Fragen zur Studien- und Prüfungsordnung 2014– Master BWL

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FAQ PO 2014 Master BWL
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Stand:29.10.2014
Fragen zur Studien- und Prüfungsordnung 2014– Master BWL
Aktuelle Änderungen sind mit rot gekennzeichnet.
Die Lektüre dieses Textes ersetzt nicht das Studium der Prüfungsordnung (PO) und der Studienordnung (SO) (im Internet verfügbar). Es handelt sich auch nicht um eine autoritative Auslegung dieses
Textes, auf die der Studierende sich „verlassen“ kann.
Lesen Sie bitte ferner auch die Aushänge am schwarzen Brett des Prüfungsausschusses und im Internet „Aktuelles aus dem Prüfungsausschuss“.
Fragen zum Studium allgemein
Welchen Umfang hat das Studium?
Das Studium umfasst 120 Leistungspunkte (LP), die sich über eine Regelstudienzeit von 4 Semestern
verteilen (d. h. durchschnittlich werden 30 LP pro Semester unterstellt). Leistungspunkte spiegeln
den Arbeitsaufwand (workload) für ein Modul wieder; 1 Leistungspunkt entspricht dabei
30 Stunden; pro Studienjahr wird mit 1.800 Stunden gerechnet.
Welche Bestandteile hat die Masterprüfung?
Gemäß § 4 PO besteht die Masterprüfung aus Modulprüfungen (Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule,
freie Wahlmodule) und der Masterarbeit einschließlich Kolloquium.
Welche Pflichtmodule gibt es?
- Pflichtmodule VWL
- Schwerpunktmodule
- Seminarmodul
Welche Pflichtmodule VWL gibt es?
- Makroökonomik und Finanztheorie ressourcenreicher Volkswirtschaften
- Ökonomik strategischer Entscheidungen
Was sind Schwerpunktmodule und welche gibt es?
Schwerpunktmodule sind Module, mit deren Wahl der Studierende das Vertiefungsgebiet seines Studiums festlegt. Der Studierende muss ein Vertiefungsgebiet wählen und die dazugehörigen Module
belegen. Folgende Vertiefungsgebiete stehen zur Auswahl: Marketing and Management, Accounting
and Finance, Information Management sowie Production Engineering.
Folgende Module gehören zu den jeweiligen Vertiefungsgebieten:
a) Vertiefung Marketing and Management
-
Brand Management
Marketing Intelligence
International Marketing
Strategische Unternehmensführung im Industriebetrieb
Verhaltensorientierte Menschenführung im Industriebetrieb
Internationales Management in der Energie- und Ressourcenwirtschaft
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b) Vertiefung Energie- und Ressourcenökonomik
- Energieökonomik für Fortgeschrittene
- Ökonomik natürlicher Ressourcen
- Cases & Strategies in Environmental Management
- Resource Economics and Strategies of the Resource Industry
- Technik- und Energierecht I
- Technik- und Energierecht II
c) Vertiefung Accounting and Finance
-
Institutionen auf Finanzmärkten
Corporate Finance
Finanzielles Risikomanagement
Jahresabschlussanalyse und -politik
Konzernrechnungslegung
Operatives und strategisches Controlling
d) Vertiefung Information Management
-
Business Analytics
Datenmanagement
Desicion Suppert Systems
Intelligente Systeme
Finanzielles Risikomanagement
Operatives und strategisches Controlling
e) Vertiefung Production Engineering
-
Operations Management
Supply Chain Management
Management Science in der Energiewirtschaft
FuE, Projektmanagement I
FuE, Projektmanagement II
FuE, Projektmanagement III
Ingenieurwissenschaftliche Module entsprechend § 18 (6)
Was ist ein Fokus?
Die Studierenden haben gemäß § 18 Abs. 7 PO die Möglichkeit, bestimmte Vertiefungen zu einem
Fokus auszubauen. Als Fokus sind im Angebot: Business and Intercultural Communication (mit dem
Vertiefungsgebiet Marketing and Management) sowie Projektentwicklung (mit dem Vertiefungsgebiet Accounting and Finance).
Die Anerkennung der genannten Foci ist nur möglich, wenn neben der jeweiligen Vertiefung bestimmte Module belegt wurden. Folgende Regelungen gelten:
a) Business and Intercultural Communication:
- Wahl der Vertiefung Marketing and Management
- Auswahl der Wahlpflichtmodule Business Communication, Intercultural Communication,
Cultural Studies of the USA und Organizational Communication (insgesamt 18 LP)
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b) Bau- und Infrastrukturmanagement:
- Wahl der Vertiefung Accounting and Finance
- Auswahl der Wahlpflichtmodule Privates Baurecht und Temporärgesellschaften, Finanzierung und Bilanzierung von Bau- und Infrastrukturprojekten, Entwicklung und Finanzierung
von Großprojekten sowie von Unternehmensbesteuerung oder Vertiefung Bau- und Infrastrukturmanagement (insgesamt 18 LP)
- Empfohlen wird, im Bereich der Wahlpflichtmodule gemäß § 18 Abs. 9 PO und der freien
Wahlmodule gemäß § 18 Abs. 10 PO, ein zusätzliches Rechtmodul sowie ingenieurwissenschaftliche Module (z.B. Stahlbeton- und Spannbetonbau 2, 3 LP) zu belegen.
Aus welchen Seminaren kann ich auswählen?
Gemäß Anlage 1 zur PO stehen folgende Seminare zur Auswahl, wobei das Thema der Seminararbeit aus dem Bereich des Vertiefungsgebiets oder des Fokus zu wählen ist:
- Marketing
- Strategie und Führung
- Investition und Finanzierung
- Rechnungswesen und Controlling
- Wirtschaftsinformatik
- Industriebetriebslehre
- Management von Projekten
- Bau- und Infrastrukturmanagement
- Business and Intercultural Communication
- Energie- und Ressourcenökonomik
Aus welchen Wahlpflichtmodulen kann ich auswählen?
Aus folgenden rechtswissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen ist ein Modul im Umfang von 6 LP
auszuwählen:
- Gesellschaftsrecht
- Handelsrecht
- Öffentliches Bau- und Planungsrecht
- Öffentliches Wirtschaftsrecht
- Europäisches Wirtschaftsrecht
Darüber hinaus sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 LP bzw. bei Wahl des Vertiefungsgebiets Production Engineering im Umfang von 18 LP aus folgendem Angebot bzw. aus den oben nicht
gewählten rechtswissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen sowie Vertiefungsmodulen zu belegen:
-
Unternehmensbesteuerung
Entwicklung und Finanzierung von Großprojekten
Finanzierung und Bilanzierung von Bau- und Infrastrukturprojekten
Finanzwissenschaft für Fortgeschrittene 1, 2
FuE, Projektmanagement I, II, III
Privates Baurecht und Temporärgesellschaften
Vertiefung Bau- und Infrastrukturmanagement
Applied Marketing Science
Umweltrecht
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Technikrecht
Energierecht
Finanzwissenschaft I für Fortgeschrittene
Finanzwissenschaft II für Fortgeschrittene
Ordnungstheorie und –politik: Die Transformation von Wirtschaftsordnungen
Business Communication
Intercultural Communication
Cultural Studies of the USA
Welche freien Wahlmodule stehen zur Auswahl?
Aus dem Modulangebot der TU Bergakademie Freiberg sind Mastermodule im Umfang von 18 LP
auszuwählen. Diese Module dürfen jedoch nicht bereits anderweitig belegt worden sein.
Woher erhalte ich weitere Informationen zum Master-Studium BWL?
Bei Fragen rund um das Master-Studium BWL (Ablauf, Organisation, Planung, Prüfungen) stehen
Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
- Studiendekan: Prof. Dr. Andreas Horsch
- Prüfungsausschussvorsitzender: Prof. Dr. Bruno Schönfelder
- Studienberatung: NN
- Studentenvertreter der Fakultät: Fachschaftsrat (FSR 6)
Für fachspezifische Fragen sind die jeweiligen Professoren der Lehrstühle bzw. deren Mitarbeiter
verantwortlich und helfen Ihnen gern weiter.
Fragen zu Modulen
Werden Leistungen aus dem Ausland/Inland anerkannt?
Gemäß § 15 PO werden bei Gleichwertigkeit Leistungen in artgleichen Studiengängen inländischer
bzw. ausländischer Hochschulen anerkannt. Dazu ist ein Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses notwendig, der dann ggf. Rücksprache bei den jeweiligen Hochschullehrern nimmt. Beizufügen sind Unterlagen, die die Überprüfung der Gleichwertigkeit ermöglichen, insbesondere Kursbeschreibungen, Inhaltsübersichten, Literaturangaben, abgelegte Prüfungen. Von der Anerkennung
ausgenommen ist die Masterarbeit (§ 15 Abs. 3 PO). Zudem können aus dem Ausland maximal Leistungen im Umfang von 30 LP anerkannt werden (§ 15 Abs. 4 PO).
beachte: Anerkennungen werden bei der Bemessung der Fachsemester berücksichtigt, so dass ggf.
eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erfolgt.
Wann können die Modulprüfungen abgelegt werden?
Sofern in den Modulbeschreibungen Zulassungsvoraussetzungen festgelegt wurden, müssen diese
erst erfüllt sein.
Was sind Zusatzmodule?
Gemäß § 20 PO sind Zusatzmodule Module aus dem gesamten Modulangebot der TU Bergakademie
Freiberg oder einer kooperierenden Hochschule, die über den vorgeschriebenen Rahmen hinausgehen und freiwillig absolviert werden. Es müssen jeweils alle für das jeweilige Fach geltenden Teilprüfungen absolviert werden.
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Stand:29.10.2014
Zusatzmodule gehen nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein, können aber auf Antrag zusätzlich (mit oder ohne Note) ins Zeugnis aufgenommen werden.
Zu der Entscheidung, welche Module Bestandteil der Masterprüfung und welche Zusatzmodule sein
sollen (Ab- und Zuwahl von Modulen), vgl. § 18 (12).
Fragen zu Klausuren und Prüfungen
Werden alle Vorlesungen und Klausuren jedes Semester angeboten?
Im aktuellen Vorlesungsverzeichnis bzw. im Stundenplan finden Sie die Verteilung der Vorlesungen
auf das Winter- und Sommersemester. Dabei werden nach Möglichkeit alle Veranstaltungen innerhalb eines Jahres mindestens einmal angeboten.
Alle Klausuren werden im Prüfungszeitraum einmal angeboten - unabhängig davon, ob die entsprechende Veranstaltung im abgelaufenen Semester stattgefunden hat. In der Regel finden dabei an der
Fakultät 6 alle Klausuren eines Professors an einem Tag statt.
Gibt es eine Obergrenze für die Klausurenteilnahme an einem Tag?
Nein, es dürfen beliebig viele Klausuren an einem Tag geschrieben werden.
Zu welchen Modulprüfungen muss man sich anmelden?
Die Anmeldung zu sämtlichen Modulprüfungen muss beim Studentenbüro innerhalb der festgelegten
Anmeldezeiträume erfolgen (§ 6 Abs. 3 PO).
Die Masterarbeit muss beim Studentenbüro angemeldet und fristgemäß eingereicht werden (§ 19
PO).
Was ist bei der Anmeldung zu den Klausuren zu beachten?
Die Studierenden sind selbst dafür verantwortlich, dass sie sich zur richtigen Klausur anmelden und
dann auch die richtige Klausur mitschreiben (sofern diese unterschiedlich sind). Schreibt ein Student
nicht die Klausuren der für ihn geltenden PO, werden diese annulliert.
Kann ich von angemeldeten Klausuren zurücktreten?
Ja, bis zu einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin kann man sich von der Teilnahme beim
Studentenbüro wieder abmelden (§ 12 Abs. 2 PO). Dabei sind die Öffnungszeiten des Studentenbüros zu beachten.
Eine kurzfristigere Abmeldung vor Prüfungsantritt ist nur aus triftigem Grund möglich und muss
dem Studentenbüro unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (§ 12 Abs. 1
und 4 PO), z. B. durch Vorlage einer Krankmeldung. Die Krankmeldung ist im Studentenbüro abzugeben. Sollte eine Abgabe dort nicht möglich sein, kann sie auch im Sekretariat des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses abgegeben werden. Es ist nicht zwingend notwendig, alle betroffenen Prüfer
einzeln zu verständigen. Eine Übersendung per Fax ist Frist wahrend, wenn das Original nachgereicht wird. Nach Bekanntgabe der Noten werden auf keinen Fall mehr Krankmeldungen anerkannt.
Hinweis: Bei Wiederholungsprüfungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Erstversuch absolviert
werden müssen, ist ein Rücktritt generell nur aus einem triftigen Grund zulässig. Ansonsten erlischt der Prüfungsanspruch des Studenten durch zu vertretendes Versäumnis der Wiederholungsfrist (§ 13 Abs. 1 PO, § 19 Abs. 11 PO). Dies gilt analog auch für den Drittversuch, der zum
nächstmöglichen Termin zu absolvieren ist.
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Stand:29.10.2014
Welche Folgen hat eine Krankschreibung für die anderen Klausuren?
Die Einreichung eines Krankenscheins, um für den Rücktritt einen triftigen Grund geltend zu machen, bedeutet auch, dass der Studierende für den gesamten Zeitraum, für den der Krankenschein die
Prüfungsunfähigkeit feststellt, seine Anmeldung zur Prüfung zurückgezogen hat. Aus diesem Grund
entfällt die Zulassung für sämtliche in diesen Zeitraum fallende Prüfungen. Ein Rücktritt von diesem
Rücktritt ist nicht möglich. Eine erneute Zulassung könnte nur im Rahmen der vorgesehenen Anmeldezeiten beantragt werden, die aber bei Prüfungsbeginn bereits verstrichen sind. Eine Teilnahme an
einer Prüfung, die in den Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit fällt, erfolgt daher ohne die in § 6 Abs. 3
PO geforderte Zulassung. Das Ergebnis einer solchen Prüfung ist grundsätzlich unbeachtlich.
Kann ich nach Beginn der Prüfung zurücktreten?
Nach Antritt einer Prüfung (d. h. sobald die Aufsichtskräfte begonnen haben, die Prüfungsaufgaben
auszugeben) ist ein Rücktritt von einer Prüfung grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, der
Prüfling ist augenscheinlich prüfungsuntauglich (z. B. bei Ohnmacht, Kreislaufkollaps). Auch in
diesem Fall ist ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 12 Abs. 1 und 4 PO).
Müssen Studenten in Klausuren ihren Namen angeben?
Nein, in Klausuren soll lediglich die Matrikelnummer angegeben werden.
Wann muss ich eine nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholen?
Erstmalig nicht bestandene Modulprüfungen müssen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches der letzten Prüfungsleistung des Moduls wiederholt werden. Die Wiederholung bezieht sich dabei nur auf die nicht bestandenen Teilleistungen (§ 14 Abs. 1 PO). Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch.
Sind innerhalb einer Modulprüfung mehrere Teilleistungen erforderlich und ist die nicht bestandene
Teilleistung grundsätzlich ausgleichsfähig, dann darf eine Wiederholung erst nach Abschluss der
letzten Teilleistung erfolgen. Bei einer generell nicht ausgleichsfähigen Teilleistung bzw. einer Seminararbeit kann eine Wiederholung der Teilleistung bzw. Seminararbeit auch schon vor Abschluss
der letzten Teilleistung des Moduls erfolgen (§ 14 Abs. 1 PO).
Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Termin zulässig (§ 14 Abs. 2 PO).
beachte: Wiederholung zum nächstmöglichen Termin bedeutet im Folgesemester. Falls das Folgesemester ein Urlaubssemester ist, kann die Wiederholung stattdessen im nächsten Fachsemester
erfolgen.
Hinweis: Für den Wiederholungstermin muss man sich nochmals selbst zur Prüfung anmelden, d. h.
es gibt keine automatische Anmeldung für die Wiederholungsprüfung.
Wann kann man Einsicht in absolvierte Klausuren nehmen?
