Tschechisches Metrologisches Institut Okružní 31, 638 00 Brno 1. ------IND- 2014 0400 CZ- DE- ------ 20140829 --- --- PROJET Managerzusammenfassung für die EK (kein Bestandteil dieser Rechtsvorschrift) Luxmeter werden in der Tschechischen Republik als definierte Messgeräte gemäß Gesetz GBl. Nr. 505/1990 über die Metrologie mit Typengenehmigung und Ersteichung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen. Gegenstand dieser notifizierten Vorschrift ist die metrologische Regulierung mittels Typgenehmigung und Eichung von Messgeräten zur Messung der Beleuchtungsstärke. Diese Vorschrift legt das geforderte metrologische Niveau für die Anerkennung von im Ausland ausgestellten Typgenehmigungsbescheinigungen und im Ausland durchgeführten Eichungen von Messgeräten fest. (Ende der Zusammenfassung.) GeschZ.: 0313/043/14/Pos. Bearbeiter: Ing. Miroslav Pospíšil Telefon: 545 555 135, -131 Das Tschechische Metrologische Institut (nachstehend nur „ČMI“) als sachlich und örtlich zuständiges Organ für die Festlegung von metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte sowie für die Festlegung von Prüfmethoden bei der Typenzulassung und Eichung definierter Messgeräte gemäß § 14 Absatz 1 des Metrologiegesetzes GBl. Nr. 505/1990 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „Metrologiegesetz“), und gemäß der Bestimmung von § 172 des Gesetzes GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „VerwO“), hat am 23.6.2014 ein Verwaltungsverfahren gemäß § 46 VerwO eingeleitet und gibt auf Grundlage der Unterlagen diese: I. ALLGEMEINVERFÜGUNG Nummer: 0111-OOP-C043-14 GeschZ. 0313/005/14/Pos., zur Festlegung der metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte, einschließlich der Prüfmethoden bei der Typgenehmigung und bei der Eichung definierter Messgeräte: „Luxmeter“ heraus. Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 1 Grundbegriffe Für die Belange dieser Allgemeinverfügung gelten die Ausdrücke und Definitionen gemäß VIM und VIML1 und ferner die folgenden Begriffe und Definitionen. 1.1 Luxmeter Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke, das aus einem Detektor der optischen Strahlung und einer elektronischen Einheit besteht, welche das Signal des Detektors in eine Messgröße, welche das Signal des Detektors in eine Messgröße zur Charakterisierung der auf den Detektor einfallenden Strahlung umwandelt ANMERKUNG: Ein Luxmeter ist eine spezielle Art eines integralen Radiometers, bei dem der Detektorteil eine relative spektrale Empfindlichkeit hat, die an die wirksame Massenfunktion V (λ) angepasst ist. 1.2 Photoelektrischer Sensor Umwandler der Strahlung im sichtbaren Bereich des Spektrums von 380 nm bis 830 nm, durch den der äußere oder innere photoelektrische Effekt genutzt wird, in ein elektrisches Signal 1.3 CIE-Strahlung der Normlichtquelle A Strahlung eines absolut schwarzen Körpers bei einer Temperatur von 2 856 K 1.4 Photopisches Sehen Tagsehen mit Hilfe von Zapfen, beim dem Farben erkannt werden können; entsteht bei der Anpassung des Auges an eine Leuchtdichte von größer als 3 cd × m-2 ANMERKUNG: Die spektrale Empfindlichkeit des Sensors der Strahlung ist beim photopischen Sehen durch die Funktion V (λ) definiert. Die Funktion V (λ) ist eine konventionelle Funktion und wird in Tabellenform dargestellt. 1.5 Relative spektrale Empfindlichkeit / relative spektrale Empfindlichkeit des Luxmeters srel (λ) Quotient des Strahlungsstroms bei der Wellenlänge λ m zum Wert des Strahlungsstroms bei der Wellenlänge λ, der im menschlichen Auge unter festgelegten Bedingungen eine Wahrnehmung hervorruft ANMERKUNG: λ m = 555 nm ist die Wellenlänge, bei der beim photopischen Sehen die spektrale Empfindlichkeit des menschlichen Auges maximal ist. 1.6 Integrale Charakteristik f1' beschreibt die Eignung der spektralen Anpassung des Detektors an die geforderte spektrale Massenfunktion V (λ) 1.7 Richtungsfehler des Luxmeters Fehler, der durch eine ungenaue Auswertung der Wirkungen des auf den Photometerkopf aus einer anderen Richtung als der Senkrechten einfallenden Lichts verursacht wird 1.8 Linearität Eigenschaft des Detektors, auf deren Grundlage die Ausgangsgröße zur Eingangsgröße direkt proportional ist; die Abweichung von der Linearität ist die Nichtlinearität Das Internationale metrologische Wörterbuch – Grundbegriffe und allgemeine Begriffe und zugeordnete Termini (VIM) und das Internationale Terminologiewörterbuch in der gesetzlichen Metrologie (VIML) sind Bestandteile des Sammelbands der technischen Harmonisierung „Terminologie auf dem Gebiet der Metrologie“ und stehen unter www.unmz.cz öffentlich zur Verfügung. 