Prof. Dr. Constanze Fischer

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Schuldrecht Besonderer Teil
Vertragsverhältnisse I
Univ.-Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak
Ablauf der Vorlesung
13.10.2015 Kaufvertrag
20.10.2015 Kaufvertrag, UN-Kaufrecht, Tausch
03.11.2015 Schenkung, Verwahrung, Leihe
Jeweils von 10:30 – 13:00 Uhr im U18
Vertragsverhältnisse II werden von Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl gelesen
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Kaufvertrag
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Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur
Übereignung und tatsächlichen Übergabe einer Sache und
der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (§§ 1053, 1061f
ABGB)
Notwendiger Inhalt: Einigung über Ware und Preis
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Einigung – Abschlusswille
• § 1054 1. Satz ABGB verweist hierzu auf die §§ 861 ff
ABGB und andere allgemeine Normen des Vertragsrechts
• Ware und Preis sind essentialia negotii
• strittige Nebenpunkte?
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Gegenstand des Kaufvertrags - Ware
Jede Sache iSd § 285 ABGB
• bewegliche und unbewegliche Sachen (Auto/Liegenschaft)
• körperliche und unkörperliche Sachen (Auto/Software)
• eigene und fremde Sachen
• Sachgesamtheiten (Unternehmen)
• künftige Sachen (Sache die erst produziert wird oder vom Verkäufer selbst
gekauft werden muss (Zwischenhändler))
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Gegenstand des Kaufvertrags – Preis
§ 1054 letzter Satz ABGB
• in barem Gelde – Buchgeld (§ 907a ABGB)
• bestimmbar
• gesetzwidrig
• im Zweifel mit Umsatzsteuer
• Nebenkosten
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Form
nach § 883 ABGB formfrei
ausnahmsweise Formpflicht:
• Kaufverträge unter Ehegatten und eingetragenen Partnern
(§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG; § 43 Abs 1 Z 11)
• Erbschaftskauf (§ 1278 Abs 2 ABGB)
• Kauf von GmbH Geschäftsanteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG)
• Liegenschaftskauf grds auch formfrei, aber zur Verbücherung
ist eine förmliche Urkunde nach § 26 GBG erforderlich
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Pflichten des Verkäufers - I
Hauptpflicht
Verschaffung von unbelastetem Eigentum und Besitz
an der Kaufsache samt Zugehör
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Pflichten des Verkäufers - II
Auslegungsregeln des § 928 ABGB
• Im Zweifel übernimmt der Käufer die auf einem
Grundstück haftenden Lasten, sofern sie im Grundbuch
ersichtlich sind
• Für Schulden und Rückstände
haftet stets der Verkäufer
(Freistellungs- oder Depurierungspflicht)
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Pflichten des Verkäufers - II
Nebenpflichten
• Sorgfältige Verwahrung bis zur Übergabe (§ 1061 ABGB)
• weitere Nebenpflichten können sich aus dem Vertrag, nach
§ 914 aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts sowie aus
einer Verkehrssitte oder einem Handelsbrauch ergeben
Verpackung der Ware, Verladung,
Ausladen, Anschluss einer Waschmaschine, Ausfolgung einer
Bedienungsanleitung,
Einschulung
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Pflichten des Käufers – I
Hauptpflicht
Kaufpreis bar oder mit Banküberweisung (§ 907a
ABGB) zu bezahlen, und zwar grds Zug um Zug gegen
die Übergabe und Übereignung der mangelfreien
Kaufsache
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Pflichten des Käufers – II
Annahmepflicht des Käufers?
Grds ist die Nichtabnahme der Kaufsache nur eine zu
Annahmeverzug führende Obliegenheitsverletzung
Ausnahme: der Verkäufer besitzt ein eigenständiges,
bei Abschluss des Kaufvertrags erkennbares, von der
Kaufpreiszahlung verschiedenes Interesse an der
Abnahme (zB auf Wegschaffung der Sache)
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Pflichten des Käufers – III
Nebenpflichten des Käufers
können sich aus dem Vertrag, nach § 914 aus der
Natur und dem Zweck des Geschäfts sowie aus einer
Verkehrssitte oder einem Handelsbrauch ergeben (zB
besteht kraft Handelsbrauch die Pflicht, nicht
verkaufte Emballage wieder zurückzustellen (SZ
24/344))
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Besondere Abwicklungsmodalitäten
Ziel- oder Dauerschuldverhältnis
• Sukzessivlieferungsverträge (der Verkäufer schuldet
eine vereinbarte Gesamtmenge zu einem
bestimmten (Stück-)Preis, wobei die Leistung in
Teillieferungen erfolgen soll (zB Zeitungsabo))
• Zuleitungs- und Bezugsverträge (zB Bezug von
Wasser aus dem Leitungsnetz)
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Besondere Abwicklungsmodalitäten
• Kauf auf Abruf
Der Käufer hat das Recht, die Sachleistung (innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes) fällig zu stellen
• Vorauszahlungskauf (Pränumerationskauf)
Vorleistung der Käufers
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Besondere Abwicklungsmodalitäten
Eigentumsvorbehalt
• Verfügungsgeschäft aufschiebend bedingt
• Käufer wird Rechtsbesitzer mit Eigentumsanwartschaft
• Publizitätslose Sicherung? Gerechtfertigt, weil das
Vermögen des Käufers nicht verringert wird und der
Eigentumsvorbehalt dem Zug-um-Zug Prinzip entspricht
• § 1063 ABGB überholt?
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Gefahrtragung
Verweis auf die
§§ 1048 ff ABGB
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Gefahrtragung
Die Preisgefahr regelt das wirtschaftliche Risiko eines
zufälligen Unterganges der verkauften Sache zwischen
Vertragsabschluss und Übergabe
• zufälliger Untergang (oder Wertminderung um mehr als
die Hälfte (§ 1048 ABGB))
• bedungene Übergabe (Fälligkeit)
• wirtschaftlicher Nachteil
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Gefahrtragung
• beim Gattungskauf
Bei diesem kommt es im Zeitpunkt der tatsächlichen oder
bedungenen Übergabe zur Konzentration, wenn der
Verkäufer eine bestimmte Sache aus der geschuldeten
Gattung dem Käufer am Erfüllungsort real, im Falle einer
Holschuld verbal anbietet und dieser die Sache nicht
annimmt, sodass er in Gläubigerverzug gerät.
• beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Zeitpunkt der Übergabe ist maßgeblich
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Gefahrtragung
Preisgefahr
• aus der Sicht des Verkäufers
Der Verkäufer hat wegen des Verlustes seiner Sache
keinen Anspruch auf den Kaufpreis
• aus der Sicht des Käufers
Der Käufer muss den Kaufpreis zahlen, ohne dass er
eine Leistung erhält
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Gefahrtragung
Leistungsgefahr
• aus der Sicht des Verkäufers
Trägt der Verkäufer die Leistungsgefahr, muss er den
Kaufgegenstand nochmals erbringen, ohne ein zweites
Mal den Kaufpreis zu bekommen.
• aus der Sicht des Käufers
Trägt der Käufer die Leistungsgefahr, wird der
Verkäufer leistungsfrei
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Nebenabreden beim Kaufvertrag
• Wiederkaufsrecht
• Rückverkaufsrecht
• Vorkaufsrecht
• Kauf auf Probe
• Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers
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Wiederkaufsrecht
• Gestaltungsrecht
• zweiter Kaufvertrag mit umgekehrten
Parteirollen
• Kaufobjekt: Liegenschaft
Gattungssache?
• Wiederkaufspreis (Geldentwertung?)
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Wiederkaufsrecht
• unvererblich (jur. Person?)
• unübertragbar
• unpfändbar
• Verdinglichung möglich
• nicht zulasten eines Wohnungseigentumsbewerbers (§ 38 Abs 1 Z 3 WEG)
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Rückverkaufsrecht
• Gestaltungsrecht
• Verkaufsobjekt: Liegenschaft, Gattungssache und
Speziessache
• unvererblich
• unübertragbar
• Gefahrtragung
• Rückverkaufsrecht als
Scheingeschäft?
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Vorkaufsrecht
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Vorkaufsrecht
• Gestaltungsrecht
• Nebenabrede oder unabhängig von einem Kaufvertrag
• unvererblich
• unübertragbar
• Kaufobjekt: unbewegliche und bewegliche Sache
• Verdinglichung möglich (bei Liegenschaften)
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Vorkaufsrecht
• Vorkaufsfall
• wirkliche Einlösung
• Vorkaufspreis
• Nebenleistungen
• Beschränkungen nach dem WEG
• Vorpachtrecht, Vormietrecht
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Kauf auf Probe
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Kauf auf Probe
• bedingter Kaufvertrag
• Genehmigung im Belieben des Käufers
(Wollensbedingung)
• Probezeit: vertraglich vereinbarte oder angemessene
Frist
• § 1081 ABGB: Stillschweigen gilt als Genehmigung, wenn
Sache übergeben (normierte Willenserklärung)
• unterscheide: „Prüfungskauf“
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Kauf zur Probe
• unbedingter Kaufvertrag
• Käufer stellt unverbindlich eine Nachbestellung in
Aussicht
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Kauf nach Probe
• unbedingter Kauf
• Eigenschaften des Probestücks sind zugesichert
• entspricht Sache nicht der Probe:
Gewährleistungsansprüche
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Kauf mit Umtauschvorbehalt
• Der Käufer kann die Sache zwar wie beim Kauf auf Probe
nach Belieben zurückgeben, doch idR nur um eine
andere zu erwerben.
