Ein(e) "Lucky Strike" - Kunz | Schima | Wallentin

Werbung
SOUNDS RIGHT
VON THOMAS WALLENTIN
Ein(e),,[ucky Strike" für die Werbung
,,Lucky Strike" bedeutet aus dem Englischen übersetzt
sonders darüber aufgebracht, dass ein Tabakkonzern
,,Glückstreffel' oder steht für eine Zigarettenmarke
auf seine Kosten Werbung machte, Sowohl Bohlen als
des Zigarettenkonzerns British American
auch der Prinz brachten Klage wegen Verletzung ihrer
Tobacco
(BAT) mit Sitz in London. Lucky Strike ist den älteren
Generationen (als Zigarettenwerbung in der
öffent
lichkeit noch erlaubt war) vor allem für seine ironisch-
Persönlichkeitsrechte
ein und verlangten darüber hin-
aus Schadeners¿tz. Der labakkonzern berief sich auf
sein Recht der freien Meinungsäußerung.
satirischen Werbungen in Erinnerung. Die Werbungen
waren immer recht simpel gehalten. Zumeist war
eine,,Lucky Strike"-Zigarettenpackung
Während die Untergerichte (das Land- und das 0ber-
KuNz ScurueIVILLENTrN
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abgebilde¡
landesgericht Hamburg) den Begehren stattgaben,
verknüpft mit einem kurzen markigen Spruch. Auch
wies der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Klagen
Prominente wurden dabei nicht verschont.
2008 ab. Er erkannte, dass die mit der Namensnennung
an dem ein öffentliches lnform¿tionsinteresse besteht,
verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeits-
2. der Prominente t¿tsächli(h im Fokus der öffentli-
lm Jahr 2000 warb Lucky Strike mit derTextzeile"War
rechts hinzunehmen sei, wenn sich die Werbeanzeige
chen Diskussion stehen must 3. die Werbung sich auf
das Ernst? 0der August?". Darunter war eine zerbeulte
einerseits in satirisch-spöttischer
Form mit einem in der
[reignisse beziehen muss, die hinreichend öffentlich
Zigarettenpackung abgebildet. Der Zigarettenkonzern
Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetrt,
bekannt sind, sowie 4. der Ruf des Prominenten nicht
verwendete das Werbesujet
in
Anspielung auf die
an dem der 6enannte beteiligt war, und wenn anderer-
herabgewürdigt werden dürfe (so hat sich der,deut-
Verhaltensweisen des Prinzen [rnst August von Han-
seits der lmage- oder Werbewert des Genannten durch
sche FDP-Politiker Rainer Brûderle erfolgreich gegen
nover, der zur damaligen Zeit aufgrund seiner Heirat
die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und
die konsenslose Verwendung seines Konterfeis im
mit Prinzessin Caroline von Monaco (1999) besonders
nicht der Iindruck erweckt w¡rd, als ¡dentifiziere er sich
Zusammenhang mit derWerbung eines 5eitensprung-
im medialen Rampenlicht stand. Der Prinz war 1998
mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.
portals gewandt; das Plakat trug die Überschrift,,Dis-
vor seinem Gut Calenberg in eine körperliche Ausein-
anschließende Beschwerde vor dem deutschen Bun-
andersetzung mit einem Kameramann verwickelt, auf
desverfassungsgericht blieb ebenfalls erfolglos.
Eine
den er mit einem Regenschirm einprügelte. lm Jahr
kreter und anonymer alsjede Hotelbar").
Auch der 0berste Gerichtshof (0GH) musste sich vor
2000 wurde ûber eine weitere Handgreiflichkeit mit
Damit gaben sich die beiden Promis jedoch (noch)
kurzem mit einer Werbung
einem Discothekenbesitzer auf der vor Kenia gelege-
nicht geschlagen und wandten sich im 0ktober 2009
ohne deren Zustimmung befassen (4 0b 62114t). Ein
Printmedium benutzte im Zusammenhang mit der
mit
F0t0s Prominenter
nen lnsel Lamu berichtet. Diese und auch noch weitere
mit einer Klage gegen die Bundesrepublik
Vorfälle brachten ihm den Spitznamen,,Prügelprinz"
land an den Europäischen Gerichtshoffür Menschen-
Eigenwerbung des Mediums Bilder von bekannten
bzw,,Prügelaugust" durch die Presse ein.
rechte (EGMR).5ie sahen durch die BGH-Entsdeidung
östen Schisportlern. Dagegen richteten sich zwar
ihr Recht auf Schutz der
2003 wurde auch der Musikproduzent und selbster-
Deutsch-
Privatsphäre gemäß
Art
I
EMRK als verletzt an.
nicht die abgebildeten 5portler bzw der Ö5V, sondern
ein konkunenzierendes Branchenblatt. Der
nannte Poptitan Dieter Bohlen Gegenstand einer Lu-
OGH
ent-
schied, dass im zugrundeliegenden Fall die konsenslo-
cky Strike Werbung. Eohlen veröffentlichte 2003 seine
Mitte Februar 2015, somit mehr ¿ls fünf (l) Jahre nach
Biografie,,Hinter den Kulissen". Mehrere Prominente
Einbringung der 6rundrechtsbeschwerden, wies der
der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden könne. Auch
wehrten sich erfolgreich gegen ihre Darstellung im
EGMR diese
(endgültig) ab. Der Gerichtshof in Straß-
sonst konnte kein schützenswertes lnteresse des be-
Buch, weshalb dieses in weiterer Folge nur noch
seVerwendung der Bildnisse nicht mit einem lnteresse
mit
burg schloss sich der Argumentat¡on des BGH an und
langten Mediums erkannt werden. Nach den anstän-
geschwärzten Pasagen erscheinen durfte. ln Anspie-
führte aus, dass der BGH die lnteressen der Beteilig-
digen Marktgepflogenheiten für Medienunternehmen
lung auf diesen Umstand verwendete Lucky Strike in
ten (Recht auf freie Meinungsäußerung vs Recht auf
wäre vor der beanstandeten Veröffentlichung die
einer ebenfalls 2003 erschienenen Werbeanzeige die
Achtung des Privat- und Familienleben$ unter dem
Zustimmung der Abgebildeten zur Verwendung der
ironische Textzeile,,Schau mal, lieber Dieter, so einf¿ch
Blickwinkel des ironisch-satirischen Charakters der
Bilder für Werbezwecke einzuholen gewesen.
schreibt man super Bücher"; die Wörter,,lieber",,,ein-
Werbungen richtig abgewogen hatte.
fach" und,,super" waren dabei sichtbar geschwärzt
aber dennoch leserlich.
ln den beiden geschilderten Fällen wurden die Vorn¿-
Bohlen und Ernst August sei Dank, dass sie die per-
Mit dieser Entscheidung werden der
konsenslosen
Verwendung von Prominenten in der lVerbung aber
Hartnäckigkeit v0rangetrieben haben. Bleibt die Frage
nicht unbedingt Ti.ir und Tor geöffnet. 8ei der stets
.,War das schon alles oder kommt da noch etwas?"
men der Promis ohne deren [inverständnis verwen-
durchzuführenden lnteressenabwägung muss beach-
det. Bohlen war als bekennender Nichtraucher be-
tet werden, dass
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sönlichkeitsrechtliche Rechtsprechung aufgrund ihrer
'1.
die Werbung ein Thema aufgreift,
Dr. Philipp Spring, LIM (Penn)
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