SUISA Die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke Verein Jugendarbeit Region Luzern 16.12.2005 Reini Ruoss 1 Inhalt Das Urheberrecht Die SUISA Mitglieder Kunden Tarife Verteilung SUISA-Stiftung Fragen Inhalt 2 Das Urheberrecht 3 Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft = Menschenrecht Artikel 27 der UNO-Menschenrechtserklärung von 1948: 1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst erwachsen. Das Urheberrecht 4 Gegensätzliche Interessen? Interesse des Urhebers: Schutz für Werke Angemessene Entlöhnung Interesse des Konsumenten: Möglichst freier und ungehinderter Zugang zur Kunst Gleichgewicht der Interessen: Das Urheberrecht Künstler kann künstlerisch tätig bleiben Urheberrecht fördert reiches Kulturschaffen 5 Rechtsgrundlagen International: Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) Welturheberrechtsabkommen (WUA) Diverse weitere Abkommen Das Urheberrecht National: Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) von 1992 Vorentwurf des IGE im Jahre 2000 für eine Teilrevision des URG 6 Schweizerisches Urheberrechtsgesetz Urheber/in Natürliche Person Werke Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter unabhängig von Wert oder Zweck Werkverwendung Ausschliesslich durch Urheber bestimmt Schutzfrist Das Urheberrecht Ab Entstehung des Werkes bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 7 Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (URG) Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1993) Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Verwandte Schutzrechte 50 Jahre nach Erbringung der Leistung Sprachwerke Literatur, Lrik, Reden, Hörspiele usw. Leistungen der ausübenden Künstler Interpreten Werke der Kunst Bildende Kunst, Malerei, Musik usw. Leistungen der Hersteller von Ton– und Tonbildträgern Darstellungen wiss./techn. Inhalts Landkarten usw. Leistungen der Sendeunternehmen Computerprogramme 8 Welche Rechte geniesst der Urheber? Urheberrecht Urheberpersönlichkeitsrechte Schutz persönlichkeitsrechtlicher Interessen Nutzungsrechte Schutz vermögensrechtlicher Interessen Anerkennung als Urheber Vervielfältigung Veröffentlichungsrecht Aufführung Werkintegrität Bearbeitung od. sonst. Veränderung Sendung Bestimmung der Urheberbezeichnung Sonstige z.B. Leerträgerabgabe, Kopierabgabe Das Urheberrecht 9 Wahrnehmung der Rechte Die Schweizerischen Verwertungsgesellschaften Name Rechtsform Sitz Gründungsjahr Mitglieder Werkrepertoire SUISA Genossenschaft Zürich 1923/1942 21‘000 nichttheatralische Musik ProLitteris Genossenschaft Zürich 1974 6‘200 Literatur, bildende Kunst, Fotografie SUISSIMAGE Genossenschaft Bern 1981 1‘400 Film, audiovisuelle Werke SSA – Société Suisse des Auteurs Genossenschaft SWISSPERFORM Verein Lausanne 1986 (vorher SACD 1947) 1993 1‘400 wort-, musikdramatische und audiovisuelle Werke in franz. Sprache Darbietungen, Ton- und Tonbildträger, Sendungen SUISA Zürich SIG, IFPI, ASMP, SFP, SFVP, SRG, SSFV, SMS, VPS, VTS, SVV, VFDS, STFG, UNIKOM, RRR, VSP, TELESUISSE 10 SUISA – Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke 11 SUISA Rechtsgrundlage Urheberrechtsgesetz von 1992 Zuständig für nichttheatralische Musik zu Aufführung, Sendung und Vervielfältigung Gegründet 1923 als nicht gewinnorientierte Genossenschaft mit Bundeskonzession Gebiet Schweiz und Liechtenstein Deckung des Aufwandes durch Prozentsatz der Einnahmen Hauptsitz Filialen Zürich Lausanne, Lugano Die SUISA 12 SUISA Weltrepertoire von 1,7 Mio. Komponisten, Textautoren, Verlegern Auslandvertretung Verträge mit den jeweiligen nationalen Gesellschaften Die SUISA 13 SUISA Bewilligungen an 90‘000 Kunden Umsatz CHF 140 Mio. Mitarbeiter 180 Stellen Die SUISA 14 Die Mitglieder „Eintrittsgebühr“ CHF 100.