2132/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2132/AB XXIV. GP Eingelangt am 17.07.2009 Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. BMfürGesundheit Anfragebeantwortung Frau PräsidentindesNationalrates Maga.BarbaraPrammer Parlament 1017Wien AloisStögerdiplômé Bundesminister Wien,am16.Juli2009 GZ:BMG11001/0191I/5/2009 SehrgeehrteFrauPräsidentin! IchbeantwortedieanmichgerichteteschriftlicheparlamentarischeAnfrageNr. 2257/JderAbgeordnetenDr.KarlsböckundweitererAbgeordneternachdenmir vorliegendenInformationenwiefolgt: Frage1: AufgrundeinervertraulichenBehördenmeldungausDeutschlandhatdasBMGnoch vordemmedialenBekanntwerdendesNachweisesderDrogeKokain(0,4μg/l)im Erfrischungsgetränk„RedBullSimplyCola“ProbenziehungendesProduktesin Österreichveranlasst.DieAGEShatrascheineentsprechendeNachweismethode etabliert.DaderartigeAnalysennichtzumRoutinebetriebderLebensmittelaufsicht zählen,warenValidierungsarbeitenderMessmethodennötig.EndeMaiwurdendann 12MessungenanzweiProduktionschargendesErfrischungsgetränks"RedBullSimply Cola“durchgeführt.DabeiwurdensehrgeringeSpurenvonKokaingefunden(Menge anderNachweisgrenzevon0,05μg/l).DieErgebnissederAGESlagenweitunterdem inDeutschlandfestgestelltenWertvon0,4μgKokainproLiter.BeiMesswertenunter derBestimmungsgrenzeeinerMethodekanndieSubstanzzwarnachgewiesen,nicht abermengenmäßigbestimmtwerden.DiestrifftaufdieerwähntenMessungender Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 2 von 5 2132/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung AGESzu.DasvonderAGESangewendeteNachweisverfahrengehörtzuden empfindlichstenMethodeninderderzeitigenSpurenanalytik. DievonderAGESfestgestelltenSpurenanKokainwürdenvoraussetzen,dass mindestens2MillionenDosendesGetränkesgetrunkenwerdenmüssten,umeine kokainähnlicheWirkungzuverspüren.AuchaufdasAbbauproduktvonKokainBEC wurdeuntersucht.HierwurdenWertezwischen0,3–0,7μg/lGetränkgemessen. FolgeprobenlieferteneinnegativesErgebnisfürKokain,allerdingspositiveErgebnisse fürBEC. Frage2: Esistmirnichtbekannt,warumdieseUntersuchungvomnordrheinwestfälischen LandesinstitutfürGesundheitundArbeit(LIGA)durchgeführtwurden.Das UntersuchungergebnisistmeinenInformationenzufolgedasResultatvonnureiner Probe.Eskannnurvermutetwerden,dassaufGrundderZutatenliste,dienur Inhaltstoffe100ProzentnatürlicherHerkunftausweist,dieseAussageüberprüft werdensollte.Essindunteranderem"natürlicheAromenausPflanzenextrakten (0,37%)",darunterauchausdemCocablatt,deklariert.ExtrakteausCocablätternsind zumLebensmitteleinsatznurdannzulässig,wennsie„decocainiert“sindundwenn imjeweiligenLandnachderinternationalenSuchtmittelkonventioneine entsprechendeAusnahmeverordnungzurVerwendunginLebensmittelngemacht wurde.DiestrifftfürDeutschlandnichtzu. InÖsterreichwurdedieentsprechendeAusnahmebestimmungalsTeileinerNovelle zurSuchtgiftverordnungam16.Juni2009erlassen.Nachdem„Vorbild“vonHanfund MohnwurdeeineÄnderungderSuchtgiftverordnungbeschlossen,diedenEinsatz von„decocainierten“CocablattExtrakteninLebensmittelninÖsterreichzulässt.Es istdavonauszugehen,dassbeimEinsatzsolcherAromen(dieneben Erfrischungsgetränkenu.a.auchbeiSüßwareneingesetztwerden)–entsprechend empfindlicheNachweismethodenvorausgesetzt–RestmengenvonCocablatt Alkaloidenjedenfallsnachweisbarsind.EinentsprechendniedrigerGrenzwertfür technologischunvermeidbareRestmengenvonKokainundanderenAlkaloidendes CocablatteswurdeindergenanntenAusnahmebestimmungnormiert.Dieser Grenzwertistderartniedriggehalten,dassauchdurcheinenenormenKonsum entsprechenderLebensmittelwedergesundheitsgefährdendenochsuchtmachende Wirkungenauftreten.AuchistdurchdieniedrigeGrenzmengesichergestellt,dassein ExtrahierenderAlkaloideundsomiteinRückgewinnenvonSuchtmittelnaus entsprechendenLebensmittelndefactoausgeschlossenwerdenkann.Eswärenfür dieGewinnungeiner„üblichen“Suchtmittelmengeentsprechende ExtraktionsapparaturennötigundeineenormeMengederjeweiligenLebensmittel (z.B.mindestens2MillionenDosenbeiRedBullSimplyCola). Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 2132/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung Frage3: GetrockneteCocablätterenthaltenbiszu1ProzentKokain.DamitsiealsAromastoff inLebensmittelnverwendetwerdendürfen,mussihnendasKokaindurchein technologischesAbreicherungsverfahrenentzogenwerden.ZusätzlichmussimLand desEinsatzeseineentsprechendeAusnahmebestimmungnachderUN Suchtmittelkonventiongelten,damitdecocainierterExtraktinLebensmittelnlegal eingesetztwerdendarf.WirdCocablattExtraktentsprechenddenamerikanischen Spezifikationenbehandelt,gilternachFDAStandard(amerikanischeFoodandDrug Administration)alsentcocainiertundalsverkehrsfähigzumEinsatzinLebensmitteln. DasAbreicherungsverfahrenwurdevonderFDAzugelassen.ZurÜberprüfungder AlkaloidfreiheitderChargenwurdedieinderLebensmittelRoutineanalytikübliche GCMSMethodeangewandt. BeidenaktuellenUntersuchungeninderBRDwurdenunerstmalsdieLC/MS TriplequadTechnikangewandtundimzitiertenProduktKokainineinerRestmenge um0,4ppbnachgewiesen.MitdieserLC/MSMethodeliegtmanum10bis100fach empfindlicheralsbeiderbisherüblichenGCMSTechnik. DurchEtablierungeinereigenenMessmethodeundVerwendunghochempfindlicher MessgerätekonntevonderAGESnachgewiesenwerden,dasstrotzdesinternational alsverlässlichinderEntfernungvonAlkaloidenausCocablätterngeltenden AbreicherungsverfahrensunddergutenHerstellungspraxisinderGewinnungdes ExtraktesoffenbarimmereinetechnischunvermeidbareAlkaloidRestmenge enthaltenbleibt. Frage4: DiesesundähnlicheLebensmittelwerdenregelmäßigeineramtlichenBeprobung unterzogen.DabeiwurdeallerdingsbishernichtaufKokainoderCocablattalkaloide untersucht.WirdCocablattExtraktentsprechenddenamerikanischenSpezifikationen behandelt,soistdersodecocainierteCocablattExtraktgrundsätzlichalssicherzum EinsatzinLebensmittelnanzusehen.DerExtraktvondecocainiertemCocablattwird sowohlinErfrischungsgetränkenalsauchinanderenLebensmitteln(Süßwaren,etc.) zurGeschmacksgebungverwendet. Frage5: Esistdavonauszugehen,dassKokainundandereCocablattalkaloideinAromen,die ausCocablattextraktenhergestelltwerdenundindiesemundanderen ErfrischungsgetränkensowieanderenLebensmittelneingesetztwerdenkönnen,in geringenSpurenenthaltensind,daeinekompletteAufreinigungauchmitdem bestenVerfahrenbeiProdukten„natürlichen“Ursprungstechnologischnichtmöglich ist.DieseSpurensindwedergesundheitsschädlichnochphysiologisch„wirksam“.Das bestätigtdasErgebnisderAGESUntersuchungundauchdieStellungnahmedes deutschenBundesinstitutsfürRisikobewertung(BfR). Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 3 von 5 4 von 5 2132/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung SelbstdiehöhereinDeutschlandfestgestellteMengeanAlkaloideninRedBullSimply Colaistsogering,dasskeinepharmakologischeWirkunggegebenist.Esmüssten selbstvonempfindlichenPersonenmehrerehundertTausendLiterdesGetränkesauf einmalkonsumiertwerden,damiteinesuchtmittelähnlicheWirkungeintritt.Es bestanddaherbeimKonsumdesProduktswedereineGesundheitsgefährdung,noch eineSuchtgefahr.DiesgiltinsbesondereauchunterZugrundelegungdervonder AGESgemessenenRestmengen. DurchdenaktuellenNachweisvonAlkaloidSpurenergabsichjedocheinerechtliche AbgrenzungsproblematikzwischenLebensmittelrechtundSuchtmittelgesetz unabhängigvoneinerGesundheitsgefahr.MitderNovellezurSuchtgiftverordnung BGBlNr.173/2009sindjeneLebensmittel,diesolcheExtraktealsAromenenthalten, inÖsterreichverkehrsfähig. Frage6: VonallenamtlichenProben,diejährlichanderAGESeinlangen(ca.30.000Proben), werdenungefähr60%aufihreZusammensetzunguntersucht. Frage7: EineVorabkontrollevonLebensmittelnoderLebensmittelzutatenistgrundsätzlich nichtvorgesehen(Ausnahme:gentechnischveränderteLebensmittelundneuartige Lebensmittel–hiergilteinEUweitesZulassungsverfahren).InderVerordnung(EG) Nr.178/2002("GeneralFoodLaw")wurdealszentralesElementdieVerantwortung desLebensmittelunternehmersfürdieEinhaltungallerlebensmittelrechtlichen BestimmungenzurGewährleistungderSicherheitvonLebensmittelnfestgeschrieben. DarausleitetsichjedochkeineVerpflichtungab,einErzeugnisvorInverkehrbringung durchdieAGESoderandereregistrierteLebensmittelgutachteruntersuchenzu lassen.DieUnternehmerhabenimRahmenderEigenkontrolledafürSorgezutragen, dassihreProduktedenlebensmittelrechtlichenAnforderungenentsprechenund sichersind.DieÜberprüfungderEinhaltungderVorgabenerfolgtdurchdieamtliche Lebensmittelkontrolleim„Routinebetrieb“imRahmendesjährlichenProbenund Revisionsplans(inZukunft:mehrjährigerintegrierterKontrollplan)bzw.im VerdachtsfalloderProblemfalldurchangeordnete(Schwerpunkt)Aktionen. Frage8: ZielderamtlichenLebensmittelkontrolleistes,denbestmöglichenSchutzder KonsumentenvorunsicherenLebensmittelnundvorTäuschungzuerreichen.Sowird beispielsweisenachdefiniertenKontrollplänenüberprüft,obgesetzlichfestgelegte GrenzwertefürbestimmteSchadstoffeeingehaltenwerden,oderobunerwünschte StoffeoderkrankheitserregendeKeimeinLebensmittelnenthaltensind. BeanstandungenaufgrunddesNachweisesbedenklicherSpurenelementebzw. bedenklicherMengenvonSpurenelementenerfolgennursehrvereinzeltundbei speziellenFragestellungen(z.B.Nahrungsergänzungsmittel). Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 2132/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung Frage9: VonmeinemRessortwirdeinjährlicherProbenundRevisionsplanrisikobasiert erlassen.Dieserlegtfest,welcheWarenuntersuchtwerdenundgibtdiejeweiligen Stichprobenumfängevor.ZusätzlichwerdenauchsogenannteSchwerpunktaktionen geplant,d.h.bestimmteWarengruppenwerdenaufbestimmteParametergezielt untersucht.DarüberhinausgibtesnochProbenpläneimZugevon Überwachungsprogrammen,dievonderEuropäischenUnionvorgegebenwerden.Als BeispielwäredasEUweiteMonitoringvonPestizidrückständeninLebensmittelnzu nennen.EinegezielteProbennahmewirdregelmässigauchangeordnet,wennüber dasRASFF(RapidAlertSystemFoodandFeed)MeldungenüberunsichereWaren eingehen.AuchwerdenProben(„Verdachtsproben“)aufgrundvonsichmanchmal spontanergebendenVerdachtsmomentenentnommen.Probennahmenaufgrund vonAnzeigensindselten. Frage10: Indenletzten3JahrenwurdenbeikeinemLebensmittelSpurenvonKokain nachgewiesen. Frage11: InderNovellezurSuchtgiftverordnungBGBl.Nr.173/2009wurdefürdenzur AromatisierungvonLebensmittelzulässigenCocablattextrakteinGrenzwertfürden GehaltanCocain,EcgoninoderandereEcgoninalkaloideninSummemit1,25ppm festgelegt. DieNovellezurSuchtgiftVerordnunglautet:„…alsdecocainiertgilteinExtrakt,dessen GehaltanCocain,EcgoninoderanderenEcgoninAlkaloideninSumme1,25ppmoder 1,25MilligrammproLiteroderKilogrammnichtübersteigt.Ausgenommensind fernerdiemiteinemdecocainiertenExtraktaromatisiertenLebensmittel,wennder GehaltanCocain,EcgoninoderanderenEcgoninAlkaloideninSumme1,25ppmoder 1,25MilligrammproLiteroderKilogrammdesLebensmittelsnichtübersteigt“ Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 5 von 5