A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] www.bks.gv.at GZ 611.001/0001-BKS/2008 BESCHEID Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL, die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Berufung der W. S. GmbH gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 7. Jänner 2008, KOA 1.415/07-004, wie folgt entschieden: Spruch: Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 3 PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004, abgewiesen. Begründung: I.1. Nach Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 52/2007, stellte die KommAustria mit o.z. Bescheid vom 07.01.2008 gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004, in Spruchpunkt 1 fest, dass die W. S. GmbH die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt habe, dass sie am 09.10.2007 um ca. 10:06:37 Uhr Werbung für das Lokal „Du mich auch“ am Anfang nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt habe. Die KommAustria hat ferner in Spruchpunkt 2 gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt und trug der W. S. GmbH die Erbringung eines Nachweises über die Veröffentlichung in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen auf. -2– 2. Die KommAustria ging bei ihrer Beurteilung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die W. S. GmbH ist auf Grund des Bescheides des Bundeskommunikations-senates vom 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005, Inhaberin einer Zulassung zur Ver-anstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg, Salzachtal und Saalfelden“ für die Dauer von zehn Jahren ab 20.06.2001. Am 09.10.2007 strahlte die W. S. GmbH im beobachteten Zeitraum von 09:00 bis 11:00 Uhr u.a. Folgendes aus: Im Anschluss an das Musikprogramm folgt um ca. 10:06 Uhr die Ansage: „Diese Stunde präsentiert euch das freche Lokal ‚Du mich auch’ in der Maxglaner Hauptstraße in Salzburg. Mit sensationell günstigen Menüs für nur fünf Euro neunzig. www.du-mich-auch.at.“ Daran anschließend wird ein akustisches Signal eingespielt und danach das Musikprogramm fortgesetzt. Zwischen der Wortfolge „Diese Stunde präsentiert euch das freche Lokal ‚Du mich auch’ in der Maxglaner Hauptstraße in Salzburg“ und der Wortfolge „Mit sensationell günstigen Menüs für nur fünf Euro neunzig. www.du-mich-auch.at“ wird ebenfalls ein akustisches Signal, ähnlich dem den Wortteil abschließenden akustischen Signal, jedoch kürzer und dementsprechend weniger deutlich wahrnehmbar, eingespielt. 3. Die Feststellungen der KommAustria hinsichtlich des gesendeten Beitrags gründeten sich auf die von der KommAustria angefertigten Aufzeichnungen der Sendung vom 9.10.2007. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b KOG eingelangte Stellungnahme der W. S. GmbH vom 19.11.2007 war nicht geeignet, die Bedenken der KommAustria hinsichtlich der vermuteten Werbeverletzungen zu entkräften, weshalb die KommAustria die Verletzung von Amts wegen weiter verfolgte. 4. Rechtlich führt die KommAustria unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates aus, dass es sich bei der inkriminierten Aussage mit den Hinweisen „[…] das freche Lokal ‚Du mich auch’ in der Maxglaner Hauptstraße in Salzburg. Mit sensationell günstigen Menüs für nur fünf Euro neunzig. www.du-mich-auch.at“ um einen - im Sinne von § 19 Abs. 1 PrR-G - werblich gestalteten und daher verkaufsfördernden Patronanzhinweis handle, der entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt worden sei. Der ständigen Judikatur des Bundeskommunikationssenats zufolge gebe es eine Form der gestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungen, die unterhalb der Schwelle zur Werbung im Sinne der Absatzförderung liegen. Als „gestaltet“ im Sinne des § 19 Abs. 1 PrRG sei eine An- und Absage nur dann anzusehen, wenn sie in einer solchen Weise -3– ausgeformt ist, dass sie einen werblichen Charakter enthalte. Als zulässig und unterhalb der Schwelle zur kommerziellen Werbung angesehen worden seien vom Bundes- kommunikationssenat etwa Sponsoransagen mit dem Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, wohingegen qualitativ-wertende Aussagen oder werbliche Botschaften in Form eines Leistungsvergleiches mit anderen Unternehmen oder das Herausstreichen des Waren- oder Leistungsangebotes oder besonderer Produkteigenschaften jedenfalls als unzulässig und die Grenze zur Werbung im Sinne des § 13 ORF-G bzw. § 19 PrR-G überschreitend qualifiziert worden seien (vgl. dazu BKS 23.05.2003, GZ 611.009/0018BKS/2004, 22.06.2004, GZ 611.008/00014-BKS/2004 und 23.06.2005, GZ 611.009/0010BKS/2005). Bei der inkriminierten Aussage werde die Grenze zur Werbung jedenfalls überschritten, da besondere Eigenschaften der Produkte und der Dienstleistungen, nämlich die „sensationell günstigen Menüs für nur fünf Euro neunzig“, des Lokals „Du mich auch“ hervorgehoben werden. Dass die gegenständliche Ansage eine werbliche Botschaft enthalte, werde von der W. S. GmbH im Übrigen auch nicht bestritten. Zwar sei es nun von Gesetzes wegen zulässig, Werbung in Form von Patronanzhinweisen auszustrahlen, allerdings kämen dann die spezifischen Regelungen über Werbung zur Anwendung, sodass diese Werbung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G von anderen Programmteilen durch akustische Mittel getrennt werden müsse. Der gegenständliche Patronanzhinweis, dem eine werbliche Botschaft jenseits des nach § 19 Abs. 5 lit. b Z 3 PrR-G Erlaubten innewohne, müsse daher vom übrigen Programm akustisch getrennt gesendet werden, widrigenfalls ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G vorläge (vgl. BKS 23.06.2005, 611.001/0002-BKS/2005). Entgegen der Ansicht der W. S. GmbH habe der Bundeskommunikationssenat somit in seiner bisherigen Judikatur bereits klar dargelegt, dass eine werblich gestaltete Patronanzansage von Beginn an durch akustische Trennung als Werbung erkennbar sein müsse. Eine passagenweise Trennung sei nicht zulässig: „Es folgt schon aus dem Schutzzweck der Norm, nämlich Verwechslungen des redaktionellen Programms mit der kommerziellen Werbung hintanzuhalten, dass eine ‚passagenweise’ oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente durch akustische Mittel im redaktionellen Programm nicht zulässig ist, wollte man dem Zuhörer nicht zumuten, mit akribischer Aufmerksamkeit dem Programm folgen zu müssen“ (BKS 26.03.2007, 611.001/0013BKS/2006). So habe der Bundeskommunikationssenat bereits bei ähnlich gelagertem Sachverhalt [Anm.: „Diesen Service präsentierte Euch Denzel Salzburg, [*(zu) leises Pling*] Ihr Alfa Romeo Partner in der Innsbrucker Bundesstraße. Jetzt bei Denzel den neuen Alfa Romeo 147 testen …“] ausgesprochen, dass sich die behauptete Trennung – auch nach dem Vorbringen der Berufungswerberin – mitten im Satz befinde, es gerade bei einem solchen Sachverhalt aber an einer eindeutigen Trennung der Werbung von den sonstigen Programmteilen mangle (vgl. BKS 16.12.2005, 611.001/0021-BKS/2005). -4– Vor diesem Hintergrund könne auch dahingestellt bleiben, ob das zwischen der Wortfolge „Diese Stunde präsentiert euch das freche Lokal ‚Du mich auch’ in der Maxglaner Hauptstraße in Salzburg“ und der Wortfolge „Mit sensationell günstigen Menüs für nur fünf Euro neunzig. www.du-mich-auch.at wahrnehmbare akustische Signal, welches dem daran anschließenden akustischen Signal ähnlich, jedoch weniger deutlich sei, als ausreichend eindeutiger Werbetrenner zu qualifizieren sei. Da sich die behauptete Trennung mitten im Satz befinde, die werblich gestaltete Patronanzansage jedoch nicht von Beginn an vom übrigen Programm akustisch getrennt gesendet worden sei, mangle es nämlich jedenfalls an einer eindeutigen Trennung der Werbung von den sonstigen Programmteilen im Sinne des § 19 Abs. 3 PrR-G. Zur Veröffentlichung nach Spruchpunkt 2 verwies die KommAustria auf § 26 Abs. 2 PrR-G und die einschlägige Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates, des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Veröffentlichung als öffentlicher „contrarius actus“ im Medium stets erforderlich wäre. 4. Die W. S. GmbH (im Folgenden: die Berufungswerberin) ist in ihrer rechtzeitigen Berufung der rechtlichen Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde entgegen getreten und hat den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Zum Spruchpunkt 1 führte sie zunächst aus, dass die rechtlichen Ausführungen der KommAustria nicht erkennen lassen würden, weshalb der erste Satzteil „das freche Lokal „Du mich auch“ in der Maxglaner Hauptstraße“ als jedenfalls die Grenze zur Werbung überschreitend anzusehen sei. Der Auffassung der Berufungswerberin zufolge sei die Verwendung des Adjektivs „frech“ nicht als qualitativ-wertende Aussage oder werbliche Botschaft in Form eines Leitungsvergleichs mit anderen Unternehmen zu erachten. Wenn demnach nur der zweite Teil des von der KommAustria zitierten Satzes (nämlich jener, der mit den Worten „mit sensationell günstigen Menüs“ beginnt) der ständigen Judikatur des Bundeskommunikationssenates zufolge als werblich gestaltet angesehen werden könne, so wende die KommAustria die von ihr zitierte Judikatur des Bundeskommunikationssenats unrichtig an bzw. lege den