Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Werbung
Brodowin-Grundschule
Berlin Bezirk Lichtenberg
11 G 17
1
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
1. Grundsätze
(1) Die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen hat unter Beachtung
der §§ 62 und 63 des Berliner Schulgesetzes zu erfolgen.
(2) Auf Beschluss der Schulkonferenz können an der Brodowin-Grundschule
folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
die Ermahnung bzw. der Verhaltensvermerk in der wöchentlichen Klassenliste
die schriftliche Verwarnung
das erzieherische Gespräch
die Einladung zur Beratung der Konfliktlotsen
der schriftliche Tadel
die schriftliche Stellungnahme
Nachsitzen und Nacharbeiten
Wiedergutmachung durch gemeinnützige Arbeit
vorübergehende Einziehung von Gegenständen
(3) Über das anzuwendende erzieherische Mittel entscheidet die Lehrkraft oder die
Erzieherin unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die
Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu informieren.
2. Hierarchie der Einzelstrafen
Falls Erziehungsmaßnahmen nicht die beabsichtigte Verhaltensbesserung bewirken,
kann die jeweils nächst höhere Strafe erteilt werden.
Im Einzelfall können je nach Schwere der Verfehlung Stufen sowohl bei den
Erziehungs- als auch bei den Ordnungsmaßnahmen übersprungen werden.
(1) Die Ermahnung
- geht in der Regel anderen Maßnahmen voraus
- ist mündlich zu erteilen
- Grundsätzlich wird bei der dritten Ermahnung in der jeweiligen Unterrichtsstunde
ein Vermerk in
der wöchentlichen Verhaltensliste vorgenommen, der im Allgemeinen zu einer
Minderung der
Betragensnote um einen Wert führt
(2) Die Verwarnung
- sanktioniert wiederholtes regelwidriges Verhalten während der Zeit des
Schulbesuches
- Die Eltern werden mit kurzer Begründung informiert.
- In der Klassenliste erfolgt ein Vermerk mit Datum, Kurzzeichen und Kontrolle der
Kenntnisnahme
durch die Eltern.
(3) Der Tadel
- wird bei langzeitigem Fehlverhalten oder/und bei langzeitig fehlender
Unterrichtsbereitschaft erteilt
- bei schwerwiegenden Verstößen (Beleidigung von schulischen Mitarbeitern,
Tätlichkeiten) auch bei
einmaligen Verfehlungen möglich
- Vor dem Aussprechen ist der betreffende Schüler bzw. sind die am Konflikt
Beteiligten anzuhören.
- Tadel sind schriftlich und nur nach Absprache mit dem Klassenleiter zu erteilen. Die
Eltern sind
brieflich durch den Klassenleiter zu informieren (Vermerk und Kontrolle wie bei Nr.
2). Das Schreiben
ist zu den Schülerakten zu nehmen.
- Tadel können mit dem Androhen weiterer Konsequenzen verbunden sein (z.B.
Zeugnisvermerk). In
jedem Fall ist dem Schüler eine Bewährungsfrist zu gewähren. Verläuft diese
zufrieden stellend,
kann der Tadel gelöscht, d.h. aus dem Schülerbogen entfernt werden.
(4) Der schriftliche Verweis
- ist in der Regel die zuerst anzuwendende Ordnungsmaßnahme (§ 63 des
Schulgesetzes ist zu
beachten)
- erfolgt bei wiederholtem oder extremem Fehlverhalten und ist beim Schulleiter zu
beantragen
- die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigten sind in jedem Fall
zu hören
- Der Verweis wird den Eltern durch den Schulleiter brieflich mitgeteilt und kann die
Androhung
weiterer Ordnungsmaßnahmen oder anderer möglicher Konsequenzen enthalten.
3. Unterstützende und begleitende Maßnahmen
(1) Schriftliche Stellungnahme
Bei Prügeleien, Gewalttätigkeiten oder groben verbalen Attacken müssen die
beteiligten Schüler dazu schriftlich Stellung nehmen.
Die schriftliche Stellungnahme kann im Schulhaus ausgehängt werden.
(2) Nachsitzen und Nacharbeit
Schüler, die Hausaufgaben oder andere schriftliche Arbeiten unbegründet nicht
termingerecht anfertigen, müssen diese auf Verlangen des Lehrers am gleichen
Tage nach Unterrichtsschluss nacharbeiten.
Ebenso können Schüler, die aufgrund massiver Störungen vom Unterricht entfernt
werden müssen, zum Nachsitzen und zur Nacharbeit verpflichtet werden.
Die Eltern sind auf der ersten Elternversammlung jedes Schuljahres Über diese
Regelung zu informieren.
(3) Gemeinnützige Arbeit
Bei mutwillig angerichteten Schäden oder Verunreinigungen im Schulhaus oder im
Außenbereich der Schule können Schüler zur Wiedergutmachung durch
gemeinnützige Arbeit herangezogen werden.
Die Maßnahmen sind der jeweiligen Verfehlung anzupassen und sollten im
Gemeininteresse der Schule liegen.
Maßnahmen mit größerem Zeitaufwand sind den Eltern spätestens 3 Tage vor deren
Wirksamwerden mitzuteilen.
(4) Einziehen von Gegenständen
Gegenstände, die entweder nicht zur Schule mitgeführt werden dürfen (siehe
Hausordnung) oder deren Mitführung zu Störungen im Unterricht oder im
Ganztagsbetrieb führen, werden vorübergehend eingezogen.
Hierzu gehören insbesondere auch Handys, die wegen Nichtabschaltung zu einer
Störung beitragen.
Vorübergehend eingezogene Gegenstände werden den Erziehungsberechtigten auf
deren Verlangen persönlich übergeben.
4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Ganztagsbetrieb
Erziehungsmaßnahmen nach Nr. 1, Abs. 2, Buchst. a), b), c) und i) können auch vom
Gruppenerzieher ausgesprochen werden. Der entsprechende Vermerk erfolgt dann
im jeweiligen Gruppenbuch.
Maßnahmen nach Nr. 1, Abs. 2, Buchst. d), e), f) und h) müssen beim zuständigen
Klassenleiter beantragt werden.
Bei wiederholten schwerwiegenden Verfehlungen und wiederholtem Aufsichtsentzug
kann die Kündigung des Betreuungsvertrages eingeleitet werden.
Herunterladen