• unbedingter Kauf
• Wahlrecht des Käufers aus bestimmtem Sortiment
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Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers
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Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers
• aufschiebend bedingter Kaufvertrag, wenn Sache noch
nicht übergeben
• auflösend bedingter Kaufvertrag, wenn Sache bereits
übergeben
• ob Dritter „besser“ ist, entscheidet Verkäufer
(Wollensbedingung)
• Frist: vereinbart oder angemessen
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Besondere Arten des Kaufs
• Kreditkauf
• drittfinanzierter Kauf
• Spezifikationskauf
• Hoffnungskauf
• Erbschaftskauf
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Kreditkauf (Kauf auf Borg)
Der Kreditkauf dient dazu, dem Käufer den sofortigen
Gebrauch und die Nutzung der Sache zu verschaffen,
obwohl er erst später, zB in Raten, den Kaufpreis zahlt.
• regelmäßig Eigentumsvorbehalt vereinbart
• verlockt zu nicht leistbaren Geschäften
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Kreditkauf (Kauf auf Borg) - VKrG
!
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Kreditkauf (Kauf auf Borg) - VKrG
Schutzbestimmungen für Verbraucher im VKrG
• Anwendungsbereich §§ 1 und 4 VKrG
Beträgt der Gesamtkreditbetrag weniger als € 200.- oder
erfolgt die Kreditierung nur für drei Monate und fallen dabei
nur geringe Kosten an, sind die §§ 4-17 VKrG nicht
anwendbar (§ 4 VKrG)
• relativ zwingendes Recht (§ 3 VKrG)
• Informationspflichten des Verkäufers (§§ 5 ff VKrG)
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Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 12 VKrG
!
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Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 12 VKrG
• innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss und
Erteilung der Informationen und Vertragsbedingungen
gemäß § 9 VKrG
• ohne Angabe von Gründen
• nur Valuta plus Zinsen zurückzuzahlen
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Drittfinanzierter Kauf
Beim drittfinanzierten Kauf wird der Kaufpreis dem Käufer
nicht vom Verkäufer, sondern von einem mit diesem
zusammenarbeitenden Dritten kreditiert.
• Abtretungskonstruktion
• Darlehenskonstruktion
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Abtretungskonstruktion (Absatzfinanzierung)
Kreditgeber
(Zessionar)
• Sicherungszession
• Forderungskauf
• vereinbarte Einlösung (§ 1422 ABGB)
+ Übertragung des vorbehaltenen
Eigentums
Verkäufer
(Zedent)
Ratenkauf +
Drittschuldnerverständigung
Käufer
(debitor cessus)
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Abtretungskonstruktion (Absatzfinanzierung)
Kreditgeber
Verkäufer haftet dem
Finanzierer beim Kauf der
Forderung nach § 1397 ABGB
(Zessionar)
Keine Gefahr für den Käufer,
weil er die Einwendungen aus
dem Kaufvertrag auch gegen
den Finanzierer geltend
machen kann (§ 1396 ABGB)
Verkäufer
(Zedent)
Käufer
(debitor cessus)
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Darlehenskonstruktion (Konsumfinanzierung)
• Kreditsumme zur Einlösung der
Kaufpreisforderung (§ 1422 ABGB) an
den Verkäufer ausgezahlt
• Zahlung erfolgt im Auftrag des
Käufers unter Kreditierung des
Aufwandsersatzes nach
§ 1014 ABGB
Kreditgeber
(Zessionar)
Verkäufer
(Zedent)
Ratenkauf +
Kreditvereinbarung
ist Bedingung oder
Geschäftsgrundlage
Käufer
selbstständige Forderung aus dem
Kreditvertrag
(debitor cessus)
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Darlehenskonstruktion (Konsumfinanzierung)
Aufspaltungsgefahr
Verkäufer
(Zedent)
1.
Verkäuferrechte stehen infolge der
Abtretung dem Finanzierer zu
Ratenkauf +
Kreditvereinbarung
ist Bedingung oder
Geschäftsgrundlage
Kreditgeber
Käufer
(Zessionar)
(debitor cessus)
2.
selbstständige Forderung aus dem
Kreditvertrag oder aus § 1014 ABGB
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Verbundene Kreditverträge
Im Anwendungsbereich des VKrG
• Verbraucherkredit
• wirtschaftliche Einheit von
Kaufvertrag und Finanzierung
• Entschärfung durch den
Einwendungsdurchgriff (§ 13 Abs 2
VKrG)
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Verbundene Kreditverträge
Einwendungsdurchgriff
• nicht auf Leistungsstörungen
beschränkt
Rücktritt vom finanzierten
Geschäft gilt automatisch
auch als Rücktritt vom
verbundenen Kreditvertrag
• Rücktrittsrechte nach
allgemeinem Vertragsrecht
nicht erfasst
• § 932 Abs 4 ABGB
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Verbundene Kreditverträge
• umgekehrter Fall zu Abs 3
• kein automatischer Wegfall des finanzierten Vertrags
• binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung
kann auch vom finanzierten Vertrag zurückgetreten werden
• Ausnahme § 13 Abs 4 l Satz,
weil Vertragspartner des finanzierten Vertrags in diesem Fall
meist nicht in die Finanzierung
involviert ist
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Verbundene Kreditverträge
Außerhalb des VKrG
• Kauf als Geschäftsgrundlage für die Finanzierung
• Kauf und Finanzierung als gegenseitige Bedingung
• Einwendungsdurchgriff hängt vom Parteiwillen ab
• Ausschluss kann gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs
3 ABGB sein
• Analogie zu § 13 VKrG
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Vergleich mit mittelbarem Finanzierungsleasing
• ähnlicher wirtschaftlicher Hintergrund
• drei Beteiligte (Händler, Leasinggeber, Leasingnehmer)
• kein Vertragsverhältnis zwischen Händler und
Leasingnehmer
• Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber
• Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und
Leasingnehmer
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Spezifikationskauf
Spezifikationskauf ist der Kauf einer beweglichen Sache,
bei welchem dem Käufer die nähere Bestimmung der
Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse der
Kaufsache vorbehalten ist.
• Unterfall der Wahlschuld
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Abgrenzung gegenüber Wahlschuld ieS
• Spezifikationskauf
• Wahlrecht liegt beim Käufer
• Wahl innerhalb einer Gattung
• Wahlschuld ieS
• Wahlrecht Verkäufer oder Käufer
• bei Speziesschuld Wahl zwischen verschiedenen
Stücken
• Wahl zwischen verschiedenen Gattungen
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Spezifikationskauf
• mindestens müssen die zu spezifizierende Menge oder
deren Preis bestimmt sein
• Wahlrecht des Käufers bezieht sich auf:
• Formen, Abmessungen, Farben usw
(Formenspezifikation)
• eine von mehreren Sorten (Sortenspezifikation)
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Verzug des Käufers beim Spezifikationskauf
§ 1063 ABGB
verweist auf
§ 906 Abs 2
ABGB
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Verzug des Käufers beim Spezifikationskauf
• kein bloßer Annahmeverzug (mangels Bestimmbarkeit kann
der Verkäufer nicht hinterlegen oder den Kaufpreis fordern)
• Schuldnerverzug
• zwei Möglichkeiten des Verkäufers:
• Rücktritt unter Nachfristsetzung (Schadenersatz bei
schuldhaftem Verzug)
• Selbstspezifikation (Mitteilung und Frist für andere
Entscheidung)
• aber keine Klage auf Vornahme der Spezifikation
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Hoffnungskauf (emptio spei)
• Glücksgeschäft
• Kauf der künftigen Nutzungen in Pausch und Bogen
• Risiko der Quantität und Qualität
• laesio enormis ausgeschlossen (§ 1268 ABGB), wenn das
Missverhältnis nicht bereits Einsatz und Gewinnhoffnung
betrifft
• zB Kauf der zukünftigen Ernte um einen jedenfalls zu
zahlenden Preis
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Unterschiede zum Kauf einer erhofften Sache
Kauf einer erhofften
Sache (emptio rei
speratae)
Hoffnungskauf
(emptio spei)
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Unterschiede zum Kauf einer erhofften Sache
• normaler Kaufvertrag
• kein Glücksgeschäft
• kein Quantitäts- wohl aber das Qualitätsrisiko (Verkäufer
trägt das Risiko der Existenz der Sache und der Käufer
muss den Preis nur unter der Bedingung des Entstehens
der Sache zahlen)
• zB Kauf des Fohlens einer tragenden Stute; Kauf von
200 kg der künftigen Ernte
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Abgrenzung zum Kauf einer erhofften Sache
Unterschied besteht nicht im Kaufgegenstand, sondern in
der vom Parteiwillen und dem Geschäftszweck
getragenen, durch Vertragsauslegung zu ermittelnden
Rechtsfolgenvereinbarung (Vertragsauslegung).
• im Zweifel Kauf einer erhofften Sache
• Vorauszahlung des Kaufpreises indiziert einen
Hoffnungskauf
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Erbschaftskauf
• §§ 1278 ff ABGB
• Kauf des Erbrechts zwischen Erbanfall und
Einantwortung
• Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll
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