1) 2 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 1.9 Temperaturabhängigkeit die Änderung der Empfindlichkeit in Abhängigkeit von der Temperatur wird quantitativ durch den Wärmekoeffizienten beschrieben 1.10 Empfindlichkeit im UV-Bereich fUV unerwünschte Empfindlichkeit gegenüber Strahlung im UV-Spektralbereich, Luxmeter sollten nicht gegenüber UV-Strahlung empfindlich sein, die Empfindlichkeit gegenüber UV-Strahlung kann durch nicht vollständige Filterung der UV-Strahlung oder Einflüsse der Fluoreszenz verursacht werden 1.11 Empfindlichkeit im Infrarot-Bereich fIČ unerwünschte Empfindlichkeit gegenüber Strahlung im Infrarot-Spektralbereich, Luxmeter sollten nicht empfindlich gegenüber Infrarot-Strahlung sein 1.12 Basisfehler (des Messgeräts) vor Beginn der Prüfungen zur elektromagnetischen Referenzbedingungen bestimmter Messfehler des Messgeräts Verträglichkeit (EMV) unter 1.13 Schwerwiegender Fehler (bei EMV-Prüfungen) bei EMV-Prüfungen festgestellter Zustand, bei dem die Differenz zwischen dem bei den EMVPrüfungen festgestellten Messfehler und dem Basisfehler (des Messgeräts) größer ist als: a) ein Drittel des Wertes des höchstzulässigen Fehlers für Luxmeter mit digitaler Anzeige; b) der Wert des höchstzulässigen Fehlers für Luxmeter mit analoger Anzeige 2 Metrologische Anforderungen 2.1 Betriebsbedingungen Die Betriebsbedingungen werden vom Hersteller der Luxmeter festgelegt. 2.2 Messbereich Der Hersteller muss den Messbereich der Luxmeter spezifizieren. Der Grundmessbereich der Luxmeter ist von 10 lx bis 10 000 lx. 2.3 Metrologische Parameter Die entsprechenden Werte für die spezifizierten metrologischen Eigenschaften der Luxmeter sind in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 – Festgelegte Werte für spezifizierte metrologische Eigenschaften Beschreibung Zeichen Entsprechender Wert Abweichung des Korrekturkoeffizienten kA vom Wert 1, ermittelt für Messungen bei der Standardlichtquelle A │kA-1│ 8% Abweichung des Korrekturkoeffizienten kj vom Wert 1 für andere Lichtquellen │kj-1│ 12 % Integrale Charakteristik*) f1' 9% Empfindlichkeit im UV-Bereich*) fUV 4% Empfindlichkeit im Infrarot-Bereich fIČ 4% Nichtlinearitätsindex f3 5% f6 20 % *) Index der Temperaturabhängigkeit *) 3 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Index der Richtungsabhängigkeit*) *) f2 6% Nur für Typenzulassung. 2.4 Relative spektrale Empfindlichkeit 2.4.1 Der Verlauf der relativen spektralen Empfindlichkeit srel (λ) muss so weit wie möglich an die Funktion V (λ) angepasst sein. Um die Qualität eines Luxmeters gegenüber Quellen mit unterschiedlicher Spektraldichte charakterisieren zu können, ist die Kenntnis der spektralen Empfindlichkeit des Luxmeters erforderlich. Diese Empfindlichkeit muss im gesamten Spektralbereich der vorgeschriebenen spektralen Massenfunktion (von 360 nm bis 830 nm), die in Tabellenform, optimal mit einer Schrittweite von 5 nm, dargestellt werden sollte, spezifiziert werden. Ist der spektrale Schritt größer, muss eine geeignete mathematische Form der Interpolierung gewählt werden. Die Empfindlichkeit der Luxmeter gegenüber Strahlung außerhalb des Bereichs des sichtbaren Spektrums muss unterdrückt werden (siehe Artikel 1.10 und 1.11). 2.4.2 Die Qualität der spektralen Anpassung von Luxmetern lässt sich mit verschiedenen Parametern beschreiben. Allgemein wird die Nichtanpassung der relativen spektralen Empfindlichkeit des Luxmeters srel (λ) an die Massenfunktion V (λ) in Form der integralen Charakteristik der spektralen Nichtanpassung f1' charakterisiert. Für die Bewertung der integralen Charakteristik f1' ist eine Messung der relativen spektralen Empfindlichkeit im Bereich von 380 nm bis 780 nm ausreichend. 2.5 Richtungsabhängigkeit Die Richtungsabhängigkeiten für Luxmeter und deren Abweichungen vom verlangten Verlauf werden im Bereich eines Einfallswinkels von 0° bis 85° bewertet. Infolge der nicht ganz perfekten optisch-mechanischen Bauweise des Sensors des Luxmeters entsteht beim Einfall des Lichts auf die Ebene des Sensors unter dem Winkel β ein Richtungsfehler. Vom Hersteller muss der höchstzulässige Richtungsfehler als Differenz der Angabe des Luxmeters bei Einfall einer Strahlung unter dem Winkel β und dem beim senkrechten Einfall gemessenen Wert, multipliziert mit dem Wert cos β, angegeben werden. Bei der Eichung der photometrischen Skala wird immer ein senkrechter Einfall verwendet, da in diesem Falle ein Einfluss des Richtungsfehlers nicht geltend zu machen ist. In der Praxis kann jedoch das Licht unter verschiedenen Winkeln auf den Sensor des Luxmeters einfallen, daher ist es erforderlich, diesen Einfluss zu quantifizieren. Luxmeter, die zur Messung der Beleuchtungsstärke im Gelände vorgesehen sind, müssen mit einem optischen Korrekturelement für die Korrektur des Richtungsfehlers, einem sog. Kosinus-Aufsatz, versehen sein. 2.6 Linearität Vom Hersteller muss die Reaktionslinearität im spezifizierten Messbereich festgelegt werden. 2.7 Temperaturabhängigkeit Vom Hersteller muss die Temperaturabhängigkeit des Messgeräts spezifiziert werden. Die Prüfung der Temperaturabhängigkeit erfolgt, sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, durch Messungen des Luxmeters bei Temperaturen von 5 °C, 25 °C (Referenztemperatur) und 40 °C. 2.8 Weitere ergänzende Charakteristika Als ergänzende Charakteristika können die Empfindlichkeit des photometrischen Kopfes auf UVStrahlung, die Empfindlichkeit des photometrischen Kopfes auf Infrarotstrahlung, die Polarisationsempfindlichkeit des Luxmeters und der Einfluss modulierter Strahlung festgelegt werden. 