VereinsBrief

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VereinsBrief Steuern Buchführung Recht
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 März 2010
 Der Informationsdienst für Vereine und ihre Berater
Spenden – Werbung – Sponsoring
So gestalten Vereine ihre Außenfinanzierung steuerlich optimal
Aus dem Inhalt
„Stellen Sie mir doch einfach eine Spendenquittung aus“
Tücken der Aufwands-, Sach- oder
Beitrittsspenden erkennen und vermeiden 1
Benefizveranstaltungen
Neue Finanzierungsform richtig anwenden
und Steuer- und Spendenhaftungsklippen umschiffen
8
Werbung und Sponsoring
Mit diesen vertraglichen Gestaltungen
bleiben die Einnahmen beim Verein steuerfrei
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Spenden – Werbung – Sponsoring
So gestalten Vereine ihre Außenfinanzierung steuerlich optimal
Angesichts schwindender öffentlicher Kassen und einer zumindest partiell zu beobachtenden Vereinsmüdigkeit gewinnt die Außenfinanzierung
der Vereine über Spenden, Werbung und Sponsoring immer mehr an
Bedeutung. Das Thema hat unendlich viele Facetten. Deshalb haben wir
uns dafür entschieden, in diesem Sonderdruck Schwerpunkte zu setzen.
Tipps zum steuer- lichen Bermuda- Dreieck der Vereine
Im Spendenbereich befassen wir uns mit den Gestaltungen, die in der
Praxis am häufigsten vorkommen und bei denen das größte Fehler- und
folglich auch Haftungspotenzial schlummert: Den Aufwandsspenden, den
Sachspenden und den Beitrittsspenden.
In der Grauzone zwischen Spenden und Werbung befinden sich „Benefizveranstaltungen“, die Vereine zur Verbesserung ihrer Finanzen immer
öfter ausrichten. Auch da wird in der Praxis viel falsch gemacht.
Im Bereich „Werbung und Sponsoring“ geht es dann vor allem darum,
Ihnen Wege und Gestaltungen aufzuzeigen, um Einnahmen in diesem
Bereich steuerfrei vereinnahmen zu können.
Die Spenden
„Stellen Sie mir doch einfach eine Spendenquittung dafür aus!“ Diesen
Satz kennen alle Vereinsverantwortlichen. Das „dafür“ steht meist für
eine Leistung, die der „Spender“ für den Verein kostenlos erbringt oder
für eine Sache, die er dem Verein überlässt. Sie ahnen – und wissen – es
wahrscheinlich. So einfach ist das mit dem Ausstellen einer Spendenbescheinigung in der Praxis nicht. Es müssen dazu schon bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein.
„Stellen Sie mir
doch einfach eine Spenden- quittung aus“
Die Aufwandsspende
Aufwandsspenden sind – neben Geld- und Sachspenden – keine dritte
Spendenform. Es handelt sich vielmehr um eine abgekürzte Rückspende
von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet. Statt zunächst den
Betrag auszuzahlen, um ihn dann zurückzuspenden, verzichtet der Spender auf die Auszahlung. Solche Aufwandsspenden sind also grundsätzlich
zulässig, aber für Spender und Verein mit Tücken behaftet, die nicht selten
verkannt werden.
Abgrenzung zur unzulässigen Leistungsspende
Aufpassen sollten Sie, dass der Unterschied zur unzulässigen Leistungsspende nach § 10b Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kenntlich wird. Leistungsspenden können nicht wie eine Sachspende behandelt
werden, da dem „Spender“ kein finanzieller Aufwand entsteht.
VereinsBrief
Unterschied kennen
1
Sonderdruck 2010
Leistungsspenden
sind nicht begünstigt
Typische Leistungsspenden sind unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel
die kostenlose Überlassung von Räumen) und unentgeltliche Leistungen
(zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit, unbezahlte Arbeitsleistung) zu
Gunsten des Vereins. Der Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen“
betrifft aber nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem
geldwerten Vermögen des Spenders darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Zuwendungen deshalb wie „echte“ Geldspenden
behandelt werden.
Voraussetzungen für den Spendenabzug
Da bei Aufwandsspenden schwer nachzuweisen ist, ob und in welchem
Umfang wirklich eine Leistung erbracht wurde und ein Vergütungsanspruch entstand, schaut das Finanzamt hier ganz genau hin. Bevor Ihr
Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, müssen eine Reihe
von Voraussetzungen erfüllt sein:
„Spender“ muss
Ersatzanspruch
haben
1. Die zeitliche Abfolge muss beachtet werden
Der Vergütungs- oder Ersatzanspruch muss bestanden haben, bevor die
Aufwandsspende geleistet wird. Nachträgliche Beschlüsse oder Vereinbarungen genügen nicht. Der Spender muss, nachdem er die entsprechendenTätigkeiten durchgeführt hat, zeitnah auf die Erstattung verzichten. Die
Oberfinanzdirektion (OFD) München hält zum Beispiel einen Verzicht in
unmittelbarem Anschluss an die Arbeitsleistung für geboten (Verfügung
vom 8.4.1999, Az: S 2223 – 127 St 413).
2. Es muss ein Vergütungsanspruch bestehen
Voraussetzung für die Anerkennung als Spende ist immer, dass ein satzungsmäßiger oder schriftlich vereinbarter vertraglicher Vergütungs- und
Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch
durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist.
Dieser Beschluss muss den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt
gemacht worden sein.
Aufwendungsersatzansprüche von Vorstandsmitgliedern (§§ 27 Absatz 3
und 670 BGB) sind keine Ansprüche, die durch Satzung eingeräumt worden sind. Sie rechtfertigen keine Zuwendungsbestätigung als Aufwandsspende. Dagegen werden Ansprüche aus einer in der Satzung verankerten
Vereinsordnung (zum Beispiel Reisekostenordnung) anerkannt.
3. Der Verein muss zahlungsfähig sein
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ein wichtiges Kriterium dafür,
dass es Ihr Verein mit den Aufwendungsersatzansprüchen ernst meint. Sie
müssen in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.
Überschreiten die vereinbarten Vergütungen das Budget Ihres Vereins,
bezweifelt das Finanzamt, dass ein Erstattungsanspruch bestand.
Budgetplanung als Nachweis fürs Finanzamt
2
Unser Tipp: Ihr Verein sollte durch eine entsprechende Budgetplanung
nachweisen, dass er zugesagte Erstattungsansprüche auch tatsächlich
erfüllen kann. Auf keinen Fall dürfen die Erstattungszusagen aber einen
unüberschaubaren Umfang annehmen. Der Vorstand sollte also die
VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Zusagen der ungefähren Höhe nach dokumentieren und dazu auch kontrollieren.
4. Ein Vorab-Verzicht ist schädlich
Der Erstattungsanspruch darf nicht unter der Bedingung eingeräumt sein,
dass der Spender auf eine Vergütung verzichten wird. Der Spender muss
frei entscheiden können, ob er auf der Auszahlung seines Anspruchs
besteht oder zu Gunsten des Vereins darauf verzichtet. Im Zweifel – der
Spender besteht auf Auszahlung der Vergütung – muss Ihr Verein also
zahlen (können).
