A B7 User-Generatedcontent SchülerblÄtter C § Urheberrecht UsER-GENERATEd-CoNTENT Unterrichtsmaterial zum Baustein B7 RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-Generatedcontent Schülerblatt (1/8) C USER-GENERATED-CONTENT: WELChE REChTLIChEN GRENZEN hAT KREATIVITÄT? Thema I: Marvin erstellt ein Video 1 Der 13-jährige Marvin hat die Sommerferien mit seinen Eltern an der portugiesischen Algarve-Küste verbracht. Die Region ist bekannt für viel Sonnenschein, gute Windverhältnisse und hohe Wellen. Zum letzten Geburtstag hatte Marvin daher von seinen Eltern einen einwöchigen Surfkurs für den Urlaub geschenkt bekommen. Nun konnte er das Geschenk endlich einlösen. 2 Marvin ist ein echtes Naturtalent und hat das Wellenreiten trotz der kurzen Zeit schon richtig gut drauf. Er bittet seine Eltern, ein kurzes Video von ihm zu drehen, das ihn in Aktion zeigt. Das machen die stolzen Eltern natürlich gerne. 3 Auf dem Video ist für wenige Sekunden auch die 15-jährige Anita aus Marvins Nachbarfamilie zu sehen, die das gleiche Urlaubsziel gewählt hat. Anita hatte es sich vor dem Wasser auf einer Luftmatratze bequem gemacht und war unter der Nachmittagssonne eingeschlafen. Ein tolles Motiv für Marvins Film. 4 Zurück zu Hause setzt sich Marvin an seinen Rechner und schaut sich das Video mehrfach an. So richtig unterhaltsam findet er es noch nicht. Daher entscheidet er sich dafür, das Video mit einem passenden Musiktitel zu hinterlegen. Beim Stöbern auf seiner LieblingsMusikplattform stößt er auf einen kürzlich erschienen SurfSong, der ihm sofort gefällt. 5 Er kauft den Song rechtmäßig über das Online-Portal und hinterlegt sein Video damit – dank der technischen Möglichkeiten heutzutage eine Sache von wenigen Minuten. Anschließend lädt er das Video auf YouTube hoch, damit es auch alle seine Freunde sehen können. Hinweis: Alle Begriffe, hinter denen ein steht, sind im Glossar auf dem letzten Schülerblatt des Bausteins erläutert. RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Schülerblatt (2/8) C AUFGABE 1. Die kurze Geschichte um Marvin und Anita geht weiter. Bildet Kleingruppen und bearbeitet dann als Gruppe eine der drei Situationen a, b oder c. Versetzt euch dabei in das beschriebene Szenario und entwickelt Antworten zu eurer jeweiligen Fragestellung. Einigt euch als Ergebnis auf die aus eurer Sicht sinnvollste Antwort. Schildert im Anschluss euren Mitschülern die Situation und erläutert, zu welchem Ergebnis eure Gruppe gekommen ist. Situationen MARVINs Video Der MUSIKPRODUZENT ANITA Wehrt sich a) Marvin bemerkt nach wenigen Tagen, dass sein Video auf YouTube gesperrt wurde. Nun fragt er sich, was an seinem Vorgehen falsch gewesen sein könnte und wendet sich an YouTube. b) Der Musikproduzent des Surf-Titels entdeckt Marvins Video zufällig auf YouTube. Er hat gemeinsam mit dem Sänger lange an dem Song gearbeitet. Bisher ist der Titel noch nicht sonderlich bekannt. Aber der Produzent hofft, dass er mit diesem Geheimtipp bald die Charts stürmen wird. Morgen hat er ein Gespräch mit der Plattenfirma, um die weitere Vermarktungsstrategie des Songs zu besprechen. Er ist sich sicher, dass Marvin nicht um Erlaubnis für den Song gefragt hat. c) Eine Freundin von Anita sieht das Video auf YouTube und schickt ihr per E-Mail den Link. Anita ist schockiert. Sie will nicht, dass jemand sie in der knappen Badebekleidung sieht. Zudem schläft sie auf der Luftmatratze und hat es noch nie gemocht, beim Schlafen beobachtet zu werden. Was denkt ihr, was zur Sperrung des Videos geführt haben könnte? Sie ruft ihre Freundin an, um zu besprechen, was sie gegen das Video unternehmen kann. Was würdet ihr Anita vorschlagen? Er überlegt: Soll er der Plattenfirma davon erzählen oder nicht. Was würdet ihr dem Musikproduzenten raten? RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 C User-Generatedcontent Schülerblatt (3/8) II. Marvins Video beim Kurzfilmwettbewerb Marvin hat richtig Spaß daran gefunden, auf kreative Weise Videos zu erstellen und zu bearbeiten. Im Internet sieht er einen Aufruf des örtlichen Jugendkulturzentrums zu einem Kurzfilmwettbewerb. Alle eingeschickten Videos sollen auf der Webseite des Vereins veröffentlicht werden, damit die User per Online-Voting für ihren Favoriten stimmen können. Dem besten Jungfilmer winken 500 Euro Preisgeld. e „alle eingereichten Film ten ch re n de von i müssen fre n, ne rso Pe e all Dritter sein. rkt die am beitrag mitgewi tzung Nu er ein n sse haben, mü erbs ew ttb We s de im rahmen n.“ be ha zugestimmt Marvin hat schon viele Ideen für neue Videos. Schließlich ist das Internet voll von tollen Filmausschnitten, Fotos, Texten und Musik, aus denen er einen richtig spannenden Clip zusammenbauen will. Beim Durchlesen der Teilnahmebedingungen stößt Marvin allerdings auf den rechts abgebildeten Hinweis: AUFGABE 2. Marvin fängt an zu recherchieren, wessen Rechte gemeint sein könnten, und notiert sich alles in Form eines Schaubildes. Sieh dir Marvins Schaubild an. Es zeigt, wessen Rechte bei der Erstellung eines Videos betroffen sein können, wenn dafür Fremdmaterial genutzt wird. Leider ist der Stift nicht gut lesbar. Fülle die Wortlücken im Schaubild vollständig aus! FoTos MUsIK Eigene Musik: unproblematisch Eigene Fotos: unproblematisch, aber: P_R_ _N L I _ _ _ _ _ _ _ RECHTE Bei Musik von anderen beachten: beachten1! Urheberrecht von _O_ _ ONI_ _ Fremde Fotos: Urheberrecht vom und Textdichter Leistungsschutzrecht von Sänger, P_ _ DU_ _ _ _ , Tonträgerhersteller, _E_ _ _ R T _ _ _ _GESELLSCHAFT , ... F_ _ _ _ _ _ F (gilt auch für Grafiker, Architekt, ...) MEIN (sELBsT) ERsTELLTEs VIdEo VIdEos TExTE Eigene Filme ohne fremde Inhalte: unproblematisch, aber Persönlichkeitsrechte beachten! Bei fremden Filmausschnitten: RE_ _ _ _ _UR , _ REH_ _ _ _ AUTOR , Kameramann, Komponist, BÜHN_NBI_ _ NER , Kostümbilder, ... (je nach Grad Eigener Text: kein Problem Wenn ich erkennbar über andere Personen schreibe: _ERS_ _ _IC_ _ _ITSRECHTE Bei fremdem Text: Urheberrecht von A_ _ _ _ Leistungsschutzrecht vom _ER_ _ G , ... Urheberrecht vom der kreativen Leistung) Leistungsschutzrecht von Produzent, SCH_ _ _PI_ _ _ _ , Filmhersteller, Tänzer, ... 1 Bei beachten! Aufnahmen von Minderjährigen ist neben deren Einwilligung auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Schülerblatt (4/8) C III. Marvins beste Wahl: Materialien unter freien Lizenzen Manche Urheber erlauben ausdrücklich, dass ihre Werke von anderen kostenlos verbreitet oder bearbeitet werden. Sie verzichten dabei allerdings nicht auf ihr Urheberrecht, sondern willigen in die Nutzung unter bestimmten Bedingungen ein. Der Vorteil für den Nutzer ist, dass der Urheber nicht extra gefragt werden muss, wenn er auf dessen Material zurückgreifen möchte. Ein bekanntes Beispiel dafür sind Creative Commons-Lizenzen . Über sie wird klar geregelt, was mit einem Werk gemacht werden darf und was nicht. Zum Beispiel dürfen manche Werke in eigene Inhalte eingebunden, aber dabei nicht verändert werden. In manchen Fällen ist zudem eine kommerzielle Nutzung untersagt. AUFGABE 3. Schau dir die unten stehende Schlagwortwolke an. Sie listet verschiedene Online-Plattformen auf, die Werke unter freien Lizenzen anbieten. Entscheide dich für eine der farbig markierten Kategorien (Verschiedene Materialien, Fotos, Musik, Texte oder Videos) und recherchiere: a) Was wird auf der Plattform angeboten? b) Welche Lizenzen sind einzuhalten? c) Wie gut geeignet ist das Angebot für die Nutzer? (Umfang, Qualität, Aktualität, Übersichtlichkeit, ...) 4. Stellt in der Klasse eure Einschätzungen zu den Plattformen mit Materialien unter freien Lizenzen vor und diskutiert, welche Plattformen ihr für besonders geeignet haltet. archive.org europeana.eu openclipart.org gutenberg.org youtube.com/creativecommons commons.wikimedia.org wiki.creativecommons.org/sound zeno.org pixabay.com de.wikisource.org jamendo.com/de bilderpool.at Verschiedene Materialien Fotos de.creativecommons.org ccmixter.org Musik Texte Videos RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Schülerblatt (5/8) C IV. Fallbeispiele – Was geht, was geht nicht? AUFGABE 5. Lies dir die in der Tabelle aufgeführten Fallbeispiele durch. Kreuze an, ob ein Verhalten erlaubt ist oder verboten. Falls dieses nicht eindeutig ist, kommentiere kurz in der rechten Spalte. Fallbeispiel Das kommt darauf an, ... Fotos Fall 1: Du hattest Glück und Philipp Lahm ist dir vor die Linse gelaufen. Dieses Foto willst du direkt per Snapchat mit deinen Freunden teilen. Fall 2: Für deinen Blog über die neuesten Kosmetiktrends erstellst du einen Screenshot einem bekannten Online-Shop. von Fall 3: Du willst dein Referat mit Fotos aus dem Internet anreichern. Damit deine Mitschüler die Inhalte mit nach Hause nehmen können, druckst du deine Präsentation aus und verteilst die Ausdrucke. Musik Fall 4: Du spielst mit deiner Cousine SingStar und trällerst einen Song der Sportfreunde Stiller. Ihr filmt euch beim Singen gegenseitig, dein Gesangsvideo willst du später auf YouTube hochladen. Fall 5: Deine Band will einen weltbekannten Hit covern und auf dem nächsten Dorffest aufführen. Bei der GEMA habt ihr eine Gebühr dafür gezahlt. Fall 6: Du möchtest ein Mashup aus zwei deiner Lieblingssongs erstellen und den Zusammenschnitt später an einen Online-Radiokanal senden. >> RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Schülerblatt (6/8) Fallbeispiel C Das kommt darauf an, ... Texte Fall 7: Du schreibst eine eigene Kurzgeschichte und reichst sie bei einem Schülerwettbewerb ein. Fall 8: Für den Geburtstag deiner Oma kopierst du ein Goethe-Gedicht aus dem Internet und teilst es an alle Geburtstagsgäste aus. Fall 9: Deine Klasse gestaltet in diesem Monat die kostenlose Online-Schulzeitung und nutzt dafür mehrere Wikipedia -Artikel. Videos Fall 10: Du backst Cupcakes und siehst dir hierfür die Backanleitung in einem Online-Video an. Um dieses deinen Freundinnen zeigen zu können, lädst du das Video schnell runter. Fall 11: Du filmst deinen Bildschirm beim Spielen eines Computer-Games und lädst das von dir kommentierte Video bei einer Internet-Plattform hoch. Fall 12: Ein Video auf einem Online-Portal gefällt dir so gut, dass du es auf deinem Blog einbetten willst. RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Schülerblatt (7/8) C V. Werk oder Bearbeitung: Rechtliches zu „TV total“ Wer kennt nicht die lustigen Video-Clips, die im Fernsehen gezeigt werden, damit die Zuschauer sich über Situationen, Tiere oder Menschen lustig machen können? Diese Videos werden den Sendern manchmal zugeschickt, manchmal verwenden sie aber auch Ausstrahlungen von anderen Fernsehanstalten, schneiden eine Szene heraus und nutzen diese dann für das eigene Sendeformat. Ein bekanntes Beispiel ist die Fernsehshow „TV total“ mit Stefan Raab. Vor einigen Jahren ereignete sich der folgende Vorfall: Der Entertainer zeigt einen Ausschnitt aus der Regionalsendung „Landparty in Hüttenberg“ des Hessischen Rundfunks. In einem Interview fragt der Reporter eine Frau nach ihrer Spontanität, die sie auf einer Skala von 1 bis 10 einschätzen soll. Die Frau bezeichnet sich als sehr spontan. Daraufhin bittet der Reporter sie, aus dem Stehgreif zu jodeln. Er zählt ihr den Takt vor: „drei, vier“. Anstatt zu jodeln, antwortet die Interviewte mit „drei“. Das Video wird von Stefan Raab an- und