Brodowin-Grundschule Berlin Bezirk Lichtenberg 11 G 17 1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Grundsätze (1) Die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen hat unter Beachtung der §§ 62 und 63 des Berliner Schulgesetzes zu erfolgen. (2) Auf Beschluss der Schulkonferenz können an der Brodowin-Grundschule folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden: a) b) c) d) e) f) g) h) i) die Ermahnung bzw. der Verhaltensvermerk in der wöchentlichen Klassenliste die schriftliche Verwarnung das erzieherische Gespräch die Einladung zur Beratung der Konfliktlotsen der schriftliche Tadel die schriftliche Stellungnahme Nachsitzen und Nacharbeiten Wiedergutmachung durch gemeinnützige Arbeit vorübergehende Einziehung von Gegenständen (3) Über das anzuwendende erzieherische Mittel entscheidet die Lehrkraft oder die Erzieherin unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu informieren. 2. Hierarchie der Einzelstrafen Falls Erziehungsmaßnahmen nicht die beabsichtigte Verhaltensbesserung bewirken, kann die jeweils nächst höhere Strafe erteilt werden. Im Einzelfall können je nach Schwere der Verfehlung Stufen sowohl bei den Erziehungs- als auch bei den Ordnungsmaßnahmen übersprungen werden. (1) Die Ermahnung - geht in der Regel anderen Maßnahmen voraus - ist mündlich zu erteilen - Grundsätzlich wird bei der dritten Ermahnung in der jeweiligen Unterrichtsstunde ein Vermerk in der wöchentlichen Verhaltensliste vorgenommen, der im Allgemeinen zu einer Minderung der Betragensnote um einen Wert führt (2) Die Verwarnung - sanktioniert wiederholtes regelwidriges Verhalten während der Zeit des Schulbesuches - Die Eltern werden mit kurzer Begründung informiert. - In der Klassenliste erfolgt ein Vermerk mit Datum, Kurzzeichen und Kontrolle der Kenntnisnahme durch die Eltern. (3) Der Tadel - wird bei langzeitigem Fehlverhalten oder/und bei langzeitig fehlender Unterrichtsbereitschaft erteilt - bei schwerwiegenden Verstößen (Beleidigung von schulischen Mitarbeitern, Tätlichkeiten) auch bei einmaligen Verfehlungen möglich - Vor dem Aussprechen ist der betreffende Schüler bzw. sind die am Konflikt Beteiligten anzuhören. - Tadel sind schriftlich und nur nach Absprache mit dem Klassenleiter zu erteilen. Die Eltern sind brieflich durch den Klassenleiter zu informieren (Vermerk und Kontrolle wie bei Nr. 2). Das Schreiben ist zu den Schülerakten zu nehmen. - Tadel können mit dem Androhen weiterer Konsequenzen verbunden sein (z.B. Zeugnisvermerk). In jedem Fall ist dem Schüler eine Bewährungsfrist zu gewähren. Verläuft diese zufrieden stellend, kann der Tadel gelöscht, d.h. aus dem Schülerbogen entfernt werden. (4) Der schriftliche Verweis - ist in der Regel die zuerst anzuwendende Ordnungsmaßnahme (§ 63 des Schulgesetzes ist zu beachten) - erfolgt bei wiederholtem oder extremem Fehlverhalten und ist beim Schulleiter zu beantragen - die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigten sind in jedem Fall zu hören - Der Verweis wird den Eltern durch den Schulleiter brieflich mitgeteilt und kann die Androhung weiterer Ordnungsmaßnahmen oder anderer möglicher Konsequenzen enthalten. 3. Unterstützende und begleitende Maßnahmen (1) Schriftliche Stellungnahme Bei Prügeleien, Gewalttätigkeiten oder groben verbalen Attacken müssen die beteiligten Schüler dazu schriftlich Stellung nehmen. Die schriftliche Stellungnahme kann im Schulhaus ausgehängt werden. (2) Nachsitzen und Nacharbeit Schüler, die Hausaufgaben oder andere schriftliche Arbeiten unbegründet nicht termingerecht anfertigen, müssen diese auf Verlangen des Lehrers am gleichen Tage nach Unterrichtsschluss nacharbeiten. Ebenso können Schüler, die aufgrund massiver Störungen vom Unterricht entfernt werden müssen, zum Nachsitzen und zur Nacharbeit verpflichtet werden. Die Eltern sind auf der ersten Elternversammlung jedes Schuljahres Über diese Regelung zu informieren. (3) Gemeinnützige Arbeit Bei mutwillig angerichteten Schäden oder Verunreinigungen im Schulhaus oder im Außenbereich der Schule können Schüler zur Wiedergutmachung durch gemeinnützige Arbeit herangezogen werden. Die Maßnahmen sind der jeweiligen Verfehlung anzupassen und sollten im Gemeininteresse der Schule liegen. Maßnahmen mit größerem Zeitaufwand sind den Eltern spätestens 3 Tage vor deren Wirksamwerden mitzuteilen. (4) Einziehen von Gegenständen Gegenstände, die entweder nicht zur Schule mitgeführt werden dürfen (siehe Hausordnung) oder deren Mitführung zu Störungen im Unterricht oder im Ganztagsbetrieb führen, werden vorübergehend eingezogen. Hierzu gehören insbesondere auch Handys, die wegen Nichtabschaltung zu einer Störung beitragen. Vorübergehend eingezogene Gegenstände werden den Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen persönlich übergeben. 4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Ganztagsbetrieb Erziehungsmaßnahmen nach Nr. 1, Abs. 2, Buchst. a), b), c) und i) können auch vom Gruppenerzieher ausgesprochen werden. Der entsprechende Vermerk erfolgt dann im jeweiligen Gruppenbuch. Maßnahmen nach Nr. 1, Abs. 2, Buchst. d), e), f) und h) müssen beim zuständigen Klassenleiter beantragt werden. Bei wiederholten schwerwiegenden Verfehlungen und wiederholtem Aufsichtsentzug kann die Kündigung des Betreuungsvertrages eingeleitet werden.