Landratsamt Weimarer Land Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Weimarer Land, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda Tel . (03644) 54 03 01 . Fax (03644) 54 03 09 Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt Alljährlich wird das islamische Opferfest, türkisch „Kurban Bayrami", gefeiert. Da das islamische Mondjahr kürzer ist als unser Kalenderjahr, verschiebt sich das Fest jedes Jahr um 11 Tage. Das nächste viertägige Opferfest beginnt am 23. September 2015 und endet am 26. September 2015. Bei der im Rahmen des Opferfestes durchgeführten rituellen Schlachtung wurden die Tiere früher traditionsgemäß nicht betäubt. Nur so sah man die Möglichkeit, die rituelle Reinheit des Fleisches sicher zu stellen und die zentrale Koranbestimmung zu beachten, wonach kein Blut und kein Fleisch von toten Tieren verzehrt werden darf. Von verschiedenen islamischen Religionswissenschaftlern wird aber bestätigt, dass ein Verbot der Betäubung der rituell zu schlachtenden Tiere weder im Koran als oberste Rechtsquelle, noch in der Sunna des Propheten festgeschrieben ist. Obwohl die Interpretation der Rechtsgelehrten unterschiedlich ist, erlaubt die Mehrzahl der Gelehrten die Betäubung (Kurzzeitelektrobetäubung) unter der Bedingung, dass das Tier dadurch nicht getötet und das Ausbluten nicht verhindert wird. Unter dieser Voraussetzung wird das Verzehrsverbot des Korans ihrer Ansicht nach nicht verletzt. Von vielen Muslimen wird die Betäubung inzwischen als konsequente Weiterentwicklung der traditionellen Schlachtvorgaben verstanden, die es ihnen ermöglicht, das im Islam ebenfalls festgeschriebene Gebot der Milde und Barmherzigkeit gegenüber dem Schlachttier zu beachten. In Deutschland ist das sog. „Schächten" (Schlachten ohne vorherige Betäubung) grundsätzlich verboten. Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzschlacht-Verordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung, die das Schmerzempfinden des Tieres sicher ausschaltet, geschlachtet werden. Um den Bedürfnissen von Angehörigen derjenigen Religionsgemeinschaften, denen zwingende Glaubensbestimmungen das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch von unter Betäubung geschlachteter Tiere untersagen, Rechnung zu tragen, kann das Schlachten ohne vorherige Betäubung im Einzelfall jedoch erlaubt werden. Dazu muss bei der zuständigen Veterinärbehörde rechtzeitig vorab ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Daran hat auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (BVerwG 3 C 30.5 - Urteil vom 23.11.2006) nichts geändert. In diesem Urteil wurde lediglich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die an enge Voraussetzungen gebunden ist, bestätigt. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz es nicht ausschließt, einem muslimischen Fleischer eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist aber nach wie vor erforderlich. Betäubungsloses Schlachten ohne Ausnahmegenehmigung ist verboten. Über den Antrag entscheidet in Thüringen die zuständige Behörde -das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). 150813_ms_506-5-3_Schächten_Opferfest_Presse Grundsätzlich darf nur für und durch Personen betäubungslos geschlachtet werden, die hinreichend begründet und nachvollziehbar darlegen, dass ihnen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr von Fleisch unter Betäubung geschlachteter Tiere verbieten. Dies geht bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2003 - 1 BvR 1783/99 hervor. Außerdem muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden und es darf nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben betäubungslos geschlachtet werden. Wer gegen die Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig oder macht sich strafbar. Alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen Veterinäramt besonders zu überwachen. Eine Möglichkeit, den Belangen des Tierschutzes und den Glaubensgrundsätzen des Islam gleichermaßen Rechnung zu tragen, stellt die Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere dar. Diese stellt sicher, dass die Tiere schmerzfrei sind, aber während des Entblutens gemäß der Forderung des Korans noch leben. Ansprechpartner für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und zu den Anforderungen an die Durchführung des betäubungslosen Schlachtens sind in Thüringen die kommunalen Veterinärbehörden, diese leiten dann den Antrag an die zuständige Behörde weiter. Michael Schmidt Amtstierarzt 150813_ms_506-5-3_Schächten_Opferfest_Presse