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SchülerblÄtter
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Urheberrecht
UsER-GENERATEd-CoNTENT
Unterrichtsmaterial zum Baustein B7
RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de
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Schülerblatt (1/8)
C
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WELChE REChTLIChEN GRENZEN hAT KREATIVITÄT?
Thema I: Marvin erstellt ein Video
1
Der 13-jährige Marvin hat die Sommerferien mit seinen Eltern an der portugiesischen Algarve-Küste verbracht. Die
Region ist bekannt für viel Sonnenschein,
gute Windverhältnisse und hohe Wellen.
Zum letzten Geburtstag hatte Marvin
daher von seinen Eltern einen einwöchigen
Surfkurs für den Urlaub geschenkt bekommen. Nun konnte er das Geschenk
endlich einlösen.
2
Marvin ist ein echtes
Naturtalent und hat das
Wellenreiten trotz der
kurzen Zeit schon richtig
gut drauf. Er bittet seine
Eltern, ein kurzes Video
von ihm zu drehen, das
ihn in Aktion zeigt. Das
machen die stolzen Eltern
natürlich gerne.
3
Auf dem Video ist für wenige Sekunden
auch die 15-jährige Anita aus Marvins
Nachbarfamilie zu sehen, die das gleiche
Urlaubsziel gewählt hat. Anita hatte es
sich vor dem Wasser auf einer Luftmatratze bequem gemacht und war unter
der Nachmittagssonne eingeschlafen. Ein
tolles Motiv für Marvins Film.
4
Zurück zu Hause setzt sich
Marvin an seinen Rechner und
schaut sich das Video mehrfach
an. So richtig unterhaltsam
findet er es noch nicht. Daher
entscheidet er sich dafür, das
Video mit einem passenden
Musiktitel zu hinterlegen. Beim
Stöbern auf seiner LieblingsMusikplattform stößt er auf
einen kürzlich erschienen SurfSong, der ihm sofort gefällt.
5
Er kauft den Song rechtmäßig
über das Online-Portal und
hinterlegt sein Video damit –
dank der technischen Möglichkeiten heutzutage eine Sache
von wenigen Minuten.
Anschließend lädt er das Video
auf YouTube hoch, damit es
auch alle seine Freunde sehen
können.
Hinweis: Alle Begriffe, hinter denen ein
steht, sind im Glossar auf dem letzten
Schülerblatt des Bausteins erläutert.
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Schülerblatt (2/8)
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AUFGABE
1. Die kurze Geschichte um Marvin und Anita geht weiter. Bildet Kleingruppen und bearbeitet dann als Gruppe eine der drei
Situationen a, b oder c. Versetzt euch dabei in das beschriebene Szenario und entwickelt Antworten zu eurer jeweiligen
Fragestellung. Einigt euch als Ergebnis auf die aus eurer Sicht sinnvollste Antwort.
Schildert im Anschluss euren Mitschülern die Situation und erläutert, zu welchem Ergebnis eure Gruppe gekommen ist.
Situationen
MARVINs Video
Der MUSIKPRODUZENT
ANITA Wehrt sich
a)
Marvin bemerkt nach wenigen
Tagen, dass sein Video auf YouTube
gesperrt wurde. Nun fragt er sich,
was an seinem Vorgehen falsch
gewesen sein könnte und wendet
sich an YouTube.
b)
Der Musikproduzent des Surf-Titels
entdeckt Marvins Video zufällig auf
YouTube. Er hat gemeinsam mit dem
Sänger lange an dem Song
gearbeitet. Bisher ist der Titel noch
nicht sonderlich bekannt. Aber der
Produzent hofft, dass er mit diesem
Geheimtipp bald die Charts stürmen
wird. Morgen hat er ein Gespräch mit
der Plattenfirma, um die weitere
Vermarktungsstrategie des Songs zu
besprechen. Er ist sich sicher, dass
Marvin nicht um Erlaubnis für den
Song gefragt hat.
c)
Eine Freundin von Anita sieht das
Video auf YouTube und schickt ihr
per E-Mail den Link. Anita ist
schockiert. Sie will nicht, dass
jemand sie in der knappen Badebekleidung sieht. Zudem schläft sie
auf der Luftmatratze und hat es noch
nie gemocht, beim Schlafen beobachtet zu werden.
Was denkt ihr, was zur Sperrung
des Videos geführt haben
könnte?
Sie ruft ihre Freundin an, um zu
besprechen, was sie gegen das
Video unternehmen kann. Was
würdet ihr Anita vorschlagen?
Er überlegt: Soll er der Plattenfirma davon erzählen oder
nicht. Was würdet ihr dem
Musikproduzenten raten?
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Schülerblatt (3/8)
II. Marvins Video beim Kurzfilmwettbewerb
Marvin hat richtig Spaß daran gefunden, auf kreative Weise Videos zu erstellen und
zu bearbeiten. Im Internet sieht er einen Aufruf des örtlichen Jugendkulturzentrums
zu einem Kurzfilmwettbewerb. Alle eingeschickten Videos sollen auf der Webseite
des Vereins veröffentlicht werden, damit die User per Online-Voting für ihren
Favoriten stimmen können. Dem besten Jungfilmer winken 500 Euro Preisgeld.
e
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We
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de
im rahmen
n.“
be
ha
zugestimmt
Marvin hat schon viele Ideen für neue Videos. Schließlich ist das Internet voll von
tollen Filmausschnitten, Fotos, Texten und Musik, aus denen er einen richtig
spannenden Clip zusammenbauen will. Beim Durchlesen der Teilnahmebedingungen
stößt Marvin allerdings auf den rechts abgebildeten Hinweis:
AUFGABE
2. Marvin fängt an zu recherchieren, wessen Rechte gemeint sein könnten, und notiert sich alles in Form eines Schaubildes. Sieh
dir Marvins Schaubild an. Es zeigt, wessen Rechte bei der Erstellung eines Videos betroffen sein können, wenn dafür
Fremdmaterial genutzt wird. Leider ist der Stift nicht gut lesbar. Fülle die Wortlücken im Schaubild vollständig aus!
FoTos
MUsIK
Eigene Musik: unproblematisch
Eigene Fotos: unproblematisch, aber:
P_R_ _N L I _ _ _ _ _ _ _ RECHTE
Bei Musik von anderen beachten:
beachten1!
Urheberrecht von
_O_ _ ONI_ _
Fremde Fotos:
Urheberrecht
vom
und Textdichter
Leistungsschutzrecht von Sänger,
P_ _ DU_ _ _ _ , Tonträgerhersteller,
_E_ _ _ R T _ _ _ _GESELLSCHAFT , ...
F_ _ _ _ _ _ F
(gilt auch für Grafiker, Architekt, ...)
MEIN (sELBsT)
ERsTELLTEs VIdEo
VIdEos
TExTE
Eigene Filme ohne fremde Inhalte: unproblematisch,
aber Persönlichkeitsrechte
beachten!
Bei fremden Filmausschnitten:
RE_ _ _ _ _UR ,
_ REH_ _ _ _ AUTOR , Kameramann, Komponist,
BÜHN_NBI_ _ NER , Kostümbilder, ... (je nach Grad
Eigener Text: kein Problem
Wenn ich erkennbar über andere Personen schreibe:
_ERS_ _ _IC_ _ _ITSRECHTE
Bei fremdem Text:
Urheberrecht von
A_ _ _ _
Leistungsschutzrecht vom _ER_ _ G , ...
Urheberrecht vom
der kreativen Leistung)
Leistungsschutzrecht von Produzent,
SCH_ _ _PI_ _ _ _ , Filmhersteller, Tänzer, ...
1 Bei
beachten!
Aufnahmen von Minderjährigen ist neben deren Einwilligung auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
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III. Marvins beste Wahl: Materialien unter freien Lizenzen
Manche Urheber erlauben ausdrücklich, dass ihre Werke von anderen kostenlos verbreitet oder bearbeitet werden. Sie verzichten
dabei allerdings nicht auf ihr Urheberrecht, sondern willigen in die Nutzung unter bestimmten Bedingungen ein. Der Vorteil für den Nutzer
ist, dass der Urheber nicht extra gefragt werden muss, wenn er auf dessen Material zurückgreifen möchte.
Ein bekanntes Beispiel dafür sind Creative Commons-Lizenzen . Über sie wird klar geregelt, was mit einem Werk gemacht werden darf
und was nicht. Zum Beispiel dürfen manche Werke in eigene Inhalte eingebunden, aber dabei nicht verändert werden. In manchen Fällen
ist zudem eine kommerzielle Nutzung untersagt.
AUFGABE
3. Schau dir die unten stehende Schlagwortwolke an. Sie listet verschiedene Online-Plattformen auf, die Werke unter freien
Lizenzen anbieten. Entscheide dich für eine der farbig markierten Kategorien (Verschiedene Materialien, Fotos, Musik, Texte
oder Videos) und recherchiere:
a) Was wird auf der Plattform angeboten?
b) Welche Lizenzen sind einzuhalten?
c) Wie gut geeignet ist das Angebot für die Nutzer? (Umfang, Qualität, Aktualität, Übersichtlichkeit, ...)
4. Stellt in der Klasse eure Einschätzungen zu den Plattformen mit Materialien unter freien Lizenzen vor und diskutiert, welche
Plattformen ihr für besonders geeignet haltet.
archive.org
europeana.eu
openclipart.org
gutenberg.org youtube.com/creativecommons
commons.wikimedia.org
wiki.creativecommons.org/sound zeno.org
pixabay.com de.wikisource.org jamendo.com/de
bilderpool.at
Verschiedene Materialien
Fotos
de.creativecommons.org
ccmixter.org
Musik
Texte
Videos
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IV. Fallbeispiele – Was geht, was geht nicht?
AUFGABE
5. Lies dir die in der Tabelle aufgeführten Fallbeispiele durch. Kreuze an, ob ein Verhalten erlaubt ist oder verboten. Falls dieses nicht eindeutig ist, kommentiere kurz in der rechten Spalte.
Fallbeispiel
Das kommt darauf an, ...
Fotos
Fall 1: Du hattest Glück und Philipp Lahm ist dir vor
die Linse gelaufen. Dieses Foto willst du direkt per
Snapchat mit deinen Freunden teilen.
Fall 2: Für deinen Blog über die neuesten
Kosmetiktrends erstellst du einen Screenshot
einem bekannten Online-Shop.
von
Fall 3: Du willst dein Referat mit Fotos aus dem
Internet anreichern. Damit deine Mitschüler die
Inhalte mit nach Hause nehmen können, druckst du
deine Präsentation aus und verteilst die Ausdrucke.
Musik
Fall 4: Du spielst mit deiner Cousine SingStar und
trällerst einen Song der Sportfreunde Stiller. Ihr filmt
euch beim Singen gegenseitig, dein Gesangsvideo
willst du später auf YouTube hochladen.
Fall 5: Deine Band will einen weltbekannten Hit
covern und auf dem nächsten Dorffest aufführen.
Bei der GEMA habt ihr eine Gebühr dafür gezahlt.
Fall 6: Du möchtest ein Mashup aus zwei deiner
Lieblingssongs erstellen und den Zusammenschnitt
später an einen Online-Radiokanal senden.
>>
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Fallbeispiel
C
Das kommt darauf an, ...
Texte
Fall 7: Du schreibst eine eigene Kurzgeschichte und
reichst sie bei einem Schülerwettbewerb ein.
Fall 8: Für den Geburtstag deiner Oma kopierst du
ein Goethe-Gedicht aus dem Internet und teilst es an
alle Geburtstagsgäste aus.
Fall 9: Deine Klasse gestaltet in diesem Monat die
kostenlose Online-Schulzeitung und nutzt dafür
mehrere Wikipedia -Artikel.
Videos
Fall 10: Du backst Cupcakes und siehst dir hierfür
die Backanleitung in einem Online-Video an. Um
dieses deinen Freundinnen zeigen zu können, lädst
du das Video schnell runter.
Fall 11: Du filmst deinen Bildschirm beim Spielen
eines Computer-Games und lädst das von dir
kommentierte Video bei einer Internet-Plattform hoch.
Fall 12: Ein Video auf einem Online-Portal gefällt dir
so gut, dass du es auf deinem Blog einbetten willst.
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V. Werk oder Bearbeitung: Rechtliches zu „TV total“
Wer kennt nicht die lustigen Video-Clips, die im Fernsehen gezeigt werden, damit die Zuschauer sich über Situationen, Tiere oder Menschen
lustig machen können? Diese Videos werden den Sendern manchmal zugeschickt, manchmal verwenden sie aber auch Ausstrahlungen
von anderen Fernsehanstalten, schneiden eine Szene heraus und nutzen diese dann für das eigene Sendeformat. Ein bekanntes Beispiel
ist die Fernsehshow „TV total“ mit Stefan Raab.
Vor einigen Jahren ereignete sich der folgende Vorfall: Der Entertainer zeigt einen Ausschnitt aus der Regionalsendung „Landparty in
Hüttenberg“ des Hessischen Rundfunks. In einem Interview fragt der Reporter eine Frau nach ihrer Spontanität, die sie auf einer Skala von
1 bis 10 einschätzen soll. Die Frau bezeichnet sich als sehr spontan. Daraufhin bittet der Reporter sie, aus dem Stehgreif zu jodeln. Er zählt
ihr den Takt vor: „drei, vier“. Anstatt zu jodeln, antwortet die Interviewte mit „drei“.
Das Video wird von Stefan Raab an- und abmoderiert, aber nicht anderweitig verändert. Der Hessische Rundfunk beklagt nach der
Ausstrahlung die Verletzung seiner Rechte und zieht gegen die Produktionsfirma vor Gericht2. Beide Parteien tragen dort ihre Ansicht zum
Fall vor und liefern unterschiedliche Begründungen.
Die Verwertungsgesellschaft des
Hessischen Rundfunks erklärt:
• Es handelt sich um eine Eigenproduktion
des Hessischen Rundfunks, damit liegen
auch alle Rechte bei dem Sender.
• Niemand hat den Sender gefragt, ob der
Ausschnitt gezeigt werden darf.
Die Produktionsfirma von
„TV total“ erklärt:
• Das Video wurde nicht abgeändert oder
weiterverarbeitet und deswegen in unberechtigter Weise genutzt.
• Beim Zeigen des Videos handelt es sich
um einen typischen Programmpunkt von
„TV total“. Dabei geht es vor allem um
die Komik.
• Gefordert wird eine Lizenzgebühr in Höhe
von 2.556,46 Euro.
• Die Sendung „TV total“ ist als gesamtes
Kunstwerk zu sehen, in dem fremde
Werke gezeigt werden dürfen.
• Gefordert wird daher ein Freispruch.
AUFGABE
6. Die Richter sind sich uneins. Es stimmt, dass Stefan Raab mit den fremden Video-Sequenzen eine besondere und dazu für
viele Zuschauer komische Situation schafft. Berechtigt ihn das auch automatisch, fremde Videos ohne Erlaubnis einzubinden?
Wie würdest du entscheiden? Bilde dir eine Meinung und tauscht euch in der Klasse darüber aus. Kommt ihr zu einem
einheitlichen Ergebnis?
2 Das
abschließende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 20.12.2007 verkündet (Az. | ZR 42/05).
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VI. Glossar: Wichtige Begriffe dieses Unterrichtsbausteins
Blog: Digitales Tagebuch, in dem der Autor („Blogger“)
über Themen wie Reisen, Mode, Technik o.ä. berichtet.
Button: Englische Bezeichnung für Knopf/Taste. Meint eine im
Internet hervorgehobene Fläche, die angeklickt werden kann.
Clipart: Kleine Grafiken verschiedener Kategorien (z.B. Büro,
Emotionen, Natur), auf die Personen bei der Erstellung von
Grafiken zurückgreifen können. Werden heutzutage in
Grafikprogrammen oft automatisch mitgeliefert.
Cover: Beim Covern wird ein Musikstück nicht vom ursprünglichen
Interpreten gespielt, sondern nachgesungen. Ein häufiges Beispiel
ist das Karaoke-Singen. Wichtig zu wissen ist, dass bei einem
Cover keine wesentliche Bearbeitung in Komposition und Text
vorgenommen wird.
Creative Commons-Lizenzen: Vorgefertigte Lizenzen, mit
denen der Urheber festlegen kann, ob und wie sein Werk
veröffentlicht oder verarbeitet werden darf.
Cupcakes: Kleine Kuchen in Tassenform. Dieser Trend stammt
ursprünglich aus den USA, mittlerweile gibt es aber auch in
Deutschland viele Kochbücher und sogar Backanleitungen bei
YouTube (sogenannte Tutorials).
Freie Lizenzen: Nutzungslizenzen, die eine kostenlose Nutzung
und Weiterverarbeitung urheberrechtlich geschützter Werke
erlauben. Im Lizenztext ist geregelt, welche Bedingungen dafür
erfüllt sein müssen (z.B. Namensnennung des Urhebers o.ä.).
GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist als
Verwertungsgesellschaft für die Verwaltung der Rechte von
Musikschaffenden (z.B. Komponisten, Textdichter) zuständig.
Dadurch soll das geistige Eigentum der Musikschaffenden
geschützt und eine angemessene Entlohnung bei der Nutzung
ihrer Werke sichergestellt werden.
Mashup: Zwei oder mehr verschiedene kreative Inhalte (z.B.
Musiktitel, Videosequenzen) werden miteinander vermischt. Es
handelt sich dabei um eine Bearbeitung, für deren Veröffentlichung
die verschiedenen Rechteinhaber der einzelnen kreativen Inhalte
um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Persönlichkeitsrecht: Umfasst ein Bündel von Rechten, die
einen Eingriff in den Lebens- und Freiheitsbereich eines Menschen
verhindern sollen (siehe Art. 2 Abs. 1 GG). Zum Beispiel schützt
das Recht am eigenen Bild Personen davor, ungewollt in die
Öffentlichkeit gezogen zu werden.
Remix: Neuabmischung eines Musikstücks.
Sample: Klangstück, das mit einem Audioprogramm weiterverarbeitet wurde.
Screenshot: Englische Bezeichnung für ein Bildschirmfoto.
Snapchat: Eine Anwendung für Smartphones und Tablets, über
die sich Textnachrichten und vor allem Bilder versenden lassen.
Spam: Unerwünschte elektronische Nachrichten, die häufig
Werbung enthalten.
Uploader: Englische Bezeichnung für denjenigen, der Dateien im
Internet hochlädt.
Urheber: Schöpfer eines Werkes, d. h. derjenige, der eine
persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe
wie ein Foto oder einen Musiktitel geschaffen hat.
Urheberrecht: Einem Urheber stehen grundsätzlich zwei Rechte
zu: Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Im
ersten wird dem Urheber die Entscheidung darüber zugestanden,
wann und wie er sein Werk veröffentlichen will. Im zweiten wird
konkret geregelt, zu welchen Bedingungen urheberrechtlich
geschützte Werke vervielfältigt und verbreitet werden können. Das
Verwertungsrecht ermöglicht es Urhebern, auch wirtschaftlich von
eigenen Werken zu profitieren. Eine wichtige Unterscheidung ist,
dass das Urheberpersönlichkeitsrecht (in Deutschland) nicht übertragbar ist, das Verwertungsrecht mittels Lizenzen dagegen schon.
User-Generated-Content (UGC): Englische Bezeichnung für
„nutzergenerierte Inhalte“. Darunter versteht man z.B. Fotos, Musik,
Texte oder Videos, die von den Nutzern selbst erstellt werden.
Werk: Persönliche „geistige Schöpfungen“ wie Schriftwerke,
Musikwerke, Filmwerke, Computerprogramme, Gegenstände der
bildenden Kunst, Baukunst, Zeichnungen wissenschaftlicher oder
technischer Art. Müssen eine notwendige „Schöpfungshöhe“
erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten.
Wikipedia: Das größte freie Online-Lexikon. Ist nicht nur
kostenlos, sondern steht allen Nutzern zur freien Bearbeitung zur
Verfügung. Die Artikel werden von der Wikipedia-Community
überprüft, bevor sie online einsehbar sind.
YouTube: Weltweit eines der größten Videoportale mit mehr als
einer Milliarde Nutzern im Monat. Ermöglicht es, eigene Videos
einzustellen, fremde Kanäle zu abonnieren und Videos zu
kommentieren.
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Hintergrundinformationen zu Thema I: Marvin erstellt ein Video
lösungshinweise
1. Die kurze Geschichte um Marvin und Anita geht weiter. Bildet Kleingruppen und bearbeitet dann als Gruppe je
eine der drei Situationen a, b oder c. Versetzt euch dabei in das beschriebene Szenario und entwickelt Antworten
zu eurer jeweiligen Fragestellung. Einigt euch als Ergebnis auf die aus eurer Sicht sinnvollste Antwort. Schildert
im Anschluss euren Mitschülern die Situation und erläutert, zu welchem Ergebnis eure Gruppe gekommen ist.
Videoportale wie YouTube bieten einfache und aufmerksamkeitsstarke Plattformen, um die eigenen Videos ins
Internet zu stellen. Sie können dadurch von vielen Menschen
gesehen und weiter verbreitet werden. Solange das Video
selbst erstellt wurde und keine fremden Inhalte genutzt oder
Rechte Dritter verletzt werden, ist das rechtlich auch
vollkommen unbedenklich. So ließen sich etwa Naturaufnahmen vom Wochenendausflug oder ein selbst geschriebener Text veröffentlichen. Immer wieder kommt es beim
Hochladen von Videos aber zu Verstößen gegen verschiedene
Rechte, insbesondere gegen das Urheberrecht und gegen
das Persönlichkeitsrecht (siehe auch Unterrichtsbausteine
B1 und C2.1, in denen Rechtesituationen abgebildet werden).
Das Urheberrecht kann betroffen sein, wenn in Videos
kreative Inhalte von anderen abgebildet oder integriert
werden, z.B. Musikausschnitte, Filmsequenzen oder Bilder.
Aus rechtlicher Sicht dürfen solche Inhalte nur im privaten
Kreis genutzt werden, z.B. zu Hause am eigenen Rechner.
Sobald sie – z.B. über YouTube – veröffentlicht werden,
werden die Urheber- oder Nutzungsrechte anderer berührt.
Hier müssen alle Personen um Erlaubnis gefragt werden, die
an dem verwendeten kreativen Material irgendwelche Rechte
haben, auch wenn man kein Geld damit verdienen möchte.
Zusätzlich müssen beim Veröffentlichen von Videos die
Persönlichkeitsrechte der Personen beachtet werden, die
gezeigt werden. Die Rechteinhaber von Filmen und
Musiktiteln gehen dabei mitunter sehr konsequent gegen die
Verletzung ihrer Rechte vor. Da jeder Rechner über eine
IP-Adresse verfügt, kann meist zurückverfolgt werden, von
wem ein Verstoß begangen wurde. Häufig werden
Abmahnungen ohne Vorwarnung verschickt. Darin werden
die Entfernung der Inhalte und eine Unterlassungserklärung
für die Zukunft gefordert. Immer wieder werden dabei auch
hohe Anwaltskosten in Rechnung gestellt.
1a. Marvin bemerkt nach wenigen Tagen, dass sein Video auf YouTube gesperrt wurde. Nun fragt er sich, was
an seinem Vorgehen falsch gewesen sein könnte und wendet sich an YouTube. Was denkt ihr, was zur
Sperrung des Videos geführt haben könnte?
Im Jahr 2013 wurden durchschnittlich 100 Stunden Videomaterial pro Minute auf YouTube hochgeladen1. Daher ist es
unmöglich, alle Inhalte der Website vollständig zu überprüfen.
Alle Nutzer des Portals können jedoch Inhalte bei YouTube
melden, die ihrer Meinung nach gegen die Community-Richtlinien verstoßen. Das können unerwünschte Inhalte wie Gewalt
oder Spam sein, aber auch Verletzungen des Urheberrechts
oder der Privatsphäre. Gemeldete Videos werden von
YouTube überprüft und gegebenenfalls gesperrt oder entfernt.
Marvin hat sein Video mit dem gekauften Musiktitel hinterlegt
Hinweis: Alle Begriffe, hinter denen ein
1
und hochgeladen, ohne vorher bei den Rechteinhabern (das
können der Musikproduzent, die Plattenfirma oder die
zuständigen Verwertungsgesellschaften sein) die Erlaubnis
dafür einzuholen. Vermutlich wurde von den Rechteinhabern
eine „Benachrichtigung über Urheberrechtsverletzungen“ bei
YouTube eingereicht, sodass das Video gesperrt wurde.
In der Regel informiert YouTube seine Nutzer darüber, wenn
eines ihrer Videos nicht mehr zu sehen ist und gibt den
Grund dafür an. Der Uploader hat dann die Möglichkeit
Einspruch zu erheben, falls er sich ungerecht behandelt fühlt.
steht, sind im Glossar auf dem letzten Schülerblatt des Bausteins erläutert.
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/207321/umfrage/upload-von-videomaterial-bei-youtube-pro-minute-zeitreihe/
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C
lösungshinweise
Verstößt ein Nutzer beim Hochladen mehrfach gegen das
Recht, wird sein Konto gekündigt und er kann kein neues
Konto mehr erstellen. Alle von ihm hochgeladenen Videos
werden entfernt. Derzeit geschieht dies nach drei Urheberrechtsverwarnungen. Andere Videoportale wie Vimeo nutzen
ähnliche Sanktionsmechanismen.
Einen weiteren Verstoß hat Marvin begangen, weil er Anita
nicht um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Videos gefragt
hat. Da sie für einige Sekunden deutlich in dem Video zu erkennen ist, kann sie ihr Recht am eigenen Bild geltend machen.
Dieses gehört zu den Persönlichkeitsrechten, die dafür sorgen,
dass niemand ungewollt in die Öffentlichkeit gezogen wird.
Für dieses Recht gelten nur wenige Ausnahmen: z.B. wenn die
dargestellte Person in der Öffentlichkeit steht, z.B. ein bekann-
ter Sänger, eine Schauspielerin oder ein Politiker ist. Nur wenn
die Person lediglich beiläufig zu erkennen ist (etwa nur im
Hintergrund bei einer Sehenswürdigkeit) oder eine größere
Anzahl von Menschen abgebildet wird (etwa bei einem Popkonzert oder einer Demonstration), greift das Recht am eigenen
Bild 2 meist nicht. Hier muss immer sehr genau abgewogen
werden, welches Interesse überwiegt: das Interesse der Öffentlichkeit an Information oder das Interesse des Einzelnen an
seiner Privatsphäre (stark geschützt durch Art. 2 Abs.1 GG).
Gut möglich also, dass das Video im beschriebenen Fall gar
nicht wegen des Musiktitels, sondern wegen der Einblendung
von Anita gesperrt wurde. Diese kann das Video ebenfalls mit
Verweis auf die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bei
YouTube beanstanden.
1b.Der Musikproduzent des Surf-Titels entdeckt Marvins Video zufällig auf YouTube. Er hat gemeinsam mit
dem Sänger lange an dem Song gearbeitet. Bisher ist der Titel noch nicht sonderlich bekannt. Aber der
Produzent hofft, dass er mit diesem Geheimtipp bald die Charts stürmen wird. Morgen hat er ein Gespräch
mit der Plattenfirma, um die weitere Vermarktungsstrategie des Songs zu besprechen. Er ist sich sicher,
dass Marvin nicht um Erlaubnis für den Song gefragt hat. Er überlegt: Soll er der Plattenfirma davon
erzählen oder nicht. Was würdet ihr dem Musikproduzenten raten?
Der Musikproduzent muss eine Abwägung vornehmen – und
dabei die Interessen der verschiedenen Rechteinhaber
berücksichtigen. Musiktitel sind – genauso wie Filme, Fotos,
Texte, Computerprogramme u.ä. – kreative Leistungen.
Deren Urheber genießen mit ihrer Schaffung automatisch
Schutz. Bei Musikstücken sind nicht nur die Urheberrechte
der Komponisten und Texter zu beachten, sondern auch die
Leistungsschutzrechte der Sänger. Hinzu kommen die
Rechte einer Musikproduktionsfirma an der ursprünglichen
Produktion.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Plattenfirmen, Musikverlage oder Produzenten die Verwertungs- und Nutzungsrechte eines Musikstücks besitzen. Sie handeln entsprechende Verträge mit den Komponisten und Textern sowie
den Sängern und Musikern aus. Zudem spielen bei uns in
Deutschland die Verwertungsgesellschaften eine Rolle, da
ihnen Rechte übertragen werden können (siehe auch
Unterrichtsbaustein B1). Dies sind insbesondere die GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur
Verwertung von Leistungsschutzrechten). Während die
GEMA die Rechte der Komponisten und Textdichter vertritt,
setzt sich die GVL für die Leistungsschutzrechte der
ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten ein.
2 Weitere
Die verschiedenen Rechte sollen sicherstellen, dass die an
einem Werk maßgeblich beteiligten Personen auch finanziell an den Einnahmen aus Verkauf und Vermarktung beteiligt
werden. Verbreitet sich ein Song ungewollt im Internet,
werden die Urheber und Künstler nicht über diese vorgesehenen Wege für ihre Leistungen entlohnt. Andererseits
bieten soziale Medien wie Facebook oder YouTube auch die
Chance, einen Song erst richtig bekannt zu machen und
„Fans“ für sich zu gewinnen. Diese könnten dann möglicherweise den Song käuflich erwerben oder das nächste Konzert
besuchen. Es gibt Künstler, die bewusst diese Strategie für
sich nutzen. Aus rechtlicher – und auch moralischer – Sicht
sollten die verschiedenen Rechteinhaber entscheiden, wie
mit einem künstlerischen Werk umgegangen wird.
Dem Musikproduzenten ist zu empfehlen, dass er mit seiner
Plattenfirma generell bespricht, wie in solchen Fällen wie
beim Video von Marvin vorzugehen ist. Es kann vermutet
werden, dass es neben der öffentlichen Anerkennung auch
ein wirtschaftliches Ziel gibt: Schließlich soll der Song
demnächst oben in den Charts ankommen und sich über
verschiedene Absatzkanäle wie den stationären Handel und
Online-Kanäle gut verkaufen. Ob ein Vorgehen gegen Marvin
sinnvoll ist, wird auch davon abhängen, wie relevant die
Rechteinhaber dessen Rechteüberschreitung im Verhältnis
zu ihren eigenen Interessen bewerten ...
Infos unter: http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/grundlagenwissen/datenschutz-im-internet/das-recht-am-eigenen-bild/
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1c.Eine Freundin von Anita sieht das Video auf YouTube und schickt ihr per E-Mail den Link. Anita ist
schockiert. Sie will nicht, dass jemand sie in der knappen Badebekleidung sieht. Zudem schläft sie auf der
Luftmatratze und hat es noch nie gemocht, beim Schlafen beobachtet zu werden. Sie ruft ihre Freundin an,
um zu besprechen, was sie gegen das Video unternehmen kann. Was würdet ihr Anita vorschlagen?
Die Abbildung von Anita in dem Video verstößt gegen ihre
Persönlichkeitsrechte, zu denen das Recht am eigenen Bild
zählt. Ohne ihre Erlaubnis darf Marvin den Ausschnitt, der sie
zeigt, nicht veröffentlichen. Nur in wenigen Fällen gibt es
Ausnahmen (siehe Lösungshinweis zu 1a).
Da Anita und Marvin sich kennen, wäre der einfachste Weg
für Anita, Marvin zu bitten, das Video zu entfernen oder
zumindest die Sekunden herauszuschneiden, in denen sie
abgebildet ist. Videoportale wie YouTube bieten zudem auf
ihrer Website ganz konkrete Hinweise, wie bei Rechteverletzungen vorzugehen ist. Direkt unter jedem Video ist ein
angefügt, über den die Verletzung ihrer
Melde-Button
3
Persönlichkeitsrechte angezeigt werden kann. Die Portale
bieten auch den Weg an, per Formular oder E-Mail einen
Löschantrag zu stellen3. Auf einigen Videokanälen ist es
zudem möglich, dass registrierte Nutzer sich direkt
Nachrichten schreiben. Anita könnte Marvin dann auch auf
diesem Wege kontaktieren und um die Entfernung des
Videos bitten.
Wenn Marvin sich weigert, sollte Anita den Verstoß beim
Videoportal melden. Wenn weder Marvin noch das Portal
reagieren, kann sie im schlimmsten Fall gerichtlich auf
Unterlassung klagen. In der Regel ist dies aber nicht nötig,
da die Portale Inhalte schnell sperren.
Z.B. https://www.youtube.com/reportingtool/; http://vimeo.com/help/violations
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2. Marvin fängt an zu recherchieren, wessen Rechte gemeint sein könnten, und notiert sich alles in Form
eines Schaubildes. Sieh dir Marvins Schaubild an. Es zeigt, wessen Rechte bei der Erstellung eines Videos
betroffen sein können, wenn dafür Fremdmaterial genutzt wird. Leider ist der Stift nicht gut lesbar. Fülle
die Wortlücken im Schaubild vollständig aus!
Fotos
Musik
Eigene Musik: unproblematisch
Eigene Fotos: unproblematisch, aber:
PersönlichkeitsRECHTE
beachten4!
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Urheberrecht von
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Komponist und Textdichter,
Leistungsschutzrecht von Sänger,
PRODUZENT , Tonträgerhersteller,
VERWERTUNGSGESELLSCHAFT , ...
(gilt auch für Grafiker, Architekt, ...)
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Texte
Eigene Filme ohne fremde Inhalte: unproblematisch,
aber Persönlichkeitsrechte
beachten!
Bei fremden Filmausschnitten:
REGISSEUR ,
DREHBUCHAUTOR , Kameramann, Komponist,
BÜHNENBILDNER , Kostümbilder, ... (je nach Grad
Eigener Text: kein Problem
Wenn ich erkennbar über andere Personen schreibe:
PERSÖNLICHKEITSRECHTE
Bei fremdem Text:
Urheberrecht von
AUTOR
Leistungsschutzrecht vom VERLAG , ...
Urheberrecht vom
der kreativen Leistung)
Leistungsschutzrecht von Produzent,
SCHAUSPIELER , Filmhersteller, Tänzer, ...
4 Bei
beachten!
Aufnahmen von Minderjährigen ist neben deren Einwilligung auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
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Lehrerblatt (5/10)
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lösungshinweise
Hinweis: Je nach Lernniveau der Schülergruppe können auch die Lösungswörter alphabetisch vorgegeben werden, mit
der Aufgabe, diese den vier Bereichen zuzuordnen:
AUTOR, BÜHNENBILDNER, DREHBUCHAUTOR, FOTOGRAF, KOMPONIST, PERSÖNLICHKEITSRECHTE,
PRODUZENT, REGISSEUR, SCHAUSPIELER, VERLAG, VERWERTUNGSGESELLSCHAFT
Das Internet lebt heutzutage von Inhalten, die durch die Nutzer selbst erstellt werden (sogenannte nutzergenerierte Inhalte oder
User-Generated-Content ). Wie schon bei den Lösungshinweisen im Rahmen von Aufgabe 1 beschrieben, sind bei der
Bearbeitung und Veröffentlichung von kreativen Inhalten Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Urheberrecht: So steht das Urheberrecht allen Personen zu,
die selbst einen „schöpferischen Beitrag“ zur Erstellung eines
Werkes geleistet haben. Dieses betrifft z.B. Buchautoren,
Komponisten, Drehbuchautoren oder Fotografen. An das Urheberrecht sollte man auch denken, wenn man z.B. ein selbst
erstelltes Foto veröffentlicht, auf dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen Urhebers prominent zu sehen ist.
Leistungsschutzrecht: Ausübende Künstler (z.B. eine Musikband oder ein Schauspieler) sind durch das Leistungsschutzrecht
geschützt, ebenso wie Personen oder Organisationen, die mit der
Herstellung oder Verbreitung von Werken beauftragt sind (z.B.
Filmproduzenten). Für all diese Menschen gehört es zu ihrem
beruflichen Einkommen, dass sie für ihre Beteiligung und Arbeit
am Werk und dessen Verkauf auch finanziell beteiligt werden.
Persönlichkeitsrecht: Bei Fotos und Videos muss immer
das sogenannte Recht am eigenen Bild beachtet werden, das
zu den Persönlichkeitsrechten gehört. Es soll sicherstellen,
dass niemand in der Öffentlichkeit abgebildet wird, ohne dass
er oder sie dieses erlaubt hat. Dazu gibt es wenige Ausnahmen,
etwa im Falle berühmter Persönlichkeiten („Personen des
öffentlichen Lebens“), bei Abbildungen als „Beiwerk“ oder bei
Menschenansammlungen (siehe Lösungshinweis zu 1a).
Marvin darf für seinen Beitrag also nur Ausschnitte verwenden,
für die er alle notwendigen Rechte eingeholt hat. Häufig ist
dies nicht so einfach zu durchschauen. Umso wichtiger ist es
für die Orientierung, die wichtigsten Regelungen zu kennen
und zu verstehen. In Zweifelsfällen sollte man, gerade bei
Veröffentlichungen, die Einschätzung eines Profis einholen –
oder auf unkritische Inhalte zurückgreifen.
III. Marvins beste Wahl: Materialien unter freien Lizenzen
lösungshinweise
3. Schau dir die unten stehende Schlagwortwolke an. Sie listet verschiedene Online-Plattformen auf, die
Werke unter freien Lizenzen anbieten. Entscheide dich für eine der farbig markierten Kategorien
(Verschiedene Materialien, Fotos, Musik, Texte oder Videos) und recherchiere:
a) Was wird auf der Plattform angeboten?
b) Welche Lizenzen sind einzuhalten?
Plattformen
Informationen
Verschiedene Materialien
archive.org
Gemeinnütziges Projekt „Internet Archive“ zur Langzeitarchivierung digitaler Daten in frei
zugänglicher Form.
• Angebot: Mehrere Millionen Inhalte (Videos, Texte, Tonaufnahmen, Software)
• Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte
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Plattformen
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Informationen
Verschiedene Materialien
commons.wikimedia.org
Von der gemeinnützigen Wikimedia-Stiftung bereitgestellte internationale Mediensammlung.
• Angebot: Mehrere Millionen Mediendateien
• Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte
de.creativecommons.org (CC)
Vorgefertigte Lizenzverträge der gemeinnützigen Organisation „Creative Commons“ .
• Angebot: Sowohl Open-Content-Lizenzen (sogenannte Creative Commons-Lizenzen)
als auch Suchfunktion mit Weiterleitung zu Plattformen mit CC-lizenzierten Inhalten
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzen von CC-BY bis CC-BY-NC-SA
europeana.eu
Virtuelle Bibliothek der „Europeana Foundation“ über das wissenschaftliche und kulturelle Erbe
Europas der Vor- und Frühgeschichte.
• Angebot: Mehrere Millionen Inhalte (Bilder, Texte, Tonaufnahmen, Videos)
• Lizenzen: Alle hochgeladene Beiträge fallen per Nutzungsbedingung unter die Creative
Commons-Lizenz „Namensnennung und Distribution unter gleicher Lizenz“ (CC-BY-SA)
Fotos
bilderpool.at
Bilderdatenbank des Tiroler Bildungsservice (TiBS).
• Angebot: Mehrere tausend Bilder
• Lizenzen: Alle Bilder fallen unter die Creative Commons-Lizenz „Namensnennung, nichtkommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ (CC-BY-NC-SA)
openclipart.org
Bibliothek mit Illustrationen (Icons und Bilder im Comic- oder Cartoon-Stil).
• Angebot: Mehrere tausend Cliparts
• Lizenzen: Alle Cliparts sind gemeinfrei
pixabay.com
Internationale Foto-Community zum Teilen von Bildern.
• Angebot: Mehrere hunderttausend Bilder
• Lizenzen: Alle Bilder sind gemeinfrei
Musik
ccmixter.org
Musik-Community für Remixes von Creative Commons.
• Angebot: Mehrere tausend Samples , Remixes und A cappella-Tonspuren
• Lizenzen: Hauptsächlich zur nicht-kommerziellen Nutzung, aber auch Aufbau von Datenbank
mit Musik, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden darf
jamendo.com/de
Kostenlose Internet-Plattform für GEMA-freie Musik.
• Angebot: Mehrere hunderttausend Tonaufnahmen
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzierungen möglich
wiki.creativecommons.org/
sound
Liste der unter CC-Lizenzen veröffentlichten Musik, englisch, gehört zum „CC Wiki“.
• Angebot: Mehrere hundert Tonaufnahmen
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzen
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Plattformen
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Informationen
Texte
gutenberg.org
Älteste digitale Bibliothek der Welt (seit 1971). Bücher werden hierfür händisch abgetippt oder
mittels Buchscanner digitalisiert.
• Angebot: Mehrere tausend E-Books
• Lizenzen: Alle E-Books sind gemeinfrei (Vorsicht! Legalität basiert auf amerikanischem
Recht, dort bereits 50 Jahre nach Tod des Autors Gemeinfreiheit, in Deutschland dagegen
nach 70 Jahren)
de/wikisource.org
Frei zugängliche deutsche Texte der gemeinnützigen Wikimedia-Stiftung.
• Angebot: Mehrere tausend Texte
• Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte
zeno.org
Deutschsprachige Volltextbibliothek mit digitalisierten, d.h. gescannten Texten, Briefen und
Bildern von verstorbenen Künstlern.
• Angebot: Mehrere tausend Texte
• Lizenzen: Gemeinfrei, Nutzung laut Nutzungsbedingungen jedoch ausschließlich
zu privaten, nicht kommerziellen oder gewerblichen Zwecken
Videos
youtube.com/
creativecommons
Video-Portal, das die gezielte Auswahl von Videos unter CC-Lizenzen ermöglicht.
• Angebot: Mehrere Millionen Videos;
Auswahl: Filter –> Eigenschaften –> Creative Commons
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzen
lösungshinweise
3c und 4. Wie gut geeignet ist das Angebot für die Nutzer? (Umfang, Qualität, Aktualität, Übersichtlichkeit, ...)
Stellt in der Klasse eure Einschätzungen zu den Plattformen mit Materialien unter freien Lizenzen
vor und diskutiert, welche Plattformen ihr für besonders geeignet haltet.
Die aufgeführten Plattformen eignen sich sehr gut, um
freie Inhalte zu finden, herunterzuladen und für eigene
Zwecke zu verwenden. Ein Unterscheidungsmerkmal
ist der Umfang des Angebots, ein zweites ist der Grad
der Spezialisierung von bestimmten Materialien. Die
Plattformen unterscheiden sich aber auch durch die
Art der Lizenzierung.
Fällen der Verwendung von fremden Inhalten den Namen
des Urhebers zu nennen. Daher sollte eine Plattform
auch diese Information zu jedem verfügbaren Inhalt
anbieten. Gerade bei Plattformen, die Inhalte unter
verschiedenen Lizenzen anbieten, sollten Nutzer die
Möglichkeit erhalten, Inhalte über eine Suchfunktion
nach der gewünschten Lizenz filtern zu können.
Auf manchen Plattformen können die Urheber selber
wählen, welche Art von Lizenz sie verwenden wollen,
wenn sie ihr Material einstellen. Auf anderen Plattformen
wird in den Nutzungsbedingungen bereits definiert, dass
hochgeladene Inhalte per Verzichtserklärung von jedem
frei nutzbar sind. Dementsprechend wichtig ist es für die
Nutzer, einen schnellen Überblick über die Lizenzen erhalten zu können. Dies ist häufig durch einen übersichtlichen Zugang zu ihren Nutzungsbedingungen gewährleistet. Nach deutschem Recht ist es unabdingbar, in allen
Die Plattformen weisen immer wieder darauf hin: Nicht
immer ist es der Rechteinhaber selbst, der eine Datei
hochlädt. Sollte dieses der Fall sein, können auch bei
der Verwendung von Inhalten von den aufgeführten
Plattformen Urheberrechtsverletzungen entstehen. Die
Portale erklären i.d.R., nicht dafür zu haften. Bei der
Nutzung von freien Inhalten muss sich ein Nutzer also
am Ende darauf verlassen, dass diese rechtmäßig
eingestellt wurden. Sollte er daran Zweifel haben, ist
von der Nutzung abzuraten.
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IV. Fallbeispiele – Was geht, was geht nicht?
lösungshinweise
5. Lies dir die in der Tabelle aufgeführten Fallbeispiele durch. Kreuze an, ob ein Verhalten erlaubt ist oder
verboten. Falls dieses nicht eindeutig ist, kommentiere kurz in der rechten Spalte.
Fallbeispiel
Das kommt darauf an, ...
Fotos
Fall 1: Du hattest Glück und Philipp Lahm ist dir vor
die Linse gelaufen. Dieses Foto willst du direkt per
Snapchat mit deinen Freunden teilen.
Fall 2: Für deinen Blog über die neuesten
Kosmetiktrends erstellst du einen Screenshot
einem bekannten Online-Shop.
von
Fall 3: Du willst dein Referat mit Fotos aus dem
Internet anreichern. Damit deine Mitschüler die
Inhalte mit nach Hause nehmen können, druckst du
deine Präsentation aus und verteilst die Ausdrucke.
Es ist erlaubt, Fotos von z.B. Google für den privaten
Zweck herunterzuladen. Das Zeigen in der Klasse ist
ebenfalls erlaubt, da diese nicht als öffentlicher
Personenkreis gilt.
Der Ausdruck und die Verbreitung der Bilder in
Handouts sind jedoch nicht erlaubt, es sei denn,
die Fotos stünden unter einer freien Lizenz und die
entsprechenden Bedingungen würden beachtet.
Musik
Fall 4: Du spielst mit deiner Cousine SingStar und
trällerst einen Song der Sportfreunde Stiller. Ihr filmt
euch beim Singen gegenseitig, dein Gesangsvideo
willst du später auf YouTube hochladen.
Fall 5: Deine Band will einen weltbekannten Hit
covern und auf dem nächsten Dorffest aufführen.
Bei der GEMA habt ihr eine Gebühr dafür gezahlt.
Fall 6: Du möchtest ein Mashup aus zwei deiner
Lieblingssongs erstellen und den Zusammenschnitt
später an einen Online-Radiokanal senden.
Nur erlaubt, sofern alle notwendigen Urheber- und
Leistungsschutzrechte eingeholt wurden.
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Fallbeispiel
C
Das kommt darauf an, ...
Texte
Fall 7: Du schreibst eine eigene Kurzgeschichte und
reichst sie bei einem Schülerwettbewerb ein.
Fall 8: Für den Geburtstag deiner Oma kopierst du
ein Goethe-Gedicht aus dem Internet und teilst es an
alle Geburtstagsgäste aus.
Fall 9: Deine Klasse gestaltet in diesem Monat die
kostenlose Online-Schulzeitung und nutzt dafür
mehrere Wikipedia -Artikel.
Nur erlaubt, sofern die Bedingungen von Wikipedia
erfüllt werden (Namensnennung der Autors;
Veröffentlichung muss unter dieselbe Lizenz gestellt
werden wie bei Wikipedia). Bei Bildern und Videos
jeweils die Beschreibungsseiten der Datei einsehen,
da hier andere Lizenzen gelten können.
Videos
Fall 10: Du backst Cupcakes und siehst dir hierfür
die Backanleitung in einem Online-Video an. Um
dieses deinen Freundinnen zeigen zu können, lädst
du das Video schnell runter.
Das Video anzusehen ist erlaubt, sofern es „nicht
offensichtlich rechtswidrig“ hochgeladen wurde.
Vorsicht beim Herunterladen! Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform geben dazu Auskunft.
Fall 11: Du filmst deinen Bildschirm beim Spielen
eines Computer-Games und lädst das von dir
kommentierte Video bei einer Internet-Plattform hoch.
Fall 12: Ein Video auf einem Online-Portal gefällt dir
so gut, dass du es auf deinem Blog einbetten willst.
Das Einbetten von Videos ist zumeist erlaubt, die
Nutzungsbedingungen der Portale geben darüber
Auskunft. Nicht erlaubt ist auf jeden Fall das
Einbetten offensichtlich rechtswidriger Videos
(z.B. mit Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten).
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V. Werk oder Bearbeitung: Rechtliches zu „TV total“
LösUNGshINWEIsE
6. die Richter sind sich uneins. Es stimmt, dass stefan Raab mit den fremden Video-sequenzen eine besondere
und dazu für viele Zuschauer komische situation schafft. Berechtigt ihn das auch automatisch, fremde
Videos ohne Erlaubnis einzubinden? Wie würdest du entscheiden? Bilde dir eine Meinung und tauscht euch
in der Klasse darüber aus. Kommt ihr zu einem einheitlichen Ergebnis?
Werden fremde Ausschnitte für eigene Werke verwendet, so muss das
nicht automatisch illegal sein. Es kommt darauf an, ob mit dem neuen
Werk ein „selbstständiges Werk“ mit der dafür notwendigen
„Schöpfungshöhe“ geschaffen wird. Geregelt ist diese freie Nutzung von
Werken anderer in § 24 UrhG. Allerdings ist es in der Praxis häufig
schwer zu entscheiden, ob das eigene Werk tatsächlich ausreichend
Abstand zum verwendeten Ausgangswerk aufweist und nicht nur eine
Bearbeitung darstellt. Eine Bearbeitung ist dadurch definiert, dass das
neu entstandene Werk den Wesenskern der Vorlage beibehält. In diesem
Fall muss der Urheber um Erlaubnis für die Verwendung seines Werkes
gefragt werden.
Im Fall von Satire oder Parodie ist eine Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Werken häufig ohne Zustimmung des Urhebers möglich. Das
erste Mal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) 1971 im sogenannten
„Disney-Parodie“-Urteil dazu geäußert, dass fremde Werke in bestimmten
Fällen ohne Zustimmung für eine Parodie genutzt werden können.
5 Das
BGh-Urteil5:
Im geschilderten Fall von „TV total“ hat
der BGH die Selbstständigkeit des
neuen Werkes verneint: Allein die
Auswahl von Filmen und Videos für das
Gesamtkonzept einer Show stelle keine
schöpferische Leistung dar. Raab hatte
die Vorlage präsentiert und kommentiert,
aber in keiner Weise kritisiert, parodiert
oder karikiert. Daher sei eine freie
Bearbeitung zu verneinen. Im Ergebnis
musste die Produktionsgesellschaft
1.278,23 Euro Lizenzgebühren zahlen.
abschließende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 20.12.2007 verkündet (Az. | ZR 42/05).
Weiterführende Themen:
- Kehrseiten des Internets (Cybermobbing, unerwünschte Inhalte, ...)
- Datenschutz im Internet
- Internationale Urheberrechtsregelungen zu User-Generated-Content
(z.B. „Fair Use“-Regelungen in den USA)
Dieser Unterrichtsbaustein steht unter der abgebildeten Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung - keine kommerzielle Nutzung - keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“
(by-nc-nd) und kann unter der Angabe der Quelle RESPE©T COPYRIGHTS und der Webseite
www.respectcopyrights.de in unveränderter Fassung genutzt und verbreitet werden.
Der Lizenztext ist abrufbar unter: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
Dieser Unterrichtsbaustein wurde von
der Initiative RESPE©T COPYRIGHTS in
Zusammenarbeit mit dem Erich Pommer
Insitut erstellt. (www.epi-medieninstitut.de)
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