Öffentliche Informationsveranstaltung zum Thema Fracking

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Öffentliche Informationsveranstaltung
zum Thema Fracking
der Samtgemeinde Gartow
Klaus Söntgerath
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Gartow, 02.02.2016
Agenda:
Vorstellung LBEG
Was bedeutet Fracking?
Wie ist aktuell die Gesetzeslage (Bundesrecht und Landesrecht)?
Was bedeutet Aufsuchungserlaubnis?
Welche Mitwirkungsrechte haben Gemeinden, Samtgemeinden und
Landkreise?
Wie relevant kann Fracking in der Flächenkulisse der Samtgemeinde
Gartow sein?
Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorstellung LBEG
GEOZENTRUM HANNOVER
ca. 300 Mitarbeiter/innen
Bergbehörde für
Niedersachsen
SchleswigHolstein, Hamburg
und Bremen
Hauptsitz Hannover
Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld
Außenstelle Meppen
Außenstelle Celle
Geologischer
Dienst für
Niedersachsen
Unsere Philosophie
Fachlich kompetente, neutrale und transparente
Fachbehörde für bergbauliche und geologische
Themenstellungen
Wirtschaft
Rechtskonforme Verwaltungsverfahren
Wirtschaftlich unabhängige Informationen
und Beratung für die verschiedenen Akteure
Informieren sachlich, umfassend und zeitnah
über öffentlichkeitsrelevante Vorgänge
Umwelt
Ressourcen
Was bedeutet Fracking?
Erdöl- und Erdgasförderung in Deutschland
Erdöl
Erdgas
Erdöl und Erdgas in Deutschland
Reserven und Produktion - Entwicklung
2013
2,6
Produktion (in Mio. t)
aus 49 Feldern / 1066 Sonden
2014
Differenz
2,4
-0,2
-7,9%
2014
31,5
Reserven (in Mio. Tonnen)*
2015
Differenz
31,1
-0,39
-1,2%
* Stichtag 01.01.2015
2013
10,7
Produktion (in Mrd. m³(Vn) Rohgas)
aus 77 Feldern / 494 Sonden
2014
Differenz
10,1
-0,6
-5,8%
2014
103,6
Reserven (in Mrd. m³(Vn) Rohgas)*
2015
Differenz
88,5
-15,1
-14,6%
* Stichtag 01.01.2015
Erdöl und Erdgas in Deutschland
Fracking
Eines von vielen technischen Verfahren, die auch zur Erdgasgewinnung
eingesetzt werden
Stimulationsmaßnahme (kein Bohrverfahren)
Wasser mit Additiven (Stützmittel und Chemikalien) werden mit hohem
Druck in die Erdgaslagerstätte gepumpt
Ziel: Herstellung von Rissen im Lagerstättengestein, um den Gaszufluss zur
Bohrung zu erhöhen
Größenordnung eines solchen Risses (Bötersen Z 11, Erdgas, Rotliegendes):
„Risshalblänge“ etwa 210 m lang, etwa 70 m hoch, etwa 4,3 cm breit
Zu Beginn der Förderphase oder im Verlauf der Förderung nach Rückgang
des Fördervolumens
Ggf. Mehrfachfrac (mehrere Fracs im Bohrpfad einer Bohrung)
Ggf. Refrac (erneuter Frac nach längerem Förderzeitraum)
Perforation und
Hydraulic Fracturing
in Sekundärlagerstätten
Historie Hydraulic Fracturing Fokus Deutschland
• 1947
• 1949
• 1955
• 1961
• 1995
• 2010
Erster experimenteller Einsatz des Hydraulic Fracturing
im Hugoton-Gasfeld, Grant County, Kansas
Veröffentlichung eines Patents had für die Halliburton
Oil Well Cementing Company (Howco)
Erste Frac-Maßnahme in einem Ölfeld in
Schleswig-Holstein (Bohrung Kiel 7)
Erste Frac-Maßnahme in einem Erdgasfield in
Niedersachsen (Bohrung Rehden 15)
Produktion von sogenannten Tight-Gas-Lagerstätten
wird in Niedersachsen aufgenommen. Dabei werden
Horizontalbohrungen mit Multifracks kombiniert.