Gemäß § 24 PO ist eine Einsichtnahme in Klausuren erst dann zulässig, wenn das Prüfungsverfahren
abgeschlossen ist. Vor der achten Woche des jeweils darauf folgenden Semesters ist im Zweifelsfall
davon auszugehen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Einsicht in die Prüfungsakte damit unzulässig ist.
Müssen alle Teilleistungen einer Prüfungsleistung für ein Modul bestanden sein?
Ist die Teilleistung in der PO mit einen * versehen, muss diese mindestens mit 4,0 bestanden sein.
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Stand:29.10.2014
Wie oft dürfen Prüfungsleistungen wiederholt werden?
Bei nicht bestandenen Modulprüfungen bzw. einzelnen Teilleistungen hat der Student Anspruch auf
eine erste Wiederholungsprüfung innerhalb der Wiederholungsfrist nach § 14 Abs. 1 PO. Eine zweite
Wiederholung ist auf Antrag beim Studentenbüro zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich
(§ 14 Abs. 2 PO). Weitere Wiederholungsversuche sind nicht zulässig.
beachte: Wiederholung zum nächsten regulären Prüfungstermin bedeutet im Folgesemester. Falls
das Folgesemester ein Urlaubssemester ist, kann die Wiederholung auch im nächsten Fachsemester erfolgen.
Hinweis: Diese Regelungen gelten analog für die Wiederholung von Masterarbeit und Kolloquium.
Allerdings ist eine zweite Wiederholung in diesem Fall nur bei Antragstellung und Anmeldung
innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides über das Nichtbestehen möglich (§ 19
Abs. 11 PO).
Kann ich nicht bestandene Leistungen ausgleichen?
Nein, sämtliche Modulprüfungen und die Masterarbeit einschließlich Kolloquium müssen bestanden
sein (§ 13 Abs. 3 PO). Sofern ein Modul aus mehreren Teilleistungen besteht, müssen alle Teilleistungen bestanden sein, sofern diese in Anlage 1 zur PO mit einem Sternchen versehen sind. Andernfalls ist ein Ausgleich möglich. Gegenüber der PO können sich Änderungen ergeben; relevant sind
jeweils die aktuellen Modulbeschreibungen.
Fragen zum Ablauf des Studiums
Welche Prüfungsfristen gibt es im Masterstudium?
Die Regelstudienzeit beträgt nach § 3 Abs. 1 PO 4 Semester. Spätestens mit Ablauf des 8. Semesters
muss man sich sämtlichen Prüfungen der Masterprüfung erstmalig unterzogen haben. Andernfalls
gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht bestanden (§ 13 Abs. 3 PO). Sie müssen innerhalb eines
Jahres absolviert werden, so dass spätestens nach dem 11. Semester die Exmatrikulation droht. Diese
Regelung gilt auch für Masterarbeit einschließlich Kolloquium, die innerhalb dieser Frist abgeschlossen sein muss.
Welche Bedeutung hat die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 PO genannten Frist?
Eine Überschreitung der Regelstudienzeit von 4 Semestern zieht grundsätzlich keine Rechtsfolgen
nach sich, d. h. Modulprüfungen können auch danach noch erbracht werden. Rechtsfolgen treten erst
nach dem 8. Semester ein.
Was ist bei der Masterarbeit gemäß § 19 PO zu beachten?
Das Thema für die Masterarbeit muss einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung entsprechen.
Sofern die Masterarbeit nicht an der Fakultät 6 durchgeführt werden soll, ist die Zustimmung des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich, die durch seine Unterschrift auf dem Deckblatt
der Masterarbeit dokumentiert wird. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Anmeldung zur Masterarbeit „soll“ gemäß § 19 Abs. 3 PO spätestens einen Monat nach Abschluss der Modulprüfungen erfolgen, wobei eine Überschreitung der Frist jedoch keinerlei Rechtsfolgen nach sich zieht. Es ist möglich, das Thema einmal - und zwar innerhalb von vier Wochen
nach Ausgabe - zurückzugeben (§ 19 Abs. 4 PO).
Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 4 Monate (§ 19 Abs. 6 PO). Eine Verlängerung von
höchstens 4 Wochen kann vom Prüfungsausschuss gewährt werden. Dazu ist, über den betreuenden
Hochschullehrer, ein begründeter Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der
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Antrag muss das ursprünglich vereinbarte Abgabedatum enthalten und sollte im Regelfall spätestens
4 Wochen vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt werden. Auch bei Krankheit ist ein Antrag beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen, die Bearbeitungszeit verlängert sich nicht automatisch. Beizufügen ist die Krankmeldung eines Arztes (bei einer Folgekrankschreibung i.d.R. eines
Amtsarztes).
Die Masterarbeit ist in 3 Exemplaren beim Studentenbüro abzugeben, wobei ein Exemplar (nicht
alle!) in digitalisierter Form auf einem Datenträger einzureichen ist.
Die Masterarbeit ist in einem Kolloquium zu verteidigen (§ 19 Abs. 9 PO).
Gibt es Zulassungsvoraussetzungen zur Masterarbeit?
Ja, die Masterarbeit kann nur angemeldet werden, wenn die Pflichtmodule, das Seminar sowie
Schwerpunktmodule im Umfang von mindestens 30 LP erfolgreich abgeschlossen (§ 19 Abs. 3 PO)
und die ggf. bei Studienzulassung festgelegten Auflagen erbracht worden sind (§ 3 Abs. 4 SO).
Wie erfolgt die genaue Anmeldung zur Masterarbeit?
Die Anmeldung zur Masterarbeit vollzieht sich aus Sicht des Studenten in den folgenden Schritten:
Vor Beginn der Arbeit an einer Masterarbeit beantragt der Prüfling die Zulassung beim Studentenbüro. Über das Thema u. ä. muss zu diesem Zeitpunkt noch nichts bekannt sein. Sind die Zulassungsvoraussetzungen gegeben, erstellt das Studentenbüro eine Bescheinigung, aus der dies hervorgeht. Diese ist gültig, solange der betreffende Student im Fach Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert ist.
Mit dieser Bescheinigung begibt sich der Student zu dem Professor, der als sein Betreuer fungiert.
Sofern er niemanden findet, der ihn zu betreuen bereit ist, begibt er sich stattdessen zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der ihm dann einen Betreuer zuweist. Mit dem Betreuer werden unter
anderem das Masterarbeitsthema sowie Anfang und Ende der Bearbeitungszeit (4 Monate) festgelegt.
Nachdem der Betreuer die Erzeugung des Deckblattes für die Masterarbeit (unter Verwendung der
elektronisch verteilten Vorlage) veranlasst hat, werden alle vier Exemplare des Deckblattes vom
Studenten unterschrieben und dann mit der Bescheinigung des Studentenbüros an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses geschickt.
Der Student findet sich in der Woche nach der Erstellung des Deckblatts im Sekretariat des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein und erhält dann ein Exemplar des Deckblattes. Der Vorgang
wird aktenkundig gemacht. Nur eine Masterarbeit, die das offizielle Deckblatt enthält, ist gültig. Die
Erfüllung dieser Voraussetzung ist bei der Einreichung der Arbeit vom Studentenbüro zu überprüfen.
Wie ermittelt sich die Note der Masterarbeit?
In die Gesamtnote gehen die Note der Masterarbeit und die Leistung des Kolloquiums ein. Die Leistung des Kolloquiums wird dabei in angemessener Weise berücksichtigt (§ 19 Abs. 10 PO). Zum
Bestehen müssen die Masterarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,0)
bewertet sein.
Wie ermittelt sich die Gesamtnote?
Die Gesamtnote ergibt sich gemäß § 11 Abs. 5 PO aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten
arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der entsprechend gewichteten Note der Masterarbeit
einschließlich Kolloquium. Zusatzmodule fließen nicht in die Ermittlung der Gesamtnote ein.
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Ist das Vertiefungsgebiet (und ggf. der Fokus) im Zeugnis ausgewiesen?
Normalerweise sind weder Vertiefungsgebiet noch ggf. belegter Fokus im Zeugnis separat ausgewiesen. Sollen diese Angaben separat ausgewiesen werden, dann ist ein entsprechender Antrag an das
Studentenbüro zu stellen (§ 22 Abs. 1 PO).
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