Skript zur Vorlesung gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht

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Skript zur Vorlesung gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht
1.
Grundlage jeglicher Gesetzgebung sind die Grundrechte, die in Artikel 1 bis 19
Grundgesetz (GG) niedergelegt sind.
Maßstab allen Handelns ist Art. 1, der die Menschenwürde schützt. Die
Menschenwürde ist der Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung und oberster
Wert einer freiheitlichen Demokratie.
Sämtliche Grundrechte sind Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde.
Grundrechtsträger ist jeder Mensch, aber auch das werdende Leben. Darüber hinaus
gibt es auch eine Weitergeltung über den Tod hinaus.
Aus Art.1 folgt ein subjektives Leistungsrecht auf Schutzgewährung (Schutzpflicht
des Staates) sowie ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen rechtswidrige Eingriffe
(Pflicht des Einzelnen, rechtswidrige Eingriffe zu unterlassen).
Für den Bereich der Werbung wesentlich sind neben Art. 1 GG insbesondere Art. 2
GG, Art. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG, Art. 12 GG, Art.14 GG und Art. 19 GG.
Hierbei sind insbesondere hervorzuheben das Recht der freien Meinungsäußerung
und Pressefreiheit (Art. 5 GG), das Recht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das
Eigentumsrecht mit seinen Einschränkungen im Rahmen der sozialen
Marktwirtschaft (Art.14 GG).
Aus Art.19 Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Grundrechte auch für inländische
juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
/..
-2-
2.
Die wesentlichen Regelungen des Wettbewerbsrechtes sind das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), wobei das GWB die Freiheit des Wettbewerbes und das UWG
die Fairness des Wettbewerbes regelt, damit also insgesamt der Schutz des
Wettbewerbes gewährleistet ist.
Zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne gehört auch das Stabilitätsgesetz. Dieses verfolgt
folgende 4 Ziele:
•
•
•
•
Geldwertstabilität
Vollbeschäftigung
Wirtschaftswachstum
außenwirtschaftliches Gleichgewicht
Die wirtschaftswissenschaftliche Definition des Wettbewerbes lautet:
Ein Streben von mindestens 2 Akteuren (Wirtschaftssubjekten) nach einem Ziel,
wobei der höhere Zielerreichungsgrad eines Akteurs einen niedrigeren
Zielerreichungsgrad des anderen bedingt (zitiert nach Wikipedia).
Folge des Wettbewerbes ist, dass eine etwa vorhandene starke Macht von Anbietern
eingeschränkt wird, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass Preise steigen und sich
die Qualität verschlechtert.
3.
Die Regelungen des UWG
Das ursprüngliche UWG trat am 27.05.1896 in Kraft. In der Überarbeitung vom
01.10.1909, also bereits 13 Jahre später, gab es bis zum 07.07.2004 lediglich
Anpassungen. Erst zum 08.07.2004 trat das UWG in der aktuellen Fassung in Kraft.
Bis zum 08.07.2004 beurteilte sich die Frage der Wettbewerbswidrigkeit im
wesentlichen nach § 1 UWG a.F. ; dieser lautete:
-3-
„Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“
„Gute Sitten“ sind das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und
gerecht Denkenden in der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Beurteilung einer
wettbewerbswidrigen Handlung zum einen ausschließlich durch Richterrecht erfolgte
und zum anderen durch den Zeitgeist beeinflusst und auch gewandelt wurde.
Aktuelles UWG
§ 1 UWG regelt das „Wie“ des Wettbewerbes, wobei es in der Horizontalen um die
Mitbewerber und in der Vertikalen um die Verbraucher geht.
§ 2 erläutert Tatbestandsmerkmale, die in den nachfolgenden Vorschriften verwandt werden.
In § 2 Abs. 2 erfolgt eine Verweisung auf das BGB. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass sich der Verbraucherbegriff unter dem Einfluss des europäischen Rechtes
geändert hat. Ging der BGH in der Vergangenheit aus, dass es für einen
Wettbewerbsverstoß ausreichte, wenn ein flüchtiger Durchschnittsbeschauer oder
-hörer in die Irre geführt wurde – hierbei lag die Irreführungsquote bereits bei etwa
10% bzw. in der Gesundheits- und Unweltwerbung schon bei 5 - 8 % -, hat der
EUGH folgenden Verbraucherbegriff geprägt:
Es kommt auf den aufmerksamen, verständigen und durchschnittlich informierten
Verbraucher an, der mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage
sein soll, seine Entscheidungen auf dem Markt frei zu treffen.
Diese großzügige Auslegung hat der BGH auf den durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dessen Aufmerksamkeit von der Art
der Werbung und dem Wert der beworbenen Objekte abhängig ist, eingeschränkt.
Dieser Begriff ist damit für die Beurteilung einer wettbewerbswidrigen Werbung nach
deutschem Recht maßgeblich.
Die Rechtssprechung hatte zu § 1 UWG a.F. folgende 5 Fallgruppen entwickelt:
-4-
•
•
•
•
•
Kundenfang
Behinderung
Ausbeutung
Rechtsbruch
Marktstörung
Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des UWG ebenfalls auf eine
Generalklausel zurückgegriffen; dies ist § 3, der den unlauteren Wettbewerb generell
verbietet. Die durch die Rechtssprechung gebildeten Fallgruppen zu § 1 a. F. finden
sich in § 4 wieder, und zwar wie folgt:
•
•
•
•
Kundenfang
Behinderung
Ausbeutung
Rechtsbruch
§ 4 Nr. 1-6
§ 4 Nr. 7, 8 und 10
§ 4 Nr. 9
§ 4 Nr. 11
Eine wettbewerbswidrige Marktstörung oder allgemeine Marktbehinderung im Sinne
von § 3 (allein) liegt dann vor, wenn kein von vorn herein unlauteres, aber doch
wettbewerblich bedenkliches Wettbewerbsverhalten für sich allein oder in
Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die
ernste Gefahr begründet, dass der Wettbewerb hinsichtlich der fraglichen Warenart
in nicht unerheblichem Maß eingeschränkt wird.
Daneben hat der Gesetzgeber die irreführende Werbung in § 5, die vergleichende
Werbung in § 6 und unzumutbare Belästigungen in § 7 geregelt.
Bei den Aufzählungen in §§ 4 – 7 handelt es sich um beispielhafte Aufzählungen;
dies erschließt sich aus dem Wort „insbesondere“. Hierdurch eröffnet der
Gesetzgeber der Rechtsprechung die Möglichkeit, Wettbewerbshandlungen, die von
den konkreten Regelungen in den Vorschriften nicht erfasst sind, ebenfalls unter das
Bestandsmerkmal „unlauteren Wettbewerb“ zu subsumieren.
Im Hinblick darauf, dass §§ 4 – 7 lediglich Konkretisierungen zur Generalnorm des §
3 sind, ist es erforderlich, § 3 stets mit der betreffenden ergänzenden Norm zu
zitieren und die Voraussetzungen sowohl des § 3 als auch der konkretisierenden
Norm zu subsumieren.
-5-
Voraussetzungen des § 3 sind:
•
•
•
unlautere Wettbewerbshandlungen
Beeinträchtigung des Wettbewerbes
in nicht nur unerheblicher Weise
Kommt man also zu dem Ergebnis, dass eine Wettbewerbshandlung gegeben ist, die
grundsätzlich unter §§ 4 – 7 zu subsumieren ist, muss anschließend immer noch die
Prüfung erfolgen, ob nicht ein Bagatellfall vorliegt.
Ein Bagatellfall ist dann gegeben, wenn er keine nennenswerte Auswirkung auf die
Marktteilnehmer hat.
Beurteilungskriterien für die Relevanz eines Wettbewerbsverstoßes sind:
•
•
•
Art und Schwere des Verstoßes
Umstände in der Person des Verletzers (Verschuldensgrad, Marktstärke)
Umstände in der Person des Verletzten (besondere Schutzwürdigkeit, wie
•
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•
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•
Kinder und Jugendliche)
Intensität
Häufigkeit
Planmäßigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes
Anzahl der Betroffenen
geschützte Rechtsgüter wie Gesundheit, Umwelt oder zuverlässige
Rechtspflege
§ 5 schützt das Wahrheitsgebot der Werbung.
Die betriebswirtschaftliche Definition des Begriffes Werbung lautet:
„Ein Instrument der Kommunikationspolitik neben der
Verkaufsförderung, der Öffentlichkeitsarbeit und dem persönlichen
Verkauf“
Aufgabe der Werbung ist es, die Sach- und Dienstleistungen eines Unternehmens
bekannt zu machen, die Einstellungen zu betrieblichen Angeboten zu beeinflussen,
die Beschaffung zu unterstützen und diese Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
-6-
Nach § 2 der betreffenden EU-Richtlinie ist Werbung jede Äußerung bei der
Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufes mit dem Ziel,
den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.
Von besonderer Bedeutung ist in § 5 Abs. 2 das Tatbestandsmerkmal „Angabe“.
Dieses ist definiert durch Tatsachenbehauptungen und Äußerungen, die nach der
Verkehrsauffassung für den Kaufentschluss des potentiellen Kunden wesentlich sind.
Hierunter fallen dagegen nicht Aussagen, die für den Kaufentschluss keine
erheblichen Informationen enthalten, wie bloße Kaufappelle, nichtssagende
Fantasieangaben, Anpreisungen oder reklamehafte Übertreibungen.
Vergleichende Werbung nach § 6 liegt dann vor, denn sie eine Gegenüberstellung
von 2 Unternehmen bzw. deren Produkte mit dem Ziel enthält, Alternativen
aufzuzeigen. Produkte oder Dienstleistungen müssen hierbei aufeinander bezogen
sein. Seitdem das „neue“ UWG in Kraft getreten ist, ist vergleichende Werbung
unzweifelhaft zulässig.
§ 7 will schließlich unzumutbare Belästigungen vermeiden. Hierbei ist in § 7 Abs. 1
das generelle Belästigungsverbot festgelegt. § 7 Abs. 2 zeigt Beispiele auf, während
§ 7 Abs. 3 § 7 Abs. 2 einschränkt.
Exkurs „Schockwerbung“
Die Entscheidungen, die zu der sogenannten Schockwerbung ergangen sind,
unterfielen noch dem alten Recht. Maßstab war damit § 1 UWG a.F.
Gegenstand der umfangreichen Rechtssprechung des Bundesgerichteshofes und
des Bundesverfassungsgerichtes waren 3 Anzeigen der Firma Benetton. Sie zeigten
folgende Bilder:
•
•
•
eine auf einem Ölteppich schwimmende ölverschmutzte Ente
schwer arbeitende Kinder verschiedener Alterstufen in der Dritten Welt
ein nacktes menschliches Gesäß auf das die Worte „H.I.V. POSITIVE“
aufgestempelt sind
-7-
Jeweils seitlich war das Label der Firma United Colours of Benetton abgebildet.
Die Frage der Sittenwidrigkeit dieser Werbung haben der Bundesgerichthof und das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen kontrovers beantwortet.
Nach dem BGH lag Sittenwidrigkeit dieser Werbung vor, weil mit den Darstellungen
von Elend bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher Gefühle des Mitleids
und der Ohnmacht erweckt wurden, die zu einer Solidarisierung und damit zu einer
die Bekanntheit steigernden Werbewirkung der Firma Benetton führen sollten.
Hierbei stellte sich der BGH auf den grundsätzlichen Standpunkt, dass
Imagewerbung auch durch Werbemethoden, die keinerlei Bezug zum Gegenstand
des Unternehmens oder dessen Leistungsfähigkeit hat, grundsätzlich rechtmäßig ist.
Darüber hinaus führte der BGH aus, dass auch Gewerbetreibende durch Art. 5 GG
geschützt sind, allerdings handele es sich insbesondere bei der HIV-POSITIVE
Werbung um einen groben Verstoß gegen die Menschenwürde, da Aidskranke
hiermit abgestempelt würden.
Damit sah der BGH die Werbung der Firma Benetton als sittenwidrig an und
bestätigte eine erstinstanzliche Entscheidung, wonach es dem Pressenunternehmen,
das die Anzeigen veröffentlicht hatte, untersagt wurde, entsprechende Anzeigen
zukünftig zu veröffentlichen.
Das Presseunternehmen erhob hiergegen Verfassungsbeschwerde. Das
Bundesverfassungsgericht kam zu folgendem Ergebnis:
Zunächst musste eine zweistufige Prüfung durchgeführt werden. In der ersten Stufe
war zu beurteilen, ob die Werbung als solche sittenwidrig ist, in der zweiten Stufe
sodann, ob das Presseunternehmen sich im Hinblick auf die Anzeigen auf Art. 5 GG
berufen konnte.
Auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass sich produktunabhängige
Imagewerbung eingebürgert hat und damit nicht per se wettbewerbswidrig ist.
-8-
Bei den Anzeigen „ölverschmutzte Ente“ und „Kinderarbeit“ sah das
Bundesverfassungsgericht weder Gemeinwohlbelange betroffen noch Rechte
individueller Personen, da die Kinder nicht individualisierbar waren.
Hinsichtlich der Anzeige „ HIV-POSITIVE“ räumte das Bundesverfassungsgericht ein,
dass ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder zu einer
sittenwidrigen Werbung führen könnten, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die
konkreten Anzeigen Verrohungs- oder Abstumpfungstendenzen der Gesellschaft
nicht förderten und auch einer Kultur der Mitmenschlichkeit im Umgang mit Leid nicht
abträglich sein könnten.
In dieser Anzeige – so führte das Bundesverfassunsgericht weiter aus - könne auch
kein Zynismus erkannt werden, auch werde hierdurch nicht der Eindruck der
Stigmatisierung und Ausgrenzung von HIV-Infizierten hervorgerufen; deshalb läge
keine Sittenwidrigkeit der Werbung selbst vor.
Vor diesem Hintergrund – keine Sittenwidrigkeit der Werbung als solcher - sei es
auch dem Presseunternehmen unbenommen gewesen, im Schutze des Art. 5 GG
die Anzeigen zu veröffentlichen.
Bezüglich der „HIV-POSITIVE“ Anzeige hatte das Bundesverfassungsgericht den
Rechtsstreit zurück an den BGH verwiesen. Dieser führte in einer zweiten
Entscheidung aus, dass die betreffende Werbung ein sprechendes Bild mit
meinungsbildendem Inhalt sei, ohne selbst die Richtung der Meinungsbildung zu
weisen. Grundsätzlich bewege sich solche Werbung im Spannungsfeld zwischen
Kunst – damit geschützt nach Art. 5 GG – und Brandmarkung. Da sich jedoch die
Intention der Firma Benetton im wesentlichen auf die Verfolgung wirtschaftlicher
Interessen richte und nur nachrangig eine gesellschaftskritische Tendenz zu
erkennen sei, würde das Reizthema Aids zu wirtschaftlichem Eigennutzen
ausgebeutet und stelle damit einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Aufgrund
dessen sei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbes und der
Meinungsfreiheit erforderlich. Der Schutz des lauteren Wettbewerbes erfordere, dass
in der Wirtschaftswerbung die Menschenwürde nicht verletzt und Minderheiten nicht
diskriminiert oder herabgesetzt würden.
Weil der BGH die konkrete Werbeanzeige als sittenwidrig ansah, sei das
Presseunternehmen nach seiner Auffassung dazu verpflichtet gewesen zu prüfen, ob
-9-
die Anzeige nicht grob und unschwer erkennbar wettbewerbswidrig gewesen sei. Da
dies der Fall gewesen sei, sei die zukünftige Unterlassung dieser Werbung zu Recht
ausgesprochen worden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass
es sich um eine doppelseitige Anzeige handelte, die bereits aufgrund ihrer Größe
aus dem Rahmen der herkömmlichen Werbung fiel.
Auch diese Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht im
wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben:
„.....Die Anzeige benennt das Elend der Aidskranken und überlässt dem
Betrachter die Interpretation....Allein der Umstand, dass das werbende
Unternehmen von der durch die Darstellung erregten öffentlichen
Aufmerksamkeit auch selbst zu profitieren versucht, rechtfertigt den
schweren Vorwurf einer Menschenwürdeverletzung nicht....“
Letztlich ist den Ausführungen der Gerichte zu entnehmen, dass der BGH eine
Abwägung zwischen Art. 5 GG und Art. 1GG für gerechtfertigt hält, während das
Bundesverfassungsgericht die Art. 2 GG bis 19 GG als Ausfluss des Art. 1 GG
betrachtet und damit eine gesonderte Abwägung zwischen Art. 5 GG und Art 1 GG
nicht vorzunehmen ist. Da Art. 5 GG einen extrem hohen Stellenwert einnimmt, hat
das Bundesverfassungsgericht sowohl dem Recht auf freie Meinungsäußerung
(zugunsten der Firma Benetton) als auch dem Recht auf Pressefreiheit (zugunsten
des Verlages, der die Anzeigen veröffentlichte) den Vorrang vor der Lauterbarkeit
des Wettbewerbes eingeräumt.
Unter der aktuellen Fassung des UWG ist die Problematik entweder unmittelbar
unter § 3 oder unter § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 2 zu subsumieren.
Rechtsfolgen
Liegen die Voraussetzungen nach § 3 in Verbindung mit §§ 4 – 7 vor, stellt sich die
Frage nach den Rechtsfolgen.
Diese sind in §§ 8 –11 geregelt. Hierbei ist hervorzuheben, dass § 8 die
Verbraucherinteressen nur kollektiv schützt, es aber keine Möglichkeit für den
einzelnen Verbraucher gibt, selbst gerichtlich vorzugehen (vgl. § 8 Abs. 3). § 9 regelt
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ebenfalls lediglich Schadensersatzansprüche zwischen den Mitbewerbern, nicht
jedoch Schadensersatzansprüche von Verbrauchern.
Von § 10 wird in der Praxis kaum Gebrauch gemacht, zumal es praktisch nicht
möglich ist, den Gewinn, der als Rechtsfolge abzuschöpfen ist, zuverlässig zu
ermitteln.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in §§ 16 bis 19 Strafvorschriften
geregelt sind. Wer gegen die in diesen Vorschriften geregelten Sachverhalte
verstößt, macht sich strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft
werden.
gez. Hannewald
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