Die klassische Geflügelpest und die Influenza-A

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Für Studium und Praxis
Die klassische Geflügelpest und die Influenza-A-Viren
des Hausgeflügels und der Vögel*
Diagnose, Bekämpfungsmaßnahmen und praktische Erfahrungen
E. F. Kaleta
Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische, Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Schlüsselwörter
Key words
Vogelgrippe, Diagnostik, Epidemiologie, Pathogenität, Therapie, Oseltamivir, Impfstoffe
Fowl plague, diagnosis, epidemiology, pathogenicity, vaccines, therapy, oseltamivir
Zusammenfassung
Summary
Als Erreger der anzeigepflichtigen klassischen Geflügelpest gelten nur
hoch- und niedrigpathogene aviäre Influenza-A-Viren der Hämagglutinin-Subtypen H5 und H7 sowie solche anderer Hämagglutinin-Subtypen, wenn deren intravenöser Pathogenitätsindex größer als 1,2 ist.
Die Geflügelpest-Verordnung unterscheidet zwischen hochpathogenem Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, wenn multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls durch
Virus-, Antigen- oder Genomnachweis vorliegen, und niedrigpathogenen aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7, wenn entweder der intravenöse Pathogenitätsindex kleiner als 1,2 ist oder keine
basischen Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls
vorliegen. Zur klassischen Geflügelpest werden Aspekte der Diagnose,
Bekämpfung einschließlich Tötung, Therapie und Impfung beschrieben. Derzeitige Optionen und die engen Grenzen einer oralen Therapie
der Geflügelpest mit Neuraminidase-Hemmern (z. B. Oseltamivir) werden dargestellt. Auf genehmigten Antrag dürfen einzeln gekennzeichnete Zoo- und Ziervögel mit zugelassenen Inaktivatimpfstoffen immunisiert werden. Vektorvakzinen kamen in Deutschland bisher nicht
zum Einsatz. Influenza-A-Viren mit anderen Hämagglutininen (H1–H4,
H6, H8–H18) können ebenfalls Infektionen und schwere Krankheitsverläufe hervorrufen. Diese unterliegen keiner gesetzlichen Reglementierung und durch zeitgerechte Impfung mit Inaktivatvakzinen lassen
sich Erkrankungen verhindern.
The causes of the notifiable fowl plague are high and low pathogenic
avian influenza A viruses of the haemagglutinin subtypes H5 and H7
but also other haemagglutinin subtypes If the intravenous pathogenicity index is greater than 1.2. The German fowl plague order (Geflügelpest-Verordnung) differentiates between highly pathogenic influenza A viruses of the subtypes H5 and H7, if multiple basic amino
acids at the cleavage site of the haemagglutinin molecules are detected by virus isolation, antigen or genome determination and low
pathogenic avian influenza A viruses of the subtypes H5 and H7 if either the intravenous pathogenicity index is lower than 1.2 or no basic
amino acids are present at the cleavage site of the haemagglutinin
molecule. Aspects of diagnosis, control including culling, therapy and
vaccination are reviewed. The currently available means and their limitations of a therapy of fowl plague by oral administration of neuraminidase inhibitors (e. g. oseltamivir) are described. Following granted permission, individually marked valuable zoo and pet birds may be
vaccinated using licensed inactivated vaccines. Vector vaccines have
not been used in Germany so far. Avian influenza A viruses of other
haemagglutinin subtypes (H1–H4, H6, H8–H18) may also cause infections and severe disease. These subtypes are not subject to governmental interventions and disease can be prevented by timely use of inactivated vaccines.
Korrespondenzadresse
Prof. Dr. Dr. h. c. Erhard F. Kaleta
Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische
Fachbereich Veterinärmedizin
Justus-Liebig-Universität Gießen
Frankfurter Straße 91–93
35392 Gießen
E-Mail: [email protected]
Fowl plague and avian influenza A viruses of poultry and birds. Diagnosis,
control measures and practical experiences
Tierärztl Prax 2014; 42 (G): 375–385
http://dx.doi.org/10.15653/TPG-140681
Eingegangen: 7. August 2014
Akzeptiert nach Revision: 7. Oktober 2014
Epub ahead of print: 17. November 2014
* Der Text basiert auf einem anlässlich des 420. Frankfurter Referierabends am
28. Mai 2014 gehaltenen Vortrag.
© Schattauer 2014
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E. F. Kaleta: Klassische Geflügelpest und Influenza-A-Viren des Hausgeflügels und der Vögel
Einleitung
Von der Erstbeschreibung im Jahr 1878 durch Eduardo Perroncito
(40) bis in die Gegenwart verursachen hochpathogene aviäre Influenza-A-Viren (HPAIV) der Subtypen H5 und H7 in Asien, Afrika
und Europa schwere Verluste beim Hausgeflügel. Auch bei mehr als
100 frei lebenden Wildvogelarten wurden diverse Influenza-A-Viren unterschiedlicher Pathogenität nachgewiesen (42). Die Zahl des
an Geflügelpest gestorbenen, der moribund getöteten und des seuchenverdächtigen Geflügels und der Säugetiere ist nicht bestimmbar, liegt aber nach zuverlässigen Schätzungen im Bereich zigfacher
Millionen Tiere. Auch Menschen, die in Berührung mit infiziertem
Geflügel kamen, erkrankten und starben an den Folgen dieser Infektion. Die WHO nennt für den H5N1-Seuchenzug (2003–2014) in
asiatischen und afrikanischen Ländern insgesamt 650 erkrankte und
davon 386 gestorbene Menschen (63).
In Europa trat 2003 eine Infektion mit Todesfolge bei einem
Menschen und zahlreiche milde Infektionen, meist Konjunktivitiden, durch ein H7N7-Virus auf. Zu solchen Infektionen kam es
laut einer Mitteilung des CDC (http://cdc.gov/flu/avianflu/) in den
Niederlanden, Belgien und Deutschland. Im Jahr 2013 wurde in
China ein bisher unbekanntes H7N9-Virus nachgewiesen, das
schwere Atemwegserkrankungen auslöste (15).
Dieser Beitrag resümiert die heutigen Kenntnisse und praktische
Erfahrungen bezüglich der anzeigepflichtigen klassischen Geflügelpest sowie der zahlreichen nicht anzeigepflichtigen Influenza-A-Virus-Infektionen des Hausgeflügels und der frei lebenden Vögel.
Ätiologie
Sämtliche Geflügelpestviren werden der Familie Orthomyxoviridae und dem Genus Influenza-A-Virus mit nur einer Spezies, dem
Influenza-A-Virus, zugeordnet (8, 36). Alle Influenza-A-Viren
enthalten eine in acht Segmente gegliederte einsträngige Ribonukleinsäure (RNS), die für zehn Proteine kodiert. Sie besitzen ein
Kapsid und eine lipidhaltige Hülle, die die bisher bekannten Hämagglutinine und Neuraminidasen enthält. Elektronenmikroskopisch erscheinen die Viruspartikel meist rundlich bis oval, manchmal sind sie filiform oder liegen nur als Fragmente vor (▶ Abb. 1).
In der Hülle aviärer Influenza-A-Viren befinden sich jeweils
eines der 16 Hämagglutinine (HA) und je eine der neun Neuraminidasen (NA) (59, 60). In jüngster Zeit konnten in Peru aus
Fledermäusen zusätzlich die HA-Subtypen HA17 und HA18 isoliert werden, die bei Vögeln bisher unbekannt waren (55, 64).
Am häufigsten wurden bisher beim Vogel Nachweise des HA3,
HA4 und HA6 publiziert; alle weiteren HAs traten deutlich seltener auf (24). Auch die Häufigkeit der NA-Nachweise unterliegt
beträchtlichen Schwankungen, wobei NA2, gefolgt von NA8,
NA6 und NA1, dominieren. Theoretisch ist jeweils eines der HAs
mit je einer der NAs frei kombinierbar. Eine Auswertung der Literatur hinsichtlich der bislang beschriebenen Influenza-A-Viren
zeigt, dass längst nicht alle der 144 theoretisch möglichen HANA-Kombinationen in gleicher Häufigkeit isoliert werden konnten. Eine plausible Deutung dieser Diskrepanzen wurde noch
nicht publiziert (24).
Nach gleichzeitiger Infektion einer empfänglichen Zelle durch
zwei oder mehr Influenza-A-Viren mit unterschiedlichen Hämagglutininen, Neuraminidasen bzw. anderen Gensegmenten können
Viruspartikel mit neuer Zusammensetzung entstehen, die veränderte phänotypische Eigenschaften aufweisen. Unter Reassortment versteht man den Austausch von Gensegmenten. Betrifft der
Austausch lediglich das Hämagglutinin- oder NeuraminidasenGen, wird dieser Vorgang als „antigenic shift“ bezeichnet, die
spontane Mutationen in einzelnen Genen bei der Virusvermehrung als „genetic drift“ (60). Beides kommt recht häufig nach
spontanen natürlichen Infektionen vor.
Definition
Abb. 1 Elektronenmikroskopische Darstellung des Virus der klassischen
Geflügelpest, Influenza-A-Virus (H7N1), isoliert aus einem Erlenzeisig (Carduelis spinus) im embryonierten Hühnerei (Foto: Rita Jank-Ladwig).
Fig. 1 Electron microscopic appearance of the virus of fowl plague, influenza A virus (H7N1), isolated from a siskin (Carduelis spinus) in embryonated
eggs (photo: Rita Jank-Ladwig).
Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung) vom 18. Oktober 2007 in der letztgültigen Fassung
vom 17. April 2014 (2) definiert die Begriffsbestimmung der Geflügelpest:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Geflügelpest, wenn
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen
H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im
Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch
Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder
b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in
sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem
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E. F. Kaleta: Klassische Geflügelpest und Influenza-A-Viren des Hausgeflügels und der Vögel
gehaltenen Vogel oder, im Falle des Buchstaben a, bei einem
Wildvogel nachgewiesen worden sind.
1. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologischanatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder
b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch
virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist.
1. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische
Untersuchung
a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in
sechs Wochen alten Hühnern oder
b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert (niedrigpathogenes Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.“
Die im Wortlaut aus der Geflügelpest-Verordnung 2014 zitierten
Definitionen sind im Rechtsbereich Deutschlands verbindlich und
somit auf alle Vögel der Klasse Aves anzuwenden. Auch die Definition der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (38) bezieht
den Anwendungsbereich des neuen Begriffs „highly pathogenic
avian influenza“ der früheren Fowl-Plague-Vorschrift wiederum
auf das gesamte Hausgeflügel und auf alle frei lebenden Vögel (38).
Demgegenüber begrenzt die Definition der Richtlinie 2005/94 EU
(3) die Geflügelpest auf das Hausgeflügel. Als Geflügelpest
(„highly pathogenic avian influenza“) gilt „eine Infektion von
Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer
Spezies, verursacht durch Influenzaviren des Typs A der Subtypen
H5 und H7, wenn mit einem intravenösen Pathogenitätstest ein
Wert von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern nachgewiesen
wurde.“
Bereits im Jahr 1971 (modifiziert im Jahr 1980) beschrieb und
publizierte die WHO in einem Memorandum ein detailliertes System der Nomenklatur der Influenza-A-Viren (60-62). Demnach
besteht die vollständige Nennung eines Influenza-A-Virus aus
dem Typ (A, B, C), dem Namen der Vogelart, aus der das Isolat
stammt, einer Referenz- oder Tagebuchnummer, dem Land, in
dem das Virus erstmalig isoliert wurde, dem Jahr der Isolierung
und in Klammern dahinter dem Hämagglutinin- und Neuraminidase-Subtyp. Derzeit sind bei Vögeln 16 Hämagglutinin-Subtypen
und neun Neuraminidase-Subtypen bekannt. Ein Beispiel: Aus der
Bezeichnung A/chicken/NL/1927 (H7N7) ist ablesbar, dass ein Influenzavirus des Typs A aus einem Huhn in den Niederlanden im
Jahr 1927 isoliert wurde, das ein Hämagglutinin (HA) des Subtyps
H7 und eine Neuraminidase (NA) des Subtyps N7 besitzt. Nach
Nennung dieser langen, aber sehr informativen Bezeichnung können Autoren selbst gewählte Kurzformen verwenden.
Wesentlich ist die Tatsache, dass Influenza-A-Viren der Subtypen H1 bis H4 und H6 sowie H8 bis H16 gemäß der Geflügelpest-
Verordnung keinerlei rechtlichen Bestimmungen unterliegen. Solche Subtypen können durchaus leichte bis schwere Krankheitsformen verursachen und besitzen deshalb differenzialdiagnostische
Relevanz und praktische Bedeutung bei der Wahl der Bekämpfungsstrategie. Die Herstellung von inaktivierten Impfstoffen ist
statthaft und die Therapie gegebenenfalls diagnostizierter bakterieller oder mykotischer Begleitinfektionen möglich. Es empfiehlt
sich jedoch, die Bestimmung des HA- und NA-Subtyps und der
Virulenzmerkmale aller neuen Isolate vom Nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza (AI)/Geflügelpest im Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Riems, bestimmen bzw. bestätigen zu lassen.
Epidemiologie der Influenza-A-Viren
Frei lebendes Wassergeflügel (engl. „aquatic birds“) bildet die
größte und häufigste Quelle für AIV-Infektionen des Hausgeflügels (engl. „terrestrial birds“). Zum Wassergeflügel zählen insbesondere Entenvögel, aber auch Vögel anderer Ordnungen und Genera wie z. B. Rallen, Kraniche, Watvögel, Möwen, Alken, Pelikane
und Störche. Den „terrestrischen Vögeln“ gehören an: Huhn, Pute,
Perlhuhn, Fasan, Wachtel sowie die zahlreichen Arten der Sperlingsvögel (16). Viele unterscheidbare Influenza-A-Viren konnten
bisher aus spontan infizierten und erkrankten oder gesund erscheinenden Vögeln isoliert werden. Hergarten (22) lieferte eine
umfassende Literaturübersicht und fand Virus- und/oder Antikörpernachweise bei Vögeln aus 15 Ordnungen. Mit großem Abstand
dominierten zahlenmäßig die Anatiformes (Enten, Gänse, Schwäne) und Galliformes (Hühner, Puten, Fasane, Wachteln). Deutlich
weniger häufig wurden Passeriformes (Sperlinge, Amadinen), Columbiformes (Tauben) und Psittaciformes (Kakadus, Sittiche, Wellensittiche) genannt. Nach Kohls et al. (27) spielen in Deutschland
gehaltene Haustauben (Columba livia f. dom.), verwilderte Hausoder Straßentauben sowie frei lebende Ringeltauben (Columba
palumbis) keine bedeutende Rolle bei der Übertragung des
H5N1-Virus. Die Empfänglichkeit dieser Tauben für Influenza-AViren des Subtyps H5 wird von einigen Autoren verneint oder als
gering („minimal susceptible“) bezeichnet (33, 39, 56), aber für
den Subtyp H7 bejaht (24). Kohls et al. (28) konnten in Trachealund Kloakenabstrichen von 953 Falken mittels RT-PCR kein Influenzavirus nachweisen, was auf eine relativ hohe Resistenz der
Falken gegenüber spontanen Influenza-A-Virusinfektionen hinweisen dürfte.
Schon wenige Stunden bis einige Tage post infectionem befindet sich Influenzavirus in hoher Konzentration im Blut. Während
der Virämie und noch vor erkennbaren Krankheitssymptomen
wird Virus mit Speichel, Nasensekret und Kot kontinuierlich und
in großen Mengen ausgeschieden. Die resultierende Kontamination von Ausläufen, Gerätschaften, Tränkwasser und Futter führt
zur schnellen horizontalen Ausbreitung des Virus in einem Tierbestand (38). Die Inkubationszeit beträgt nach natürlicher Infektion mit hochvirulentem Influenza-A-Virus der hochgradig empfänglichen Hühner und Puten weniger als einen Tag bis zu 3 Tage.
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E. F. Kaleta: Klassische Geflügelpest und Influenza-A-Viren des Hausgeflügels und der Vögel
Somit entwickeln sich erste Symptome deutlich schneller als bei
der Newcastle-Krankheit, für die 4–7 Tage, maximal 25 Tage angegeben werden (25).
Kontrovers werden die Wege des Viruseintrags in weit entfernte, nicht infizierte Bestände diskutiert. Allgemein wird angenommen, dass der häufigste Eintrag in Hausgeflügelbestände durch
virusausscheidendes Wassergeflügel erfolgt. Erläutert wird die bedeutende Rolle des Wassergeflügels mit den relativ häufigen Virusnachweisen beim frei lebenden Wassergeflügel und dessen mögliche direkte Kontakte mit Hausgeflügel in Ausläufen. Das FLI publizierte 2006 eine Landkarte von Deutschland mit Markierung
der Orte mit erfolgten Nachweisen von H5N1-Viren (14). Die
meisten Virusnachweise aus Wassergeflügel gelangen demnach bei
Fundorten entlang der Ostseeküste sowie in der Nähe von Flüssen
und Seen. Von dort – so wird gefolgert – müsste das Virus in einen
Hausgeflügelbestand gelangt sein. Weil die aus Wassergeflügel gewonnenen Isolate identische Eigenschaften haben, gilt Wassergeflügel als plausible Infektionsquelle für Hausgeflügel. Allerdings
konnte im Jahr 2006 nur ein Geflügelbetrieb in Sachsen als
H5N1-positiv erkannt werden. Trotz intensiver epidemiologischer
Nachforschungen blieb im Einzelfall die Herkunft/Infektionsquelle für das frei lebende Wassergeflügel fast immer unbekannt. Weil
zahlreiche Spezies aquatisch lebender Vögel im Herbst und Frühjahr mitunter große Strecken in kurzer Zeit zurücklegen, wird weiter gefolgert, dass solche Zugvögel irgendwo in einem virushaltigen Milieu das Virus aufnehmen und vermehren, aber nicht umgehend erkranken und deshalb eine bedeutende Rolle als biologische Vektoren besitzen (49).
Da nicht in jedem Fall der Beweis für einen direkten Wechsel
des Virus vom infizierten Wassergeflügel zum Hausgeflügel gelang, muss auch eine Virusverschleppung mit kontaminierten Gerätschaften, Transportfahrzeugen (periodische Futterlieferungen),
durch technisches Personal, Berater, aber auch Tierärzte berücksichtigt werden. Die Fachliteratur benennt viele denkbare Wege
der nationalen und internationalen Virusausbreitung, wovon etliche eher spekulativ sind und bisher ohne exakten Beweis blieben.
Völlig neu war die 2004 in Thailand gewonnene bittere Erkenntnis, dass sich außer Geflügel auch Säugetiere und Menschen
(5) mit aviären Influenzaviren, und zwar mit den damals zirkulierenden hochpathogenen H5N1-Viren, infizieren und sterben.
Hauskatzen, Haushunde (46), Tibetkatzen, Steinmarder und Tiger
verendeten an den Folgen einer solchen Infektion (29, 44, 45, 52).
Beim Tiger konnte eine Übertragung von Tier zu Tier bewiesen
werden (54). Nach einer Publikation des FLI im Jahr 2006 (13) erfolgt die Infektion der Hauskatzen durch Verzehr von Fleisch des
an Geflügelpest gestorbenen Geflügels. Die Katzen zeigen nach einer H5N1-Infektion hohes Fieber, Mattigkeit, Vorfall des dritten
Augenlids und Konjunktivitis sowie Symptome vonseiten des unteren Respirationstrakts. Durchfall entsteht nicht. Die Erkrankung
führt innerhalb einer Woche nach der Infektion regelmäßig zum
Tod. Zu Lebzeiten erfolgt die Ausscheidung von infektiösem Virus
über die Schleimhäute des Respirations- und Verdauungstrakts.
Dies sollten Kontaktpersonen berücksichtigen und entsprechende
Vorsicht beim Umgang mit erkrankten Katzen walten lassen (13).
In Deutschland gelang der bisher letzte Nachweis eines H5N1-Virus im Januar 2009 bei Haus- und Wildgeflügel, einer Hauskatze
und einem Steinmarder (12).
Die kontinuierlich erscheinenden Berichte der Food and Agricultural Organisation – Animal Influenza Disease Emergency (12)
enthalten hinsichtlich des Artenspektrums infizierter Tiere wenig
Details. Meist lautet die Angabe „domestic poultry“ und „wild
birds“. Hin und wieder werden genannt: Hauskatze, Hausschwein,
Haushund, Nerz, Steinmarder, Waschbär, Fuchs sowie Zoovögel. Bei
allen diesen Fällen handelt sich um H5N1-Einzelnachweise in Europa und Asien, die aber in keinem Fall Epidemien auslösten (49).
Zur Diagnostik bei der Katze eignen sich Tupferproben aus
dem Oropharynx, die dem zuständigen Veterinäruntersuchungsamt mit dem Hinweis auf eine mögliche Influenzavirusinfektion
in seuchenrechtlich bereits gemaßregelten Gebieten zuzusenden
sind. Bisher liegen keine Hinweise auf eine denkbare Beteiligung
infizierter Katzen an der Verbreitung des H5N1-Virus vor (38).
Haushund und Rotfuchs sowie weitere wild lebende karnivore
Säugetiere (Marder, Waschbär) entwickeln nach experimenteller
H5N1-Infektion lediglich milde und vorübergehende Symptome
wie Fieber, Atemnot, Gleichgewichtsstörungen und Paralyse der
Hintergliedmaßen (46). Die Wege der Virusausscheidung und der
Diagnostik entsprechen denen bei der Katze (13, 14, 19).
Wildschweine sind für viele Influenza-A-Viren des Menschen
und der Vögel hochgradig empfänglich; sie erkranken und sterben
nach Infektion mit den humanen Subtypen H1N1 und H3N3.
Nachweise über ein H5N1-Virus liegen von Wildschweinen bisher
nicht vor (41, 57, 58). Jäger, Förster und Waldwanderer sind jedoch gehalten, direkte Kontakte mit Fallwild zu vermeiden, aber
den Behörden tot aufgefundene Tiere zu melden, um diagnostische Untersuchungen zu veranlassen.
Pferde wurden früher, derzeit jedoch nicht mehr, für die Herstellung von Immunseren gegen Geflügelpestpräparationen verwendet (30). Sie gelten deshalb als infektions-, aber nicht als
krankheitsempfänglich. Publikationen zur Empfänglichkeit der
Kühe und des Schalenwilds liegen nicht vor, wohl weil diese Spezies sich bisher als resistent erwiesen. Sie könnten jedoch als mechanische Vektoren des Virus fungieren.
Klinische Symptomatik und Diagnostik
Klinisch zeigen sich nach Infektion mit hochpathogenem Influenzavirus beim terrestrisch lebenden Huhn, bei Pute, Wachtel, Fasan,
Strauß, Wanderfalke und vielen Sperlingsvögeln sistierende Futter- und Tränkwasseraufnahme, Apathie, Atemnot, Zyanose der
Kopfanhänge, Diarrhö, Rückgang bis vollständiges Sistieren der
Legetätigkeit, Ödeme im Kopfbereich (▶ Abb. 2) und schließlich
hohe Verluste (bis zu 100% eines Bestandes). Erkrankte Putenund Hühnerherden verhalten sich auffallend ruhig, die Tiere sind
hochgradig apathisch, sitzen viel und erheben sich nicht beim Betreten des Stalles durch das Personal. Die Ausprägung der klini-
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E. F. Kaleta: Klassische Geflügelpest und Influenza-A-Viren des Hausgeflügels und der Vögel
Abb. 2 Ödem des Kopfes einschließlich der Augenlider eines Hühnerkükens nach experimenteller Infektion mit hochpathogenem aviärem Influenza-A-Virus (H7N1)
Fig. 2 Edema of the head including the eyelids of a chick experimentally
infected with a highly pathogenic avian influenza A virus (H7N1).
Abb. 3 Punkt- und flächenhafte Blutungen und Butons im Darmkanal eines experimentell mit hochpathogenem aviärem Influenza-A-Virus (H7N1)
infizierten Huhns
Fig. 3 Pinpoint and extended haemorrhages and butons in the intestine of
a chicken experimentally infected with a highly pathogenic avian influenza A
virus (H7N1).
schen Symptomatik hängt ab von der Pathogenität und Wirtsspezifität des aviären Influenzavirus (AIV), einer eventuell bestehenden erworbenen Immunität, aber auch vom Vorliegen von Infektionen mit immunsuppressiven Viren (60). Entenvögel, Möven
und andere aquatisch lebende Vögel weisen nach einer Infektion
mit hochpathogenen AIV (HPAIV) nur milde, kaum bemerkbare
Symptome auf (38). Auch niedrigpathogene aviäre Influenzaviren
(LPAIV) verursachen bei aquatischen Vögeln keine oder nur sehr
milde respiratorische Symptome. Verluste bei Enten bilden eher
eine Ausnahme (50).
Die frühzeitige Erkennung einer Infektion durch den Tierhalter
hat große Bedeutung. Im Verdachtsfall ist er verpflichtet, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit
HPAIV oder LPAIV durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. Genannt werden im § 4 (i) der Geflügelpest-VO (2)
mindestens 3% Verluste innerhalb von 24 Stunden in Hühneroder Putenbeständen unter 100 Tieren, (ii) mehr als 2% der Tiere
des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren,
(iii) erhebliche Veränderungen der Legetätigkeit oder der Gewichtszunahme. Für Enten- und Gänsebestände gilt die Verpflichtung zur diagnostischen Untersuchung, wenn während 4 Tagen
Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der
Tiere des Bestandes oder eine deutlich verringerte Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5% festgestellt wurden. Die
zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Pathologisch-anatomisch finden sich bei terrestrisch lebenden
Vögeln nach Infektion mit HPAIV stets hochgradige Hämorrhagien, wobei die Tiere wegen der kurzen Krankheitsdauer eine
noch gute Bemuskelung und voll entwickeltes Gefieder aufweisen.
Auffallend sind die oft sehr ausgeprägten, noch frischen, flächen-
förmigen Blutungen unter der Kopfhaut, in inneren Organen, vor
allem Drüsen- und Muskelmagen sowie Darmkanal (▶ Abb. 3),
und auf der Serosa der Leibeshöhle. Nach protrahiertem Verlauf
einer Infektion mit HPAIV zeigen sich bei Huhn, Pute und anderen terrestrischen Vögeln im Dünndarm Butons, ovale erhabene
Nekroseherde. Beim Wassergeflügel fehlen in der Regel ausgeprägte Veränderungen an den inneren Organen.
Bakteriologisch und mykologisch wird meist kein spezifischer
Keimgehalt in den inneren Organen festgestellt. Eher als Zufallsbefunde lassen sich gelegentlich Enterobacteriaceae, grampositive
Kokken und Bazillen isolieren (41). Parasitologischen Befunden
kommt keine Bedeutung als Krankheits- oder Todesursache zu.
Labordiagnose der Geflügelpest: Beachtet werden muss, dass
weder das Gesamtspektrum der klinischen Befunde noch die vollständig erhobenen pathologisch-anatomischen Befunde pathognomonisch sind. Vielmehr bedarf es der Virusisolierung aus
mehreren Organen (Pharynx- und Kloakentupfer, Trachea, Lungen, Nieren, Leber und Darm) sowie des molekulardiagnostischen
Nachweises des HA-, NA-, Matrix- oder anderer Teile des Genoms. Auch die Bestimmung des intravenösen Pathogenitätsindex
mittels Tierversuch ist zur Seuchenfeststellung notwendig. Eine
Detailbeschreibung der diagnostischen Vorgehensweise enthält die
vom FLI publizierte Methodensammlung (4).
Die solide virologische Diagnose der klassischen Geflügelpest
und der Ausschluss von Differenzialdiagnosen lässt sich unter didaktischen Gesichtspunkten in zehn aufeinander folgende Schritte
einteilen: (i) Erhebung möglichst vieler epidemiologischer Begleitumstände, (ii) Erfassung möglichst aller klinischen Befunde,
(iii) Feststellung aller (histo)pathologischen Veränderungen, gegebenenfalls auch Befunde immunhistologischer und immunhistochemischer Untersuchungen, (iv) Ausschluss anderer Erreger,
(v) Virusanzüchtung im embryonierten SPF-Hühnerei aus inne-
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ren Organen (bevorzugt Trachea, Lunge, Leber, Milz, Nieren und
Darmkanal), (vi) Bestimmung der mittleren Zeit zwischen Virusinokulation und Embryotod („mean death time“), (vii) Nachweis
der Hämagglutination der virushaltigen Allantoisflüssigkeit mit
Hühnererythrozyten, (viii) Nachweis der Hemmung der Hämagglutination durch ein monospezifisches Antiserum, (ix) ausbleibende Hemmung der Hämagglutination durch ein monospezifisches Serum gegen das Virus der Newcastle-Krankheit,
(x) elektronenmikroskopische Untersuchung von Größe, Gestalt
und Oberflächenstrukturen des Geflügelpestvirus (38, 53). Alle
diese Untersuchungen erfolgen üblicherweise in Veterinäruntersuchungsämtern oder (häufiger als früher) in privaten Labors.
Während der vielen spontanen Geflügelpestfälle konnten wegen
Überlastung der Labors nicht alle Tierkörper vollständig und lege
artis untersucht werden, sodass die günstige Gelegenheit zur Erweiterung der noch lückenhaften Kenntnisse über Wildvogelkrankheiten ungenutzt vorüberging.
Diese 10 Untersuchungsschritte sind Labordiagnostikern, nicht
aber allen praktizierenden Tierärzten bekannt. Vor ca. 15 Jahren
kam die Polymerasekettenreaktion zum Nachweis der Gene von
Hämagglutinin und Neuraminidase, des Fusions- und Matrixgens
sowie die Sequenzierung dieser Gene oder Teile davon hinzu (47,
51, 53). Diese molekularbiologischen Methoden werden im Nationalen Referenzlabor für AI/Geflügelpest des FLI durchgeführt und
dienen der Verifikation der Diagnose klassische Geflügelpest
durch Bestimmung der Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutinins und damit auch dem Nachweis der Virulenz fraglicher
Isolate. Die Resultate des FLI werden umgehend den zuständigen
Orts- und Landesbehörden sowie den Einsendern der Isolate mitgeteilt. Dem folgt die amtliche Feststellung des Vorliegens der Geflügelpest mit anschließender Einleitung von Bekämpfungsmaßnahmen und letztlich der erfolgreichen Eradikation des Seuchenfalls. Nach gelungenem und offiziell bestätigtem Virusnachweis
besteht in Deutschland, aber auch in nahezu allen anderen europäischen Ländern und in Übersee die Anzeigepflicht für jeglichen
Nachweis eines Geflügelpestvirus des Subtyps H5 und H7 (2).
Zum Nachweis von Antikörpern im Serum rekonvaleszenter
Vögel sowie zur Unterscheidung der HA-Subtypen dient der Hämagglutinations-Hemmungstest (38). Der Nachweis subtypspezifischer Antikörper gegen die Neuraminidase ermöglicht eine Differenzierung zwischen infektions- und impfungsbedingten Antikörpern (DIVA-Strategie), wenn die NA im Impfstoffvirus bekannt ist
(10). Mittels Agargel-Präzipitationstest können nur typspezifische
Antikörper erkannt werden (7). Deshalb eignet sich dieser Test besonders gut als Suchtest zur Erfassung aller Influenza-A-Viren der
Vögel und Mammalier. Für die Untersuchung zahlreicher Seren
empfiehlt sich der ELISA (43, 48, 51, 53).
Differenzialdiagnosen
In der Frühzeit der Influenza-Forschung (1778 bis ca. 1950) dominierten hinsichtlich Häufigkeit und Ausmaß der Verluste die Geflü-
gelcholera (Pasteurella multocida), die herpesvirusbedingte infektiöse Laryngotracheitis und weitere bakterielle Infektionskrankheiten.
Ab ca. 1927 musste auch die Newcastle-Krankheit, eine Paramyxovirusinfektion, als wichtige Differenzialdiagnose ausgeschlossen
werden (25). Im deutschen Tierseuchenrecht wurde zwischen der
Geflügelpest als der „klassischen“ Geflügelpest und der NewcastleKrankheit als der „atypischen“ Geflügelpest unterschieden.
Praktische Erfahrung lehrt das Vorkommen schwer verlaufender Mykotoxikosen beim Geflügel und Vergiftungen (z. B. Todesfälle bei Gänsen durch Verbiss von Blättern der Pflanze „Gänsesterbe“ [Erysimum crepidifolium]). Auch Verluste durch Hitzeperioden oder mehrtägige Unterbrechung der Tränkwasserversorgung
müssen differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden.
Bekämpfung
In Deutschland enthält die Geflügelpest-VO von 2014 (2) auf der
Grundlage des aktuellen Tiergesundheitsgesetzes die rechtliche
Basis für alle Voraussetzungen und Maßnahmen zur Bekämpfung
der Geflügelpest. In jedem Bundesland wurden „Notfallpläne“ geschaffen und unter Simulation eines Ausbruchs praktisch erprobt.
Der amtlichen Feststellung der Geflügelpest folgen unmittelbar
die Ausmerzung aller infizierten und ansteckungsverdächtigen
Tiere, die unschädliche Beseitigung der mitunter massenhaft anfallenden Kadaver, die anschließende Reinigung, Desinfektion und
ein zeitlich begrenzter Leerstand der Stallungen von mindestens
21 Tagen bis zur genehmigten Wiederbelegung. Um den Seuchenherd wird ein Sperr- und ein Beobachtungsgebiet eingerichtet. Serologische und gegebenenfalls virologische Kontrolluntersuchungen dienen der Überwachung aller Geflügelbestände hinsichtlich
weiterer Fälle der Geflügelpest.
Tötung infizierter Bestände
Aufgrund der geringen Aussichten auf eine spontane Genesung
und wegen der Unheilbarkeit des erkrankten Geflügels mit den
früher verfügbaren Arzneimitteln stand die Ausmerzung betroffener Bestände von Anfang an im Vordergrund aller Bekämpfungsmaßnahmen (21). Im Gegensatz zu asiatischen, afrikanischen und
südamerikanischen Ländern ist die Ausmerzung in Deutschland
gemäß Geflügelpest-VO von 2014 vorgeschrieben (2). Die Methoden der Tötung und die Kadaverentsorgung sind ein ethisches,
aber auch praktisch-technisches Problem. Folgende Kriterien werden dabei als unabdingbar angesehen: (i) schneller und möglichst
schmerzarmer Eintritt des Todes, (ii) Vermeidung des Austritts
von Blut, um die Virusstreuung mit Blut zu unterbinden, (iii) Vermeidung der Kontamination der näheren Umgebung von Stallungen und der Umwelt mit infektiösen Ausscheidungen, Federn oder
technischem Gerät, (iv) Verwertbarkeit der Kadaver zu Tierkörpermehlen oder analogen Produkten, (v) weitgehende Reduktion
des Infektionsrisikos für das beteiligte Personal und für Haussäugetiere.
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E. F. Kaleta: Klassische Geflügelpest und Influenza-A-Viren des Hausgeflügels und der Vögel
Nur in kleineren Beständen lässt sich eine manuelle Tötung
durch Genickbruch ohne Blutaustritt durchführen. Eine Dekapitation geht unweigerlich mit Blutaustritt und Kontamination der
Umgebung einher und ist deshalb nicht statthaft. Der Einsatz von
überdosierten Narkotika kann die Gesundheit des Personals beeinträchtigen und behindert die Verwertbarkeit der Kadaver. Stets
zu beachten sind tierseuchenrechtliche Vorgaben und Tierschutzaspekte sowie die Fürsorge hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdungen der an den Aktionen beteiligten Menschen. Die Tötung
kann sowohl in speziell konzipierten Containern als auch – vorzugsweise – im belegten Stall vorgenommen werden.
Im bestätigten Seuchenfall stehen die Zuverlässigkeit des angeordneten Tötungsverfahrens und die Sicherheit des beteiligten
Personals im Vordergrund. Das Einleiten von Kohlendioxid gilt
derzeit als Verfahren der ersten Wahl. Hierzu sind zuerst die Stallungen luftdicht zu versiegeln, um die Umgebung nicht durch austretendes Gas zu belasten. Dem folgt die Einleitung des Kohlendioxids aus Stahlflaschen in genügender Menge, gleichmäßiger
Verteilung im Stallraum und korrekter Konzentration. Nach überprüftem Eintritt des Todes aller Tiere sind die begasten Räume
hinreichend zu belüften. Erst danach werden die Tierkörper eingesammelt und zu Tierkörperverwertungsanstalten oder Verbrennungsanlagen transportiert. Abschließend sind Stallungen, deren
Umgebung, die Transportfahrzeuge sowie die Kleidung des Personals zu reinigen und zu desinfizieren.
