Marketing Marketing Nutzungsrechte Ein Unternehmer will ein Projekt umsetzen und übergibt einer Agentur den entsprechenden Auftrag. Diese führt die Arbeit aus und übergibt ihm das fertige Erzeugnis. Nun möchte er, auf dem vorhandenen Konzept aufbauend, ein weiteres Projekt umsetzen. Er wählt dazu eine neue Agentur und übergibt dieser die entsprechenden Daten. Ist dieses Vorgehen korrekt? Carmelo A. Buffoli Inhaber Buffoli & Partner GmbH, Zürich Kontakt: Allianz Schweizer Werbeagenturen ASW Ankerstrasse 53, 8026 Zürich Tel. 01 831 15 50 Fax 01 831 14 24 [email protected] www.asw.ch 54 KMU Nr. 03, März 2003 Denn sie wissen (nicht), was sie tun Nutzungsrechte von vornherein definieren In welchem Umfang ein Auftraggeber von den Erzeugnissen einer Agentur Gebrauch machen darf, ist gesetzlich nicht klar definiert. Zwar regelt das Bundesgesetz diesen Sachverhalt unter «Urheberrecht und verwandte Schutzrechte» (URG) sowie dem «Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb» (UWG), beschränkt sich aber auf allgemeine Formulierungen. Um Unklarheiten vorzubeugen, ist die Definition des Nutzungsrechts daher immer häufiger Bestandteil der Offerten. Bei Einzelprojekten und kleineren Aufträgen bleibt es meist auf die einzelnen Projekte begrenzt. Ist ein Konzept für die Umsetzung mehrerer Projekte vorgesehen, wird das Nutzungsrecht in der Regel an den Kunden abgetreten. Das hat seinen Preis, doch steht dem Auftraggeber die Weiterverwendung der Daten danach frei. Das Nutzungsrecht für Leistungen Dritter wiederum muss speziell definiert werden. Bildrechte werden beispielsweise meist Projekt bezogen erworben und sind für jedes weitere Projekt erneut einzuholen und zu bezahlen. Die Definition des Nutzungsrechts hängt schliesslich auch von der Gesamtplanung ab. Können die einzelnen Aktionen frühzeitig geplant werden, lassen sich die einzelnen Projekte optimal aufeinander abstimmen und das Nutzungsrecht entsprechend den Wünschen definieren. Je besser der Auftraggeber weiss, was er will, desto detaillierter kann die Agentur eine Offerte erstellen und das Kosten/Nutzen-Verhältnis optimieren. Rechte sind ein Bestandteil der Offerte Auch die ASW (Allianz Schweizer Werbeagenturen) empfiehlt, die Definition der Nutzungsrechte bzw. die Abtretung der Rechte bereits in der Offerte oder dem Vertrag detailliert aufzuführen. Der Auftraggeber ist dadurch über seine Rechte genau informiert. Im Werbeleistungsvertrag (www.werbeleistungsvertrag.ch) ist die Abtretung der Nutzungsrechte als fester Vertragsbestandteil enthalten. Alle im Zusammenhang mit dem Projekt entwickelten Erzeugnisse werden darin definiert, Dauer und Umfang der Nutzungsrechte genau umschrieben. Dadurch ist für Sie als Auftraggeber klar ersichtlich, in welchem Umfang die Erzeugnisse genutzt werden können. Die genaue Definition der Nutzungsrechte ist sowohl für Auftraggeber wie für Agenturen äusserst wichtig, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen. Ziel ist stets die optimale Zusammenarbeit von Agentur und Auftraggeber, um ein Projekt zur vollen Zufriedenheit des Auftraggebers ausführen zu können. AUSKÜNFTE Bei der Geschäftsstelle der ASW können zum Thema Nutzungsrecht detaillierte Auskünfte eingeholt werden (www.asw.ch). Dass man als Auftraggeber für einen Auftrag bezahlt hat und daher das Erzeugnis nach Belieben weiterverwenden darf, stimmt nur bedingt. Bei der Herstellung einer Broschüre beispielsweise bezahlt der Auftraggeber für Konzept, Umsetzung und allfällige Bildlizenzen und erwirbt sich dadurch, sofern nichts anderes vermerkt ist, das Nutzungsrecht für dieses bestimmte Produkt. Die Rechte für eine anderweitige Nutzung des Konzepts bleiben bei der Agentur. Möchte der Auftraggeber nun ein Folgeprojekt nach gleichem Konzept herstellen, übergibt den Auftrag aber einer neuen Agentur, sind vorab die entsprechenden Nutzungsrechte zu erwerben. KMU Nr. 03, März 2003 55