5. Der Ersatzanspruch muss angemessen sein
Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, dürfen nur angemessene
Ersatzansprüche eingeräumt werden. Kriterium ist der Drittvergleich:
Die Vergütung muss sich an ortsüblichen oder tariflichen Sätzen orientieren. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag eines Vereins
kann der Aufwendungsersatzanspruch pro gefahrenem Kilometer mit
dem Pauschbetrag für Dienstreisen (derzeit 0,30 Euro pro gefahrenem
Kilometer) angesetzt werden. Wird für die Fahrten ein Pkw genutzt, der
sich im Betriebsvermögen befindet und dessen private Nutzung mit der
„Ein-Prozent-Regelung“ abgegolten wird, kann als Aufwand höchstens
der Anteil des Entnahmewerts berücksichtigt werden, der sich aus dem
Verhältnis der ehrenamtlichen Fahrten zu den übrigen Privatfahrten ergibt
(OFD München, Verfügung vom 8.4.1999, Az: S 2223 - 127 St 413).
Aufwandsspenden von Mitgliedern
Grundsätzlich können auch die Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder
und Förderer des Vereins Gegenstand einer Aufwandsspende sein. Die
Finanzbehörden unterstellen aber regelmäßig, dass solche Leistungen
ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Deshalb sollte Ihr
Verein hier besonders auf die oben genannten Nachweise achten.
Ortsüblichkeit beachten
Finanzamt verlangt Nachweise
Bei natürlichen Personen ist die (von vornherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft keine Spende. Dagegen kann der
Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung
eine abzugsfähige Spende begründen.
Beachten Sie: Erbringt ein Mitglied Arbeitsleistungen freiwillig oder auf
Grund einer satzungsmäßigen Verpflichtung, stellt die Arbeitsleistung
keine Spende dar. Das gilt zum Beispiel, wenn die Satzung neben Mitgliedsbeiträgen in Geldform auch Arbeitsleistungen vorsieht.
Aufwandsspende und pauschaler Aufwandsersatz
Nach § 10b Absatz 3 Satz 4 EStG kann auch der Verzicht auf einen pauschalen Aufwendungsersatz als Spende anerkannt werden, wenn dieser
angemessen ist. Neben dem Kilometerpauschbetrag für Dienstreisen
(= 0,30 Euro/km) kommt hier vor allem ein pauschaler Ersatz für Unterkunft
und Verpflegung nach der Sachbezugsverordnung in Betracht. Werden
die Pauschalen überschritten, ist ein Einzelnachweis erforderlich. Ist ein
pauschaler Aufwendungsersatz vereinbart, werden SpendenbescheiniVereinsBrief
Angemessenheit ist ein Kriterium
3
Sonderdruck 2010
gungen steuerlich nur anerkannt, wenn der pauschale Aufwendungsersatz
die Beträge der Sachbezugsverordnung nicht überschreitet (OFD Kiel,
Verfügung vom 14.10.1998, Az: S 2223 A – St 142).
Typische Fehler bei Aufwandsspenden
Der großzügige Umgang mit Spendenbescheinigungen bei Aufwandspenden wird von den Finanzämtern kritisch beäugt. Typische Fehler, gerade
wenn Mitglieder auf Aufwandserstattung verzichten, sind:
Kein klarer Auftrag
Insich-Geschäfte
sind schädlich
Formalien müssen
beachtet werden
„„ Es ist unklar, in welcher Höhe der Aufwendungsersatz zu leisten ist.
Das ist z. B. der Fall, wenn in Abrechungsformularen unterschiedliche
Erstattungsbeträge für Fahrtkosten angegeben wurden.
„„ Die Mitglieder oder Funktionsträger haben keinen klaren Auftrag des
Vereins.
„„ Kostenträchtige Aufträge dürfen nicht pauschal an einfache Mitglieder
oder Nichtmitglieder vergeben werden, sodass der Beauftragte allein
über den Umfang der Tätigkeiten bestimmen kann.
„„ Die „Spender“ haben bei der Abrechnung ihrer Aufwendungen keine
Verzichtserklärung abgegeben.
„„ Die Beauftragten haben Verträge mit sich selbst zu Lasten des Vereins
geschlossen (etwa über die Nutzung des privaten Büros) und daraus
Kosten abgerechnet, waren aber nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ausdrücklich befreit.
„„ Kosten wurden abgerechnet, die erfahrungsgemäß nicht anfallen.
Das gilt z. B. für die doppelte Abrechnung der gleichen Fahrten von
Ehepartnern.
„„ Vorgaben von Satzung oder Geschäftsordnungen wurden nicht eingehalten. Das gilt z. B. wenn
„„ dort vorgegebene Abrechnungszeitpunkte und -zeiträume vorgegeben waren,
„„ es um eine laut Satzung erforderliche Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Beträgen ab einer bestimmten Höhe geht.
„„ Bei der Abrechnung darf keine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden.
Das gilt z. B. wenn Fahrtkosten wahlweise mit dem steuerlichen
Pauschsatz von 0,30 Euro pro Km oder einem Pauschsatz von 0,40
Euro pro Km bei gleichzeitiger Bescheinigung sonstiger Einkünfte in
Höhe von 0,10 Euro pro Km abgerechnet werden können.
„„ Die Beauftragung lag nicht vorab vor oder wurde rückwirkend erteilt.
Die Zuwendungsbestätigung
Auch Aufwandsspenden sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn die Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) ordnungsgemäß ist.
Das setzt unter anderem voraus, dass aus der Bescheinigung alle Berechnungsgrundlagen für den behaupteten Aufwand so ersichtlich sind,
wie es für die Überprüfung eines Erstattungsanspruchs erforderlich wäre
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.2.1993, Az: X R 119/90).
Unser Tipp: Für Aufwandsspenden benutzen Sie den Vordruck für Geldzuwendungen. Auf der Zuwendungsbestätigung müssen Sie angeben,
dass es sich bei der Zuwendung um den Verzicht auf die Erstattung von
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Aufwendungen handelt. Dazu müssen Sie bei „Es handelt sich um den
Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“ „Ja“ ankreuzen. Für das
Datum der Zuwendungsbestätigung gilt: Zeitpunkt der Spende ist der
Zeitpunkt des Verzichts.
Wann lohnt sich eine Aufwandsspende?
Bei Aufwandsspenden wird oft verkannt, dass der Spendenabzug einen
Vermögensabfluss beim Spender voraussetzt. Wird also auf eine Vergütung (das heißt auf den Vermögenszufluss) verzichtet, kann das steuerlich
nur als Spende geltend gemacht werden, wenn der Vermögenszufluss
wiederum als Einnahme behandelt wird.
Im gewerblichen
Bereich oft ein Nullsummenspiel
Beispiel
Ein Handwerker, der darauf verzichtet, dass der Verein seine Rechnung
zahlt, muss also die Rechnung dennoch als Betriebseinnahme verbuchen.
Damit neutralisiert die Spende lediglich die Einnahme. Der Spender muss
außerdem die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen.
Voraussetzung für Steuerwirkung
Steuer mindernd wirkt eine Aufwandsspende also nur, wenn der Aufwand
aus dem Privatvermögen stammt (zum Beispiel beim Verzicht auf die
Fahrtkostenerstattung bei Nutzung des privaten Pkw) oder es sich um den
Verzicht auf eine steuerfreie Vergütung handelt. Das gilt vor allem für den
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nummer 26 und 26a EStG).
Spendenhaftung und Mittelverwendung
Nach § 10b Absatz 4 EStG haftet der Verein für die entgangene Steuer,
wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt. Gerade bei Aufwandsspenden sollten Sie darauf achten,
dass die Zuwendungsbestätigung korrekt ist. Achten Sie vor allem darauf,
dass der Vergütungsanspruch durch Verträge oder Rechnungen genau
dokumentiert ist. Vermeiden Sie „Gefälligkeitsbescheinigungen“.
Gefälligkeits- bescheinigungen
vermeiden
Natürlich gilt auch für Aufwandsspenden der Mittelbindungsgrundsatz:
Eine Zuwendungsbestätigung dürfen Sie nur erteilen, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Ihres Vereins erforderlich waren. Für einen Aufwandsverzicht, der sich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht, dürfen
Sie folglich keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Buchhalterische Erfassung
Auch wenn weder Sach- noch Geldmittel fließen, muss die Aufwandsspende in der Buchhaltung erfasst werden. Der eingeräumte Erstattungsanspruch wird zunächst als Aufwand verbucht, bevor er durch die
Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann (OFD Koblenz,
Verfügung vom 15.4.2005, Az: S 2223/S 2751 A G 1425 – St). Verzichtet also
zum Beispiel ein Übungsleiter auf seine Vergütung, lautet Ihre Buchung
„Übungsleitervergütungen“ (im Soll) an „Spenden“ (im Haben).
VereinsBrief
Aufwandsspende
muss sich in der Buchhaltung nieder schlagen
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Sonderdruck 2010
Sachspenden (hier: Trikotspenden)
Ideeller Bereich ....
Während bei Geldspenden die steuerliche Zuordnung meist unproblematisch ist, werden bei Sachspenden in Vereinen oft Fehler gemacht. Das
ist vor allem deshalb kritisch, weil neben einer Nachversteuerung auch
eine Spendenhaftung droht. Der wohl häufigste Fall im Sportbereich ist
die „Spende“ von Trikots und Sportbekleidung. Auch für Sportgeräte gilt
aber nichts anderes.
... oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
In der Praxis stellt sich immer die Frage, ob die Überlassung von Trikots
und Sportkleidung als Spende im ideellen Bereich oder als Werbung im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzuordnen ist.
Wann liegt eine echte Spende vor?
Die Zuordnung vonTrikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt
nur, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
„„ Der Sponsor gibt das Geld für die Sportkleidung, der Verein ist aber
nicht verpflichtet, dafür Werbung auf der Kleidung zu platzieren;
„„ Der Sponsor erwirbt die Sportkleidung freiwillig (ohne vertragliche
Verpflichtung) für den Verein und überlässt sie dem Verein ohne Werbeaufdruck.
„„ Es existiert keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor
über die Beschaffung und Verwendung der Sportkleidung.
„„ Der Verein weist höchstens allgemein auf die Unterstützung durch den
Sponsor hin – aber ohne besondere Hervorhebung, etwa durch einen
weithin sichtbaren Aufdruck.
Auch die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist andernfalls nicht
möglich.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufdrucke praktisch keine nennenswerte
Werbewirkung erzielen. Das gilt z. B. bei Spielen von Kinder- und Jugendmannschaften (weil sie erfahrungsgemäß kaum Publikum) haben oder
bei für das beworbene Produkt ungeeignetem Publikum (Finanzgericht
Köln, Urteil vom 17.2.2006, Az: 11 K 827/03).
In der Regel wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Trikotwerbung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch
Sponsoren ist in aller Regel als Werbeinnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Das gilt auch, wenn das Recht zur Nutzung
von Werbeflächen auf Trikots – etwa auf eine Agentur – übertragen wird.
Der Verein erbringt hier nämlich immer selbst aktive Werbung („Werbung
in Eigenregie“).
Erfolgt neben der Überlassung der Trikots keine weitere Zahlung, muss
als Einnahme (eventuell auf Schätzungsbasis) der Geldwert der Trikots
angesetzt werden. Die Einnahmen sind auch umsatzsteuerpflichtig. Hier
gilt in jedem Fall der Regelsteuersatz, weil weder einer Zuordnung zur
Vermögensverwaltung noch zum Zweckbetrieb in Frage kommt.
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Fallgestaltungen
Je nachdem, wer die Trikots beschafft und beschriftet und wo sie zum Einsatz kommen, gibt es hier eine Reihe von Fallgestaltungen. Zu beachten
ist, dass für die Ausstellung einer Spendenbescheinigung nicht nur keine
Gegenleistung des Vereins (Werbung) erfolgen darf, sondern die Trikots
auch im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden müssen.
Nicht in Frage kommt also die Nutzung im Profisportbereich – also bei
Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern. Als bezahlte Sportler gelten
„„ alle vereinsfremden Sportler, die irgendwelche Vergütungen erhalten,
und
„„ alle vereinseigenen Sportler, die durchschnittlich pro Monat mehr als
400 Euro erhalten.
Ausstellen einer Spenden- bescheinigung ...
... nur bei Verwendung im steuerbegünstigten Bereich
Checkliste Trikotspende
Nutzung für
Zuwendungsbestätigung?
Umsatzsteuer?
Der Verein erwirbt die Trikots
Amateursport
ohne Werbeaufdruck und
bezahlte Sportler
erhält vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet.
ja
nein
nein
nein
Der Verein erwirbt die Trikots,
Amateursport
der Sponsor erstattet die Kosbezahlte Sportler
ten für Erwerb und Beflockung.
nein
ja
nein
ja
3
Der Sponsor erwirbt die
Trikots, lässt sie mit seinem
Logo beflocken und übergibt
sie an den Verein.
nein
ja
4
wie 2 und 3; Trikots werden
aber ohne Werbewirkung eingesetzt (Jugendmannschaft)
ja
nein
1
2
Amateursport
Vorsicht bei Beitrittsspenden
Abzugsfähige Spenden müssen freiwillig und unentgeltlich (ohne Gegenleistung) gezahlt werden. Bei „Beitrittsspenden“ steht aber oft der Erwerb
der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der Anlagen oder ähnliches
im Vordergrund – nicht dagegen die uneigennützige Förderung eines
steuerbegünstigten Zwecks. Vereine versuchen aber nicht ohne Grund,
faktische Aufnahmegebühren als Spenden darzustellen:
Wurde freiwillig
und unentgeltlich
gespendet?
„„ Aufnahmegebühren dürfen im Durchschnitt nicht höher als 1.534 Euro
sein (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52). Höhere
Leistungen sind ein Verstoß gegen den Grundsatz der Förderung der
Allgemeinheit und damit gemeinnützigkeitsschädlich.
„„ Bei einer Reihe von Vereinszwecken (insbesondere Sport) sind die
Aufnahmegebühren – wie die Mitgliedsbeiträge – steuerlich nicht
abzugsfähig.
VereinsBrief
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Sonderdruck 2010
In der Regel kein
Spendenabzug
Das sagt die Rechtsprechung
Zahlungen in Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt beäugt die Finanzverwaltung deshalb kritisch. Auch die Rechtsprechung hat bestätigt, dass
Zahlungen, die in einem unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein und der damit möglichen
Nutzung der Vereinsanlagen stehen, nicht als Spenden behandelt werden
können (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2.8.2006, Az: XI R 6/03).
