14 BZB März 12 Politik BLZK Ärgernis Groupon-Werbung Angebote auf der Groupon-Plattform verstoßen gegen die Berufsordnung Immer wieder bieten Zahnärzte über die GrouponPlattform Leistungen an, zum Beispiel Professionelle Zahnreinigungen. Solche Angebote verstoßen jedoch nicht nur gegen die Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte, sondern auch gegen andere gesetzliche Regelungen. Dr. Eckart Heidenreich, 1. Vorsitzender des Zahnärztlichen Bezirksverbands München Stadt und Land sowie Vorstandsmitglied der BLZK, erläutert gemeinsam mit Dr. Harald Kleine, Justitiar des ZBV München, die rechtlichen Grundlagen. Die Werbeaktivitäten der Kollegenschaft steigen so, wie es die Möglichkeiten erlauben und der Wettbewerb gebietet. Begünstigt durch eine immer liberalere Rechtsprechung und eine zunehmende Einbettung in europäisches Recht ist eine massive Zunahme von Werbemaßnahmen zu beobachten: Web-Auftritte, Plakatwerbung im U-Bahnhof und an der Litfaßsäule, Flyer, Werbung im Radio und Fernsehen. Die Möglichkeiten haben sich potenziert und in überversorgten Niederlassungsgebieten zu einem Verdrängungswettbewerb geführt. Reichte früher ein Schilderreferent, der die Größe der Praxisschilder inspizierte, so geht heute die Entscheidungsfindung bis zum Bundesverfassungsgericht. Vom Gesetzgeber gewollte, größere Versorgungseinheiten und unter ökonomischen Gesichtspunkten betriebene Praxisketten betreiben Werbung als unerlässliches Element zur Akquisition. Aber wie weit darf Werbung gehen? Die Grenze für Werbeaktivitäten ist viel schwieriger zu ziehen, als dies noch vor wenigen Jahren der Fall war. Aber alles ist dennoch nicht erlaubt. Die mit der Einhaltung der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BO) betrauten Zahnärztlichen Bezirksverbände ziehen hier klare Trennlinien. Eine Art der Werbung, die zunehmend den Unmut der Kollegen auf sich zieht, ist die mit reklamehaft aufgezogenen Rabattangeboten auf der GrouponPlattform. Hierbei werden zeitlich begrenzte Behandlungsangebote (Bleaching, Zahnsteinentfernung und dergleichen) zu Dumpingpreisen in der Hoffnung abgegeben, dass es gelingt, den Patienten anschließend an die Praxis zu binden. Die Marketingstrategie von Groupon ist dabei aggressiv. Angesichts der Verluste von 351 Millionen Dollar im Jahr 2011, dem Jahr in dem Groupon an die Börse ging, ist dies erklärbar, und diese Tendenz wird sich eher verstärken. Durch das Abführen von circa 50 Prozent des Rabattbetrages an Groupon wird die Aktion für Kolleginnen und Kollegen fast ruinös. Diese Form der Werbung verstößt nach einhelliger Meinung gegen die Berufsordnung. Damit dies nicht nur als gefühlte Einschätzung wahrgenommen wird, ist es notwendig, sich mit der trockenen rechtlichen Materie auseinanderzusetzen. Ruinöses Honorar, anpreisende Werbung Bei rabattierten Angeboten von zahnärztlichen Leistungen via Groupon wird von dem Zahnarzt für die angebotenen zahnärztlichen Leistungen für kurze Zeit nicht das gemäß § 15 Absatz 1 BO vorgeschriebene angemessene Honorar, sondern nur ein Bruchteil davon gefordert und berechnet. Mit derartigen Unterbietungen der eigenen Preise werden in berufsunwürdiger Weise Kollegen, die sich an die Berufsordnung halten und für die Leistung die angemessene Vergütung berechnen, aus ihrer Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um berufliche Tätigkeit in unlauterer Weise verdrängt (§ 8 Abs. 2 BO). Meist dient die Preisunterbietung durch sogenannte „Wertgutscheine“ keinen wohltätigen Zwecken, sondern allein dazu, neue Patienten anzulocken. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot nur für Neukunden gilt und nur für einen ganz kurzen Zeitraum und nur mit begrenzter Gültigkeit abgegeben wird. Darüber hinaus verstößt die Werbung gegen § 21 Absatz 1 BO, denn sie ist anpreisend und dürfte zudem irreführend sein, weil die dargebotenen Leistungen im Allgemeinen zu den annoncierten Preisen fachgerecht nicht durchzuführen sein dürften. Dies umso weniger, wenn der Zahnarzt nach einer mit Groupon abgeschlossenen „Kooperationsvereinbarung“ von seinem Angebotspreis auch noch 50 Prozent als „Erfolgsprämie für Kundengewinnung“ an Groupon abzugeben hat. Politik BZB März 12 15 BLZK Dies bedeutet zusätzlich einen Verstoß gegen § 8 Absatz 5 BO, weil es dem Zahnarzt nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren. Die Werbeaussagen sind zudem mit dem Gebot, den Beruf als Zahnarzt gewissenhaft auszuüben, und dem dabei entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (Art. 17 HKaG, § 2 Abs. 2a) und c) BO), unvereinbar. Unlauterer Wettbewerb, Schutz der Patienten Hinzu kommen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die aus der Verletzung der genannten berufsrechtlichen Vorschriften folgen. Die Werbung erweckt den Anschein, dass bei den beworbenen zahnärztlichen Leistungen der Preis und nicht die Leistung im Vordergrund steht. Die Werbung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber wie auch der Patienten durch unsachliche Einflussnahme nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG). Zudem ist die Werbung irreführend i.S. § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG. Der Zweck des ärztlichen Werbeverbotes liegt traditionell im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das Verbot soll einer gesundheitspolitisch unerwünschten Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes durch den Gebrauch von Werbemethoden vorbeugen, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Darüber hinaus sollen Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes leicht zu verunsichern und zu beeinflussen sind, vor nicht sachdienlichen Anpreisungen geschützt werden. Das Werbeverbot soll insoweit das Vertrauen der Patienten erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen macht, nicht bestimmte diagnostische oder therapeutische Maßnahmen verordnet, nicht Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet, die sich nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientieren (Laufs in Laufs/ Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 15 Rn 4; Quaas/Zuck, Medizinrecht 2005, § 12 Rn 79f.; Köhler, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 27. Aufl. 2009, § 4 Rn 11.106 – je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH). Patienten durch Vertrauen gewinnen Es ist außerdem unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) – damit auch die Gewährung von Rabatten – anzukündigen oder zu gewähren, die – wie hier – nicht von geringem Wert sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz – HWG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gesundheitswerbung tendenziell eine strengere Beurteilung erfordert als die gewerbliche Wirtschaft (Köhler, a.a.O., § 5 Rn 2.135, 4.165 und 4.181 ff.). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich, dass die Zahnärztlichen Bezirksverbände entsprechend agierende Kollegen abmahnen und zur Unterlassung auffordern, und die erforderlichen berufsaufsichtlichen beziehungsweise zivilgerichtlichen Schritte ergreifen, um die Sicherung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung zu wahren. Ein Tipp: Die beste Werbung ist immer noch ein guter Umgang mit den Patienten, eine gute Arbeit und die Liebe zum Beruf. Dr. Eckart Heidenreich Mitglied des Vorstands der BLZK 1. Vorsitzender ZBV München Stadt und Land Anzeige EN ISO 13485:2003/AC:2007 zertifiziert Lauenbühlstraße 59 · 88161 Lindenberg Telefon 08381 890950 · www.w-c-o.de MUNDHYGIENE-SET Ab 3,94 € /Set Der Begleiter für zuhause und unterwegs - in der praktischen KunststoffBox. Das Set beinhaltet: Karton farblich sortiert: Blau, Grün und Pink. t75SJN;BIOCàSTUF t75SJN3FJTF[BIOCàSTUF t%FOUBM4QJFHFM t;BIOTFJEFVOE;BIOTFJEFO&JOGÊEMFS t*OUFSEFOUBMCàSTUF t4BOEVISNJO t4DIVU[XBDITv.JOUi .JU&JOTUFDLGBDIGàS*ISF7JTJUFOLBSUF BVGEFS7PSEFSTFJUFEFS#PY Mundhygiene-Set OCK-1001 ,BSUPO4FUT 63,00 € / Karton "C,BSUPOT4FUT 47,25 € / Karton 1SFJTF[[HM.XTU Qualität | Service | Kompetenz