Seite 1 von 3 Behörde: PLZ: Datum: Stadt Bad Oeynhausen Ort: Ostkorso 8 32545 Bad Oeynhausen Sachbearbeiter/in: Zimmer-Nr.: Telefon-Nr. (Durchwahl): Telefax-Nr.: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen (bitte stets angeben!): Anfrage zur Feststellung des Sozialhilfeträgers Sehr geehrte/r Frau/Herr Doktor! Um festzustellen, welcher Sozialhilfeträger nach § 99 SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe für nachstehend beantragte Leistung sachlich zuständig ist, bitten wir um möglichst baldige Beantwortung des Fragebogens und urschriftliche Rückgabe. Aufnahme Nr. Entstandene Leistung Entstehende Leistung für: Name: Vorname: PLZ: Ort: Straße: Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) Mit freundlichen Grüßen im Auftrag: Fragen: 1. Diagnose: 2. Notwendige Heilmaßnahmen: 3. Voraussichtliche Behandlungsdauer: 500z.227 0447 Alle Rechte vorbehalten! Carl Link - Eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland Nr.: Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) Seite 2 von 3 Es handelt sich um 4. einen häuslichen Unfall einen Arbeitsunfall einen Verkehrsunfall einen Sportunfall ein Kriegsleiden 5. eine Person, die nicht nur vorübergehend (höchstwahrscheinlich mehr als 6 Monate) körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Krankheit bedroht ist (siehe Anmerkung zu 5. auf der Rückseite) 6. eine Person, die nicht nur vorübergehend (höchstwahrscheinlich mehr als 6 Monate) geistig wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist (siehe Anmerkung zu 6. auf der Rückseite) 7. eine Person, die nicht nur vorübergehend (höchstwahrscheinlich mehr als 6 Monate) seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist (siehe Anmerkung zu 7. auf der Rückseite) 8. 9. eine Person mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung 13. 10. eine Person mit AnfallsKrankheit 11. eine Person mit SuchtKrankheit 12. eine Person mit TbcErkrankung eine Person mit KrebsErkrankung 14. eine Person mit Verdacht auf Krebserkrankung eine Person, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung i. S. des § 106 SGB XII erforderlich macht 15. Sonstige Bemerkungen: Stadt Bad Oeynhausen Ostkorso 8 PLZ: Ort: Datum: 32545 Bad Oeynhausen Urschriftlich an anfragende Behörde zurückerbeten (Stempel und Unterschrift des Arztes) 500z.227 0447 Alle Rechte vorbehalten! Carl Link - Eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland Seite 3 von 3 Anmerkung zu 5. Körperlich wesentlich behindert i. S. des § 53 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Personen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit beeinträchtigt ist. Die Voraussetzung ist erfüllt bei 1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist; 2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen, vor allem des Gesichts; 3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist; diese Voraussetzungen sind in der Regel bei folgenden Erkrankungen erfüllt. Krankheitsbezeichnung Einschränkung Krankheitsbezeichnung Einschränkung Dekompensierte Herzinsuffizienz wenn die Kompensation medikamentös nicht mehr zu erreichen ist Erhebliche Blutdruckerhöhung wenn mit geeigneter Therapie der systolische Wert nicht unter 220, der diastolische Wert nicht unter 110 mmHG gesenkt werden kann Schweres Lungenemphysem oder vergleichbare Lungenfunktionsstörungen wenn schon bei kleinsten Belastungen Atmungsinsuffizienz auftritt sowie eine Rechtsherzüberlastung besteht oder bestanden hat und erneut aufzutreten droht Rhythmusstörungen des Herzens wenn bei Bradyarrhythmia absoluta Adams-Stokes-Anfälle auftreten Folgen eines cerebralen Insultes wenn nach 4 Monaten noch erhebliche Lähmungen und schwerwiegende Sprachstörungen bestehen Schwere obliterierende Gefäßerkrankungen wenn Komplikationen die Absetzung mindestens eines Fußes erzwingen und auch auf der Gegenseite gleichartige Gefäßveränderungen erkennbar sind Dekompensierte Leberzirrhose mit portaler Stauung (Oesophagusvarizen), Herzkranke mit Schrittmacher Folgen eines Herzinfarktes wenn bei Tachyarrhythmia absoluta eine Neigung zu Dekompensation besteht wenn auf die elektrische Stimulation nicht mehr verzichtet werden kann (gilt als von Behinderung bedroht) wenn der Infarkt mindestens zwei Monate zurückliegt, ohne dass eine deutliche Leistungssteigerung erkennbar ist, oder anhaltende Angina-pectoris-Anfälle auftreten wenn eine erhebliche Einengung der Herzkranzgefäße angiografisch nachgewiesen wurde, eine operative Behandlung jedoch nicht möglich ist Folgen wiederholter Herzinfarkte bei organischer Einengung der Herzkranzgefäße Schweres Bronchialasthma wenn aufgrund der Anfallshäufung auch leichte körperliche Belastungen entfallen oder wenn wegen der Therapieresistenz Cortisonpräparate auf Dauer und ohne Unterbrechung angewandt werden müssen oder nach Shunt-Operation Niereninsuffizienz in regelmäßiger Dialysebehandlung Malignome in fortgeschrittenem Stadium (Metastasen) Diabetes mellitus bei Kindern und Jugendlichen mit Insulinbedarf oder bei Erwachsenen, nur wenn Insulinbehandlung unumgänglich ist und gleichzeitig schwere Angiopathien vorliegen Haemophilie wenn das antihaemophile Globulin weniger als 1 % beträgt. 4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektur ohne besondere optische Hilfsmittel a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder b) durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen; 5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist; 6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Anmerkung zu 6. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Personen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Anmerkung zu 7. Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 53 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX sind Personen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge seelischer Störungen in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind 1. körperlich nicht begründbare Psychosen; 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen; 3. Suchtkrankheiten; 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen Anmerkung zu 8. Der Begriff der geistig oder seelisch Gestörten geht weiter als der Begriff der Krankheit i. S. der Reichsversicherungsordnung, setzt aber mindestens den Krankheitsbegriff im medizinischen Sinne voraus. Die so genannten Lernbehinderten zählen nicht dazu. Eine evtl. vorliegende Psychopathie muss Krankheitswert haben. Anmerkung zu 9. Es müssen in zeitlich überschaubaren Abständen regelmäßig oder unregelmäßig Anfälle – mit oder ohne Krampfkomponente – auftreten, die eine geistige oder seelische Schwäche zur Folge haben oder zumindest mit Bewusstseinsverlusten gepaart sind. 500z.227 0447 Alle Rechte vorbehalten! Carl Link - Eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland