Schwarze Liste der Werbung: So vermeiden Sie 10 teure Fehler 1. Limitierte Auflage Werben Sie mit preislich besonders reduzierten Waren, muss ein Vorrat in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dieser muss die zu erwartende Nachfrage in der Regel für einen Zeitraum von zwei Tagen bedienen können. Nur eine wirklich unerwartete und außergewöhnlich hohe Nachfrage oder Lieferschwierigkeiten, die außerhalb der Verantwortung Ihres Unternehmens liegen, rechtfertigen einen früheren Ausverkauf. Alles andere gilt als „Lockangebot“ und ist somit verbotene Werbung (Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 2. Als Pressebericht getarnte Werbung Handelt es sich bei einem Presseartikel um von Ihnen bezahlte Werbung, muss er auch als solcher gekennzeichnet werden. Der Artikel muss eindeutig erkennbar als „Anzeige“ betitelt sein (Nr. 11 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) 3. Gezielte Werbung für Kinder Es ist unzulässig, Kinder unter 14 Jahren mit der Werbung direkt und gezielt anzusprechen. An Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen von Unternehmen, die eine unmittelbare Aufforderung an Kinder enthalten, selbst die beworbene Ware in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, sind verboten (Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 4. Täuschung über Herkunft der Ware Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen (Nr. 13 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 5. Täuschung über Geschäftsaufgabe Die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 6. Glücksspiel Die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen (Nr. 16 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 7. Versteckte Kosten Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis”, „umsonst”, „kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind (Nr. 21 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 8. Zeitliche Verfügbarkeit von Waren Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Kunden zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden (Nr. 7 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 9. Kennzeichnungen Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 10. Schneeball- oder Pyramidensysteme Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Nr. 14 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).