A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] www.bks.gv.at GZ 611.009/0003-BKS/2010 B E S CH E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL, die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 11a KOG vom 15.01.2010, GZ KOA 3.500/10-001, wie folgt entschieden: Spruch: I. Gemäß § 11a KOG iVm § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 ORF-G jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007 wird festgestellt, dass der ORF am 23. November 2009 1. zwischen 0:00 und 24:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 durch die Ausstrahlung von Werbung mit einer Gesamtdauer von mehr als 3024 Sekunden die Bestimmung des § 13 Abs. 7 zweiter iVm dritter Satz ORF-G, sowie 2. zwischen 19:00 und 20:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 durch die Ausstrahlung von Werbung mit einer Gesamtdauer von mehr als 12 Minuten § 13 Abs. 7 vierter iVm fünfter Satz ORF-G verletzt hat. II. 1. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung, den Spruchpunkt I. der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 19:00 und 20:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: „Der Bundeskommunikationssenat Kommunikationsbehörde Austria hat Folgendes aufgrund festgestellt: einer Der Anzeige ORF hat der am 23. November 2009 in ORF 1 sowohl den höchstzulässigen Sendezeitanteil an Fernsehwerbung pro Tag als auch zwischen 19:00 und 20:00 Uhr den höchstzulässigen Sendezeitanteil an Fernsehwerbung pro Stunde überschritten und dadurch gegen das ORF-Gesetz verstoßen.“ -2– Dem ORF wird gemäß § 11 KOG iVm § 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen. Begründung: Die KommAustria hat in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a KOG am 23.11.2009 Auswertungen von Sendungen des Fernsehprogramms ORF 1 durchgeführt. Dabei gelangte sie zur Vermutung von Verletzungen der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G und erstattete, nach Durchführung des Vorverfahrens, mit Schreiben vom 15.01.2010, GZ KOA 3.500/10-001, gemäß § 11a KOG Anzeige beim Bundeskommunikationssenat und übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. 1. Die KommAustria legt ihrer Anzeige zunächst folgenden Sachverhalt zu Grunde: „A) 00:00 bis 12:00 Uhr Gegen 00:19 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw. Produkte (Waren und Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Milka 2. UPC 3. Generali Versicherung 4. UPC 5. 3 6. Brieflos 7. Schwarzkopf 8. FM4 Soundselection 9. BIPA 10. KIK 11. Dixan 12. Sheba 13. Coca Cola 14. Wüstenrot 15. Duracell 16. T-Mobile 17. Leiner 18. Pampers 19. Leiner 20. Fini´s Feinstes Die Dauer des Werbeblocks beträgt 398 Sekunden (exklusive 18 Schwarzblenden mit einer Dauer von jeweils einer Sekunde und 1 Reminder). -3– Gegen 01:38 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw. Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Braun 2. Pampers 3. Duracell 4. Pantene Pro-V Die Dauer des Werbeblocks beträgt 92 Sekunden (exklusive 3 Schwarzblenden). In der Zeit zwischen 00:00 und 12:00 Uhr wurde daher nach Ansicht der KommAustria Werbung im Ausmaß von 490 Sekunden gesendet. B) 12:00 bis 18:00 Uhr Gegen 17:12 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Braun Rasierer 2. Pringles 3. Telekom Austria Die Dauer des Werbeblocks beträgt 76 Sekunden (exklusive 2 Schwarzblenden). Gegen 17:34 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Ö3 Greatest Hits CD Vol. 48 2. Burn Energy Drink 3. Tic Tac Die Dauer des Werbeblocks beträgt 73 Sekunden (exklusive 1 Schwarzblende und 1 Reminder). Gegen 17:58 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Dinosaurier, im Reich der Giganten – das Live Erlebnis 2. Telekom Austria 3. paco rabanne 4. Maxi King 5. Axe Die Dauer des Werbeblocks beträgt 104 Sekunden (exklusive 3 Schwarzblenden und 1 Reminder). In der Zeit zwischen 12:00 und 18:00 Uhr wurde daher nach Ansicht der KommAustria Werbung im Ausmaß von 253 Sekunden (76+73+104) gesendet. C) 18:00 bis 24:00 Uhr -4– Gegen 18:25 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Dove 2. Sony / PS3 3. Maltesers 4. CD "Gute Reise" (Ich + Ich) 5. BIPA 6. Pringles 7. Swiffer 8. Pampers 9. Kika Die Dauer des Werbeblocks beträgt 175 Sekunden (exklusive 8 Schwarzblenden). Gegen 18:57 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Erdgas 2. Somat 3. tele.ring 4. happy day 5. schwarzkopf 6. Heumilch 7. Lysoform 8. Meditonsin 9. Lidl 10. Dixan 11. LG 12. Garnier 13. Lotto Die Dauer des Werbeblocks beträgt 276 Sekunden, davon 140 Sekunden nach 19:00 Uhr (exklusive 10 Schwarzblenden, Werbetrenner und Reminder), Gegen 19:22 Uhr wird im Rahmen eines Programmhinweises ein Sponsorhinweis für Heineken bzw Playstation in einer Dauer von 4 Sekunden im Bild eingeblendet. Gegen 19:23 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Syoss 2. Teekanne 3. Uncle Ben´s -5– 4. Billa 5. DVD (österr. Kabarett) 6. T-Mobile 7. happy day 8. BIPA 9. Lysoform 10. Win2day 11. L´Oreal 12. Nescafe Die Dauer des Werbeblocks beträgt 307 Sekunden (exklusive 10 Schwarzblenden und 1 Reminder). Gegen 19:52 Uhr wird im Rahmen eines Programmhinweises ein Sponsorhinweis für Hervis in einer Dauer von 4 Sekunden gezeigt. Gegen 19:54 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Kinofilm ("Das Vaterspiel") 2. Reminder 3. A1 4. Ariel 5. Mediamarkt 6. Syoss 7. Bawag 8. Gillette 9. Brieflos 10. Dixan 11. Schwarzkopf 12. Orange 13. Mentadent 14. Erste Die Dauer des Werbeblocks beträgt 299 Sekunden davon 299 Sekunden vor 20:00 Uhr (exklusive 10 Schwarzblenden und 2 Reminder). Gegen 20:06 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. S Bausparkasse 2. Win2day 3. Lotto -6– 4. Reiter Die Dauer des Werbeblocks beträgt 75 Sekunden (exklusive 1 Schwarzblende und 2 Reminder). Gegen 20:09 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Rama 2. Head&Shoulders 3. Brieflos 4. BIPA 5. Durgol 6. Diadermine 7. Saturn 8. Schwarzkopf 9. Kinder 10. Lotto Die Dauer des Werbeblocks beträgt 161 Sekunden (exklusive 8 Schwarzblenden und 1 Reminder). Gegen 20:12 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Omo 2. Orange 3. Schwarzkopf 4. Brieflos 5. Medion 6. Kinder Die Dauer des Werbeblocks beträgt 112 Sekunden (exklusive 5 Schwarzblenden). Gegen 20:57 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Leiner 2. Billa 3. Leiner 4. fewa 5. Pfanner 6. Volksbank 7. Schärdinger 8. BIPA -7– 9. Eduscho 10. Pampers 11. D´arbo 12. Spar 13. A1 14. TV Media 15. Coca Cola Die Dauer des Werbeblocks beträgt 348 Sekunden (exklusive 13 Schwarzblenden und 1 Reminder). Gegen 21:49 Uhr wird im Rahmen eines Programmhinweises ein Sponsorhinweis für Hervis in einer Dauer von 4 Sekunden gezeigt. Gegen 21:49 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Silan 2. Bob 3. Pantene 4. CD "Echo" (Leona Lewis) 5. Iglo 6. durex 7. Lindt 8. Sony Ericsson/A1 9. Somat 10. Brieflos 11. Billa 12. Oral B 13. Heumilch 14. Schwarzkopf 15. Orange 16. Diadermine 17. S Bausparkasse Die Dauer des Werbeblocks beträgt 386 Sekunden (exklusive 15 Schwarzblenden und 1 Reminder). Gegen 22:36 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. Orange 2. Aptamil 3. Mediamarkt -8– 4. kik 5. UPC 6. Billa 7. UPC 8. Wr. Städtische 9. BIPA 10. A1 11. Syoss 12. Nestle Die Dauer des Werbeblocks beträgt 267 Sekunden (exklusive 10 Schwarzblenden und 1 Reminder). Gegen 23:22 Uhr beginnt ein Werbeblock, der Spots für folgende Unternehmen bzw Produkte (Waren, Dienstleistungen) beinhaltet: 1. UPC 2. Bipa 3. UPC 4. Iglo 5. Wii (Need for Speed) 6. Schwarzkopf 7. Medion 8. Haribo 9. Braun 10. Brieflos 11. bruno banani 12. Ariel 13. TelekomAustria Die Dauer des Werbeblocks beträgt 262 Sekunden (exklusive 12 Schwarzblenden). In der Zeit zwischen 18:00 und 24:00 Uhr wurde daher nach Ansicht der KommAustria Werbung im Ausmaß von 2680 Sekunden (175+276+4+307+4+299+75+161+112+348+4+386+267+262) gesendet. In der Zeit zwischen 19:00 und 20:00 Uhr wurde nach Ansicht der KommAustria Werbung im Ausmaß von 754 Sekunden (140+4+307+4+299) gesendet.“ 2. Aus dieser Auswertung errechnete die KommAustria, dass der ORF am 23. November 2009 in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr insgesamt Werbung im Ausmaß von 3423 Sekunden und in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Werbung im Ausmaß von 754 Sekunden gesendet hatte. Die gem. § 13 Abs. 7 ORF-G geregelte höchstzulässige Sendezeit für Werbung nahm die KommAustria täglich mit 3024 Sekunden, stündlich mit 720 Sekunden -9– an, weshalb es in dem von ihr geprüften Fall zu einer zweifachen Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit auf verschiedener gesetzlicher Grundlage gekommen sei. Diese Auswertung wurde dem ORF von der KommAustria mit Schreiben vom 18.12.2009 zugestellt. Der ORF trat am 11.1.2010 in seiner Stellungnahme der Schlussfolgerung der KommAustria entgegen. Zur Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag führte er aus, dass seit Beginn des Werbefernsehens der Sendetag von 3:00 bis 2:59 Uhr dauere und daher nicht mit dem Kalendertag gleichzusetzen sei. Zur höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde wendete der ORF ein, dass ein gegen 20 Uhr gesendeter „ÖFI-Trailer“ (gemeint ist offensichtlich der Spot zum Kinofilm „Das Vaterspiel“) gem. § 13 Abs. 5 ORF-G nicht in die Werbezeit einzurechnen sei, weil der Film vom ORF mitproduziert und nach Ablauf einer Sperrfrist in den Programmen des ORF ausgestrahlt werde. Es sei daher in keinem Fall zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit gekommen. Da diese Stellungnahme die Bedenken der KommAustria gegen die Einhaltung des 3. Abschnitts des ORF-G nicht zerstreuen konnte, erstattete sie die gegenständliche Anzeige am 15.01.2010 und übermittelte Sendeaufzeichnungen des gesamten Programms ORF 1 am 23. November 2009 von 0:00 bis 24:00 Uhr. Bezüglich der Auslegung des Begriff „Tag“ in § 13 Abs. 7 ORF-G widerspricht die KommAustria in der Anzeige der Stellungnahme des ORF und nimmt vorrangig gestützt auf systematische Überlegungen an, dass es sich beim „Tag“ um einen Kalendertag von 0:00 bis 24:00 handle und dem ORF kein Spielraum zukäme, die Werbezeitregelungen abweichend auf seinen „Sendetag“ anzuwenden. Zum „ÖFI-Trailer“ wird ausgeführt, dass es sich nicht bloß deshalb um einen Programmhinweis handle, weil ein Kinofilm beworben werde, der in einigen Jahren im ORF gezeigt werden könne. Der Trailer schließe mit der für Kinowerbespots üblichen Phrase „DEMNÄCHST IM KINO“ und sei zudem mitten in einem Werbeblock platziert. Er sei deshalb in die höchstzulässige Gesamtwerbezeit einzurechnen. Deshalb bestehe der Verdacht, der ORF habe am 23.11.2009 durch die Sendung von Werbung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr § 13 Abs. 7 zweiter iVm dritter Satz ORF-G sowie zwischen 19:00 und 20:00 Uhr § 13 Abs. 7 vierter iVm fünfter Satz ORF-G, jeweils iVm § 17 Abs. 5 ORF-G, verletzt. 3. Dem ORF wurde vom Bundeskommunikationssenat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12.2.2010 führte der ORF aus, dass sich der Sendetag des ORF nicht mit dem Kalendertag deckt. Aus § 13 Abs. 7 ORF-G ergäbe sich eindeutig, dass das „Gesetz nicht zwingend auf den Kalendertag“ abstellt. Die Regelung spreche mehrfach von „täglich“ und „Tag“, woraus „nicht zwingend abzuleiten“ sei, dass der Gesetzgeber “zwingend den Kalendertag zugrunde gelegt“ hat. Die Bestimmung des § 13 Abs. 7 gehe auf die Regelung des Art. 18 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie zurück und die Europäische - 10 – Kommission schließe in ihrer Interpretativen Mitteilung , dass sich die Begriffe „Tag“ und „täglich“ auf den Programmtag beziehen, der entweder dem Kalendertag oder einem anderen Programmtag entsprechen könne. Da auch der österreichische Gesetzgeber „keine Präzisierung der Begriffe „Tag“ und „täglich“ vorgenommen“ habe, könne für die Auslegung des § 13 Abs. 7 ORF-G nichts anderes gelten. Auch der Verweis auf die Systematik der Regelung könne nichts ändern, weil eine Definition der Begriffe „Tag“ und „täglich“ fehle. Die der KommAustria vorgelegte Tabelle sei ein Auszug aus dem Datenbanksystem des ORF und die darin enthaltenen Bezeichnungen dienten der vereinfachten Darstellung und wären von Nicht-Juristen erstellt worden. Die Datumsangaben seien so zu verstehen, dass ein Sendetag um 3 Uhr eines Kalendertages beginne und am nächsten Tag um 2 Uhr 59.59 ende. Der Sendetag des 23.11.2009 hätte daher nur eine Dauer von 2.887 Sekunden an Werbung aufgewiesen. Zum Vorbringen betreffend die Überschreitung des Stundenlimits verwies der ORF auf seine Stellungnahme gegenüber der KommAustria. 4. Rechtlich folgt: Der Bundeskommunikationssenat hat in die vorliegenden Aufzeichnungen Einsicht genommen und kann seiner Entscheidung den oben wiedergegebenen, im Verfahren hinsichtlich der absoluten Dauer der Werbeeinschaltungen auch unbestrittenen Sachverhalt zu Grunde legen. Im Verfahren ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, welcher konkrete Bedeutungsgehalt den Begriffen „Tag“ und „täglich“ zukommt und ob ein Hinweis auf einen mitproduzierten Film als Hinweis auf „eigene“ Programme im Sinne des ORF-G anzusehen ist. 5. § 13 Abs. 7 ORF-G lautet: „[…]Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.“ 6. Aus § 13 Abs. 7 zweiter und dritter Satz ORF-G errechnet sich eine maximal zulässige Werbedauer von 3024 Sekunden pro „Tag“. Zutreffend ist, dass die Begriffe „Tag“ und „täglich“ im Gesetz nicht weiter umschrieben sind. Der ORF beruft sich darauf, dass die Regelung des § 13 Abs. 7 auf die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie zurückginge und daher die Überlegungen zur Auslegung der Richtlinie ergänzend heranzuziehen wären. Diese Aussicht ist mit den Materialien zur Entstehungsgeschichte von § 13 Abs. 7 ORF-G (einschließlich des nunmehrigen letzten Satzes) nicht zu belegen. Genauso wenig lässt sich allerdings mit den Materialien belegen, dass die betreffende - nur im Kontext der Anpassung an die Rechtsvorschriften der - 11 – Fernsehrichtlinie erfolgte Ergänzung des RFG - eigentlich (vgl. dazu Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5, Seite 21) als „zweiten Schwerpunkt (…) die Ausweitung der Gesamtwerbezeit für den ORF“ zum Gegenstand hatte und folglich nicht der Umsetzung gedient hat. Konkret die Regelung des nunmehrigen letzten Satz des § 13 Abs. 7 wurde jedenfalls erst mittels eines Abänderungsantrages (AB 1147 BlgNR, XVIII.GP S. 129) zur RV 1082, XVIII. GP eingefügt. Der ORF vermisst in den Regelungen des ORF-Gesetzes eine Präzisierung des Begriffes „Tag“. Dies ist für den Bundeskommunikationssenat schon insofern nicht nachvollziehbar, als gerade aufgrund des § 13 Abs. 7 ORF-G letzter Satz (für den wie dargetan gar nicht belegt werden kann, auf welche Motive er zurückzuführen ist) durch die Definition der „Stunde“ als 24 gleichen Teilen eines Kalendertags davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber dem Begriff „Tag“ die im allgemeinen Sprachgebrauch und auch sonst in der österreichischen Rechtsordnung übliche Bedeutung des