Es wird geschätzt, dass weltweit an 60% aller Öl- und
Gasbohrungen Frac-Maßnahmen vorgenommen werden.
Historie Hydraulic Fracturing Fokus Deutschland
• 2011 Juli
• 2012
•
2012
Letzte Frac-Maßnahme im Aufsichtsgebiet LBEG
2.5 Millionen Hydraulic Fracturing Jobs wurden
weltweit in Öl- und Gasbohrungen durchgeführt. Mehr
als eine Million davon in den USA.
Etwa 33 % der deutschen Erdgasproduktion stammt
aus gefrackten Bohrungen. (Skeundärlagerstätten).
Eine Multifrac-Maßnahme zur Aufsuchung von
Schiefergas (3 Einzelfracs in vertikaler Bohrung).
Erdöl und Erdgas in Deutschland
Fracbehandlungen - Erdgas-, Schiefergas- und Geothermiebohrung
143
327
Anzahl der Frac-Maßnahmen in Erdgaslagerstätten
in Niedersachsen
Quelle:
Assessment of
the Potential
Impacts of
Hydraulic
Fracturing for
Oil and Gas on
Drinking Water
Resources
Executive
Summary
United States
Environmental
Protection
Agency 2015
http://www2.epa.gov/hfstudy
Chemikalieneinsatz Damme 3
Eingesetztes
Volumen:
3 x 4.000 m³
bestehend aus:
98 % Wasser
< 2 % Quarzsand
< 0,2 % Additive
kein kennzeichnungspflichtiges Gemisch
Additiv
Tetramethylammoniumchlorid
(CAS-Nr. 75-57-0)
leichte und mit Wasserstoff
behandelte Destillate
(CAS-Nr. 64742-47-8)
PolyethylenglycolOctylphenylether
(CAS-Nr. 9036-19-5)
Eingesetzte(s)
Masse/Volumen
10,6 m³
8 m³
Magnesiumchlorid
(CAS-Nr. 7786-30-3)
Magnesiumnitrat
(CAS-Nr. 10377-60-3)
ein Biozid
(CAS-Nr. 55965-84-9)
460 kg
Gefahrenkennzeichnung
Hydraulic Fracturing
Wie ist aktuell die Gesetzeslage
(Bundesrecht und Landesrecht)?
Aktuelle rechtliche Regelungen
Genehmigung von Frac-Maßnahmen
Fracking wird bisher in Gesetzen in Verordnungen nicht explizit genannt.
Anwendbare Regelungen liegen vor.
Bergrechtliches Betriebsplanverfahren
Einfaches Verwaltungsverfahren, inzwischen Beteiligung der Landkreise
(untere Wasserbehörde);
Prüfung anhand Zulassungsvoraussetzungen § 55 (1) BBergG;
(insbesondere Vorsorge gegen Gefahren, Sicherheitstechnik,
gemeinschädliche Einwirkungen)
Prüfung von allgemeinen Verboten und Beschränkungen aufgrund von
öffentlichen Interessen (§ 48 BBergG).
Aktuelle rechtliche Regelungen
Genehmigung von Frac-Maßnahmen
Beispiel öffentliche Interessen:
§ 48 Wasserhaushaltsgesetz: Reinhaltung des Grundwassers
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das
Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung
der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter
welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im
Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt.
…
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine
nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu
besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und
Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Aktuelle rechtliche Regelungen
Genehmigung von Frac-Maßnahmen
Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren
LBEG beteiligt untere Wasserbehörden im Betriebsplanverfahren.
Die unteren Wasserbehörden erhalten:
Informationen über wasserwirtschaftliche Belange;
eine Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse.
Die Wasserbehörde prüft die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen
Erlaubnis.
Im Falle einer wasserrechtlichen Erlaubnis entscheidet das LBEG im
Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.
(Erlass Nds. MW vom 23.06.2011)
Geplante rechtliche Regelungen
Fracking
Rechtliche Regelungen im Entwurfsstadium
Bund:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren
der Fracking-Technologie; Drucksache 18/4713; 23.04.2015.
Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der
Fracking-Technologie und Tiefbohrungen.
Niedersachsen:
Rd.Erl. d. MW u. d. MU, Entwurf, Stand: 05.06.2014
Zulassung von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus
konventionellen Lagerstätten mittels hydraulischer Bohrlochbehandlung zur
Risserzeugung sowie von Vorhaben zur Versenkung von Lagerstättenwasser in einem Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP-Frac-Behandlung-Erlass).
Geplante rechtliche Regelungen
Genehmigung von Frac-Maßnahmen
Wasserhaushaltsgesetz
Wasserrechtliche Erlaubnis wird obligatorisch
Ausschluss oberhalb von 3.000 m falls Schiefer-, Ton- Mergelgestein oder
Kohleflözgestein (unkonventionell)
Ausnahme zur Erprobung -> Expertenkommission (6-köpfig),
zusätzlich übliches Genehmigungsverfahren, Frac-Fluid nicht
wassergefährdend
Ausschlussgebiete (in und unter)
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete, zusätzliche
nach Landesrecht
Kriterien für Erlaubniserteilung:
z. B. Überwachung, Frac-Fluid maximal WGK 1
Naturschutzgesetz
Ausschussgebiete (in) Naturschutzgebieten und Nationalparken
NATURA 2000 Gebiete Ausschluss Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Geplante rechtliche Regelungen
Genehmigung von Frac-Maßnahmen
UVP-V Bergbau
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und
Öffentlichkeitsbeteiligung:
„Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch
Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck
einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen“‘
Erdwärme; Ausnahme falls keine wassergefährdenden
Gemische eingesetzt werden und außerhalb von Erdbebenzonen
Erweiterung der erforderlichen Angaben:
Einsatz von Stoffen, Beschaffenheit Gewässer, Boden und Gesteine
Stellungnahme Wasser- und Bodenschutzbehörde einholen
Geplante rechtliche Regelungen
Frac-Maßnahmen
Allgemeine Bundesbergverordnung
Stand der Technik einhalten
Integrität des Bohrloches überwachen
Lagerstättenwasser und Flowback überwachen
Erdbebenzone 1 bis 3: seismologisches Basisgutachten
Daten über Methanfreisetzungen und andere Emissionen
erheben
Daten über Entsorgung von Lagerstättenwasser und Flowback
erheben
Was bedeutet
Aufsuchungserlaubnis?
Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz
(§1 BBergG)
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und
Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer
Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem
und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu
fördern,
2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu
gewährleisten sowie
3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für
Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und
den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.
Bergbauberechtigungen
Grundeigene Bodenschätze:
Eigentum des Grundeigentümers.
Bergfreie Bodenschätze:
Kein Eigentum des Grundeigentümers.
Grundeigene Bodenschätze (BBergG),
sonstige Bodenschätze (Landesnaturschutzgesetz)
o Grundeigentum (Gewinnung)
o Alte Rechte (i. d. R. Gewinnung)
Bergfreie Bodenschätze
o
o
o
o
Erlaubnis (Aufsuchung)
Bewilligung (Aufsuchung, Gewinnung)
Bergwerkseigentum (Aufsuchung, Gewinnung)
Alte Rechte (i. d. R. Gewinnung)
Bergfreie Bodenschätze
Metalle und Erze
Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle;
Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der
gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flussspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
o Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und der
Küstengewässer
o Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung
auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
Bergbauberechtigungen
Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht in
einem festgelegten Gebiet (Erlaubnisfeld) festgelegte bergfreie
Bodenschätze aufzusuchen.
(§ 7 BBergG)
Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche
Recht in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) festgelegte
bergfreie Bodenschätze aufzusuchen (soweit die Lagerstätte
bekannt ist - sonst Erlaubnis erforderlich), zu gewinnen und
andere Bodenschätze mit zu gewinnen. (§ 8 BBergG)
Keine Genehmigung von Vorhaben.
Die Erlaubnis und die Bewilligung werden auf Antrag von der
Bergbehörde erteilt.
