Öffentliche Informationsveranstaltung zum Thema Fracking der Samtgemeinde Gartow Klaus Söntgerath Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gartow, 02.02.2016 Agenda: Vorstellung LBEG Was bedeutet Fracking? Wie ist aktuell die Gesetzeslage (Bundesrecht und Landesrecht)? Was bedeutet Aufsuchungserlaubnis? Welche Mitwirkungsrechte haben Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise? Wie relevant kann Fracking in der Flächenkulisse der Samtgemeinde Gartow sein? Öffentlichkeitsbeteiligung Vorstellung LBEG GEOZENTRUM HANNOVER ca. 300 Mitarbeiter/innen Bergbehörde für Niedersachsen SchleswigHolstein, Hamburg und Bremen Hauptsitz Hannover Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld Außenstelle Meppen Außenstelle Celle Geologischer Dienst für Niedersachsen Unsere Philosophie Fachlich kompetente, neutrale und transparente Fachbehörde für bergbauliche und geologische Themenstellungen Wirtschaft Rechtskonforme Verwaltungsverfahren Wirtschaftlich unabhängige Informationen und Beratung für die verschiedenen Akteure Informieren sachlich, umfassend und zeitnah über öffentlichkeitsrelevante Vorgänge Umwelt Ressourcen Was bedeutet Fracking? Erdöl- und Erdgasförderung in Deutschland Erdöl Erdgas Erdöl und Erdgas in Deutschland Reserven und Produktion - Entwicklung 2013 2,6 Produktion (in Mio. t) aus 49 Feldern / 1066 Sonden 2014 Differenz 2,4 -0,2 -7,9% 2014 31,5 Reserven (in Mio. Tonnen)* 2015 Differenz 31,1 -0,39 -1,2% * Stichtag 01.01.2015 2013 10,7 Produktion (in Mrd. m³(Vn) Rohgas) aus 77 Feldern / 494 Sonden 2014 Differenz 10,1 -0,6 -5,8% 2014 103,6 Reserven (in Mrd. m³(Vn) Rohgas)* 2015 Differenz 88,5 -15,1 -14,6% * Stichtag 01.01.2015 Erdöl und Erdgas in Deutschland Fracking Eines von vielen technischen Verfahren, die auch zur Erdgasgewinnung eingesetzt werden Stimulationsmaßnahme (kein Bohrverfahren) Wasser mit Additiven (Stützmittel und Chemikalien) werden mit hohem Druck in die Erdgaslagerstätte gepumpt Ziel: Herstellung von Rissen im Lagerstättengestein, um den Gaszufluss zur Bohrung zu erhöhen Größenordnung eines solchen Risses (Bötersen Z 11, Erdgas, Rotliegendes): „Risshalblänge“ etwa 210 m lang, etwa 70 m hoch, etwa 4,3 cm breit Zu Beginn der Förderphase oder im Verlauf der Förderung nach Rückgang des Fördervolumens Ggf. Mehrfachfrac (mehrere Fracs im Bohrpfad einer Bohrung) Ggf. Refrac (erneuter Frac nach längerem Förderzeitraum) Perforation und Hydraulic Fracturing in Sekundärlagerstätten Historie Hydraulic Fracturing Fokus Deutschland • 1947 • 1949 • 1955 • 1961 • 1995 • 2010 Erster experimenteller Einsatz des Hydraulic Fracturing im Hugoton-Gasfeld, Grant County, Kansas Veröffentlichung eines Patents had für die Halliburton Oil Well Cementing Company (Howco) Erste Frac-Maßnahme in einem Ölfeld in Schleswig-Holstein (Bohrung Kiel 7) Erste Frac-Maßnahme in einem Erdgasfield in Niedersachsen (Bohrung Rehden 15) Produktion von sogenannten Tight-Gas-Lagerstätten wird in Niedersachsen aufgenommen. Dabei werden Horizontalbohrungen mit Multifracks kombiniert. Es wird geschätzt, dass weltweit an 60% aller Öl- und Gasbohrungen Frac-Maßnahmen vorgenommen werden. Historie Hydraulic Fracturing Fokus Deutschland • 2011 Juli • 2012 • 2012 Letzte Frac-Maßnahme im Aufsichtsgebiet LBEG 2.5 Millionen Hydraulic Fracturing Jobs wurden weltweit in Öl- und Gasbohrungen durchgeführt. Mehr als eine Million davon in den USA. Etwa 33 % der deutschen Erdgasproduktion stammt aus gefrackten Bohrungen. (Skeundärlagerstätten). Eine Multifrac-Maßnahme zur Aufsuchung von Schiefergas (3 Einzelfracs in vertikaler Bohrung). Erdöl und Erdgas in Deutschland Fracbehandlungen - Erdgas-, Schiefergas- und Geothermiebohrung 143 327 Anzahl der Frac-Maßnahmen in Erdgaslagerstätten in Niedersachsen Quelle: Assessment of the Potential Impacts of Hydraulic Fracturing for Oil and Gas on Drinking Water Resources Executive Summary United States Environmental Protection Agency 2015 http://www2.epa.gov/hfstudy Chemikalieneinsatz Damme 3 Eingesetztes Volumen: 3 x 4.000 m³ bestehend aus: 98 % Wasser < 2 % Quarzsand < 0,2 % Additive kein kennzeichnungspflichtiges Gemisch Additiv Tetramethylammoniumchlorid (CAS-Nr. 75-57-0) leichte und mit Wasserstoff behandelte Destillate (CAS-Nr. 64742-47-8) PolyethylenglycolOctylphenylether (CAS-Nr. 9036-19-5) Eingesetzte(s) Masse/Volumen 10,6 m³ 8 m³ Magnesiumchlorid (CAS-Nr. 7786-30-3) Magnesiumnitrat (CAS-Nr. 10377-60-3) ein Biozid (CAS-Nr. 55965-84-9) 460 kg Gefahrenkennzeichnung Hydraulic Fracturing Wie ist aktuell die Gesetzeslage (Bundesrecht und Landesrecht)? Aktuelle rechtliche Regelungen Genehmigung von Frac-Maßnahmen Fracking wird bisher in Gesetzen in Verordnungen nicht explizit genannt. Anwendbare Regelungen liegen vor. Bergrechtliches Betriebsplanverfahren Einfaches Verwaltungsverfahren, inzwischen Beteiligung der Landkreise (untere Wasserbehörde); Prüfung anhand Zulassungsvoraussetzungen § 55 (1) BBergG; (insbesondere Vorsorge gegen Gefahren, Sicherheitstechnik, gemeinschädliche Einwirkungen) Prüfung von allgemeinen Verboten und Beschränkungen aufgrund von öffentlichen Interessen (§ 48 BBergG). Aktuelle rechtliche Regelungen Genehmigung von Frac-Maßnahmen Beispiel öffentliche Interessen: § 48 Wasserhaushaltsgesetz: Reinhaltung des Grundwassers (1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. … (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Aktuelle rechtliche Regelungen Genehmigung von Frac-Maßnahmen Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren LBEG beteiligt untere Wasserbehörden im Betriebsplanverfahren. Die unteren Wasserbehörden erhalten: Informationen über wasserwirtschaftliche Belange; eine Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse. Die Wasserbehörde prüft die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Im Falle einer wasserrechtlichen Erlaubnis entscheidet das LBEG im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. (Erlass Nds. MW vom 23.06.2011) Geplante rechtliche Regelungen Fracking Rechtliche Regelungen im Entwurfsstadium Bund: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie; Drucksache 18/4713; 23.04.2015. Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen. Niedersachsen: Rd.Erl. d. MW u. d. MU, Entwurf, Stand: 05.06.2014 Zulassung von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus konventionellen Lagerstätten mittels hydraulischer Bohrlochbehandlung zur Risserzeugung sowie von Vorhaben zur Versenkung von Lagerstättenwasser in einem Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Frac-Behandlung-Erlass). Geplante rechtliche Regelungen Genehmigung von Frac-Maßnahmen Wasserhaushaltsgesetz Wasserrechtliche Erlaubnis wird obligatorisch Ausschluss oberhalb von 3.000 m falls Schiefer-, Ton- Mergelgestein oder Kohleflözgestein (unkonventionell) Ausnahme zur Erprobung -> Expertenkommission (6-köpfig), zusätzlich übliches Genehmigungsverfahren, Frac-Fluid nicht wassergefährdend Ausschlussgebiete (in und unter) Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete, zusätzliche nach Landesrecht Kriterien für Erlaubniserteilung: z. B. Überwachung, Frac-Fluid maximal WGK 1 Naturschutzgesetz Ausschussgebiete (in) Naturschutzgebieten und Nationalparken NATURA 2000 Gebiete Ausschluss Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Geplante rechtliche Regelungen Genehmigung von Frac-Maßnahmen UVP-V Bergbau Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung: „Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen“‘ Erdwärme; Ausnahme falls keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt werden und außerhalb von Erdbebenzonen Erweiterung der erforderlichen Angaben: Einsatz von Stoffen, Beschaffenheit Gewässer, Boden und Gesteine Stellungnahme Wasser- und Bodenschutzbehörde einholen Geplante rechtliche Regelungen Frac-Maßnahmen Allgemeine Bundesbergverordnung Stand der Technik einhalten Integrität des Bohrloches überwachen Lagerstättenwasser und Flowback überwachen Erdbebenzone 1 bis 3: seismologisches Basisgutachten Daten über Methanfreisetzungen und andere Emissionen erheben Daten über Entsorgung von Lagerstättenwasser und Flowback erheben Was bedeutet Aufsuchungserlaubnis? Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (§1 BBergG) Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern, 2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie 3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern. Bergbauberechtigungen Grundeigene Bodenschätze: Eigentum des Grundeigentümers. Bergfreie Bodenschätze: Kein Eigentum des Grundeigentümers. Grundeigene Bodenschätze (BBergG), sonstige Bodenschätze (Landesnaturschutzgesetz) o Grundeigentum (Gewinnung) o Alte Rechte (i. d. R. Gewinnung) Bergfreie Bodenschätze o o o o Erlaubnis (Aufsuchung) Bewilligung (Aufsuchung, Gewinnung) Bergwerkseigentum (Aufsuchung, Gewinnung) Alte Rechte (i. d. R. Gewinnung) Bergfreie Bodenschätze Metalle und Erze Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flussspat und Schwerspat. Als bergfreie Bodenschätze gelten: o Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer o Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme). Bergbauberechtigungen Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht in einem festgelegten Gebiet (Erlaubnisfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen. (§ 7 BBergG) Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen (soweit die Lagerstätte bekannt ist - sonst Erlaubnis erforderlich), zu gewinnen und andere Bodenschätze mit zu gewinnen. (§ 8 BBergG) Keine Genehmigung von Vorhaben. Die Erlaubnis und die Bewilligung werden auf Antrag von der Bergbehörde erteilt. Grundlagen der Erlaubniserteilung (formuliert als Versagungsgründe, § 11 BBergG) Bezeichnung des Bodenschatzes/der Bodenschätze Festlegung des Erlaubnisfeld und Darstellung in einer Karte Arbeitsprogramm für die Aufsuchungsarbeiten mit deren Beschreibung und Angabe des Aufsuchungszeitraumes (Wichtiger Hinweis: Die Arbeiten im Arbeitsprogramm werden mit der Erlaubnis nicht genehmigt! Gesonderte Anträge (Betriebspläne) sind erforderlich.) Der Antragsteller verpflichtet sich, die Ergebnisse der Aufsuchung dem LBEG bekanntzugeben. • Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015) • Seit dem 2.08.2010: Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z1“ (Teilfeldsuchbohrung A4; Bohrzeit 2.08.2010 bis 26.11.2010; Genehmigungsgrundlage: Betriebsplanzulassungen) • Seit dem 15.11.2011: Bewilligungsfeld „Lüchow“ zur Förderung von Kohlenwasserstoffen (Laufzeit 15.11.2011 bis 14.11.2021) • Seit dem 30.09.2015: Erlaubnisfeld „Lüchow“ aufgehoben durch Fristablauf. Welche Mitwirkungsrechte haben Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise? Beteiligung am Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen Versagungsgrund § 11Nr. 10 BBergG: Die Erlaubnis (Bewilligung § 12 BBergG) ist zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. Beteiligung der Behörden, die Informationen über die öffentlichen Interessen haben: Im Wesentlichen die Landkreise Information von Gemeinden mit Option zur Stellungnahme o Aufgrund Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 11.06.2014 Beteiligung am Betriebsplanverfahren Beteiligung anderer Behörden – Aufgabenbereich anderer Behörden ist betroffen – Gemeinden als Planungsträger Beteiligte nach Landesverwaltungsgesetz – Von Amts wegen oder auf Antrag - Personen, deren rechtliche Interessen durch die Betriebsplanzulassung berührt werden – Auf Antrag - Dritte für die die Betriebsplanzulassung rechtsgestaltende Wirkung hat LBEG benachrichtigt Dritten soweit dieser bekannt ist Wie relevant kann Fracking in der Flächenkulisse der Samtgemeinde Gartow sein? Öffentlichkeitsbeteiligung Beteiligung am Betriebsplanverfahren Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung – Gewinnung – Fördervolumen von mehr 500.000 m³ Erdgas am Tag Öffentlichkeitsbeteiligung – LBEG kann Betriebsplan auslegen und Auslegung bekanntmachen • Falls öffentliche Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen • mehr als 300 Personen sind betroffen oder der Kreis der Betroffenen ist abschließend bekannt Geplante rechtliche Regelungen Genehmigung von Frac-Maßnahmen UVP-V Bergbau Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung: „Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen“‘ Erdwärme; Ausnahme falls keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt werden und außerhalb von Erdbebenzonen Erweiterung der erforderlichen Angaben: Einsatz von Stoffen, Beschaffenheit Gewässer, Boden und Gesteine Stellungnahme Wasser- und Bodenschutzbehörde einholen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie GEOZENTRUM HANNOVER Stilleweg 2 30655 Hannover Telefon +49 (0)511 643 0 Telefax +49 (0)511 643 2304 E-Mail: [email protected] www.lbeg.niedersachsen.de