Kalendertags beigemessen hat. Der ORF legt auch nicht dar, woraus er ableitet, dass die gewählte Formulierung ausschließlich auf die Berechnung der stündlichen Werbezeit zu beziehen wäre. Auch die - nicht in Umsetzung der Fernsehrichtlinie ergangene - Regelung des § 13 Abs. 5 zweiter Satz ORF-G lässt sich nicht anders verstehen als dass die drei darin genannten Feiertage Kalendertage sind, die von 0:00 bis 24:00 Uhr dauern. Jede andere Sichtweise würde bedeuten, dass alle Regelungen, die in einem Gesetz auf einen „Tag“ abstellen, mangels ausreichender Konkretisierung stets unterschiedlich und im Sinne der Usancen der von der Regelung betroffenen Branchen oder Berufs- oder Personengruppe/n ausgelegt werden müsste. Im Fall des ORF-G hat der Gesetzgeber jedenfalls einerseits durch die Regelung des § 13 Abs. 7 letzter Satz ohnehin seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Anknüpfungspunkt der Kalendertag ist und darüber hinaus auch gar keine Veranlassung gehabt, den Tag näher zu definieren, weil der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Tag“ (schon und auch im Jahr 1993) eindeutig war. Wäre andererseits der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein davon abweichendes anderes Verständnis im Sinne von „Programmtag“ zugrunde zu legen gewesen wäre, so hätte er dies sowohl im ORF-G als auch im PrTV-G (das bis zum 1. März 2009 auch für Fernsehen und für Hörfunk in § 44 Abs. 2 weiterhin eine Beschränkung „pro Tag“ enthält) angeordnet. Diesen Überlegungen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Europäische Kommission im Jahr 2004 (folglich 11 Jahre nach der Einführung der Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung) aus den Regelungen der Richtlinie schloss, dass auch der Programmtag gemeint sein könnte. Die Überlegungen der Europäischen Kommission sind also in diesem Fall zur Auslegung der verfahrensgegenständlichen innerstaatlichen - 12 – Bestimmungen ohne Belang. Eine Zusammenschau der Verwendung des Begriffs „Tag“ in (den auf Hörfunk und Fernsehen bezogenen Regelungen des) § 13 ORF-G ergibt nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates, dass diesen der Kalendertag zugrunde liegt. Durch die Sendung von Werbung im Ausmaß von insgesamt 3423 Sekunden zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des 23. November 2009 wurde daher die Bestimmung des § 13 Abs. 7 zweiter und dritter Satz ORF-G verletzt, wie spruchgemäß festzustellen war. Die Klassifizierung des „ÖFI-Trailers“ in der Dauer von 34 Sekunden als Werbung bleibt in diesem Zusammenhang außer Bedacht, weil sich auch dann eine Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit ergibt, wenn dieser Spot aus der Gesamtwerbezeit herausgerechnet werden würde. 7. § 13 Abs. 7 vierter und fünfter Satz ORF-G normiert eine höchstzulässige Werbedauer von 720 Sekunden (= 12 Minuten) pro voller Stunde. Nicht in diese Zeit einzurechnen sind gem. § 13 Abs. 5 ORF-G Hinweise des ORF auf eigene Sendungen und Programme. Der verfahrensgegenständliche „Hinweis“ auf einen mitproduzierten Film, der nur allenfalls einmal in der Zukunft im Programm des ORF gezeigt wird, kann nicht als Hinweises auf „eigene Sendungen“ verstanden werden. Es wurden daher am 23. November 2009 zwischen 19:00 und 20:00 im Programm ORF 1 insgesamt 754 Sekunden Werbung gesendet, sodass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 7 vierter Satz ORF-G festzustellen war. Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates stützt sich auf § 37 Abs. 4 ORF-G und seine Auslegung auf VfSlg 12.497/1990 und VwGH 15.10.2004, 2003/04/0045. Die Vorlage der Aufzeichnung stützt sich auf § 36 Abs. 5 ORF-G und § 11 KOG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten. 1. März 2010 Der Vorsitzende: PÖSCHL