellem Gebührenmodell kostenpflichtig.
Bearbeitungsgebühren
(c) Die Kontrollkosten werden von den Kosten der unabhängigen
Kontrollstelle (Vor-Ort-Kontrollen, Verarbeitung von Berichten
und Kontrollkoordination) in Abhängigkeit vom Aufwand und
der erforderlichen Kontrollfrequenz beim jeweiligen Lizenznehmer bestimmt. Diese Kosten erhöhen sich, wenn durch Abweichungen von dieser Richtlinie (z.B. nicht entsprechende Dokumentation, andere Erschwernisse bei den Kontrollabläufen)
der Kontrollstelle ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Im Falle
einer Nachkontrolle wird zusätzlich zu den Kontrollkosten eine
Pauschale verrechnet.
Kontrollkosten
(d) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, eine Kostenstellenrechnung
durchzuführen
bezogen auf die Abwicklung des Systems
und einem Vertreter der Lizenznehmer Einsicht zu gewähren.
Der Lizenzgeber ist verpflichtet die Entgelte den tatsächlichen
Aufwendungen unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte
anzupassen. Der Lizenzgeber stellt darauf ab, dass aus der Abwicklung der Rindfleischkennzeichnung keine Gewinne, aber
auch keine Verluste entstehen.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Kosten, Sanktionen
8. Sanktionen
(a) Grundsätzlich kommen die Sanktionsbestimmungen gemäß
Lizenzvertrag zur Anwendung.
gemäß
Lizenzvertrag
(b) Die unabhängige Kontrollstelle hat die Aufgabe, den Sachverhalt festzuhalten und im Falle der Sanktionsstufe 1 selbst die
Sanktionierung auszusprechen. In allen anderen Fällen hat die
AMA Marketing die Sanktionen zu verhängen.
(c) Akzeptiert ein Lizenznehmer die Sanktion nicht, kann er das
(siehe Punkt 9) innerhalb einer Frist von 14
Fachgremium
Tagen ab Erhalt der schriftlichen Verständigung anrufen.
(d) Werden vom Lizenznehmer Entlastungskriterien bei der Berechnung in Anspruch genommen, multipliziert sich grundsätzlich eine Sanktion in den Stufen 3 und 4, um den Kehrwert des
Produktes der angewendeten Faktoren.
Entlastungskriterien
Beispiel:
Ein Unternehmen entschließt sich, das Entlastungskriterium „automatisierte, periodische Berichtsübermittlung“ in Anspruch zu
nehmen und es kommt dadurch zu einer Kontrollverringerung um
50 %. Aufgrund einer Überprüfung und der dabei festgestellten
Mängel würde eine herkömmliche Konventionalstrafe von z.B.
1.500,-- EURO resultieren. Durch das ausdrücklich gewünschte
Entlastungskriterium kommt es allerdings zu einer Verdopplung der
Sanktion auf 3.000,-- EURO.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Fachgremium
9. Fachgremium
(a) Das Fachgremium ist zuständig für grundlegende Änderungen
sowie ihrer Auslegungen und Angelegenheider Richtlinie
ten gemäß lit. (f) bis (i).
Zuständigkeit
(b) Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch
mindestens einmal jährlich im Sitzungssaal der Agrarmarkt
Austria Marketing GesmbH abzuhalten. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich.
(c) Nachstehende Organisationen haben das Entsendungsrecht
jeweils eines Vertreters in dieses Fachgremium und sorgen auch
für die Nominierung eines Ersatzes:
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Vertreter
Die Bundesinnung der Fleischer,
das Bundesgremium des Agrarhandels,
der Verband der Fleischwarenindustrie,
die Landwirtschaftskammer Österreich,
das zuständige Bundesministerium,
die Agrarmarkt Austria sowie
die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.
(d) Während die AMA Marketing durch ihren Abteilungsleiter für
das Qualitätsmanagement, respektive dessen Stellvertreter in
diesem Fachgremium vertreten wird, haben die genannten Organisationen ihre Vertreter und Ersatzleute der AMA Marketing
bekanntzugeben. Je nach Bedarf können zusätzliche Expertenmeinungen eingeholt werden.
(e) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zumindest der
Hälfte der entsandten Vertreter sowie Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich.
(f) Der Lizenznehmer kann sich nach erfolgter Verhängung von
Sanktionen, Sperre oder Ausschluss innerhalb einer Frist von
14 Tagen an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch an die AMA Marketing einbringt.
Einspruchsfrist
(g) Die AMA Marketing wird die gemäß Punkt (c) entsandten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung
einladen. Im Falle von Sanktionen sind die zuständigen Behörden (Agrarmarkt Austria und jeweiliges Bundesministerium)
vom Fachgremium ausgenommen. Das Fachgremium wird nur
zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder eine andere
Lösungsvariante notwendig erscheint. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren, wobei lit. (e)
sinngemäß gilt.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Fachgremium
(h) Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der
Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(i) Wird nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein einstimmiger Beschluss erzielt, so gilt die ursprünglich verhängte Sanktion als bestätigt und es bleibt eine endgültige Klärung gemäß
Gerichtsstandsvereinbarung im Lizenzvertrag den Gerichten
vorbehalten.
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10. Anhang
10.1 Schlachtkörperetiketten
„bos“ Schlachtkörperetikett gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000
Vorgedruckter Teil:
5 cm
Farben:
Gelb: Pantone 100 C
1 pt Pantone Yellow
3.1
31 pts Pantone Trans. Wt. 96.9
Grün: Pantone 365 C
3/ pt Pantone Yellow
4.7
4
1/ pt Pantone Pro. Blue. 1.6
4
15 pts Pantone Trans. Wt. 93.7
Grün
AT – O 4
EG
geschlachtet in:
ÖSTERREICH (AT)
1,5 cm
Land und Veterinärkontrollnummer
des Schlachtbetriebes
„Arial 6“
Schlacht-Nr.:
Gelb
3,6 cm
Schrift:
Schrifttyp: Arial
Schriftgröße: 7 bzw. 6
Gewicht (warm):
Ohr-Nr.:
10 cm
Schlachtdatum:
Seriennummer
(1 Anfangsbuchstabe + lfd. Nr.)
A123456
0,7 cm
Nr.:
geboren in:
aufgezogen in:
Grün
„Arial 6“
2,2 cm
Gelb
2 cm
Eine Verlängerung des Etiketts ist möglich!
Beispiel für ein bedrucktes Schlachtkörperetikett:
Schlachtbetrieb
Schlachthof
Max Muster
1000 Ort
Schlacht-Nr.:
AT – O 4
EG
geschlachtet in:
ÖSTERREICH (AT)
243
Tierkategorie
C U 3
Fleischklasse
Gewicht (warm):
Ohr-Nr.:
Land und Veterinärkontrollnummer
des Schlachtbetriebes
Bei österreichischen Schlachtbetrieben
kann „ÖSTERREICH“ auch vorgedruckt
sein!
Fettklasse
342,5 kg
AT 123 456 789
Schlachtdatum:
(LOGO) Klassifizierungsdienst
A123456
geboren in:
AT
08.05.2007
STN
Nr.:
aufgezogen in:
AT
12
Klassifizierer-Nummer
sonstige Angaben
Rasse bzw. Rassetyp
Fleckvieh
IIIIIIIIIIIIIII
GS1 128 (EAN 128)
(251)040123456789
AI* 251 Ohrmarkennummer (max. 20 Stellen)
* Article Identifier = Datenbezeichner
Version November 08
Seite 53 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
Beispiele für Schlachtkörperetiketten bei Kalb und Jungrind
Kalb:
Schlachthof
Max Muster
1000 Ort
Schlacht-Nr.:
AT – O 4
EG
geschlachtet in:
ÖSTERREICH (AT)
249
V R 3
Gewicht (warm):
Ohr-Nr.:
100,5 kg
AT 123 456 789
Schlachtdatum:
08.05.2008
A123456
geboren in:
AT
STN
Nr.:
aufgezogen in:
AT
12
Kalbfleisch
Fleischfarbe 2
IIIIIIIIIIIIIII
(251)040123456789
Jungrind:
Schlachthof
Max Muster
1000 Ort
Schlacht-Nr.:
AT – O 4
EG
geschlachtet in:
ÖSTERREICH (AT)
243
Z U 3
Gewicht (warm):
Ohr-Nr.:
180,5 kg
AT 123 456 789
Schlachtdatum:
A123456
geboren in:
AT
08.05.2008
STN
Nr.:
aufgezogen in:
AT
12
Jungrindfleisch
IIIIIIIIIIIIIII
(251)040123456789
Version November 08
Seite 54 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.2 Zerlegeetiketten
Vorbehaltlich allfälliger Änderungen seitens der EU!
„bos“ Zerlegeetikett gemäß VO (EG) Nr. 1760/2000
Farben:
Gelb: Pantone 100 C
1 pt Pantone Yellow
3.1
31 pts Pantone Trans. Wt. 96.9
vorgedruckter Teil:
Grün: Pantone 365 C
3/ pt Pantone Yellow
4.7
4
1/ pt Pantone Pro. Blue. 1.6
4
15 pts Pantone Trans. Wt. 93.7
Der „ovale“ Kreis mit der Veterinärkontrollnummer
(=EU-weite Zulassung) ist bei ausschließlich
österreichweiter Zulassung „rund“ vorzudrucken!
8 cm
Schrift:
Schrifttyp: Arial
Schriftgröße: 6
zerlegt in: Österreich (AT)
Fleischart/Kategorie
geboren in:
aufgezogen in:
geschlachtet in:
zerlegt in:
Gelb
Artikel
1 cm
1,5 cm
Ident-Nr.
0,8 cm
7,3 cm
Grün
A123456
2,2 cm
Seriennummer
(1 Anfangsbuchstabe + lfd. Nr.)
1,8 cm
Eine Verlängerung des Etiketts ist möglich!
Beispiel für verpflichtende Angaben seit 1.1.2002:
Max Muster
1000 Musterdorf
Zerlegebetrieb (Kann)
AT-N 23-4
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Rindfleisch
AT
AT
geschlachtet in:
zerlegt in:
AT - O 4
AT - O 4
Artikel
Ident-Nr.
AT-Beiried
143/001
Land und
Veterinärkontrollnummer
vorheriger Zerlegebetriebe
Land und
Veterinärkontrollnummer d.
Schlachtbetriebes
A123456
Etikettierungsangabe
Land und
Veterinärkontrollnummer
d. letzten Zerlegebetriebes
Identifikationsnummer
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
sonstige Angaben
(01)09012345123451(10)143001
GS1 128 (EAN 128)
AI 10 Zerlegetag / Chargen Nr. (max. 20 Stellen)
AI 01 GTIN*
AI 251 Ohrmarken Nr. (max. 20 Stellen)
Anmerkung: Zusätzliche Daten (z.B.
Gewicht) können im Strichcode
abgebildet werden
* GTIN = 0 + GS1 Basisnummer (90 12345) + individueller Artikelteil (12345) + Prüfziffer (1)
Version November 08
Seite 55 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
Beispiel für verpflichtende Angaben bei portioniertem
Fleisch aus Chargen mit max. 3 Schlachthöfen und
3 Zerlegebetrieben:
Max Muster
1000 Musterdorf
AT-ST 1
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Rindfleisch
geschlachtet in:
Artikel
Ident-Nr.
Gulasch geschnitten
143/001
ÖSTERREICH
zerlegt in:
A123456
Tiere der Gruppe geschlachtet in: AT ST1, O4, K27
Fleisch der Partie zerlegt in: AT ST1, O4, K27
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
(01)09012345123451(10)143001
Beispiel für zusätzliche freiwillige Angaben:
Max Muster
1000 Musterdorf
AT-ST 1
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Jungstier
geschlachtet in:
zerlegt in:
AT - ST 1
AT - ST 1
ÖSTERREICH
Ident-Nr.
AMA-Beiried
143/001
A123456
Artikel
am 08.05.2007 mindestens
9 Tage gereift
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
(01)09012345123451(10)143001
Version November 08
Seite 56 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
Beispiel Zerlegeetiketten bei Kalb- bzw. Jungrindfleisch:
entweder mit Altersangabe:
Max Muster
1000 Musterdorf
oder mit Kennbuchstabe:
Max Muster
1000 Musterdorf
AT-ST 1
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Kalbfleisch
geschlachtet in:
zerlegt in:
AT - ST 1
AT - ST 1
ÖSTERREICH
AT-ST 1
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Kalbfleisch / V
geschlachtet in:
zerlegt in:
AT - ST 1
AT - ST 1
ÖSTERREICH
Artikel
Ident-Nr.
Artikel
Ident-Nr.
Vögerl
143/001
Vögerl
143/001
A123456
A123456
Schlachtalter: bis 8 Monate
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
(01)09012345123451(10)143001
(01)09012345123451(10)143001
Max Muster
1000 Musterdorf
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Jungrindfleisch
Max Muster
1000 Musterdorf
AT-O 12
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
geschlachtet in:
zerlegt in:
AT - O 12
AT - ST 1
AT- O 12
EG
zerlegt in: Österreich (AT)
aufgezogen in:
Fleischart/Kategorie
geboren in:
Jungrindfleisch / Z
geschlachtet in:
zerlegt in:
AT - O 12
AT - ST 1
ÖSTERREICH
Artikel
Ident-Nr.
Artikel
Ident-Nr.
Hüferl
6877/03
Hüferl
6877/03
A123456
A123456
Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monate
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
(01)09012345123451(10)687703
(01)09012345123451(10)687703
Version November 08
Seite 57 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.3 SB-Etikett für Rindfleisch
Beispiele für SB-Etiketten (bei Rindfleisch)*
(Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!)
* gilt auch für betriebsinterne Etiketten
zusätzliche freiwillige
Angaben:
verpflichtende Angaben:
Mindestbestandteile seit 1. Jänner 2002”):
”)
Vorbehaltlich allfälliger Änderungen seitens der EU
AT – O 34
EG
geboren in:
ÖSTERREICH
AT – O 34
EG
Tafelspitz
AT – ST 1
EG
Tafelspitz
Tafelspitz
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
Herkunft:
ÖSTERREICH
Herkunft:
ÖSTERREICH
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-O 4
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-O 4
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-ST 1
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-ST 1
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
IIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIII
Variante 1
Variante 2
1234567891234
1234567891234
a la carte
mind. 14 Tage gereift
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Hinweis: Variante 2 (Herkunft: Österreich) ist nur erlaubt, wenn das Tier in Österreich geboren,
aufgezogen und geschlachtet wurde! Gilt sinngemäß auch für andere Länderbezeichnungen!
Die Länderangabe darf beim SB-Etikett nicht abgekürzt werden (z.B. mit „AT“)!!
Beispiel für portioniertes Fleisch aus Chargen mit
max. 3 Schlachthöfen und max. 3 Zerlegebetrieben:
AT – ST 1
EG
geboren in:
ÖSTERREICH
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
Gulasch
geschnitten
Tiere der Gruppe
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
O4, ST1, K27
Fleisch der Partie
zerlegt in:
ÖSTERREICH
O34, O4, ST1
geboren in:
ÖSTERREICH
Achtung!
Der Portionierbetrieb muss
einer der drei Betriebe sein,
die in „Fleisch der Partie
zerlegt in:“ angeführt ist.
Andernfalls darf nur Fleisch
von max. zwei anderen
Zerlegebetrieben portioniert
werden!
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
Gulasch
geschnitten
von der Kalbin
Tiere der Gruppe
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
O4, ST1, K27
Fleisch der Partie
zerlegt in:
ÖSTERREICH
O34, O4, ST1
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Version November 08
AT – O 34
EG
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.4 SB-Etikett für Kalb- und Jungrindfleisch sowie Faschiertes
Beispiele für betriebsinterne bzw. SB-Etiketten
(bei Jungrind- und Kalbfleisch)
(Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!)
verpflichtende Angaben:
zusätzliche freiwillige
Angaben:
Faschiertes:
KALB
AT – O 34
EG
geboren in:
ÖSTERREICH
Kalbfleisch
Nuss
AT – ST 1
EG
Herkunft:
ÖSTERREICH
Kalbfleisch
Nuss
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-O 4
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-ST 1
vom
Vollmilchkalb
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-ST 1
Schlachtalter: bis 8 Monate
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
AT – ST 1
EG
Faschiertes
aus
Kalbfleisch
Schlachtalter: bis 8 Monate
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
hergestellt in:
ÖSTERREICH
Schlachtalter: bis 8 Monate
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
Ident-Nr.:
123/84
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Anmerkung: Das Ersetzen der
Auslobung „Schlachtalter: bis 8
Monate“ durch den Kennbuchstaben
„V“ ist auf Endverbraucherstufe nicht
zulässig! Dies gilt analog für
Jungrindfleisch!
JUNGRIND
AT – O 34
EG
geboren in:
ÖSTERREICH
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-O 4
AT – ST 1
EG
AT – O 34
EG
Beiried
Jungrindfleisch
Herkunft:
ÖSTERREICH
Schlachtalter:
zwischen 8 und 12 Monate
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
AT-O 4
Faschiertes
aus
Jungrindfleisch
Tafelspitz
Ja! Natürlich
Jungrindfleisch aus
Mutterkuhhaltung
Schlachtalter:
zwischen 8 und 12 Monate
hergestellt in:
ÖSTERREICH
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
zerlegt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Version November 08
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Schlachtalter:
zwischen 8 und 12 Monate
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.5 SB-Etiketten für Rindsfaschiertes
Beispiele für SB-Etiketten (bei Faschiertem*)
(Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!)
Mindestbestandteile seit 1. Jänner 2002”):
”)
* Dies gilt auch für gemischtes
Faschiertes mit einem Rindfleischanteil von über 50%!
Vorbehaltlich allfälliger Änderungen seitens der EU
Variante 1:
Variante 2:
Variante 3:
Das Fleisch stammt aus dem
selben Staat, in dem das Faschierte
auch hergestellt wurde:
Geburt, Mast, Schlachtung in AT
Hergestellt in AT
Das Fleisch für das Faschierte
stammt aus einem anderen
Staat als die Herstellung:
Geburt, Mast, Schlachtung in DE
Hergestellt in AT
Das Fleisch für das Faschierte
stammt aus mehreren Staaten:
AT – O 34
EG
Geburt und Mast in DE
Schlachtung und Herstellung in AT
AT – O 34
EG
Faschiertes
vom Rind
Faschiertes
vom Rind
AT – O 34
EG
Herkunft:
DEUTSCHLAND
Herkunft:
DEUTSCHLAND
ÖSTERREICH
hergestellt in:
ÖSTERREICH
hergestellt in:
ÖSTERREICH
hergestellt in:
ÖSTERREICH
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
geschlachtet in:
DEUTSCHLAND
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Faschiertes
vom Rind
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Da „Herkunft“ die Eigenschaften
„geboren“, „aufgezogen“ und
„geschlachtet“ umfasst, sind alle
betroffenen Länder anzuführen!
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.6 Etiketten für Abschnitte
Beispiele für Etiketten bei Abschnitten
Nur obligatorische Angaben!
Variante 1:
Variante 2:
Variante 3:
Das Fleisch stammt aus dem
selben Staat, in dem die Abschnitte
anfallen :
Das Fleisch für die Abschnitte
stammt aus einem anderen
Staat als die Erzeugung:
Geburt, Mast, Schlachtung in AT
Erzeugt in AT
Geburt, Mast, Schlachtung in DE
Erzeugt in AT
Das Fleisch für die Abschnitte
stammt aus mehreren Staaten:
Die Tiere der Gruppe wurden
geboren in CZ und PL, gemästet in
DE und AT sowie geschlachtet in AT
und erzeugt in AT
AT – O 34
EG
AT – O 34
EG
Rindfleischabschnitte
Rindfleischabschnitte
AT – O 34
EG
geboren und
aufgezogen in:
TSCHECHIEN
POLEN
DEUTSCHLAND
ÖSTERREICH
geboren und
aufgezogen in:
ÖSTERREICH
geboren und
aufgezogen in:
DEUTSCHLAND
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
geschlachtet in:
DEUTSCHLAND
erzeugt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
erzeugt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
erzeugt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
1234567891234
Rindfleischabschnitte
Herkunft:
ÖSTERREICH
Herkunft:
DEUTSCHLAND
erzeugt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
erzeugt in:
ÖSTERREICH
AT-O 34
Ident-Nr.:
123/84
Ident-Nr.:
123/84
Version November 08
1234567891234
AT – O 34
EG
Rindfleischabschnitte
1234567891234
IIIIIIIIIIIIIIII
Alternative:
AT – O 34
EG
IIIIIIIIIIIIIIII
geschlachtet in:
ÖSTERREICH
IIIIIIIIIIIIIIII
Alternative:
Rindfleischabschnitte
IIIIIIIIIIIIIIII
1234567891234
Seite 61 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.7 Viehverkehrsschein
Version November 08
Seite 63 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Version November 08
Anhang
Seite 64 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.8 Berechnung der Kontrollfrequenzen
Frequenzen für die Kontrollen durch die unabhängige Kontrollstelle unter Berücksichtigung der Vermarktungsstufe und einer Risikobewertung (Modell zur Ermittlung der Kontrollfrequenz je Betrieb und Jahr).