Grundlagen der Erlaubniserteilung
(formuliert als Versagungsgründe, § 11 BBergG)
Bezeichnung des Bodenschatzes/der Bodenschätze
Festlegung des Erlaubnisfeld und Darstellung in einer Karte
Arbeitsprogramm für die Aufsuchungsarbeiten mit deren
Beschreibung und Angabe des Aufsuchungszeitraumes
(Wichtiger Hinweis: Die Arbeiten im Arbeitsprogramm werden
mit der Erlaubnis nicht genehmigt! Gesonderte Anträge
(Betriebspläne) sind erforderlich.)
Der Antragsteller verpflichtet sich, die Ergebnisse der
Aufsuchung dem LBEG bekanntzugeben.
• Vor dem 1.10.2006:
keine Bergbauberechtigungen
für Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006:
Erlaubnisfeld „Lüchow“ für
Kohlenwasserstoffe (Laufzeit
1.10.2006 bis 30.09.2015)
• Seit dem 2.08.2010:
Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z1“
(Teilfeldsuchbohrung A4;
Bohrzeit 2.08.2010 bis
26.11.2010;
Genehmigungsgrundlage:
Betriebsplanzulassungen)
• Seit dem 15.11.2011:
Bewilligungsfeld „Lüchow“ zur
Förderung von
Kohlenwasserstoffen (Laufzeit
15.11.2011 bis 14.11.2021)
• Seit dem 30.09.2015:
Erlaubnisfeld „Lüchow“
aufgehoben durch Fristablauf.
Welche Mitwirkungsrechte
haben Gemeinden,
Samtgemeinden und Landkreise?
Beteiligung am Verfahren zur Erteilung von
Erlaubnissen und Bewilligungen
Versagungsgrund § 11Nr. 10 BBergG:
Die Erlaubnis (Bewilligung § 12 BBergG) ist zu versagen, wenn
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung
im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.
Beteiligung der Behörden, die Informationen über die
öffentlichen Interessen haben:
Im Wesentlichen die Landkreise
Information von Gemeinden mit Option zur Stellungnahme
o Aufgrund Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 11.06.2014
Beteiligung am Betriebsplanverfahren
Beteiligung anderer Behörden
– Aufgabenbereich anderer Behörden ist betroffen
– Gemeinden als Planungsträger
Beteiligte nach Landesverwaltungsgesetz
– Von Amts wegen oder auf Antrag - Personen, deren
rechtliche Interessen durch die Betriebsplanzulassung
berührt werden
– Auf Antrag - Dritte für die die Betriebsplanzulassung
rechtsgestaltende Wirkung hat LBEG benachrichtigt Dritten
soweit dieser bekannt ist
Wie relevant kann Fracking in der
Flächenkulisse der
Samtgemeinde Gartow sein?
Öffentlichkeitsbeteiligung
Beteiligung am Betriebsplanverfahren
Öffentlichkeitsbeteiligung und
Umweltverträglichkeitsprüfung
– Gewinnung
– Fördervolumen von mehr 500.000 m³ Erdgas am Tag
Öffentlichkeitsbeteiligung
– LBEG kann Betriebsplan auslegen und Auslegung
bekanntmachen
• Falls öffentliche Interessen zugleich den Schutz von Rechten
Dritter umfassen
• mehr als 300 Personen sind betroffen oder der Kreis der
Betroffenen ist abschließend bekannt
Geplante rechtliche Regelungen
Genehmigung von Frac-Maßnahmen
UVP-V Bergbau
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und
Öffentlichkeitsbeteiligung:
„Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch
Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck
einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen“‘
Erdwärme; Ausnahme falls keine wassergefährdenden
Gemische eingesetzt werden und außerhalb von
Erdbebenzonen
Erweiterung der erforderlichen Angaben:
Einsatz von Stoffen, Beschaffenheit Gewässer, Boden und Gesteine
Stellungnahme Wasser- und Bodenschutzbehörde einholen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
GEOZENTRUM HANNOVER
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefon +49 (0)511 643 0
Telefax +49 (0)511 643 2304
E-Mail: [email protected]
www.lbeg.niedersachsen.de
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