4 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 3 Technische Anforderungen 3.1 Allgemeines Luxmeter müssen über eine feste Konstruktion verfügen und aus Werkstoffen der entsprechenden Stabilität und Festigkeit hergestellt sein, damit sie ohne Funktionsstörungen und unerwünschte Zeitänderungen ihrer metrologischen Parameter beständig gegenüber den üblichen Verwendungs- und Umweltbedingungen, denen sie ausgesetzt sind, sind. 3.2 Photoelektrische Sensoren Die bauliche Ausführung des photoelektrischen Sensors muss so sein, dass er bei der üblichen Reinigung nicht beschädigt werden kann. Bei Luxmetern, bei denen die Schutzhülle des Sensors aus elektrisch leitenden Teilen besteht und der Wert des Isolierwiderstands (Widerstand zwischen der Innenleitung und der Hülle des Sensors) die metrologischen Eigenschaften des Luxmeters beeinflussen kann, muss der Wert des Isolierwiderstands vom Hersteller in der technischen Dokumentation angegeben werden. 3.3 Anzeigevorrichtungen Analoge Anzeigevorrichtungen der Luxmeter müssen eine Skaleneinteilung von ≤ 5 lx haben. Digitale Anzeigevorrichtungen der Luxmeter müssen eine Auflösung von 1 lx und besser haben. Die Ziffernhöhe bei Digitalanzeigen muss mehr als 4 mm betragen. Die Maßeinheit für die Messung der Beleuchtungsstärke ist lx. Durch das Außengehäuse muss die Anzeigeeinrichtung sicher vor äußeren Einflüssen, die bei der Messung der Beleuchtungsstärke auftreten (vor allem vor Kondensationsfeuchtigkeit), geschützt werden. Bei Handgeräten müssen alle technischen Daten bezüglich des Geräts klar erkennbar und verständlich an der Skala des Geräts bzw. in deren Umgebung angegeben sein. 3.4 Zusatzeinrichtungen Luxmeter können mit einer Aufzeichnungsvorrichtung zur Überwachung des zeitlichen Verlaufs der Beleuchtungsstärke ausgestattet sein. Luxmeter können mit einer Kommunikationsschnittstelle ausgestattet sein, die den Anschluss von Zusatzeinrichtungen gestattet. 3.5 Software Bei elektronischen Luxmetern muss eine vom Gerät identifizierbare Software verwendet werden (unter Ausnahme von Fällen, wo ausschließlich Messgrößen angezeigt werden und keine weiteren Funktionen verfügbar sind). Die Software muss gegen zufällige oder vorsätzliche Beeinflussung bzw. Beschädigung gesichert sein und dem Dokument der technischen Normung WELMEC 7.22) entsprechen. 3.6 Stromversorgung Luxmeter können aus einer unabhängigen Stromversorgungsquelle oder mit Hilfe eines Adapters aus dem Netz gespeist werden. Luxmeter mit äußerer Stromversorgung müssen an eine Versorgung mit einem Nennwert (Wechseloder Gleichspannung) angeschlossen werden können. Die Luxmeter müssen mit einem entsprechenden Stecker versehen sein. 2) WELMEC 7.2 Software Guide; öffentlich zugänglich auf www.welmec.org 5 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Eine unabhängige Stromversorgungsquelle muss in der Herstellerspezifikation definiert sein und das Luxmeter muss eine Neuaufladung der Stromversorgungsquelle oder deren Austausch signalisieren und sich beim Absinken der Versorgungsspannung unter die vom Hersteller festgelegten Grenzen selbst sperren oder abschalten. Bei batteriebetriebenen Luxmetern muss eine Möglichkeit für die Anzeige des Batteriestands bestehen. 3.7 Störfestigkeit gegen äußere Umgebungseinflüsse 3.7.1 Mechanische Störfestigkeit Die Konstruktion der Luxmeter und die verwendeten Werkstoffe müssen eine ausreichende Festigkeit, Stabilität und Störfestigkeit gegen mechanische Stöße und freien Fall besitzen, sofern eine solche Störfestigkeit vom Hersteller in der technischen Dokumentation des Geräts angegeben ist. 3.7.2 Störfestigkeit gegen Grenzbedingungen für Lagerung und Transport Die Luxmeter und ihre Teile müssen ohne Beschädigung und ohne Verschlechterung der metrologischen Eigenschaften den vom Hersteller in der technischen Dokumentation des Geräts (deklarierte Schutzstufe des Gehäuses) angegebenen Grenztemperaturen für die Lagerung von -30 °C und +70 °C standhalten. 3.8 Elektromagnetische Verträglichkeit Luxmeter, die elektronische Komponenten enthalten, dürfen durch elektrische oder elektromagnetische Störungen nicht beeinflusst werden oder müssen auf solche Störungen auf festgelegte Weise (z. B. durch Fehlermeldung, Blockierung der Messung u. Ä.) reagieren. Sie dürfen auch keine unerwünschten elektromagnetischen Felder abstrahlen. Für Luxmeter, die elektronische Komponenten enthalten, ist die elektromagnetische Umgebungsklasse E1 (d. h. Wohn- oder Geschäftsräume oder Leichtindustrieumgebung) definiert. 3.9 Beständigkeit gegen unbefugte Manipulation Die Luxmeter dürfen keine Eigenschaften haben, die eine betrügerische Verwendung erleichtern, ferner müssen die Möglichkeiten einer unbeabsichtigten fehlerhaften Verwendung minimal sein. Komponenten, die der Benutzer nicht zerlegen oder justieren darf, müssen gegen derartige Aktivitäten gesichert sein. Die Einstellelemente der Luxmeter müssen so gesichert sein, dass es bei üblicher Handhabung nicht zu einer Änderung der Einstellungen ohne Beschädigung der amtlichen Marken kommen kann. 4 Kennzeichnung der Messgeräte 4.1 Allgemeines Sämtliche Aufschriften und Zeichen müssen unter üblichen Bedingungen leicht sichtbar, leicht lesbar sowie unauslöschbar sein. Luxmeter müssen mindestens mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein: – Bezeichnung des Herstellers, – Typbezeichnung, – Herstellungsnummer des Messgeräts und des Fühlers, sofern abnehmbar, – Messbereiche und verwendete Maßeinheit, – Stromversorgung, – Typgenehmigungszeichen. 6 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 4.2 Kennzeichnung mit amtlichen Marken Es müssen geeignete Stellen für die Anbringung der Typgenehmigungsmarke und der amtlichen Marke (der amtlichen Marken) sichergestellt werden, die folgende Anforderungen erfüllen: – untrennbarer Bestandteil des Messgeräts, – verdeckt keine anderen Kennzeichnungen am Gerät, – Stelle, an der die Marke durch die übliche Nutzung des Geräts nicht beschädigt werden kann. Ist ein Luxmeter mit einer Öffnung für den Zugang zum Justierungselement versehen, wird diese Öffnung mit einer kleinen Marke überklebt. Ebenso auch mindestens eine Schraube des Gehäuses des Geräts, nach deren Lösen der Zugang zu den Justierungselementen möglich wird. 5 Typenzulassungen der Messgeräte 5.1 Allgemeines Das Verfahren der Typenzulassung besteht aus folgenden Prüfungen: – äußere Prüfung, – vorläufige Funktionsprüfung, – Genauigkeitsprüfung, – Prüfung der Linearität, – Prüfung der relativen spektralen Empfindlichkeit, – Prüfung der Empfindlichkeit auf UV- und Infrarot-Strahlung, – Prüfung der Temperaturabhängigkeit, – Prüfung der Richtungsabhängigkeit, – Prüfungen der Störfestigkeit gegen äußere Einflüsse: – – Prüfung der Störfestigkeit gegen Grenztemperaturen für Lagerung und Transport, – Prüfung des Schutzes gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern (Schutzgrad des Gehäuses), Prüfungen der elektromagnetischen Verträglichkeit: – Prüfung der Störfestigkeit gegen abgestrahlte hochfrequente elektromagnetische Felder, – Prüfung der Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladungen. 5.2 Äußere Prüfung Bei der äußeren Prüfung der Luxmeter werden beurteilt: – Vollständigkeit der vorgeschriebenen technischen Dokumentation, – Übereinstimmung der vom Hersteller in der Dokumentation spezifizierten metrologischen und technischen Eigenschaften mit den in den Kapiteln 2, 3 und 4 genannten Anforderungen dieser Vorschrift, – Vollständigkeit und Funktionszustand der Luxmeter gemäß der vorgeschriebenen technischen Dokumentation, – Übereinstimmung der Softwareversion des Luxmeters mit der vom Hersteller spezifizierten Version. 7 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 5.3 Vorläufige Funktionsprüfung Wegen des Temperaturausgleichs muss das Gerät ausreichend lange Zeit vor der Messung in ein temperaturstabilisiertes Labor (auf 25 ± 2) °C gebracht werden. Der photoelektrische Sensor wird in einem Halter in der optischen Null der photometrischen Bank befestigt, die Anzeigeeinheit wird in die vorgeschriebene Position gebracht. In einem nicht abgedunkelten photometrischen Labor erfolgt die vorläufige Überprüfung der Funktion des Luxmeters durch Messung des Lichthintergrunds in der Mitte des Labors. Nach Abdunklung des photometrischen Labors wird die Nullauslenkung des Geräts überprüft bzw. eingestellt, sofern das Luxmeter dies gestattet. 5.4 Genauigkeitsprüfung 5.4.1 Allgemeines Die Genauigkeitsprüfung kann wie folgt durchgeführt werden: – entweder unter Verwendung eines Eichmaß-Luxmeters als Referenz; oder – unter Verwendung eines Satzes photometrischer Eichmaß-Glühbirnen der Leuchtkraft mit definierten Werten der Farbtemperatur. 5.4.2 Genauigkeitsprüfung unter Verwendung eines Eichmaß-Luxmeters als Referenz Die photometrischen Sensoren des Eichmaß-Luxmeters und des zu prüfenden Luxmeters werden abwechselnd so eingestellt, dass die optische Achse der photometrischen Bank durch die Mitte des photometrischen Sensors der Luxmeter verläuft und parallel zum Normal der empfindlichen Fläche des photometrischen Sensors ist. Die gegenseitige Lage der photometrischen Sensoren des zu prüfenden Luxmeters und des Eichmaß-Luxmeters wird so eingestellt, dass beide Sensoren die Beleuchtungsstärke in der gleichen Messebene messen. Handelt es sich um einen photometrischen Sensor mit sphärischem Gehäuse, sollte er mit einer „Kante“ für die genaue Festlegung der Ebene versehen sein. Als Lichtquelle wird eine photometrische Glühbirne mit einem Wert der Farbwärme der emittierten Strahlung entsprechend einer Temperatur von 2 856 K (CIE-Normlichtquelle A) verwendet. Die Glühbirne wird so eingestellt, dass die Mitte des Glühfadens der Glühbirne sich in der optischen Achse der Bank befindet und die Ebene des Glühfadens der Glühbirne zur optischen Achse der Bank senkrecht ist. Alle Messungen erfolgen für eine Leuchtdauer von zehn Minuten bei einer Stromversorgung der Glühbirnen mit einer stabilisierten Gleichspannung in senkrechter Lage des Sockels nach unten. Durch Verschiebung der Glühbirne über die photometrische Bank wird der jeweilige Wert der Beleuchtungsstärke in der Ebene der photometrischen Sensoren eingestellt, die Daten des Eichmaß-Luxmeters und des zu prüfenden Luxmeters werden abwechselnd abgelesen. Die Eichung des Luxmeters erfolgt laut Methodik in fünf Punkten jedes Bereichs und zwar bei den Werten 10 %, 30 %, 50 %, 70 % und 90 % des Messbereichs. Aus den Messwerten wird der Korrekturkoeffizient des zu prüfenden Luxmeters kA für den gegebenen Wert der Beleuchtungsstärke wie folgt berechnet: kA Eet Ezk (1) wobei Eet die mit dem Eichmaß-Luxmeter gemessene Beleuchtungsstärke bei Beleuchtung durch die Lichtquelle A ist, Ezk die mit dem zu prüfenden Luxmeter gemessene Beleuchtungsstärke bei Beleuchtung durch die Lichtquelle A ist. 8 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Die ermittelte Abweichung des durchschnittlichen Korrekturkoeffizienten kA vom Wert 1 bei der Prüfung muss den in Artikel 2.3 angegebenen Parametern entsprechen. 