Basiskriterien
Stufe 1
Stufe 2
Faktor
Stufe 3
Faktor
1.
Schlachtung
1
Zerlegung
1
2.
< 30 GVE
> 30 GVE
1
2
1
2
3.
Kontrolldienst
1
< 5 to
> 5 to
1 Etikettierungsangabe
> 1 Etikettierungsangabe
1
2
Faktor
Groß- und/oder
Einzelhandel
1 Lieferant
> 1 Lieferant
1 Etikettierungsangabe
> 1 Etikettierungsangabe
0,25
1
2
1
2
Entlastungskriterien
Faktor
--
1.
2.
automatisierte
periodische Berichtsübermittlung
--
3.
4.
0,5
Kleinbetriebsregelung1
0,5
Dokumentation
durchgehend EDV
gestützt
automatisierte
periodische Berichtsübermittlung
Verlagerung ausgewählter Kontrollagenden in
eine „Zentrale“
Kleinbetriebsregelung1
Faktor
Faktor
0,5
--
0,5
--
0,5
0,5
Verlagerung ausgewählter Kontrollagenden in
eine „Zentrale“
0,5
--
Berechnung:
•
Für die einzelne Stufe sind zutreffende Basiskriterien und jedes vom Lizenznehmer gewählte Entlastungskriterium anzuwenden und mit den jeweiligen
Faktoren zu multiplizieren.
•
Werden mehrere Stufen an einem Betrieb durchgeführt, so bestimmt jene Stufe
mit der höchsten Kontrollfrequenz die tatsächliche Kontrollhäufigkeit an diesem Betrieb.
•
Kontrollfrequenz 1 bedeutet 1 Kontrolle pro Betrieb und Jahr; bei Kontrollfrequenz 0,5 fällt alle 2 Jahre eine Betriebskontrolle an. Die geringste Kontrollfrequenz, die generell zur Anwendung kommt, ist 0,25 (also einmal in 4 Jahren!).
1
Darunter fallen Betriebe, bei denen Rindfleisch ausschließlich einer Etikettierungsangabe vorhanden ist, kein Zukauf von Rind- und Kalbfleisch erfolgt und in Summe maximal 5 Rinder und Kälber
pro Woche geschlachtet werden.
Version November 08
Seite 65 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
•
Die ermittelte Kontrollfrequenz inkludiert jedoch nicht eine eventuelle Nachkontrolle als Folge einer Sanktion.
•
Es steht jedem Lizenznehmer frei, die Entlastungskriterien in Anspruch zu
nehmen. Dies muss grundsätzlich über die Information im Lizenzvertrag mitgeteilt werden. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen bzw. Aufgaben, die mit
den jeweiligen Entlastungskriterien verbunden sind, hat der Lizenzgeber das
Recht, die angegebenen Entlastungskriterien nicht anzuerkennen.
•
Bedingung für die Inanspruchnahme von Entlastungskriterien ist grundsätzlich
die klare schriftliche Festlegung von Arbeits- und Verfahrensanweisungen sowie
die diesbezügliche Schulung der Mitarbeiter.