Gesetzeswortlaut entgegen seinem Ziel aus, wenn sie § 19 Abs. 3 PrR-G dahingehend interpretiere, dass eine „passagenweise“ oder wortweise Trennung werblicher Elemente durch akustische Mittel im redaktionellen Programm nicht zulässig wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Schutzzweck der Norm, Verwechslungen des redaktionellen Programms mit der kommerziellen Werbung hinanzuhalten, nicht entsprochen werde, wenn nach einer Patronanzansage eine werblich gestaltete Botschaft ausgestrahlt werde, ohne dass davor ein Werbetrenner zu hören sei. Selbst ein durchschnittlicher Hörer -5– laufe nicht Gefahr, einen Hinweis auf die Patronanz einer Sendung durch ein bestimmtes Unternehmen als redaktionell gestalteten Beitrag anzusehen. Die von der KommAustria zitierte Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats zur „passagenweisen“ Trennung werblicher Elemente sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es eben lebensfremd wäre, eine Patronanzansage als „redaktionelles Programm“ zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall liege die von der KommAustria als werblich bezeichnete inkriminierte Passage nicht innerhalb des redaktionellen Programms, sondern sei unmittelbar im Anschluss an eine Patronanzansage (die nach den Bestimmungen des PrR-G nicht gesondert gekennzeichnet werden müsse, da sie ja selbst eine Art Kennzeichnung darstelle) und einem Trenner von Werbung und Programm gesendet worden. Bei am Schutzzweck der Norm orientierter Auslegung der Bestimmungen des PrR-G hätte die KommAustria daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine gesonderte deutlich wahrnehmbare Trennung zwischen der Patronanzansage einerseits und dem werblich gestalteten zweiten Teil derselben (bzw. der Werbeaussage) nicht erforderlich gewesen wäre. Die Berufungswerberin wies ferner darauf hin, dass sie nach dem ersten Satzteil der (noch nicht als Werbung qualifizierten) Patronanzansage und der nachfolgenden Werbeaussage ein akustisches Signal ausgestrahlt habe, dass die Trennung zwischen Werbeansage und Programm signalisiert habe. Die Wahrnehmbarkeit des akustischen Trennsignals sei vom Gesetz nicht durch eine bestimmte Lautstärke definiert. Da es sich im gegenwärtigen Fall um eine Trennung zwischen Werbung und einer Patronanzansage handle, könne die Schwelle für die Wahrnehmbarkeit des Trennsignals bei am Schutzzweck der Norm orientierter Auslegung niedriger angesetzt werden. Selbst wenn man wie die KommAustria also von der Erforderlichkeit einer Trennung zwischen Patronanzansage und Werbung ausgehe, ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Rechtsverletzung der Berufungswerberin. 5. Die oben wiedergegebenen Feststellungen der KommAustria hinsichtlich des Sachverhalts (vgl. oben 2) entsprechen den Wahrnehmungen des Bundeskommunikationssenats, der in die vorgelegten Aufzeichnungen Einsicht genommen hat. Rechtlich folgt: II.1. Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits mehrfach mit der Frage der rechtlichen Einordnung und zulässigen Ausgestaltung von Sponsorhinweisen beschäftigt. Bereits in der Entscheidung vom 13.12.2002, GZ 611.180/001-BKS/2002, wurde festgestellt, dass es eine Form der gestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungen gibt, die unterhalb der Schwelle zur Werbung im Sinne einer Absatzförderung liegen. Als „gestaltet“ im Sinne des § 19 Abs. 1 PrR-G ist eine An- und Absage nur dann anzusehen, wenn sie in einer solchen Weise ausgeformt ist, dass sie einen werblichen Charakter erhält. -6– Als zulässig und unterhalb der Schwelle zur kommerziellen Werbung angesehen wurden vom Bundeskommunikationssenat etwa Sponsoransagen mit einem Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, wohingegen qualitativ-wertende Aussagen oder werbliche Botschaften in Form eines Leistungsvergleiches mit anderen Unternehmen oder das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebotes oder besonderer Produkteigenschaften jedenfalls als unzulässig und die Grenze zur Werbung im Sinne des § 13 ORF-G bzw. 19 PrR-G überschreitend qualifiziert wurden (vgl. dazu die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenat vom 23.05.2005, GZ 611.009/0018-BKS/2004, vom 22.06.2004, GZ 611.008/00014-BKS/2004, vom 01.06.2005, GZ 611.009/0035-BKS/2005, vom 23.06.2005, GZ 611.009/0010-BKS/2005 und jüngst vom 26.03.2007, GZ 611.001/0013-BKS/2006). Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation (vgl. BKS 13.12.2002, GZ 611.180/001-BKS/2002) zu verstehen, die mit einer Absatzförderungsabsicht gesendet wird. Die Frage der Qualifikation der konkreten Gestaltung einer Sponsoransage als Werbung hängt davon ab, ob bestimmte Produkte oder Leistungen eines Herstellers in einer die Grenze zur Werbung überschreitenden Form dargestellt werden. Bei der Beurteilung einer Sponsoransage als verkaufsfördernd kommt es nicht auf ihre subjektive Wirkung bei einer gewissen Zahl von Hörern in bestimmten Situationen an, sondern es ist stets abstrakt zu prüfen, ob für das durchschnittliche Publikum eine Anregung zum Kauf von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwirklicht wird (vgl. BKS 23.06.2005, GZ 611.001/0002-BKS/2005). Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst VwGH 14.11.2007, Zl. 2005/04/0180). 2. Im zu beurteilenden Fall liegt der Hinweis auf ein konkretes Leistungsangebot des Sponsors, nämlich die „Menüs“ des Lokals „Du mich auch“ vor, welches mit der qualitativen Wertung „sensationell günstig“ und „für nur fünf Euro neunzig“ verbunden ist. Das Herausstreichen der besonderen Eigenschaften des Leistungsangebots dient dem für ein durchschnittliches Publikum offenkundigen Ziel der Absatzförderung. Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass sich die werbliche Botschaft der inkriminierten Aussage nur im Zusammenspiel der beiden untrennbar zusammenhängenden Satzteile entfaltet. Dieser Sinnzusammenhang ergibt sich daraus, dass im ersten Satzteil das zu bewerbende Lokal genannt wird und der zweite Satzteil sowohl sprachlich als auch logisch (arg: „mit…“) an den ersten Satzteil anknüpft, indem er die besonderen Eigenschaften des zuvor genannten Lokals hervorhebt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin können die beiden Satzteile somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern die inkriminierte Aussage ist als Ganzes einer Beurteilung zu unterziehen, -7– selbst wenn Teilen davon für sich betrachtet noch kein werblicher Charakter zukommen würde (vgl. jüngst BKS 10.12.2007, 611.001/0011-BKS/2007). 3. Nach § 19 Abs. 1 PrR-G sind werblich gestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen Werbesendungen und unterliegen als solche dem Trennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrR-G. Demnach müssen sie klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Schutzzweck des Trennungsgebots gemäß § 19 Abs. 3 ist es, Verwechslungen des redaktionellen Programms mit kommerzieller Werbung hintanzuhalten (vgl. BKS 26.03.2007, GZ 611.001/0013BKS/2006). Der Bundeskommunikationssenat hat in seiner Judikatur bereits mehrfach bestätigt, dass ein werblich gestalteter Patronanzhinweis von Beginn an durch akustische Trennung als Werbung erkennbar und vom redaktionellen Programm - einschließlich der Patronanzsendung selbst - getrennt sein müsse, widrigenfalls ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G vorliege (vgl. BKS 23.05.2005, GZ 611.001/0004-BKS/2005; 23.06.2005, GZ 611.001/0002-BKS/2005). Der Bundeskommunikationssenat vermag nun – wie auch schon die KommAustria – keine akustische Trennung zu Beginn der werblich gestalteten Patronanzansage zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2. spielt es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rolle, ob und in welchem Ausmaß ein akustisches Trennsignal zwischen den beiden inkriminierten Satzteilen erfolgte, da die Patronanzansage in ihrer Gesamtheit als Werbung gemäß § 19 Abs. 1 PrR-G zu betrachten ist. Auch die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats zur „passagenweisen“ Trennung werblicher Elemente im redaktionellen Programm (vgl. BKS 26.03.2007. GZ 611.001/0013-BKS/2006) ändert an diesem Ergebnis nichts. Entscheidend und erforderlich ist die eindeutige Trennung des gesamten, über die Grenze zur Werbung hinausgehenden Patronanzhinweises an dessen Beginn und Ende. Dies entspricht auch dem Schutzzweck von § 19 Abs. 3 PrR-G, Verwechslungen des redaktionellen Programms mit der kommerziellen Werbung hintanzuhalten. Da eine solche notwendige Abgrenzung durch ein akustisches Signal zu Beginn der werblich gestalteten Patronanzansage unterblieben ist, hat die KommAustria zu Recht eine Verletzung des § 19 Abs. 3 PrR-G festgestellt. Da der Bundeskommunikationssenat der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde folgt, war der erstinstanzliche Bescheid auch hinsichtlich Spruchpunkt 2., der eine Veröffentlichung nach § 26 Abs. 2 PrR-G aufträgt, zu bestätigen (vgl. auch dazu VwGH 14.11.2007, Zl 2005/04/0180). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. -8– Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 19. Mai 2008 Der Vorsitzende PÖSCHL Für die Richtigkeit der Ausfertigung: