KMU Magazin – März 2003 – «Nutzungsrechte»

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Marketing
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Nutzungsrechte
Ein Unternehmer will
ein Projekt umsetzen
und übergibt einer
Agentur den entsprechenden Auftrag.
Diese führt die Arbeit
aus und übergibt ihm
das fertige Erzeugnis.
Nun möchte er, auf
dem vorhandenen
Konzept aufbauend,
ein weiteres Projekt
umsetzen. Er wählt
dazu eine neue Agentur und übergibt dieser die entsprechenden Daten. Ist dieses
Vorgehen korrekt?
Carmelo A. Buffoli
Inhaber Buffoli & Partner GmbH, Zürich
Kontakt:
Allianz Schweizer Werbeagenturen ASW
Ankerstrasse 53, 8026 Zürich
Tel. 01 831 15 50
Fax 01 831 14 24
[email protected]
www.asw.ch
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KMU Nr. 03, März 2003
Denn sie wissen
(nicht), was sie tun
Nutzungsrechte von
vornherein definieren
In welchem Umfang ein Auftraggeber von
den Erzeugnissen einer Agentur Gebrauch
machen darf, ist gesetzlich nicht klar definiert. Zwar regelt das Bundesgesetz diesen
Sachverhalt unter «Urheberrecht und verwandte Schutzrechte» (URG) sowie dem
«Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb»
(UWG), beschränkt sich aber auf allgemeine
Formulierungen. Um Unklarheiten vorzubeugen, ist die Definition des Nutzungsrechts
daher immer häufiger Bestandteil der Offerten. Bei Einzelprojekten und kleineren Aufträgen bleibt es meist auf die einzelnen Projekte begrenzt. Ist ein Konzept für die Umsetzung mehrerer Projekte vorgesehen, wird
das Nutzungsrecht in der Regel an den Kunden abgetreten. Das hat seinen Preis, doch
steht dem Auftraggeber die Weiterverwendung der Daten danach frei. Das Nutzungsrecht für Leistungen Dritter wiederum muss
speziell definiert werden. Bildrechte werden
beispielsweise meist Projekt bezogen erworben und sind für jedes weitere Projekt erneut
einzuholen und zu bezahlen.
Die Definition des Nutzungsrechts hängt
schliesslich auch von der Gesamtplanung ab.
Können die einzelnen Aktionen frühzeitig
geplant werden, lassen sich die einzelnen
Projekte optimal aufeinander abstimmen
und das Nutzungsrecht entsprechend den
Wünschen definieren. Je besser der Auftraggeber weiss, was er will, desto detaillierter
kann die Agentur eine Offerte erstellen und
das Kosten/Nutzen-Verhältnis optimieren.
Rechte sind ein
Bestandteil der Offerte
Auch die ASW (Allianz Schweizer Werbeagenturen) empfiehlt, die Definition der Nutzungsrechte bzw. die Abtretung der Rechte
bereits in der Offerte oder dem Vertrag
detailliert aufzuführen. Der Auftraggeber ist
dadurch über seine Rechte genau informiert.
Im Werbeleistungsvertrag (www.werbeleistungsvertrag.ch) ist die Abtretung der Nutzungsrechte als fester Vertragsbestandteil
enthalten. Alle im Zusammenhang mit dem
Projekt entwickelten Erzeugnisse werden
darin definiert, Dauer und Umfang der Nutzungsrechte genau umschrieben. Dadurch
ist für Sie als Auftraggeber klar ersichtlich, in
welchem Umfang die Erzeugnisse genutzt
werden können.
Die genaue Definition der Nutzungsrechte ist
sowohl für Auftraggeber wie für Agenturen
äusserst wichtig, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen. Ziel ist stets die optimale Zusammenarbeit von Agentur und Auftraggeber, um ein Projekt zur vollen Zufriedenheit
des Auftraggebers ausführen zu können.
AUSKÜNFTE
Bei der Geschäftsstelle der ASW können zum Thema Nutzungsrecht detaillierte Auskünfte eingeholt werden
(www.asw.ch).
Dass man als Auftraggeber für einen Auftrag
bezahlt hat und daher das Erzeugnis nach
Belieben weiterverwenden darf, stimmt nur
bedingt. Bei der Herstellung einer Broschüre
beispielsweise bezahlt der Auftraggeber für
Konzept, Umsetzung und allfällige Bildlizenzen und erwirbt sich dadurch, sofern nichts
anderes vermerkt ist, das Nutzungsrecht für
dieses bestimmte Produkt. Die Rechte für
eine anderweitige Nutzung des Konzepts bleiben bei der Agentur. Möchte der Auftraggeber nun ein Folgeprojekt nach gleichem
Konzept herstellen, übergibt den Auftrag
aber einer neuen Agentur, sind vorab die entsprechenden Nutzungsrechte zu erwerben.
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