Anfrage zur Feststellung des Sozialhilfeträgers

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Behörde:
PLZ:
Datum:
Stadt Bad Oeynhausen
Ort:
Ostkorso 8
32545 Bad Oeynhausen
Sachbearbeiter/in:
Zimmer-Nr.:
Telefon-Nr. (Durchwahl):
Telefax-Nr.:
E-Mail-Adresse:
Aktenzeichen (bitte stets angeben!):
Anfrage zur Feststellung des Sozialhilfeträgers
Sehr geehrte/r Frau/Herr Doktor! Um festzustellen, welcher Sozialhilfeträger nach § 99 SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe für
nachstehend beantragte Leistung sachlich zuständig ist, bitten wir um möglichst baldige Beantwortung des Fragebogens und
urschriftliche Rückgabe.
Aufnahme Nr.
Entstandene Leistung
Entstehende Leistung
für:
Name:
Vorname:
PLZ:
Ort:
Straße:
Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII)
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag:
Fragen:
1. Diagnose:
2. Notwendige Heilmaßnahmen:
3. Voraussichtliche Behandlungsdauer:
500z.227 0447 Alle Rechte vorbehalten!
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Nr.:
Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII)
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Es handelt sich um
4.
einen häuslichen Unfall
einen
Arbeitsunfall
einen
Verkehrsunfall
einen
Sportunfall
ein
Kriegsleiden
5.
eine Person, die nicht nur vorübergehend (höchstwahrscheinlich mehr als 6 Monate) körperlich wesentlich behindert oder von einer
solchen Krankheit bedroht ist (siehe Anmerkung zu 5. auf der Rückseite)
6.
eine Person, die nicht nur vorübergehend (höchstwahrscheinlich mehr als 6 Monate) geistig wesentlich behindert oder von einer
solchen Behinderung bedroht ist (siehe Anmerkung zu 6. auf der Rückseite)
7.
eine Person, die nicht nur vorübergehend (höchstwahrscheinlich mehr als 6 Monate) seelisch wesentlich behindert oder von einer
solchen Behinderung bedroht ist (siehe Anmerkung zu 7. auf der Rückseite)
8.
9.
eine Person mit einer sonstigen geistigen
oder seelischen Behinderung oder Störung
13.
10.
eine Person
mit AnfallsKrankheit
11.
eine Person
mit SuchtKrankheit
12.
eine Person
mit TbcErkrankung
eine Person
mit KrebsErkrankung
14.
eine Person mit Verdacht
auf Krebserkrankung
eine Person, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand die Unterbringung in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung i. S. des § 106 SGB XII erforderlich
macht
15. Sonstige Bemerkungen:
Stadt Bad Oeynhausen
Ostkorso 8
PLZ:
Ort:
Datum:
32545 Bad Oeynhausen
Urschriftlich an anfragende Behörde zurückerbeten
(Stempel und Unterschrift des Arztes)
500z.227 0447 Alle Rechte vorbehalten!
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Anmerkung zu 5.
Körperlich wesentlich behindert i. S. des § 53 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Personen, deren Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit beeinträchtigt ist. Die Voraussetzung ist erfüllt bei
1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang
eingeschränkt ist;
2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen, vor allem des
Gesichts;
3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der
Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist; diese Voraussetzungen sind in der Regel bei folgenden Erkrankungen erfüllt.
Krankheitsbezeichnung
Einschränkung
Krankheitsbezeichnung
Einschränkung
Dekompensierte
Herzinsuffizienz
wenn die Kompensation medikamentös
nicht mehr zu erreichen ist
Erhebliche Blutdruckerhöhung
wenn mit geeigneter Therapie der
systolische Wert nicht unter 220, der
diastolische Wert nicht unter
110 mmHG gesenkt werden kann
Schweres Lungenemphysem
oder vergleichbare
Lungenfunktionsstörungen
wenn schon bei kleinsten Belastungen
Atmungsinsuffizienz auftritt sowie
eine Rechtsherzüberlastung besteht
oder bestanden hat und erneut
aufzutreten droht
Rhythmusstörungen des
Herzens
wenn bei Bradyarrhythmia absoluta
Adams-Stokes-Anfälle auftreten
Folgen eines cerebralen
Insultes
wenn nach 4 Monaten noch erhebliche
Lähmungen und schwerwiegende
Sprachstörungen bestehen
Schwere obliterierende
Gefäßerkrankungen
wenn Komplikationen die Absetzung
mindestens eines Fußes erzwingen
und auch auf der Gegenseite
gleichartige Gefäßveränderungen
erkennbar sind
Dekompensierte Leberzirrhose
mit portaler Stauung
(Oesophagusvarizen),
Herzkranke mit Schrittmacher
Folgen eines Herzinfarktes
wenn bei Tachyarrhythmia absoluta
eine Neigung zu Dekompensation
besteht
wenn auf die elektrische Stimulation
nicht mehr verzichtet werden kann
(gilt als von Behinderung bedroht)
wenn der Infarkt mindestens zwei
Monate zurückliegt, ohne dass eine
deutliche Leistungssteigerung
erkennbar ist, oder anhaltende
Angina-pectoris-Anfälle auftreten
wenn eine erhebliche Einengung der
Herzkranzgefäße angiografisch
nachgewiesen wurde, eine operative
Behandlung jedoch nicht möglich ist
Folgen wiederholter
Herzinfarkte
bei organischer Einengung der
Herzkranzgefäße
Schweres Bronchialasthma
wenn aufgrund der Anfallshäufung
auch leichte körperliche Belastungen
entfallen oder
wenn wegen der Therapieresistenz
Cortisonpräparate auf Dauer und
ohne Unterbrechung angewandt
werden müssen
oder nach Shunt-Operation
Niereninsuffizienz
in regelmäßiger Dialysebehandlung
Malignome
in fortgeschrittenem Stadium
(Metastasen)
Diabetes mellitus
bei Kindern und Jugendlichen mit
Insulinbedarf oder
bei Erwachsenen, nur wenn
Insulinbehandlung unumgänglich ist
und gleichzeitig schwere Angiopathien
vorliegen
Haemophilie
wenn das antihaemophile Globulin
weniger als 1 % beträgt.
4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektur ohne besondere optische Hilfsmittel
a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine
Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder
b) durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen;
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist;
6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen,
die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.
Anmerkung zu 6.
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Personen, deren Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist.
Anmerkung zu 7.
Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 53 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX sind Personen, deren Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft infolge seelischer Störungen in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine
Behinderung zur Folge haben können, sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen;
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten
oder körperlichen Beeinträchtigungen;
3. Suchtkrankheiten;
4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen
Anmerkung zu 8.
Der Begriff der geistig oder seelisch Gestörten geht weiter als der Begriff der Krankheit i. S. der Reichsversicherungsordnung, setzt
aber mindestens den Krankheitsbegriff im medizinischen Sinne voraus. Die so genannten Lernbehinderten zählen nicht dazu. Eine evtl.
vorliegende Psychopathie muss Krankheitswert haben.
Anmerkung zu 9.
Es müssen in zeitlich überschaubaren Abständen regelmäßig oder unregelmäßig Anfälle – mit oder ohne Krampfkomponente – auftreten,
die eine geistige oder seelische Schwäche zur Folge haben oder zumindest mit Bewusstseinsverlusten gepaart sind.
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