A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] GZ 611.009/0023-BKS/2005 BESCHEID Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, DDr. GRABENWARTER und Dr. KARASEK über die Anzeige der KommAustria gemäß § 11a KOG vom 28.02.2005, KOA 1.850/05-008, wie folgt entschieden: Spruch: I. Gemäß § 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am 14.01.2005 durch die um ca. 16.53 Uhr im Radioprogramm Ö2 – Radio Kärnten in der Sendung „Servus – Srečno – Ciao“ erfolgte Ausstrahlung einer Werbung für die ORF-Nachlese (Jänner-Ausgabe) während des Programms durch Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung dieser Werbung von den anderen Programmteilen § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt hat. II. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Einleitungssatz und den Spruchpunkt I. der Entscheidung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung im Radioprogramm Ö2 – Radio Kärnten an einem Freitag zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr zu verlesen und dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G binnen weiterer zwei Wochen darüber einen Nachweis in Form der Übermittlung einer Aufzeichnung zu erbringen. -2– Begründung: Mit Schriftsatz vom 28.02.2005 erstattete die KommAustria gemäß § 11a KOG eine Anzeige beim Bundeskommunikationssenat betreffend die Ergebnisse der Auswertung von Sendungen des Österreichischen Rundfunks am 14.01.2005 im Programm Radio Kärnten und übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen folgenden Sachverhalt festgestellt: Im Rahmen der Sendung „Servus – Srečno – Ciao“ wurde am 14.01.2005 beginnend um 16.53 Uhr eine ca. 20 Sekunden dauernde Werbung für die ORF-Nachlese (Jänner-Ausgabe) gesendet. Der Sendungsablauf gestaltete sich wie folgt: Unterlegt durch einen Musikteppich verlas der Moderator den Veranstaltungskalender für den aktuellen Abend – hauptsächlich Konzerte – und leitete mit folgenden Worten zu einem Werbespot für die ORF-Nachlese über: „Tan Go Go; ein Abend mit Klemens Bittmann, Gerald Preinfalk, Klaus Paier, dem Akkordionisten aus dem Lavanttal und Per Mathisen um 20 Uhr im Künstlerhaus in Klagenfurt. Und – heuer ist ja ein großes Jahr der Jubiläen. Das findet auch den Niederschlag in der ORFNachlese.“ Noch während des Wortes „Nachlese“ endete der bis dahin laufende Musikteppich für die Veranstaltungstipps, es setzte bereits die Untermalungsmusik für den folgenden Werbespot ein. Eine weibliche Stimme sprach: „In der Jännernachlese: 50 Jahre Fernsehen in Österreich – legendäre Shows – Geschichten und Geschichte – unvergessliche Publikumslieblinge:“ Hier wurde die Stimme von Heinz Conrads eingeblendet, der seinen bekannten Spruch: ‚N’Abend die Madln, servus die Buam.’ – allerdings unterbrochen durch den Ruf: ‚Lei, lei!’ – von sich gab. Gleich darauf war Thomas Schäfer-Elmayer mit den Worten „Alles Walzer!“ zu hören. Darauf wieder die Sprecherin: „Historische Momente…“, gefolgt vom Ruf Edi Finger seniors: „Tor, Tor! I wer narrisch!“ Abschließend die Sprecherin: „.. jetzt in Ihrer JännerNachlese!“ Hier endete auch der während des gesamten Werbespots laufende Musikteppich. Ohne Übergang war das Lied „Suddenly“ von John Farrar mit Olivia Newton-John zu hören. Die KommAustria wertete den vorstehenden Sendungsablauf bzw. dessen Inhalt als Verstoß gegen § 13 Abs. 3 ORF-G. Werbung müsse nach dieser Bestimmung klar als solche erkennbar sein und zudem durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt werden. Die bloße Erkennbarkeit der Werbung im Sinne des § 13 Abs. 3 1. Satz reiche nach Meinung der KommAustria nicht aus, um dem Gebot des § 13 Abs. 3 2. Satz ORF-G Rechnung zu tragen. Durch die gegenständliche Vermischung von Moderation und Werbung ohne ein akustisches Trennsignal am Anfang bzw. durch die nahtlose Fortsetzung der Sendung „Servus – Srečno – Ciao“ durch Spielen eines Musiktitels am Ende des Werbespots, sei keine eindeutige akustische Trennung von anderen Programmteilen erfolgt. Auch die Tatsache, dass es sich bei der ORF-Nachlese um Begleitmaterialien iSd § 13 Abs. 5 ORF-G ändere, wie der BKS bereits ausgesprochen habe, nichts am Erfordernis der Trennung der Werbung an ihrem Beginn und an ihrem Ende, sodass § 13 Abs. 3 1. Satz PrR-G [gemeint wohl: § 13 Abs. 3 2. Satz ORF-G] verletzt worden wäre. Der ORF ist in seiner Stellungnahme vom 30.03.2005 den Wertungen der KommAustria entgegengetreten. Im Wesentlichen brachte der ORF vor, dass der Spottext, die akustische -3– Gestaltung und die Wertung der KommAustria in ihrer Anzeige beweisen würden, dass die Werbung schon aufgrund ihres Inhaltes und ihrer Aufmachung klar als solche erkennbar gewesen wäre, sodass es keinerlei weiteren Trennung zur Vermeidung einer Täuschung der Hörer über die werbliche Eigenschaft bedurft hätte. Die Trennung sei bereits durch die inhaltliche Unterschiedlichkeit von Werbung und redaktionellem Sendungsinhalt in ihrer Wahrnehmbarkeit erfolgt, sodass eine Verwechslung von Werbung und Programm für den Hörer jedenfalls ausgeschlossen und daher auch § 13 Abs. 3 ORF-G nicht verletzt worden wäre. Die Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die beschriebene Wahrnehmung seitens des Bundeskommunikationssenats. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom ORF nicht bestritten. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I. § 13 Abs. 3 ORF-G lautet: „(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.“ Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits mehrfach mit der Auslegung dieser Bestimmung auseinandergesetzt. In den Bescheiden vom 11.11.2004, GZ 611.009/0009BKS/2004 und vom 14.12.2004, GZ 611.009/0010-BKS/2004, wurde zu ähnlichen Sachverhalten unter anderem festgestellt, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 ORF-G in unmissverständlicher Weise die klare Trennung von Werbung und anderen Programmteilen gebietet. Die Unterlassung einer akustischen Trennung zwischen einem Werbeblock oder einem Werbespot und übrigen Programmteilen, und zwar sowohl am Beginn eines Werbeblocks als auch an dessen Ende, stellt eine Verletzung des § 13 Abs. 3 ORF-G dar. Soweit der ORF im vorliegenden Fall dartut, dass die Werbung schon aufgrund ihres Inhalts klar als solche erkennbar und eine Trennung daher nicht erforderlich wäre, ist Folgendes festzuhalten: Die Formulierung des § 13 Abs. 3 ORF-G (vormals § 5 Abs. 5 RFG i.d.F. BGBl. I Nr. 1/1999) geht unzweifelhaft (vgl. RV 1520 BlgNR, XX. GP zu § 5 Abs. 5 RFG) auf die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie (89/552/EWG in der Fassung 97/36/EG) und auch die wortidente Bestimmung Grenzüberschreitenden des Fernsehen Art. 13 (BGBl. III des Europaratsübereinkommens Nr. 164/1998, in der Fassung zum BGBl. III Nr. 64/2002) zurück. Beide Rechtsinstrumente sprechen davon, dass „Werbung klar als solche erkennbar sein muss und [Hervorhebung nicht im Original] durch optische und/oder akustische -4– Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein muss“. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 ORF-G teilt die Regelung in zwei Sätze. Schon daraus ergibt sich, dass das Argument, dass es genüge, wenn Werbung durch ihren Inhalt eindeutig erkennbar ist, nicht zu überzeugen vermag, weil damit nur einer der beiden vom Gesetz kumulativ und nicht alternativ aufgestellten Anforderungen Genüge getan ist. Diese Anforderungen sind aber auch für „Hinweise des ORF auf Begleitmaterialien“ (vgl. § 13 Abs. 5 ORF-G) zu beachten, da derartige Hinweise (auch nach der Fernsehrichtlinie vgl. Art. 18 Abs. 3) nur insoweit „privilegiert“ sind, als sie nicht in die Werbezeit einzurechnen sind, nicht aber hinsichtlich der weiteren Anforderungen der Regelungen über Werbung. Die bloße Überleitung von den Veranstaltungstipps durch den Moderator mit den Worten „Und – heuer ist ja ein großes Jahr der Jubiläen. Das findet auch den Niederschlag in der ORFNachlese“ verbunden mit einem Wechsel der Hintergrundmusik bzw. das unmittelbare Einsetzen eines Musikstückes nach dem Werbespot ist jedenfalls nicht geeignet, dem gesetzlichen Erfordernis einer eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen Genüge zu tun, zumal erst nach Anhören eines Teils des Werbespots bzw. eines Teils des folgenden Musikstückes für den Zuhörer erkennbar ist, dass es sich um Werbung bzw. um die Fortsetzung der vorangehenden Sendung handelt. Zu Spruchpunkt II. Der Ausspruch über die Veröffentlichung stützt sich auf § 37 Abs. 4 ORF-G und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.497/1991 zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 37 Abs. 4 ORF-G, nämlich zu § 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes, wonach „für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung (...) stets erforderlich sein [wird]“ (so jüngst ausdrücklich: VwGH, 15.09.2004, Zl. 2003/04/0045, 0060). Hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Veröffentlichung war im Lichte des zitierten Erkenntnisses davon auszugehen, dass die Veröffentlichung in Form der Verlesung als „öffentlicher „contrarius actus““ im selben Programm zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen ist, um „tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert“ zu erzielen. Der Ausspruch, über die Veröffentlichung einen Nachweis zu erbringen, stützt sich auf § 36 Abs. 5 ORF-G, wonach der ORF dem Bundeskommunikationssenat auf dessen Aufforderung Aufzeichnungen seiner Sendungen zur Verfügung zu stellen hat, und dient der Überprüfung des bescheidkonformen Verhaltens hinsichtlich des Spruchpunktes II. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -5– Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 23. Mai 2005 Der Vorsitzende: SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung: