Gefahrenbegriffe Begriff Definition Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird Handlungen der Behörde Gegenbegriff Belästigung Schaden (ex ante - Betrachtung) abstrakte Gefahr ist ein Vorgang, der losgelöst vom Einzelfall Voraussetzung zum Erlass einer Ver- konkrete Gefahr typischerweise gefährlich ist ordnung zur Gefahrenabwehr, § 43 Abs. 1 POG konkrete Gefahr ist die im einzelnen Fall bestehende Gefahr Voraussetzung zum Erlass eines VA abstrakte Gefahr aufgrund polizei- und ordnungsrechtlicher Generalermächtigung, § 9 Ab.s 1 S. 1 POG unmittelbar be- liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bevorstehende/ gonnen hat, oder wenn diese Entwicklung gegenwärtige unmittelbar oder in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beGefahr vorsteht Voraussetzung für Standardmaßnahmen mit Grundrechtseingriffen von besonderer Intensität, z.B. Durchsuchen von Wohnungen, § 20 Abs. 1 Nr. 3 POG erhebliche Gefahr ist anzunehmen, wenn ein bedeutsames Voraussetzung für die InanspruchRechtsgut bedroht ist nahme Notstandspflichtiger, § 7 Abs. 1 POG dringende Ge- ist eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut. Art. 13 Abs. 4 GG fahr Nicht erforderlich ist, dass die Gefahr bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (BVerwG) Gefahr im Verzug bedeutet, dass ein rechtzeitiges Eingreifen der Zuständigkeitsbegründung für die Poan sich zuständigen Behörde zur Gefahrenab- lizei in „Eilfällen“, § 1 Abs. 7 S. 1 wehr objektiv nicht zu erwarten ist POG Æ Unterrichtungspflicht an die an sich zuständige Behörde Anscheinsgefahr Putativgefahr ( = Scheingefahr) Gefahrenverdacht ist eine Sachlage, die für die handelnde Be- steht real existierender Gefahr gleich Scheingefahr ( = Putahörde bei verständiger Betrachtung objektiv (ex ante - Perspektive), reicht als Vor- tivgefahr) den Anschein oder den dringenden Verdacht aussetzung für vorläufige Maßnahmen einer Gefahr erweckt, ohne tatsächlich gefährlich zu sein bedeutet eine Sachlage, bei der die handelnde Einschreiten der Behörde ist rechts- Anscheinsgefahr Behörde nur subjektiv eine Gefahr annimmt widrig aufgrund falscher Sachverhaltsbeurteilung oder Stützung auf unzureichende Anhaltspunkte wird durch eine im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unklare Sachlage hervorgerufen, die ebenso gut gefährlich wie ungefährlich sein kann berechtigt zu Gefahrerforschungseingriffen, d.h. zu Maßnahmen, die der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dienen (wird zum Teil der Gefahr gleichgesetzt) latente Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die im Zeitpunkt • führt zur Polizei- und Ordnungsihrer Entstehung noch keine Gefährlichkeit pflichtigkeit erkennen lässt, aber im Verhältnis zum Nor• Begründung einer Störereigenmalmaß eine erhöhte Gefahrentendenz beinschaft haltet, so dass es nur einer (absehbaren Umwelt-)Veränderung zu ihrer Aktualisierung • stellt eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des POG dar bedarf Störung bedeutet die bereits aktualisierte und realisier- Erlass eines Verwaltungsakts möglich te Gefahr