Gefahrenbegriffe

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Gefahrenbegriffe
Begriff
Definition
Gefahr
liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu
erwartenden Geschehens mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes
Rechtsgut schädigen wird
Handlungen der Behörde
Gegenbegriff
Belästigung
Schaden
(ex ante - Betrachtung)
abstrakte Gefahr
ist ein Vorgang, der losgelöst vom Einzelfall Voraussetzung zum Erlass einer Ver- konkrete Gefahr
typischerweise gefährlich ist
ordnung zur Gefahrenabwehr,
§ 43 Abs. 1 POG
konkrete Gefahr ist die im einzelnen Fall bestehende Gefahr
Voraussetzung zum Erlass eines VA abstrakte Gefahr
aufgrund polizei- und ordnungsrechtlicher Generalermächtigung,
§ 9 Ab.s 1 S. 1 POG
unmittelbar be- liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bevorstehende/ gonnen hat, oder wenn diese Entwicklung
gegenwärtige unmittelbar oder in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beGefahr
vorsteht
Voraussetzung für Standardmaßnahmen mit Grundrechtseingriffen von
besonderer Intensität, z.B. Durchsuchen von Wohnungen,
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 POG
erhebliche
Gefahr
ist anzunehmen, wenn ein bedeutsames Voraussetzung für die InanspruchRechtsgut bedroht ist
nahme Notstandspflichtiger,
§ 7 Abs. 1 POG
dringende Ge- ist eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut. Art. 13 Abs. 4 GG
fahr
Nicht erforderlich ist, dass die Gefahr bereits
eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht
(BVerwG)
Gefahr im
Verzug
bedeutet, dass ein rechtzeitiges Eingreifen der Zuständigkeitsbegründung für die Poan sich zuständigen Behörde zur Gefahrenab- lizei in „Eilfällen“, § 1 Abs. 7 S. 1
wehr objektiv nicht zu erwarten ist
POG
Æ Unterrichtungspflicht an die an sich
zuständige Behörde
Anscheinsgefahr
Putativgefahr
( = Scheingefahr)
Gefahrenverdacht
ist eine Sachlage, die für die handelnde Be- steht real existierender Gefahr gleich Scheingefahr ( = Putahörde bei verständiger Betrachtung objektiv (ex ante - Perspektive), reicht als Vor- tivgefahr)
den Anschein oder den dringenden Verdacht aussetzung für vorläufige Maßnahmen
einer Gefahr erweckt, ohne tatsächlich gefährlich zu sein
bedeutet eine Sachlage, bei der die handelnde Einschreiten der Behörde ist rechts- Anscheinsgefahr
Behörde nur subjektiv eine Gefahr annimmt widrig
aufgrund falscher Sachverhaltsbeurteilung
oder Stützung auf unzureichende Anhaltspunkte
wird durch eine im maßgeblichen Zeitpunkt
der Entscheidung unklare Sachlage hervorgerufen, die ebenso gut gefährlich wie ungefährlich sein kann
berechtigt zu Gefahrerforschungseingriffen, d.h. zu Maßnahmen, die der
weiteren Aufklärung des Sachverhalts
dienen
(wird zum Teil der Gefahr gleichgesetzt)
latente Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die im Zeitpunkt • führt zur Polizei- und Ordnungsihrer Entstehung noch keine Gefährlichkeit
pflichtigkeit
erkennen lässt, aber im Verhältnis zum Nor• Begründung einer Störereigenmalmaß eine erhöhte Gefahrentendenz beinschaft
haltet, so dass es nur einer (absehbaren Umwelt-)Veränderung zu ihrer Aktualisierung • stellt eine gegenwärtige Gefahr im
Sinne des POG dar
bedarf
Störung
bedeutet die bereits aktualisierte und realisier- Erlass eines Verwaltungsakts möglich
te Gefahr
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