UMSATZSTEUERFRAGEN BEI DER ZESSION

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Stand: Juni 2016
UMSATZSTEUERFRAGEN BEI DER ZESSION
Zession ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf
einen neuen Gläubiger (Zessionar) unter Aufrechterhaltung ihres Inhaltes (§ 1392 ABGB).
In Bezug auf die Umsatzsteuer sind bei einer Zession folgende Fragen zu beachten:
1) Fällt für Umsätze aus Zessionen Umsatzsteuer an?
Gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG sind „Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die
Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen“ steuerfrei.
Beim Factoring als Sonderform der Zession liegt aber eine umsatzsteuerpflichtige
Leistung vor. Wenn ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos erwirbt
und dem Kunden für die Übernahme zusätzlich Gebühren verrechnet, übt er eine
steuerbare Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen dar, die
gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG 1994 nicht steuerfrei ist (EuGH 26.06.2003, Rs C-305/01,
MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
GmbH).
Dies
ist
jedoch
nicht
der
Fall,
wenn
zahlungsgestörte Forderungen auf eigenes Risiko des Factors zu einem unter ihrem
Nennwert
liegenden
Preis
gekauft
werden
und
der
Kaufpreis
den
tatsächlichen
wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung
widerspiegelt (EuGH 27.10.2011, Rs C-93/10, Rs GFKL Financial Services AG).
Wird daher die Forderung zu Ihrem wahren Wert übertragen, sind „Zufallsgewinne“ nicht
umsatzsteuerbar.
Wurde
beim
Übertragungswert
aber
ein
Abschlag
für
die
Einbringlichmachung berücksichtigt, unterliegt dieser Abschlag dem Regelsteuersatz. Für
diese Leistung ist eine Rechnung auszustellen.
2) Wer ist Schuldner der USt hinsichtlich des umsatzsteuerbaren
Grundgeschäfts? Haftet der Zessionar für die Abführung der USt aus
dem Grundgeschäft?
Steuerfrei ist die Abtretung einer bestehenden Geldforderung. Die Befreiung erstreckt sich
nur auf die Übertragung der Forderung und nicht auch auf die ursprüngliche, die Forderung
begründende Leistung.
Schuldner der Umsatzsteuer aus einem umsatzsteuerpflichtigen Grundgeschäft bleibt
weiterhin der Zedent. Eine Korrektur der Umsatzsteuer ist nicht bereits im Zeitpunkt der
Zession, sondern erst bei tatsächlicher (vollständiger oder teilweiser) Uneinbringlichkeit
der Forderung zulässig.
Gemäß § 13c des deutschen UStG haftet der Abtretungsempfänger für die in der Forderung
enthaltene Umsatzsteuer, soweit der leistende Unternehmer diese nicht entrichtet hat und
sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Eine vergleichbare Bestimmung zu einer
Haftung des Zessionars besteht in Österreich derzeit nicht.
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