Stellungnahme der LandesAStenKonferenz Bayern zum Entwurf

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Stellungnahme der LandesAStenKonferenz Bayern zum Entwurf eines BayHschG
(verabschiedet am 07.10.2005 in Nürnberg)
Zielvereinbarungen (Art. 15)
- Sollen künftig nach der Vorstellung der Staatsregierung eine zentrale Rolle spielen
- Abhängigkeitsverhältnis soll verschleiert werden
- Ziele werden in undemokratischen Aushandlungsprozess zwischen Hierarchieebenen
festgestellt (keine Kontrolle durch Hochschulmitglieder möglich)
Organe und Organisationseinheiten (Art. 19)
- Organisationsdichte wird abgebaut, mehr Möglichkeiten zur Selbstorganisation
- Jedoch Übertragung der Kompetenzen auf die Leitungsebene (Hochschulleitung bzw.
Dekanate) bei gleichzeitiger Rückführung der Mitbestimmungsmöglichkeiten
- Umwandlung der HS in undemokratisch konstituierte Wirtschaftsunternehmen (Idee
der „Universität“ geht verloren)
Hochschulleitung (Art. 20)
- soll zum zentralbestimmenden Organ ausgebaut werden, mit Kontrollfunktion durch
Senat und Hochschulrat
- umfangreiche Kompetenzen (Haushalts- und Personalplanung) werden zugesprochen,
sowie Zielvereinbarung mit der Staatsregierung werden zugesprochen
- Abbau von Mitbestimmungsrechten der HS-Mitglieder
- Aufbau übergeordneter Unternehmungsleitungen
Präsident, Präsidentin (Art. 21)
- Wahl lediglich durch Vorsitzende des Senats und Hochschulrats  eingereichte
Vorschläge werden außer Acht gelassen
- Soll Gremien über wichtige, aber nicht näher bestimmte Angelegenheiten unterrichten
- unzureichendes Kontrollmandat des Senats
- Forderung nach demokratischen Gremium
- Präsident/in ist Dienstvorgesetzter der Professoren (erhält ein Druckmittel, das
Auswirkung auf Abstimmungsverhalten haben kann)
Weitere gewählte Mitglieder der HSL (Art. 22)
- Forderung nach Vertreter der Studierenden als Mitglied im HSR
Erweiterte Hochschulleitung (Art. 24)
- Einbeziehung der Fakultäten (Dekanate)
- keine klare Festlegung der Verantwortlichkeit der Dekanate (insbesondere
Auskunftsrechte der Fakultätsmitglieder ihrem Vertreter gegenüber)
- Beschlussfassung über Haushaltsschwerpunkte sollte einem qualifizierten und
demokratischem Kollegialorgan vorbehalten sein
Senat (Art. 25)
- Bisher zentrales Organ der Hochschule, Mitglieder sind demokratisch gewählte
Vertreter der Universität, zuständig für Richtungsentscheidungen, Haushalts- und
Personalentscheidungen alle Hochschulmitglieder betreffend
- jetzt wird er nur noch mit wenigen, im engen akademischen Bereich liegenden
Aufgaben betraut
- Forderung nach paritätischem Senat
- Abbau von Demokratie kann keine Modernisierung sein!
Hochschulrat (Art 26)
- soll zu einem zentralen Entscheidungsträger ausgebaut werden welcher neben der
HSL die meisten Kompetenzen erhält
- soll zur Hälfte aus universitätsexternen Mitgliedern bestehen
- Autonomie und demokratische Selbstbestimmung wird genommen
- Abhängigkeit von der Wirtschaft wächst (Entscheidungskompetenzen sollten bei
einem demokratisch legitimierten Gremium verbleiben)
Dekan, Dekanin (Art. 28)
- wird zur Fakultätsleitung in einer Person ausgebaut,
- umfangreiche Haushaltsrechte oder Möglichkeit zum Abschluss von
Zielvereinbarungen werden zugeordnet
- Kompetenzen werden dem gewählten Fakultätsrat entzogen und auf eine Person gelegt
Studiendekan, Studiendekanin (Art. 30)
- soll für Qualitätssicherung der Lehre in den Fakultäten verantwortlich sein
- Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertung ist nicht genügend
gesichert (Fragebogenbewertung von Lehrveranstaltungen)
- Studierenden wird die Möglichkeit zur Mitbestimmung über die Organisation
der Lehre genommen
- Verhältnis Studierende und Lehrende wird geschädigt und eingeschränkt
- Zuständigkeit für das Votum zur pädagogischen Eignung in Berufungsverfahren
(obwohl keine Verpflichtungen für dieses Amt erkennbar sind, sich besondere
Kompetenzen in der Pädagogik, Hochschuldidaktik oder ihrer Bewertung anzueignen)
Fakultätsrat (Art. 31)
- ehemaliger Fachschaftsbeirat, Zusammensetzung bleibt bestehen
- büßt Kompetenzen an Dekan ein
- soll als Berufungsausschuss eingesetzt werden und vor allem Angelegenheiten
grundsätzlicher Bedeutungen behandeln
- Forderung nach paritätischer Besetzung, sowie entsprechend breite Diskussion durch
Legitimation im Kreis der Fakultätsmitglieder bei Berufung
Studienfakultät (Art. 33)
- nur im Rahmen großer Fakultäten und Hochschulen sinnvoll
- Forderung nach Ausgestaltung analog zum Fakultätsrat
- Forderung der Kompetenzen im Bereich der Erstellung und Abstimmung von
Prüfungs- und Studienordnungen, beratende Mitsprache bei Berufung (z.B. durch
Mitwirkung im Berufsausschuss)
Mitwirkung der Studierenden, Studienvertretung (Art.52)
- Forderung, dass verfasste Studierendenschaft (als Teilkörper des öffentlichen Rechts)
ihre Angelegenheiten selbst regelt.
- Wünsche bezüglich der Organisation der Studienvertretung (wie Sprecherrat, etc.)
sollten erhalten bleiben
- Aufgaben der Studierendenvertretung sollten sein:
o Die Meinungsbildung in der Gruppe zu ermöglichen
o Belange der Studierenden on Hochschulen und Gesellschaft wahrzunehmen
o Beratungsfunktion
o An der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule, ins besondere durch
Stellungnahme zu hochschul- und wirtschaftspolitischen Fragen mitzuwirken
o Staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer
Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und
Menschenrechte zu fördern
o Wahrnehmen von kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Belangen der Studierenden
o Tatsächliche Gleichberechtigung von Männern und Frauen fördern
o Beseitigung bestehender Benachteilungen von Menschen mit Behinderungen
hinzuwirken
o Integration ausländischer Studierender zu fördern
o Studierendensport fördern
o Überregionale und internationale Beziehungen zwischen Studierenden fördern
Finanzierung (Art. 53)
- Studierendenvertretung kann nicht frei über ihre Mittel verfügen
- Pseudo-Parlamentarismus kann die Möglichkeiten eines „echten“ Studienparlaments
nicht ersetzen
Gebühren (Art. 71) – Verwaltungskostenbeiträge (Art. 72)
 Einführung von Studiengebühren wird in Bayern von den Studienvertretungen
abgelehnt (gilt auch für Langzeitstudiengebühren und Verwaltungskostenbeiträge, sowie
Gebühr für Gast oder Weiterbildungsstudium und Zweitstudiengebühren)
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