abmoderiert, aber nicht anderweitig verändert. Der Hessische Rundfunk beklagt nach der Ausstrahlung die Verletzung seiner Rechte und zieht gegen die Produktionsfirma vor Gericht2. Beide Parteien tragen dort ihre Ansicht zum Fall vor und liefern unterschiedliche Begründungen. Die Verwertungsgesellschaft des Hessischen Rundfunks erklärt: • Es handelt sich um eine Eigenproduktion des Hessischen Rundfunks, damit liegen auch alle Rechte bei dem Sender. • Niemand hat den Sender gefragt, ob der Ausschnitt gezeigt werden darf. Die Produktionsfirma von „TV total“ erklärt: • Das Video wurde nicht abgeändert oder weiterverarbeitet und deswegen in unberechtigter Weise genutzt. • Beim Zeigen des Videos handelt es sich um einen typischen Programmpunkt von „TV total“. Dabei geht es vor allem um die Komik. • Gefordert wird eine Lizenzgebühr in Höhe von 2.556,46 Euro. • Die Sendung „TV total“ ist als gesamtes Kunstwerk zu sehen, in dem fremde Werke gezeigt werden dürfen. • Gefordert wird daher ein Freispruch. AUFGABE 6. Die Richter sind sich uneins. Es stimmt, dass Stefan Raab mit den fremden Video-Sequenzen eine besondere und dazu für viele Zuschauer komische Situation schafft. Berechtigt ihn das auch automatisch, fremde Videos ohne Erlaubnis einzubinden? Wie würdest du entscheiden? Bilde dir eine Meinung und tauscht euch in der Klasse darüber aus. Kommt ihr zu einem einheitlichen Ergebnis? 2 Das abschließende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 20.12.2007 verkündet (Az. | ZR 42/05). RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Schülerblatt (8/8) C VI. Glossar: Wichtige Begriffe dieses Unterrichtsbausteins Blog: Digitales Tagebuch, in dem der Autor („Blogger“) über Themen wie Reisen, Mode, Technik o.ä. berichtet. Button: Englische Bezeichnung für Knopf/Taste. Meint eine im Internet hervorgehobene Fläche, die angeklickt werden kann. Clipart: Kleine Grafiken verschiedener Kategorien (z.B. Büro, Emotionen, Natur), auf die Personen bei der Erstellung von Grafiken zurückgreifen können. Werden heutzutage in Grafikprogrammen oft automatisch mitgeliefert. Cover: Beim Covern wird ein Musikstück nicht vom ursprünglichen Interpreten gespielt, sondern nachgesungen. Ein häufiges Beispiel ist das Karaoke-Singen. Wichtig zu wissen ist, dass bei einem Cover keine wesentliche Bearbeitung in Komposition und Text vorgenommen wird. Creative Commons-Lizenzen: Vorgefertigte Lizenzen, mit denen der Urheber festlegen kann, ob und wie sein Werk veröffentlicht oder verarbeitet werden darf. Cupcakes: Kleine Kuchen in Tassenform. Dieser Trend stammt ursprünglich aus den USA, mittlerweile gibt es aber auch in Deutschland viele Kochbücher und sogar Backanleitungen bei YouTube (sogenannte Tutorials). Freie Lizenzen: Nutzungslizenzen, die eine kostenlose Nutzung und Weiterverarbeitung urheberrechtlich geschützter Werke erlauben. Im Lizenztext ist geregelt, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen (z.B. Namensnennung des Urhebers o.ä.). GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft für die Verwaltung der Rechte von Musikschaffenden (z.B. Komponisten, Textdichter) zuständig. Dadurch soll das geistige Eigentum der Musikschaffenden geschützt und eine angemessene Entlohnung bei der Nutzung ihrer Werke sichergestellt werden. Mashup: Zwei oder mehr verschiedene kreative Inhalte (z.B. Musiktitel, Videosequenzen) werden miteinander vermischt. Es handelt sich dabei um eine Bearbeitung, für deren Veröffentlichung die verschiedenen Rechteinhaber der einzelnen kreativen Inhalte um Erlaubnis gefragt werden müssen. Persönlichkeitsrecht: Umfasst ein Bündel von Rechten, die einen Eingriff in den Lebens- und Freiheitsbereich eines Menschen verhindern sollen (siehe Art. 2 Abs. 1 GG). Zum Beispiel schützt das Recht am eigenen Bild Personen davor, ungewollt in die Öffentlichkeit gezogen zu werden. Remix: Neuabmischung eines Musikstücks. Sample: Klangstück, das mit einem Audioprogramm weiterverarbeitet wurde. Screenshot: Englische Bezeichnung für ein Bildschirmfoto. Snapchat: Eine Anwendung für Smartphones und Tablets, über die sich Textnachrichten und vor allem Bilder versenden lassen. Spam: Unerwünschte elektronische Nachrichten, die häufig Werbung enthalten. Uploader: Englische Bezeichnung für denjenigen, der Dateien im Internet hochlädt. Urheber: Schöpfer eines Werkes, d. h. derjenige, der eine persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe wie ein Foto oder einen Musiktitel geschaffen hat. Urheberrecht: Einem Urheber stehen grundsätzlich zwei Rechte zu: Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Im ersten wird dem Urheber die Entscheidung darüber zugestanden, wann und wie er sein Werk veröffentlichen will. Im zweiten wird konkret geregelt, zu welchen Bedingungen urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und verbreitet werden können. Das Verwertungsrecht ermöglicht es Urhebern, auch wirtschaftlich von eigenen Werken zu profitieren. Eine wichtige Unterscheidung ist, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht (in Deutschland) nicht übertragbar ist, das Verwertungsrecht mittels Lizenzen dagegen schon. User-Generated-Content (UGC): Englische Bezeichnung für „nutzergenerierte Inhalte“. Darunter versteht man z.B. Fotos, Musik, Texte oder Videos, die von den Nutzern selbst erstellt werden. Werk: Persönliche „geistige Schöpfungen“ wie Schriftwerke, Musikwerke, Filmwerke, Computerprogramme, Gegenstände der bildenden Kunst, Baukunst, Zeichnungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Müssen eine notwendige „Schöpfungshöhe“ erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten. Wikipedia: Das größte freie