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BZB Juni 13
Praxis
BLZK
Arbeitssicherheit in der Praxis
Was bei der Einstellung neuer Mitarbeiter zu beachten ist
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung beziehungsweise Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen und ergeben
sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die unternehmerische Pflicht, entsprechende Vorsorge untersuchungen anzubieten und durchzuführen,
regelt die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
(ArbMedVV).
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen
· G42-Untersuchung
In der Zahnarztpraxis wird nicht gezielt mit Hepatitis B- oder C-infizierten Patienten umgegangen.
Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung ist
allerdings damit zu rechnen, dass auch Patienten
behandelt werden, die keine Kenntnis über ihre
Infektion haben oder diese verschweigen. Die G42Untersuchung stellt eine sogenannte Pflichtuntersuchung dar. Sie ist bei allen Mitarbeitern, die unmittelbaren Kontakt mit Patienten oder der Medizinprodukteaufbereitung haben, zu veranlassen –
auch bei Zeitarbeitskräften und Assistenzzahnärzten. Nicht erforderlich ist diese Untersuchung bei
Mitarbeitern, die Verwaltungsarbeiten ohne direkten Patientenkontakt verrichten. Ist der Arbeitnehmer nicht nach G42 untersucht oder lehnt er diese
Pflichtuntersuchung ab, darf der Arbeitgeber ihn
nicht in belasteten Bereichen (zum Beispiel Patientenbehandlung, Aufbereitung von Medizinprodukten) einsetzen. Weiterhin ist der Impfstatus des Arbeitnehmers bezüglich Hepatitis zu erfragen, um
sicherzustellen, dass entweder bereits eine Impfung
stattgefunden hat oder eine Impfung angeboten
wird, soweit kein Impfschutz vorhanden ist. Die
Ablehnung einer Impfung begründet keine Ablehnung des Beschäftigungsverhältnisses, der Arbeitnehmer erhält vollen Versicherungsschutz der
Foto: Berwis/pixelio.de
Für die Zahnarztpraxis wird zwischen Pflichtuntersuchungen, die der Arbeitgeber verpflichtend zu veranlassen hat, und Angebotsuntersuchungen, die
dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen, die
er aber nicht zwingend durchführen lassen muss,
unterschieden.
Für neue Praxismitarbeiter gibt es Pflicht- und Angebotsuntersuchungen.
Berufsgenossenschaft. Wer eine Impfung ablehnt,
sollte dies jedoch durch seine Unterschrift bestätigen. Wünscht der Arbeitnehmer später doch eine
Impfung, steht ihm diese jederzeit zu. Bei Neueinstellungen ist abzuklären, ob der Arbeitnehmer
eine noch gültige Nachuntersuchung nachweisen
kann. Die Untersuchung ist mindestens alle drei
Jahre bei einem Facharzt für Arbeitsmedizin oder
einem Betriebsarzt durchzuführen.
· G24-Untersuchung
Eine bisher häufig unterschätzte Gefährdung des
Mitarbeiters besteht in der Belastung der Haut
durch Feuchtarbeit. Häufiges Desinfizieren und
Händewaschen sowie wiederholtes oder längeres
Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen führt
einerseits zur Entfettung der Haut, andererseits zu
einem Aufweichen der oberen Hautschichten. Die
G24 gibt Anhaltspunkte, um Erkrankungen der
Haut möglichst zu verhindern oder frühzeitig erkennen zu können. Mitarbeitern, die zwischen
zwei und vier Stunden täglich mit Feuchtarbeit
beschäftigt sind, muss diese Vorsorgeuntersuchung
angeboten werden. Bei Mitarbeitern, die über vier
Stunden täglich mit Feuchtarbeit beschäftigt sind,
ist die G24-Untersuchung vom Arbeitgeber sogar
verpflichtend zu veranlassen. Die Untersuchung
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führt ebenfalls ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder
ein Betriebsarzt durch, sodass die Untersuchungen
nach G24 und G42 gleichzeitig erfolgen können.
Ein Formblatt für die zeitgleiche Beauftragung der
Untersuchungen ist im Kapitel B01b08 des QMOnline der BLZK zum Download eingestellt.
· G37-Untersuchung
Mitarbeitern, die überwiegend an Bildschirmgeräten arbeiten, ist eine Untersuchung nach G37 anzubieten, für den Arbeitnehmer ist die Teilnahme
jedoch freiwillig. Sollte keine G37 gewünscht werden, ist dies entsprechend in der Personalakte mit
Gegenzeichnung durch den Arbeitnehmer zu vermerken. Der Mitarbeiter kann nachträglich jederzeit den Wunsch nach einer Untersuchung äußern, zudem wird der Arbeitgeber durch die Ablehnung des Angebots nicht davon entbunden, die
Untersuchung regelmäßig entsprechend den Untersuchungsfristen anzubieten. Diese richten sich
nach dem Alter des Mitarbeiters, das heißt sie sind
bis zum 40. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle
drei Jahre anzubieten.
kenntnisse verfügen. Diese werden in der Regel
durch die einschlägig festgelegten Ausbildungsinhalte in der betreffenden Ausbildungsverordnung sowie aufgrund der Festlegungen in den
Lehrplanrichtlinien für die entsprechenden Fachklassen der Berufsschulen in der Aufbereitung von
Medizinprodukten erlangt. Während der Ausbildung ist es den Auszubildenden zwar möglich,
unter strenger Aufsicht des Zahnarztes oder einer
ausgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten, Medizinprodukte aufzubereiten, die Freigabe
der Medizinprodukte (Unterschrift auf der Tagesabschlussdokumentation) bleibt allerdings ausschließlich Personen vorbehalten, die die erforderlichen Sachkenntnisse vorweisen können. Freigabeberechtigte Personen in der Zahnarztpraxis
sind im Rahmen des Qualitätsmanagement schriftlich festzulegen. Gerade während der Ausbildung
ist es sinnvoll, sich konsequent an den Arbeitsanweisungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten zu orientieren. Es empfiehlt sich, einzelne
Seiten zu laminieren oder in Sichttafelsystemen abzuheften, damit sie bei Verunreinigung oder Kontamination desinfizierend gereinigt werden können.
· Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Medizinprodukteaufbereitung-Freigabe
Nach § 4 Abs. 3 der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) darf der Zahnarzt nur Personen mit der Aufbereitung von Medizinprodukten beauftragen, die über die erforderlichen Sach-
Foto: Initiative proDente e.V.
Jugendliche (ab dem 15. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag) dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur angestellt werden, wenn sie innerhalb
der letzten 14 Monate vor der Anstellung von einem Arzt untersucht worden sind. Die Kosten für
die Untersuchung werden vom Land bezahlt. Nach
einem Jahr erfolgt eine Nachuntersuchung. Da
die G42 und eventuell andere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich durchgeführt werden müssen, empfiehlt es sich, die Jugendarbeitsschutzuntersuchung im Rahmen der
G42 bei einem Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin durchführen zu lassen. Zu beachten
ist, dass Jugendliche, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Beschäftigungsverboten unterliegen,
die eine Tätigkeit am Patienten oder in der Aufbereitung von Medizinprodukten generell ausschließen. Damit sind die genannten Vorsorgeuntersuchungen für Jugendliche vor allem für Auszubildende relevant.
Wer in infektionsbelasteten Bereichen arbeitet, braucht eine G42Untersuchung.
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Foto: Thomas Siepmann/pixelio.de
Desinfektionsmittel ist. Für chirurgische Eingriffe
sind sterile Einmalhandschuhe zu verwenden.
Schutzhandschuhe müssen bei allen Behandlungen getragen werden.
Händehygiene
Die Hände aller in die Patientenbehandlung einbezogenen Personen sind Hauptüberträger von
Infektionskeimen. Um eine sichere Händedesinfektion zu erreichen, ist sämtlicher Schmuck an
Händen und Unterarmen, auch Eheringe, abzulegen. Die Fingernägel müssen so gekürzt werden,
dass sie die Fingerkuppen nicht überragen. Diese
Vorgaben dienen in erster Linie der Vermeidung
von Verletzungen der Handschuhe. Nagellack darf
nicht verwendet werden, da sich dadurch Risse bilden können, in die Mikroorganismen unbemerkt
eindringen können. Gleiches gilt für Gelfingernägel und Applikationen, die aufgrund möglicher
undichter Ränder und kleiner Feuchtigkeitskammern unter den künstlichen Nägeln eine ständige
Infektionsquelle darstellen.
Es genügt, die Hände vor Arbeitsbeginn, nach Arbeitsende, nach Toilettenbenutzung, nach dem
Naseputzen und vor Esseneinnahmen (auch Rauchen) zu waschen. Weitere Waschungen sind nach
sichtbarer Verschmutzung und vor der chirurgischen Händedesinfektion erforderlich. Zwischen
kleineren, nicht invasiven Behandlungen ist eine
hygienische Händedesinfektion ausreichend. Das
Desinfektionsmittel ist aus einem geeigneten Spender, zum Beispiel mit Fuß- oder Ellenbogenbedienung, auf keinen Fall aber nur durch direkten
Handkontakt, zu entnehmen. Schutzhandschuhe
müssen zum Schutz für Patienten und Personal bei
allen Behandlungen getragen werden. Sollte eine
Desinfektion von Schutzhandschuhen gewünscht
sein, ist dies nur zulässig, wenn das Material nach
Herstellerangaben beständig gegen das verwendete
Röntgen
Auszubildende erwerben die Kenntnisse im Strahlenschutz (Röntgenschein) nach § 18a Abs. 3 der
Röntgenverordnung (RöV) erst mit der erfolgreich
bestandenen Röntgenprüfung, in der Regel im Rahmen der Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen
Fachangestellten. Nach bestandener Abschlussprüfung darf auf Anweisung eines fachkundigen
Zahnarztes geröntgt werden. Ohne Kenntnisse im
Strahlenschutz dürfen lediglich die vorbereitenden
Einstellungen am Röntgengerät vorgenommen und
dem Patienten die Schutzschürze angelegt werden.
Die Kenntnisse im Strahlenschutz sind – ebenso
wie die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte – mindestens alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs zu aktualisieren. In Bayern ist die
zuständige Stelle für die Anerkennung von Strahlenschutzkursen die BLZK.
Mitarbeiterunterweisung
Um die Mitarbeiter zu einem sicherheitsgerechten
und gesundheitsbewussten Verhalten zu motivieren, sind sie regelmäßig durch den Arbeitgeber
zu unterweisen. Die Zeitabstände der Unterweisungen sind im Einzelfall von der Art der Tätigkeit
und den damit verbundenen Gefahren abhängig.
Jugendliche Arbeitnehmer sind vor Beginn der Beschäftigung und wiederkehrend mindestens halbjährlich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unter anderem zu Themen wie Gefahrstoffe, Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
zu unterweisen.
Anna-Lena Daffner
Sachbearbeiterin Geschäftsbereich Recht und Praxis
Referat Praxisführung der BLZK
Dr. Michael Rottner
Mitglied des Vorstands
Referent Praxisführung der BLZK
Kontakt
Referat Praxisführung der BLZK
Telefon: 089 72480-194/-196/-174
E-Mail:
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