Das sagt die Finanzverwaltung
Das gilt auch dann, wenn kein durch Satzung oder durch einen Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins
besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer
Sonderzahlung abhängt. Für eine unzulässigerweise als Spende eingestufte Zahlung spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes
(OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 6.5.2008, Az: S 2223 A-119-St 216):
„„ Es gibt entsprechende Satzungsregelungen oder schriftlich niedergelegte (Zusatz-)Vereinbarungen. Eine solche vertragliche Verpflichtung
steht der Freiwilligkeit entgegen. Aber auch mündliche Nebenabreden
im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sind schädlich für den Spendenabzug.
„„ Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang von Spendenzahlung und
Beginn der Vereinsmitgliedschaft. Werden die Spendenbeträge mit
zeitlicher Verzögerung vor oder nach Aufnahme in den Verein geleistet
oder gar auf mehrere Jahre verteilt, spricht das aber noch nicht gegen
eine Beitrittsspende. Im Rahmen von Außenprüfungen können die
Finanzämter ermitteln, ob trotz der zeitlichen Trennung von Spende
und Beitritt ein Zusammenhang besteht.
„„ Die Spenden erfolgen regelmäßig und/oder gleichmäßig in Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt. Von einer verpflichtenden Zahlung
geht die OFD regelmäßig aus, wenn mehr als 75 Prozent der neu
eintretenden Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder
ähnlich hohe Sonderzahlung leisten.
Benefizveranstaltungen
Sorgfältige Planung
schützt vor bösen
Überraschungen
Wohltätigkeitsveranstaltungen – auch Benefizveranstaltungen genannt –
sind für gemeinnützige Organisationen in mehrfacher Hinsicht interessant:
Sie bringen Geld in die Kasse und erlauben es, Partner und Gönner des
Vereins in einem festlichen Rahmen einzuladen und zu ehren. Vorsicht ist
jedoch bei der steuerlichen Behandlung geboten.
Zuordnung der Veranstaltung
Eine Benefizveranstaltung kann sowohl dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb
zuzuordnen sein. Auch Mischfälle sind denkbar.
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb
Benefizveranstaltungen sind – unabhängig davon, wofür die Erlöse verwendet werden – oft steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Das gilt insbesondere für
„„ den Verkauf von Speisen und Getränken,
„„ den Verkauf von anderen Waren (zum Beispiel im Rahmen eines Basars) oder
„„ „gesellige“ Veranstaltungen (zum Beispiel Tanzveranstaltungen).
Diese Einnahmen
sind grundsätzlich
steuerpflichtig
Beachten Sie: Die steuerliche Einordnung ist unabhängig davon, ob die
Leistungen einzeln abgerechnet oder pauschal durch das Eintrittsgeld
vergütet werden. Wird ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben, müssen die
Einnahmen, die auf die begünstigte Zweckbetriebsveranstaltung entfallen,
herausgerechnet werden (eventuell durch Schätzung).
Zuordnung von Einnahmen zum Zweckbetrieb
Wir haben es oben schon erwähnt. Eine Benefizveranstaltung kann auch
zum Zweckbetrieb gehören. In Frage kommen hier vor allem sportliche
und kulturelle Darbietungen. Das setzt aber voraus, dass die jeweilige
Tätigkeit Satzungszweck des Vereins ist. Ein Konzert eines reinen Sportvereins gilt also nicht als Zweckbetrieb.
Unser Tipp: Sinnvoll kann hier ein Zusammenschluss von Vereinen sein,
die entsprechende Satzungszwecke haben. Im Rahmen einer solchen
Vereinsgemeinschaft können dann das Kultur- oder Sportprogramm dem
Zweckbetrieb des jeweiligen Vereins zugeordnet werden.
Wichtig: Die Finanzverwaltung verlangt für die Zweckbetriebszuordnung,
dass die Veranstaltung keinen überwiegend geselligen Charakter hat. Ein
bloßes Rahmenprogramm mit einzelnen Sport- oder Kulturdarbietungen
wird also in der Regel dazu führen, dass die Veranstaltung insgesamt als
gesellig bewertet wird. Benefizveranstaltungen werden also nur dann
als Zweckbetrieb behandelt werden können, wenn der Verein lediglich
durch satzungsgemäße Veranstaltungen Geld für wohltätige Zwecke
einnehmen will.
Geselliger Charakter darf nicht überwiegen
Steuerliche Folgen kennen und antizipieren
Die Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat
zur Folge, dass die Erlöse erst „nach Steuer“ den begünstigten Zwecken
zugute kommen. Dass die Mittel im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden, führt nicht dazu, dass der Verein die Mittel als abzugsfähige
Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandeln kann, weil der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenes Steuersubjekt darstellt.
Zweckbezogene Verwendung
mindert nicht die
Steuerbelastung
Diese „Zuwendungen“ mindern daher nicht die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.3.2001, Az:
I R 78/99; Abruf-Nr. 010715).
VereinsBrief
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Über 35.000 Euro
drohen Körperschaft- und Gewerbesteuer
Umsatzfreigrenze immer im Blick
Die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Benefizveranstaltung werden in
die Umsatzfreigrenze (35.000 Euro pro Jahr) des steuerpflichtigen Bereichs
eingerechnet. Da bei einer Überschreitung der Freigrenze die Überschüsse
aller nicht begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten besteuert werden,
darf die Benefizveranstaltung nicht isoliert betrachtet werden. Das gilt
besonders dann, wenn die Erlöse an andere Einrichtungen gespendet
werden sollen.
Werden die Freigrenzen und Freibeträge durch die Benefizveranstaltung
nicht überschritten, braucht sich der Verein keine Mühe mit der Gestaltung
zu geben. Das dürfte aber nicht die Regel sein. Viele Vereine verfügen
noch über Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Da kann es sehr schnell passieren, dass schon eine kleine Benefizveranstaltung dazu führt, dass die gesamten steuerpflichtigen Einnahmen des
Vereins die Besteuerungsgrenze überschreiten. Daraus resultieren dann
Körperschaft- und Gewerbesteuerzahlungen, die ohne die Benefizveranstaltung nicht angefallen wären – und die im Saldo den eigentlichen
Zweck der Veranstaltung zunichte machen.
Unser Tipp: Benefizveranstaltungen sind für Ihren Verein folglich vor allem
dann interessant, wenn Sie mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine nennenswerten Einnahmen erzielen.
Eintrittsgelder und Spenden: Eine heikle Materie
Spende möglichst
vom Eintritts- geld trennen
Zwei Voraus- setzungen
Bei Benefizveranstaltungen fließen meist auch Spenden. Solche Spenden
müssen aber freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Deshalb kann
nicht einfach aus dem Eintrittsgeld ein Spendenanteil herausgerechnet
werden.
Voraussetzungen für Herausrechnen der Spenden aus Gesamteintritt
Bei hohen Eintrittspreisen, die nur unter dem Aspekt eines Spendenzuschlags gerechtfertigt sind, ist ein Herausrechnen der Spenden aus
den Gesamteinnahmen nur zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Der Spendenanteil wird auf der Eintrittskarte gesondert ausgewiesen.
2. Auf der Eintrittskarte wird unmissverständlich klar gemacht, dass der
Besuch der Veranstaltung auch zum reinen Eintrittspreis (ohne Spendenanteil) möglich ist.
Ein einheitliches Eintrittsgeld wird dagegen insgesamt dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet. Anders als auf eine
Spende ist auf den Preisaufschlag auch Umsatzsteuer zu entrichten.
Beachten Sie: Wir raten davon ab, den Besuchern eine Spende in bestimmter Höhe nahe zu legen. Werden feste Beträge in Zusammenhang
mit entgeltlichen Leistungen gespendet, lässt das auf ein verdecktes
Entgelt schließen.
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Unser Tipp: Unproblematisch ist es aber, die Spende in unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Eintrittsgeld einzunehmen oder auch einen
gewissen moralischen Druck zum Spenden auszuüben (Finanzgericht
Hessen, Urteil vom 12.9.2005, Az: 6 K 3097/00; Abruf-Nr. 060960).
Warenverkauf und Bewirtung
In jedem Fall zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gehören der Verkauf von Waren (Basare oder Versteigerungen) und die
Einnahmen aus der Bewirtung der Gäste. Ist ein Warenverkauf mit Gegenständen aus Sachspenden geplant, sollte als Alternative eine Tombola
in Erwägung gezogen werden.
Tombola statt Verkauf von Sachspenden
Tombola
Eine Tombola kann nicht nur interessante zusätzliche Einnahmen generieren. Sie hat gegenüber dem Verkauf oder der Versteigerung von Waren
auch steuerliche Vorteile.
Geldspenden zum Kauf der Preise nutzbar
Die Preise werden oft über Sachspenden von Firmen und Privatpersonen zusammengestellt. Aber auch Geldspenden, mit denen der Verein
die Sachpreise kauft, sind üblich. Hier ist es wichtig zu wissen, dass der
Verein Geldspenden verwenden darf, um damit Preise für die Tombola
zu erwerben. Das liegt daran, dass die Tombola ein steuerbegünstigter
Zweckbetrieb ist (§ 68 Nummer 6 Abgabenordnung). Es können also auch
Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
Tombola ist steuerbegünstigter
Zweck
Das setzt aber voraus, dass die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zufließen
und die Tombola ab einer bestimmten Losverkaufsumme (hier gelten unterschiedliche länderrechtliche Vorgaben) von den zuständigen Behörden
genehmigt ist.
Auch Gutscheine sind „spendenbescheinigungsfähig“
Auch Gutscheine örtlicher Einzelhändler und Dienstleister können als
Spenden behandelt werden. Ausschlaggebend für den Spendenabzug
des Ausstellers ist hier aber nicht, wann er den Gutschein an den Verein
übergeben hat, sondern wann der Gewinner den Gutschein einlöst.
Einnahmen aus Losverkauf sind keine Spenden
Die Einnahmen aus dem Losverkauf können nicht als Spenden behandelt
werden, weil dem Kaufpreis eine Gegenleistung gegenübersteht. Auch eine
Aufteilung des Lospreises in Entgelt- und Spendenanteil ist nicht möglich.
Unentgeltliche Zuwendungen: Gemeinnützigkeit in Gefahr
Erhalten Mitglieder und Dritte freien Eintritt und kostenlose Bewirtung,
muss der Verein darauf achten, dass hier keine gemeinnützigkeitsschädlichen unentgeltlichen Zuwendungen vorliegen.
VereinsBrief
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Sonderdruck 2010
40-Euro-Grenze bei Zuwendungen
an Mitglieder
Erbringt der Verein diese Zuwendungen gegenüber Sponsoren oder
Geschäftspartnern, dürften diese als Repräsentationsaufwendungen generell unschädlich sein. Bei Zuwendungen gegenüber Mitgliedern darf
der Verein allerdings nicht allzu freigiebig sein. Alles, was den Rahmen
von Annehmlichkeiten (= Zuwendung von 40 Euro pro Jahr und Mitglied)
übersteigt, könnte das Missfallen der Finanzverwaltung erregen.
Benefizveranstaltungen für fremde Zwecke
Grundsätze der
Mittelweitergabe
beachten
Verwendet der Verein die Erlöse aus der Benefizveranstaltung nicht für
eigene Zwecke, müssen die Grundsätze für die Mittelweitergabe beachtet
werden. Gemeinnützige Vereine müssen ihre steuerbegünstigten Zwecke
grundsätzlich selbst verwirklichen.
Nach § 58 Nummer 2 AO ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn
gemeinnützige Vereine maximal 50 Prozent ihrer Mittel einem anderen
gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
zuwenden. Eine Ausnahme gilt für Fördervereine. Sie dürfen 100 Prozent
ihrer Mittel weiterleiten (§ 58 Nummer 1 AO).
Wichtig: Die bedachte Organisation darf die Mittel ihrerseits nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Es ist aber keine Voraussetzung für
die Mittelweitergabe, dass der Empfänger die gleichen Satzungszwecke
verfolgt wie der Zuwendungsgeber.
Direkte Unter- stützung nur bei Mildtätigkeit
Für Zuwendungen an Einzelpersonen gelten besondere Regelungen
Vereine, die nach ihrer Satzung nicht die Mildtätigkeit fördern (zum Beispiel
Musik- oder Sportvereine), dürfen keine Zuwendungen an Einzelpersonen
geben. Solche Vereine dürften die Erlöse aus einer Benefizveranstaltung,
zum Beispiel für Katastrophenopfer, also nicht direkt an die Betroffenen
weiterreichen. Hier käme aber eine zweckgebundene Zuwendung an eine
mildtätige Organisation in Frage.
Verein spendet an andere gemeinnützige Organisation
Werden die Überschüsse aus der Veranstaltung an eine andere gemeinnützige Organisation gespendet, ist diese Spende nur im Rahmen der
Grenzen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz abzugsfähig – also mit maximal 20 Prozent der Überschüsse oder 4 Prozent der
Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten
Löhne und Gehälter. Zwar ist ein Spendenvortrag auf die folgenden Jahre
möglich, die steuermindernde Wirkung der Spende ist im aktuellen Jahr
aber unter Umständen nur relativ gering.
Steuern können Benefizveranstaltung zum Minus- geschäft machen
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Unser Tipp: Wollen Sie eine Benefizveranstaltung durchführen, bei der
die Erlöse weitergegeben werden, sollten Sie die gesamten steuerlichen
Folgen vorher genau prüfen. Im schlechtesten Fall kann die Steuerbelastung für den Verein höher sein als die weitergereichten Mittel. Das gilt
vor allem dann, wenn durch die Einnahmen aus der Veranstaltung die
Umsatzfreigrenze überschritten wird und andere – bisher steuerfreie –
Überschüsse steuerpflichtig werden.
VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich gelten die allgemeinen Regeln. Die Umsätze aus begünstigten Zweckbetrieben unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von
sieben Prozent. Dies gilt insbesondere für Eintrittsgelder bei sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen.
Der Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen von Benefizveranstaltungen unterliegt immer dem Regelsteuersatz.
Werbung und Sponsoring Einnahmen aus Werbung und Sponsoring werden für Vereine zunehmend
wichtiger. Anders als beim „Erbetteln“ von Spenden tritt der Verein hier
den werbenden Unternehmen als echter Partner gegenüber – oft mit dem
Vorteil, dass der Werbeeffekt bei ihm weniger streng bemessen wird als
bei kommerziellen Werbefirmen.
Bedeutung dieser Einnahmequelle steigt
Allerdings kann der Verein Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
in den meisten Fällen nicht wie Spenden im ideellen Bereich ansiedeln.
