28 BZB Juni 13 Praxis BLZK Arbeitssicherheit in der Praxis Was bei der Einstellung neuer Mitarbeiter zu beachten ist Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung beziehungsweise Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen und ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die unternehmerische Pflicht, entsprechende Vorsorge untersuchungen anzubieten und durchzuführen, regelt die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen · G42-Untersuchung In der Zahnarztpraxis wird nicht gezielt mit Hepatitis B- oder C-infizierten Patienten umgegangen. Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung ist allerdings damit zu rechnen, dass auch Patienten behandelt werden, die keine Kenntnis über ihre Infektion haben oder diese verschweigen. Die G42Untersuchung stellt eine sogenannte Pflichtuntersuchung dar. Sie ist bei allen Mitarbeitern, die unmittelbaren Kontakt mit Patienten oder der Medizinprodukteaufbereitung haben, zu veranlassen – auch bei Zeitarbeitskräften und Assistenzzahnärzten. Nicht erforderlich ist diese Untersuchung bei Mitarbeitern, die Verwaltungsarbeiten ohne direkten Patientenkontakt verrichten. Ist der Arbeitnehmer nicht nach G42 untersucht oder lehnt er diese Pflichtuntersuchung ab, darf der Arbeitgeber ihn nicht in belasteten Bereichen (zum Beispiel Patientenbehandlung, Aufbereitung von Medizinprodukten) einsetzen. Weiterhin ist der Impfstatus des Arbeitnehmers bezüglich Hepatitis zu erfragen, um sicherzustellen, dass entweder bereits eine Impfung stattgefunden hat oder eine Impfung angeboten wird, soweit kein Impfschutz vorhanden ist. Die Ablehnung einer Impfung begründet keine Ablehnung des Beschäftigungsverhältnisses, der Arbeitnehmer erhält vollen Versicherungsschutz der Foto: Berwis/pixelio.de Für die Zahnarztpraxis wird zwischen Pflichtuntersuchungen, die der Arbeitgeber verpflichtend zu veranlassen hat, und Angebotsuntersuchungen, die dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen, die er aber nicht zwingend durchführen lassen muss, unterschieden. Für neue Praxismitarbeiter gibt es Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Berufsgenossenschaft. Wer eine Impfung ablehnt, sollte dies jedoch durch seine Unterschrift bestätigen. Wünscht der Arbeitnehmer später doch eine Impfung, steht ihm diese jederzeit zu. Bei Neueinstellungen ist abzuklären, ob der Arbeitnehmer eine noch gültige Nachuntersuchung nachweisen kann. Die Untersuchung ist mindestens alle drei Jahre bei einem Facharzt für Arbeitsmedizin oder einem Betriebsarzt durchzuführen. · G24-Untersuchung Eine bisher häufig unterschätzte Gefährdung des Mitarbeiters besteht in der Belastung der Haut durch Feuchtarbeit. Häufiges Desinfizieren und Händewaschen sowie wiederholtes oder längeres Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen führt einerseits zur Entfettung der Haut, andererseits zu einem Aufweichen der oberen Hautschichten. Die G24 gibt Anhaltspunkte, um Erkrankungen der Haut möglichst zu verhindern oder frühzeitig erkennen zu können. Mitarbeitern, die zwischen zwei und vier Stunden täglich mit Feuchtarbeit beschäftigt sind, muss diese Vorsorgeuntersuchung angeboten werden. Bei Mitarbeitern, die über vier Stunden täglich mit Feuchtarbeit beschäftigt sind, ist die G24-Untersuchung vom Arbeitgeber sogar verpflichtend zu veranlassen. Die Untersuchung Praxis BZB Juni 13 29 BLZK führt ebenfalls ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Betriebsarzt durch, sodass die Untersuchungen nach G24 und G42 gleichzeitig erfolgen können. Ein Formblatt für die zeitgleiche Beauftragung der Untersuchungen ist im Kapitel B01b08 des QMOnline der BLZK zum Download eingestellt. · G37-Untersuchung Mitarbeitern, die überwiegend an Bildschirmgeräten arbeiten, ist eine Untersuchung nach G37 anzubieten, für den Arbeitnehmer ist die Teilnahme jedoch freiwillig. Sollte keine G37 gewünscht werden, ist dies entsprechend in der Personalakte mit Gegenzeichnung durch den Arbeitnehmer zu vermerken. Der Mitarbeiter kann nachträglich jederzeit den Wunsch nach einer Untersuchung äußern, zudem wird der Arbeitgeber durch die Ablehnung des Angebots nicht davon entbunden, die Untersuchung regelmäßig entsprechend den Untersuchungsfristen anzubieten. Diese richten sich nach dem Alter des Mitarbeiters, das heißt sie sind bis zum 40. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre anzubieten. kenntnisse verfügen. Diese werden in der Regel durch die einschlägig festgelegten Ausbildungsinhalte in der betreffenden Ausbildungsverordnung sowie aufgrund der Festlegungen in den Lehrplanrichtlinien für die entsprechenden Fachklassen der Berufsschulen in der Aufbereitung von Medizinprodukten erlangt. Während der Ausbildung ist es den Auszubildenden zwar möglich, unter strenger Aufsicht des Zahnarztes oder einer ausgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten, Medizinprodukte aufzubereiten, die Freigabe der Medizinprodukte (Unterschrift auf der Tagesabschlussdokumentation) bleibt allerdings ausschließlich Personen vorbehalten, die die erforderlichen Sachkenntnisse vorweisen können. Freigabeberechtigte Personen in der Zahnarztpraxis sind im Rahmen des Qualitätsmanagement schriftlich festzulegen. Gerade während der Ausbildung ist es sinnvoll, sich konsequent an den Arbeitsanweisungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten zu orientieren. Es empfiehlt sich, einzelne Seiten zu laminieren oder in Sichttafelsystemen abzuheften, damit sie bei Verunreinigung oder Kontamination desinfizierend gereinigt werden können. · Jugendarbeitsschutzuntersuchung Medizinprodukteaufbereitung-Freigabe Nach § 4 Abs. 3 der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) darf der Zahnarzt nur Personen mit der Aufbereitung von Medizinprodukten beauftragen, die über die erforderlichen Sach- Foto: Initiative proDente e.V. Jugendliche (ab dem 15. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag) dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur angestellt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate vor der Anstellung von einem Arzt untersucht worden sind. Die Kosten für die Untersuchung werden vom Land bezahlt. Nach einem Jahr erfolgt eine Nachuntersuchung. Da die G42 und eventuell andere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich durchgeführt werden müssen, empfiehlt es sich, die Jugendarbeitsschutzuntersuchung im Rahmen der G42 bei einem Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin durchführen zu lassen. Zu beachten ist, dass Jugendliche, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Beschäftigungsverboten unterliegen, die eine Tätigkeit am Patienten oder in der Aufbereitung von Medizinprodukten generell ausschließen. Damit sind die genannten Vorsorgeuntersuchungen für Jugendliche vor allem für Auszubildende relevant. Wer in infektionsbelasteten Bereichen arbeitet, braucht eine G42Untersuchung. 30 BZB Juni 13 Praxis BLZK Foto: Thomas Siepmann/pixelio.de Desinfektionsmittel ist. Für chirurgische Eingriffe sind sterile Einmalhandschuhe zu verwenden. Schutzhandschuhe müssen bei allen Behandlungen getragen werden. Händehygiene Die Hände aller in die Patientenbehandlung einbezogenen Personen sind Hauptüberträger von Infektionskeimen. Um eine sichere Händedesinfektion zu erreichen, ist sämtlicher Schmuck an Händen und Unterarmen, auch Eheringe, abzulegen. Die Fingernägel müssen so gekürzt werden, dass sie die Fingerkuppen nicht überragen. Diese Vorgaben dienen in erster Linie der Vermeidung von Verletzungen der Handschuhe. Nagellack darf nicht verwendet werden, da sich dadurch Risse bilden können, in die Mikroorganismen unbemerkt eindringen können. Gleiches gilt für Gelfingernägel und Applikationen, die aufgrund möglicher undichter Ränder und kleiner Feuchtigkeitskammern unter den künstlichen Nägeln eine ständige Infektionsquelle darstellen. Es genügt, die Hände vor Arbeitsbeginn, nach Arbeitsende, nach Toilettenbenutzung, nach dem Naseputzen und vor Esseneinnahmen (auch Rauchen) zu waschen. Weitere Waschungen sind nach sichtbarer Verschmutzung und vor der chirurgischen Händedesinfektion erforderlich. Zwischen kleineren, nicht invasiven Behandlungen ist eine hygienische Händedesinfektion ausreichend. Das Desinfektionsmittel ist aus einem geeigneten Spender, zum Beispiel mit Fuß- oder Ellenbogenbedienung, auf keinen Fall aber nur durch direkten Handkontakt, zu entnehmen. Schutzhandschuhe müssen zum Schutz für Patienten und Personal bei allen Behandlungen getragen werden. Sollte eine Desinfektion von Schutzhandschuhen gewünscht sein, ist dies nur zulässig, wenn das Material nach Herstellerangaben beständig gegen das verwendete Röntgen Auszubildende erwerben die Kenntnisse im Strahlenschutz (Röntgenschein) nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung (RöV) erst mit der erfolgreich bestandenen Röntgenprüfung, in der Regel im Rahmen der Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten. Nach bestandener Abschlussprüfung darf auf Anweisung eines fachkundigen Zahnarztes geröntgt werden. Ohne Kenntnisse im Strahlenschutz dürfen lediglich die vorbereitenden Einstellungen am Röntgengerät vorgenommen und dem Patienten die Schutzschürze angelegt werden. Die Kenntnisse im Strahlenschutz sind – ebenso wie die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte – mindestens alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs zu aktualisieren. In Bayern ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von Strahlenschutzkursen die BLZK. Mitarbeiterunterweisung Um die Mitarbeiter zu einem sicherheitsgerechten und gesundheitsbewussten Verhalten zu motivieren, sind sie regelmäßig durch den Arbeitgeber zu unterweisen. Die Zeitabstände der Unterweisungen sind im Einzelfall von der Art der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefahren abhängig. Jugendliche Arbeitnehmer sind vor Beginn der Beschäftigung und wiederkehrend mindestens halbjährlich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unter anderem zu Themen wie Gefahrstoffe, Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung zu unterweisen. Anna-Lena Daffner Sachbearbeiterin Geschäftsbereich Recht und Praxis Referat Praxisführung der BLZK Dr. Michael Rottner Mitglied des Vorstands Referent Praxisführung der BLZK Kontakt Referat Praxisführung der BLZK Telefon: 089 72480-194/-196/-174 E-Mail: [email protected] [email protected]