Kokain_Antwort

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2132/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung
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2132/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.07.2009
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BMfürGesundheit
Anfragebeantwortung
Frau
PräsidentindesNationalrates
Maga.BarbaraPrammer
Parlament
1017Wien
AloisStögerdiplômé
Bundesminister
Wien,am16.Juli2009
GZ:BMG11001/0191I/5/2009
SehrgeehrteFrauPräsidentin!
IchbeantwortedieanmichgerichteteschriftlicheparlamentarischeAnfrageNr.
2257/JderAbgeordnetenDr.KarlsböckundweitererAbgeordneternachdenmir
vorliegendenInformationenwiefolgt:
Frage1:
AufgrundeinervertraulichenBehördenmeldungausDeutschlandhatdasBMGnoch
vordemmedialenBekanntwerdendesNachweisesderDrogeKokain(0,4μg/l)im
Erfrischungsgetränk„RedBullSimplyCola“ProbenziehungendesProduktesin
Österreichveranlasst.DieAGEShatrascheineentsprechendeNachweismethode
etabliert.DaderartigeAnalysennichtzumRoutinebetriebderLebensmittelaufsicht
zählen,warenValidierungsarbeitenderMessmethodennötig.EndeMaiwurdendann
12MessungenanzweiProduktionschargendesErfrischungsgetränks"RedBullSimply
Cola“durchgeführt.DabeiwurdensehrgeringeSpurenvonKokaingefunden(Menge
anderNachweisgrenzevon0,05μg/l).DieErgebnissederAGESlagenweitunterdem
inDeutschlandfestgestelltenWertvon0,4μgKokainproLiter.BeiMesswertenunter
derBestimmungsgrenzeeinerMethodekanndieSubstanzzwarnachgewiesen,nicht
abermengenmäßigbestimmtwerden.DiestrifftaufdieerwähntenMessungender
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AGESzu.DasvonderAGESangewendeteNachweisverfahrengehörtzuden
empfindlichstenMethodeninderderzeitigenSpurenanalytik.
DievonderAGESfestgestelltenSpurenanKokainwürdenvoraussetzen,dass
mindestens2MillionenDosendesGetränkesgetrunkenwerdenmüssten,umeine
kokainähnlicheWirkungzuverspüren.AuchaufdasAbbauproduktvonKokainBEC
wurdeuntersucht.HierwurdenWertezwischen0,3–0,7μg/lGetränkgemessen.
FolgeprobenlieferteneinnegativesErgebnisfürKokain,allerdingspositiveErgebnisse
fürBEC.
Frage2:
Esistmirnichtbekannt,warumdieseUntersuchungvomnordrheinwestfälischen
LandesinstitutfürGesundheitundArbeit(LIGA)durchgeführtwurden.Das
UntersuchungergebnisistmeinenInformationenzufolgedasResultatvonnureiner
Probe.Eskannnurvermutetwerden,dassaufGrundderZutatenliste,dienur
Inhaltstoffe100ProzentnatürlicherHerkunftausweist,dieseAussageüberprüft
werdensollte.Essindunteranderem"natürlicheAromenausPflanzenextrakten
(0,37%)",darunterauchausdemCocablatt,deklariert.ExtrakteausCocablätternsind
zumLebensmitteleinsatznurdannzulässig,wennsie„decocainiert“sindundwenn
imjeweiligenLandnachderinternationalenSuchtmittelkonventioneine
entsprechendeAusnahmeverordnungzurVerwendunginLebensmittelngemacht
wurde.DiestrifftfürDeutschlandnichtzu.
InÖsterreichwurdedieentsprechendeAusnahmebestimmungalsTeileinerNovelle
zurSuchtgiftverordnungam16.Juni2009erlassen.Nachdem„Vorbild“vonHanfund
MohnwurdeeineÄnderungderSuchtgiftverordnungbeschlossen,diedenEinsatz
von„decocainierten“CocablattExtrakteninLebensmittelninÖsterreichzulässt.Es
istdavonauszugehen,dassbeimEinsatzsolcherAromen(dieneben
Erfrischungsgetränkenu.a.auchbeiSüßwareneingesetztwerden)–entsprechend
empfindlicheNachweismethodenvorausgesetzt–RestmengenvonCocablatt
Alkaloidenjedenfallsnachweisbarsind.EinentsprechendniedrigerGrenzwertfür
technologischunvermeidbareRestmengenvonKokainundanderenAlkaloidendes
CocablatteswurdeindergenanntenAusnahmebestimmungnormiert.Dieser
Grenzwertistderartniedriggehalten,dassauchdurcheinenenormenKonsum
entsprechenderLebensmittelwedergesundheitsgefährdendenochsuchtmachende
Wirkungenauftreten.AuchistdurchdieniedrigeGrenzmengesichergestellt,dassein
ExtrahierenderAlkaloideundsomiteinRückgewinnenvonSuchtmittelnaus
entsprechendenLebensmittelndefactoausgeschlossenwerdenkann.Eswärenfür
dieGewinnungeiner„üblichen“Suchtmittelmengeentsprechende
ExtraktionsapparaturennötigundeineenormeMengederjeweiligenLebensmittel
(z.B.mindestens2MillionenDosenbeiRedBullSimplyCola).
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Frage3:
GetrockneteCocablätterenthaltenbiszu1ProzentKokain.DamitsiealsAromastoff
inLebensmittelnverwendetwerdendürfen,mussihnendasKokaindurchein
technologischesAbreicherungsverfahrenentzogenwerden.ZusätzlichmussimLand
desEinsatzeseineentsprechendeAusnahmebestimmungnachderUN
Suchtmittelkonventiongelten,damitdecocainierterExtraktinLebensmittelnlegal
eingesetztwerdendarf.WirdCocablattExtraktentsprechenddenamerikanischen
Spezifikationenbehandelt,gilternachFDAStandard(amerikanischeFoodandDrug
Administration)alsentcocainiertundalsverkehrsfähigzumEinsatzinLebensmitteln.
DasAbreicherungsverfahrenwurdevonderFDAzugelassen.ZurÜberprüfungder
AlkaloidfreiheitderChargenwurdedieinderLebensmittelRoutineanalytikübliche
GCMSMethodeangewandt.
BeidenaktuellenUntersuchungeninderBRDwurdenunerstmalsdieLC/MS
TriplequadTechnikangewandtundimzitiertenProduktKokainineinerRestmenge
um0,4ppbnachgewiesen.MitdieserLC/MSMethodeliegtmanum10bis100fach
empfindlicheralsbeiderbisherüblichenGCMSTechnik.
DurchEtablierungeinereigenenMessmethodeundVerwendunghochempfindlicher
MessgerätekonntevonderAGESnachgewiesenwerden,dasstrotzdesinternational
alsverlässlichinderEntfernungvonAlkaloidenausCocablätterngeltenden
AbreicherungsverfahrensunddergutenHerstellungspraxisinderGewinnungdes
ExtraktesoffenbarimmereinetechnischunvermeidbareAlkaloidRestmenge
enthaltenbleibt.
Frage4:
DiesesundähnlicheLebensmittelwerdenregelmäßigeineramtlichenBeprobung
unterzogen.DabeiwurdeallerdingsbishernichtaufKokainoderCocablattalkaloide
untersucht.WirdCocablattExtraktentsprechenddenamerikanischenSpezifikationen
behandelt,soistdersodecocainierteCocablattExtraktgrundsätzlichalssicherzum
EinsatzinLebensmittelnanzusehen.DerExtraktvondecocainiertemCocablattwird
sowohlinErfrischungsgetränkenalsauchinanderenLebensmitteln(Süßwaren,etc.)
zurGeschmacksgebungverwendet.
Frage5:
Esistdavonauszugehen,dassKokainundandereCocablattalkaloideinAromen,die
ausCocablattextraktenhergestelltwerdenundindiesemundanderen
ErfrischungsgetränkensowieanderenLebensmittelneingesetztwerdenkönnen,in
geringenSpurenenthaltensind,daeinekompletteAufreinigungauchmitdem
bestenVerfahrenbeiProdukten„natürlichen“Ursprungstechnologischnichtmöglich
ist.DieseSpurensindwedergesundheitsschädlichnochphysiologisch„wirksam“.Das
bestätigtdasErgebnisderAGESUntersuchungundauchdieStellungnahmedes
deutschenBundesinstitutsfürRisikobewertung(BfR).
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SelbstdiehöhereinDeutschlandfestgestellteMengeanAlkaloideninRedBullSimply
Colaistsogering,dasskeinepharmakologischeWirkunggegebenist.Esmüssten
selbstvonempfindlichenPersonenmehrerehundertTausendLiterdesGetränkesauf
einmalkonsumiertwerden,damiteinesuchtmittelähnlicheWirkungeintritt.Es
bestanddaherbeimKonsumdesProduktswedereineGesundheitsgefährdung,noch
eineSuchtgefahr.DiesgiltinsbesondereauchunterZugrundelegungdervonder
AGESgemessenenRestmengen.
DurchdenaktuellenNachweisvonAlkaloidSpurenergabsichjedocheinerechtliche
AbgrenzungsproblematikzwischenLebensmittelrechtundSuchtmittelgesetz
unabhängigvoneinerGesundheitsgefahr.MitderNovellezurSuchtgiftverordnung
BGBlNr.173/2009sindjeneLebensmittel,diesolcheExtraktealsAromenenthalten,
inÖsterreichverkehrsfähig.
Frage6:
VonallenamtlichenProben,diejährlichanderAGESeinlangen(ca.30.000Proben),
werdenungefähr60%aufihreZusammensetzunguntersucht.
Frage7:
EineVorabkontrollevonLebensmittelnoderLebensmittelzutatenistgrundsätzlich
nichtvorgesehen(Ausnahme:gentechnischveränderteLebensmittelundneuartige
Lebensmittel–hiergilteinEUweitesZulassungsverfahren).InderVerordnung(EG)
Nr.178/2002("GeneralFoodLaw")wurdealszentralesElementdieVerantwortung
desLebensmittelunternehmersfürdieEinhaltungallerlebensmittelrechtlichen
BestimmungenzurGewährleistungderSicherheitvonLebensmittelnfestgeschrieben.
DarausleitetsichjedochkeineVerpflichtungab,einErzeugnisvorInverkehrbringung
durchdieAGESoderandereregistrierteLebensmittelgutachteruntersuchenzu
lassen.DieUnternehmerhabenimRahmenderEigenkontrolledafürSorgezutragen,
dassihreProduktedenlebensmittelrechtlichenAnforderungenentsprechenund
sichersind.DieÜberprüfungderEinhaltungderVorgabenerfolgtdurchdieamtliche
Lebensmittelkontrolleim„Routinebetrieb“imRahmendesjährlichenProbenund
Revisionsplans(inZukunft:mehrjährigerintegrierterKontrollplan)bzw.im
VerdachtsfalloderProblemfalldurchangeordnete(Schwerpunkt)Aktionen.
Frage8:
ZielderamtlichenLebensmittelkontrolleistes,denbestmöglichenSchutzder
KonsumentenvorunsicherenLebensmittelnundvorTäuschungzuerreichen.Sowird
beispielsweisenachdefiniertenKontrollplänenüberprüft,obgesetzlichfestgelegte
GrenzwertefürbestimmteSchadstoffeeingehaltenwerden,oderobunerwünschte
StoffeoderkrankheitserregendeKeimeinLebensmittelnenthaltensind.
BeanstandungenaufgrunddesNachweisesbedenklicherSpurenelementebzw.
bedenklicherMengenvonSpurenelementenerfolgennursehrvereinzeltundbei
speziellenFragestellungen(z.B.Nahrungsergänzungsmittel).
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Frage9:
VonmeinemRessortwirdeinjährlicherProbenundRevisionsplanrisikobasiert
erlassen.Dieserlegtfest,welcheWarenuntersuchtwerdenundgibtdiejeweiligen
Stichprobenumfängevor.ZusätzlichwerdenauchsogenannteSchwerpunktaktionen
geplant,d.h.bestimmteWarengruppenwerdenaufbestimmteParametergezielt
untersucht.DarüberhinausgibtesnochProbenpläneimZugevon
Überwachungsprogrammen,dievonderEuropäischenUnionvorgegebenwerden.Als
BeispielwäredasEUweiteMonitoringvonPestizidrückständeninLebensmittelnzu
nennen.EinegezielteProbennahmewirdregelmässigauchangeordnet,wennüber
dasRASFF(RapidAlertSystemFoodandFeed)MeldungenüberunsichereWaren
eingehen.AuchwerdenProben(„Verdachtsproben“)aufgrundvonsichmanchmal
spontanergebendenVerdachtsmomentenentnommen.Probennahmenaufgrund
vonAnzeigensindselten.
Frage10:
Indenletzten3JahrenwurdenbeikeinemLebensmittelSpurenvonKokain
nachgewiesen.
Frage11:
InderNovellezurSuchtgiftverordnungBGBl.Nr.173/2009wurdefürdenzur
AromatisierungvonLebensmittelzulässigenCocablattextrakteinGrenzwertfürden
GehaltanCocain,EcgoninoderandereEcgoninalkaloideninSummemit1,25ppm
festgelegt.
DieNovellezurSuchtgiftVerordnunglautet:„…alsdecocainiertgilteinExtrakt,dessen
GehaltanCocain,EcgoninoderanderenEcgoninAlkaloideninSumme1,25ppmoder
1,25MilligrammproLiteroderKilogrammnichtübersteigt.Ausgenommensind
fernerdiemiteinemdecocainiertenExtraktaromatisiertenLebensmittel,wennder
GehaltanCocain,EcgoninoderanderenEcgoninAlkaloideninSumme1,25ppmoder
1,25MilligrammproLiteroderKilogrammdesLebensmittelsnichtübersteigt“
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