5.4.3 Genauigkeitsprüfung unter Verwendung eines Satzes photometrischer EichmaßGlühbirnen der Leuchtkraft Am Eichmaß der Leuchtkraft werden Spannung und Strom nach dem Kalibrierblatt des Eichmaßes stetig eingestellt und die Stabilisierung abgewartet. Dann wird das Eichmaß nacheinander in Abständen von 1 m, 2 m, 3 m, 4 m und 5 m vom Fotoelement des zu prüfenden Luxmeters aufgestellt. Bei jeder Änderung des Abstands lässt man die Eichmaß-Glühbirne sich mindestens 15 s stabilisieren, anschließend wird der Messwert abgelesen. Der gesamte Zyklus wird für weitere zwei EichmaßGlühbirnen wiederholt. Die Werte der Beleuchtungsstärke Ei in den einzelnen Punkten werden nach der Formel (2) wie folgt berechnet: Ei Iv ri 2 (2) wobei ri der Abstand des Fotoelements von der Eichmaß-Glühbirne in Metern im i-tem Punkt ist, Iv die im Kalibrierblatt der Eichmaß-Glühbirne angegebene Leuchtkraft ist. Die bei der Prüfung ermittelten Abweichungen müssen den in Artikel 2.3 angegebenen Parametern entsprechen. 5.5 Prüfung der Linearität Die Linearität der Reaktion des zu prüfenden Luxmeters wird bei der oben beschriebenen eigentlichen Prüfung der Genauigkeit des Luxmeters an einem Eichmaß der Linearität mindestens für fünf Beleuchtungswerte für jeden Messbereich des Luxmeters geprüft. Die Messung wird mindestens dreimal wiederholt. Der Index der Nichtlinearität f3 wird nach folgender Formel (3) berechnet, bei der Prüfung muss er den in Artikel 2.3 angegebenen Parametern entsprechen: f (Y ) X Y max 1 a f 3 max f 3 Y Ymax X (3) wobei Y das Ausgangssignal des Luxmeters beim Eingangswert X ist, Xmax der Eingangswert ist, der dem maximalen Ausgangssignal des Luxmeters Ymax entspricht. 5.6 Prüfung der relativen spektralen Empfindlichkeit Die relative spektrale Empfindlichkeit von Luxmetern wird immer in einem quasi-monochromatischen Bündel gemessen, das in der gesamten empfindlichen Fläche des photometrischen Sensors des Luxmeters ausreichend homogen sein muss. Für einen gewählten Wert der Wellenlänge der Ausgangsstrahlung des Monochromators wird die Angabe des Luxmeters mit dem am ArbeitsEichmaß der spektralen Empfindlichkeit der Detektoren im betreffenden Spektralbereich gemessenen Wert des Fotostroms verglichen. Die aktuellen Werte der spektralen Empfindlichkeit des ArbeitsEichmaßes müssen zusammen mit den entsprechenden Unsicherheiten im Kalibrierblatt des ArbeitsEichmaßes angegeben sein. 9 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Für die Bestimmung des Werts der integralen Charakteristik f1' wird die genormte Funktion der spektralen Empfindlichkeit wie folgt berechnet: 780nm S A ( ) V ( ) d ( ) * s rel ( ) s rel ( ) 380nm (4) 780nm S A ( ) s rel ( ) d ( ) 380nm wobei SA (λ) die Funktion der spektralen Dichte der Normlichtquelle A ist. Der Indexwert der integralen Charakteristik f1' ist wie folgt definiert: 780nm s rel( ) V ( ) d ( ) * f ´1 380nm (5) 780nm V ( ) d ( ) 380nm Die Werte der integralen Charakteristik f1' bei der Prüfung müssen den in Artikel 2.3 angegebenen Parametern entsprechen. 5.7 Prüfung der Empfindlichkeit auf UV- und Infrarot-Strahlung Eine Empfindlichkeit auf UV- und Infrarot-Strahlung ist kritisch für Messungen, bei denen von einem Vorhandensein von Infrarot- und/oder UV-Strahlung ausgegangen werden muss, z. B. bei Tageslicht oder bei manchen Entladungen oder Glühbirnen. Luxmeter sollten nicht empfindlich gegenüber UVund Infrarotstrahlung sein. Die Empfindlichkeit gegenüber UV-Strahlung wird durch Bestrahlung des Luxmeters mit einer UVStrahlungsquelle, die Strahlung vor allem im UV-Spektralbereich abstrahlt, bestimmt. Das Verhältnis der Beleuchtung im Spektralbereich der sichtbaren Strahlung zur Intensität der Bestrahlung im UVSpektralbereich sollte 35 lx∙(W ∙ m-2)-1 betragen. Die Strahlungsquelle sollte eine spektrale Charakteristik ähnlich der Charakteristik auf Abbildung 1 haben. Die Empfindlichkeit ist als Verhältnis des Signals des Luxmeters Yuv bei Bestrahlung durch eine UV-Strahlungsquelle in Kombination mit einem UV-Filter und dem Signal des Luxmeters Y bei Bestrahlung mit der gleichen Strahlungsquelle ohne Filter, nach der Formel (6) definiert. Die empfohlene Charakteristik des Filters ist in der Grafik auf Abbildung 2 dargestellt. f UV YUV Y (6) 10 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Abbildung 1 – Empfohlene spektrale Charakteristik einer UV-Strahlungsquelle Abbildung 2 – Empfohlene spektrale Charakteristik eines UV-Filters Die Empfindlichkeit auf Infrarot-Strahlung wird durch Bestrahlung des Luxmeters mit einer Glühbirne (CIE-Normlichtquelle A) bestimmt. Die Empfindlichkeit ist als Verhältnis des Signals des Luxmeters YIČ bei Bestrahlung durch die Quelle A in Kombination mit einem Infrarot-Filter und dem Signal des Luxmeters Y bei Bestrahlung mit der gleichen Strahlungsquelle ohne Filter, nach der Formel (7) definiert. Die empfohlene Charakteristik des Filters ist in der Grafik auf Abbildung 3 dargestellt. f IR YIR Y (7) 11 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Abbildung 3 – Empfohlene Charakteristik eines Infrarot-Filters 5.8 Prüfung der Temperaturabhängigkeit Der photometrische Sensor wird in einer geeigneten Klimakammer auf einem verschiebbaren Wagen der photometrischen Bank angebracht. Bei einer stabilisierten Temperatur von 5 °C (in der Regel nach einer Stunde) leuchtet in der Kammer eine photometrische Glühbirne auf und die Beleuchtungswerte für 5 unterschiedliche Abstände des photometrischen Sensors werden gemessen. Anschließend wird die Temperatur in der Klimakammer auf 40 °C erhöht und nach einer Stabilisierungszeit (in der Regel nach einer Stunde) leuchtet erneut die photometrische Glühbirne auf und die Beleuchtungswerte für 5 unterschiedliche Abstände des photometrischen Sensors werden gemessen. Die Beleuchtungswerte werden auch bei der Referenztemperatur T0= 25 °C gemessen. Der Index der Temperaturabhängigkeit f6 wird nach der Formel (8) berechnet und muss bei der Prüfung den in Artikel 2.3 angegebenen Werten entsprechen. f 6,T Y (T2 ) Y (T1 ) T 1 Y (T0 ) T2 T1 (8) wobei Y(T) das Ausgangssignal bei der Temperatur T, ist. T0 = 25 °C; T1 = 5 °C; T2 = 40 °C; T = 10 °C. 5.9 Prüfung der Richtungsabhängigkeit Bei der Prüfung wird der Sensor an einem drehbaren Tischchen mit Möglichkeit der Rotation längs zweier gegenseitig senkrechter Achsen befestigt. Für die Prüfung wird eine Normlichtquelle A verwendet. Für die Messung wird ein kollimiertes Bündel mit einer Divergenz kleiner als 1° verwendet. Der Sensor wird so eingestellt, dass die Achse des Drehtischchens durch die Mitte der empfindlichen Fläche des Sensors verläuft und senkrecht zur optischen Achse der photometrischen Bank ist. Der Index der Richtungsabhängigkeit f2 wird in zwei orthogonalen Ebenen gemessen. Die Richtungsabhängigkeit wird im Bereich ε von 5° bis 85° mit einem Schritt von 5° bzw. einem kleineren Schritt je nach Herstelleranforderungen gemessen. Der Index der Richtungsabhängigkeit f2 von Luxmetern mit ebenem Sensor wird nach Formel (9) berechnet, bei der Prüfung muss er den in Artikel 2.3 angegebenen Parametern entsprechen: 12 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 f 2 ( , ) Y ( , ) 1 Y (0, ) cos (9) wobei Y(ε, φ) das Ausgangssignal in Abhängigkeit vom Einfallswinkel ist, ε der in Bezug zum Normal / der Senkrechten der Messfläche oder der in Bezug zur optischen Achse gemessene Winkel ist, φ der Azimutwinkel ist. Abbildung 4 – Koordinaten zur Definition der Funktion f2 (ε, φ) 5.10 Prüfungen der Störfestigkeit gegen äußere Einflüsse 5.10.1 Prüfung der Störfestigkeit gegen Grenztemperaturen für Lagerung und Transport Das komplette Luxmeter muss im außer Betrieb befindlichen Zustand (ausgeschaltet, sofern relevant) bei beiden Grenztemperaturen der Lagerung gemäß den vom Hersteller festgelegten technischen Bedingungen für einen Zeitraum von drei Stunden in eine Klimakammer gebracht werden. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung werden Veränderungen im Aussehen kontrolliert. Das Messgerät darf sein Aussehen nicht verändern, Material und Oberfläche dürfen nicht rissig geworden sein und keine Blasen oder Farbveränderungen aufweisen. Nach Ablauf von zwei Stunden nach Abschluss der Prüfung muss das Luxmeter bei Referenztemperatur den in Artikel 2.3 aufgeführten Parametern entsprechen. 5.10.2 Prüfung des Schutzes gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern (Schutzgrad des Gehäuses) Hat der Hersteller in den technischen Bedingungen festgelegt, dass das Luxmeter beständig gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern durch das Schutzgehäuse ist, wird bei der Prüfung überprüft, ob das Messgerät dem spezifizierten Schutzgrad entspricht. 5.11 Prüfungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) 5.11.1 Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladungen Die Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladungen wird an Luxmetern in eingeschaltetem Zustand vorzugsweise durch eine Spannung von ± 6 kV für Kontaktentladungen und ± 8 kV für Luftentladungen, sofern keine Kontaktentladungen angewendet werden können, geprüft. Die Entladungen werden auf die Gehäuse der Luxmeter und auf Anschlussplatten in der Nähe der Luxmeter appliziert. Bei dieser Prüfung müssen die Luxmeter die normale Funktion in den Grenzen der in Artikel 2.3 angegebenen Parameter aufweisen oder einen schwerwiegenden Fehler erkennen und auf die festgelegte Weise reagieren. 13 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 5.11.2 Störfestigkeit gegenüber emittierten hochfrequenten elektromagnetischen Feldern Die Störfestigkeit gegen ein abgestrahltes hochfrequentes elektromagnetisches Feld wird an Luxmetern in eingeschaltetem Zustand in folgenden Frequenzbereichen und bei folgenden Intensitäten des Prüffelds geprüft: – Frequenz 80 MHz bis 800 MHz, Intensität 3 V/m; – Frequenz 800 MHz bis 960 MHz, Intensität 10 V/m; – Frequenz 960 MHz bis 1 400 MHz, Intensität 3 V/m; – Frequenz 1 400 MHz bis 2 000 MHz, Intensität 10 V/m. Die angegebenen Werte für die Intensität des Prüffelds gelten für Messungen ohne Modulation. Das Prüffeld hat eine Amplitudenmodulation mit einer Tiefe von 80 %, das Modulationssignal hat einen sinusförmigen Verlauf mit einer Modulationsfrequenz von 1 kHz. Der Frequenzschritt bei der Frequenzwobbelung des Prüffelds beträgt höchstens 1 %. Die Verzögerungsdauer darf bei keiner Frequenz kürzer sein als die für die Prüfung des Luxmeters einschließlich seiner Reaktionsfähigkeit auf die Störung erforderliche Zeit. In keinem Fall darf sie jedoch kürzer als 0,5 s sein. Das Prüffeld wird auf alle Seiten des Gehäuses des Luxmeters appliziert. Bei dieser Prüfung müssen die Luxmeter die normale Funktion in den Grenzen der in Artikel 2.3 angegebenen Parameter aufweisen oder einen schwerwiegenden Fehler erkennen und auf die festgelegte Weise reagieren. 6 Ersteichung 6.1 Allgemeines Das Verfahren der Ersteichung besteht aus folgenden Prüfungen: – Sichtprüfung, – vorläufige Funktionsprüfung, – Genauigkeitsprüfung, – Prüfung der Linearität, – Festlegung von Korrekturkoeffizienten Normlichtquelle A. für andere Beleuchtungsquellen als die 6.2 Anforderungen an die Prüfeinrichtung Bei Prüfungen von Luxmetern sind folgende Messgeräte mit sichergestellter metrologischer Verknüpfung und folgende weitere Hilfsmittel erforderlich: a) Eichmaße der Leuchtkraft können sein: – Eichmaß-Luxmeter als Referenz, – photometrische Eichmaß-Glühbirnen mit einem solchen Wert der Leuchtkraft, der es gestattet, bei der nutzbaren Länge der photometrischen Bank den geforderten Bereich der Werte der Beleuchtungsintensität zu erreichen, b) photometrische Bank mit Zubehör, welches durch ein System von Blenden, einstellbaren Haltern, Kreuzverschiebungen und Justierungshilfsmitteln gebildet wird. Die Mindestlänge der photometrischen Bank beträgt 3 m, mit der Möglichkeit zur Ablesung des Abstands mit einer Auflösung von 0,5 mm. Die Gesamtunsicherheit der Ablesung des Abstands darf nicht mehr als ± 2 mm betragen, c) Eichmaß der Linearität (Referenzdetektor/Luxmeter mit definierter Linearität), 14 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 d) stabilisierte regulierbare Stromquelle mit Gleichspannung für die Stromversorgung der photometrischen Glühbirnen, Labor-Voltmeter und Labor-Amperemeter zur Messung der elektrischen Spannungen und Stromstärken der photometrischen Glühbirnen, e) Zeitmesseinrichtung (elektronische oder mechanische Stoppuhr), f) Thermometer mit Messbereich von 15-40 °C, g) Messgerät für den photometrischen Strom (Nano-Amperemeter oder Wandler für Strom in Spannung) mit einer an die Parameter des Detektors der optischen Strahlung angepassten Empfindlichkeit und Eingangsimpedanz, h) Reinigungsmittel für die photometrischen Glühbirnen und die photometrische Bank, i) Normlichtquelle A, Temperatur 2 856 K – Wolfram-Glühbirnen der erforderlichen Leistungen, j) für die künstliche Beleuchtung verwendete Tageslichtquellen und weiße Leuchtstoffröhren), Lichtquellen (Natrium-Entladungslampen, k) photometrisches „schwarzes Labor“, welches Messungen ohne Tageslichteinfluss und störenden Hintergrund künstlicher Lichtquellen gestattet. 6.3 Sichtprüfung Bei der Sichtprüfung wird kontrolliert, ob das zur Prüfung vorgelegte Luxmeter einschließlich der Softwareversion dem genehmigten Typ entspricht. Besondere Aufmerksamkeit ist der Kontrolle der Richtigkeit der Kennzeichnung im Sinne von Artikel 4.1 und ihrer Lesbarkeit zu widmen. Ferner wird kontrolliert, ob das Luxmeter nicht mechanisch beschädigt ist und ob bei Luxmetern mit elektronischem Display nach Anschluss an das Netz alle Zeichen auf dem Display sichtbar sind. Luxmeter, die nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und beschädigte Luxmeter werden nicht weiter geprüft. 6.4 Vorläufige Funktionsprüfung Die vorläufige Funktionsprüfung erfolgt gemäß Artikel 5.3. 6.5 Genauigkeitsprüfung Die Genauigkeitsprüfung kann wie folgt durchgeführt werden: – unter Verwendung eines Eichmaß-Luxmeters als Referenz gemäß Artikel 5.4.2 oder – unter Verwendung eines Satzes photometrischer Eichmaß-Glühbirnen der Leuchtkraft mit definierten Werten der Farbtemperatur gemäß Artikel 5.4.3. 6.6 Prüfung der Linearität Die Prüfung der Linearität geeichter Luxmeter erfolgt gemäß Artikel 5.5. 6.7 Festlegung von Korrekturkoeffizienten für andere Beleuchtungsquellen als die Normlichtquelle A Die Prüfung der spektralen Anpassung der spektralen Empfindlichkeit von Luxmetern entsprechend der spektralen Lichtwirkung für das photopische Sehen V (λ) erfolgt durch Vergleich des zu eichenden Luxmeters mit dem Eichmaß-Luxmeter an anderen Betriebs-Lichtquellen als der CIENormlichtquelle A. Betriebs-Lichtquellen, die zur Prüfung der spektralen Anpassung der spektralen Empfindlichkeit von Luxmetern entsprechend der spektralen Lichtwirkung für das photopische Sehen V (λ) verwendet werden, sind: – Lichtquellen von Natrium-Entladungslampen, 15 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 – Lichtquellen ähnlich der Normlichtquelle D65 (mit einer Farbtemperatur von ca. 6 500 K), die dem Tageslicht spektral ähnlich sind, – Lichtquellen weißer Leuchtstoffröhren mit Luminophor (Farbtemperatur ungefähr 2 800 K), – Lichtquellen weißer Leuchtstoffröhren mit Luminophor (Farbtemperatur ungefähr 5 500 K). Die Korrekturkoeffizienten werden für einen einzigen Wert der Leuchtkraft der photometrischen Glühbirne bestimmt, der Wert wird unter Berücksichtigung des Messbereichs des zu eichenden Luxmeters gewählt. Der Wert des Korrekturkoeffizienten kj für die Lichtart j wird nach folgender Formel (10) bestimmt: kj A EetA Ezk Ezkj k A Ezkj (10) wobei A Ezk der Wert der mit dem Eichmaß-Luxmeter gemessenen Beleuchtungsstärke bei Beleuchtung durch die Lichtquelle A ist, Ezkj der Wert der mit dem zu eichenden Luxmeter gemessenen Beleuchtungsstärke bei Beleuchtung durch die Lichtquelle j ist, A Ezk der Wert der mit dem zu eichenden Luxmeter gemessenen Beleuchtungsstärke bei Beleuchtung durch die Lichtquelle A ist. Im Eichblatt werden die Werte der Korrekturkoeffizienten kj für die einzelnen Arten der Lichtquellen j angegeben. 7 Nacheichung Das Verfahren der Nacheichung entspricht dem Verfahren bei der Ersteichung gemäß Artikel 6. 8 Bekannt gegebene Normen Das Tschechische Metrologische Institut (ČMI) gibt zwecks Spezifizierung der metrologischen und technischen Anforderungen an Messgeräte und zwecks Spezifizierung der Prüfmethoden bei der Eichung, die aus dieser Allgemeinverfügung folgen, tschechische technische Normen, weitere technische Normen oder technische Dokumente internationaler beziehungsweise ausländischer Organisationen oder andere technische Dokumente, die detaillierte technische Anforderungen enthalten, bekannt (nachfolgend nur „bekannt gegebene Normen“). Ein Verzeichnis dieser bekannt gegebenen Normen mit einer Zuordnung zur entsprechenden Verfügung gibt das ČMI zusammen mit der Allgemeinverfügung in öffentlich zugänglicher Weise heraus (auf der Webseite www.cmi.cz). Die Erfüllung von bekannt gegebenen Normen oder von Teilen dieser Normen wird in dem Umfang und unter den Bedingungen, die in der Allgemeinverfügung festgelegt sind, als Erfüllung derjenigen in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Anforderungen erachtet, auf die sich diese Normen oder Teile dieser Normen beziehen. II. BEGRÜNDUNG Das ČMI erlässt zur Durchführung von § 24c des Metrologiegesetzes diese Allgemeinverfügung, durch welche die metrologischen und technischen Anforderungen an definierte Messgeräte sowie die Prüfmethoden bei der Typgenehmigung und Eichung dieser definierten Messgeräte festgelegt werden. 16 Entwurf der Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 Die Verordnung GBl. Nr. 345/2002 in der jeweils geltenden Fassung, welche die Messgeräte festlegt, die der Eichpflicht bzw. der Typgenehmigungspflicht unterliegen, ordnet im Anhang „Verzeichnis der Arten von definierten Messgeräten“ unter Posten 5.1.2 Luxmeter den Messgeräten zu, die der Typgenehmigungs- und Eichpflicht unterliegen. Das ČMI gibt daher zur Durchführung von § 24c des Gesetzes über die Metrologie für diese konkrete Art von Messgeräten, nämlich „Luxmeter“, diese Allgemeinverfügung heraus, durch welche die metrologischen und technischen Anforderungen für Luxmeter und die Prüfmethoden bei der Typgenehmigung und bei der Eichung dieser definierten Messgeräte festgelegt werden. Diese Vorschrift (Allgemeinverfügung) wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert. III. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen die Allgemeinverfügung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden: § 173 Absatz 2 Verwaltungsordnung (VerwO). Gemäß § 172 Absatz 5 VerwO kann gegen eine Entscheidung über Einwände keine Berufung und kein Einspruch eingelegt werden. Die Übereinstimmung der Allgemeinverfügung mit den Rechtsvorschriften kann in einem Prüfungsverfahren gemäß den §§ 94 bis 96 VerwO beurteilt werden. Ein Beteiligter kann eine Initiative zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei dem Rechtsorgan einbringen, das diese Allgemeinverfügung erlassen hat. Falls das Rechtsorgan keine Gründe für die Eröffnung eines Prüfverfahrens erkennt, teilt es diese Tatsache dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb von dreißig Tagen mit. Ein Beschluss über die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens kann gemäß § 174 Absatz 2 VerwO innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gefasst werden. 17 Allgemeinverfügung Nr. 0111-OOP-C043-14 IV. INKRAFTTRETEN Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem fünfzehnten Tag ab dem Tag ihrer Veröffentlichung (§ 24d des Metrologiegesetzes) in Kraft. ...………………………….............. RNDr. Pavel Klenovský Generaldirektor 18