Die praktische Ausführung der skizzierten Vorgehensweise erfordert umfangreiches Wissen und praktische Erfahrungen, die
nicht überall und jederzeit erwartet werden können. Dies sowie
verheerende Ausbrüche der Geflügelpest in einigen Nachbarländern und in Deutschland waren 2008 Anlass zur Gründung der
GESEKO GmbH (Gesellschaft für Seuchenvorbeuge und die Anicon Vorsorge GmbH) durch die Geflügelwirtschaft unter Beteiligung einschlägig befasster Behörden. Deren Ziel ist eine „tierschutzgerechte, schnelle und effiziente Bestandsräumung in Seuchenfällen“ (9).
Impfung gegen die Geflügelpest
Daubney et al. (11) erzielten 1949 mit einer Inaktivatvakzine, hergestellt aus formalinisierten Geweben inokulierter Embryonen
und einer Wasser-in-Öl-Emulsion, einen 12–14 Monate anhaltenden Schutz, der durch Belastungsinfektionen nachgewiesen wurde. Schon früher von Maue (31) beschriebene Immunisierungsversuche mit Organpräparationen schlugen dagegen fehl. Daubney’s Impfstoff wurde in vielen Ländern mit Geflügelpestproblemen recht erfolgreich eingesetzt. Die genannte Zusammensetzung und bewiesene Wirksamkeit der Daubney-Vakzine muss als
Vorläufer unserer heutigen sehr potenten adjuvantierten Inaktivatvakzinen gewürdigt werden. Grad und Dauer einer postvakzinalen Immunität werden von der Subtyp- oder gar Stammspezifität des Impfantigens in Bezug zum zirkulierenden Feldvirus nachhaltig beeinflusst. Die § 8–12 der aktuellen Geflügelpest-VO regeln das Verbot der Schutzimpfungen. Ausnahmen vom Impfver-
bot sowie Maßnahmen nach erfolgter Impfung werden detailliert
dargestellt.
Heute sind in Deutschland und nahezu allen anderen Ländern
Europas die Schutzimpfungen mit inaktivierten Influenzaviren der
Subtypen H5 und H7 grundsätzlich verboten. Gemäß dem Terminus „grundsätzlich“ gibt es Ausnahmen, die nach Antrag bei der
örtlich zuständigen Behörde, nach Anhörung und Billigung des
Paul-Ehrlich-Instituts und des einschlägig befassten Bundesministeriums für einzeln gekennzeichnete und gut abgeschirmte Vögel
genehmigt werden können. Allerdings wird von dieser Option
kaum Gebrauch gemacht. Nur hin und wieder werden aus Gründen der Arterhaltung selten gewordener Vögel und solche zur Erzeugung einer größeren Zahl von Nachkommen in zoologischen
Einrichtungen mit Inaktivatvakzinen immunisiert.
In mehreren asiatischen Ländern kommen heute noch inaktivierte Impfstoffe nach dem von Daubney et al. (11) empfohlenen
Herstellungs- und Prüfungsverfahren im großen Stile zum Einsatz.
Die geimpften Hühner bleiben klinisch gesund, scheiden aber
nach spontanen Feldvirusinfektionen virulentes Virus aus. In
Ägypten, China, Vietnam und Indonesien werden derzeit sowohl
Inaktivat- als auch gentechnisch hergestellte Impfstoffe eingesetzt
(6, 18, 48). Ein Versagen des Schutzes nach erfolgten Impfungen
kann mehrere Ursachen haben (23). Insbesondere Differenzen
zwischen Impfvirus und Feldvirus führen zu mangelhaftem Schutz
(4), ferner Qualitätsmängel der Impfstoffe (zu geringer Antigengehalt, Entmischung der Einzelkomponenten nach [irrtümlichem]
Einfrieren und Auftauen der Vakzine), Applikationsfehler (zu geringes Volumen, Verfehlen der korrekten intramuskulären oder
subkutanen Injektionsstelle) (17, 23). Auch bei fehlender Immunkompetenz durch immunsuppressive Infektionen (Gyro-, Leukose- oder Marekvirus) ist mit einem teilweisen oder völligen Ausbleiben des Impfschutzes zu rechnen (18, 26).
Es muss betont werden, dass nur Impfungen gegen die Influenza-A-Subtypen H5 und H7 einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Dagegen sind Impfungen gegen aviäre Influenzaviren aller weiteren 14 Hämagglutininsubtypen möglich,
wenn die Vakzineherstellung gemäß guter Laborpraxis erfolgt und
nachweislich Fachkenntnisse der Hersteller vorliegen. Weil die
Verneinung des Impfstoffeinsatzes gegen die Geflügelpest in der
Öffentlichkeit, aber auch in einigen Fachkreisen immer wieder
hinterfragt wird, sei auf die möglichen Leistungen und Fehlleistungen von Impfstoff und Impfung ausführlicher eingegangen.
Anvisierte Ziele einer Impfung sind: (i) Schutz vor Krankheit
und Tod sämtlichen Hausgeflügels, aller Hobbyvögel und Zoovögel, (ii) Reduzierung der Vermehrung und Ausscheidung von
virulentem Feldvirus durch Hausgeflügel, (iii) Schutz frei lebender
Vögel gegen Viruseintrag aus infizierten Hausgeflügelbeständen,
(iv) Reduzierung von Feldvirus bei Hausenten zum Schutz von
Puten und Hühnern, (v) Verminderung des Expositionsrisikos für
Menschen, Hauskatzen und andere empfängliche Säugetiere. Nutzen und Grenzen einer aktiven Immunisierung sind unverkennbar. Ein belastbarer Schutz besteht erst nach zwei bis drei Injektionen ca. 2 Wochen nach der letzten Injektion. Die so bewirkte
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Immunität erhält die Tiergesundheit, garantiert den Erhalt bisheriger Leistungen wie Eier-, Fleisch-, Schmalz- und Federerzeugung.
Aus epidemiologischer Sicht darf eine Verdrängung von virulentem und avirulentem Virus aus immunisierten Vogelpopulationen
erwartet werden. Aus ökonomischer Sicht garantiert immunes
Hausgeflügel die Einhaltung von Lieferverträgen und Schlachtterminen. Auch darf mit einer angemessenen Gewinnspanne bei den
Geflügelhaltern gerechnet werden. Nicht zuletzt muss in Schutzimpfungen eine eindeutig tierschutzkonforme Maßnahme gesehen
und gewürdigt werden.
Deutliche Nachteile einer Impfung mit Vakzinen, die inaktiviertes Virus enthalten, umfassen: (i) eine Immunität ist bei
Huhn und Pute in den ersten 3–4 Lebenswochen wegen der
noch nicht ausgebildeten Immunkompetenz kaum erreichbar,
(ii) beim Jungmastgeflügel (Broiler) ist wegen der sehr kurzen
Lebensspanne von ca. 5 Wochen nur gegen Ende der Mastperiode – wenn überhaupt – eine belastbare Immunität zu erwarten,
(iii) immunsuppressive Virusinfektionen (Gyro-, Bursitis-, Marek- und Leukoseviren) vermindern oder verhindern die Entwicklung einer aktiven Immunität, (iv) aus unterschiedlichen
Gründen erkranktes und sonstwie geschwächtes Hausgeflügel
ist nicht erfolgreich immunisierbar, (v) frei lebende Vögel, wie
Wildgänse, Wildenten, Wat-, Stelz- und Sperlingsvögel, lassen
sich zur Impfung kaum fangen und entziehen sich somit einer
Impfung.
Eine faire abwägende Bewertung des Pro und Kontra der Impfungen gegen Influenza-A-Virus-Infektionen ergibt Folgendes:
Die postvakzinale Virusausscheidung wird als Nachteil anerkannt,
jedoch billigend in Kauf genommen, um Leben und Gesundheit
des geimpften Geflügels zu erhalten und Massentötungen zu vermeiden. Die Rettung der exponierten und auch der infektionsverdächtigen Tiere ist besonders in asiatischen und südamerikanischen Ländern sehr willkommen zur notwendigen Eier- und
Fleischgewinnung für die darbende Bevölkerung. Dem wird entgegengehalten, dass die Tötung einiger Bestände dem Erhalt von
zahlreichen, noch nicht infizierten Beständen dient.
In Mexiko werden Vektorvakzinen in großem Stil zur Vermeidung von Tierverlusten und damit zur Abwendung wirtschaftlich
bedeutender Einbußen verwendet. Auch Vektorvakzinen können
das Fortbestehen zirkulierender virulenter H5N1-Viren nicht aufhalten. Die Firmen Intervet, Boxmeer, NL (H5N2) und Merial,
Lyon, Frankreich (H5N9) vertreiben gentechnisch hergestellte
Vektorimpfstoffe, die z. B. in Mexiko nach gebührender Abwägung
aller Vor- und Nachteile weit verbreitete Anwendung gefunden haben (37). In Deutschland ist die Anwendung dieser Impfstoffe an
eine EU-Genehmigung des Impfplans gebunden, die bisher noch
niemals erteilt wurde.
Lebendvirus enthaltende Geflügelpest-Impfstoffe zur Anwendung beim Geflügel waren, sind und bleiben in Deutschland und
seinen Nachbarländern weiterhin verboten. Eine Ausnahme bilden Vektorvakzinen, die in Mittel- und Südamerika zur Anwendung kommen. Als stichhaltige Begründung für das zwingende
Anwendungsverbot von attenuierten Lebendimpfstoffen werden
das bekannte Risiko der Reversion zu Virulenz und die Reassortierung durch „genetic drift“ und „genetic shift“ genannt. In überwiegend ethisch argumentierenden Diskussionsrunden Europas
werden trotz alledem Schutzimpfungen als machbare Alternative
zu Massentötungen immer wieder gegeneinander abgewogen, wobei der aktiven Immunisierung der Vorrang eingeräumt wird (20).
Angesichts der Impfmöglichkeiten im Ausland und des Impfverbots in Deutschland und den zum Teil recht kontrovers geführten
Diskussionen deutscher Politiker und einheimischer Sachverständiger über Sinn und Unsinn von Impfungen bedurfte es einer ausführlichen Erörterung des Pro und Kontra. Anlässlich einer Anhörung von Geflügelfachleuten im Jahr 2006 durch den damaligen
Bundesminister Horst Seehofer wurden einvernehmlich folgende
Maßnahmen empfohlen: Tötung der Tiere im diagnostizierten
Seuchenfall, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Stallungen samt Außenbereich, der kontaminierten Transportfahrzeuge, der Tierkörperverwertungsbetriebe nach Anlieferung infektiöser Kadaver sowie Ganzkörper-Schutzkleidung, Reinigung
für das an diesen Maßnahmen beteiligte Personal, Schadnagerund Arthropodenbekämpfung und umfassende sachgerechte Information der Öffentlichkeit.
In den Jahren nach 2005 entstanden aufgrund der unvorhersehbaren dramatischen Seuchenlage in Asien, Europa und Afrika,
der teilweise hektischen Reaktionen der zuständigen Ämter und
der Bundesbehörden in kurzer Zeit die Neufassungen des Tierseuchengesetzes, neun Verordnungen in Deutschland sowie 31 Entscheidungen auf EU-Ebene unter anderem zu Diagnostik, Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen (42).
Therapie der Influenza-A-Virus-Infektionen
Alle früheren Therapieversuche mit diversen Hausmitteln, aber
auch mit Seren aus rekonvaleszenten Tieren und Immunseren
vom Pferd zeigten keinerlei Erfolg. Es blieb als zunächst einzige
Möglichkeit die Ausmerzung des gesamten infizierten Geflügels
mit Tilgung des Seuchenerregers (1). Die Entwicklung von Wirkstoffen, die die Synthese der Neuraminidase hemmen, schien neue
Wege zu einer erfolgversprechenden kausalen Therapie aller Influenza-A-Virus-Infektionen zu eröffnen (1). Zuerst wurde an Mäusen, danach am Menschen die Wirksamkeit von Amantadin erprobt (34). Dieser Stoff hemmt den M2-Ionenkanal, der zum
„uncoating“ des Virus essenziell ist. Zu den Neuraminidase-Inhibitoren zählen Oseltamivir (Tamiflu®) und Zanamivir (Relenza®).
Zwingend ist die möglichst frühzeitige Anwendung, d. h. innerhalb weniger Stunden nach einer erfolgten oder vermuteten
H5N1-Virusinfektion von Menschen.
Angesichts der 2005 erkennbaren und in der deutschen Öffentlichkeit (zu Unrecht) gepriesenen Wirksamkeit von Tamiflu® und
der Notwendigkeit einer möglichst sofortigen Einnahme erwarben
die Landesregierungen vorsorglich beachtliche Mengen an Tamiflu®. Im Bedarfsfall sollten zuerst besonders Influenzavirus-exponierte Personen (z. B. humanmedizinisches Personal, infektionsgefährdete Tierärzte) Zugriff auf das Medikament haben. Tamiflu®
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musste niemals beim Menschen im großen Stil angewendet werden und nach Ablauf der vom Hersteller garantierten Dauer der
Haltbarkeit und Wirksamkeit wurden die Tamiflu®-Vorräte vernichtet.
Therapeutische Gaben der Neuraminidase-Hemmer zu längeren Zeiten nach einer Infektion haben keinen nachweisbaren Einfluss auf die De-novo-Synthese des Influenza-A-Virus (32). Diese
Autoren stellten bei ihren In-vivo-Studien mit Oseltamivir bei
Hühnern und Enten fest, dass nur die vorherige oder noch besser
die zeitgleiche Wirkstoffapplikation bei der Verhütung der Virusinfektion erfolgreich ist.
Leider entwickeln die Zielviren recht bald Resistenzen gegen
Neuraminidase-Inhibitoren, die bei vorbeugender oder therapeutischer Anwendung zum Verlust der Wirksamkeit führen. Deshalb
erscheinen rückblickend die Neuraminidase-Inhibitoren zuerst
sehr vielversprechend, letztlich aber als ein erfolgloser Versuch zur
Prophylaxe und Therapie der Influenza-A-Virus-Infektionen bei
Mensch und Tier (1).
Vorbeugende Maßnahmen
Heute ist erkennbar, dass die Rechtsvorschriften des Bundes und
der Länder in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit tatsächlich getroffenen Entscheidungen der Behörden bei aktiver Unterstützung
praktizierender Tierärzte zur nahezu vollständigen Eliminierung
der Geflügelpest führten (12). Die in asiatischen und afrikanischen
Ländern noch immer diagnostizierte Geflügelpest (17) mahnt
auch für die Verhältnisse in Deutschland dringlich zur Beibehaltung des flächendeckenden Monitoring des Hausgeflügels, der virologischen Untersuchung erkrankter oder gestorbener Wildvögel
und Säugetiere sowie zur fundierten Differenzialdiagnostik grippeähnlicher Erkrankungen bei Menschen.
