QS 2016 – Was ist zu beachten?

Werbung
QS 2016 – Was ist zu beachten?
Für die QS-Teilnehmer ergeben sich zum 01.01.2016 folgende Veränderungen:
Allgemein:
Mängelbeseitigung:
Im Leitfaden Zertifizierung wurden die Vorgaben zur sach- und fristgerechten Umsetzungen von
Korrekturmaßnahmen weiter angehoben. Werden im Audit festgestellte C- und D—Mängel bis zur
vereinbarten Frist nicht nachweislich behoben, kann die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung
zurückziehen. Darüber hinaus ist es möglich, dass aus gleichem Grund ein Betrieb auch direkt für das
QS-System gesperrt wird. Wurde mit dem Auditor vereinbart die Mängelbeseitigung über konkrete
Dokumente, wie z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Fotos, nachzuweisen, müssen diese fristgerecht
bei IQ-Agrar eingereicht werden. Die Bearbeitung und Registrierung der Mängel wird mit einer
Kostenpauschale von 25,00 € berechnet.
Tierhaltung gesamt:
1. Tierbetreuerliste
Wenn mehr als eine Person für die Betreuung der Tiere zuständig ist, muss eine Liste der Mitarbeiter
geführt werden. Diese Liste muss mindestens einmal pro Kalenderjahr aktualisiert werden
(sinnvollerweise in Kombination mit der Eigenkontrollcheckliste).
2. Notfallplan
Es wird empfohlen einen Notfallplan zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere zu erstellen, für den
Fall, dass die für die Tierbetreuung verantwortliche Person ausfällt. (Ab 1.1.2017 verpflichtend!)
3. Lieferpapiere Tierverkauf
Wenn Tiere verkauft werden, müssen sowohl der Absender der Tiere (=Tierhalter) als auch der
Abnehmer jeweils eine Kopie des Lieferpapiers erhalten und dokumentieren.
4. Vertrag Futtergesellschaft
Beim Zusammenschluss mehrerer Tierhalter zur Futterherstellung in Eigenregie ist ein schriftlicher
Vertrag notwendig. Es dürfen keine Futtermittel für Dritte hergestellt werden.
5. Sicherheit Futtermittel/ Sauberkeit Tränkwasser
Geflügel - Brunnenwasser:


jährliche Risikoeinschätzung zur mikrobiologischen Gefährdung dokumentiert, ggf.
mikrobiologische Untersuchung
futtermittelrechtliche Beurteilung nach Orientierungsrahmen BMEL
6. Kadaverlagerung/-abholung
Schwein - Während bei der Kadaverlagerung eine Sicherung gegen unbefugten Zugriff zwingend
gefordert ist, soll zur Abholung diese Sicherung so lange wie möglich gewährleistet werden.
Rind – Kadaver sind bis zur Abholung abgedeckt zu lagern.
Geflügel – Die Standzeiten ungekühlter Kadaverbehälter sind so kurz wie möglich zu halten.
7. Schädlingsmonitoring
Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden der 2. Generation (SGAR) ist
ausschließlich unter Aufsicht ausgebildeter Schädlingsbekämpfer zulässig. Sachkundige Tierhalter
können in Absprache mit dem zuständigen Schädlingsbekämpfer bestimmte Aufgaben übernehmen.
8. Überwachung und Pflege der Tiere
Rind/Schwein - Es wurde die Empfehlung zur regelmäßigen Fortbildung aufgenommen.
Schwein/Geflügel (Elterntiere Puten) - Die Buchten/Abteile für kranke und verletzte Tiere müssen mit
trockener und weicher Einstreu oder Unterlage versehen sein. Einzeln gehaltene Tiere müssen zu
jeder Zeit Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
9. Feststellung Transportfähigkeit
Verantwortlich für die Überprüfung der Transportfähigkeit sind Tierhalter und Transporteur.
10. Alarmanlage/Notstromaggregat
Schwein/Rind - Es wird empfohlen die regelmäßigen Funktionsprüfungen zu protokollieren.
Geflügel – Notstromaggregate sind spätestens alle 6 Wochen unter Last zu prüfen. Die
Funktionsprüfung ist zu protokollieren.
11. Tiertransport (eigener Tiere)
Die Einhaltung der Ladedichte ist zu dokumentieren. Bei Transporten über 50 km sind die
Beförderungshöchstdauer und Ruhezeiten zu dokumentieren.
Schwein: Herkunftsnachweis ist beim Transport von Schlachtschweinen mitzuführen
Rind:



Seitenschutzgeländer bei Rampenanlagen
risikofreies Hinauf- und Hinabsteigen ohne Mühen durch Querlatten bei Rampen >10°
Im Transportmittel müssen Vorrichtungen zur Anbindung bereitstehen
12. Tiertransport (gewerblich)
Außer redaktionellen Änderungen und Hinweisen wurden im Leitfaden Tiertransport keine
inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
Obst, Gemüse und Kartoffeln:
1. Risikoanalyse
Bei einem Einsatz von Substraten (z.B. aus Champingnon-, Kräuterproduktion) ist eine Risikoanalyse
durchzuführen.
2. Rückverfolgbarkeit
Die im Fall der Rückverfolgung zu erhebenden Informationen wurden erweitert um die Erfassung der
Partie-/Losnummer auf der Umverpackung. Es ist eine Lieferantenliste und eine Kundenliste zu
führen.
3. Regionalfenster
Das ins Regionalfenster gelieferte Gemüse muss zu 2/3 der artspezifischen Kulturzeit in der auf den
Warenbegleitpapieren aufgeführten Region kultiviert worden sein.
Bei Pilzen fallen ausschließlich Champignons in den Geltungsbereich. Die Pilzkultur muss ab dem
Zeitpunkt der Zusammenbringung von geimpftem Substrat und Deckerde und Einfüllung in die
Zuchträume in der auf den Warenbegleitpapieren aufgeführten Region stehen. Die ca. 14-tägige
Wachstumszeit in den Zuchtbeeten und die anschließende Erntezeit müssen in der definierten
Region erfolgen.
4. Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Bei Arbeitnehmerüberlassung muss der Entleiher den Verleiher (z. B. Leiharbeitsfirma) zur Einhaltung
der diesbezüglich relevanten FIAS-Anforderungen verpflichten.
5. Unangekündigte Spotaudits
Die bereits im Bereich QS-GAP durchgeführten jährlichen zusätzlichen 10% Stichprobenaudits
werden zukünftig als unangekündigte Spotaudits abgehalten. Dabei meldet sich der Auditor maximal
24 Stunden (1 Werktag) vorher an. Im Bereich Obst, Gemüse, Kartoffeln (QS) werden
unangekündigten Spotaudits eingeführt. 10% aller Betriebe eines Bündlers müssen pro Jahr
überprüft werden. Dabei meldet sich der Auditor maximal 24 Stunden (1 Werktag) vor dem Audit an.
6. Zertifizierung aller Kulturen je angemeldeter Produktionsart
Alle Kulturen die zu einer angemeldeten Produktionsart gehören und der Vermarktung zugeführt
werden, müssen zukünftig zertifiziert werden. (z.B. wenn Äpfel QS oder QS-GAP Zertifizierung sind,
müssen zukünftig auch parallel angebaute Brombeeren mit abgenommen werden, auch wenn hierfür
keine Zertifizierung benötigt wird)
7. Die Produktionsarten für Kartoffeln werden zu einer Produktionsart zusammengefasst
Im Bereich Kartoffeln wird zukünftig nicht mehr zwischen Speise und Pflanzkartoffelanbau
unterschieden. Ab 01.01.2016 werden alle Betriebe die für Kartoffeln angemeldet sind unter 5001
Kartoffelanbau geführt.
8. Gebühren - Sonstige Kosten


Die Jahresgebühren für QS-Teilnehmer (Nicht QS-GAP!) Obst/Gemüse/Kartoffeln steigen ab
1.1.2016 um 15,00€.
Audits nach dem Standard Regionalfenster werden mit einer Gebühr in Höhe von 40,00€
berechnet.
Herunterladen