Gesamtes Datenblatt

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Datenblatt
Glycerin
(CAS-Nr.: 56-81-5)
Branche: Chemie
GHS-Einstufung
Eine Einstufung und Kennzeichnung nach GHS liegt nicht vor, eine Herstellereinstufung ist ebenfalls nicht bekannt.
Charakterisierung
Glycerin wird auch als Glycerol, 1,2,3-Trihydroxypropan,
Trioxypropan, Propantriol, Protol oder Ölsüß bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, ölige, geruchlose und
feuchtigkeitsanziehende Flüssigkeit, die zwar brennbar,
aber nur schwer entzündlich ist.
Die Flüssigkeit ist kaum flüchtig und vollständig mit
Wasser, vielen Alkoholen (z.B. Methanol, Ethanol,
Propanol, Butanol, Phenol, Glycol) und Aminen mischbar.
Sie ist nur mäßig löslich in Aceton und Ether und
unlöslich in Benzin, Benzol, Petrolether, Chloroform,
Tetrachlormethan und fetten Ölen.
Glycerin kommt in natürlichen Fetten und fetten Ölen als
Fettsäureester (Triglyceride) vor und spielt eine zentrale
Rolle
als
Zwischenprodukt
in
verschiedenen
Stoffwechselprozessen. Als Lebensmittelzusatzstoff trägt
es das Kürzel E422.
Technisch wird Glycerin zur Herstellung von Kunststoffen
(z.B. Alkydharzen und Polyurethan-Schäumen) und
Farbstoffen,
als
Schmier-,
Weichhalteund
Feuchthaltemittel sowie in der Kosmetik- und
Nahrungsmittelindustrie eingesetzt.
Durch Nitrierung z.B. mit Nitriersäure entstehen
Glycerinnitrate wie beispielsweise Nitroglycerin.
Schmelzpunkt: 18 °C
Schmelzpunkt: 18 °C
Siedepunkt: 290 °C
Ab 290 °C Zersetzung.
Flammpunkt: 191 °C
Zündtemperatur: 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 2,6 Vol.-% bzw. 99 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 11,3 Vol.-% bzw. 435 g/m³
Grenzwerte und weitere nationale
Einstufungen
Glycerin
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 200 mg/m³ gemessen in
der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den
2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der
Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Grenzwertes nicht befürchtet zu werden.
TA Luft: (Nummer 5.2.5 Gesamtkohlenstoff), d.h. die im
Abgas enthaltenen Emissionen dürfen den Massenstrom
von 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration von 50
mg/m³ insgesamt nicht überschreiten.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend)
Messung / Ermittlung
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren
vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche
Substitution
verzichtet,
ist
dies
in
der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere
gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Explosionsgefahren / Gefährliche
Reaktionen
Dämpfe sind schwerer als Luft. Bei Versprühen bzw.
Erwärmung über den Flammpunkt Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich.
Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger
Wärmeentwicklung.
Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit
Nitrilen, Anilin, Nitroverbindungen und Ethylenoxid.
Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe
z.B. mit stark wasserentziehenden Stoffen.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche Gase
(z.B. Acrolein, Kohlenmonoxid).
Gesundheitsgefährdung
Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen.
Kann zu Erbrechen mit Bauchschmerzen führen.
Schwindel, Kopfschmerzen oder Benommenheit können
auftreten.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden
Hersteller- und Literaturangaben entnommen.
Technische und Organisatorische
Schutzmaßnahmen
Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Insbesondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen
funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf
vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahren)
sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Bei Anlagen, deren Emissionen die von der TA Luft vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, müssen Maßnahmen
zur Emissionsminderung (z.B. Abluftreinigung) ergriffen
werden.
Glycerin (Branche: Chemie)
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Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr
Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt ver- pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu
veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung
meiden, sonst besteht Brand- und Explosionsgefahr.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in des DGUV-Grundsatzes G 24).
erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brandlasten in
Beschäftigungsbeschränkungen
dem entsprechenden Arbeitsbereich abzustimmen.
Bei der Herstellung von Polyurethan-Schaumstoffen sind Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt
das z.B. die eingesetzten Treib-, Trenn- und Lösemittel. werden:
Dabei handelt es sich insbesondere um brennbare wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erFlüssigkeiten
(z.B.
Pentan
und
Kohlenwasser- forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und
die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsstoffgemische).
ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Hygienemaßnahmen
Werdende oder stillende Mütter dürfen hiermit nur
Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden!
beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterBerührung mit Augen und Haut vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere ver- schritten ist.
schmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem
verwenden (rückfettende Creme).
Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf
jeden Fall Schutzbrille und Handschuhe.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Nach Verschütten mit saugfähigem, unbrennbarem
Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz.
Material (z.B. Kieselgur, Blähglimmer, Sand) aufnehmen
Handschutz: Handschuhe aus:
und
wie unter Entsorgung beschrieben verfahren.
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren
Vorsicht!
Rutschgefahr durch ausgelaufene Flüssigkeit!
(CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm),
Produkt
ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsPolyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl;
weise:
Kohlendioxid,
alkoholbeständiger Schaum, Lösch0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit
pulver. Möglich ist auch: Wassernebel. Nicht zu ver> 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B.
deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwoll- Acrolein und Kohlenmonoxid).
Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser
unterziehhandschuhe empfehlenswert!
Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Allergiegefahr - kühlen.
wenn möglich andere Schutzhandschuhe einsetzen. Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in BeGepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch hältern bei Erwärmung.
Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation
puderfreie und allergenarme zu ersetzen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhand- muss verhindert werden.
schuhen
stellt
selbst
eine
Hautgefährdung
(Feuchtarbeit) dar. Vermeidung durch Einhaltung von Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverTragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz- letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei
handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Nach Kontakt mit dem Produkt verunBASIS).
Diese können allerdings die Schutzleistung der reinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort
Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss ausziehen.
Mit viel Wasser und Seife reinigen.
das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz- Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des
kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Mundes.
Wasser
in
kleinen
Schlucken
trinken
lassen
Fachbereichs PSA der DGUV.
(Verdünnungseffekt).
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen Hersteller- und Literaturangaben entnommen.
von Chemikalienschutzhandschuhen über mehr als 2
Stunden am Tag notwendig ist (Feuchtarbeit), ist Entsorgung
arbeitsmedizinische
Vorsorge
anzubieten Auch Kleinmengen nicht über die Kanalisation oder
Mülltonne entsorgen.
(Angebotsvorsorge, z.B. anhand G 24).
Brand- und Explosionsschutz
www.gischem.de
Glycerin (Branche: Chemie)
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Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus organisch-chemischen
Prozessen sind i.d.R. gefährliche Abfälle (Sonderabfälle)
und nach AVV den Kapiteln "07" oder "14" zuzuordnen.
Stoff/Produkt-Abfälle sind kein Sonderabfall/gefährlicher
Abfall nach AVV.
Kleinmengenentsorgung z. B. mit halogenfreien
organischen Lösungsmitteln (Sonderabfall).
Der komplette sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV
zuzuordnen und gegebenenfalls mit der örtlich
zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder
Landratsamt) abzustimmen.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche
Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung
entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung
eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren
Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche
Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg
brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei
Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren
Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAULagerung
Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut ge- Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Für Anlagen mit bis zu 100 m³ Rauminhalt genügt i.d.R.
lüfteten Ort lagern.
eine stoffundurchlässige Fläche und ein Auffangbehälter.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Das
Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass ausVor Feuchtigkeit und Wasser schützen.
laufende
Flüssigkeiten bis zum Wirksamwerden geeigDie vom Hersteller empfohlene Lagertemperatur beneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des
achten.
Behälter aus z.B. rostfreiem, galvanisiertem oder Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen
harzbeschichtetem Stahl oder Kunststoffen sind geeignet. werden können.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager- Dazu ist entweder eine automatische Überwachung in
klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben Verbindung mit einer ständig besetzten Messwarte oder
regelmäßige
Kontrollgänge
mit
Dokumentation
die jeweiligen Lagerklassen an):
erforderlich.
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 10
Für Anlagen mit größerem Rauminhalt sind i.d.R. weitere
(brennbare Flüssigkeiten) der TRGS 510.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen Forderungen zu erfüllen, z.B. Sachverständigen(2A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), Nachweise der Stoffundurchlässigkeit der Fläche,
ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät und/oder
Alarm- und Maßnahmenpläne.
(7).
Nähere
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer
Für
die
Zusammenlagerung
mit
sonstigen
zuständigen
Unteren Wasserbehörde oder von nach dem
explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat
WHG
zugelassenen
Fachbetrieben.
(5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere
Anlagen,
in
denen
bis
zu 100 m³ des Stoffes gelagert, abRegelungen zu beachten.
umgefüllt
werden,
sind
einfacher
oder
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen oder
(5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen herkömmlicher Art.
Bei darüber liegenden Mengen gelten weitergehende Vorerlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen schriften wie z.B. Fachbetriebspflicht beim Aufbau und
Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser Instandhaltung der Anlage sowie z.B. Prüf- und Anzeigeentzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine pflichten.
Unterirdische Anlagen müssen dagegen in jedem Fall
wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen
müssen
nicht Näheres dazu regelt die im entsprechenden Bundesland
beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg gültige VAwS.
Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die Lagerung von
mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Löschwasser-RückLagerklasse.
halteanlage.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies
zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen würde, Bei Zusammenlagerung wassergefährdender Stoffe/Produkte unterschiedlicher WGK muss die Menge mit Hilfe
auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
einer Umrechnungsregel ermittelt werden.
Kennzeichnung nach altem Recht
Eine Einstufung und Kennzeichnung nach altem Gefahrstoffrecht liegt nicht vor, eine Herstellereinstufung ist ebenfalls nicht bekannt.
Copyright
by BG RCI & BGHM, 02.06.2017
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