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SUISA – Info DJ
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Auch DJs haben Anrecht auf Urheberrechtsentschädigungen
• Schreiben Sie eigene Kompositionen und/oder Songtexte? Oder remixen Sie
Musikstücke neu?
• Werden Ihre Werke öffentlich genutzt, z.B. auf Tonträger veröffentlicht?
• Wohnen Sie in der Schweiz oder sind Sie SchweizerIn (oder haben Sie eine
andere Art der Verbindung mit der Schweiz)?
Falls Sie all diese Fragen mit «Ja» beantworten können, melden Sie sich bei uns
und werden Sie Mitglied der SUISA.
Denn nicht nur Nella Martinetti, Paul Hindemith und Polo Hofer haben Anrecht auf
Urheberrechtsentschädigungen, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden, sondern
auch DJs können Mitglied der SUISA werden und haben mit ihren (Re-)Mixes Anspruch
auf Vergütung. Die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber
musikalischer Werke, übernimmt das Inkasso der Entschädigungen.
Wie kommen DJs zu ihren Urheberrechtsentschädigungen?
Für jede öffentliche Musiknutzung (Tonträgerproduktion, Aufführungen, Sendungen usw.)
zieht die SUISA Urheberrechtsentschädigungen ein. Um diese Gelder den DJs, die
Mitglied einer Urheberrechtsgesellschaft sind, auszahlen zu können, sind wir auf Ihre
Mitarbeit angewiesen. Indem Sie Verzeichnisse, sogenannte Programme der von Ihnen
abgespielten Werke der SUISA abgeben, tragen Sie dazu bei, dass das von der SUISA
eingezogene Geld auch tatsächlich den berechtigten Urhebern und Verlegern zufliesst.
Falls Sie als DJ regelmässig in Clubs auflegen, melden Sie sich bei der
SUISA und tragen auch Sie dazu bei, dass die DJ-Szene zu den ihr
zustehenden Urheberrechtsentschädigungen kommt.
Contact:
Deutsche Schweiz und Tessin
Französische Schweiz und Wallis
SUISA
Bellariastrasse 82
Postfach 782
CH-8038 Zürich
Tel. ++41 044 485 66 40
Fax ++41 044 482 43 33
[email protected]
SUISA
11bis, Avenue du Grammont
CH-1007 Lausanne
Tél. ++41 021 614 32 60
Fax ++41 021 614 32 42
[email protected]
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SUISA – Info DJ
Was ist die SUISA?
Die SUISA ist die Genossenschaft der über 22'000 Komponisten, Textautoren und Musikverleger
der Schweiz und Liechtensteins. Dank Gegenseitigkeitsverträgen mit über 100 ausländischen
Schwestergesellschaften vertritt die SUISA das Weltrepertoire der nichttheatralischen Musik von
1,7 Millionen Komponisten, Textautoren und Musikverlegern. Die SUISA erzielt keinen Gewinn. Die
Urheberinnen und Urheber erhalten nach Abzug einer Kostenpauschale alle Entschädigungen für
die Verwendung ihrer Werke.
Kann ein DJ Mitglied der SUISA werden?
Selbstverständlich können DJs Mitglied der SUISA werden. Um die Mitgliedschaft zu erlangen,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• die betreffende Person muss UrheberIn (KomponistIn, TextautorIn) oder BearbeiterIn von
musikalischen Werken sein;
• die betreffende Person muss eine Aufnahmegebühr von Fr. 100.- entrichten und den
Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA unterzeichnen.
Wie werde ich Mitglied der SUISA?
Fordern Sie die Anmeldeunterlagen an. Das entsprechende Formular findet sich unter
www.suisa.ch unter der Rubrik Urheber / Mitglied werden.
Wie schütze ich meine Werke?
Werke sind ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch, also ohne Registrierung, geschützt.
Da aber anlässlich eines Streitfalles die Urheberschaft umstritten sein könnte, schlagen wir zwei
Massnahmen zum Schutz vor:
• Werkanmeldung bei der SUISA (für Mitglieder)
• Sie senden sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger eingeschrieben per Post zu
und bewahren den Umschlag ungeöffnet auf.
Diese beiden Massnahmen sind nicht notwendig, um das Werk zu schützen, erleichtern aber den
Nachweis, von wem das Werk wann geschrieben wurde.
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Wie lange ist ein Musikwerk geschützt?
In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind Werke bis 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers geschützt.
Wie melde ich meine Werke bei der SUISA an?
