Seite 1 von 4 Datenblatt Glycerin (CAS-Nr.: 56-81-5) Branche: Chemie GHS-Einstufung Eine Einstufung und Kennzeichnung nach GHS liegt nicht vor, eine Herstellereinstufung ist ebenfalls nicht bekannt. Charakterisierung Glycerin wird auch als Glycerol, 1,2,3-Trihydroxypropan, Trioxypropan, Propantriol, Protol oder Ölsüß bezeichnet. Es handelt sich um eine farblose, ölige, geruchlose und feuchtigkeitsanziehende Flüssigkeit, die zwar brennbar, aber nur schwer entzündlich ist. Die Flüssigkeit ist kaum flüchtig und vollständig mit Wasser, vielen Alkoholen (z.B. Methanol, Ethanol, Propanol, Butanol, Phenol, Glycol) und Aminen mischbar. Sie ist nur mäßig löslich in Aceton und Ether und unlöslich in Benzin, Benzol, Petrolether, Chloroform, Tetrachlormethan und fetten Ölen. Glycerin kommt in natürlichen Fetten und fetten Ölen als Fettsäureester (Triglyceride) vor und spielt eine zentrale Rolle als Zwischenprodukt in verschiedenen Stoffwechselprozessen. Als Lebensmittelzusatzstoff trägt es das Kürzel E422. Technisch wird Glycerin zur Herstellung von Kunststoffen (z.B. Alkydharzen und Polyurethan-Schäumen) und Farbstoffen, als Schmier-, Weichhalteund Feuchthaltemittel sowie in der Kosmetik- und Nahrungsmittelindustrie eingesetzt. Durch Nitrierung z.B. mit Nitriersäure entstehen Glycerinnitrate wie beispielsweise Nitroglycerin. Schmelzpunkt: 18 °C Schmelzpunkt: 18 °C Siedepunkt: 290 °C Ab 290 °C Zersetzung. Flammpunkt: 191 °C Zündtemperatur: 400 °C Untere Explosionsgrenze: 2,6 Vol.-% bzw. 99 g/m³ Obere Explosionsgrenze: 11,3 Vol.-% bzw. 435 g/m³ Grenzwerte und weitere nationale Einstufungen Glycerin Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 200 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I) Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten. Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Grenzwertes nicht befürchtet zu werden. TA Luft: (Nummer 5.2.5 Gesamtkohlenstoff), d.h. die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen den Massenstrom von 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration von 50 mg/m³ insgesamt nicht überschreiten. WGK: 1 (schwach wassergefährdend) Messung / Ermittlung Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen. Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen Dämpfe sind schwerer als Luft. Bei Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich. Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Nitrilen, Anilin, Nitroverbindungen und Ethylenoxid. Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe z.B. mit stark wasserentziehenden Stoffen. Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche Gase (z.B. Acrolein, Kohlenmonoxid). Gesundheitsgefährdung Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann zu Erbrechen mit Bauchschmerzen führen. Schwindel, Kopfschmerzen oder Benommenheit können auftreten. Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Hersteller- und Literaturangaben entnommen. Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Insbesondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards). Gebinde nicht offen stehen lassen. Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten. Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben. Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten. Bei Anlagen, deren Emissionen die von der TA Luft vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, müssen Maßnahmen zur Emissionsminderung (z.B. Abluftreinigung) ergriffen werden. Glycerin (Branche: Chemie) Seite 2 von 4 Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt ver- pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung meiden, sonst besteht Brand- und Explosionsgefahr. Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in des DGUV-Grundsatzes G 24). erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brandlasten in Beschäftigungsbeschränkungen dem entsprechenden Arbeitsbereich abzustimmen. Bei der Herstellung von Polyurethan-Schaumstoffen sind Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt das z.B. die eingesetzten Treib-, Trenn- und Lösemittel. werden: Dabei handelt es sich insbesondere um brennbare wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erFlüssigkeiten (z.B. Pentan und Kohlenwasser- forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsstoffgemische). ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Hygienemaßnahmen Werdende oder stillende Mütter dürfen hiermit nur Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden! beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterBerührung mit Augen und Haut vermeiden! Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere ver- schritten ist. schmutzte Körperstellen gründlich reinigen. Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende Schadensfall Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem verwenden (rückfettende Creme). Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille und Handschuhe. Persönliche Schutzmaßnahmen Nach Verschütten mit saugfähigem, unbrennbarem Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz. Material (z.B. Kieselgur, Blähglimmer, Sand) aufnehmen Handschutz: Handschuhe aus: und wie unter Entsorgung beschrieben verfahren. Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren Vorsicht! Rutschgefahr durch ausgelaufene Flüssigkeit! (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsPolyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; weise: Kohlendioxid, alkoholbeständiger Schaum, Lösch0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit pulver. Möglich ist auch: Wassernebel. Nicht zu ver> 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden). Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen wenden: Wasser im Vollstrahl! Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. deutlich geringer sein. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwoll- Acrolein und Kohlenmonoxid). Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser unterziehhandschuhe empfehlenswert! Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Allergiegefahr - kühlen. wenn möglich andere Schutzhandschuhe einsetzen. Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in BeGepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch hältern bei Erwärmung. Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation puderfreie und allergenarme zu ersetzen. Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhand- muss verhindert werden. schuhen stellt selbst eine Hautgefährdung (Feuchtarbeit) dar. Vermeidung durch Einhaltung von Erste Hilfe Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverTragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel. Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz- letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen. Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Augenärztliche Behandlung. Nach Hautkontakt: Nach Kontakt mit dem Produkt verunBASIS). Diese können allerdings die Schutzleistung der reinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen. Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz- Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Mundes. Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen Fachbereichs PSA der DGUV. (Verdünnungseffekt). Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Arbeitsmedizinische Vorsorge Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen Hersteller- und Literaturangaben entnommen. von Chemikalienschutzhandschuhen über mehr als 2 Stunden am Tag notwendig ist (Feuchtarbeit), ist Entsorgung arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten Auch Kleinmengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen. (Angebotsvorsorge, z.B. anhand G 24). Brand- und Explosionsschutz www.gischem.de Glycerin (Branche: Chemie) Seite 3 von 4 Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen sind i.d.R. gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV den Kapiteln "07" oder "14" zuzuordnen. Stoff/Produkt-Abfälle sind kein Sonderabfall/gefährlicher Abfall nach AVV. Kleinmengenentsorgung z. B. mit halogenfreien organischen Lösungsmitteln (Sonderabfall). Der komplette sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV zuzuordnen und gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren. In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden. In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen. Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAULagerung Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut ge- Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht): Für Anlagen mit bis zu 100 m³ Rauminhalt genügt i.d.R. lüfteten Ort lagern. eine stoffundurchlässige Fläche und ein Auffangbehälter. Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen! Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass ausVor Feuchtigkeit und Wasser schützen. laufende Flüssigkeiten bis zum Wirksamwerden geeigDie vom Hersteller empfohlene Lagertemperatur beneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des achten. Behälter aus z.B. rostfreiem, galvanisiertem oder Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen harzbeschichtetem Stahl oder Kunststoffen sind geeignet. werden können. Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager- Dazu ist entweder eine automatische Überwachung in klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben Verbindung mit einer ständig besetzten Messwarte oder regelmäßige Kontrollgänge mit Dokumentation die jeweiligen Lagerklassen an): erforderlich. Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 10 Für Anlagen mit größerem Rauminhalt sind i.d.R. weitere (brennbare Flüssigkeiten) der TRGS 510. Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen Forderungen zu erfüllen, z.B. Sachverständigen(2A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), Nachweise der Stoffundurchlässigkeit der Fläche, ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät und/oder Alarm- und Maßnahmenpläne. (7). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Für die Zusammenlagerung mit sonstigen zuständigen Unteren Wasserbehörde oder von nach dem explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat WHG zugelassenen Fachbetrieben. (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Anlagen, in denen bis zu 100 m³ des Stoffes gelagert, abRegelungen zu beachten. umgefüllt werden, sind einfacher oder Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen oder (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen herkömmlicher Art. Bei darüber liegenden Mengen gelten weitergehende Vorerlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen. Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen schriften wie z.B. Fachbetriebspflicht beim Aufbau und Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser Instandhaltung der Anlage sowie z.B. Prüf- und Anzeigeentzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine pflichten. Unterirdische Anlagen müssen dagegen in jedem Fall wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden. Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht Näheres dazu regelt die im entsprechenden Bundesland beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg gültige VAwS. Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die Lagerung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Löschwasser-RückLagerklasse. halteanlage. Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen würde, Bei Zusammenlagerung wassergefährdender Stoffe/Produkte unterschiedlicher WGK muss die Menge mit Hilfe auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind. einer Umrechnungsregel ermittelt werden. Kennzeichnung nach altem Recht Eine Einstufung und Kennzeichnung nach altem Gefahrstoffrecht liegt nicht vor, eine Herstellereinstufung ist ebenfalls nicht bekannt. Copyright by BG RCI & BGHM, 02.06.2017 www.gischem.de Glycerin (Branche: Chemie) Seite 4 von 4 www.gischem.de