VO Vermarktungsnormen für Eier - Textgegenüberstellung

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Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehen§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der
Marktorganisation für Eier erlassen sind:
gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:
1. Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26.6.1990 über bestimmte
1. Verordnung
(EWG)
Nr. 1907/90
des
Rates
über
bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EG Nr. L 173,
Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 173 vom 6.7.1990, S. 5.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15.5.1991 mit Durch2. Verordnung
(EG)
Nr. 2295/2003
der
Kommission
mit
führungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über
Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EG Nr. L 121.
über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 340 vom
24. 12. 2003, S. 16.
Kennummer des Erzeugerbetriebs
Erzeugercode
§ 4a. (1) Eier der Klasse A sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90
§ 5. (1) Eier der Klasse A sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 5/2001, ABl. Nr. L 2 vom 5.1.2001, S1, mit mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.
der Kennnummer des Erzeugerbetriebs (Erzeugercode) zu kennzeichnen.
(2) Der Erzeugercode besteht aus
(2) Die Kennnummer des Erzeugerbetriebs besteht aus
1. dem voranzustellenden Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1. des
1. dem Code "AT" und
Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002, S. 44 und
2. der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils
2. der Kennnunmmer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code "AT" für
geltenden Fassung.
Österreich und der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980
in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Dieser Kennnummer ist der Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002, S 44, voranzustellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für
(3) Die Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von
für die Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtli- Erzeugerbetrieben vorzunehmen.
nie 2002/4/EG zu übermitteln.
(4) Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die für
eine
Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtlinie
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben für Zwecke der ordnungsgemäßen
2002/4/EG
zu übermitteln. Registrierte Erzeugerbetriebe haben jede Änderung dieser
Kennzeichnung der Eier vorzusorgen, dass die Registrierung der bestehenden Ererfassten
Daten
mitzuteilen.
zeugerbetriebe bis 31.5.2003 vorgenommen wird.
(5) Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank
zu führen. Zur Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur
elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Weiters ist den mit der Vollziehung des
Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen der Zugang zur elektronischen
Datenbank einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank
zu führen und bei Änderungen der registrierten Daten unverzüglich zu aktualisieren.
Zur Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur elektronischen
Datenbank zu gewährleisten. Weiters ist den mit der Vollziehung des Veterinär- und
Lebensmittelrechts betrauten Organen der Zugang zur elektronischen Datenbank
einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
erforderlich ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Wege der Landeshauptmänner jähr- erforderlich ist.
lich bis 15.3. des Folgejahres der koordinierenden Behörde in elektronischer Form eine
Liste der registrierten Erzeugerbetriebe zu übermitteln.
Packstellen-Kennummern
Packstellen-Kennnummer
§ 5. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 sind die ersten
§ 6. (1) Die einer unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 bis 4 der
zwei Ziffern der zugelassenen Packstellen zu erteilenden Kennummer für Österreich Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 zugelassenen Packstelle zu erteilende Kennnummer
mit ,,13'' festgelegt.
hat auf den gemäß Art. 4 Abs. 2 derselben Verordnung mit ,,AT“ für Österreich
(2) Als Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes wird die dritte Stelle der festgelegten Anfangscode folgend als erste Stelle die für das jeweilige Bundesland wie
folgt bestimmte Kennziffer aufzuweisen:
Kennummer wie folgt festgelegt:
1. Burgenland ..................... 1
1. Burgenland ..................... 1
2. Kärnten ........................... 2
2. Kärnten ........................... 2
3. Niederösterreich ............. 3
3. Niederösterreich ............. 3
4. Oberösterreich ................ 4
4. Oberösterreich ................ 4
5. Salzburg .......................... 5
5. Salzburg .......................... 5
6. Steiermark ....................... 6
6. Steiermark ....................... 6
7. Tirol ................................. 7
7. Tirol ................................. 7
8. Vorarlberg ....................... 8
8. Vorarlberg ....................... 8
9. Wien ................................ 9
9. Wien ................................ 9
(2)
Die
weiteren
Stellen
der
Kennnummer
sind
von
der
(3) Die weiteren Stellen der Kennummer sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
Bezirksverwaltungsbehörde
derart
festzulegen,
dass
eine
Individualisierung
jeder
derart festzulegen, daß eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich
zugelassenen Packstelle möglich ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem
ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
Landeshauptmann.
(3) Bereits erteilte Kennnummern, deren erste zwei Ziffern mit „13“ für Österreich
festgelegt wurden, sind von der Behörde hinsichtlich des Anfangscodes gemäß Abs. 1
umzuändern.
Banderolen und Etiketten
§ 6. (1) Als Banderolen und Etiketten mit amtlichen Zeichen gemäß den nachfolgend angeführten Bestimmu ngen werden die in der Anlage angeführten Muster (Anm.:
Muster nicht darstellbar) wie folgt festgelegt:
1. Muster 1 gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Verbindung
mit Art. 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier in Großpackungen verpacken,
2. Muster 2 gemäß Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung
(EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier der Güteklasse A neu sortieren oder
in die Güteklasse B herabstufen,
3. Muster 3 gemäß Art. 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die
Eier umpacken,
4. Muster 4 gemäß Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die
Eier für die Lebensmittelindustrie verpacken und
5. Muster 5 gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die
Eier als ungenießbare Industrieeier verpacken.