- für Urheber CHF 200.- für Verleger Urheberrechte generell an SUISA abgetreten Werkanmeldungen (von SUISA-Mitgliedern) 21‘589 im Jahr 2004 (Urheber) 294‘630 im Jahr 2004 (Verleger) Entschädigungen Mehrmals pro Jahr Abrechnungen Prinzip der Verteilung „Jedem das Seine“ Mitglieder 22‘000 Die SUISA 15 Die Kunden Radio- und TV-Veranstalter, Diskotheken-Besitzer, Kirchen, Werbeauftraggeber, Konzertveranstalter, Warenhäuser, Zirkus, Videotheken, Leerträger-Hersteller, Sportvereine usw. Die SUISA 16 Kunde werden und sein… Wie: Bei Verwendung von Musik ausserhalb der Privatsphäre Was tun: Erlaubnis einholen vor jeder Musikverwendung durch Veranstalter ( Vertrag) Wie viel: Entschädigung maximal 10% der Einnahmen/Kosten ( Tarife) Und noch: Musikprogramm einreichen Die SUISA 17 Stellenwert der Musik Aufmerksamkeit Rockkonzert in Konzerthalle Blasmusik-Fest Musik ab TT in Disco Backgroundmusik ab TT in Café/Vergnügungsparks im Möbel- und Schuhgeschäft im Wartezimmer Sinfoniekonzert Live-Musik an Tanzanlass Live-Klaviermusik in Restaurant Backgroundmusik Ab TT in Bar am Fussballspiel in Fabrik / im Büro Stellenwert der Musik Die SUISA 18 Die Tarife rund 30 unterschiedliche Tarife GT 1 GT 4 GT 7b GT K GTT GT 2 GT 5 GT 3a GT 3b GT 6 GT 7a GT H GT L GTY GTHb GT HV GT Ma GTZ GTS Internet 19 Aufsicht über die SUISA I – Geschäfte Eidg. Institut für geistiges Eigentum Aufsicht über die Geschäftsführung • Erteilen der Verwertungsbewilligung • Genehmigung des Verteilungsreglements • Genehmigung des Jahresberichts Die SUISA 20 Aufsicht über die SUISA II – Tarife Vorverfahren Aufstellen eines Tarifs / gemeinsamen Tarifs Verhandlungen mit den massgebenden Nutzverbänden Eidgenössische Schiedskommission Prüfung des Tarifs auf Angemessenheit Einholen der Stellungnahme des Preisüberwachers Genehmigung des Tarifs, evtl. Änderung oder Rückweisung Schweizerisches Bundesgericht Entscheid über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Schiedskommission Die SUISA 21 Die Verteilung 22 Prinzipien Jedem das Seine Jeder Urheber soll genau den Betrag erhalten, der aus der Nutzung seiner Werke resultiert Angemessenheit der Verwaltungskosten Verteilung 23 Arten der Verteilung Zwei Arten der Verteilung direkte Verteilung Pauschalverteilung - Verteilung mit Programmunterlagen Verteilung ohne Programmunterlagen Verteilung 24 Beziehung Mitglieder – SUISA – Kunden Urheber Inland Urheber Ausland Rechte Verleger SUISA Verleger Schwestergesellschaften Geld Programme Werkanmeldung Kunden Die SUISA Kunden Abrechnungen 25 Sitz: Neuenburg/Neuchâtel Die SUISA unterstützt das Musikschaffen in der Schweiz durch die SUISA-Stiftung für Musik (2,5 % ihres Jahres-Netto-Einkommens aus den Aufführungs- und Senderechten – rund 1,6 Mio CHF) Unterstützung von Projekten der Schweizer Komponisten Unterstützung der Musikverleger, die das Schaffen von Schweizer Komponisten fördern Die Herausgabe und den Vertrieb von Anthologien aller Musikgattungen auf Tonträgern Ein Beispiel: Preisverleihung anlässlich des Filmfestivals von Locarno 2000 26 Fragen? 27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit SUISA 28