SUISA - JaRL

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SUISA
Die Schweizerische Gesellschaft
für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
Verein Jugendarbeit Region Luzern
16.12.2005
Reini Ruoss
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Inhalt

Das Urheberrecht

Die SUISA

Mitglieder

Kunden

Tarife

Verteilung

SUISA-Stiftung

Fragen
Inhalt
2
Das Urheberrecht
3
Recht des Urhebers auf Anerkennung
seiner Urheberschaft = Menschenrecht
Artikel 27 der UNO-Menschenrechtserklärung von 1948:
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu
erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken
der Wissenschaft, Literatur und Kunst erwachsen.
Das Urheberrecht
4
Gegensätzliche Interessen?
Interesse des Urhebers:


Schutz für Werke
Angemessene Entlöhnung
Interesse des Konsumenten:

Möglichst freier und
ungehinderter Zugang zur
Kunst
Gleichgewicht der Interessen:


Das Urheberrecht
Künstler kann künstlerisch tätig bleiben
Urheberrecht fördert reiches Kulturschaffen
5
Rechtsgrundlagen
International:



Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der
Literatur und Kunst (RBÜ)
Welturheberrechtsabkommen
(WUA)
Diverse weitere Abkommen
Das Urheberrecht
National:


Bundesgesetz über das
Urheberrecht und die
verwandten Schutzrechte
(URG) von 1992
Vorentwurf des IGE im Jahre
2000 für eine Teilrevision des
URG
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Schweizerisches Urheberrechtsgesetz

Urheber/in
Natürliche Person

Werke
Schöpfungen der Literatur und Kunst
mit individuellem Charakter
unabhängig von Wert oder Zweck

Werkverwendung Ausschliesslich durch Urheber bestimmt

Schutzfrist
Das Urheberrecht
Ab Entstehung des Werkes
bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
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Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (URG)
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1993)
Urheberrecht
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Verwandte Schutzrechte
50 Jahre nach Erbringung der Leistung
Sprachwerke
Literatur, Lrik, Reden, Hörspiele usw.
Leistungen der ausübenden Künstler
Interpreten
Werke der Kunst
Bildende Kunst, Malerei, Musik usw.
Leistungen der Hersteller von Ton–
und Tonbildträgern
Darstellungen wiss./techn. Inhalts
Landkarten usw.
Leistungen der Sendeunternehmen
Computerprogramme
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Welche Rechte geniesst der Urheber?
Urheberrecht
Urheberpersönlichkeitsrechte
Schutz persönlichkeitsrechtlicher Interessen
Nutzungsrechte
Schutz vermögensrechtlicher Interessen
Anerkennung als Urheber
Vervielfältigung
Veröffentlichungsrecht
Aufführung
Werkintegrität
Bearbeitung od. sonst. Veränderung
Sendung
Bestimmung der Urheberbezeichnung
Sonstige
z.B. Leerträgerabgabe, Kopierabgabe
Das Urheberrecht
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Wahrnehmung der Rechte
Die Schweizerischen Verwertungsgesellschaften
Name
Rechtsform
Sitz
Gründungsjahr
Mitglieder
Werkrepertoire
SUISA
Genossenschaft
Zürich
1923/1942
21‘000
nichttheatralische
Musik
ProLitteris
Genossenschaft
Zürich
1974
6‘200
Literatur, bildende Kunst,
Fotografie
SUISSIMAGE
Genossenschaft
Bern
1981
1‘400
Film, audiovisuelle Werke
SSA – Société
Suisse des Auteurs
Genossenschaft
SWISSPERFORM
Verein
Lausanne
1986
(vorher SACD
1947)
1993
1‘400
wort-, musikdramatische
und audiovisuelle Werke
in franz. Sprache
Darbietungen,
Ton- und Tonbildträger,
Sendungen
SUISA
Zürich
SIG, IFPI, ASMP,
SFP, SFVP, SRG,
SSFV, SMS, VPS,
VTS, SVV, VFDS,
STFG, UNIKOM,
RRR, VSP,
TELESUISSE
10
SUISA – Schweizerische Gesellschaft für die
Rechte der Urheber musikalischer Werke
11
SUISA

Rechtsgrundlage
Urheberrechtsgesetz von 1992

Zuständig für
nichttheatralische Musik
zu Aufführung, Sendung und Vervielfältigung

Gegründet
1923 als nicht gewinnorientierte
Genossenschaft mit Bundeskonzession

Gebiet
Schweiz und Liechtenstein

Deckung des Aufwandes
durch Prozentsatz der Einnahmen

Hauptsitz
Filialen
Zürich
Lausanne, Lugano
Die SUISA
12
SUISA

Weltrepertoire
von 1,7 Mio. Komponisten, Textautoren,
Verlegern

Auslandvertretung
Verträge mit den jeweiligen nationalen
Gesellschaften
Die SUISA
13
SUISA

Bewilligungen
an 90‘000 Kunden

Umsatz
CHF 140 Mio.