(2) Die Etiketten im Sinne des Abs. 1 haben eine Länge von 16 cm und eine Breite
von 8 cm. Die Höhe der Buchstaben beträgt 1. 20 mm hinsichtlich der Angaben ,,Eier
für die Lebensmittelindustrie'' (Muster 4) und ,,Industrie-Eier'' (Muster 5), 2. 8 mm
hinsichtlich der Angabe ,,ungenießbar'' (Muster 5) und 3. 4 mm hinsichtlich aller übrigen Angaben.
(3) Als amtliches Zeichen wird das auf den Mustern 1 bis 3 dargestellte Symbol
festgelegt: Es besteht aus einem Ring, dessen innerer Durchmesser 20 mm und dessen
äußerer Durchmesser 22 mm beträgt. Innerhalb des Ringes befinden sich die Buchstaben ,,AT'', deren Höhe 10 mm beträgt.
(4) Die Banderolen entsprechen in Breite und Gestaltung des Aufdruckes den Etiketten. Die Länge der Banderolen hat jedoch mindestens 30 cm zu betragen.
(5) Die Angaben über die Haltbarmachung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sind im linken unteren Viertel der Etiketten anzuführen, wenn
die Großpackungen gekühlte oder halbar (Anm.: richtig: haltbar) gemachte Eier enthalten.
entfällt
Mitteilungspflichten
§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln der koordinierenden Behörde
im Wege des Landeshauptmannes jährlich in elektronischer Form
1. bis 1.3. des Folgejahres eine aktuelle Liste des durchschnittlichen
Legehennenbestandes der Betriebe gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2295/2003,
2. bis 31.1. des Folgejahres eine sämtliche Änderungen ausweisende Liste der
registrierten Erzeugerbetriebe gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG)
Nr. 2295/2003mit Stand 31.12. und
3. bis 31.1. des Folgejahres eine sämt liche Änderungen ausweisende Liste der
zugelassenen Packstellen gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 2295/2003 mit Stand 31.12..
(2) Der Landeshauptmann hat der koordinierenden Behörde jährlich in
elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres eine Liste der Kontrollstellen mit Namen,
Anschrift und Ansprechpartner gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG)
Nr. 2295/2003 mit Stand 31.12. zu übermitteln.
(3) Weiters sind im Wege des Landeshauptmannes jährlich bis 31.1. des
Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 durchgeführten
Kontrollen und das Ergebnis derselben unter Verwendung des von der koordinierenden
Behörde aufgelegten Formblattes zu melden.
(4) Im Kalenderjahr 2004 sind die nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 und Abs. 2
vorgeschrieben Listen sowie der Kontrollbericht nach Abs. 3 der koordinierenden
Behörde jedoch abweichend bis 31.5. zu übermitteln.
(5) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jede Herabstufung von
Eiern mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat unverzüglich zu melden.
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklas§ 8. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des
sengesetzes begeht, wer
Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleit1. entgegen
§2
in
Rechnungen,
Lieferscheinen
oder
sonstigen
papieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
2. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse
2. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse
wirbt,
wirbt,
3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorge3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die
schriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrundelegt.
vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrundelegt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verstößt, indem er Eier
die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verstößt, indem er Eier
für Eier verstößt, indem er Eier
1. entgegen Art. 2 Abs. 1
1. entgegen Art. 2 Abs. 1
a) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 nicht nach den vorgeschriebenen
a) in Verbindung mit Art. 6 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder GeGüte- oder Gewichtsklassen oder
wichtsklassen oder
b) in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 9, Art. 10
b) in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz,
Abs. 1 lit. a bis h oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2
Art. 9, Art. 10 Abs. 1 oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1
oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder
oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder KennKennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder
zeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung
Kennzeichnung
zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt,
zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt,
2. entgegen Art. 5 ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen
2. entgegen Art. 5 ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen
sortiert oder eine Kennummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,
sortiert oder eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,
3. entgegen Art. 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder
3. entgegen Art. 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder
Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien
Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien
Verkehr einführt.
Verkehr einführt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 verstößt, indem er
für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates verstößt, indem er
1. als Erzeuger, Verantwortlicher einer Packstelle oder Sammelstelle,
1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger entgegen Art. 17 Abs. 1, 2
Großhändler, Futtermittelhersteller oder -lieferant entgegen Art. 25, 26 oder
Satz 2 oder Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6
Art. 27 die geforderten Aufzeichnungen nicht oder nicht in der
Satz 1 oder entgegen Art. 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder
vorgeschriebenen Weise führt oder diese Aufzeichnungen oder Belege nicht die
Register nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
vorgeschriebene Mindestdauer aufbewahrt,
2. entgegen Art. 17 Abs. 3, 4 oder 6 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Be2. als Verantwortlicher einer Packstelle Eier entgegen Art. 12 ohne Einhaltung der
handlungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht oder
vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem
Begleitpapiere nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,
Legedatum versieht,
3. entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen Behörde den Tag der Sortierung
3. entgegen Art. 17, 18, 19 oder 20 Packungen mit Eiern nicht oder nicht in der
und Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
4. entgegen Art. 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 Packungen mit umgepackten
4. entgegen Art. 21 Abs. 2, 3 oder 4 Packungen mit umg epackten Eiern nicht oder
Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
5. entgegen Art. 22 oder 23 Packungen herabgestufter Eier nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Außerkrafttreten
Schlussbestimmung
§ 8. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Qualitätsklassen
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über
für Hühnereier, BGBl. Nr. 431/1992, außer Kraft.
Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995 in der Fassung BGBl. II
Nr. 276/2003, außer Kraft.
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