Online-Lexikon. Ist nicht nur kostenlos, sondern steht allen Nutzern zur freien Bearbeitung zur Verfügung. Die Artikel werden von der Wikipedia-Community überprüft, bevor sie online einsehbar sind. YouTube: Weltweit eines der größten Videoportale mit mehr als einer Milliarde Nutzern im Monat. Ermöglicht es, eigene Videos einzustellen, fremde Kanäle zu abonnieren und Videos zu kommentieren. RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-Generatedcontent lehrerblÄtter C § Urheberrecht UsER-GENERATEd-CoNTENT Unterrichtsmaterial zum Baustein B7 RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (1/10) C Hintergrundinformationen zu Thema I: Marvin erstellt ein Video lösungshinweise 1. Die kurze Geschichte um Marvin und Anita geht weiter. Bildet Kleingruppen und bearbeitet dann als Gruppe je eine der drei Situationen a, b oder c. Versetzt euch dabei in das beschriebene Szenario und entwickelt Antworten zu eurer jeweiligen Fragestellung. Einigt euch als Ergebnis auf die aus eurer Sicht sinnvollste Antwort. Schildert im Anschluss euren Mitschülern die Situation und erläutert, zu welchem Ergebnis eure Gruppe gekommen ist. Videoportale wie YouTube bieten einfache und aufmerksamkeitsstarke Plattformen, um die eigenen Videos ins Internet zu stellen. Sie können dadurch von vielen Menschen gesehen und weiter verbreitet werden. Solange das Video selbst erstellt wurde und keine fremden Inhalte genutzt oder Rechte Dritter verletzt werden, ist das rechtlich auch vollkommen unbedenklich. So ließen sich etwa Naturaufnahmen vom Wochenendausflug oder ein selbst geschriebener Text veröffentlichen. Immer wieder kommt es beim Hochladen von Videos aber zu Verstößen gegen verschiedene Rechte, insbesondere gegen das Urheberrecht und gegen das Persönlichkeitsrecht (siehe auch Unterrichtsbausteine B1 und C2.1, in denen Rechtesituationen abgebildet werden). Das Urheberrecht kann betroffen sein, wenn in Videos kreative Inhalte von anderen abgebildet oder integriert werden, z.B. Musikausschnitte, Filmsequenzen oder Bilder. Aus rechtlicher Sicht dürfen solche Inhalte nur im privaten Kreis genutzt werden, z.B. zu Hause am eigenen Rechner. Sobald sie – z.B. über YouTube – veröffentlicht werden, werden die Urheber- oder Nutzungsrechte anderer berührt. Hier müssen alle Personen um Erlaubnis gefragt werden, die an dem verwendeten kreativen Material irgendwelche Rechte haben, auch wenn man kein Geld damit verdienen möchte. Zusätzlich müssen beim Veröffentlichen von Videos die Persönlichkeitsrechte der Personen beachtet werden, die gezeigt werden. Die Rechteinhaber von Filmen und Musiktiteln gehen dabei mitunter sehr konsequent gegen die Verletzung ihrer Rechte vor. Da jeder Rechner über eine IP-Adresse verfügt, kann meist zurückverfolgt werden, von wem ein Verstoß begangen wurde. Häufig werden Abmahnungen ohne Vorwarnung verschickt. Darin werden die Entfernung der Inhalte und eine Unterlassungserklärung für die Zukunft gefordert. Immer wieder werden dabei auch hohe Anwaltskosten in Rechnung gestellt. 1a. Marvin bemerkt nach wenigen Tagen, dass sein Video auf YouTube gesperrt wurde. Nun fragt er sich, was an seinem Vorgehen falsch gewesen sein könnte und wendet sich an YouTube. Was denkt ihr, was zur Sperrung des Videos geführt haben könnte? Im Jahr 2013 wurden durchschnittlich 100 Stunden Videomaterial pro Minute auf YouTube hochgeladen1. Daher ist es unmöglich, alle Inhalte der Website vollständig zu überprüfen. Alle Nutzer des Portals können jedoch Inhalte bei YouTube melden, die ihrer Meinung nach gegen die Community-Richtlinien verstoßen. Das können unerwünschte Inhalte wie Gewalt oder Spam sein, aber auch Verletzungen des Urheberrechts oder der Privatsphäre. Gemeldete Videos werden von YouTube überprüft und gegebenenfalls gesperrt oder entfernt. Marvin hat sein Video mit dem gekauften Musiktitel hinterlegt Hinweis: Alle Begriffe, hinter denen ein 1 und hochgeladen, ohne vorher bei den Rechteinhabern (das können der Musikproduzent, die Plattenfirma oder die zuständigen Verwertungsgesellschaften sein) die Erlaubnis dafür einzuholen. Vermutlich wurde von den Rechteinhabern eine „Benachrichtigung über Urheberrechtsverletzungen“ bei YouTube eingereicht, sodass das Video gesperrt wurde. In der Regel informiert YouTube seine Nutzer darüber, wenn eines ihrer Videos nicht mehr zu sehen ist und gibt den Grund dafür an. Der Uploader hat dann die Möglichkeit Einspruch zu erheben, falls er sich ungerecht behandelt fühlt. steht, sind im Glossar auf dem letzten Schülerblatt des Bausteins erläutert. http://de.statista.com/statistik/daten/studie/207321/umfrage/upload-von-videomaterial-bei-youtube-pro-minute-zeitreihe/ RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (2/10) C lösungshinweise Verstößt ein Nutzer beim Hochladen mehrfach gegen das Recht, wird sein Konto gekündigt und er kann kein neues Konto mehr erstellen. Alle von ihm hochgeladenen Videos werden entfernt. Derzeit geschieht dies nach drei Urheberrechtsverwarnungen. Andere Videoportale wie Vimeo nutzen ähnliche Sanktionsmechanismen. Einen weiteren Verstoß hat Marvin begangen, weil er Anita nicht um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Videos gefragt hat. Da sie für einige Sekunden deutlich in dem Video zu erkennen ist, kann sie ihr Recht am eigenen Bild geltend machen. Dieses gehört zu den Persönlichkeitsrechten, die dafür sorgen, dass niemand ungewollt in die Öffentlichkeit gezogen wird. Für dieses Recht gelten nur wenige Ausnahmen: z.B. wenn die dargestellte Person in der Öffentlichkeit steht, z.B. ein bekann- ter Sänger, eine Schauspielerin oder ein Politiker ist. Nur wenn die Person lediglich beiläufig zu erkennen ist (etwa nur im Hintergrund bei einer Sehenswürdigkeit) oder eine größere Anzahl von Menschen abgebildet wird (etwa bei einem Popkonzert oder einer Demonstration), greift das Recht am eigenen Bild 2 meist nicht. Hier muss immer sehr genau abgewogen werden, welches Interesse überwiegt: das Interesse der Öffentlichkeit an Information oder das Interesse des Einzelnen an seiner Privatsphäre (stark geschützt durch Art. 2 Abs.1 GG). Gut möglich also, dass das Video im beschriebenen Fall gar nicht wegen des Musiktitels, sondern wegen der Einblendung von Anita gesperrt wurde. Diese kann das Video ebenfalls mit Verweis auf die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bei YouTube beanstanden. 