Auch in der heutigen Zeit findet sich das Virus der klassischen
Geflügelpest, besonders das H5N1-, aber neuerdings auch das
H7N9-Virus, in vielen Arten des frei lebenden Wassergeflügels sowie vieler terrestrischer Vögel in Ländern, deren Hausgeflügelbestände mit inaktivierten oder Vektorimpfstoffen gegen die Geflügelpest geschützt werden sollen (12). Von diesen Quellen muss
durch den internationalen Handel mit Einschleppungen in einheimische Hausgeflügelbestände gerechnet werden. Zudem ist ein
Viruseintrag durch infiziertes Wassergeflügel möglich, das in kurzer Zeit große Flugstrecken zurücklegen und Kontakte zu Hausgeflügel haben kann. Die Verhütung der Einschleppung der HPAIV
und der LPAIV in Hausgeflügelbestände ist somit oberstes Gebot
aller Maßnahmen. Dies erfordert sowohl organisatorische als auch
bautechnische Maßnahmen. Durch stetiges serologisches und gegebenenfalls virologisches Monitoring aller Bestände wird der Infektionsstatus frühzeitig und noch rechtzeitig erkannt. Die dokumentierte Abwesenheit des Geflügelpestvirus beim Hausgeflügel
ermöglicht folgerichtig unbehinderten nationalen und internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelprodukten. Zur
Verhütung der Viruseinschleppung gehören hygienische Maßnah-
men wie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Transportfahrzeuge für Tiere und Futter, die Schadnagerund Arthropodentilgung und nicht zuletzt eine sorgfältige Hygiene des Personals (13). Nach erkannter Einschleppung des Geflügelpestvirus erfolgt die Bekämpfung in Deutschland und vielen
Nachbarländern auf der Basis von Krisenplänen, die inzwischen
entwickelt und praktisch erprobt wurden.
Gegenwärtig besteht eine gewisse Seuchenruhe beim Hausgeflügel, was bedeutet, dass in Europa nur noch vereinzelte, lokal begrenzte Ausbrüche diagnostiziert werden. Ermöglicht durch fest
etabliertes Monitoring werden solche Fälle sehr frühzeitig erkannt
und eliminiert. Folglich wird die Ausmerzung infizierter Bestände
auch zukünftig das vordringlichste Ziel im Seuchenfall sein.
Diese stringente Vorgehensweise konnte bisher Sekundärausbrüche nach Eliminierung der vom „Indexfall“ betroffenen Tiere
verhindern. Allerdings kam es in den 1990er Jahren zu lokalen
Ausbrüchen nach Infektionen mit LPAIV der Subtypen H1, H6,
und H9. In den Jahren 2008/09 ließen sich durch serologisches
Monitoring in Puten- und Legehennenbeständen ebenfalls LPAIV
der Subtypen H5N3 und H7N3 identifizieren und die betroffenen
Herden wurden eliminiert. Im Jahr 2013 erfolgten Nachweise von
HPAIV der Subtypen H9N2 und H7N7 bei Puten, Legehennen
und Mastenten mit Tötung aller Tiere der infizierten Herden. Anfang November 2014 trat in einem größeren Putenbestand in der
Uckermark ein hochgradig virulentes Virus auf, das das FLI als
HPAIV des Subtyps H5N8 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von 3,0 identifizierte. Die Mortalität betrug nahezu 90%.
Die wenigen noch lebenden Puten der beiden betroffenen Herden wurden euthanasiert. Untersuchungen des Hausgeflügels im
Sperrgebiet (1 km Radius) führten zu keinen weiteren Virusnachweisen. Dennoch erfolgte auf behördliche Anordnung eine Tötung
von sämtlichem Geflügel im Sperrgebiet, wodurch für Züchter
wertvolle Rassetiere vernichtet wurden. Der Ursprung dieses bisher noch nicht nachgewiesenen H5N8-Virus konnte bis dato nicht
eruiert werden. Bei dortigen frei lebenden Enten und anderen
Wildvögeln waren keine erhöhten Verluste zu beobachten. Ein
Vergleich des Genoms des „Uckermark-Virus“ mit neuen Isolaten
aus Südkorea spricht für einige Übereinstimmungen. Möglicherweise ist der Ursprung dieses Virus in Südasien zu suchen und es
gelangte von China nach Südkorea. Die potenziellen Wege und die
Art der Verschleppung von Asien nach Nordost-Deutschland sind
jedoch derzeit völlig ungeklärt. Kurze Zeit nach dem Geflügelpestausbruch in der Uckermark wurde auch in einem niederländischen Legehennenbetrieb und in einem Entenzuchtbetrieb in England ein hochvirulentes Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen.
Schutzimpfungen können im Einzelfall in Deutschland nach
bewilligtem Antrag bei in Menschenhand gehaltenem, einzeln
gekennzeichnetem Zoo- und Ziergeflügel erfolgen (2). Grad
und Dauer des Schutzes sind nicht für alle empfänglichen
Vogelarten dokumentiert (48). In Analogie zu Versuchsergebnissen beim Huhn darf aber mit einem gewissen Schutz dieser
exotischen Vögel nach Impfung mit Inaktivatvakzinen gerechnet werden (18). Allerdings können geimpfte Vögel nach einer
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spontanen Feldvirusinfektion infektiöses Influenzavirus ausscheiden und dadurch (noch) nicht geimpfte Vögel gefährden.
Bisher wurde in Deutschland von der Option Impfung kaum
Gebrauch gemacht.
Mehrfach oral verabreichte Neuraminidase-Hemmer (z. B.
Oseltamivir) zeigen nur dann eine hinreichende Wirkung, wenn
diese Stoffe rechtzeitig – möglichst noch vor einer erwarteten Influenzavirusinfektion – verabreicht werden (32, 34). Bereits erkrankte Vögel und Säugetiere sind nicht heilbar.
Beachtenswert ist, dass sich die weitaus überwiegende Zahl der
Menschen in asiatischen Ländern und nicht in Europa mit hochpathogenem H5N1-Virus infizierten (44, 51, 59, 63). Für den
Schutz exponierter Menschen in Europa gelten Schutzkleidung
und Atemschutz sowie Reinigung und Desinfektion aller gegebenenfalls kontaminierten Oberflächen als vordringlich. Impfstoffe
mit H5- und H7-Antigenen für Menschen gibt es derzeit nicht.
Prophylaktische und therapeutische Verabreichung von Neuraminidase-Hemmern (z. B. Oseltamivir) vermitteln keinen wirksamen
Schutz, weil dieser Wirkstoff entweder durch wirksamere Medikamente ersetzt wurde oder eine Resistenzbildung gegen Oseltamivir
bereits stattgefunden hat (15).
Aufnahme und Transport kranker Wildvögel durch fürsorglich
handelnde Privatpersonen ist nicht zu unterbinden. Wenn Fallwild
angetroffen wird, sind als vorsorgliche Selbstschutzmaßnahmen
Handschuhe beim Aufgreifen der Kadaver zu tragen, für deren
Transport zur Vermeidung einer Kontamination des Fahrzeugs
luft- und wasserdichte Behältnisse zu verwenden und das Fahrzeug gegebenenfalls zu desinfizieren. Angemessener ist eine Information von z. B. Polizei, Feuerwehr oder Technischem Hilfswerk,
die den Transport der kranken oder toten Tiere zur Untersuchungsstelle übernehmen.
Interessenkonflikt
Der Autor bestätigt, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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