•
Bei Nichteinhaltung der mit den Entlastungskriterien verbundenen Bedingungen durch den Lizenznehmer ist die AMA Marketing berechtigt, die Einbeziehung der Entlastungskriterien für die Berechnung der Kontrollfrequenz zu widerrufen!
•
Beim Entlastungskriterium „Kontrollverlagerung in eine Zentrale“ vermindert
sich die Kontrollfrequenz der Betriebsstätte um den entsprechenden Faktor, jedoch kommt es zu zusätzlichen Kontrollen in der betroffenen Zentrale.
Erläuterung:
•
Wird ein Einzelhandelsgeschäft ausschließlich mit SB-Ware beliefert, so entspricht dies für die Berechnung der Kontrollfrequenz wie eine einzige Etikettierungsangabe, auch wenn das Rind- und Kalbfleisch mit verschiedenen Etikettierungsangaben gekennzeichnet wurde. Anmerkung: Für die Berechnung der Kontrollfrequenz bei „Bauernauslobung“ zählt die Angabe jedes Bauern als eine eigene Etikettierungsangabe. Ist im Verkaufsgeschäft z.B. auf einer Tafel global
angegeben (nicht jedoch auf einer Verpackung), dass der Betrieb Rind- und
Kalbfleisch nur von namentlich genannten Landwirten bezieht, gilt diese „globale Bauernangabe“ als eine Etikettierungsangabe.
•
Bei der Zerlegung beziehen sich die 5 to pro Woche auf Gesamtfleisch ohne
Knochen.
•
Durchgehend EDV-gestützte Dokumentation im Zerlegebetrieb: Sämtliche Etikettierungsangaben müssen entweder über eine Zerlegekontrolle oder über die
EDV erfasst werden (Wareneingang, Bereitstellung zur Zerlegung, Zerlegeausgang, Lagerhaltung, Warenausgang).
•
Automatisierte, periodische Berichtsübermittlung: Monatlich (innerhalb von 5
Werktagen nach Monatsende) sind an die Kontrollstelle vorgegebene Monatsberichte (siehe Anhang) für jede Etikettierungsangabe über die Warenflüsse entweder auf Datenträgern oder per EDI zu übermitteln. Die Monatsberichte müssen auf Tagesprotokollen basieren! Bei Schlachtbetrieben beinhalten die Berichte sowohl Informationen zur Klassifizierung als auch über die Auslieferung von
Hälften und Großteilstücken. Inhaltsvorgaben der Berichte sind dem Anhang zu
entnehmen.
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
•
Anhang
Das Entlastungskriterium für „Vernetzte“ Zerlege- und Verkaufsbetriebe, bei
denen eine Kontrolle in einer „Zentrale“ erfolgen kann, ist anwendbar, wenn
sämtliche Warenein- und –ausgänge der einzelnen Betriebe jederzeit in der
„Zentrale“ abrufbar sind.
Beispiel:
• Ein Fleischer schlachtet weniger als 30 GVE pro Woche und zerlegt maximal 5 t
/Woche (Gesamtfleisch; ohne Knochen).
• Da er ausländische Rinderhälften zukauft, zerlegt er sowohl inländisches als
auch ausländisches Rind- und Kalbfleisch.
• In seinem Verkaufsgeschäft bietet er nur inländisches Rind- und Kalbfleisch an.
Das Rind- und Kalbfleisch ausländischen Ursprungs wird nicht über das Verkaufsgeschäft vertrieben, sondern ist nur für die Belieferung der Gastronomie
und für die Verarbeitung bestimmt:
Schlachtung:
1 x 1 x 1 = 1 Kontrolle / Jahr
Zerlegung:
1 x 1 x 2 = 2 Kontrollen / Jahr
Einzelhandel:
0,25 x 1 x 1 = 0,25 Kontrollen / Jahr
Kontrollfrequenz des Betriebes: 2 Kontrollen/Jahr, weil Zerlegung der begrenzende Faktor ist.
Version November 08
Seite 67 von 72
Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.9 Beispiele von Abkürzungen genehmigter Etikettierungsangaben
Sonstige Angaben19
Herkunftsangaben18
für Artikelstämme in der EDV und Angaben auf Warenbegleitdokumenten bzw. Etiketten
Kürzel
„AT“
„DE“
„IT“
„BE“
„NL“
„FR“
„PT“
„IE“
„DK“
„SE“
„BR“
„US“
.....