1b.Der Musikproduzent des Surf-Titels entdeckt Marvins Video zufällig auf YouTube. Er hat gemeinsam mit dem Sänger lange an dem Song gearbeitet. Bisher ist der Titel noch nicht sonderlich bekannt. Aber der Produzent hofft, dass er mit diesem Geheimtipp bald die Charts stürmen wird. Morgen hat er ein Gespräch mit der Plattenfirma, um die weitere Vermarktungsstrategie des Songs zu besprechen. Er ist sich sicher, dass Marvin nicht um Erlaubnis für den Song gefragt hat. Er überlegt: Soll er der Plattenfirma davon erzählen oder nicht. Was würdet ihr dem Musikproduzenten raten? Der Musikproduzent muss eine Abwägung vornehmen – und dabei die Interessen der verschiedenen Rechteinhaber berücksichtigen. Musiktitel sind – genauso wie Filme, Fotos, Texte, Computerprogramme u.ä. – kreative Leistungen. Deren Urheber genießen mit ihrer Schaffung automatisch Schutz. Bei Musikstücken sind nicht nur die Urheberrechte der Komponisten und Texter zu beachten, sondern auch die Leistungsschutzrechte der Sänger. Hinzu kommen die Rechte einer Musikproduktionsfirma an der ursprünglichen Produktion. In der Praxis ist es häufig so, dass die Plattenfirmen, Musikverlage oder Produzenten die Verwertungs- und Nutzungsrechte eines Musikstücks besitzen. Sie handeln entsprechende Verträge mit den Komponisten und Textern sowie den Sängern und Musikern aus. Zudem spielen bei uns in Deutschland die Verwertungsgesellschaften eine Rolle, da ihnen Rechte übertragen werden können (siehe auch Unterrichtsbaustein B1). Dies sind insbesondere die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Während die GEMA die Rechte der Komponisten und Textdichter vertritt, setzt sich die GVL für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten ein. 2 Weitere Die verschiedenen Rechte sollen sicherstellen, dass die an einem Werk maßgeblich beteiligten Personen auch finanziell an den Einnahmen aus Verkauf und Vermarktung beteiligt werden. Verbreitet sich ein Song ungewollt im Internet, werden die Urheber und Künstler nicht über diese vorgesehenen Wege für ihre Leistungen entlohnt. Andererseits bieten soziale Medien wie Facebook oder YouTube auch die Chance, einen Song erst richtig bekannt zu machen und „Fans“ für sich zu gewinnen. Diese könnten dann möglicherweise den Song käuflich erwerben oder das nächste Konzert besuchen. Es gibt Künstler, die bewusst diese Strategie für sich nutzen. Aus rechtlicher – und auch moralischer – Sicht sollten die verschiedenen Rechteinhaber entscheiden, wie mit einem künstlerischen Werk umgegangen wird. Dem Musikproduzenten ist zu empfehlen, dass er mit seiner Plattenfirma generell bespricht, wie in solchen Fällen wie beim Video von Marvin vorzugehen ist. Es kann vermutet werden, dass es neben der öffentlichen Anerkennung auch ein wirtschaftliches Ziel gibt: Schließlich soll der Song demnächst oben in den Charts ankommen und sich über verschiedene Absatzkanäle wie den stationären Handel und Online-Kanäle gut verkaufen. Ob ein Vorgehen gegen Marvin sinnvoll ist, wird auch davon abhängen, wie relevant die Rechteinhaber dessen Rechteüberschreitung im Verhältnis zu ihren eigenen Interessen bewerten ... Infos unter: http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/grundlagenwissen/datenschutz-im-internet/das-recht-am-eigenen-bild/ RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (3/10) C lösungshinweise 1c.Eine Freundin von Anita sieht das Video auf YouTube und schickt ihr per E-Mail den Link. Anita ist schockiert. Sie will nicht, dass jemand sie in der knappen Badebekleidung sieht. Zudem schläft sie auf der Luftmatratze und hat es noch nie gemocht, beim Schlafen beobachtet zu werden. Sie ruft ihre Freundin an, um zu besprechen, was sie gegen das Video unternehmen kann. Was würdet ihr Anita vorschlagen? Die Abbildung von Anita in dem Video verstößt gegen ihre Persönlichkeitsrechte, zu denen das Recht am eigenen Bild zählt. Ohne ihre Erlaubnis darf Marvin den Ausschnitt, der sie zeigt, nicht veröffentlichen. Nur in wenigen Fällen gibt es Ausnahmen (siehe Lösungshinweis zu 1a). Da Anita und Marvin sich kennen, wäre der einfachste Weg für Anita, Marvin zu bitten, das Video zu entfernen oder zumindest die Sekunden herauszuschneiden, in denen sie abgebildet ist. Videoportale wie YouTube bieten zudem auf ihrer Website ganz konkrete Hinweise, wie bei Rechteverletzungen vorzugehen ist. Direkt unter jedem Video ist ein angefügt, über den die Verletzung ihrer Melde-Button 3 Persönlichkeitsrechte angezeigt werden kann. Die Portale bieten auch den Weg an, per Formular oder E-Mail einen Löschantrag zu stellen3. Auf einigen Videokanälen ist es zudem möglich, dass registrierte Nutzer sich direkt Nachrichten schreiben. Anita könnte Marvin dann auch auf diesem Wege kontaktieren und um die Entfernung des Videos bitten. Wenn Marvin sich weigert, sollte Anita den Verstoß beim Videoportal melden. Wenn weder Marvin noch das Portal reagieren, kann sie im schlimmsten Fall gerichtlich auf Unterlassung