Muss er die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen und überschreitet er die Umsatzfreigrenze, fällt ein
erheblicher Teil der Überschüsse als Körperschaft- und Gewerbesteuer
an den Fiskus. Gerade Werbung und Sponsoring bieten aber interessante
Gestaltungsmöglichkeiten – durch eine Behandlung als steuerfreie Vermögensverwaltung.
Sponsoring – steuerlich kein Sonderfall
Unter Sponsoring versteht man üblicherweise die Gewährung von Geld-,
Sach- oder anderen Leistungen durch Unternehmen, mit dem Ziel sportliche, kulturelle, soziale, ökologische und anderweitig gesellschaftlich
anerkannte Projekte zu unterstützen. Im Vordergrund steht dabei meist
nicht eine unmittelbare Produktwerbung, sondern die Unternehmen
verfolgen mit Sponsorships weiterreichende Kommunikationsziele und
Imageeffekte.
Sponsor erhofft sich Imageeffekt
Typischerweise handelt es sich bei den Zahlungen nicht um Spenden,
weil der Verein Gegenleistungen für das Unternehmen erbringt. Bei der
steuerlichen Behandlung besteht dann kein Unterschied zur Werbung.
Allgemeines zur steuerlichen Zuordnung
In aller Regel sind Werbeeinnahmen entweder dem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Eine Zurechnung zum Zweckbetrieb scheidet in jedem Fall aus,
weil die Nähe zu den Satzungszwecken fehlt. Möglich ist in bestimmten
Fällen ein Behandlung als Spende.
VereinsBrief
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Sonderdruck 2010
Checkliste
Einnahmen aus Sponsoring
ideelle Bereiche
(Spenden)
Vermögensverwaltung
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
keine Gegenleistung außer Nennung/Ehrung des
Sponsors ohne besondere Hervorhebung
keine aktive Mitwirkung
des Vereins an der Werbung (Duldung oder
Überlassung)
aktive Mitwirkung des
Vereins an der Werbung
(„Werbung in
Eigenregie“)
Verein duldet das
Sponsorship nur
Ideeller Bereich: Behandlung als Spende
Einer Behandlung als Spende ist es nicht abträglich, wenn der Verein auf
Plakaten, Veranstaltungshinweisen, etc. auf die Unterstützung durch einen
Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des
Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen (Anwendungserlass
zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 9, Absatz 2 zu § 64). Wann aus
dem Hinweis auf den Spender durch „besondere Hervorhebung“ eine
werbende Gegenleistung wird, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich
müssen die Hinweise also dezent gestaltet sein.
Für Internetseiten gilt: Bei einer Verlinkung (von Text oder Logo) mit der
Website des „Spenders“ handelt es sich in jedem Fall um eine echte
Werbeleistung (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 11.2.2000, Az:
33 – S 0183 – 12/14 – 59 238).
In jedem Fall verbietet sich eine Zuordnung zum ideellen Bereich, wenn
eine vertragliche Vereinbarung zwischen Sponsor und Verein besteht.
Verein erbringt
Gegenleistung
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Werbung in Eigenregie
Erhält der Sponsor eine echte und umfängliche Gegenleistung durch
den Verein, liegt keine Spende mehr vor. Wirkt der Verein an den Werbemaßnahmen aktiv mit, müssen die Einnahmen einem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb („Werbung in Eigenregie“) zugeordnet
werden. Das Gleiche gilt, wenn die Sponsoringeinnahmen unmittelbar in
einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen (AEAO, Nummer 10 zu § 64).
Vermögensverwaltung: Überlassung der Werberechte
Bei der Zuordnung der Einnahmen zur Vermögensverwaltung kommt es
darauf an, dass der Verein nicht selbst nennenswert wirtschaftlich aktiv
wird. Der Unterschied zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb besteht darin, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung im Wesentlichen aus dem Vermögen (das auch in Rechten
bestehen kann) entspringen, ohne dass der Verein selbst nennenswert
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
wirtschaftlich aktiv wird. Zur bloßen Überlassungsleistung dürfen also
keine wesentlichen Sonderleistungen hinzu kommen. Eine Zuordnung zur
Vermögensverwaltung kommt deswegen nur in zwei Fällen in Frage:
1. Der Verein verpachtet die Werberechte an einen eigenständigen Unternehmer, der sich um die Verwertung – also die Akquise von Werbekunden, die Erstellung und Platzierung der Werbemittel etc. – kümmert.
An der Abwicklung der Werbung darf der Verein dann keinen nennenswerten Anteil mehr haben.
2. Der Verein gestattet einem Sponsor die Nutzung von Namen und Logo.
Die werbliche Verwertung geschieht dann durch das Unternehmen
selbst (AEAO, Nummer 9 Absatz 1 zu § 64).
Verpachtung von Werberechten
Wie bei anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. der Gastronomie) ist auch bei der Werbung eine Verpachtung grundsätzlich möglich.
Vorausgesetzt ist dabei immer, dass die eigentliche Werbeleistung durch
den Pächter erbracht wird und die Leistung des Vereins sich im Wesentlichen auf eine Duldung der Werbung beschränkt.
Voraussetzungen
für die ...
Bei der Verpachtung ist für die Zuordnung zur Vermögensverwaltung
entscheidend, dass dem Pächter ein angemessener Gewinn bleibt (AEAO
Nummer 9 zu § 67a). Als „angemessen“ gilt ein Gewinn von mindestens
10% (des Umsatzes). Damit soll verhindert werden, dass durch bloße Gefälligkeitsverträge die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in die steuerfreie Vermögensverwaltung verlagert werden.
... Zuordnung der
Einnahmen zur Vermögensverwaltung
Voraussetzung für eine vermögensverwaltende Verpachtung ist außerdem, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb insgesamt verpachtet wird.
Eine Verpachtung von Werberechten an verschiedene Pächter wäre also
keine Vermögensverwaltung mehr (BFH, Urteil vom 13.3.199, Az: I R 8/88).
Überlassung von Werberechten
Verpachtung nicht möglich
Verpachtung möglich
„„
„„
„„
„„
Bandenwerbung
Lautsprecherwerbung
Anzeigengeschäft
Fahrzeugwerbung
bei Verpachtung Vermögensverwaltung
VereinsBrief
„„
„„
„„
Werbung auf Trikots
Werbung auf Sportgeräten
Übertragungsrecht
immer steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
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Sonderdruck 2010
Einzelfälle
Verpachtung von Werbeflächen und Lautsprecherwerbung
Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO; Nummer 1/9 zu § 67a) ist
die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen
in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) an
Werbeunternehmer als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen.
Das gilt auch, wenn der Verein bei der Übertragung von Werberechten vertraglich vorgesehen auf die Werbetexte, die farbliche Gestaltung, die Wahl
des Untergrundmaterials oder die Art der Befestigung der Werbeträger
Einfluss nimmt. Es handelt sich hier nämlich lediglich um Bestimmungen,
die die Ausübung des Rechts durch den Pächter begrenzen (Finanzministerium Baden-Württemberg, Schreiben vom 14.1.1992, Az: S 0183/3).
Lautsprecher- oder
Bandenwerbung
Für Lautsprecherwerbung in Sportstätten gilt das Gleiche wie für die Bandenwerbung. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von
Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken an Werbeunternehmer begründet
keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern wird
als Vermögensverwaltung eingestuft. (Finanzministerium NRW, Erlass
vom 17.10.1983, Az: S 0171 - 8 - V B 4).
Anzeigengeschäft
Das Anzeigengeschäft in Vereinszeitschriften, Festschriften, Programmheften, etc. wird der Vermögensverwaltung zugeordnet, wenn es an einen Dritten übertragen wird. Typisch dafür ist, dass der Verlag oder die Druckerei,
die die Druckschriften herstellt, das Werbegeschäft mit übernimmt. Dabei
wird aber davon ausgegangen, dass das gesamte Werbegeschäft oder sogar das Verlagsrecht übertragen wird (BFH, Urteil vom 8.3 1967, Az: I 145/64).
Für die Internetwerbung gelten die gleichen Grundsätze wie für die
Printwerbung. Diese Grundsätze werden lediglich auf Werbung durch
ein modernes Medium (Internet) übertragen (Finanzministerium Bayern,
Schreiben vom 11.2.2000, Az: 33 – S 0183 – 12/14 – 59 238).
Fahrzeugwerbung – Werbemobile
Überlässt ein Autohaus oder eine Werbefirma einem Verein ein sogenanntes Werbemobil (Fahrzeug mit Werbeaufdruck), gingen die Finanzverwaltungen bisher davon aus, dass die Einnahmen bei entsprechender Vertragsgestaltung in die steuerfreie Vermögensverwaltung fallen können.
Rechtsprechung
tendiert zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
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Das FG Hamburg sieht das aber in einem jüngeren Urteil (vom 10.3.2006,
Az: VII 266/0) anders: Schon mit dem Einsatz der Werbemobile im Straßenverkehr wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Es handelt
sich dabei um keine bloße Vermögensverwaltung, weil der Einsatz der
Werbemobile, mit dem der Verein Werbeleistungen selbst durchführt, ja
Bedingung für die Überlassung ist. Eine bloße Duldung der Werbung liegt
nicht vor, weil der Verein ohne die angebrachten Werbeflächen die Fahrzeuge nicht erhalten hätte, sodass die Werbung für die Unternehmen nur
zusammen mit der Überlassung der Fahrzeuge gedacht werden kann.
VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Trikotwerbung und Werbung auf Sportgeräten
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen
auf Sportgeräten und Trikots ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO Nr. 9 zu § 67a). Hier liegt Werbung
in Eigenregie vor, weil der Verein selbst aktive Werbeleistungen erbringt.
Eine entgeltliche Werbeleistung liegt auch dann vor, wenn der Verein die
Trikots oder Sportgeräte mit dem entsprechenden Werbeaufdruck ohne
Bezahlung überlassen bekommt. Als (umsatzsteuerpflichtige) Einnahme
muss dann der entsprechende Sachwert verbucht werden.
Steuerpflichtige
Werbung in Eigenregie
Beispiel
Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem ein Unternehmer „unentgeltlich“
Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellt, die er bei Sportund Aktionsluftfahrten einsetzen soll, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die der
Unternehmer dafür getragen hat (BFH, Urteil vom 1.8.2002, Az: V R 21/01).
Übertragungsrechte
Gestattet ein gemeinnütziger Sportverein einem Fernsehsender Aufnahmen bei seinen sportlichen Veranstaltungen sowie die rundfunkrechtliche
Verwertung, unterhält er damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das gleiche gilt für die Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte
bei der Sportveranstaltung, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner
auf die organisatorische Mitwirkung des Vereins angewiesen ist.
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Entscheidend dabei ist, dass Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit
dem Sender die erfolgreiche Durchführung der Sportveranstaltungen ist.
Es handelt sich deswegen um keine bloße Gestattung des Zutritts zu den
Sportveranstaltungen, mit der auch ein unternehmerisches Risiko verbunden ist. Dieses Risiko bzw. die Gewinnchance liegt in der Anziehungskraft
der Veranstaltungen, die letztlich die Höhe des erzielbaren Entgelts beeinflussen. Damit ist der Bereich bloßer Vermögensverwaltung überschritten
(FG München, Urteil vom 5.04.2001, Az: 14 K 586/04).
Überlassung von Namen und Logo
Aus der Werbung ist das Phänomen bekannt, dass ein Name oder ein Logo
ein gewisses Image beinhalten kann und damit ein Vermögen darstellt.
Nutzt ein Sponsor diese Tatsache für sich, indem er auf seine Leistungen
an die gesponserte Organisation aufmerksam macht oder Namen und
Logo in Zusammenhang mit der Präsentation seiner Leistungen einsetzt,
dann sind diese Leistungen beim Gesponserten den Einnahmen aus
Vermögensverwaltung zuzuordnen. Das ergibt sich daraus, dass auch
Namens- und Bildrechte als Vermögenswerte gelten, die steuerlich als
sonstiges Vermögen behandelt werden.
In diesem Fall nimmt der gesponserte Verein selbst nicht aktiv an den
Werbemaßnahmen teil. Es liegt eine reine Duldungsleistung vor. Der
Verein gestattet dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken; der Sponsor selbst, nicht der Verein, weist auf seine Leistungen
VereinsBrief
Duldungs- leistung ist steuerbegünstigt
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Sonderdruck 2010
an den Verein hin. Es liegt dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.2.1998, Az: IV B 2 – S
2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98)
Beispiel
Die Umweltinitiative „Green Power“ wird durch ein Unternehmen mit
einem Millionenbetrag unterstützt. Auf ihr Engagement macht die Firma
bei ihrer Werbung, dem Internetauftritt, etc. aufmerksam. Werbeaktivitäten zugunsten des Sponsors wurden von der Umweltinitiative nicht
entfaltet. Die Überlassung des Namens „Green Power“ für kommerzielle
Zwecke fällt in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die Einnahmen
sind ertragsteuerfrei.
Sponsorships dieser Art setzen in der Regel voraus, dass die gesponsorte
Organisation nicht nur ein positives Image, sondern auch einen relativ
hohen Bekanntheitsgrad hat. Für die steuerliche Behandlung ist das aber
nicht ausschlaggebend. Auch ein Fußballverein der Kreisliga, der vom örtlichen Autohaus unterstützt wird, kann bei entsprechender Ausgestaltung
des Sponsoring die Einnahmen steuerfrei erhalten.
Komplette Fremdvergabe erforderlich
Für die steuerliche Zuordnung zur Vermögensverwaltung muss bei der
Verpachtung von Werberechten der gesamte Werbebereich (z.B. Bandenwerbung, gesamtes Anzeigengeschäft einer Mitgliederzeitschrift) an einen
Pächter überlassen werden. Andernfalls würde die Akquise der jeweiligen
Geschäftspartner und die Abwicklung der einzelnen Aufträge eine so hohe
Eigenleistung des Vereins beinhalten, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb („Werbung in Eigenregie“) unterstellt wird.
Die Überlassung von Namen und Logo bietet eine interessante Alternative zur Verpachtung der Werberechte und zu eigenen Werbeleistungen.
Oft lässt sich nämlich die im Ergebnis praktisch identische Werbeleistung
vertraglich so gestalten, dass aus Werbung in Eigenregie – also einem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – eine vermögensverwaltende Tätigkeit wird.
Beispiel
Schaltet der Sponsor Anzeigen in der Presse, in denen er Namen oder Logo
des Vereins nutzt, liegt eine bloße Duldung vor. Werden die gleichen Anzeigen vom Verein geschaltet, handelt es sich um Werbung in Eigenregie.