Die Anmeldung der Werke erfolgt mittels Einsendung des vollständig ausgefüllten
Werkanmeldungsformulares, das bei der Urheberabteilung der SUISA zu beziehen oder unter der
Rubrik «Download» auf www.suisa.ch herunterzuladen ist.
Zusätzlich zum Formular benötigt die SUISA wahlweise Noten und Text oder einen Tonträger der
Komposition. Es kann sich dabei um eine CD, eine Schallplatte oder aber auch um eine DemoKassette handeln.
Was ist eine Bearbeitung?
Eine Bearbeitung liegt vor, wenn ein Musikstück in der Weise umgestaltet wird, dass
die Bearbeitung Eigenständigkeit aufweist, die Eigenständigkeit der Originalkomposition aber ebenfalls noch erkennbar ist. Die Bearbeitung ist urheberrechtlich
selbständig schützbar. Der Bearbeiter bedarf allerdings einer Bearbeitungsbewilligung
der RechtsinhaberIn am Originalwerk (Urheberin/ Urheber, Verlag).
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SUISA – Info DJ
Wie ist die Rechtslage in Bezug auf Sampling?
Die Behauptungen, wonach das Sampling von zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden
Musik frei sei, sind nur Gerüchte. Eine derart exakte Trennlinie zwischen der legalen und der
illegalen Nutzung von Samples kann nicht gezogen werden. Tatsache ist, dass das Urheberrecht
nicht nur ganze Musikstücke, sondern auch Teile der Werke schützt, falls sie die Voraussetzungen
eines Werkes erfüllen. Die Melodie, das Solo oder andere Werkteile sind somit auch schutzfähig
und nicht frei nutzbar, falls sie eine Schöpfung mit individuellem Charakter darstellen. Individualität
liegt vor, wenn die Sequenz Originalität aufweist und (wieder)erkennbar ist. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung muss im Einzelfall abgeklärt werden, als Grundsatz kann jedoch gesagt werden: Je
ausgeprägter die Eigenheiten des entnommenen Werkteiles im Sample hervortreten, desto
geringer ist die Chance, dass eine freie Werknutzung möglich ist.
Wie und wo kann ich Sampling-Rechte einholen?
Will ein Musiker mittels Sampling einen geschützten Werkteil aus einer Fremdkomposition
entnehmen, in ein neues Werk integrieren und dieses veröffentlichen, so muss er über die Rechte
verfügen, den fremden Werkteil zu nutzen. Diese Rechte sind nicht bei der SUISA, sondern beim
Verleger bzw. beim Urheber der Originalkomposition mittels eines «Sampling-Vertrages»
einzuholen.
Normalerweise stammen die vom Sample-Nutzer verwendeten Teile eines Werkes aus einer im
Handel erhältlichen CD oder einem anderen Tonträger. Zu beachten ist in diesem Fall, dass auch
der Produzent, also die Tonträgerfirma der Originalaufnahme, Schutz in Bezug auf die von ihr
erbrachte Leistung geniesst. Deshalb muss der mit Samples arbeitende Musiker auch die Rechte
der Produzenten einholen.
Mit der Unterzeichnung von Tonträgerverträgen garantiert der Künstler, dass er über
die Rechte an allen Teilen der Aufnahme verfügt. Ist dies nicht der Fall, kann die
Tonträgerfirma allfälligen Schaden vom Künstler einfordern.
• Weitere Informationen enthält das SUISA-Merkblatt «Sampling».
Wie ist die Rechtslage bezüglich Remixes?
Ausgehend davon, wer den Remix erstellt und ob für die Produktion Samples genutzt werden,
lassen sich folgende Arten von Remix unterscheiden:
• Remix durch den Urheber des Originalwerkes ohne Verwendung von Samples aus fremden
Werken
Der DJ bedarf möglicherweise der Erlaubnis von Mit-Komponisten (falls das Original von
mehreren Personen geschrieben wurde) sowie der Tonträgerfirma der Originalaufnahme (falls
er die Neuaufnahme für eine andere Firma produziert). Ansonsten sind keine Einwilligungen
notwendig.
• Remix durch den Urheber des Originalwerkes mit Verwendung von Samples aus fremden
Werken
Benutzt der Remix-Ersteller Samples aus fremden Werken, so bedarf er gemäss
obenstehenden Ausführungen der Erlaubnis der Rechtsinhaber des fremden Samples
(Urheber, Verlag, Tonträgerfirma)
• Remix durch eine Drittperson mit Verwendung von Samples aus fremden Werken
Der DJ bedarf der Bearbeitungsbewilligung von Urheber bzw. Verlag (Rechte am Werk) und der
Tonträgerfirma (Rechte an der Aufnahme). In diesem Vertrag werden auch die Rechte für die
Nutzung von Samples des Originals übertragen. Nutzt der Remix-Ersteller Samples aus
weiteren, fremden Werken, so bedarf er ebenfalls der Erlaubnis der Rechtsinhaber an diesen
Samples (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma).
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Geniesst der Remix Schutz durch das Urheberrecht?
Beide oben erwähnten Arten von Remix sind selbständig schützbar als Bearbeitung
des Originalwerkes.
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SUISA – Info DJ
Wie schütze ich meinen DJ-Namen?
Der DJ-Name kann als Marke im Markenregister des IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges
Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Tel. 031 325 25 25, Fax. 031 323 05 64, www.ige.ch)
eingetragen werden. Die Registrierung wird also nicht durch die SUISA vorgenommen. Die Kosten
für eine sogenannte «nationale Eintragung» des DJ-Namens beim IGE betragen Fr. 550.- bzw. Fr.
450.- im Falle der elektronischen Hinterlegung.
Im Falle der Eintragung des DJ-Namens als Marke ist die entsprechende Bezeichnung nicht
gleichzeitig als Domain-Name geschützt. Die Registrierung muss separat vorgenommen werden.
Zuständig ist nicht das IGE, die Eintragung hat via www.switch.ch zu erfolgen, an dieser Stelle sind
auch alle weiteren Informationen erhältlich.
• Weitere Informationen enthält das SUISA-Merkblatt «Schutz des Bandnamens».
Weshalb müssen der SUISA Angaben über die aufgelegten Titel, d.h. Verzeichnisse
(Programme) der gespielten Werke abgegeben werden?
Anhand der Verzeichnisse werden die eingenommenen Urheberrechtsentschädigungen an die
berechtigten Urheberinnen und Urheber sowie Verlegerinnen und Verleger verteilt.
DJs, welche in der Regel für einen gewissen Zeitraum (z.B. eine Woche, einen Monat usw.)
dasselbe Repertoire bzw. die gleichen Werke an jedem Auftritt während dieser Zeitspanne
auflegen, können der SUISA wöchentlich, monatlich usw. ihr Programm melden. Selbstverständlich
kann dies auch per E-Mail erfolgen.
Wie hoch sind die Urheberrechtsentschädigungen bei Veranstaltungen mit DJs?
Der Preis ist in verschiedenen Tarifen geregelt. Bei der konkreten Festlegung der Entschädigung
werden folgende Kriterien beachtet:
• der aus der Musiknutzung erzielte Ertrag oder hilfsweise der damit verbundene Aufwand;
• die Art und Anzahl der genutzten Werke;
• das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken.
Welcher Tarif wird bei Veranstaltungen mit DJs angewendet?
Bei Veranstaltungen mit DJs werden je nach Art und Umfang der Veranstaltung folgende Tarife
angewendet:
• Tarif GT H – Musik zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe
• Tarif GT Hb – Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes
Gibt ein DJ ein elektronisches Konzert, kommt der Tarif K - Konzerte und konzertähnliche
Darbietungen - zur Anwendung.
Merkblätter zu den einzelnen Tarifen können unter der Rubrik «Download» auf der Website
www.suisa.ch heruntergeladen werden.
Was muss ich bei einer CD-Produktion machen?
Die Tonträgeraufnahme musikalischer Werke, die noch urheberrechtlichen Schutz geniessen,
muss der SUISA gemeldet werden. Die SUISA erteilt gegen Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen die Vervielfältigungserlaubnis.
Die Meldung erfolgt mittels eines «Gesuches um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf
Tonträger»; das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage unter: Nutzer / Tarife /
Tarif PI. Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular muss mindestens 10 Tage vor der Aufnahme
bei der SUISA eintreffen. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger
herzustellen. Ohne diese Erlaubnis darf das Presswerk keine Fertigungen vornehmen.
Die SUISA erteilt lediglich die Erlaubnis zu Originalaufnahmen auf Tonträger.
Überspielungen ab bestehenden Tonträgern bedürfen zusätzlich der Einwilligung des
Produzenten. Diese ist durch den Antragssteller einzuholen und dem ausgefüllten
Anmeldeformular beizulegen.
Ausführliche Informationen über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der
SUISA enthält die Rubrik «FAQ» der Site www.suisa.ch. Selbstverständlich
stehen wir Ihnen auch telefonisch gerne
zur Verfügung.
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