klagen. In der Regel ist dies aber nicht nötig, da die Portale Inhalte schnell sperren. Z.B. https://www.youtube.com/reportingtool/; http://vimeo.com/help/violations RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 C User-GeneratedContent Lehrerblatt (4/10) II. Marvins Video beim Kurzfilmwettbewerb lösungshinweise 2. Marvin fängt an zu recherchieren, wessen Rechte gemeint sein könnten, und notiert sich alles in Form eines Schaubildes. Sieh dir Marvins Schaubild an. Es zeigt, wessen Rechte bei der Erstellung eines Videos betroffen sein können, wenn dafür Fremdmaterial genutzt wird. Leider ist der Stift nicht gut lesbar. Fülle die Wortlücken im Schaubild vollständig aus! Fotos Musik Eigene Musik: unproblematisch Eigene Fotos: unproblematisch, aber: PersönlichkeitsRECHTE beachten4! Bei Musik von anderen beachten: Fremde Fotos: Urheberrecht vom Urheberrecht von FOTOGRAF Komponist und Textdichter, Leistungsschutzrecht von Sänger, PRODUZENT , Tonträgerhersteller, VERWERTUNGSGESELLSCHAFT , ... (gilt auch für Grafiker, Architekt, ...) Mein (selbst) erstelltes Video Videos Texte Eigene Filme ohne fremde Inhalte: unproblematisch, aber Persönlichkeitsrechte beachten! Bei fremden Filmausschnitten: REGISSEUR , DREHBUCHAUTOR , Kameramann, Komponist, BÜHNENBILDNER , Kostümbilder, ... (je nach Grad Eigener Text: kein Problem Wenn ich erkennbar über andere Personen schreibe: PERSÖNLICHKEITSRECHTE Bei fremdem Text: Urheberrecht von AUTOR Leistungsschutzrecht vom VERLAG , ... Urheberrecht vom der kreativen Leistung) Leistungsschutzrecht von Produzent, SCHAUSPIELER , Filmhersteller, Tänzer, ... 4 Bei beachten! Aufnahmen von Minderjährigen ist neben deren Einwilligung auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (5/10) C lösungshinweise Hinweis: Je nach Lernniveau der Schülergruppe können auch die Lösungswörter alphabetisch vorgegeben werden, mit der Aufgabe, diese den vier Bereichen zuzuordnen: AUTOR, BÜHNENBILDNER, DREHBUCHAUTOR, FOTOGRAF, KOMPONIST, PERSÖNLICHKEITSRECHTE, PRODUZENT, REGISSEUR, SCHAUSPIELER, VERLAG, VERWERTUNGSGESELLSCHAFT Das Internet lebt heutzutage von Inhalten, die durch die Nutzer selbst erstellt werden (sogenannte nutzergenerierte Inhalte oder User-Generated-Content ). Wie schon bei den Lösungshinweisen im Rahmen von Aufgabe 1 beschrieben, sind bei der Bearbeitung und Veröffentlichung von kreativen Inhalten Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte zu beachten. Urheberrecht: So steht das Urheberrecht allen Personen zu, die selbst einen „schöpferischen Beitrag“ zur Erstellung eines Werkes geleistet haben. Dieses betrifft z.B. Buchautoren, Komponisten, Drehbuchautoren oder Fotografen. An das Urheberrecht sollte man auch denken, wenn man z.B. ein selbst erstelltes Foto veröffentlicht, auf dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen Urhebers prominent zu sehen ist. Leistungsschutzrecht: Ausübende Künstler (z.B. eine Musikband oder ein Schauspieler) sind durch das Leistungsschutzrecht geschützt, ebenso wie Personen oder Organisationen, die mit der Herstellung oder Verbreitung von Werken beauftragt sind (z.B. Filmproduzenten). Für all diese Menschen gehört es zu ihrem beruflichen Einkommen, dass sie für ihre Beteiligung und Arbeit am Werk und dessen Verkauf auch finanziell beteiligt werden. Persönlichkeitsrecht: Bei Fotos und Videos muss immer das sogenannte Recht am eigenen Bild beachtet werden, das zu den Persönlichkeitsrechten gehört. Es soll sicherstellen, dass niemand in der Öffentlichkeit abgebildet wird, ohne dass er oder sie dieses erlaubt hat. Dazu gibt es wenige Ausnahmen, etwa im Falle berühmter Persönlichkeiten („Personen des öffentlichen Lebens“), bei Abbildungen als „Beiwerk“ oder bei Menschenansammlungen (siehe Lösungshinweis zu 1a). Marvin darf für seinen Beitrag also nur Ausschnitte verwenden, für die er alle notwendigen Rechte eingeholt hat. Häufig ist dies nicht so einfach zu durchschauen. Umso wichtiger ist es für die Orientierung, die wichtigsten Regelungen zu kennen und zu verstehen. In Zweifelsfällen sollte man, gerade bei Veröffentlichungen, die Einschätzung eines Profis einholen – oder auf unkritische Inhalte zurückgreifen. III. Marvins beste Wahl: Materialien unter freien Lizenzen lösungshinweise 3. Schau dir die unten stehende Schlagwortwolke an. Sie listet verschiedene Online-Plattformen auf, die Werke unter freien Lizenzen anbieten. Entscheide dich für eine der farbig markierten Kategorien (Verschiedene Materialien, Fotos, Musik, Texte oder Videos) und recherchiere: a) Was wird auf der Plattform angeboten? b) Welche Lizenzen sind einzuhalten? Plattformen Informationen Verschiedene Materialien archive.org Gemeinnütziges Projekt „Internet Archive“ zur Langzeitarchivierung digitaler Daten in frei zugänglicher Form. • Angebot: Mehrere Millionen Inhalte (Videos, Texte, Tonaufnahmen, Software) • Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte >> RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (6/10) Plattformen C Informationen Verschiedene Materialien commons.wikimedia.org Von der gemeinnützigen Wikimedia-Stiftung bereitgestellte internationale Mediensammlung. • Angebot: Mehrere Millionen Mediendateien • Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte de.creativecommons.org (CC) Vorgefertigte Lizenzverträge der gemeinnützigen Organisation „Creative Commons“ . • Angebot: Sowohl Open-Content-Lizenzen (sogenannte Creative Commons-Lizenzen) als auch Suchfunktion mit Weiterleitung zu Plattformen mit CC-lizenzierten Inhalten • Lizenzen: Alle CC-Lizenzen von CC-BY bis CC-BY-NC-SA europeana.eu Virtuelle Bibliothek der „Europeana Foundation“ über das wissenschaftliche und kulturelle Erbe Europas der Vor- und Frühgeschichte. • Angebot: Mehrere Millionen Inhalte (Bilder, Texte, Tonaufnahmen, Videos) • Lizenzen: Alle hochgeladene Beiträge fallen per Nutzungsbedingung unter die Creative Commons-Lizenz „Namensnennung und Distribution unter gleicher Lizenz“ (CC-BY-SA) Fotos bilderpool.at Bilderdatenbank des Tiroler Bildungsservice (TiBS). • Angebot: Mehrere tausend Bilder • Lizenzen: Alle Bilder fallen unter die Creative Commons-Lizenz „Namensnennung, nichtkommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ (CC-BY-NC-SA) openclipart.org Bibliothek mit Illustrationen (Icons und Bilder im Comic- oder Cartoon-Stil). • Angebot: Mehrere tausend Cliparts • Lizenzen: Alle Cliparts sind gemeinfrei pixabay.com Internationale Foto-Community zum Teilen von Bildern. • Angebot: Mehrere hunderttausend Bilder • Lizenzen: Alle Bilder sind gemeinfrei Musik ccmixter.org Musik-Community für Remixes von Creative Commons. • Angebot: Mehrere tausend Samples , Remixes und A cappella-Tonspuren • Lizenzen: Hauptsächlich zur nicht-kommerziellen Nutzung, aber auch Aufbau von Datenbank mit Musik, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden darf jamendo.com/de Kostenlose Internet-Plattform für GEMA-freie Musik. • Angebot: Mehrere hunderttausend Tonaufnahmen • Lizenzen: Alle CC-Lizenzierungen möglich wiki.creativecommons.org/ sound Liste der unter CC-Lizenzen veröffentlichten Musik, englisch, gehört zum „CC Wiki“. • Angebot: Mehrere hundert Tonaufnahmen • Lizenzen: Alle CC-Lizenzen >> RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 Plattformen User-GeneratedContent Lehrerblatt (7/10) C Informationen Texte gutenberg.org Älteste digitale Bibliothek der Welt (seit 1971). Bücher werden hierfür händisch abgetippt oder mittels Buchscanner digitalisiert. • Angebot: Mehrere tausend E-Books • Lizenzen: Alle E-Books sind gemeinfrei (Vorsicht! Legalität basiert auf amerikanischem Recht, dort bereits 50 Jahre nach Tod des Autors Gemeinfreiheit, in Deutschland dagegen nach 70 Jahren) de/wikisource.org Frei zugängliche deutsche Texte der gemeinnützigen Wikimedia-Stiftung. • Angebot: Mehrere tausend Texte • Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte zeno.org Deutschsprachige Volltextbibliothek mit digitalisierten, d.h. gescannten Texten, Briefen und Bildern von verstorbenen Künstlern. • Angebot: Mehrere tausend Texte • Lizenzen: Gemeinfrei, Nutzung laut Nutzungsbedingungen jedoch ausschließlich zu privaten, nicht kommerziellen oder gewerblichen Zwecken Videos youtube.com/ creativecommons Video-Portal, das die gezielte Auswahl von Videos unter CC-Lizenzen ermöglicht. • Angebot: Mehrere Millionen Videos; Auswahl: Filter –> Eigenschaften –> Creative Commons • Lizenzen: Alle CC-Lizenzen lösungshinweise 3c und 4. Wie gut geeignet ist das Angebot für die Nutzer? (Umfang, Qualität, Aktualität, Übersichtlichkeit, ...) Stellt in der Klasse eure Einschätzungen zu den Plattformen mit Materialien unter freien Lizenzen vor und diskutiert, welche Plattformen ihr für besonders geeignet haltet. Die aufgeführten Plattformen eignen sich sehr gut, um freie Inhalte zu finden, herunterzuladen und für eigene Zwecke zu verwenden. Ein Unterscheidungsmerkmal ist der Umfang des Angebots, ein zweites ist der Grad der Spezialisierung von bestimmten Materialien. Die Plattformen unterscheiden sich aber auch durch die Art der Lizenzierung. Fällen der Verwendung von fremden Inhalten den Namen des Urhebers zu nennen. Daher sollte eine Plattform auch diese Information zu jedem verfügbaren Inhalt anbieten. Gerade bei Plattformen, die Inhalte unter verschiedenen Lizenzen anbieten, sollten Nutzer die Möglichkeit erhalten, Inhalte über eine Suchfunktion nach der gewünschten Lizenz filtern zu können. Auf manchen Plattformen können die Urheber selber wählen, welche Art von Lizenz sie verwenden wollen, wenn sie ihr Material einstellen. Auf anderen Plattformen wird in den Nutzungsbedingungen bereits definiert, dass hochgeladene Inhalte per Verzichtserklärung von jedem frei nutzbar sind. Dementsprechend wichtig ist es für die Nutzer, einen schnellen Überblick über die Lizenzen erhalten zu können. Dies ist häufig durch einen übersichtlichen Zugang zu ihren Nutzungsbedingungen gewährleistet. Nach deutschem Recht ist es unabdingbar, in allen Die Plattformen weisen immer wieder darauf hin: Nicht immer ist es der Rechteinhaber selbst, der eine Datei hochlädt. Sollte dieses der Fall sein, können auch bei der Verwendung von Inhalten von den aufgeführten Plattformen Urheberrechtsverletzungen entstehen. Die Portale erklären i.d.R., nicht dafür zu haften. Bei der Nutzung von freien Inhalten muss sich ein Nutzer also am Ende darauf verlassen, dass diese rechtmäßig eingestellt wurden. Sollte er daran Zweifel haben, ist von der Nutzung abzuraten. RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (8/10) C IV. Fallbeispiele – Was geht, was geht nicht? lösungshinweise 5. Lies dir die in der Tabelle aufgeführten Fallbeispiele durch. Kreuze an, ob ein Verhalten erlaubt ist oder verboten. Falls dieses nicht eindeutig ist, kommentiere kurz in der rechten Spalte. Fallbeispiel Das kommt darauf an, ... Fotos Fall 1: Du hattest Glück und Philipp Lahm ist dir vor die Linse gelaufen. Dieses Foto willst du direkt per Snapchat mit deinen Freunden teilen. Fall 2: Für deinen Blog über die neuesten Kosmetiktrends erstellst du einen Screenshot einem bekannten Online-Shop. von Fall 3: Du willst dein Referat mit Fotos aus dem Internet anreichern. Damit deine Mitschüler die Inhalte mit nach Hause nehmen können, druckst du deine Präsentation aus und verteilst die Ausdrucke. Es ist erlaubt, Fotos von z.B. Google für den privaten Zweck herunterzuladen. Das Zeigen in der Klasse ist ebenfalls erlaubt, da diese nicht als öffentlicher Personenkreis gilt. Der Ausdruck und die Verbreitung der Bilder in Handouts sind jedoch nicht erlaubt, es sei denn, die Fotos stünden unter einer freien Lizenz und die entsprechenden Bedingungen würden beachtet. Musik Fall 4: Du spielst mit deiner Cousine SingStar und trällerst einen Song der Sportfreunde Stiller. Ihr filmt euch beim Singen gegenseitig, dein Gesangsvideo willst du später auf YouTube hochladen. Fall 5: Deine Band will einen weltbekannten Hit covern und auf dem nächsten Dorffest aufführen. Bei der GEMA habt ihr eine Gebühr dafür gezahlt. Fall 6: Du möchtest ein Mashup aus zwei deiner Lieblingssongs erstellen und den Zusammenschnitt später an einen Online-Radiokanal senden. Nur erlaubt, sofern alle notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte eingeholt wurden. >> RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-GeneratedContent Lehrerblatt (9/10) Fallbeispiel C Das kommt darauf an, ... Texte Fall 7: Du schreibst eine eigene Kurzgeschichte und reichst sie bei einem Schülerwettbewerb ein. Fall 8: Für den Geburtstag deiner Oma kopierst du ein Goethe-Gedicht aus dem Internet und teilst es an alle Geburtstagsgäste aus. Fall 9: Deine Klasse gestaltet in diesem Monat die kostenlose Online-Schulzeitung und nutzt dafür mehrere Wikipedia -Artikel. Nur erlaubt, sofern die Bedingungen von Wikipedia erfüllt werden (Namensnennung der Autors; Veröffentlichung muss unter dieselbe Lizenz gestellt werden wie bei Wikipedia). Bei Bildern und Videos jeweils die Beschreibungsseiten der Datei einsehen, da hier andere Lizenzen gelten können. Videos Fall 10: Du backst Cupcakes und siehst dir hierfür die Backanleitung in einem Online-Video an. Um dieses deinen Freundinnen zeigen zu können, lädst du das Video schnell runter. Das Video anzusehen ist erlaubt, sofern es „nicht offensichtlich rechtswidrig“ hochgeladen wurde. Vorsicht beim Herunterladen! Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform geben dazu Auskunft. Fall 11: Du filmst deinen Bildschirm beim Spielen eines Computer-Games und lädst das von dir kommentierte Video bei einer Internet-Plattform hoch. Fall 12: Ein Video auf einem Online-Portal gefällt dir so gut, dass du es auf deinem Blog einbetten willst. Das Einbetten von Videos ist zumeist erlaubt, die Nutzungsbedingungen der Portale geben darüber Auskunft. Nicht erlaubt ist auf jeden Fall das Einbetten offensichtlich rechtswidriger Videos (z.B. mit Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten). RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de A B7 User-Generatedcontent lehrerblatt (10/10) C V. Werk oder Bearbeitung: Rechtliches zu „TV total“ LösUNGshINWEIsE 6. die Richter sind sich uneins. Es stimmt, dass stefan Raab mit den fremden Video-sequenzen eine besondere und dazu für viele Zuschauer komische situation schafft. Berechtigt ihn das auch automatisch, fremde Videos ohne Erlaubnis einzubinden? Wie würdest du entscheiden? Bilde dir eine Meinung und tauscht euch in der Klasse darüber aus. Kommt ihr zu einem einheitlichen Ergebnis? Werden fremde Ausschnitte für eigene Werke verwendet, so muss das nicht automatisch illegal sein. Es kommt darauf an, ob mit dem neuen Werk ein „selbstständiges Werk“ mit der dafür notwendigen „Schöpfungshöhe“ geschaffen wird. Geregelt ist diese freie Nutzung von Werken anderer in § 24 UrhG. Allerdings ist es in der Praxis häufig schwer zu entscheiden, ob das eigene Werk tatsächlich ausreichend Abstand zum verwendeten Ausgangswerk aufweist und nicht nur eine Bearbeitung darstellt. Eine Bearbeitung ist dadurch definiert, dass das neu entstandene Werk den Wesenskern der Vorlage beibehält. In diesem Fall muss der Urheber um Erlaubnis für die Verwendung seines Werkes gefragt werden. Im Fall von Satire oder Parodie ist eine Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken häufig ohne Zustimmung des Urhebers möglich. Das erste Mal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) 1971 im sogenannten „Disney-Parodie“-Urteil dazu geäußert, dass fremde Werke in bestimmten Fällen ohne Zustimmung für eine Parodie genutzt werden können. 5 Das BGh-Urteil5: Im geschilderten Fall von „TV total“ hat der BGH die Selbstständigkeit des neuen Werkes verneint: Allein die Auswahl von Filmen und Videos für das Gesamtkonzept einer Show stelle keine schöpferische Leistung dar. Raab hatte die Vorlage präsentiert und kommentiert, aber in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Daher sei eine freie Bearbeitung zu verneinen. Im Ergebnis musste die Produktionsgesellschaft 1.278,23 Euro Lizenzgebühren zahlen. abschließende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 20.12.2007 verkündet (Az. | ZR 42/05). Weiterführende Themen: - Kehrseiten des Internets (Cybermobbing, unerwünschte Inhalte, ...) - Datenschutz im Internet - Internationale Urheberrechtsregelungen zu User-Generated-Content (z.B. „Fair Use“-Regelungen in den USA) Dieser Unterrichtsbaustein steht unter der abgebildeten Creative Commons-Lizenz „Namensnennung - keine kommerzielle Nutzung - keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“ (by-nc-nd) und kann unter der Angabe der Quelle RESPE©T COPYRIGHTS und der Webseite www.respectcopyrights.de in unveränderter Fassung genutzt und verbreitet werden. Der Lizenztext ist abrufbar unter: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/ Dieser Unterrichtsbaustein wurde von der Initiative RESPE©T COPYRIGHTS in Zusammenarbeit mit dem Erich Pommer Insitut erstellt. (www.epi-medieninstitut.de) RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de