Mitarbeiter
180 Stellen
Die SUISA
14
Die Mitglieder

„Eintrittsgebühr“
CHF 100.- für Urheber
CHF 200.- für Verleger

Urheberrechte
generell an SUISA abgetreten

Werkanmeldungen
(von SUISA-Mitgliedern)
21‘589 im Jahr 2004 (Urheber)
294‘630 im Jahr 2004 (Verleger)

Entschädigungen
Mehrmals pro Jahr Abrechnungen

Prinzip der Verteilung
„Jedem das Seine“

Mitglieder
22‘000
Die SUISA
15
Die Kunden

Radio- und TV-Veranstalter, Diskotheken-Besitzer, Kirchen,
Werbeauftraggeber, Konzertveranstalter, Warenhäuser, Zirkus,
Videotheken, Leerträger-Hersteller, Sportvereine usw.
Die SUISA
16
Kunde werden und sein…

Wie:
Bei Verwendung von Musik ausserhalb der Privatsphäre

Was tun:
Erlaubnis einholen vor jeder Musikverwendung durch
Veranstalter (  Vertrag)

Wie viel:
Entschädigung maximal 10% der Einnahmen/Kosten
( Tarife)

Und noch:
Musikprogramm einreichen
Die SUISA
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Stellenwert der Musik
Aufmerksamkeit
Rockkonzert
in
Konzerthalle
Blasmusik-Fest
Musik ab
TT in Disco
Backgroundmusik ab TT
in Café/Vergnügungsparks
im Möbel- und Schuhgeschäft
im Wartezimmer
Sinfoniekonzert
Live-Musik
an Tanzanlass
Live-Klaviermusik
in Restaurant
Backgroundmusik
Ab TT in Bar
am Fussballspiel
in Fabrik / im Büro
Stellenwert der Musik
Die SUISA
18
Die Tarife
rund 30 unterschiedliche Tarife
GT 1
GT 4
GT 7b
GT K
GTT
GT 2
GT 5
GT
3a
GT 3b
GT 6
GT 7a
GT H
GT L
GTY
GTHb
GT HV
GT Ma
GTZ
GTS
Internet
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Aufsicht über die SUISA I – Geschäfte
Eidg. Institut für geistiges Eigentum
Aufsicht über die Geschäftsführung
• Erteilen der Verwertungsbewilligung
• Genehmigung des Verteilungsreglements
• Genehmigung des Jahresberichts
Die SUISA
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Aufsicht über die SUISA II – Tarife
Vorverfahren
 Aufstellen eines Tarifs / gemeinsamen Tarifs
 Verhandlungen mit den massgebenden Nutzverbänden
Eidgenössische Schiedskommission
 Prüfung des Tarifs auf Angemessenheit
 Einholen der Stellungnahme des Preisüberwachers
 Genehmigung des Tarifs, evtl. Änderung oder Rückweisung
Schweizerisches Bundesgericht
 Entscheid über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Beschlüsse der Schiedskommission
Die SUISA
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Die Verteilung
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Prinzipien

Jedem das Seine
Jeder Urheber soll genau den Betrag erhalten, der aus der
Nutzung seiner Werke resultiert

Angemessenheit der Verwaltungskosten
Verteilung
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Arten der Verteilung
Zwei Arten der Verteilung

direkte Verteilung

Pauschalverteilung
-
Verteilung mit Programmunterlagen
Verteilung ohne Programmunterlagen
Verteilung
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Beziehung Mitglieder – SUISA – Kunden
Urheber Inland
Urheber Ausland
Rechte
Verleger
SUISA
Verleger
Schwestergesellschaften
Geld
Programme
Werkanmeldung
Kunden
Die SUISA
Kunden
Abrechnungen
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Sitz: Neuenburg/Neuchâtel

Die SUISA unterstützt das
Musikschaffen in der Schweiz durch
die SUISA-Stiftung für Musik (2,5 %
ihres Jahres-Netto-Einkommens aus
den Aufführungs- und Senderechten –
rund 1,6 Mio CHF)

Unterstützung von Projekten der
Schweizer Komponisten

Unterstützung der Musikverleger, die
das Schaffen von Schweizer
Komponisten fördern

Die Herausgabe und den Vertrieb von
Anthologien aller Musikgattungen auf
Tonträgern
Ein Beispiel:
Preisverleihung
anlässlich des
Filmfestivals von Locarno
2000
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Fragen?
27
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
SUISA
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