Verein nutzt Namen des Sponsors
Sonderfälle des Namen-Sponsorings
Der Einsatz von Namensrechten erfolgt bei Sponsorships oft auch in
umgekehrter Weise. Der Verein setzt also den Namen des Sponsors ein.
Bei der steuerlichen Behandlung werden von den Finanzbehörden dabei
je nach Fall unterschiedliche Maßstäbe angelegt:
„„ Bei der Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. „BMW-Saal“) liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
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VereinsBrief
Sonderdruck 2010
Geschäftsbetrieb vor (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom
11.2.2000, Az: 33 – S 0183 – 12/14 – 59 238). Es handelt sich also um eine
bloße Nennung des Unternehmens; die erfolgten Zahlungen können
als Spende verbucht werden.
„„ Die Aufnahme eines Firmen- oder Markennamens in den Vereinsnamen („Bayer Leverkusen“) dagegen führt zu einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Schädlich für die Gemeinnützigkeit ist es aber nicht,
wenn der Verein auf diese Weise ein sehr unternehmensnahes Erscheinungsbild abgibt (Oberfinanzdirektion Hannover, Schreiben vom
4.04.2000, Az: S 2729 – 67 – StO 214/S 2729 – 76 – StH 233)
Markenname führt zu steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb
Vertragsgestaltung – darauf müssen Sie achten
Die steuerliche Behandlung der Werbe- und Sponsoringeinnahmen hängt
ganz wesentlich von der vertraglichen Gestaltung ab. Zum Abschluss einer
schriftlichen Vereinbarung ist unbedingt zu raten. Nicht nur wegen der
größeren Rechtssicherheit, sondern auch, weil der Vertrag für das Finanzamt bei der Prüfung der steuerlichen Zuordnung eine zentrale Bedeutung
hat. Zwar bezieht sich das Finanzamt dabei nicht ausschließlich auf den
Vertrag, die Art und Umfang der tatsächlichen Leistungen von Sponsor
und Verein sind ohne Vertrag aber natürlich ungleich schwerer – oder
gar nicht – nachzuvollziehen. Folgende Aspekte sollten Sie deshalb beim
Vertragsabschluss berücksichtigen.
Ohne Vertrag ist der Spekulation Tür und Tor geöffnet
Spenden oder Sponsoring?
Prüfen Sie, ob das sponsernde Unternehmen wirklich eine Werbeleistung
Ihres Vereins wünscht. Auch Unternehmen können den Spendenabzug
nutzen. Geht die Leistung, die das Unternehmen erwartet, nicht über die
Nennung des Spenders (auch mit Logo, aber ohne besondere Hervorhebung) hinaus, können Sie die Zahlung als steuerfreie Spende verbuchen
und eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Steuerlich ist das für Ihren
Verein meist die optimale Lösung.
Verhältnis von Einnahmen und Gegenleistung
Vermeiden sollten Sie Vereinbarungen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem groben Missverhältnis stehen. Das gilt sowohl für den
Fall einer deutlich überhöhten Vergütung als auch einer unangemessen
hohen Gegenleistung des Vereins. Im ersten Fall könnte der Sponsor
Probleme mit dem Betriebsausgabenabzug der Werbeaufwendungen
haben. Im zweiten Fall erbringt der Verein unbezahlte Leistungen und
verstößt damit gegen den Grundsatz der Mittelbindung, weil er Dritte
ohne angemessene Gegenleistung begünstigt.
Grobes Missverhältnis unbedingt
vermeiden
Maßstab für eine angemessene Leistung/Gegenleistung ist grundsätzlich
der Drittvergleich. Erkundigen Sie sich also, wie hoch die ortsüblichen
Vergütungen für vergleichbare Leistungen sind. Ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird spätestens dann vorliegen,
wenn sich Zahlung oder Leistung auf weniger als die Hälfte des Üblichen
belaufen.
VereinsBrief
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Sonderdruck 2010
Fallstricke beachten
Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen
Nahe liegt bei Sponsorships oft die Aufteilung der Zahlung in eine vertraglich vereinbarte Vergütung für die Leistung des Vereins und eine
zusätzliche Spende. Grundsätzlich ist die Aufteilung einer einheitlichen
Vergütung in einen Entgelt- und einen Spendenanteil unzulässig. Eine
zusätzlich zur vereinbaren Vergütung gezahlte Spende sollte deswegen
unbedingt getrennt – und in größerem zeitlichen Abstand – erfolgen. Auf
keinen Fall darf der Spendenanteil Gegenstand des Vertrags sein.
Duldungsregelung
Aus dem Vertrag muss klar hervorgehen, dass der Verein keine aktiven
wirtschaftlichen Leistungen übernimmt. Seine Rolle beschränkt sich auf
die Überlassung von Rechten und die Duldung ihrer Nutzung durch das
Unternehmen.
Beispiel
Ein Sportverein hat das Anzeigengeschäft für seine Mitgliederzeitschrift
an die Druckerei verpachtet, die Layout und Druck der Zeitschrift besorgt.
Die Akquise der Anzeigenkunden muss dann bei der Druckerei liegen.
Überlässt der Vertrag diese Aufgabe dem Verein, steht die Zuordnung des
Anzeigengeschäftes zur Vermögensverwaltung in Frage.
Definieren Sie deshalb in der vertraglichen Regelung genau die Leistungen und Aufgaben der Vertragspartner und achten Sie darauf, dass der
aktive Part beim Unternehmen liegt.
Eine gewisse Einflussnahme ist unschädlich
Kontrollrechte des Vereins
Dass der Verein Einfluss auf Art und Inhalt der Werbung nimmt, führt
zu keiner Sonderleistung, die die Zuordnung zur Vermögensverwaltung
beeinträchtigt. Es bestehen also keine Bedenken, wenn der Vertrag eine
Regelung beinhaltet, nach der der Verein die Werbetexte genehmigen
muss oder auf Gestaltung der Werbeträger Einfluss nehmen kann. Typischerweise wird das auch für die Auswahl der Werbeinhalte gelten.
Verpachtung an Mitglieder und angemessener Reingewinn
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, die Werberechte an ein Vereinsmitglied oder einen dem Verein nahe stehenden Dritten zu verpachten. Die
Regelung, dass dem Pächter ein Gewinn von mindestens 10 Prozent der
Einnahmen bleiben muss, verhindert nämlich einen Gestaltungsmissbrauch. Sie müssen aber damit rechnen, dass in diesem Fall das Finanzamt
die Vereinbarungen und ihre Umsetzung besonders kritisch prüft.
Die Finanzbehörden haben bisher keine Vorgaben gemacht, wie der angemessene Reingewinn nachgewiesen werden muss. Grundsätzlich liegt die
Gewinnermittlung des Pächters natürlich außerhalb des Einflussbereichs
des Vereins. Ein Problem wird also wohl nur dann bestehen, wenn der
Pachtzins so hoch ist, dass der Pächter bei der Verwertung der Rechte
kaum noch einen Überschuss erzielen kann. Enthält der Pachtvertrag eine
(teilweise) umsatzbezogene Vergütung muss diese unter Berücksichtigung
der üblichen sonstigen Kosten, die der Pächter hat, angesetzt werden.
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VereinsBrief
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