„Bio“
„AT-Bio“
„AMA“
„BNr:12345567“
„AU3“
„QT-Milchkalb“
„QT-Bergrind“
„ALMO“
„STYB“
„JA!“
„KTN-WK“
.....
Etikettierungsangabe
Österreich
Deutschland
Italien
Belgien
Niederlande
Frankreich
Portugal
Irland
Dänemark
Schweden
„Brazilian Beef“
„US Inspected Beef“
.....
aus biologischer Landwirtschaft
aus österreichischer biologischer Landwirtschaft
AMA-Gütesiegel
Angabe des Bauern bzw. Bauernhofgarantie20
Klassifizierungsdaten inkludieren die
Tierkategorie (A = Jungstier)
„Qualität Tirol Milchkalb“
„Qualität Tirol Bergrind“
Markenprogramm „ALMO“
Markenprogramm „Styria Beef“
Markenprogramm „JA! NATÜRLICH“
„Kärntner Weidekalbin“
.....
Anmerkung: Für jede Etikettierungsangabe ist eine eigene Artikelstammgruppe
anzulegen! Beispiel: 4001 Lungenbraten AT
oder
AT-Lungenbraten
4101 Lungenbraten DE
oder
DE-Lungenbraten
18
19
20
Die Länderkennung erfolgt mittels Zwei-Buchstaben-Codierung gemäß EN 23166, wobei sich die
Angabe eines Herkunftslandes zum Rindfleisch auf Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung
bezieht. („AT“ bedeutet, dass Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung in Österreich stattfanden.)
Um eine Verwechslung mit der Herkunftsangabe auszuschließen ist bei allen weiteren Angaben
eine mindestens 3-stellige Abkürzung zu verwenden.
Voraussetzung für diese Etikettierungsangabe ist eine Mindesthaltedauer von 3 Monaten (Rinder)
bzw. von einem Monat (Kälber).
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.10 Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen sowie Richtlinien und
Merkblätter der AMA Marketing
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt, die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert
durch) angeführt werden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient zur Information der Teilnehmer (Stand der folgenden Auflistung: 27.10.2008).
Tierkennzeichnung
ƒ Rinderkennzeichnungs - Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008)
ƒ Tierkennzeichnungs - und Registrierungsverordnung 2007 (BGBl. II Nr.
166/2007)
Rindfleischkennzeichnung
ƒ Verordnung (EG) Nr.1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen
ƒ Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
ƒ Verordnung (EG) Nr. 275/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1825/2000
ƒ Rindfleisch-Etikettierungsgesetz (BGBl. I Nr. 80/1998, zgd BGBl. I Nr. 95/2002)
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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Verordnung (EG) Nr. 361/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007
Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch
von bis zu zwölf Monate alten Rindern
Klassifizierung
ƒ Vermarktungsnormengesetz – VNG (BGBl. I Nr. 68/2007)
ƒ Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle (BGBl. Nr. 576/1995,
zgd BGBl. I Nr. 68/2007)
ƒ Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper (BGBl. II Nr.
112/2008)
ƒ Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
Merkblätter und Broschüren der AMA Marketing
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Merkblatt 1 „Viehverkehrsschein“
Merkblatt 2 „Etiketten“ (als Anhang in der Richtlinie integriert)
Merkblatt 3 „Schlachtnummer“
Merkblatt 4 „Lohnschlachtungen“
Merkblatt 5 „Schnittführung“
Merkblatt 6 „Symbol
am POS“
Merkblatt 7 „Bedientheke“
Merkblatt 8 „Kennzeichnung“
Merkblatt 9 „Etikettierung durch den Tierarzt“
Merkblatt 10 „Warenübernahme“
Merkblatt 11 „Portionierung“
Merkblatt 12 „Begleitdokumente“
Merkblatt 13 „Blauer Streifen“
Farbklassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper
Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at sowie die
Richtlinien und Merkblätter der AMA Marketing unter www.ama-marketing.at abrufbar.
Version November 08
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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“
Anhang
10.11 Monatsprotokoll
Version November 08
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